Beschluss vom Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht (6. Senat) - 6 LA 139/24

Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 7. Oktober 2020 ergangene Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 9. Kammer, Einzelrichterin - wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 13.188,45 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

1

Der Kläger wendet sich gegen die Erhebung eines Straßenausbaubeitrages für die im Mai 2013 abgenommene Ausbaumaßnahme „Sorgwohlder Weg“ in der amtsangehörigen Gemeinde Owschlag.

2

Von Süden kommend beginnt die ausgebaute Straße im Außenbereich mit der Bezeichnung Sorgwohlder Weg am Abzweig von der B 77, quert die Sorge, stellt mit den weiteren Bezeichnungen Rehbargsredder, Tetenhusener Weg und Tannengrund eine Verbindung her über den Ortsteil Sorgwohld nach Owschlag und verläuft hier innerorts bis zur K 99 (Beekstraße). Die eigentliche Ausbaustrecke beginnt im Süden an der Sorgebrücke (zugleich Gemeindegrenze) und endet im Norden am Ortseingang, konkret an der südwestlichen Grenze des bebauten Grundstücks Tannengrund 30 (Flurstück 68, Flur 2). Der Kläger ist Eigentümer eines an der Ausbaustrecke angrenzenden, im Außenbereich belegenen Grundstücks (Flurstück …, Flur …, Gemarkung Owschlag). Das Grundstück ist insgesamt etwa 11.122 m² groß, davon sind 2.483 m² überbaute Fläche.

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Die streitige Beitragserhebung erfolgte durch Bescheid vom 27. September 2016 aufgrund der am 27. Januar 2015 beschlossenen, am 28. Januar 2015 ausgefertigten und gemäß ihres § 14 Abs. 1 rückwirkend ab dem 1. Januar 2013 in Kraft getretenen Straßenausbaubeitragssatzung der Gemeinde Owschlag (SBS 2015). In Anwendung des Schlechterstellungsverbots des § 14 Abs. 2 SBS 2015 ermittelte der Beklagte nach Maßgabe der Straßenausbaubeitragssatzung vom 20. Mai 2011 (SBS 2011) für das klägerische Grundstück einen Ausbaubeitrag in Höhe von 18.562,63 Euro. Den gegen den Beitragsbescheid erhobenen Widerspruch des Klägers wies der Beklagte durch Bescheid vom 28. Februar 2018 als unbegründet zurück. Die dagegen im Umfang von 13.188,45 Euro erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht nach Durchführung der mündlichen Verhandlung vor Ort am 7. Oktober 2020 durch das am 12. Oktober 2020 auf der Geschäftsstelle niedergelegte Urteil abgewiesen.

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Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht im Wesentlichen ausgeführt, dass es sich bei der Straße Sorgwohlder Weg bis zum Ende des Tetenhusener Wegs, zugleich Beginn des Tannengrunds, am südwestlichen Beginn der Bebauung des Flurstücks 68, Flur 2 der Gemarkung Owschlag, um eine öffentliche Einrichtung im Sinne des § 8 Abs. 1 KAG handele. Die Bestimmung der öffentlichen Einrichtung erfolge grundsätzlich nach einer natürlichen Betrachtungsweise, in Ausnahmefällen allerdings nach rechtlichen Gesichtspunkten und dies nach ständiger Rechtsprechung der Kammer etwa dann, wenn eine Innerortsstraße endgültig in den Außenbereich eintritt und sich deshalb ihre Verkehrsfunktion ändert. So liege es hier. Beim Straßenzug Tannengrund handele es sich baurechtlich betrachtet um einen im Zusammenhang bebauten Ortsteil und damit um einen Innenbereich (§ 34 Abs. 1 BauGB). Die beim Ortstermin vorgefundene Bebauung mit ca. 30 Häusern habe bereits bei Abnahme der Ausbaumaßnahme im Mai 2013 existiert.

5

Unstreitig liege eine beitragspflichtige Erneuerung der Straße vor, deren beitragsfähigen Aufwand der Beklagte unter Abzug der in den Schlussrechnungen mit abgerechneten Kosten für den Ausbau der eigenen Einrichtung „Tannengrund“ und einer Förderung durch das Landesamt für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume zutreffend ermittelt habe. Auch der umlagefähige Aufwand sei mit 50% der Gesamtkosten korrekt ausgewiesen. Nicht zu beanstanden sei ferner die Bestimmung des Abrechnungsgebiets und die Verteilung des umlagefähigen Anteils der Ausbaukosten auf die Grundstücke, denen durch die Inanspruchnahmemöglichkeit der Einrichtung Vorteile erwachsen. Dabei seien allerdings weder das zum Kiesabbau genutzte Grundstück der Fa. B – mangels Zugangsmöglichkeit – noch das ehemals dem Kiesabbau dienende Grundstück der Fa. A – aufgrund anderweitiger Anbindung – als bevorteilt anzusehen und einzubeziehen. Das klägerische Grundstück sei demgegenüber als anliegend bevorteilt; Bedenken gegen die Berechnung der Grundstücksfläche bestünden nicht.

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Nach Zustellung des Urteils am 22. Oktober 2020 hat der Kläger am 16. November 2020 einen Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt und diesen am 18. Dezember 2020 begründet.

II.

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I. Der Antrag des Klägers ist trotz ungeordneter Darstellung der geltend gemachten Zulassungsgründe zulässig.

8

Für den Zulassungsantrag schreibt § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO vor, dass die Gründe innerhalb der dafür vorgesehenen Frist darzulegen sind, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Dazu gehört allem voran die Angabe, welcher der in § 124 Abs. 2 VwGO enumerativ und abschließend geregelten Zulassungsgründe geltend gemacht wird bzw. die Zuordnung des Vorbringens zu einem von mehreren geltend gemachten Zulassungsgründen sowie die gesonderte Darlegung des Vorliegens der jeweiligen Voraussetzungen durch entsprechende Ausführungen. Es ist grundsätzlich nicht Aufgabe des Berufungsgerichts, Zulassungsanträge daraufhin durchzusehen bzw. auszulegen, ob und gegebenenfalls welcher Zulassungsgrund einen Zulassungsantrag tragen könnte (OVG Schleswig, Beschl. v. 06.12.2021 – 4 LA 24/20 –, juris Rn. 5, Beschl. v. 22.10.2012 – 2 LA 20/12 –, juris Rn. 2, Beschl. v. 02.10.2009 – 1 LA 38/09 –, juris Rn. 8 jeweils m.w.N.). Art. 19 Abs. 4 GG gebietet allerdings, die Anforderungen nicht zu überspannen und den Vortrag des Antragstellers angemessen zu würdigen. Erst wenn auch durch Auslegung aus einer nicht auf einzelne Zulassungsgründe zugeschnittenen Begründung nicht eindeutig ermittelt werden kann, auf welchen Zulassungsgrund der Antrag gestützt wird, stellt seine Bewertung als unzulässig keine unzumutbare Erschwerung des Zugangs zur Berufungsinstanz dar (OVG Schleswig, Beschl. v. 14.05.1999 – 2 L 244/98 –, juris Rn. 3 m.w.N., Beschl. v. 23.01.2020 – 4 LA 211/18 –, juris Rn. 5; BVerfG, Beschl. v. 20.12.2010 – 1 BvR 2011/10 –, juris Rn. 25, Beschl. v. 24.08.2010 – 1 BvR 2309/09 –, juris Rn. 13).

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Daran gemessen kann der Antrag als zulässig angesehen werden. Die ungeordnete Darstellung der geltend gemachten Zulassungsgründe und die teils fehlende Zuordnung des Vorbringens zu dem einen oder anderen Zulassungsgrund erschweren zwar die inhaltliche Durchdringung der Begründung, bei antragstellerfreundlicher Auslegung ist eine Erfassung des Gewollten aber in hinreichend sicherem Maße noch möglich.

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II. Der Antrag ist aber unbegründet. Die geltend gemachten Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils) sowie des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO (grundsätzliche Bedeutung) liegen nicht vor; jedenfalls ist ihr Vorliegen im Einzelnen nicht ausreichend dargelegt (§ 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO).

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1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) liegen vor, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten zumindest insoweit infrage gestellt wird, dass der Erfolg des Rechtsmittels bei der im Zulassungsverfahren allein möglichen summarischen Überprüfung ebenso wahrscheinlich ist wie der Misserfolg. Um dies darzulegen, muss sich der Antragsteller mit den Gründen der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen, im Einzelnen substantiiert ausführen, welche Erwägungen er für unzutreffend hält und aus welchen Gesichtspunkten sich die Unrichtigkeit dieser Erwägungen ergibt. Zudem ist darzulegen, dass und aus welchen Gründen das verwaltungsgerichtliche Urteil auf diesen – vorliegend aus Sicht des Klägers – fehlerhaften Erwägungen beruht. Aus ihnen muss sich die Unrichtigkeit der Entscheidung im (allein relevanten) Ergebnis ergeben; betrifft der Zweifel nur die Begründung oder nur einen von mehreren, das Urteil tragenden Gründen, kann eine Zulassung nicht in Frage kommen. Dabei genügt die bloße Wiederholung erstinstanzlichen Vorbringens ebenso wenig wie die schlichte Darstellung der eigenen Rechtsauffassung; die gebotene Durchdringung und Aufbereitung des Streitstoffes wird damit nicht geleistet (Beschl. d. Senats v. 29.08.2025 – 6 LA 134/24 –, juris Rn. 8 m.w.N.). Daran gemessen ergeben sich aus der Begründung des Zulassungsantrages keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils.

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a. Unklar bleibt, ob der Kläger mit seinen unter I. erfolgenden Ausführungen ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Annahme aufwerfen will, dass der Straßenzug Tannengrund nicht zur maßgeblichen Einrichtung i.S.d. § 8 Abs. 1 KAG, § 1 SBS gehört, oder ob er insoweit nur den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO geltend macht (dazu unten 2.a.). Die inhaltlichen Angriffe gegen die verwaltungsgerichtliche Feststellung der maßgeblichen öffentlichen Einrichtung werden durch das klägerische Vorbringen allerdings nicht ernstlich in Zweifel gezogen.

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Insbesondere ist die Lokalisierung des Übergangs der Innerortsstraße in den Außenbereich auf Höhe des nordwestlich an der Straße Tannengrund liegenden Flurstücks 68 (Flur 2 Gemarkung Owschlag) nicht, wie der Kläger meint, zu undifferenziert und damit rechtlich zweifelhaft. Dass die Bebauung südöstlich der Straße Tannengrund bereits ca. 100 m vorher auf der Höhe des Grundstücks Tannengrund 23 (Flurstück 95, Flur 2 Gemarkung Owschlag), endet, kann insoweit keine Rolle spielen. Der Kläger übersieht die rechtliche Vorgabe des Verwaltungsgerichts und der von ihm zitierten Rechtsprechung, wonach die Innerortsstraße mit Verlassen der Ortslage endgültig in den Außenbereich eintreten und ihre Verkehrsfunktion sich deshalb ändern muss, um von einer anderen Einrichtung auszugehen (so auch OVG Schleswig, Beschl. v. 25.01.2012 – 4 MB 2/12 –, n.v., Umdr. S. 4; Habermann, in: Habermann/Arndt, KAG SH, Stand 8.2024, § 8 Rn. 133 m.w.N.).

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„Endgültig“ geht eine Innerortsstraße erst dann in den Außenbereich über, wenn sie aufhört, Ortsstraße i.S.d. § 3 Abs. 1 Nr. 3a) StrWG zu sein, weil sie den innerörtlichen Bereich endgültig verlässt und sich außerorts entweder als Gemeindeverbindungsstraße i.S.d. § 3 Abs. 1 Nr. 3b) StrWG oder als sonstige öffentliche Straße i.S.d. § 3 Abs. 1 Nr. 4 StrWG darstellt (VG Schleswig, Urt. v. 18.05.2016 – 9 A 143/15 –, juris Rn. 40 m.w.N.). Gleiches gilt, wenn ein Straßenzug in seinem Verlauf unterschiedlichen Verkehrsfunktionen im Sinne der gemeindlichen Ausbaubeitragssatzung – wie hier in § 4 SBS – dient. Die Maßgeblichkeit der straßen- bzw. beitragsrechtlichen Typisierung der Straße trägt dem Umstand Rechnung, dass verschiedene Straßentypen zu unterschiedlichen Gemeinde- bzw. Anliegeranteilen führen (OVG Schleswig, Urt. v.26.09.2007 – 2 LB 20/07 –, juris Rn. 27, Urt. v. 24.10.1996 – 2 L 108/96 –, juris Rn. 28; vgl. auch OVG Lüneburg, Beschl. v. 22.12.2009 – 9 ME 108/09 –, juris Rn. 4; Habermann, in: Habermann/Arndt, KAG SH, Stand 8.2024, § 8 Rn. 133; Thiem/Böttcher, KAG SH, Stand Mai 2024, § 8 Rn. 204a). Diese Typisierung wiederum ist einer Differenzierung je nach vorhandener Bebauung auf der einen oder anderen Straßenseite nicht zugänglich, solange insgesamt noch von einer zusammenhängenden Ortslage auszugehen ist. Dies wiederum hat das Verwaltungsgericht nach umfassender Bewertung des konkreten Sachverhalts und unter Berücksichtigung der Tatsache angenommen, dass die Bebauung in südlicher Richtung mit den letzten Häusern nur noch einseitig und bandartig verläuft, ohne dass der Kläger dem inhaltlich substantiiert entgegentritt.

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b. Des Weiteren tritt der Kläger der verwaltungsgerichtlichen Annahme entgegen, dass das Kiesabbaugebiet der Fa. B mit seinen an die Einrichtung „Sorgwohlder Weg“ angrenzenden Flurstücken 73 und 76 (Flur 2 Gemarkung Owschlag) auf Höhe des Tetenhusener Weges nicht zum Abrechnungsgebiet i.S.d. § 5 Abs. 1 und 2 SBS zähle, weil es von dem Ausbau der Einrichtung mangels Zugangsmöglichkeit keinen Vorteil habe. Die diesbezüglich vorgebrachten Zweifel führen nicht zur Zulassung der Berufung.

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aa. Der Kläger rügt zunächst die seines Erachtens gegebene Widersprüchlichkeit der Feststellungen, dass das Grundstück einerseits „über die gesamte Länge des an der Einrichtung anliegenden Grundstückteils mittels eines (geschützten) Knicks von der Straße getrennt“ sei, andererseits aber am nordwestlichen Ende des Grundstücks eine Zugangsmöglichkeit in Form eines „Trampelpfades“ bestehe. Er räumt indes selbst ein, dass dieser Widerspruch nicht entscheidungserheblich ist.

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Zweifel an der Richtigkeit der weitergehenden verwaltungsgerichtlichen Annahme, dass dieser Trampelpfad keine ausreichende vorteilsvermittelnde Zugangsmöglichkeit darstelle, weil er – der tatsächlichen Nutzung des Grundstücks als Kiesabbaugebiet entsprechend – ein Befahren des Grundstücks mit geeignetem Gerät aufgrund seiner geringen Breite nicht ermögliche, ohne den Knick rechts und links des Trampelpfades (weiter) zu beschädigen, ergeben sich aus dem klägerischen Vorbringen nicht. Mit dem Bemerken, dass es sich insoweit um eine bloße Verbalbehauptung handele, der keine Überzeugungskraft innewohne, zumal die Einzelrichterin die Breite des Pfades nicht ausgemessen habe, erschöpft sich das klägerische Vorbringen darin, der gerichtlichen Einschätzung eine eigene gegenüberzustellen. Der Kläger hat sich seinerseits nicht die Mühe gemacht, die Breite des Durchgangs zu vermessen, um seine gegenteilige Behauptung, dass die Breite zwar „gering“ sein möge, jedoch völlig ausreiche, um ein Befahren des Grundstücks auch mit Lastfahrzeugen zu ermöglichen, mit Fakten zu unterlegen. Dies wäre in Anbetracht des allgemeinen Sprachgebrauchs und des gängigen Verständnisses von einem Trampelpfad indes geboten gewesen.

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Es erscheint, worauf der Beklagte in seiner Erwiderung zutreffend hinweist, keineswegs naheliegend, dass eine als „Trampelpfad“ bezeichnete Zuwegung tatsächlich so breit ist, dass sie mit einem Lastkraftwagen befahren werde kann, ohne den links und rechts daneben liegenden Knick zu beschädigen. Naheliegend ist vielmehr der gegenteilige, vom Verwaltungsgericht gezogene Schluss. Laut Duden ist ein Trampelpfad ein durch häufiges Darüberlaufen entstandener schmaler Weg (https://www.duden.de/rechtschreibung/Trampelpfad). Bei Wikipedia findet sich folgender Eintrag (https://de.wikipedia.org/wiki/Trampelpfad): Trampelpfad oder Pfad ist eine Bezeichnung für einen schmalen Fußweg ohne viele Abzweigungen. Das Wort „Trampelpfad“ ist gebildet aus „trampeln“ (Verstärkung von treten) und „Pfad“ (Fußweg). Trampelpfade entstehen durch häufiges Begehen gleicher Wegstrecken in unwegsamem Gebiet durch Mensch oder Tier und sind der ursprünglichste Typ von Wegen. Ein Pfad ist gelegentlich schwer im Gelände auszumachen. Insbesondere Waldpfade und Bergpfade (Steige) können von Menschen oft nur hintereinander begangen werden. Trampelpfade stellen eine Wegoptimierung dar und folgen damit einem Bedürfnis (engl. desire path). An der Bildung eines Trampelpfades ist meist eine Vielzahl von Menschen oder Tieren beteiligt. Trampelpfade bilden eine Abkürzung, einen bequemeren oder den einzig gangbaren Weg um Hindernisse herum. In gestalteten Umgebungen wie etwa urbanen Grünflächen sind sie typischerweise unerwünscht, werden aber trotzdem gebildet – auch ohne Zustimmung oder gegen die Absichten der Eigentümer.

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bb. Darüber hinaus stellt der Kläger in Frage, dass die bloße Zugangsmöglichkeit im Sinne einer Erreichbarkeit „zu Fuß“ zur Vermittlung eines Vorteils im vorliegenden Fall nicht ausreiche und verweist insoweit auf seiner Ansicht nach anderslautende erst- und zweitinstanzliche Entscheidungen aus anderen Bundesländern, exemplarisch aber auch auf ein Urteil des Verwaltungsgerichts Schleswig (Urt. v. 16.01.2019 – 9 A 97/16 –, juris LS 1 und Rn. 54). Soweit er damit ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils geltend machen will, teilt der Senat derartige Zweifel nicht.

20

Der Kläger übergeht an dieser Stelle, dass das Verwaltungsgericht die Frage der ausreichenden Zugänglichkeit von der tatsächlichen Nutzung des Grundstücks als Kiesabbaugebiet abhängig gemacht hat und insoweit augenscheinlich von der Notwendigkeit ausgegangen ist, dass dieses Gebiet von der ausgebauten öffentlichen Einrichtung aus mit Lastkraftwagen befahren werden kann. Auch wenn sich im Urteil für die so definierte vorteilsbegründende Zugänglichkeit keine Rechtsprechungsbelege finden, bleibt diese Definition im Ergebnis ohne rechtlichen Zweifel. Mangels Rüge und Entscheidungserheblichkeit offen bleiben kann in diesen Zusammenhang, ob die vorteilsbegründende Zugänglichkeit im Detail von der tatsächlichen, der bestimmungsgemäßen oder von der – bau(planungs)- bzw. gewerberechtlich – zulässigen Nutzung des jeweiligen Grundstücks abhängig ist. Mit dem Beklagten wird insoweit unterstellt, dass die Nutzung des Grundstücks der Fa. B als Kiesabbaugebiet zum maßgeblichen Zeitpunkt der Entstehung der sachlichen Beitragspflicht rechtlich zulässig war und tatsächlich auch so genutzt wurde. Hiervon ausgehend besteht eine rechtliche Kongruenz zwischen dem angegriffenen Urteil und der Rechtsprechung des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungs- und Oberverwaltungsgerichts, soweit vorausgesetzt wird, dass auf eine Kiesabbaufläche mit Lastkraftwagen heraufgefahren werden können muss.

21

(1) Der Begriff des Vorteils dient (auch) der Abgrenzung der Gruppe der beitragspflichtigen Grundstückseigentümer von den übrigen Grundstückseigentümern der Gemeinde (Habermann in: Habermann/Arndt, KAG SH, Stand 8.2024, § 8 Rn. 176; vgl. OVG Schleswig, Urt. v. 17.08.2005 – 2 LB 38/04 –, juris Rn. 28). Als beitragspflichtige Grundstückseigentümer kommen nur solche in Betracht, deren Grundstücke zu der öffentlichen Einrichtung in einer räumlich engen Beziehung stehen und von denen deshalb angenommen werden kann, dass sie die Einrichtung in stärkerem Maße in Anspruch nehmen können als die Eigentümer anderer Grundstücke (OVG Schleswig, Urt. v. 09.02.2017 – 2 LB 22/16 –, juris Rn. 51, Beschl. v. 18.12.2013 – 4 MB 80/13 –, n.v., Rn. 4, Urt. v. 19.05.2010 – 2 KN 2/09 –, juris Rn. 58, Urt. v. 28.10.1997 – 2 L 281/95 –, juris Rn. 29 m.w.N.; Thiem/Böttcher, KAG SH, Stand Mai 2024, § 8 Rn. 203a). Ihr beitragsrelevanter Vorteil besteht in der qualifizierten Inanspruchnahmemöglichkeit der Einrichtung und der damit einhergehenden Erhöhung des Gebrauchswertes des Grundstücks (OVG Schleswig, Urt. v. 08.09.2022 – 2 LB 3/22 –, juris Rn. 48, Beschl. v. 03.09.2018 – 2 MB 36/17 –, juris Rn. 9, Urt. v. 28.10.1997 – 2 L 281/95 –, juris Rn. 29 f.; BVerwG, Beschl. v. 30.07.2018 – 9 B 23.17 –, juris Rn. 6). Entsprechend bestimmt § 5 SBS in Absatz 1, dass der umlagefähige Aufwand auf die Grundstücke verteilt wird, denen durch die Inanspruchnahmemöglichkeit der Einrichtung Vorteile erwachsen und in Absatz 2, dass das Abrechnungsgebiet von den Grundstücken gebildet wird, denen von der Straße (…) Zugangs- oder Anfahrmöglichkeiten verschafft wird.

22

(2) Ein Widerspruch zur Rechtsprechung des schleswig-holsteinischen Verwaltungs- oder Oberverwaltungsgerichts besteht danach nicht. Anders als im vorliegenden Fall ging es in dem vom Kläger zitierten Urteil des Verwaltungsgerichts um ein Wohngrundstück. Für die Vorteilslage von unmittelbar an die öffentliche Einrichtung anliegenden Wohngrundstücken genügt es regelmäßig, dass mit einem Fahrzeug an die Grenze des Grundstücks herangefahren und dieses von dort fußläufig betreten werden kann (VG Schleswig, Urt. v. 16.01.2019 – 9 A 97/16 –, juris LS 1 und Rn. 54). Dies entspricht der Rechtsprechung des schleswig-holsteinischen Oberverwaltungsgerichts (vgl. nur Urt. v. 14.11.2016 – 2 LB 4/16 –, juris Rn. 38, Urt. v. 16.09.1997 – 2 L 198/96 –, juris Rn. 29, Beschl. d. Senats v. 29.08.2025 – 6 LA 128/24 –, juris Rn. 39), ohne dass an dieser Stelle geklärt werden müsste, ob es sogar genügt, wenn ausgehend von der Grundstücksgrenze in zumutbar fußläufiger Entfernung Haltemöglichkeiten in Anspruch genommen werden können (so OVG Schleswig, Urt. v. 08.09.2022 – 2 LB 3/22 –, juris Rn. 50).

23

Wird ein Grundstück hingegen ausschließlich etwa land- oder forstwirtschaftlich oder anderweitig gewerblich genutzt (oder ist entsprechend nutzbar), erfordert eine vorteilsrelevante Inanspruchnahmemöglichkeit, dass mit (Nutz-)Fahrzeugen auf das Grundstück heraufgefahren werden kann. Eine Vorteilslage ist damit nur bei entsprechend ausreichender Breite der Zugänglichkeit von der ausgebauten Einrichtung aus gegeben (VG Schleswig, Urt. v. 26.09.2018 – 9 A 176/15 –, juris Rn. 28, Urt. v. 05.12.2012 – 9 A 94/10 –, juris Rn. 23; ebenso OVG Schleswig, Beschl. v. 18.12.2013 – 4 MB 80/13 –, n.v.; Rn. 4, zit. im späteren Urt. v.14.11.2016 – 2 LB 4/16 –, juris Rn. 18; vgl. auch Habermann, in: Habermann/Arndt, KAG SH, Stand 8.2024, § 8 Rn. 180). Da der Kläger die ausschließliche Nutzung des Grundstücks der Fa. B als Kiesabbaugebiet nicht in Frage stellt, ist nicht ersichtlich, warum vorliegend etwas anderes gelten sollte.

24

(3) Auch aus der im Übrigen zitierten Rechtsprechung aus anderen Bundesländern ergeben sich keine ernstlichen Zweifel i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Das angegriffene Urteil setzt sich dazu nicht in erkennbaren Widerspruch. So bezieht sich das OVG Bautzen (Beschl. v. 27.07.2016 – 5 B 375/15 –, juris LS 2 und Rn. 23) ebenso wie das VG Schleswig (Urt. v. 16.01.2019 – 9 A 97/16 –, juris LS 1 und Rn. 54) nur auf unmittelbar an die öffentliche Einrichtung anliegende Wohngrundstücke.

25

Des Weiteren machen sowohl das VG Berlin (Urt. v. 28.11.2019 – 13 K 94.16 –, juris Rn. 18) als auch das VG Darmstadt (Urt. v. 03.11.2015 – 4 K 1093/13.DA –), welches vom VGH Kassel zitiert wird (Beschl. v. 11.03.2016 – 5 A 2912/15.Z –, juris Rn. 1, 4), sowie das VG München (Beschl. v. 23.03.2010 – M 2 S 09.5048 –, juris Rn. 39 – vom Kläger fälschlicherweise auf den 23.03.2012 datiert –) keine näheren Ausführungen zu der auf dem betroffenen Grundstück zulässigen oder tatsächlichen Nutzung. Die Urteile beziehen sich zudem nicht auf einen Ausbau-, sondern auf einen Erschließungsbeitrag. Das Urteil des VG Gelsenkirchen (v. 12.12.2013 – 13 K 1107/12 –, juris Rn. 38 f.) befasst sich weder mit dem Straßenausbau- noch dem Erschließungsbeitragsrecht, sondern mit der Pflicht zur Entrichtung einer Straßenreinigungsgebühr für ein innerorts gelegenes, gewerblich genutztes, aber auch mit Gebäuden bebautes Grundstück und definiert hierfür einen speziell straßenreinigungsrechtlichen Begriff des Erschlossenseins.

26

Das OVG Weimar schließlich befasst sich in dem zitierten Beschluss (v. 24.06.2013 – 4 EO 233/10 –, juris) zwar mit dem Straßenausbaubeitragsrecht, stellt aber klar, dass die an die Erreichbarkeit eines Grundstücks zu stellenden Anforderungen nicht losgelöst von der zulässigen baulichen Ausnutzbarkeit eines Grundstückes gesehen werden können (Rn. 42). Während die mit einem Seniorenwohnheim baulich in Anspruch genommene Fläche eines Grundstücks ein Herauffahren auf das Grundstück erfordere, um einen beitragsrechtlich relevanten Vorteil anzunehmen (Rn. 43), genüge für die bestimmungsgemäße Nutzbarkeit einer unbebaubaren denkmalgeschützte Parkanlagenfläche ein fußläufiger Zugang (Rn. 45). Mit einer solchen Parkanlage ist ein Kiesabbaugebiet nicht vergleichbar.

27

c. Soweit der Kläger schließlich unter Verweis auf den seiner Meinung nach zur Einrichtung „Sorgwohlder Weg“ gehörenden Straßenzug Tannengrund meint, dass auch das ehemals dem Kiesabbau dienende Grundstück (Betonwerk) der Fa. A zum maßgeblichen Abrechnungsgebiet gehöre, ergibt sich nicht, welchen der genannten Zulassungsgründe er insoweit geltend machen will. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO kann sein diesbezügliches Vorbringen allerdings schon aus den unter 1.a. genannten Gründen nicht hervorrufen.

28

2. Soweit dies in der Begründung des Zulassungsantrages kenntlich gemacht ist, ergibt sich außerdem nicht, dass die Rechtssache eine grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) aufweist. Eine entsprechende Zulassung der Berufung kommt nur in Betracht, wenn eine rechtliche oder tatsächliche Frage aufgeworfen wird, die klärungsfähig und -bedürftig ist, mithin für die Entscheidung der Vorinstanz von Bedeutung war und dies auch für die Entscheidung im Berufungsverfahren sein wird sowie, dass sie bisher höchstrichterlich oder – bei tatsächlichen Fragen oder nicht revisiblen Rechtsfragen – durch die Rechtsprechung des Berufungsgerichts nicht geklärt, über den Einzelfall hinaus bedeutsam ist und im Falle einer Rechtsfrage nicht bereits anhand des Gesetzeswortlauts und der üblichen Regeln sachgerechter Auslegung sowie auf der Grundlage der einschlägigen Rechtsprechung ohne Durchführung eines Berufungsverfahrens beantwortet werden kann (Beschl. d. Senats v. 29.08.2025 – 6 LA 134/24 –, juris Rn. 20 m.w.N.).

29

a. Bezüglich der Lokalisierung des endgültigen Übergangs der Innerortsstraße in den Außenbereich im Bereich des Straßenzuges Tannengrund wirft der Kläger die für grundsätzlich bedeutsam angesehene Frage auf,

30

ob eine Straßenfläche, die auf der einen Seite an den Innenbereich grenzt, auf der anderen Seite jedoch an den Außenbereich im Hinblick auf die Beitragsverteilung vollständig dem Innenbereich zugerechnet werden darf oder ob - was sachnäher erscheint - eine Differenzierung vorzunehmen ist mit der Maßgabe, dass die südöstlich in der Straße Tannengrund liegenden Grundstücke zwischen Tannengrund 68 und Tannengrund 23 dem Abrechnungsgebiet des Klägers zuzuordnen sind mit der Folge, dass auf das Grundstück des Klägers ein geringerer Beitrag entfällt.

31

Eine Klärungsbedürftigkeit dieser Frage legt er jedoch nicht dar. Im Übrigen bedarf es insoweit auch keiner Durchführung eines Berufungsverfahrens. Die Frage ist, wie die Ausführungen unter 1.a. zeigen, hinreichend geklärt.

32

b. Hinsichtlich der verwaltungsgerichtlichen Feststellung, dass eine Einbeziehung des Kiesabbaugebiets der Fa. B in das maßgebliche Abrechnungsgebiet an einer ausreichenden Erreichbarkeit scheitere, weil keine Zufahrtsmöglichkeit bestehe, formuliert der Kläger schon keine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage von grundsätzlicher Bedeutung. Sollte sein Vorbringen auf die Rechtsfrage abzielen, ob für die beitragspflichtige Vorteilsgewährung unmittelbar anliegender Grundstücke generell eine fußläufige Erreichbarkeit ausreiche, bedarf auch diese Frage keiner Klärung in einem Berufungsverfahren; Abweichungen von der klägerseits zitierten Rechtsprechung bestehen nicht (s.o. 1.b.).

33

c. Eine grundsatzbedeutsame Frage i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wird schließlich auch in Bezug auf das ehemals dem Kiesabbau dienende Grundstück (Betonwerk) A nicht formuliert. Eine solche ergibt sich – wie die Ausführungen zu 2.a. zeigen – auch nicht mittelbar aus der aufgeworfenen Frage nach der Zuordnung des Straßenzuges Tannengrund und einer etwa gebotenen Differenzierung zwischen den „südöstlich in der Straße Tannengrund liegenden Grundstücke zwischen Tannengrund 68 und Tannengrund 23“.

34

III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

35

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG.

36

Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

37

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).


Zitiert von

Beschluss vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (13. Senat) - 13 S 714/24
27. Januar 2026
13 S 714/24 27. Januar 2026

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