Beschluss vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (13. Senat) - 13 S 714/24
Orientierungssatz
Vgl. zu Leits. 1: BVerwG, Beschluss vom 13.09.2023 - 8 B 57.23 -.(Rn.3)
Tenor
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 12. Dezember 2023 - 2 K 2547/22 - wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert des Zulassungsverfahrens wird auf 568.740,-- EUR festgesetzt.
Gründe
- 1
Der fristgemäß gestellte und mit Schriftsatz vom 21.06.2024 rechtzeitig begründete Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das ihr am 22.04.2024 zugestellte Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 12.12.2023 hat keinen Erfolg.
- 2
Nach § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO ist die Berufung nur zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 VwGO dargelegt ist und vorliegt. Das in § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO normierte fristgebundene Darlegungsgebot, das der Entlastung der Gerichte dient (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23.06.2000 - 1 BvR 830/00 - juris Rn. 12), vereinfacht das Zulassungsverfahren, weil das gerichtliche Prüfungsprogramm im Zulassungsverfahren jedenfalls im Wesentlichen darauf beschränkt ist zu klären, ob der Rechtsmittelführer seine Darlegungslast innerhalb der gesetzlichen Frist erfüllt hat und die dargelegten Gründe eine Zulassung der Berufung tragen (vgl. Beschluss des Senats vom 24.06.2024 - 13 S 365/22 - juris Rn. 5 f. m. w. N.).
- 3
Darlegen im Sinne von § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO bedeutet nicht nur „bezeichnen“ oder „benennen“, sondern „erläutern“, „erklären“ oder „auf etwas eingehen“ (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 26.03.2019 - 4 B 7.19 - juris Rn. 7 und vom 25.04.2016 - 3 B 56.15 - juris Rn. 2; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 29.12.2025 - 19 A 1245/23 - juris Rn. 21 f.; OVG Sachsen, Beschluss vom 25.04.2025 - 6 B 74/25 - juris Rn. 4; BayVGH, Beschluss vom 13.09.2023 - 8 ZB 23.54 - juris Rn. 6). Dies erfordert grundsätzlich eine an den gesetzlichen Zulassungsgründen (§ 124 Abs. 2 VwGO) orientierte Sichtung und rechtliche Durchdringung des Streitstoffs und ein Mindestmaß der Geordnetheit des Vortrags durch den Prozessbevollmächtigten (vgl. etwa BVerwG, Beschlüsse vom 13.09.2023 - 8 B 57.23 - juris Rn. 2, vom 15.08.2016 - 10 BN 3.15 - juris Rn. 3, vom 16.05.2006 - 3 B 117.05 - juris Rn. 2, vom 07.12.1995 - 9 B 377.95 - juris Rn. 2 f. und vom 23.11.1995 - 9 B 362.95 - juris Rn. 3; Stuhlfauth in Bader, VwGO, 9. Aufl., § 124a Rn. 80, 82). Diesen Anforderungen wird die von der Klägerin innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO eingereichte Begründung des Zulassungsantrags nicht gerecht.
- 4
1. Die Berufung ist nicht wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zuzulassen.
- 5
Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils liegen vor, wenn auf Grund der von der Klägerin innerhalb der gesetzlichen Begründungsfrist dargelegten Gesichtspunkte (§ 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO) die Richtigkeit des Urteils weiterer Prüfung in einem Berufungsverfahren bedarf. Dies setzt voraus, dass ein Erfolg der angestrebten Berufung nach den Erkenntnismöglichkeiten des Zulassungsverfahrens möglich ist (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 10.03.2004 - 7 AV 4.03 - juris Rn. 8 ff. und vom 15.12.2003 - 7 AV 2.03 - juris Rn. 9; Beschluss des Senats vom 24.06.2024 a. a. O. Rn. 9).
- 6
Um dem Darlegungserfordernis (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) zu genügen, ist eine substantiierte Auseinandersetzung mit der angegriffenen Entscheidung erforderlich. Dies erfordert ein Durchdringen und Aufbereiten des Sach- und Streitstoffs in einer Weise, die im Einzelnen verdeutlicht, in welcher Hinsicht und aus welchen Gründen den entscheidungstragenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts nicht gefolgt werden kann. Erforderlich ist eine fallbezogene Begründung mit einem Mindestmaß an Substantiierung, die dem Berufungsgericht eine Beurteilung der Zulassungsfrage ohne weitere eigene aufwändige Ermittlungen ermöglicht (vgl. Beschlüsse des Senats vom 12.02.2025 - 13 S 829/24 - juris Rn. 23 und vom 24.06.2024 a. a. O. juris Rn. 10).
- 7
Gemessen hieran können dem Zulassungsantrag der Klägerin keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts entnommen werden.
- 8
a. In dem angegriffenen Urteil vom 12.12.2023 (2 K 2547/22, juris) ist die Klage hinsichtlich des Hauptantrags als bereits unzulässig bewertet worden (vgl. S. 11 bis 18 des Urteilsabdrucks = juris Rn. 30 bis 45). Hiergegen wendet die Klägerin ein, dass mit Blick auf den Streitgegenstand, den das Verwaltungsgericht verkannt habe, die Anfechtungsklage, insbesondere in Kombination mit der Feststellungsklage, die sie gleichzeitig erhoben habe, zulässig sei. Mit ihrem hierauf bezogenen Vorbringen in dem Schriftsatz vom 21.06.2024 werden keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit aufgezeigt.
- 9
Die hierzu gemachten Ausführungen der Klägerin (vgl. insbesondere S. 14 ff. des Schriftsatzes vom 21.06.2024) sind zum Teil nur schwer nachzuvollziehen, zum Teil widersprüchlich und lassen die vom Darlegungsgebot (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) geforderte inhaltliche Auseinandersetzung mit der Argumentation des Verwaltungsgerichts nicht hinreichend erkennen.
- 10
Hinsichtlich der Ausführungen zum Streitgegenstand ist schon nicht ganz klar, was die Klägerin meint, wenn sie ausführt, dass es die „Klagepartei“ nicht in der Hand habe, „den vorgegebenen Streitgegenstand in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht zu verengen“. Die den Verwaltungsprozess beherrschende Dispositionsmaxime, die unter anderem in den §§ 81, 82, 88, 91 und 92 VwGO zum Ausdruck kommt, räumt vielmehr der Klägerin grundsätzlich die Befugnis ein, über den Streitgegenstand zu disponieren (vgl. BVerwG, Urteil vom 06.11.2019 - 8 C 14.18 - juris Rn. 20; Stuhlfauth a. a. O. § 86 Rn. 4).
- 11
Mit Blick auf die hier gemäß § 103 Abs. 3 VwGO erfolgte Stellung des Klageantrags durch die Klägerin in der mündlichen Verhandlung (hierzu vgl. die Sitzungsniederschrift vom 12.12.2023 [Blatt 297 der VG-Akte] und S. 8 f. des Urteilsabdrucks = juris Rn. 17 bis 19) ist im angegriffenen Urteil unter anderem das Folgende ausgeführt (S. 12 f., 17 f. des Urteilsabdrucks = juris Rn. 31, 34, 43 bis 45):
- 12
1. Die Klage ist nach dem eindeutigen Wortlaut des Hauptantrags insoweit als Anfechtungsklage nach § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwG0 statthaft. Die anwaltlich vertretene Klägerin begehrt - auch nach ausführlicher Erörterung in der mündlichen Verhandlung - mit ihrem Hauptantrag ausdrücklich und ausschließlich, Ziffer 1 des Änderungsfeststellungbescheids des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 28.07.2020, mit welchem dieses die Ausweisung der ... Klinik als Spezialversorger im Sinne des § 26 Abs. 2 Nr. 3 G-BA-Beschluss ablehnt, aufzuheben.
- 13
[...]
- 14
b) Die Klägerin begehrt vorliegend im Hauptantrag mit ihrer Anfechtungsklage die Aufhebung der Ziffer 1 des Änderungsfeststellungsbescheids vom 28.07.2020 mit der wesentlichen Begründung, es fehle für eine Entscheidung der Krankenhausplanungsbehörden des Beklagten insgesamt an einer gesetzlichen Grundlage und überdies jedenfalls an der Befugnis, durch Verwaltungsakt zu handeln.
- 15
[...]
- 16
c) Das Gericht war vorliegend auch nicht gehalten, den Anfechtungsklageantrag der Klägerin im Wege der sachdienlichen Auslegung ihres als Anfechtungsantrag formulierten (Haupt-)Klageantrags im Sinne des § 88
- 17
VwGO als Verpflichtungs- oder gar Feststellungsklageantrag auszulegen.
- 18
Das Gericht und insbesondere der Vorsitzende haben dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin in der mündlichen Verhandlung im Rahmen der Erörterung der Sach- und Rechtslage auf die mangelnde Sachdienlichkeit und voraussichtliche Unzulässigkeit einer isolierten Anfechtungsklage ausführlich hingewiesen und die Feststellungsklage als möglichen alternativen Rechtsbehelf zur Klärung der Feststellungsbedürftigkeit der Spezialversorgereigenschaft ihres Krankenhauses benannt. Die anwaltlich vertretene Klägerin hat - nach zwischenzeitlich im Verlauf der mündlichen Verhandlung erfolgter Formulierung eines Feststellungsantrags - letztlich als (Haupt-)Klageantrag gleichwohl einen Anfechtungsantrag gestellt. Hieran ist sie daher auch festzuhalten (insofern anders als im Falle des BVerwG, Urt. v. 01.09.2016 - 4 C 4.15 -, BVerwGE 156, 94 = juris Rn. 10 f.).
- 19
Das Gericht ist angesichts der mit dem Bevollmächtigten der Klägerin erörterten Umstände und des letztlich dennoch gestellten Anfechtungsklageantrags ferner daran gehindert, diesem im Wege der Antragsauslegung einen anderen Sinngehalt - im Sinne eines materiell wie auch verwaltungsprozessual durchaus als unterschiedlich zu bezeichnenden Verpflichtungs- oder Feststellungsbegehrens - zu verleihen. Denn § 88 VwGO ermächtigt das Gericht gerade nicht, den Wesensgehalt der Auslegung zu überschreiten und anstelle dessen, was ein Beteiligter erklärtermaßen will, dasjenige andere anzunehmen, was dieser aus Sicht des Gerichts „wollen sollte“, um seine Rechte zu verfolgen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 17.08.2021 - 4 B 16.20 -, juris Rn. 7; Beschl. v. 27.04.2020 - 2 B 48.19 -, Buchholz 310 § 88 VwGO Nr. 45 = juris Rn. 15; Beschl. v. 15.12.2019 - 4 BN 30.19 -, ZfBR 2020, 373 = juris Rn. 5; Beschl. v. 16.12.2003 - 4 B 75.03 -, Buchholz 442.40 § 9 LuftVG Nr. 14 = juris Rn. 12; Beschl. v. 29.08.1989 - 8 B 9.89 -, Buchholz 310 § 88 VwGO Nr. 17 = juris Rn. 2; vgl. auch BVerfG, Beschl. v. 08.05.1991 - 2 BvR 170/85 -, NVwZ 1992, 259 = juris Rn. 9). Dies gilt insbesondere im auch hier einschlägigen Fall anwaltlich vertretener Beteiligter, da bei diesen dem Antragswortlaut - nach gegebenenfalls erteilten Hinweisen des Vorsitzenden im Sinne des § 86 Abs. 3 VwGO zur sachdienlichen Antragstellung - gesteigerte Bedeutung zukommt (vgl. zuletzt BVerwG, Beschl. v. 17.08.2021 - 4 B 16.20 -, juris Rn. 7 m.w.N.).
- 20
Hierzu trägt die Klägerin in der Zulassungsbegründung ihre (abweichende) Rechtsauffassung vor, jedoch ohne sich mit diesen Ausführungen im angegriffenen Urteil inhaltlich auseinanderzusetzen. Dies reicht nicht, um aufzuzeigen, dass und warum der Argumentation des Verwaltungsgerichts nicht gefolgt werden kann. Dies gilt umso mehr, als mit dem Verwaltungsgericht davon auszugehen ist, dass § 88 VwGO das Gericht zwar verpflichtet, den Klageantrag sachgerecht in Übereinstimmung mit dem Rechtsschutzziel der Klägerin auszulegen. Es darf aber - ohne an die Fassung der Anträge gebunden zu sein - nicht über das Klagebegehren hinausgehen. Dabei ist es wegen der Dispositionsbefugnis der Klägerin an deren ausdrücklich und unmissverständlich erklärten Willen gebunden. Insbesondere ist es dem Gericht verwehrt, an die Stelle dessen, was eine Partei erklärtermaßen will, das zu setzen, was sie - nach Meinung des Gerichts - zur Verwirklichung ihres Bestrebens wollen sollte (vgl. BVerwG, Urteil vom 13.12.2023 - 1 C 34.22 - juris Rn. 20 m. w. N.).
- 21
Unabhängig von der hier bereits fehlenden Darlegung (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) wird von der Klägerin die Bedeutung des von ihr in der mündlichen Verhandlung - nach Erörterung und nach sachdienlichen Hinweisen durch das Gericht - gestellten Klageantrags (vgl. Sitzungsniederschrift vom 12.12.2023 [Blatt 297 der VG-Akte] und S. 8 f. des Urteilsabdrucks = juris Rn. 17 bis 19) nicht richtig erfasst.
- 22
Der Streitgegenstand wird durch den Klageantrag, in dem sich die vom Kläger in Anspruch genommene Rechtsfolge konkretisiert, und den Lebenssachverhalt (Klagegrund), aus dem der Kläger die Rechtsfolge herleitet, bestimmt. Erfasst werden alle materiell-rechtlichen Ansprüche bzw. Anspruchsgrundlagen, die sich im Rahmen des gestellten Antrags aus dem dem Gericht zur Entscheidung vorgetragenen Lebenssachverhalt herleiten lassen (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 12.11.2025 - 3 B 24.25 - juris Rn. 7, vom 08.12.2021 - 5 B 1.21 - juris Rn. 14, vom 08.09.2020 - 1 B 31.20 - juris Rn. 14 und vom 24.10.2006 - 6 B 47.06 - juris Rn. 13; BSG, Urteil vom 11.06.2024 - B 10 ÜG 3/23 R - juris Rn. 16 ff.; Stuhlfauth a. a. O. § 91 Rn. 3). Ist der Kläger bei der Fassung des Klageantrags anwaltlich vertreten worden, kommt der Antragsformulierung gesteigerte Bedeutung für die Ermittlung des tatsächlich Gewollten zu. Selbst dann darf die Auslegung jedoch vom Antragswortlaut abweichen, wenn die Klagebegründung, die beigefügten Bescheide oder sonstige Umstände eindeutig erkennen lassen, dass das wirkliche Klageziel von der Antragsfassung abweicht. § 88 VwGO und das aus Artikel 19 Abs. 4 Satz 1 GG abzuleitende Gebot einer rechtsschutzfreundlichen Auslegung ermächtigen das Gericht mit Blick auf die Dispositionsbefugnis des Klägers aber nicht, den Wesensgehalt der Auslegung zu überschreiten und anstelle dessen, was ein Kläger erklärtermaßen will, etwas Anderes anzunehmen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17.08.2021 - 7 B 16.20 - juris Rn. 7 m. w. N.).
- 23
Dies zugrunde gelegt, ist zunächst zu Lasten der Klägerin zu berücksichtigen, dass diese in der mündlichen Verhandlung als Hauptantrag an ihrem isolierten Anfechtungsantrag ausdrücklich festgehalten hat, obwohl das Verwaltungsgericht im Rahmen der Erörterung der sachdienlichen Antragstellung in der mündlichen Verhandlung (§ 86 Abs. 3, §§ 88, 103 Abs. 3 VwGO) die Klägerin auf die mangelnde Sachdienlichkeit und voraussichtliche Unzulässigkeit einer isolierten Anfechtungsklage ausführlich hingewiesen hat. Auf die diesbezüglichen Ausführungen im angegriffenen Urteil, die von der Sitzungsniederschrift gestützt werden, geht die Klägerin in ihrer Zulassungsbegründung nicht ein. Ohne weitere Begründung, die hier aber fehlt, ist es schon nicht nachvollziehbar, wenn die Klägerin in der Zulassungsbegründung mit Blick auf den in der mündlichen Verhandlung gestellten Hauptantrag von „der von ihr erhobenen Feststellungsklage“ bzw. von „einer kombinierten Anfechtungs- und Feststellungsklage“ spricht, zumal sie an anderer Stelle ausführt, „dass das Rechtsschutzbedürfnis für die vorliegend hauptweise erhobene Anfechtungsklage unzweifelhaft ist“ (vgl. S. 14, 16 f., 25 des Schriftsatzes vom 21.06.2024). Unklar bleibt auch, was sie meint, wenn sie in diesem Zusammenhang formuliert (S. 25 des Schriftsatzes vom 21.06.2024):
- 24
Im Übrigen wird für den Fall der Zulassung der Berufung an der mit Schriftsatz vom 14.11.2022 erhobenen Feststellungsklage festgehalten.
- 25
Warum hier nicht der in der mündlichen Verhandlung (hierzu vgl. etwa Riese in Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, § 103 VwGO Rn. 48; Schübel-Pfister in Eyermann, VwGO, 16. Aufl., § 103 Rn. 13 f.) von der anwaltlich vertretenen Klägerin - nach Erörterung und nach sachdienlichen Hinweisen durch das Gericht - ausdrücklich gestellte isolierte Anfechtungsantrag maßgeblich sein soll, kann der Begründung des Zulassungsantrags nicht - jedenfalls nicht nachvollziehbar - entnommen werden. Sollte die Klägerin damit ankündigen wollen, nach einer Zulassung der Berufung - zusätzlich zu oder anstelle der bisherigen Anfechtungsklage - eine Feststellungsklage zu erheben, wäre dies hier rechtlich ohne Belang. Der Gegenstand des Zulassungsverfahrens ist auf den Streitgegenstand der erstinstanzlichen Entscheidung beschränkt. Er kann während des Zulassungsverfahrens weder ausgetauscht noch im Sinne einer Klageänderung (§ 91 VwGO) geändert oder erweitert werden (vgl. etwa OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 01.04.2020 - 5 LA 1/19 - juris Rn. 12; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 24.09.2019 - 1 A 1530/17 - juris Rn. 8 f.; BayVGH, Beschluss vom 28.01.2014 - 8 ZB 12.65 - juris Rn. 8 f.).
- 26
Hinzu kommt, dass sich angesichts des Vorbringens der Klägerin das von ihr „hauptweise“ verfolgte Klagebegehren nicht - gleichsam unabhängig von dem in der mündlichen Verhandlung gestellten isolierten Anfechtungsantrag - eindeutig ermitteln lässt. Um dies zu verdeutlichen, weist der Senat - lediglich beispielhaft - auf das Folgende hin.
- 27
In dem von der Klägerin selbst verfassten Schreiben an das Ministerium für Soziales und Integration Baden-Württemberg vom 10.05.2019 heißt es unter anderem, sie „ist antragsgemäß nach § 26 Abs. 2 Nr. 3 des G-BA-Beschlusses über die Erstfassung der Regelungen zu einem gestuften System von Notfallstrukturen in Krankenhäusern gemäß § 136c Abs. 4 SGV V krankenhausplanerisch anzuerkennen“ bzw. sie ist „antragsgemäß krankenhausplanerisch als Spezialversorger im Sinne des § 26 des G-BA-Beschlusses vom 19.04.2018 anzuerkennen“. In der Eingangsbestätigung des Ministeriums vom 20.05.2019 wurde der Klägerin unter anderem mitgeteilt, dass zwischenzeitlich dem Ministerium eine Vielzahl von Anträgen von Krankenhäusern auf Ausweisung vorliegen würde, bislang aber noch kein Antrag positiv oder negativ beschieden worden sei. In dem Anhörungsschreiben vom 08.11.2019 hat das Ministerium die Klägerin darauf hingewiesen, dass beabsichtigt sei, den von ihr gestellten Antrag auf krankenhausplanerische Ausweisung als Spezialversorger nach § 26 Abs. 2 Nr. 3 des G-BA-Beschlusses negativ zu bescheiden. Hierauf hat sich die Klägerin mit Schreiben vom 29.11.2019 an das Ministerium gewandt und die Auffassung vertreten, „dass die Landesplanungsbehörde die Ausnahmeregelungen des G-BA strenger auslegt, als das Gesetz dies vorsieht“. Mit der hier streitgegenständlichen Ziffer 1 des Bescheids des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 27.08.2020 ist der Antrag der Klägerin gemäß § 26 Abs. 2 Nr. 3 des G-BA-Beschlusses auf Ausweisung als Spezialversorger oder auf Feststellung der zwingenden Erforderlichkeit für die Gewährleistung der Notfallversorgung abgelehnt worden.
- 28
Von dem so beschriebenen Verwaltungsverfahren ausgehend würde dem Antrags- und Klagebegehren der Klägerin - im Einklang mit der insoweit einhelligen Rechtsprechung - eine Verpflichtungsklage in Form der sog. Versagungsgegenklage (vgl. § 42 Abs. 1, § 113 Abs. 5 VwGO) entsprechen (hierzu vgl. S. 18 f. des Urteilsabdrucks = juris Rn. 48; ferner etwa BVerfG, Beschluss vom 25.03.2024 - 1 BvR 594/23 - juris Rn. 1 ff.; BayVGH, Beschluss vom 20.02.2023 - 12 ZB 22.2668 - BeckRS 2023, 50059 Rn. 1 ff.; VG München, Urteile vom 22.02.2024 - M 15 K 21.6053 - juris Rn. 16 ff. und vom 25.01.2024 - M 15 K 21.4959 - juris Rn. 15 ff.; Würtenberger in BeckOK KHR, Dettling/Gerlach, § 8 KHG Rn. 59).
- 29
Im erstinstanzlichen Verfahren hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin einen dementsprechenden Hilfsantrag gestellt, über den das Verwaltungsgericht im angegriffenen Urteil in der Sache entschieden hat. Zu dem von ihr „hauptweise“ verfolgten Klagebegehren hat die Klägerin hingegen Verschiedenartiges vorgetragen (hierzu vgl. insbesondere den Schriftsatz vom 14.11.2022 (Blatt 99 bis 149 der VG-Akte). So hat sie zur Begründung des von ihr schriftsätzlich angekündigten Anfechtungsantrags etwa ausgeführt, dass der Beklagte mangels wirksamer Rechtsgrundlage nicht berechtigt sei, ihren Antrag gemäß § 26 Abs. 2 Nr. 3 des G-BA-Beschlusses auf Ausweisung als Spezialversorger oder auf Feststellung der zwingenden Erforderlichkeit für die Gewährleistung der Notfallversorgung durch einen Verwaltungsakt abzulehnen. Dem Beklagten fehle insoweit die sog. VA-Befugnis. § 136c Abs. 4 SGB V ermächtige den G-BA nicht zum Erlass von Regelungen, die unmittelbar die Krankenhausplanung der Länder betreffen würden. Damit räume § 26 Abs. 2 Nr. 3 des G-BA-Beschlusses der für die Krankenhausplanung zuständigen Landesbehörde keine Kompetenz ein, eine solche Ausweisung zu veranlassen oder Kriterien für eine solche Ausweisung zu bestimmen. Es seien die Pflegesatzparteien des § 18 Abs. 2 KHG, die über die Voraussetzungen des § 26 Abs. 2 Nr. 3 des G-BA-Beschlusses zu bestimmen hätten. Bei Nichteinigung sei die Krankenhausschiedsstelle nach § 18a Abs. 1 KHG anzurufen, deren Entscheidung der Überprüfung durch die Verwaltungsgerichte unterliege. § 26 Abs. 2 Nr. 3 des G-BA-Beschlusses scheide auch deshalb als „Ermächtigungsgrundlage“ für eine solche Ausweisung oder Anerkennung aus, weil diese untergesetzliche Regelung wegen fehlender Bestimmtheit unwirksam sei. So bestimme die Regelung nicht einmal ansatzweise unter welchen Voraussetzungen von einem „eng begrenzten Ausnahmefall“ auszugehen sei.
- 30
Auch und gerade vor dem Hintergrund dieser - verkürzt wiedergegebenen - Ausführungen der Klägerin im erstinstanzlichen Verfahren zu dem „hauptweise“ verfolgten Klagebegehren war das Verwaltungsgericht nicht gehalten, von einem anderen Hauptantrag auszugehen als den, den die anwaltlich vertretene Klägerin - nach Erörterung und nach sachdienlichen Hinweisen durch das Gericht - ausdrücklich gestellt hat. Wie bereits ausgeführt, ist von der Klägerin mangels einer hinreichenden Auseinandersetzung mit den Urteilsgründen auch nicht dargelegt, warum hier von etwas anderem auszugehen wäre. Dabei ist unter anderem zu berücksichtigen, dass sich vor dem Hintergrund des skizzierten Vorbringens der Klägerin auch die Frage, wieso und mit welchem Inhalt eine Feststellungsklage nach § 43 VwGO gegen den Beklagten (insoweit vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 31.08.2011 - 8 C 8.10 - juris Rn. 14 f.) als zulässig angesehen werden könnte, nicht eindeutig beantworten ließe. Im Zulassungsverfahren hat die Klägerin ihr erstinstanzliches Vorbringen teils wiederholt, teils ergänzt, ohne dass sich hieraus insoweit eine stringente Argumentation ergeben würde. Zum Beispiel trägt die Klägerin einerseits vor (S. 17 des Schriftsatzes vom 21.06.2024):
- 31
Ein Verpflichtungsbegehren im Sinne einer „Versagungsgegenklage“ hat die Klägerin nie verfolgt [...] Von einem Verpflichtungsbegehren im Sinne der Beantragung eines begünstigenden VA kann bei der Klägerin keine Rede sein.
- 32
Andererseits führt sie aus (S. 15 des Schriftsatzes vom 21.06.2024):
- 33
Der Klägerin geht es also um die Ausweisung als „Spezialversorger“, konkret, dass der Beklagte durch Bescheid feststellt, dass das Krankenhaus der Klägerin am Standort der ...S Klinik Pforzheim die Voraussetzungen des Moduls Spezialversorger nach § 26 Abs. 2 Nr. 3 G-BA NofallRL erfüllt.
- 34
Unabhängig von den anderen Unklarheiten, die sich aus dem Vorbringen der Klägerin ergeben, legt die zuletzt zitierte Aussage nahe, dass das Begehren der Klägerin nicht mit einer Feststellungsklage (§ 43 Abs. 1 VwGO), sondern mit einer auf die entsprechende behördliche Feststellung gerichteten Verpflichtungsklage (§ 42 Abs. 1 VwGO) zu verfolgen wäre. Dies würde die weitere Frage aufwerfen, ob ein solches Verpflichtungsbegehren nicht schon in dem von der Klägerin hilfsweise gestellten - und von der bisherigen Rechtsprechung als sachdienlich angesehenen - Klageantrag enthalten wäre (hierzu vgl. S. 18 f. des Urteilsabdrucks = juris Rn. 48). Jedenfalls deutet die von der Klägerin gewählte Formulierung darauf hin, dass es ihr insoweit nicht um eine im Weg der Feststellungsklage zu erreichende gerichtliche Feststellung, sondern um eine - die Feststellungsklage grundsätzlich ausschließende (§ 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO) - Verpflichtung des Beklagten geht, eine von ihr gewünschte Feststellung zu treffen.
- 35
In dem angegriffenen Urteil hat das Verwaltungsgericht sorgfältig begründet ausgeführt, dass und warum die von der Klägerin mit ihrem Hauptantrag erhobene (isolierte) Anfechtungsklage unzulässig ist (hierzu vgl. S. 11 bis 18 des Urteilsabdrucks = juris Rn. 30 bis 45). In der rechtzeitig vorgelegten Begründung des Zulassungsantrags referiert die Klägerin - stark verkürzt - die insoweit einschlägigen Urteilsgründe (vgl. S. 8 f., 12 f. des Schriftsatzes vom 21.06.2024), um anschließend unter der Überschrift „II. Stellungnahme“ - unter weitgehender Wiederholung erstinstanzlichen Vorbringens - ihre eigene Auffassung vorzutragen, jedoch ohne sich dabei hinreichend mit der Argumentation des Verwaltungsgerichts inhaltlich auseinanderzusetzen (vgl. S. 14 bis 25 des Schriftsatzes vom 21.06.2024). Damit hat sie nicht dargetan, in welcher Hinsicht und aus welchen Gründen den entscheidungstragenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts nicht gefolgt werden kann. Dies gilt umso mehr, als ihr Zulassungsvorbringen - wie ausgeführt - zum Teil auch die für eine Darlegung erforderliche Schlüssigkeit nicht erkennen lässt.
- 36
b. Hinsichtlich des von der Klägerin hilfsweise gestellten Klageantrags ist das Verwaltungsgericht zu dem Ergebnis gelangt, dass die hilfsweise erhobene Klage als Verpflichtungsklage zulässig, aber unbegründet ist (vgl. S. 8 f. und 18 bis 29 des Urteilsabdrucks = juris Rn. 17 bis 19 und 46 bis 83).
- 37
Die Klägerin rügt in der Begründung ihres Zulassungsantrags zunächst die Richtigkeit der im angegriffenen Urteil herangezogenen Anspruchsgrundlage (vgl. insbesondere S. 26 f. des Schriftsatzes vom 21.06.2024), ohne sich jedoch insoweit hinreichend mit den Gründen des angegriffenen Urteils auseinanderzusetzen. So hat das Verwaltungsgericht mit Blick auf die Regelung in § 26 Abs. 2 Nr. 3 des G-BA-Beschlusses etwa auf deren Wortlaut („aufgrund krankenhausplanerischer Festlegung“, „nach Feststellung der Landeskrankenhausplanungsbehörde“), deren Inhalt („benennt einzig das Ergebnis der Planungsentscheidung, nämlich die Festlegung als Spezialversorger und belässt der Krankenhausplanungsbehörde im Übrigen einen weiten Gestaltungsspielraum bei der Frage, welche Krankenhäuser hiervon umfasst sein sollen“), die Zulässigkeit der Aufstellung von Kriterien für eine gleichbehandlungsgerechte Handhabung einer Vielzahl entsprechender Anträge, auf die Entscheidungsmöglichkeiten nach dem Landeskrankenhausplanungsrecht und die bisher ergangene verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung abgehoben. Das Verwaltungsgericht hat weiter unter anderem ausgeführt, dass die von der Klägerin erhobenen Einwände gegen eine Vereinbarkeit von § 26 Abs. 2 Nr. 3 des G-BA-Beschlusses mit höherrangigem Recht zur Unwirksamkeit dieser Regelung führten und dass unter den von der Klägerin angenommenen Umständen „ein wie auch immer gearteter Anspruch der Klägerin auf die Teilhabe an diesem Modul der Spezialversorgung im Sinne des § 26 des G-BA-Beschlusses nicht bestehen kann“. Hiervon ausgehend wird dem Darlegungsgebot nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO nicht schon allein dadurch genügt, dass im Hinblick auf das von der Klägerin - hilfsweise - verfolgte Verpflichtungsbegehren die Anwendbarkeit der insoweit von dem Verwaltungsgericht geprüften Rechtsgrundlage in Frage gestellt wird.
- 38
Ebenfalls nicht zielführend ist es, wenn die Klägerin in diesem Zusammenhang zur Begründung ihres Zulassungsantrags vorträgt (S. 27 des Schriftsatzes vom 21.06.2024):
- 39
Insoweit wird davon abgesehen, auf Einzelheiten der Begründung des aU zu den fehlenden Voraussetzungen eines Rechtsanspruchs der Klägerin auf eine Anerkennung als Spezialversorger einzugehen. Dazu wird - erforderlichenfalls - nach Zulassung der Berufung ergänzend vorgetragen.
- 40
Als unzureichend erweist sich auch die vorsorglich „für den Fall, dass der erkennende Senat von der Zulässigkeit der hilfsweise erhobenen Verpflichtungsklage ausgeht“, von der Klägerin vorgenommene Ergänzung ihres Vorbringens dazu, „dass auch die Ausführungen des aU, warum die Klägerin die Voraussetzungen für die Anerkennung als Spezialversorger i. S. d. § 26 Abs. 2 Nr. 3 G-BA NotfallRL nicht erfüllen soll, ernstlichen Zweifeln an ihrer Richtigkeit unterliegen“. Die entsprechenden - knapp gehaltenen - Ausführungen erschöpfen sich darin, wörtlich erstinstanzliches Vorbringen zu wiederholen (vgl. S. 28 f. des Schriftsatzes vom 21.06.2024 und S. 24 f. des Schriftsatzes vom 14.11.2022). Dies reicht nicht, um ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils darzulegen, das sich mit diesem Vorbringen befasst und gleichwohl - zum Teil mit alternativen Begründungen - dem Verpflichtungsbegehren der Klägerin nicht entsprochen hat (zur bloßen Wiederholung erstinstanzlichen Vorbringens vgl. etwa VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 05.11.2025 - 11 S 1833/25 - juris Rn. 5, vom 13.03.2020 - 2 S 1170/19 - juris Rn. 3 und vom 07.06.2017 - 4 S 249/17 - juris Rn. 2; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 23.12.2025 - 5 A 1807/23 - juris Rn. 7 f.; BayVGH, Beschluss vom 17.12.2025 - 23 ZB 22.1725 - juris Rn. 16; OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 07.11.2025 - 6 LA 139/24 - juris Rn. 11). Ohne ein Eingehen auf die Entscheidungsgründe des Verwaltungsgerichts besteht für den Senat kein Anlass, diese als zweifelhaft anzusehen und in einem Berufungsverfahren zu überprüfen.
- 41
2. Der geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ist ebenfalls nicht gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO hinreichend dargelegt worden.
- 42
Eine Rechtssache ist grundsätzlich bedeutsam, wenn das erstrebte weitere Gerichtsverfahren zur Beantwortung von entscheidungserheblichen konkreten Rechtsfragen oder im Bereich der Tatsachenfragen nicht geklärten Fragen mit über den Einzelfall hinausreichender Tragweite beitragen könnte, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Weiterentwicklung des Rechts höhergerichtlicher Klärung bedürfen. Um den auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache gestützten Zulassungsantrag zu begründen, muss der Rechtsmittelführer eine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage formulieren, erläutern, weshalb diese Frage entscheidungserheblich und klärungsbedürftig ist, und darlegen, warum der Frage eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt (vgl. Beschlüsse des Senats vom 11.11.2024 - 13 S 1335/23 - juris Rn. 28 und vom 24.06.2024 a. a. O. Rn. 73; BayVGH, Beschluss vom 17.12.2025 a. a. O. Rn. 98). Dies erfordert eine Auseinandersetzung mit den Erwägungen des angegriffenen Urteils, auf die sich die aufgeworfene Frage von angeblich grundsätzlicher Bedeutung bezieht (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 13.06.2019 - 5 B 29.18 - juris Rn. 3 und vom 05.11.2018 - 1 B 77.18 - juris Rn. 3).
- 43
Die Klägerin formuliert als rechtsgrundsätzlich die folgenden Fragen:
- 44
a) Stellen sich die in § 26 Abs. 2 Nr. 3 G-BA NotfallRL benannten Festlegungen bzw. Feststellungen als Handlungsformen des Landeshausplanungsrechts und damit inhaltlich als Anpassungen des Landeskrankenhausplans in Gestalt einer Einzelfestsetzung i. S. d. § 7 Abs. 1 Satz 1 LKHG bzw. einer von Einzelfestsetzungen abweichenden Entscheidung im Einzelfall nach § 7 Abs. 4 Satz 1 LKHG dar?
- 45
b) Handelt es sich insoweit um eine Zuweisung besonderer Aufgaben, die gem. § 6 Abs. 1 Satz 6 LKHG zulässiger Planinhalt des Landeskrankenhausplans und damit Teil der Landeskrankenhausplanung sein kann?
- 46
c) Begegnet die Rechtsgrundlage des § 26 Abs. 2 Nr. 3 G-BA NotfallRL im Hinblick auf die Ermächtigungsgrundlage des § 136c Abs. 4 SGB V und/oder als Grundlage für Festlegungen bzw. Feststellungen im Sinne der Handlungsform des Landeshausplanungsrechts mit Rücksicht auf die Planungshoheit der Länder als Ausfluss ihrer (originären) Gesetzgebungskompetenz zur Krankenhausplanung nach Art. 30, 74 Abs. 1 Nr. 19a GG (verfassungs-)rechtlichen Bedenken?
- 47
d) Besteht die Ermächtigungsgrundlage des § 26 Abs. 2 Nr. 3 G-BA NotfallRL im Übrigen - insbesondere als Ausnahmevorschrift - (verfassungs-)rechtlichen Bedenken, insbesondere im Hinblick auf ihre - rechtstaatlich gebotene - Bestimmtheit?
- 48
e) Begegnen die von dem Beklagten erlassenen Kriterien für Ausnahmen der Landesplanungsbehörde bei Anwendung des § 26 Abs. 2 Nr. 3 G-BA NotfallRL („MSI-Kriterien“) (verfassungs-)rechtlichen Bedenken?
- 49
Dass im Hinblick auf diese fünf Fragen jeweils der geltend gemachte Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO vorliegt, wird von der Klägerin innerhalb der zweimonatigen Begründungsfrist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO nur knapp begründet (vgl. S. 31 bis 33 des Schriftsatzes vom 21.06.2024). Ihre entsprechenden Ausführungen beschränken sich inhaltlich darauf, hinsichtlich der gestellten Fragen das Vorliegen der einzelnen Voraussetzungen dieses Zulassungsgrunds lediglich zu behaupten. Eine Darlegung der rechtsgrundsätzlichen Bedeutung erfordert dagegen nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO grundsätzlich, dass in der Begründung des Zulassungsantrags konkret auf die jeweilige Rechtsfrage, ihre Klärungsbedürftigkeit und Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) sowie ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingegangen wird (vgl. Beschluss des Senats vom 24.06.2024 a. a. O. Rn. 73, 87).
- 50
Insbesondere erschließt sich dem Senat unter Zugrundelegung der Gründe der angegriffenen Entscheidung nicht, inwiefern es auf die einzelnen Grundsatzfragen jeweils entscheidungserheblich ankommen sollte. Eine die einzelnen Fragestellungen jeweils in den Blick nehmende Erörterung der Entscheidungserheblichkeit in Auseinandersetzung mit den Entscheidungsgründen ist der Zulassungsbegründung nicht zu entnehmen. Auf die insoweit fehlende Erörterung kann hier aber angesichts der sowohl hinsichtlich des Hauptantrags als auch hinsichtlich des Hilfsantrags sorgfältig abgefassten Entscheidungsgründe mit teilweise alternativen Begründungsansätzen und der im Übrigen zum Teil schon nicht schlüssigen Begründung des Zulassungsantrags auch nicht ausnahmsweise verzichtet werden. Es ist auch grundsätzlich nicht Aufgabe des Senats, sich aus einem umfangreichen, dabei aber teilweise schon nicht schlüssigen Vorbringen, insbesondere einem solchen zu einem anderen Zulassungsgrund, das herauszusuchen, was möglicherweise - nach entsprechender Aufbereitung - zur Darlegung des geltend gemachten Zulassungsgrunds geeignet sein könnte (vgl. Beschluss des Senats vom 24.06.2024 a. a. O. Rn. 88).
- 51
3. Die Klägerin hat auch den Zulassungsgrund der besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) nicht gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO innerhalb der zweimonatigen Begründungsfrist dargelegt.
- 52
Die Annahme besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO setzt voraus, dass der Rechtssache nicht nur allgemeine oder durchschnittliche Schwierigkeiten zukommen. Vielmehr muss sich der konkret zu entscheidende Fall in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht von dem Spektrum der in verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu entscheidenden Streitfälle abheben, d. h. er muss überdurchschnittliche, das normale Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten verursachen; ferner müssen sich gerade die diesbezüglichen - nach wie vor offen oder unbeantwortet bzw. unzureichend beantwortet gebliebenen - Fragen im Berufungsverfahren als entscheidungserheblich stellen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 01.08.2025 - 14 S 1737/24 - juris Rn. 92). Das Vorliegen der Voraussetzungen des Zulassungsgrunds nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO ist in Auseinandersetzung mit den Gründen der angegriffenen Entscheidung mit einem Mindestmaß an Substantiierung darzulegen (vgl. Beschluss des Senats vom 12.12.2024 - 13 S 1052/24 - juris Rn. 16; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 09.09.2025 - 5 S 745/25 - juris Rn. 45; Stuhlfauth a. a. O. § 124a Rn. 80 ff.).
- 53
Hieran fehlt es. Mit Blick auf das in § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO normierte fristgebundene Darlegungsgebot kann eine erst nach Ablauf der zweimonatigen Begründungsfrist eingegangene (weitere) Begründung des Zulassungsantrags grundsätzlich nur insoweit Berücksichtigung finden, als sie eine bereits fristgerecht erfolgte Darlegung im Sinne von § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO weiter erläutert, ergänzt oder verdeutlicht (vgl. Beschluss des Senats vom 24.06.2024 a. a. O. Rn. 5 ff.). Die Klägerin hat sich erst mit Schriftsatz vom 29.08.2025 und damit nach Ablauf der zweimonatigen Begründungsfrist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO auf den Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO berufen. Ein - wie hier - innerhalb der zweimonatigen Begründungsfrist von der Klägerin nicht benannter Zulassungsgrund kann dem Zulassungsantrag aber nur dann zum Erfolg verhelfen, wenn er - innerhalb der zweimonatigen Begründungsfrist - in der Sache entsprechend § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO dargelegt worden ist. Die aus Artikel 19 Abs. 4 Satz 1 GG resultierende Pflicht des Senats, bei Prüfung des Zulassungsantrags den Vortrag der Klägerin angemessen zu würdigen und durch sachgerechte Auslegung selbstständig zu ermitteln, welche Zulassungsgründe der Sache nach geltend gemacht werden und welche Einwände welchen Zulassungsgründen zuzuordnen sind, führt aber nicht dazu, dass für die Klägerin das in § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO normierte fristgebundene Darlegungsgebot nicht mehr gelten würde. Die mit dem Darlegungserfordernis bei gleichzeitigem Vertretungszwang (§ 67 Abs. 4 VwGO) bezweckte Entlastung des Zulassungsgerichts würde nicht erreicht, wenn das Gericht gehalten wäre, sich aus einem umfangreichen, dabei aber in weiten Teilen unsubstantiierten Vorbringen, insbesondere einem solchen zu einem anderen Zulassungsgrund, das herauszusuchen, was möglicherweise - bei entsprechender Aufbereitung - zur Darlegung eines allenfalls sinngemäß geltend gemachten Zulassungsgrunds geeignet sein könnte (vgl. Beschlüsse des Senats vom 12.12.2024 a. a. O. Rn. 11, 14 und vom 24.06.2024 a. a. O. Rn. 88; OVG Hamburg, Beschluss vom 19.12.2024 - 5 Bf 204/24.Z - juris Rn. 59).
- 54
Auf Grund der Gliederung, des Aufbaus und Inhalts des noch innerhalb der zweimonatigen Begründungsfrist eingereichten Schriftsatzes des Verfahrensbevollmächtigten der Klägerin vom 21.06.2024 ist für den Senat schon nicht hinreichend zweifelsfrei zu erkennen, dass sich die Klägerin neben den von ihr geltend gemachten Zulassungsgründen nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 und 3 VwGO auch auf den Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO stützen wollte. Zum einen sind die Ausführungen der Klägerin in ihrem fristgemäß eingegangenen Schriftsatz nicht auf den Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO, sondern auf die Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 und 3 VwGO ausgerichtet. Zum anderen lassen diese Ausführungen trotz ihres erheblichen Umfangs die gebotene inhaltliche Auseinandersetzung mit den Gründen der angegriffenen Entscheidung nicht hinreichend erkennen und erweisen sich zudem in Teilen als nicht stringent (vgl. hierzu oben unter 1 und 2). Ihnen kann deshalb eine den Vorgaben aus § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO genügende Darlegung der Voraussetzungen des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO nicht entnommen werden. Das, was die Klägerin fristgemäß vorgetragen hat, ist insbesondere nicht geeignet, unter dem Gesichtspunkt ernstlicher Richtigkeitszweifel eine Ergebnisoffenheit oder unter dem Gesichtspunkt grundsätzlicher Bedeutung eine über den entschiedenen Fall hinausgehende Klärungsbedürftigkeit einer entscheidungserheblichen Frage aufzuzeigen.
- 55
4. Sind - wie hier - innerhalb der gesetzlich vorgesehenen zweimonatigen Begründungsfrist keine Zulassungsgründe im Sinne des § 124 Abs. 2 VwGO entsprechend § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO dargelegt, so ist eine erst danach eingereichte (weitere) Begründung grundsätzlich nicht geeignet, eine bis zum Fristablauf fehlende Darlegung nachzuholen oder neue Zulassungsgründe nachzuschieben; verspäteter Vortrag ist unbeachtlich (vgl. Beschluss des Senats vom 24.06.2024 a. a. O. Rn. 5 ff.; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 03.03.2025 - 11 S 1043/23 - juris Rn. 20; Stuhlfauth a. a. O. § 124a Rn. 73). Wie ausgeführt (oben unter 1 bis 3), hat die Klägerin einen Zulassungsgrund im Sinne des § 124 Abs. 2 VwGO nicht - wie erforderlich - rechtzeitig dargetan. Damit erweist sich - mit Blick auf das in § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO normierte fristgebundene Darlegungserfordernis - das weitere Vorbringen der Klägerin mit Schriftsätzen vom 11.07.2025 und vom 29.08.2025 als verspätet.
- 56
Unabhängig von der fehlenden fristgerechten Darlegung eines Zulassungsgrunds durch die Klägerin ist anzumerken, dass mit den weiteren Ausführungen in den Schriftsätzen vom 11.07.2025 und vom 29.08.2025 das Vorliegen eines Zulassungsgrunds auch inhaltlich nicht entsprechend § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO aufgezeigt wird.
- 57
Die Klägerin weist in ihrem Schriftsatz vom 11.07.2025 darauf hin, dass das Bundessozialgericht mit Urteil vom 02.04.2025 (B 1 KR 25/23 R) § 3 Abs. 2 Satz 1 G-BA NotfallRL für nichtig erklärt habe, weil der G-BA nicht hinreichend dem Auftrag des Gesetzgebers gefolgt sei, eine Regelung über die „Stufe der Nichtteilnahme“ an der Notfallversorgung zu treffen. Hierzu führt die Klägerin aus, mit dieser Entscheidung sei das Bundessozialgericht „der Auffassung der Klägerin [gefolgt], dass von ihr kein Abschlag für die Nichtteilnahme an der Notfallversorgung - den die Krankenkassen fordern - verlangt werden darf“. Vor dem Hintergrund, dass Wirksamkeit und Inhalt von § 26 Abs. 2 Nr. 3 G-BA NotfallRL nicht Streitgegenstand des sozialgerichtlichen Verfahrens waren, die Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 02.04.2025 hierzu auch keine näheren Ausführungen enthält und in ihr im Wesentlichen beanstandet wird, dass der beklagte G-BA den Normsetzungsauftrag des Gesetzgebers (§ 136c Abs. 4 SGB V) bislang noch nicht hinreichend umgesetzt habe (zum Ganzen vgl. BSG, Urteil vom 02.04.2025 - B 1 KR 25/23 R - juris Rn. 38 ff.), reicht es für die Darlegung eines Zulassungsgrunds nicht, wenn die Klägerin insoweit lediglich ausführt, ihr „Begehren, als Spezialversorger anerkannt zu werden, hat die gleiche Intention, nämlich jedenfalls, einen Abschlag der ihr zustehenden Vergütung zu vermeiden“.
- 58
Entsprechendes gilt hinsichtlich des noch später eingereichten Schriftsatzes der Klägerin vom 29.08.2025. In ihm wird zunächst der Inhalt der Entscheidung des Bundessozialgerichts referiert. Anschließend wird geltend gemacht, dass „(Auch) mit Rücksicht auf die Feststellungen des BSG-U [...]“ feststehe, „dass das angefochtene Urteil (aU) die von der Klägerin gegen Ziff. 1 des Änderungsfeststellungsbescheids (ÄndFestB) vom 27.08.2020 erhobene Anfechtungsklage nicht als unzulässig hätte abweisen dürfen“. Zur (weiteren) Begründung wiederholt die Klägerin weitgehend ihr bisheriges Vorbringen, jedoch wiederum ohne sich mit den im angegriffenen Urteil wiedergegebenen Gründen zur Abweisung der Anfechtungsklage (vgl. insbesondere S. 11 bis 18 des Urteilsabdrucks = juris Rn. 30 bis 45) inhaltlich hinreichend auseinanderzusetzen.
- 59
5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
- 60
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2, §§ 47 und 52 Abs. 1 GKG und folgt der von den Beteiligten nicht in Frage gestellten erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung, soweit sie den vorliegenden Streit betrifft.
- 61
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- 8 B 57.23 2x (nicht zugeordnet)
- Urteil vom Verwaltungsgericht Karlsruhe (2. Kammer) - 2 K 2547/22 2x
- VwGO § 124a 22x
- VwGO § 124 16x
- 1 BvR 830/00 1x (nicht zugeordnet)
- 13 S 365/22 1x (nicht zugeordnet)
- 4 B 7.19 1x (nicht zugeordnet)
- 3 B 56.15 1x (nicht zugeordnet)
- 19 A 1245/23 1x (nicht zugeordnet)
- 6 B 74/25 1x (nicht zugeordnet)
- 8 ZB 23.54 1x (nicht zugeordnet)
- 10 BN 3.15 1x (nicht zugeordnet)
- 3 B 117.05 1x (nicht zugeordnet)
- 9 B 377.95 1x (nicht zugeordnet)
- 9 B 362.95 1x (nicht zugeordnet)
- 7 AV 4.03 1x (nicht zugeordnet)
- 7 AV 2.03 1x (nicht zugeordnet)
- 13 S 829/24 1x (nicht zugeordnet)
- 2 K 2547/22 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 81 1x
- VwGO § 82 1x
- VwGO § 88 6x
- VwGO § 91 2x
- VwGO § 92 1x
- 8 C 14.18 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 103 2x
- 4 C 4.15 1x (nicht zugeordnet)
- BVerwGE 156, 94 1x (nicht zugeordnet)
- 4 B 16.20 2x (nicht zugeordnet)
- 2 B 48.19 1x (nicht zugeordnet)
- 4 BN 30.19 1x (nicht zugeordnet)
- 4 B 75.03 1x (nicht zugeordnet)
- LuftVG § 9 1x
- 8 B 9.89 1x (nicht zugeordnet)
- 2 BvR 170/85 1x (nicht zugeordnet)
- NVwZ 1992, 259 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 86 1x
- 1 C 34.22 1x (nicht zugeordnet)
- Beschluss vom Bundesverwaltungsgericht - 3 B 24.25 1x
- 5 B 1.21 1x (nicht zugeordnet)
- 1 B 31.20 1x (nicht zugeordnet)
- 6 B 47.06 1x (nicht zugeordnet)
- Grundgesetz Artikel 19 2x
- 7 B 16.20 1x (nicht zugeordnet)
- 5 LA 1/19 1x (nicht zugeordnet)
- 1 A 1530/17 1x (nicht zugeordnet)
- 8 ZB 12.65 1x (nicht zugeordnet)
- § 136c Abs. 4 SGV V 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 113 1x
- Nichtannahmebeschluss vom Bundesverfassungsgericht - 1 BvR 594/23 1x
- 12 ZB 22.26 1x (nicht zugeordnet)
- 15 K 21.60 1x (nicht zugeordnet)
- 15 K 21.49 1x (nicht zugeordnet)
- KHG § 8 Voraussetzungen der Förderung 1x
- § 136c Abs. 4 SGB V 3x (nicht zugeordnet)
- KHG § 18 Pflegesatzverfahren 1x
- KHG § 18a Schiedsstelle, Verordnungsermächtigung 1x
- VwGO § 43 3x
- 8 C 8.10 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 42 1x
- Beschluss vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (11. Senat) - 11 S 1833/25 1x
- Beschluss vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg - 2 S 1170/19 1x
- 4 S 249/17 1x (nicht zugeordnet)
- 5 A 1807/23 1x (nicht zugeordnet)
- 23 ZB 22.17 1x (nicht zugeordnet)
- Beschluss vom Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht (6. Senat) - 6 LA 139/24 1x
- 13 S 1335/23 1x (nicht zugeordnet)
- 5 B 29.18 1x (nicht zugeordnet)
- 1 B 77.18 1x (nicht zugeordnet)
- § 7 Abs. 1 Satz 1 LKHG 1x (nicht zugeordnet)
- § 7 Abs. 4 Satz 1 LKHG 1x (nicht zugeordnet)
- § 6 Abs. 1 Satz 6 LKHG 1x (nicht zugeordnet)
- Grundgesetz Artikel 30 1x
- Beschluss vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (14. Senat) - 14 S 1737/24 1x
- Beschluss vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (13. Senat) - 13 S 1052/24 1x
- Beschluss vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (5. Senat) - 5 S 745/25 1x
- VwGO § 67 1x
- 5 Bf 204/24 1x (nicht zugeordnet)
- Beschluss vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (11. Senat) - 11 S 1043/23 1x
- Urteil vom Bundessozialgericht - B 1 KR 25/23 R 2x
- VwGO § 154 1x
- GKG 2004 § 47 Rechtsmittelverfahren 1x