Beschluss vom Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht (4. Senat) - 4 MB 33/25
Leitsatz
1. § 16a Abs. 1 Satz 1 TierSchG ermöglicht auch eine Einziehungsverfügung, mit der das Eigentum auf die Behörde selbst übertragen wird.(Rn.30)
2. Die Voraussetzungen für eine Einziehung sind grundsätzlich gegeben, wenn auch eine Veräußerung der Tiere rechtlich zulässig wäre.(Rn.37)
Tenor
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 7. Kammer - vom 13. August 2025 wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.
Gründe
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Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 13. August 2025 ist unbegründet. Die zu ihrer Begründung dargelegten Gründe, die allein Gegenstand der Prüfung durch den Senat sind (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), stellen das Ergebnis des angefochtenen Beschlusses nicht in Frage.
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Das Verwaltungsgericht hat den Antrag der Antragstellerin, die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs vom 27. Juni 2025 gegen die Einziehung ihrer von ursprünglich 29 noch 25 lebenden Pferde sowie gegen das unbefristete Pferdehaltungs- und Betreuungsverbot vom 2. Juni 2025 wiederherzustellen, abgelehnt. Der gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Var. 2 VwGO statthafte und auch sonst zulässige Antrag sei unbegründet. Aus der Begründung zur schriftlichen Anordnung der sofortigen Vollziehung werde hinreichend deutlich, dass die Antragsgegnerin sich des Ausnahmecharakters der Anordnung bewusst gewesen sei. Die Anordnung des Haltungs- und Betreuungsverbots sei offensichtlich rechtmäßig. Die Tatbestandsvoraussetzungen aus § 16a Satz 1 i. V. m. Satz 2 Nr. 3 Halbsatz 1 TierSchG lägen vor. Die Antragstellerin habe den sich aus § 2 TierSchG folgenden Verpflichtungen wiederholt und grob zuwidergehandelt und den gehaltenen Tieren dadurch erhebliche und länger anhaltende Schmerzen oder Leiden zugefügt. Die Amtstierärztin, der eine vorrangige Beurteilungskompetenz zustehe, habe in ihrem Vermerk vom 26. Februar 2025 festgehalten, dass die Haltung der Pferde nicht den tierschutzrechtlichen Anforderungen entspreche. Die festgestellten artwidrigen Haltungsbedingungen stellten gravierende und wiederholte Zuwiderhandlungen gegen das Tierschutzgesetz dar. Zusammengefasst umfassten die Mängel u. a. eine unzureichende Bereitstellung von Witterungsschutz für alle Tiere, hochgradig tiefmorastig-tiefmatschige Untergründe, unhygienische Haltungsbedingungen, eine tierschutzwidrige Einzäunung der Pferdeweide, eine fehlende tägliche direkte Inaugenscheinnahme sowie direkte Überwachung der Tiere und der Haltungseinrichtungen auf der Weide, eine fehlende vollumfänglich Überwachung des Gesundheitszustandes der Pferde und unzureichende Hinzuziehung eines Tierarztes, das Vorhandensein von verletzungsträchtigen Gegebenheiten, fehlende individuelle Futterversorgung/-Beaufsichtigung der einzelnen Tiere, eine unhygienische Futtervorlage sowie eine nicht sichergestellte, qualitative und quantitative Wasserversorgung der Pferde sowie fehlende Kenntnisse und Fähigkeiten der Tierhalterin. Es sei bereits angesichts der monatelangen Haltung der Pferde im Winter ohne zureichenden Witterungsschutz auf dem teils tiefmorastigen und teils gefrorenen Untergrund von einem wiederholten und groben Verstoß gegen tierschutzrechtliche Pflichten auszugehen. Durch diesen seien den Pferden auch länger anhaltende Leiden zugefügt worden. Die Amtsärztin habe in ihrem Vermerk vom 9. Mai 2025 nachvollziehbar erläutert, warum stets ein Witterungsschutz und eine trockene Liegefläche für alle Pferde zur Verfügung stehen müsse. Dies sei im Winter 2024/2025 bei der Antragstellerin ausweislich der behördlichen Feststellungen nicht für alle Pferde dauerhaft sichergestellt gewesen. Tatsachen rechtfertigten nach summarischer Prüfung auch die Annahme, die Tierhalterin werde in Zukunft weiterhin derartige Zuwiderhandlungen begehen. Vorliegend sei bei der Prognose negativ zu berücksichtigen, dass trotz der eindringlichen Hinweise der Antragsgegnerin die Pferde im Winter 2024/2025 noch wochenlang unter katastrophalen Bedingungen gehalten worden seien. Dies sei ein starkes Indiz für eine ganz grundlegende Überforderung der Antragstellerin, welche ortsunabhängig auftreten könne. Es sei damit zu rechnen, dass bei einer etwaigen künftigen Pferdehaltung – auch auf einer anderen Fläche, z. B. auf neu gepachteten Stallgelände – den Tieren die Gefahr von Leiden, Schmerzen oder Schäden drohen würde. Es sei nämlich notwendig, dass die Antragstellerin Haltungsdefizite gar nicht erst auftreten lasse und Behandlungs- bzw. Pflegebedarf selbständig erkenne. Dazu sei die Antragstellerin nach summarischer Prüfung nicht in der Lage. Zahlreiche der amtsärztlich festgestellten Haltungs- und Pflegedefizite seien ortsunabhängig zu erwarten. Angesichts der in Anlage 1 zu dem amtsärztlichen Gutachten vom 9. Mai 2025 aufgeführten Befunde müsse das Gericht davon ausgehen, dass die Antragstellerin nicht in der Lage gewesen sei, die Gesundheitsvorsorge der Pferde im ausreichenden Maß zu gewährleisten. Dass der Ektoparasitenbefall erst nach der Fortnahme entstanden sei, sei fernliegend. Die Entwurmungsstrategie und die Behandlung der unter Cushing leidenden Pferde seien unzureichend gewesen. Zudem teile die Kammer die amtsärztliche Einschätzung, dass auch die Wasserversorgung nicht zuverlässig gewährleistet gewesen sei. Negativ zu berücksichtigen sei auch, dass bereits am 29. September 2020 Beanstandungen bei der Pferdehaltung vorgelegen hätten. Die Kammer habe den Eindruck, dass maßgeblich für die Überforderung auch die Größe des Bestandes und das hohe Alter vieler Tiere gewesen sei. Die Antragstellerin könne derzeit nicht ihre eigenen Leistungskapazitäten und -grenzen erkennen. Angesichts der unklaren Ursache für die Fellablösung beim Pferd Hazel sei diese nicht zu Lasten der Antragstellerin berücksichtigt worden. Ermessensfehler seien nicht ersichtlich. Dem Interesse der Antragstellerin, wieder Pferde halten zu können, werde durch die Möglichkeit eines Wiedergestattungsantrags Genüge getan. Auch die Einziehung nach § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 TierSchG sei offensichtlich rechtmäßig. Eine rechtmäßige und sofort vollziehbare Fortnahme- und Unterbringungsverfügung liege vor. Die Einziehung leide auch nicht unter Ermessensfehlern, sie sei insbesondere nicht unverhältnismäßig. In der Zeit von der Fortnahme am 10. Februar 2025 bis zur Einziehung am 2. Juni 2025 seien bereits Kosten i. H. v. 80.362,59 Euro entstanden und bei weiterer Unterbringung sei mit ganz erheblichen Kosten zu rechnen. Dieses Kostenrisiko sei der Antragsgegnerin nicht zumutbar. Außerdem halte sich die Beeinträchtigung des Eigentums der Antragstellerin angesichts des Staatszieles in Art. 20a GG im Rahmen der von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 GG gezogenen Schranken und Begrenzungen. Das im Falle des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO erforderliche besondere Vollzugsinteresse sei ebenfalls gegeben. Hinsichtlich des Haltungs- und Betreuungsverbotes überwögen die Belange des Tierschutzes gemäß Art. 20a GG. Angesichts der Missstände bestehe jederzeit die Gefahr, dass bei einer erneuten Haltung von Pferden diese ganz erheblich vernachlässigt werden könnten. Bezüglich der Einziehung ergebe sich das besondere Vollzugsinteresse daraus, dass die Antragsgegnerin bei fortlaufender Unterbringung der Tiere sehr hohe Auslagen tätigen müsste und äußerst fraglich erscheine, ob die Antragstellerin jemals in der Lage sein werde, diese Kosten zu erstatten.
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Die hiergegen gerichtete Beschwerde der Antragstellerin bleibt ohne Erfolg. Das Beschwerdevorbringen legt nicht dar, dass die Anordnung der sofortigen Vollziehung nicht ordnungsgemäß begründet wurde (I.). Mit dem Verwaltungsgericht ist bei summarischer Prüfung zudem davon auszugehen, dass das Haltungs- und Betreuungsverbot offensichtlich rechtmäßig ist (II.). In Bezug auf die Einziehungsanordnung ist der Eilantrag teilweise unzulässig (III.). Im Übrigen ist er unbegründet, da die Einziehungsanordnung bei summarischer Prüfung ebenfalls offensichtlich rechtmäßig ist (IV.) und – wie auch mit Blick auf das Haltungs- und Betreuungsverbot – ein besonderes Vollzugsinteresse besteht (V.). Der auf Feststellung der Eigentumsverhältnisse gerichtete Antrag ist unzulässig, jedenfalls aber unbegründet (VI).
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I. Soweit mit der Beschwerde vortragen wird, dass die Anordnung der sofortigen Vollziehung nicht den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO genüge, entspricht das Beschwerdevorbringen nicht den gesetzlichen Darlegungsanforderungen aus § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO. Danach muss die Beschwerdebegründung einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Erforderlich ist insoweit, dass sich der Beschwerdeführer mit den entscheidungstragenden Rechtssätzen und Annahmen des Verwaltungsgerichts in sachlich substantiierter Weise auseinandersetzt und sie mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellt (vgl. Beschluss des Senats vom 29. Oktober 2025 - 4 MB 26/25 -, juris Rn. 4). Es fehlt mit Blick auf die Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung bereits an einer hinreichenden Auseinandersetzung mit den diesbezüglichen Erwägungen des Verwaltungsgerichts. Das Verwaltungsgericht hat u. a. maßgeblich darauf abgestellt, dass die Antragsgegnerin ausführe, die sofortige Vollziehung sei ausnahmsweise geboten, um eine absehbare tierschutzwidrige Haltung mit Leiden für Pferde unter dem Schutz der aufschiebenden Wirkung zu verhindern (BA S. 2 f.). Hierauf geht das Beschwerdevorbringen nicht ein.
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II. Das in Nr. 2 des Bescheids vom 2. Juni 2025 geregelte Haltungs- und Betreuungsverbot ist entgegen dem Beschwerdevorbringen nach summarischer Prüfung materiell rechtmäßig.
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1. Gemäß § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 kann die zuständige Behörde demjenigen, der den Vorschriften des § 2 TierSchG wiederholt oder grob zuwidergehandelt und dadurch den von ihm gehaltenen oder betreuten Tieren erhebliche oder länger anhaltende Schmerzen oder Leiden oder erhebliche Schäden zugefügt hat, das Halten oder Betreuen von Tieren einer bestimmten oder jeder Art untersagen oder es von der Erlangung eines entsprechenden Sachkundenachweises abhängig machen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er weiterhin derartige Zuwiderhandlungen begehen wird.
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Nach § 2 TierSchG muss, wer ein Tier hält, betreut oder zu betreuen hat, das Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterbringen, darf die Möglichkeit des Tieres zu artgemäßer Bewegung nicht so einschränken, dass ihm Schmerzen oder vermeidbare Leiden oder Schäden zugefügt werden, und muss über die für eine angemessene Ernährung, Pflege und verhaltensgerechte Unterbringung des Tieres erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen.
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Das Tatbestandsmerkmal „grob“ kann zum einen gegeben sein bei einem vereinzelten Verstoß gegen tierschutzrechtliche Standards, der schwer wiegt. So liegt es etwa, wenn der Tierhalter einen vorsätzlichen Verstoß gegen eine Strafvorschrift begangen hat. Unterhalb dieser Schwelle kann zum anderen ein grober Verstoß wegen der Dauer oder der eingetretenen Folgen der Pflichtverletzung vorliegen. In diesem Fall kommt es in einer Gesamtbetrachtung insbesondere auf die Intensität und Dauer der Verstöße, die Größe der herbeigeführten Gefahren, das Ausmaß und die Dauer der verursachten Schmerzen, Leiden und Schäden sowie den Grad des Verschuldens an (vgl. Urteil des Senats vom 20. Februar 2023 - 4 LB 4/22 -, juris Rn. 35 ff.). „Leiden“ sind dann anzunehmen, wenn Tiere über einen nicht nur ganz geringfügigen Zeitraum hinweg in ihrem natürlichen Wohlbefinden beeinträchtigt werden. Maßgeblich für die Beurteilung, ob länger anhaltende oder erhebliche Schmerzen oder Leiden oder erhebliche Schäden im Sinne des § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TierSchG vorliegen, ist, ob für das Tier die Gefahr von Leiden, Schmerzen oder Schäden droht; es muss mit anderen Worten noch nicht zu derartigen Folgen der tierschutzwidrigen Haltung oder Betreuung gekommen sein. Die Behörde muss zur Auferlegung eines Haltungsverbots nach § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TierSchG den Eintritt von Schmerzen, Leiden und Schäden bei den Tieren nicht abwarten. Liegen, über längere Zeit gravierende Verstöße gegen § 2 TierSchG vor, ist die Untersagung der Tierhaltung bereits dann gerechtfertigt, wenn die Gefahr besteht, dass den Tieren andernfalls erhebliche Schmerzen, Leiden oder Schäden zugefügt werden (vgl. Urteil des Senats vom 20. Februar 2023 - 4 LB 4/22 -, juris Rn. 40).
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In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass auch bei der Frage, ob den Tieren die genannten Schmerzen, Leiden oder Schäden zugefügt worden sind bzw. die Gefahr derartiger Folgen droht, die vorrangige Beurteilungskompetenz des verbeamteten Tierarztes zu beachten ist. Die Einschätzung des zugezogenen amtlichen Tierarztes wird vom Gesetz in § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 TierSchG im Regelfall als maßgeblich angesehen. Als gesetzlich vorgesehene Sachverständige sind die Amtstierärzte für Aufgaben wie diese eigens bestellt (vgl. § 15 Abs. 2 TierSchG). In einem exakten Nachweisen nur begrenzt zugänglichen Bereich einzelfallbezogener Wertungen kommt ihrer fachlichen Beurteilung daher besonderes Gewicht zu (bezogen auf die Frage ob Verstöße gegen § 2 TierSchG vorliegen vgl. BVerwG, Beschluss vom 2. April 2014 - 3 B 62.13 -, juris Rn. 10). Dies schließt es zwar nicht aus, dass die von diesen Amtstierärzten getroffenen Feststellungen substantiiert durch fachliche Stellungnahmen von Amtstierärzten anderer Körperschaften und bei anderen öffentlich-rechtlichen Körperschaften beschäftigten Fachtierärzten erfolgreich in Frage gestellt werden. Ein schlichtes Bestreiten der vorgenommenen amtstierärztlichen Wertungen und der ihnen zugrundeliegenden Feststellungen ist jedoch ebenso wenig ausreichend wie die bloße Behauptung des Gegenteils (vgl. Urteil des Senats vom 20. Februar 2023 - 4 LB 4/22 -, juris Rn. 42).
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Im Rahmen eines Verfahrens auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes, in welchem – wie hier – die zuständige Behörde noch nicht über den Widerspruch gegen das Haltungs- und Betreuungsverbot entschieden hat und es damit noch an einer abschließenden behördlichen Entscheidung fehlt, kommt es für die Beurteilung des oben Gesagten auf die aktuelle Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen (Beschwerde-)Entscheidung an (vgl. Beschlüsse des Senats vom 27. August 2021 - 4 MB 41/21 -, juris LS 1 und Rn. 23 und vom 22. Dezember 2022 - 4 MB 48/22 -, juris Rn. 51).
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Mit dem Verwaltungsgericht ist davon auszugehen, dass die Antragstellerin gegen tierschutzrechtliche Grundsätze gröblich verstoßen hat und hierdurch den Pferden auch länger anhaltende Leiden zugefügt wurden. Tatsachen rechtfertigen außerdem die Annahme, dass die Antragstellerin weiterhin derartige Zuwiderhandlungen begehen wird.
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2. Das Verwaltungsgericht hat nachvollziehbar darauf abgestellt, dass die Größe des Bestandes und das hohe Alter vieler Tiere nach summarischer Prüfung zu einer Überforderung der Antragstellerin geführt hat. Nach Einschätzung des Senats ist die Haltung von zunächst 29, sodann 25 und nunmehr 23 mitunter betagten Pferden äußerst arbeitsintensiv sowie kosten- und zeitaufwendig. Die Antragstellerin hat insoweit im erstinstanzlichen Verfahren selbst darauf hingewiesen, dass sie insbesondere Pferde gerettet habe, die kurz vor dem Tod gestanden und aufgrund des hohen Behandlungsbedarfs quasi einen „wirtschaftlichen Totalschaden“ dargestellt hätten. Hinzu kommt, dass die Antragstellerin nicht direkt bei den Tieren in Tornesch gewohnt hat, sondern in Hamburg wohnt. Dies erschwert eine niedrigschwellige Kontrolle vor Ort und führt dazu, dass die Kontrolle und Pflege der Pferde dauerhaft durch Anfahrts- und Abfahrtszeiten belastet wird. Außerdem dürfte die tägliche Pflege der Tiere nicht konstant durch die Antragstellerin und ihren älteren Sohn gemeinsam geleistet worden sein. Aus der eidesstattlichen Versicherung des Sohnes der Antragstellerin, … vom 8. April 2025 ergibt sich insoweit, dass dieser seine Mutter seit frühester Kindheit sehr häufig mit zu den Pferden begleite, insbesondere in dem Zeitraum seit der Beanstandung durch das Ordnungsamt Mitte Dezember 2024 bis zur Fortnahme am 10. Februar 2025 sei er täglich ebenfalls vor Ort gewesen. Seine Mutter kontrolliere alle Pferde und Ponys täglich (seit Jahrzehnten) gewissenhaft auf ihren Gesundheitszustand und ihr Wohlbefinden. Hieraus ergibt sich bei, dass der Sohn der Antragstellerin wohl nur für einen Zeitraum von wenigen Monaten täglich bei den Pferden war. Der Senat ist bei summarischer Prüfung der Auffassung, dass die Pflege der Pferde unter diesen Bedingungen kaum tiergerecht zu leisten war. Nicht umsonst will die Antragstellerin für die Zukunft für die Pflege und Betreuung auf der Anlage in Kellinghusen ein bis zwei Personen als Stallhilfe einstellen, wobei die Arbeitszeiten für diese Personen insbesondere am Vormittag an allen Wochentagen liegen sollen. Insofern ist auszumachen, dass die Antragstellerin – auch wenn sie es nach dem Eindruck des Senats stets gut gemeint hat und den betagten Pferden helfen wollte – versäumt hat, eigene Leistungs- und Kapazitätsgrenzen zugunsten des Tierwohls zu erkennen. Der Umstand, dass sich aus den eidesstattlichen Versicherungen der Söhne der Antragstellerin ergibt, die Antragstellerin sei täglich bei den Pferden gewesen, um diese zu pflegen, vermag in Bezug auf die Annahme, dass die Antragstellerin sich zulasten der Tiere übernommen hat, keine andere Einschätzung zu bewirken.
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3. Das Beschwerdevorbringen legt auch nicht dar, dass das Verwaltungsgericht zu Unrecht davon ausgegangen ist, dass sich die Überforderung in gravierenden und wiederholten Zuwiderhandlungen gegen das Tierschutzgesetz niedergeschlagen hat, die bei den Tieren zu Leiden geführt haben.
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a) Zum Vortrag der Antragstellerin, den Pferden habe, anders als das Verwaltungsgericht angenommen habe, ausreichend trockene Fläche zur Verfügung gestanden, ist anzuführen, dass dies nicht mit den Feststellungen der Amtstierärztin aus den Vermerken vom 26. Februar sowie vom 9. Mai 2025 in Einklang zu bringen ist, wonach es bei der Besichtigung vor Ort an ausreichenden Liegeflächen und geeigneten Bodenverhältnisse zur Sicherstellung von nicht matschigen, nicht morastigen sowie trittsicheren, ebenen Hauptverkehrswegen gefehlt habe.
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Die handschriftliche Stellungnahme von Frau … vom 28. August 2025, die angrenzend zur Pferdekoppel der Antragstellerin wohnen soll, vermag an dieser Einschätzung bei summarischer Prüfung nichts zu ändern. Nach der Stellungnahme habe Frau … beobachten können, dass sich täglich diverse Pferde und Ponys auf die aufgestreuten Liegeflächen sowie die trockenen Gras- und Erdflächen hingelegt hätten und im Liegen geschlafen hätten sowie, dass die ganze Herde jederzeit die Möglichkeit gehabt habe, sich hinzulegen. Die oberen Flächen vor ihrem Garten bis zu den Bahnschienen hin seien alle trocken und mit Gras bewachsen gewesen. Bei lebensnaher Betrachtung geht der Senat bei der gebotenen summarischen Prüfung aber nicht davon aus, dass Frau … die Verhältnisse auf den Flächen der Antragstellerin zu jedem Zeitpunkt durchgehend und umfassend beobachten und seriös einschätzen konnte.
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Soweit die Antragstellerin vorträgt, in den beiden Kontrollberichten sei kein einziges Tier als vernachlässigt bewertet worden, ist darauf hinzuweisen, dass das Verwaltungsgericht maßgeblich auf die amtstierärztlichen Vermerke vom 26. Februar und vom 9. Mai 2025 abgestellt hat. Aus diesen ergibt sich jeweils die Aussage, dass die 29 Pferde aus amtstierärztlicher Sicht erheblich vernachlässigt gewesen seien (Vermerk vom 26. Februar 2025, S. 2 und Vermerk vom 9. Mai 2025, S. 12). Das Verwaltungsgericht hat dementsprechend seine Entscheidung auch auf Pflegedefizite gestützt (BA S. 6). Der Einwand der Antragstellerin, das Verwaltungsgericht habe ihr Bildmaterial außer Acht gelassen, ist zudem unzutreffend. Das Gericht hat Bildmaterial der Antragstellerin eingehend berücksichtigt und gewürdigt (BA S. 6). Auch das Abstellen der Antragstellerin auf die konkrete Wetterlage im Winter 2024/2025, welche die Antragstellerin mit Blick auf Temperaturen und Niederschlag als gemäßigt darstellt, vermag die Problematik rund um die Haltungsbedingungen nicht zu entschärfen. Im Winter ist stets mit Temperaturen unter dem Gefrierpunkt und mit relevantem Niederschlag zu rechnen. Außerdem ließ sich erst im Nachhinein – und damit zu spät – seriös bewerten, wie das Wetter im Winter 2024/2025 tatsächlich ausgefallen ist. Soweit eingewendet wird, dass die Lichtbilder zwar gefrorene Flächen, aber nie die gesamte Weidefläche zeigten, lässt sich hieraus nicht der Umkehrschluss ziehen, dass der Rest der Fläche in einem tierschutzgemäßen Zustand gewesen ist.
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b) Vor allem aber legt das Beschwerdevorbringen nicht hinreichend dar, dass ausreichender Witterungsschutz für sämtliche Pferde zur Verfügung gestanden hätte, obwohl unzureichender Witterungsschutz im Winter vom Verwaltungsgericht ebenfalls als gravierender tierschutzrechtlicher Verstoß ausgemacht wurde.
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Die Antragstellerin macht insofern geltend, das Verwaltungsgericht verkenne, dass unstreitig mehr als 30 qm eingestreute und überdachte Fläche zur Verfügung gestanden hätte und die Beschwerdeführerin ein zusätzliches Weidezelt erworben habe. Dem ist entgegenzuhalten, dass sich aus dem amtstierärztlichen Vermerk vom 9. Mai 2025, auf den das Verwaltungsgericht Bezug genommen hat, mit eingehender Begründung ergibt, dass der vorhandene Witterungsschutz nicht funktional und unzureichend sei. Hierauf geht das Beschwerdevorbringen indes nicht näher ein.
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c) Mit dem Beschwerdevorbringen wird außerdem nicht dargelegt, dass entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts eine hinreichende Hufpflege stattgefunden hat. Die Antragstellerin hat zum Beleg einer hinreichenden Hufpflege eine schriftliche Bestätigung des … vom 20. Februar 2025 eingereicht. Hieraus ergibt sich, dass dieser seit September 2020 in regelmäßigen Abständen bei der Antragstellerin die Hufe ihrer 29 Pferde und Ponys ausgeschnitten habe. Zudem wurde eine undatierte Quittung für eine Hufkorrektur beim Shetlandpony Jolie beigefügt. Weiterhin hat der Sohn der Antragstellerin mit eidesstattlicher Versicherung vom 8. April 2025 erklärt, dass die Pferde und Ponys seit fünf Jahren regelmäßig nach Bedarf vom selben Hufschmied betreut und ausgeschnitten würden. Aus diesen Erklärungen ergibt sich jedoch kein hinreichender Beleg dafür, dass entgegen den amtstierärztlichen Befunden eine ausreichende Hufpflege erfolgt ist. Die Wendung „in regelmäßigen Abständen“ lässt bereits nicht erkennen, wie häufig bzw. in welchen Intervallen bei welchen Pferden eine solche Hufpflege erfolgt ist. Im Übrigen lässt sich eine in quantitativer und qualitativer Hinsicht ausreichende Hufpflege nicht mit den Feststellungen der Amtstierärztin vereinbaren (siehe etwa zu den Hufen von Barney: vorne zu lang, pflegebedürftig; Fantast: schlechter Pflegezustand; Fridur: Hufpflege überfällig, leichte Strahlfäule; Hazel: 4x Rehehufe mit Hufbeinabsenkung, Hufe hinten viel zu lang; Jolie: Rehehufe, hochgradig ungepflegt, viel zu lang, zu viel Substanz; Julia: VR Hufkorrektur nötig; Julius: Hufe zu lang, HL kein Strahl vorhanden, Schmied dringend nötig; Justus: Hufe: HR zu lang; Kashquai: Hufe VL + VR Strahlfäule; Liam: Hufe VL + VR zu lang; Marie: Hufe zu lang, schlecht gepflegt; Max: Hufe VR Hornspalt, Zehe zu lang; Moritz: Hufe zu lang, Schmied nötig; Rieke: Rehehufe, Hufbeinabsenkung; Ruby: Hufe etwas lang; Schorschi: Rehehufe; Witte: keine Hufpflege; Timber: Hufe zu lang, Strahlfäule vorne; Trinity: Hufe: HL tieferer Hornspalt, allg. schlechter Pflegezustand der Hufe; Zimt: Hufe sehr pflegebedürftig, VL Loch im Strahl).
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d) Das Verwaltungsgericht hat weiterhin zu Recht auf die Zahnbefunde als Beleg für Haltungs- und Pflegedefizite abgestellt. Die Ausführungen der Antragstellerin zu den Zahnbehandlungen stellen dies nicht in Abrede. Für zahlreiche Pferde wurden Belege für Zahnsanierungen eingereicht. Demnach erfolgten am 7. August 2024 Zahnsanierungen bei Julius und Saga, am 6. November 2024 bei Billie/Billy, Jolie, Julia, Timber und Zimt sowie am 23. Oktober 2024 bei Julius, Liam, Moritz und Sternchen. Indes ergibt sich aus den tierärztlichen Befunderhebungen vom 25. Februar 2025 dennoch ein (weiterer) Sanierungsbedarf für sechs der genannten Tiere, namentlich für Billie/Billy, Julius, Jolie, Moritz, Sternchen und Zimt. Außerdem fehlt es an Nachweisen zu folgenden Pferden, für die nach den Befunden vom 25. Februar 2025 ebenfalls Handlungsbedürftigkeit bzw. Erfordernis einer Zahnsanierung ausgemacht wurde: Askja/Askia, Barney, Carla, Carlito, Hazel, Justus, Marie, Mocca, Smilla, Rieke, Ruby, Schorschi, Witte und Trinity. Zwar ergibt sich aus dem tierärztlichen Bericht vom 29. August 2025, dass weitere Zahnbehandlungen der übrigen Pferde und Ponys für das Frühjahr 2025 angedacht gewesen seien. Dies ändert aber nichts daran, dass der sanierungsbedürftige Zustand der Zähne von einer Mehrzahl der gehaltenen Tiere nach summarischer Prüfung mit der Vernachlässigung der Zahnprophylaxe bzw. Zahnpflege/-kontrolle zu erklären sein dürfte.
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e) Das Beschwerdevorbringen stellt auch die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass die Wasserversorgung nicht zuverlässig gewährleistet gewesen sei, nicht durchgreifend infrage. Nach Ziffer 4.2.6. der Leitlinien zur Beurteilung von Pferdehaltungen unter Tierschutzgesichtspunkten vom 9. Juni 2009 (BMELV-Leitlinien) sollten Tränken für den Winter frostgeschützt sein. Diese von fachkundigen Personen entwickelten Leitlinien und Empfehlungen sind zur Vermittlung von Sachkunde auf dem Gebiet der Pferdehaltung offenkundig geeignet (vgl. BVerwG, Beschluss vom 2. April 2014 - 3 B 62.13 -, juris Rn. 7). Dass dies im Winter 2024/2025 der Fall gewesen wäre, wird mit dem Zulassungsvorbringen gerade nicht vorgebracht. Die Antragstellerin kann sich auch nicht zu ihrer Entlastung darauf berufen, dass nach Ziffer 2.1.4.der Leitlinien in Ausnahmefällen ausreichend sei, Wasser mindestens dreimal täglich bis zur Sättigung zu verabreichen. Um diesen Vorgaben gerecht zu werden, wäre erforderlich gewesen, dass sämtlichen Tieren (beobachtet) derart Wasser verabreicht worden wäre. Gemäß dem Vortrag im Beschwerdeverfahren soll die ausreichende Versorgung während der Frostperiode aber daraus folgen, dass Eimer mit nicht gefrorenem Wasser zur Verfügung gestanden hätten. Dass sämtlichen Pferden in der kalten Jahreszeit auch bei Frost ständig Wasser zur Verfügung gestanden hat, wie in Ziffer 2.1.4.der Leitlinien grundsätzlich vorausgesetzt, wird hieraus nicht eindeutig ersichtlich. Eine entsprechende Versorgung wird durch die eingereichten Stellungnahmen ebenso wenig belegt. Aus der tierärztlichen Stellungnahme vom 29. August 2025 ergibt sich, dass sich in dem großen Wassertank vorne auf dem Grundstück immer klares, sauberes Leitungswasser befunden habe, welches die Antragstellerin mittels eines Gartenschlauches von einem angrenzenden Nachbarn bezogen habe. Gleichermaßen lässt sich den eidesstattlichen Versicherungen der Söhne der Antragstellerin entnehmen, dass die Tiere jederzeit ausreichend frisches, sauber Wasser erhalten hätten. Einschränkend ist insofern allerdings zu berücksichtigen, dass die tierärztlichen Besuche naturgemäß nur punktuell (und geplant) erfolgt sind und auch die Söhne der Antragstellerin nicht dauerhaft täglich mit vor Ort in Tornesch waren. Die amtstierärztlichen Feststellungen, dass bei den Kontrollen am 13. Januar und am 7. Februar 2025 nicht allen Tieren ausreichend Wasser zur freien Verfügung gestanden habe, lässt sich hiermit nicht entkräften.
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f) Das Verwaltungsgericht hat mit der Einschätzung der Amtstierärztin, der wie dargestellt eine vorrangige Beurteilungskompetenz zukommt, angenommen, dass die Entwurmung der Pferde unzureichend war. Auch dies ist nach summarischer Prüfung nicht zu beanstanden. Nach Ziffer 2.2.3. BMELV-Leitlinien müssen Pferde zur Gesunderhaltung regelmäßig entwurmt werden. Um eine gezielte, planmäßige Behandlung sicherzustellen, dürfen Wurmkuren nur in Absprache mit einem Tierarzt durchgeführt werden. Aus den Befunderhebungen vom 25. Februar 2025 ergibt sich eine hochgradige Parasitose bzw. ein hochgradiger Parasitenbefall für folgende Tiere: Askja/Askia, Barney, Billie/Billy, Carla, Carlito, Fridur, Jolie, Julia, Justus, Max, Mocca, Sternchen, Rieke, Ruby, Trinity sowie eine Parasitose in Bezug auf Hazel und Smilla und schließlich die wahrscheinliche Annahme von Endoparasiten für Fjalar und Kashquai. In Bezug auf die Entwurmungsstrategie und die Dosierungen bzw. die erforderlichen Mengen an Medikamenten im Jahr 2024 hat das Verwaltungsgericht auf das Schreiben der Antragsgegnerin vom 8. August 2025 Bezug genommen. Daraus ergibt sich u. a., dass es an Nachweisen für die Entwurmung der vier Großpferde Trinity, Fantast, Max und Marie, die insgesamt ein geschätztes Gewicht von 2300 kg hätten, in einer angeblichen Pensionspferdehaltung nicht vorlägen. Mit dem Beschwerdevorbringen wird wiederum vorgetragen, dass Fantast, Max und Marie bei der Entwurmung der übrigen Pferde am 25. März 2024 in Pensionspferdehaltung untergebracht und dort entwurmt worden seien, weshalb acht Tuben mit dem Wirkstoff Pyrantel für die restlichen Pferde ausgereicht hätten. Ein Nachweis für entsprechende Entwurmungen von Fantast, Max und Marie wurde jedoch im Beschwerdeverfahren nicht vorgelegt.
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g) Das Verwaltungsgericht hat weiterhin auf eine unzureichende Versorgung der an Cushing leidenden Tiere abgestellt. Das Beschwerdevorbringen vermag dies nicht zu widerlegen.
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Das Verwaltungsgericht hat insofern wiederum auf das Schreiben der Antragsgegnerin vom 8. August 2025 Bezug genommen. Hieraus ergibt sich, dass der Antragstellerin gemäß eigener Tierbestandsliste vom 11. Februar 2025 vier Pferde (Saga, Hazel, Jolie und Carlito) bekannt gewesen seien, die an Cushing litten. Für diese vier Tiere seien insgesamt 1,75 Prascend-Tabletten-Gaben pro Tag angegeben worden. Das Tierarzneimittel sei einmal täglich oral einzugeben. Die Angabe in der bereitgestellten Übersicht decke sich nicht mit den nachgewiesenen Bezugsmengen. Die bezogene nachweisliche Medikation vom Tierarzt hierzu (60 Prascend vom 20. März 2025 und 160 Prascend vom 31. Mai 2025) sei bei Dosierung gemäß eigenen Angaben der Tierhalterin mengenmäßig nicht nachzuvollziehen, da unzureichend (Beispiel: Zeitraum 20. März - 31.Mai: für ca. 70 Tage werden 122,5 Tabletten benötigt). Die Angabe, die Antragstellerin führe nur die Tagesdosis an Medikationen mit sich, lasse sich im Nachgang nicht prüfen, sei eher als unwahrscheinlich zu betrachten und werde als Schutzbehauptung gewertet. Ferner hätte die Tagesdosis ausgehändigt werden können. Zudem zeigten die klinischen Bilder der Pferde (u. a. Muskelatrophie = Schwund der Muskulatur; Hirsutismus = langes Fell, verzögerter Fellstoffwechsel, und Hufrehe) sowie die Laborwerte nach der Fortnahme, dass mindestens die Tiere Jolie, Hazel und Saga nicht auf die Medikation der Antragstellerin angesprochen hätten. Hier hätte nach der Erstdiagnose durch die Antragstellerin eine engmaschige Therapieüberwachung (i. d. R. in Abständen von vier bis sechs Wochen) durchgeführt und erforderlichenfalls Weiteres veranlasst müssen, bis eine Stabilisierung oder Verbesserung des klinischen Bildes und/ oder der Laboruntersuchungsergebnisse eintrete. Die erforderliche gewissenhafte Umsetzung der Medikation sei zweifelhaft. Ebenfalls seien nach Fortnahme mindestens neun weitere Tiere mit Verdacht auf Cushing oder auch tatsächlich mit Cushing diagnostiziert (Rieke, Sternchen, Zimt, Barney, Billie, Trinitiy, Schorschi, Askja, Fantast).
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Das diesbezügliche Beschwerdevorbringen genügt nicht den Darlegungsanforderungen. Die Antragstellerin trägt hierzu lediglich vor, dass die eingereichten Rechnungen die letzten Käufe belege und die Antragstellerin für die anderen Cushing-Pferde eine ausreichende Menge Medikamente im Bestand gehabt habe. Soweit die Antragsgegnerin behaupte, die Antragstellerin habe keine Medikamente bei der Fortnahme aushändigen können, liege das daran, dass sie sämtliche Medikamente zu Hause gelagert habe und nur die Tagesdosen bei sich geführt habe. Auf der Weide sei kein abschließbares und frostsicheres Verwahrbehältnis zu installieren gewesen. Damit wird mit dem Beschwerdevorbringen indes nicht auf die fehlende Aushändigung der Tagesdosis, die vermeintliche Nichtansprache von Jolie, Hazel und Saga auf die Medikation und ausbleibende weitere Maßnahmen sowie auf den Umstand, dass nach der Fortnahme bei mindestens neun weiteren Tiere Cushing oder der Verdacht auf Cushing diagnostiziert worden sei, eingegangen.
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h) Ob im Übrigen stets ohne äußeren Druck hinreichende tierärztliche Untersuchungen veranlasst wurden, erscheint zumindest zweifelhaft. Ein unter dem Druck eines laufenden Verfahrens gezeigtes Wohlverhalten ist grundsätzlich nicht geeignet, die Gefahrenprognose im Rahmen des § 16a Abs. 1 Satz 2 TierSchG zu erschüttern (vgl. Beschluss des Senats vom 12. Oktober 2021 - 4 MB 39/21 -, juris Rn. 22). Die Antragstellerin hat im Beschwerdeverfahren Belege für diverse tierärztliche Untersuchungen eingereicht (Anlage 19). Dies betrifft folgende Termine und Pferde: 19. Februar 2024 Saga; 21. Februar 2024 Saga; 8. März 2024 Marie; 20. März 2024 Saga; 31. Mai 2024 Nevada, Saga; 7. August 2024 Julius, Saga; 30. September 2024 Zimt; 10. Oktober 2024 Zimt; 23. Oktober 2024 Julius, Liam, Moritz, Sternchen, Zimt; 28. Oktober 2024 Fridur; 6. November 2024; Billy, Fridur, Jolie, Julia, Timber, Zimt; 4. Dezember 2024 Billy, Jolie, Julia, Julius, Liam, Moritz, Sternchen, Timber, Zimt; 15. Dezember 2024 Sternchen; 15. Januar 2025 Askia, Jolie. Hinsichtlich weiterer Pferde (Barney, Carla, Carlito, Fantast, Fjalar, Justus, Kashquai, Max, Mocca, Smilla, Rieke, Ruby, Schorschi, Witte, Trinity) fehlt es aber an Belegen für aktuellere ärztliche Untersuchungen, obwohl bei diesen Tieren gemäß dem Vermerk der Amtstierärztin ebenfalls gesundheitliche Erscheinungen auszumachen waren.
- 27
i) Darüber hinaus war gemäß dem amtstierärztlichen Vermerk vom 9. Mai 2025 anteilig eine tierschutzwidrige Umzäunung auszumachen, worauf das Verwaltungsgericht ebenfalls zu Recht rekurriert hat. Es sei nach dem Vermerk kein Innenzaun vor dem vorhandenen Knotendrahtgitterzaun bei der Einzäunung des Ponyhengstes Lima installiert gewesen, so dass das Tier ständig im direkten Kontakt mit der tierschutzwidrigen Einzäunung gewesen sei.
- 28
Nach Ziffer 3.1.2. BMELV-Leitlinien sind Knotengitterzäune als alleinige Einzäunung bei Pferden tierschutzwidrig. Aus Ziffer 12 Absatz 1 der niedersächsischen „Empfehlungen zur Freilandhaltung von Pferden“ ergibt sich ebenfalls, dass Knotengitterzäune als alleinige Begrenzungen für Pferdeweiden äußerst verletzungsträchtig und daher tierschutzwidrig sind. Die Nutzung solchermaßen eingezäunter Weiden könne nur toleriert werden, wenn sie in genügend großem Abstand durch einen weiteren, gut sichtbaren Innenzaun so gesichert sind, dass ein direkter Kontakt zwischen Pferden und Knotengitter verhindert werde (vgl. hierzu OVG Weimar, Urteil vom 28. September 2000 - 3 KO 700/99 -, juris Rn. 46; OVG Lüneburg, Urteil vom 18. Juni 2013 - 11 LC 206/12 -, juris Rn. 27 ff.).
- 29
Über die tierschutzwidrige Umzäunung wurde die Antragstellerin gemäß dem amtstierärztlichen Vermerk am 13. Januar 2025 vor Ort sowie im Nachgang im Mailverkehr aufgeklärt und aufgefordert, diese zu beheben. Dies sei bis zum 10. Februar 2025 jedoch nicht durchgeführt worden. Das Beschwerdevorbringen geht hierauf nicht ein.
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j) Mit dem Vortrag, der angegriffene Verwaltungsakt setze sich mit keiner Silbe damit auseinander, dass die Beschwerdeführerin seit dem 9. Februar 2025 über eine Reitanlage verfüge und diese bis heute unterhalte, welche sämtlichen Anforderungen an eine tierschutzkonforme Haltung aller 29 und nun noch vorhandenen 25 Pferde genüge, bezieht sich das Vorbringen bereits nicht auf die Erwägungen des Verwaltungsgerichts. Das Verwaltungsgericht ist davon ausgegangen, dass nach einer Gesamtwürdigung aller Umstände damit zu rechnen sei, dass bei einer etwaigen künftigen Pferdehaltung – auch auf einer anderen Fläche, z. B. auf neu gepachtetem Stallgelände – den Tieren die Gefahr von Leiden, Schmerzen oder Schäden drohen würde (BA S. 5). Es sei nämlich notwendig, dass die Antragstellerin nicht nur auf Anweisung der Antragsgegnerin auf Haltungsdefizite oder gesundheitliche Beschwerden der Pferde reagiere, sondern Haltungsdefizite gar nicht erst auftreten lasse und Behandlungs- bzw. Pflegebedarf selbständig erkenne. Nach der im Verfahren des einstweiligen Rechtschutzes nur möglichen summarischen Prüfung gehe die Kammer davon aus, dass die Antragstellerin dazu nicht in der Lage sei (BA S. 5 f.). Dass das Verwaltungsgericht davon ausgegangen ist, dass die Antragstellerin nach summarischer Prüfung ortsunabhängig ihren Pflichten nicht hinreichend dauerhaft selbständig nachkommen werde, ist nach den obigen Ausführungen nicht zu beanstanden. Der Sachkundenachweis vom 9. April 2025 genügt nicht, um diese Bedenken auszuräumen. Angesichts dessen ist auch die Annahme des Verwaltungsgerichts, das unbefristete Pferdehaltungs- und Betreuungsverbot sei verhältnismäßig, nicht beanstandungswürdig. Die langjährige Erfahrung der Antragstellerin mit Pferden vermag hieran nichts zu ändern, da die genannten Defizite in der Tierhaltung trotz dieser Erfahrung aufgetreten sind.
- 31
Aus den genannten Gründen folgt zugleich, dass das Verwaltungsgericht davon ausgehen durfte, dass die Antragstellerin weiterhin bzw. ortsunabhängig derartige Zuwiderhandlungen begehen wird. Selbst wenn die Antragstellerin Stallhilfen engagieren sollte, erscheint dem Senat nicht sichergestellt, dass sie dauerhaft ausreichend Unterstützung hätte, um die mit der dargestellten Pferdehaltung verbundenen Herausforderungen tiergerecht zu bewältigen und sie selbst stets rechtzeitig auf Defizite in der Haltung adäquat reagieren würde. Hierfür sprechen insbesondere auch die Vielzahl und Vielfältigkeit der festgestellten Verstöße.
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k) Die an die vorrangige Beurteilungskompetenz der Amtstierärztin anknüpfende Annahme des Verwaltungsgerichts, dass die obigen Zustände bei den Pferden zu länger anhaltenden Leiden und Schmerzen geführt haben, erklärt sich aus den Defiziten der Haltung und den daraus resultierenden Folgen für die Tiere und ist ebenso wenig zu beanstanden.
- 33
III. Der Antrag bezüglich der Einziehungsanordnung ist bereits unzulässig, soweit er die inzwischen verstorbenen Tiere Askja und Fridur betrifft, da sich die Einziehungsanordnung insofern bereits erledigt hat. Die Erledigung eines Verwaltungsakts tritt ein, wenn der Verwaltungsakt nicht mehr geeignet ist, rechtliche Wirkungen zu erzeugen oder wenn die Steuerungsfunktion, die ihm ursprünglich innewohnte, nachträglich entfallen ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 29. April 2025 - 6 B 14.24 -, juris Rn. 13). Es ist nicht ersichtlich, welche rechtliche Wirkung oder Steuerungsfunktion der Einziehungsanordnung hinsichtlich der verstorbenen Tiere noch zukommen sollte. In Bezug auf die Kostentragungspflicht kommt es nur auf den Fortbestand von Fortnahme- und Unterbringungsanordnungen an, denen auch dann noch eine Rechtswirkung zukommt, wenn die Vollzugsfolgen nicht mehr rückgängig gemacht werden können (vgl. Beschluss vom 22. April 2025 - 4 MB 13/25 -, juris Rn. 4).
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IV. Im Übrigen ist der Antrag bezüglich der Einziehungsanordnung zulässig, aber unbegründet.
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1. Soweit die Antragstellerin meint, die Einziehung sei nicht durch Bestimmungen des TierSchG gedeckt und Art. 14 GG unterliege dem Gesetzesvorbehalt, führt dies nicht zum Erfolg der Beschwerde.
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§ 16a Abs. 1 Satz 1 TierSchG sieht allgemein vor, dass die zuständige Behörde die zur Beseitigung festgestellter Verstöße und die zur Verhütung künftiger Verstöße notwendigen Anordnungen trifft. Nach § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TierSchG kann sie insbesondere die im Einzelfall zur Erfüllung der Anforderungen des § 2 TierSchG erforderlichen Maßnahmen anordnen. Sinn und Zweck der genannten Regelungen ist es, der Behörde die Anordnungsbefugnis zur Herbeiführung tierschutzrechtlich ordnungsgemäßer Zustände zur Verfügung zu stellen. Im Rahmen ihres pflichtgemäßen Auswahlermessens kann die Behörde daher jedes Mittel und jede Maßnahme bestimmen, die sie zur Gefahrenabwehr für geeignet und notwendig hält (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 10. Februar 2022 - 11 ME 369/21 -, juris Rn. 19). Hierzu zählt als Mittel auch eine Einziehungsverfügung, mit der das Eigentum auf die Behörde selbst übertragen wird (vgl. VGH Mannheim, Beschluss vom 4. September 2024 - 6 S 464/24 -, juris Rn. 26; Ludwig, NuR 2014, 821, 823 f.; offen gelassen bei OVG Koblenz, Beschluss vom 6. März 2020 - 7 B 10027/20.OVG -, BeckRS 2020, 57935 Rn. 14 f.; vgl. hierzu auch Hirt/Maisack/Moritz/Felde, TierSchG 4. Aufl. 2023, § 16a Rn. 34a). Für den betroffenen Eigentümer der Tiere dürfte sich die Einziehung jedenfalls im Ergebnis nicht eingriffsintensiver darstellen als eine auf § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 TierSchG basierende Veräußerungsanordnung, bei der nur die rechtliche Befugnis zur Eigentumsübertragung auf die Behörde übergeht (hierzu vgl. Beschluss des Senats vom 12. Juli 2022 - 4 MB 20/22 -, juris Rn. 6; VGH Mannheim, Beschluss vom 4. September 2024 - 6 S 464/24 -, juris Rn. 26). In beiden Fällen steht am Ende der Eigentumsverlust der betroffenen Person, der auch jeweils bezweckt ist (vgl. zu den Nachteilen einer Einziehung für die Behörde etwa Metzger, in: Lorz/ders., TierSchG, 7. Aufl. 2019, § 16a Rn. 26).
- 37
2. Die Antragstellerin legt auch nicht dar, dass die Einziehung aus anderen Gründen rechtswidrig ist. Die Voraussetzungen für eine Einziehung sind grundsätzlich gegeben, wenn auch eine Veräußerung rechtlich zulässig wäre. Nach § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 TierSchG kann die Behörde das Tier u. a. dann veräußern, wenn nach Fristsetzung durch die zuständige Behörde eine den Anforderungen des § 2 entsprechende Haltung durch den Halter nicht sicherzustellen ist. Dies ist hier nach obigen Ausführungen der Fall. Eine Rückgabe der Tiere kommt nicht in Frage, da gegen die Antragstellerin als Halterin zugleich ein rechtlich nicht zu beanstandendes vollziehbares Haltungs- und Betreuungsverbot besteht, weil es in der Vergangenheit zu wiederholten oder groben Zuwiderhandlungen gegen § 2 TierSchG gekommen ist (vgl. Beschluss des Senats vom 5. Juni 2019 - 4 MB 42/19 -, juris Rn. 13). Wenn – wie hier – gleichzeitig mit der Fortnahmeverfügung ein Tierhaltungsverbot nach § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TierSchG verhängt und für sofort vollziehbar erklärt wird, ist außerdem die Fristsetzung zur Herstellung ordnungsgemäßer Zustände entbehrlich (vgl. Beschluss des Senats vom 12. Oktober 2021 - 4 MB 39/21 -, juris Rn. 24 m. w. N.).
- 38
V. Das im Falle des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO erforderliche besondere Vollzugsinteresse ist mit Blick auf das Haltungs- und Betreuungsverbot sowie in Bezug auf die Einziehungsanordnung ebenfalls gegeben. In Bezug auf das Bestehen eines besonderen öffentlichen Interesses an der sofortigen Vollziehung führt das Gericht eine eigene Interessenabwägung durch (vgl. Beschluss des Senats vom 22. April 2025 - 4 MB 13/25 -, juris Rn. 27). Auch wenn die nunmehr zur Verfügung stehende Reitanlage kurzfristig Verbesserungen der Haltungsbedingungen hervorbringen dürfte, überwiegen mit Blick auf das Haltungs- und Betreuungsverbot die Belange des Tierschutzes gemäß Art. 20a GG. Aufgrund der fehlenden Gewissheit, dass die Antragstellerin sich nicht übernimmt und tierschutzwidrige Zustände gar nicht erst entstehen lässt sowie aufgrund des fortgeschrittenen Alters und der Krankheitsgeschichte der Pferde und aufgrund der Vielfältigkeit der vergangenen Verstöße ist jederzeit damit zu rechnen, dass den Pferden unnötiges Leid zugefügt werden könnte. Mit dem Verwaltungsgericht ist hinsichtlich der Einziehung von einem besonderen Vollzugsinteresse auszugehen, da die Antragsgegnerin bei fortlaufender Unterbringung der Tiere sehr hohe Auslagen tätigen müsste, deren zukünftige Erstattung durch die Antragstellerin fraglich erscheint.
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VI. Der auf die Feststellung gerichtete Antrag, dass die Antragstellerin Eigentümerin der 25 Pferde bleibt, ist unzulässig. Es handelt sich bei diesem Antrag um eine Antragserweiterung, da der Antrag erstmalig im Beschwerdeverfahren erhoben worden ist. Für eine solche Antragserweiterung ist im Rahmen des § 146 Abs. 4 VwGO jedoch kein Raum, da die Beschwerde nur zulässig ist, soweit sie der Überprüfung der erstinstanzlichen Entscheidung dient. Zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes kann ausnahmsweise etwas anderes gelten (vgl. Beschluss des Senats vom 14. März 2023 - 4 MB 4/23 -, juris Rn. 9). Ein solcher Fall ist hier jedoch nicht ersichtlich. Im Übrigen dürfte ein solcher Antrag ohnehin unzulässig sein. Askja und Fridur sind bereits verstorben. Mit Blick auf die übrigen Pferde dürfte die Feststellung nicht begehrt werden können, da insofern der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die Einziehungsanordnung vorrangig sein dürfte, vgl. § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG i. V. m. Nr. 35.2 und 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2025 (je hälftiger Auffangwert für das Haltungs- und Betreuungsverbot und die Einziehungsanordnung).
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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
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