Beschluss vom Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht (3. Senat) - 3 LA 25/23
Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts – 15. Kammer, Einzelrichterin – vom 9. März 2023 wird abgelehnt.
Die Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Gründe
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Der zulässige Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nicht begründet. Ihr Vorbringen, das den Prüfungsumfang für das Oberverwaltungsgericht bestimmt (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO), rechtfertigt die Zulassung der Berufung nicht.
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Der in Dänemark wohnhafte Kläger wendet sich gegen die Aufhebung der Bewilligung von Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz für seine Tochter. Ihm wurde zunächst mit Bescheid vom 22. September 2020 laufend ab dem 1. August 2020 Unterhaltsvorschuss gewährt. Mit Bescheiden vom 7. Dezember 2020 und vom 16. April 2021 erfolgten Änderungen hinsichtlich der Zahlbeträge. Mit Bescheid vom 5. August 2021 wurde die Gewährung mit Wirkung ab dem 1. August 2021 zurückgenommen. Das Verwaltungsgericht hat der dagegen gerichteten Klage des Klägers stattgegeben und die Beklagte unter Aufhebung ihrer Bescheide verpflichtet, über den Antrag des Klägers für die Zeit ab dem 1. August 2021 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. Zur Begründung hat es unter anderem ausgeführt, das Wohnsitzerfordernis des § 1 Abs. 1 Nr. 2 UVG dürfe aus Gründen des vorrangigen Unionsrechts nicht in jedem Fall zur Anwendung kommen. Der geforderte Wohnsitz des leistungsberechtigten Kindes in der Bundesrepublik Deutschland würde zu einer mittelbaren Diskriminierung des alleinerziehenden Elternteils führen, sofern dieser Elternteil ein sogenannter Grenzgänger sei, also mit seinem Kind in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union lebe und in Deutschland arbeite. Durch die Erwerbstätigkeit des Klägers in Deutschland, für die er in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig sei, werde eine besondere Verbindung zur Bundesrepublik geschaffen, sodass es auf einen (weiteren) Wohnsitz des alleinerziehenden Elternteils im Inland nicht ankommen könne. In den von der Beklagten angeführten Richtlinien zur Durchführung des Unterhaltsvorschussgesetzes des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend werde die maßgebliche Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts fehlinterpretiert. Das Bundesverwaltungsgerichts habe in seiner Entscheidung herausgearbeitet, dass ein inländischer Wohnsitz gerade nicht erforderlich sei. Die erforderliche Verbindung zur Bundesrepublik Deutschland werde sogar bereits durch die Aufnahme einer nicht nur geringfügigen Erwerbstätigkeit des alleinerziehenden Elternteils begründet.
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Hiergegen richtet sich der Antrag auf Zulassung der Berufung der Beklagten.
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1. Der von der Beklagten geltend gemachte Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils wurde nicht ausreichend dargelegt (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) bzw. liegt nicht vor (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).
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Ernstliche Zweifel in diesem Sinne bestehen dann, wenn einzelne tragende Rechtssätze oder erhebliche Tatsachenfeststellungen des Verwaltungsgerichts durch schlüssige Gegenargumente infrage gestellt werden. Schlüssige Gegenargumente liegen vor, wenn substantiiert rechtliche oder tatsächliche Umstände aufgezeigt werden, aus denen sich die gesicherte Möglichkeit ergibt, dass die erstinstanzliche Entscheidung unrichtig ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 18. Juni 2019 – 1 BvR 587/17 –, juris Rn. 32; Kammerbeschluss vom 20. Dezember 2010 – 1 BvR 2011/10 –, juris Rn. 19). Dabei kommt es grundsätzlich nicht auf einzelne Elemente der Urteilsbegründung an, sondern auf das Ergebnis der Entscheidung, also auf die Richtigkeit des Urteils nach dem Sachausspruch in der Urteilsformel (stRspr., vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 9. Juni 2016 – 1 BvR 2453/12 –, juris Rn. 16 f.; BVerwG, Beschluss vom 10. März 2004 – 7 AV 4.03 –, juris Rn. 9; OVG Schleswig, Beschluss vom 30. Juli 2021 – 2 LA 15/19 –, juris Rn. 3; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 30. November 2020 – OVG 11 N 63.19 –, juris Rn. 5).
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Darlegen bedeutet mehr als lediglich einen allgemeinen Hinweis geben, nämlich etwas zu erläutern, näher auf etwas eingehen oder etwas substantiieren. Der Streitstoff muss unter konkreter Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil gesichtet, rechtlich durchdrungen und aufbereitet werden. Die Begründung des Zulassungsantrags muss sich an den Gründen der erstinstanzlichen Entscheidung orientieren und – insoweit geordnet und fallbezogen – erläutern, in welcher Hinsicht die geltend gemachten Zulassungstatbestände vorliegen sollen (OVG Schleswig, Beschluss vom 14. Mai 1999 – 2 L 244/98 –, juris Rn. 3). Erforderlich ist eine fallbezogene Begründung, die dem Berufungsgericht eine Beurteilung der Zulassungsfrage in der Regel ohne weitere aufwendige Ermittlungen ermöglicht (Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 124a Rn. 194).
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Gemessen daran ist die Berufung nicht wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils zuzulassen.
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a) Das Vorbringen der Beklagten, ein Anspruch auf Gewährung von Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz bestehe nur unter der Voraussetzung des Bestehens eines Wohnsitzes des Kindes und des ihn betreuenden Elternteils in der Bundesrepublik Deutschland, begründet keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils. Entgegen der Auffassung der Beklagten hat das Bundesverwaltungsgericht in der sowohl von den Beteiligten als auch von dem Verwaltungsgericht zitierten Entscheidung (BVerwG, Urteil vom 18. Dezember 2017 – 5 C 36.16 –, juris) nicht auf das Wohnsitzerfordernis – auch nicht mittelbar – abgestellt (vgl. auch OVG Saarlouis, Beschluss vom 12. Juni 2024 – 1 A 106/23 –, juris Ls. 1 und Rn. 14). Vielmehr wird in dieser Entscheidung ausdrücklich ausgeführt, dass es für die Verbundenheit mit dem die soziale Vergünstigung erbringenden Mitgliedstaat ausreichend ist, wenn der in einem anderen Mitgliedstaat wohnende alleinerziehende Elternteil in der Bundesrepublik Deutschland einer Erwerbstätigkeit nachgeht, die die Grenze der Geringfügigkeit übersteigt. Zwar ist es zutreffend, dass hier eine andere Konstellation vorliegt, als diejenige, über die das Bundesverwaltungsgericht entschieden hat, da die betroffene Mutter (nicht jedoch das Kind, vgl. § 1 Abs. 1 Nr. 1 UVG) in jenem Verfahren auch einen Wohnsitz im Bundesgebiet unterhielt. Dies war indes nur für die Frage ihrer Steuerpflicht in Deutschland relevant. Dass dieser Nebenwohnsitz eine darüberhinausgehende Verbundenheit begründet hätte, ergibt sich hingegen nicht aus der Entscheidung. Es kommt demnach allein darauf an, ob der alleinerziehende Elternteil mit den Abgaben, die er aufgrund der von ihm ausgeübten unselbstständigen Erwerbstätigkeit in dem betreffenden Mitgliedstaat entrichtet, zur Finanzierung der sozialpolitischen Maßnahmen in diesem Staat beiträgt und damit belegt, dass er und das Kind, für dessen Unterhalt er aufkommt, in die hiesige Gesellschaft hinreichend integriert sind (BVerwG, Urteil vom 18. Dezember 2017 – 5 C 36.16 –, juris Rn. 45). Insofern kann es keinen Unterschied machen, ob eine (unbeschränkte) Steuerpflicht aufgrund des Wohnsitzes oder des gewöhnlichen Aufenthalts gemäß § 1 Abs. 1 EStG kraft Gesetzes besteht oder ob auf Antrag eine fiktive (unbeschränkte) Steuerpflicht nach § 1 Abs. 3 EstG gilt. Ob Letzteres der Fall ist, ist im Einzelfall zu prüfen (s. u. 1. c). Ein davon unabhängiges Wohnsitzerfordernis kann den Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts indes nicht entnommen werden.
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b) Soweit die Beklagte geltend macht, der Regress beim unterhaltspflichtigen Elternteil sei ein maßgeblicher Bestandteil im Konzept des Unterhaltsvorschussrechts und diese Möglichkeit würde durch eine Aufweichung des Wohnsitzerfordernisses erheblich erschwert werden, legt sie nicht dar, inwiefern dies für dieses Verfahren relevant ist. Streitig ist vorliegend die Frage, ob der alleinerziehende Elternteil (auch) einen Wohnsitz im Inland haben muss. Auf die Frage des Wohnsitzes des anderen unterhaltspflichtigen Elternteils wird im Urteil nicht eingegangen. Insoweit fehlt es an einer substantiierten Darlegung, weshalb aufgrund einer etwaigen Regressmöglichkeit entgegen der Ausführungen unter 1. a) ein Wohnsitzerfordernis anzunehmen sein sollte, zumal § 1 Abs. 1 UVG gerade keine Voraussetzungen hinsichtlich des Wohnsitzes des unterhaltspflichtigen Elternteils aufstellt, der Umstand, ob dieser im Inland oder Ausland ist, nicht notwendig aus dem Wohnsitz des Unterhaltsvorschuss begehrenden Elternteils folgt, und im vorliegenden Fall zudem der andere Elternteil ausweislich des Verwaltungsvorgangs der Beklagten im Bundesgebiet lebt.
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c) Der weitere Einwand des Beklagten, es liege ein Fehler in der Sachverhalts- und Beweiswürdigung vor, weil das Verwaltungsgericht verkannt habe, dass aufgrund der im Verwaltungsverfahren eingereichten Anträge eine Steuerpflicht nach § 1 Abs. 3 EStG in dem maßgeblichen Zeitraum nicht angenommen werden könne, führt ebenfalls nicht zur Zulassung der Berufung. Denn die Beklagte stellt dies nicht substantiiert in Abrede. Dies wäre indes erforderlich gewesen, insbesondere weil auch die Beklagte im Verwaltungsverfahren noch davon ausging, dass für den Kläger gemäß § 1 Abs. 3 EStG die unbeschränkte Steuerpflicht galt. Sie hat dies erstmalig im Zulassungsverfahren streitig gestellt und insoweit im erstinstanzlichen Verfahren keine Beweisanträge gestellt oder anderweitig auf eine weitere Aufklärung des Sachverhalts hingewirkt.
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Darüber hinaus ist fraglich, ob die fiktive unbeschränkte Steuerpflicht nach § 1 Abs. 3 EStG Voraussetzung für die Gewährung von Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz ist. Wie unter 1. a) dargestellt, ist maßgeblich, ob der alleinerziehende Elternteil mit den Abgaben, die er aufgrund der von ihm ausgeübten unselbstständigen Erwerbstätigkeit in dem betreffenden Mitgliedstaat entrichtet, zur Finanzierung der sozialpolitischen Maßnahmen in diesem Staat beiträgt. Dies dürfte auf den Kläger unabhängig von einem Antrag nach § 1 Abs. 3 EStG zutreffen, da er jedenfalls gemäß § 1 Abs. 4, § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 49 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. a Satz 1 EStG hinsichtlich seiner in der Bundesrepublik erzielten Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit der beschränkten Einkommensteuerpflicht unterliegen dürfte (vgl. dazu und zur etwaigen Auswirkung von Doppelbesteuerungsabkommen auch OVG Saarlouis vom 12. Juni 2024 – 1 A 106/23 –, juris Rn. 14 ff.).
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Der Umstand, dass das Verwaltungsgericht neben der Aufhebung der angefochtenen Bescheide die Beklagte auch zu einer Neubescheidung verpflichtet hat, obwohl das Rechtsschutzziel des Klägers bereits mit der Aufhebung der ihrerseits die Bewilligung ab dem 1. August 2021 nach § 45 SGB X zurücknehmenden Bescheide erreicht worden ist, wird von der Beklagten in der Zulassungsbegründung nicht gerügt, sodass es insoweit an der Darlegung des Zulassungsgrunds nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO fehlt.
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d) Auch das Vorbringen der Beklagten, die in dem angefochtenen Urteil ausgesprochene zeitlich unbegrenzte Verpflichtung zur Bescheidung sei nicht rechtmäßig, da es insoweit an der Klagebefugnis des Klägers fehle, begründet keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils. Zutreffend ist zwar, dass nach Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts eine die Klagebefugnis begründende Möglichkeit der Rechtsverletzung dann ausgeschlossen ist, wenn der für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgebliche Zeitpunkt im verwaltungsgerichtlichen Verfahren derjenige der letzten Behördenentscheidung ist und die Behörde den Leistungsfall auch nur bis zu diesem Zeitpunkt geregelt hat. Dann besteht auch bei unveränderter Sach- und Rechtslage nicht die Möglichkeit, dass der Kläger hinsichtlich des nachfolgenden Zeitraums einen Anspruch auf die begehrte Leistung im gerichtlichen Verfahren erfolgreich geltend machen kann (BVerwG, Urteil vom 18. Dezember 2017 – 5 C 36.16 –, juris Rn. 12). Die Beklagte legt indes nicht dar, inwiefern diese Maßstäbe auf die vom Verwaltungsgericht ausgesprochene und von der Beklagten im Zulassungsverfahren nicht angegriffene Verpflichtung auf Neubescheidung für die Zeit ab dem 1. August 2021 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts anwendbar ist. Sie setzt sich insbesondere nicht damit auseinander, dass das Verwaltungsgericht davon ausgegangen ist, dass die Beklagte den Leistungsfall nur bis zu diesem Zeitpunkt geregelt habe, die Ablehnung jedoch Wirkung über diesen Zeitpunkt hinaus – ggf. bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres der Tochter des Klägers, jedenfalls solange kein inländischer Wohnsitz des Klägers besteht – haben solle.
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Im Übrigen liegt ein zentraler Unterschied zur vom Bundesverwaltungsgericht entschiedenen Konstellation darin, dass hier durch den Bescheid vom 22. September 2020 in Gestalt der Änderungsbescheide vom 7. Dezember 2020 und vom 16. April 2021 durch die Beklagte „ab 01.08.2020 laufend“ und damit unbefristet Leistungen gewährt worden waren. Davon ging auch die Beklagte selbst in ihrem Bescheid vom 5. August 2021 aus. Denn sie beschied darin nicht die Leistungen ab dem 1. August 2021 neu und lehnte den Antrag ab, sondern hob den Bescheid vom 22. September 2020 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 7. Dezember 2020 und vom 16. April 2021 auf unter Berufung auf § 45 Abs. 1 SGB X. Durch die Aufhebung dieses Bescheides vom 5. August 2021 entfaltet der Bescheid vom 22. September 2020 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 7. Dezember 2020 und vom 16. April 2021 weiterhin Wirkung. Aufgrund dieser Bescheide hat der Kläger auch für den Zeitraum ab dem 1. August 2021 einen Anspruch auf Zahlung von Unterhaltsvorschussleistungen in der im Bescheid vom 16. April 2021 festgesetzten Höhe. Eine Neubescheidung der Beklagten kann sich daher nur auf etwaige Änderungsbescheide diesbezüglich beschränken.
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2. Die Berufung ist nicht wegen Divergenz im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO zuzulassen. Das Zulassungsvorbringen genügt hierzu bereits nicht den Darlegungsanforderungen.
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Eine Divergenz ist nur dann hinreichend bezeichnet, wenn die Begründung des Antrags einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz oder Tatsachensatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts oder eines anderen divergenzfähigen Gerichts aufgestellten tragenden Rechtssatz oder Tatsachensatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat. Im Zulassungsantrag muss daher ein abstrakter Rechts- oder verallgemeinerungsfähiger Tatsachensatz des angefochtenen Urteils präzise herausgearbeitet werden und einem abstrakten Rechts- oder verallgemeinerungsfähigen Tatsachensatz des anderen Gerichts unter Darlegung der Abweichung gegenübergestellt werden. Dagegen reicht es nicht aus, wenn lediglich eine fehlerhafte oder unterbliebene Anwendung von Rechtssätzen aufgezeigt wird, die die genannten Gerichte in ihrer Rechtsprechung aufgestellt haben (vgl. zum Ganzen BVerwG, Beschluss vom 17. Januar 2013 – 7 B 18.12 –, juris Rn. 22 m. w. N., zu § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO).
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Diesen Anforderungen wird die Zulassungsbegründung nicht gerecht. Ein die angefochtene Entscheidung tragender abstrakter Rechtssatz wird weder ausdrücklich benannt noch ergibt sich ein solcher aus dem Vorbringen der Beklagten. Der Vortrag erschöpft sich darin, die vom Bundesverwaltungsgericht ausgeführten Maßstäbe in Bezug auf den dort zu entscheidenden Sachverhalt wiederzugeben.
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3. Die Berufung ist auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen.
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Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO hat eine Rechts-sache dann, wenn sie eine grundsätzliche, bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich noch nicht geklärte Rechtsfrage oder eine im Bereich der Tatsachenfeststellung bisher obergerichtlich noch nicht beantwortete Tatsachenfrage von allgemeiner Bedeutung aufwirft, die für die Entscheidung der Vorinstanz von Relevanz war und sich auch im Berufungsverfahren entscheidungserheblich stellte, einer abstrakten Klärung zugänglich ist, im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Weiterentwicklung des Rechts einer fallübergreifenden berufungsgerichtlichen Klärung bedarf und im Falle einer Rechtsfrage nicht bereits anhand des Gesetzeswortlauts und der üblichen Regeln sachgerechter Auslegung sowie auf der Grundlage der einschlägigen Rechtsprechung ohne Durchführung eines Berufungsverfahrens beantwortet werden kann (stRspr, vgl. Senatsbeschluss vom 23. April 2024 –3 LA 80/21 –, juris Rn. 24 m. w. N.).
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Gemessen daran legt die Beklagte eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht dar. Soweit sie die Frage aufwirft, ob
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eine Steuerpflicht nach § 1 Abs. 3 EStG die Integration in die inländische Gesellschaft und damit die Verbundenheit zu dem Staat, welcher eine soziale Vergünstigung erbringt, nur dann belegt, wenn sie mit einem Wohnsitz im Inland und damit einer Steuerpflicht nach § 1 Abs. 1 oder 2 EStG einhergeht,
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fehlt es an der erforderlichen Darlegung der Klärungsbedürftigkeit. Es hätte insoweit an einer substantiierten Auseinandersetzung mit den Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts in seinem Urteil vom 18. Dezember 2017 (– 5 C 36/16 –, juris) bedurft, insbesondere im Hinblick darauf, dass danach maßgeblicher Anknüpfungspunkt eine im Inland ausgeübte, die Grenze der Geringfügigkeit übersteigende Erwerbstätigkeit ist (vgl. dazu auch OVG Saarlouis, Beschluss vom 12. Juni 2024 – 1 A 106/23 –, juris Rn. 14 ff.) und sich aus dem Urteil keine Beschränkung auf § 1 Abs. 1 oder 2 EStG – und im Übrigen auch nicht auf die unbeschränkte Steuerpflicht – ergibt. Derartige Ausführungen enthält die Zulassungsbegründung nicht.
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4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
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Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).
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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- 15 A 10004/21 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 124a 3x
- § 1 Abs. 1 Nr. 2 UVG 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 124 4x
- 1 BvR 587/17 1x (nicht zugeordnet)
- Stattgebender Kammerbeschluss vom Bundesverfassungsgericht (1. Senat 2. Kammer) - 1 BvR 2011/10 1x
- Stattgebender Kammerbeschluss vom Bundesverfassungsgericht (1. Senat 2. Kammer) - 1 BvR 2453/12 1x
- 7 AV 4.03 1x (nicht zugeordnet)
- 2 LA 15/19 1x (nicht zugeordnet)
- 11 N 63.19 1x (nicht zugeordnet)
- 2 L 244/98 1x (nicht zugeordnet)
- 5 C 36.16 3x (nicht zugeordnet)
- 1 A 106/23 3x (nicht zugeordnet)
- § 1 Abs. 1 Nr. 1 UVG 1x (nicht zugeordnet)
- EStG § 1 Steuerpflicht 9x
- § 1 Abs. 1 UVG 1x (nicht zugeordnet)
- § 45 SGB X 1x (nicht zugeordnet)
- § 45 Abs. 1 SGB X 1x (nicht zugeordnet)
- 7 B 18.12 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 133 1x
- 3 LA 80/21 1x (nicht zugeordnet)
- 5 C 36/16 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 154 1x
- VwGO § 152 1x