Beschluss vom Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht (4. Senat) - 4 LA 67/25
Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 28. Mai 2025 ergangene Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 7. Kammer, Einzelrichter - wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.
Gründe
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Der zulässige Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts ist unbegründet. Ihr Vorbringen, welches den Prüfungsumfang für das Oberverwaltungsgericht bestimmt (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO), rechtfertigt die Zulassung der Berufung nicht. Die geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht vor bzw. wurden nicht ausreichend dargelegt (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO).
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1. Das Verwaltungsgericht Schleswig hat die auf Aufhebung des Widerrufsbescheides vom 14. März 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. Juni 2024 gerichtete Klage der Klägerin abgewiesen. Rechtsgrundlage des Widerrufs sei § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG. Die erforderliche Zuverlässigkeit liege nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b WaffG nicht mehr vor. Dass sich die Signalpistole außerhalb des Waffenschranks befunden habe und der Kellerraum für Herrn … zugänglich gewesen sei, der nicht berechtigt gewesen sei, die tatsächliche Gewalt über die Waffe auszuüben, stelle einen Verstoß gegen die aus dem Waffengesetz folgenden Aufbewahrungspflichten gem. § 36 Abs. 1 WaffG dar. Diesbezüglich seien Bestimmungen zur Verwahrung aus der AWaffV gem. § 36 Abs. 5 WaffG nicht eingehalten worden. Insbesondere bestehe die Pflicht, die Waffe in einem gesicherten Behältnis zu verwahren (§ 13 AWaffV), welcher die Klägerin nicht nachgekommen sei. Auch die konkrete Situation entbinde hier nicht von den Aufbewahrungs- und Sicherungspflichten nach § 36 Abs. 1 WaffG, sodass der Umstand, dass die Klägerin die Waffe nur vorübergehend dort offen liegen gelassen haben wolle, weil sie krank geworden sei, zum Arzt und danach ins Bett gemusst habe, nicht berücksichtigt werden könne. Die Aufbewahrungspflichten während des Reinigungsvorgangs gälten aus Sicht des Verwaltungsgerichts nur insofern nicht, als dass der Waffenbesitzer die tatsächliche Kontrolle über die Waffe habe und die erforderlichen Vorkehrungen getroffen seien, um zu verhindern, dass diese Gegenstände abhandenkämen oder Dritte sie unbefugt an sich nähmen. Auch bei einer Reinigung der Waffe dürfe sich diese insofern nur für die Dauer der Reinigung außerhalb der sicheren Aufbewahrung befinden. Der Klägerin habe es oblegen, vor dem Arztbesuch – auch wenn dieser dringend, unaufschiebbar und überraschend gewesen sei – die Waffe wieder in den Schrank zu legen, diesen zu verschließen und auch den Kellerraum abzuschließen. Dem Verwaltungsgericht habe sich nicht erschlossen, dass eine Durchfallerkrankung dies der Klägerin vor dem Arztbesuch unmöglich gemacht haben solle. Anders hätte der Fall laut dem Verwaltungsgericht womöglich gelegen, wenn eine notfallmäßige Verbringung der Klägerin zur Akutbehandlung durch den Rettungsdienst erforderliche gewesen wäre. Zudem sei nicht zu erkennen, dass die Beklagte ohne richterliche Anordnung das Grundstück der Klägerin nicht hätte betreten dürfen, mit der Folge, dass aufgrund einer Verletzung des § 36 Abs. 3 Satz 3 WaffG die behördlichen Erkenntnisse womöglich unverwertbar geblieben seien. Die Mitarbeiter der Beklagten seien nicht unberechtigt auf das Grundstück und in die Wohnräume der Klägerin vorgedrungen, sondern hätten es nicht gegen den Willen des insoweit mit Wissen und Wollen der Klägerin als Grundstücksverwalter tätigen Herrn … betreten. Dass die Klägerin selbst zum Ausdruck gebracht hätte, damit nicht einverstanden zu sein, sei erst geschehen, nachdem die Mitarbeiter die Wohnung bereits betreten hätten. Nach dem Wortlaut des Gesetzes sei nur das Betreten und nicht das Verweilen in der Wohnung gegen den Willen des Inhabers untersagt.
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2. Die Berufung ist nicht wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zuzulassen.
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a) Für die Darlegung ernstlicher Zweifel muss ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten zumindest insoweit in Frage gestellt werden, dass der Erfolg des Rechtsmittels bei der im Zulassungsverfahren allein möglichen summarischen Überprüfung ebenso wahrscheinlich erscheint wie der Misserfolg. Hierfür muss der Antragsteller ausführen, welche Erwägungen in der angefochtenen Entscheidung er für unzutreffend hält und aus welchen Gesichtspunkten sich dies ergibt. Er muss ferner darlegen, dass und aus welchen Gründen die verwaltungsgerichtliche Entscheidung auf diesen – aus seiner Sicht fehlerhaften – Erwägungen beruht, d. h. die dargestellten Zweifel müssen im konkreten Fall entscheidungserheblich sein. Aus ihnen muss sich die Unrichtigkeit der Entscheidung im (allein relevanten) Ergebnis ergeben; betrifft der Zweifel nur die Begründung, kann eine Zulassung nicht erfolgen (vgl. Beschlüsse des Senats vom 3. Dezember 2024 - 4 LA 49/23 -, juris Rn. 4 und vom 27. Februar 2025 - 4 LA 41/23 -, juris Rn. 4).
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b) Die Klägerin trägt vor, dass sie waffenrechtlich zuverlässig sei. Es liege kein wiederholter und/oder gröblicher Verstoß gegen Vorschriften des Waffengesetzes vor. Die Beklagte sei auch unrechtmäßig in die Räumlichkeiten gelangt und dort auch unrechtmäßig verblieben, was ein Beweisverwertungsverbot zur Folge habe. Zudem habe das Verwaltungsgericht nicht die Möglichkeit eines milderen Mittels etwa in Form von Auflagen geprüft.
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c) Dieses Vorbringen rechtfertigt eine Zulassung der Berufung wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils nicht.
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Das Vorbringen der Klägerin stellt die verwaltungsgerichtliche Beurteilung der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit der Klägerin nicht in Frage. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend angenommen, dass die Klägerin die erforderliche Zuverlässigkeit nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b WaffG nicht mehr besitzt, weil sie die Waffen nicht sorgfältig verwahrt hat und daher Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie Waffen oder Munition nicht sorgfältig verwahren wird. Dabei reicht auch ein einmaliges Fehlverhalten aus, da im Bereich des Waffenrechts angesichts der erheblichen Gefahren, die von Waffen und Munition für hochrangige Rechtsgüter wie Leben und Gesundheit ausgehen, ein Restrisiko nicht hingenommen werden kann (vgl. Beschluss des Senats vom 23. April 2025 - 4 MB 16/24 -, juris Rn. 24). Das klägerische Vorbringen rechtfertigt auch nicht, von einem bloßen Augenblicksversagen oder lediglich situativ nachlässigem Verhalten der Klägerin und damit von einem noch zu tolerierenden Verstoß von minderer Schwere auszugehen (vgl. Beschluss des Senats, 27. März 2025 - 4 MB 25/24 -, juris Rn. 15; OVG Lüneburg, Urteil vom 27. Mai 2024 - 11 LB 508/23 -, juris Rn. 42). Dagegen spricht der verhältnismäßig lange Zeitraum von ungefähr zwei Tagen, in der die Waffe nicht ordnungsgemäß verwahrt wurde. Zudem vermochte es die Klägerin nicht substantiiert darzulegen, warum es ihr nicht vor dem Transport zum Arzt oder zumindest direkt im Anschluss möglich gewesen war, die Waffe wieder ordnungsgemäß in den Schrank zu legen. Insbesondere weil dies nur wenig Zeit in Anspruch nehmen dürfte und die Klägerin nach eigenen Angaben gerade beim Reinigen der Waffe war.
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Auch die von der Klägerin zitierte Entscheidung des VGH München (Urteil vom 11. Juni 2024 - 24 B 23.2009 -, juris) führt zu keiner anderen Entscheidung. Abgesehen davon, dass der Zulassungsantrag Ausführungen zur Vergleichbarkeit vermissen lässt, stellt sich der Sachverhalt der Entscheidung des VGH München gänzlich anders dar. Dort befand sich der Kläger allein in seiner Wohnung, als er die Waffe reinigte und klingelnden Polizeibeamten Einlass gewährte. Es bestand somit nicht die Gefahr, dass die Waffe des Klägers abhandenkommt oder Dritte sie
unbefugt an sich nehmen (vgl. VGH München, Urteil vom 11. Juni 2024 - 24 B 23.2009 -, juris Rn. 22). Insofern unterscheidet sich der Sachverhalt von dem hiesigen. Hier hätte Herr … an dem streitigen Tag jederzeit die Waffe unbefugt an sich nehmen können, da diese nicht ordnungsgemäß verwahrt war und er Zugang zu dem Keller hatte, in dem die Waffe sich befand.
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Es liegt entgegen dem klägerischen Vortrag auch kein Beweisverwertungsverbot vor. Das für das Strafverfahrensrecht unter bestimmten Voraussetzungen gegebene Beweisverwertungsverbot ist auf das vorliegende waffenrechtliche Verwaltungsverfahren und verwaltungsgerichtliche Verfahren nicht übertragbar. Denn hier geht es nicht um die nachträgliche Ermittlung begangenen Unrechts und um die Feststellung der persönlichen Schuld bei einer geltenden Unschuldsvermutung, sondern um die Abwehr bestehender Gefahren im Interesse der Allgemeinheit, die eine „Ungefährlichkeitsvermutung“ bzw. den Verzicht auf eine Gefahrenabwehr „im Zweifelsfall“ vor dem Hintergrund der staatlichen Schutzpflicht für die in Art. 2 Abs. 2 GG genannten Rechtsgüter − hier Leben und Gesundheit Dritter − nicht zulässt (vgl. VGH Mannheim, Beschluss vom 3. August 2011 - 1 S 1391/11 -, juris Rn. 7).
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Das Verwaltungsgericht war auch nicht gehalten, im Rahmen der Prüfung auf Ermessensfehler (vgl. § 114 Satz 1 VwGO) die Erteilung einer Auflage als milderes Mittel zu erörtern. Bei § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG handelt um eine gebundene Entscheidung. Insofern kommt die Erteilung einer Auflage, unter dessen Einhaltung die waffenrechtliche Erlaubnis wieder erteilt werden kann, nicht in Betracht. Der von der Klägerin angeführte Zeitungsartikel nimmt Bezug auf einen Verein, der gemäß § 10 Abs. 2 WaffG eine andere Person benennen kann, die die waffenrechtliche Zuverlässigkeit erfüllt. Dies ist auf die waffenrechtliche Erlaubnis einer natürlichen Person nicht übertragbar.
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3. Die begehrte Zulassung ergibt sich auch nicht aus einer Divergenz im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO. Hierfür wäre erforderlich, dass das angegriffene Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht. Dabei muss die Abweichung einen die Entscheidung tragenden, genauer zu bezeichnenden abstrakten Rechtssatz betreffen und darf nicht allein in der fehlerhaften Anwendung eines obergerichtlichen Rechtssatzes bestehen. Die entscheidungserhebliche Abweichung ist dergestalt darzulegen, dass der in der angegriffenen Entscheidung enthaltene Rechtssatz einerseits und der abstrakte Rechtssatz, von dem die angegriffene Entscheidung abweicht, andererseits so herausgearbeitet wird, dass sie ohne langes Suchen auffindbar sind. Außerdem ist anzuzeigen, worin dieser Rechtssatz abweicht und weshalb die angegriffene Entscheidung darauf beruht (vgl. Beschluss des Senats vom 21. Dezember 2023 - 4 LA 161/21 -, juris Rn. 12; OVG Schleswig, Beschluss vom 16. Dezember 2019 - 2 LA 203/17 -, juris Rn. 20).
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Diesen Anforderungen genügt das klägerische Vorbringen nicht. Es fehlt bereits an der Herausarbeitung desjenigen Rechtssatzes, von dem das Verwaltungsgericht abgewichen sein soll. Zudem ist die Abweichung von einer Entscheidung der aufgeführten Gerichte maßgeblich; dabei kommt es nicht auf die Abweichung von der Entscheidung irgendeines Oberverwaltungsgerichts an, sondern nur auf die Abweichung von der Entscheidung des dem Verwaltungsgericht, dessen Entscheidung angegriffen wird, im Rechtszug übergeordneten Oberverwaltungsgerichts (vgl. Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 30. Aufl. 2024, § 124 Rn. 12; zu § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG Beschluss des Senats vom 29. Oktober 2020 - 4 LA 194/18 -, juris Rn. 8). Insoweit wäre eine vermeintliche Abweichung von der Rechtsprechung des VGH München unerheblich, entscheidend wäre eine Abweichung vom OVG Schleswig.
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4. Die Berufung ist zudem nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) zuzulassen.
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Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn für die Entscheidung der Vorinstanz eine konkrete fallübergreifende, bisher in der Rechtsprechung noch nicht geklärte Rechts- oder Tatsachenfrage von Bedeutung war, die auch für die Entscheidung im Rechtsmittelverfahren erheblich wäre und deren Klärung im Interesse der einheitlichen Rechtsanwendung oder der Fortbildung des Rechts geboten erscheint. Neben der Herausarbeitung und Formulierung einer bestimmten, höchst- und/oder obergerichtlich noch nicht hinreichend geklärten Frage rechtlicher oder tatsächlicher Art ist anzugeben, dass diese Frage nach der Rechtsansicht und den – ihrerseits nicht mit beachtlichen Zulassungsgründen angegriffenen – tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts für die Entscheidung des Rechtsstreites erheblich ist und ihr eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt, ihre Beantwortung also nicht wesentlich auf Fragen einer fallbezogenen Rechtsanwendung oder die Umstände des Einzelfalls abzustellen hat. Darzulegen sind mithin ihre Klärungsbedürftigkeit, Klärungsfähigkeit und ihre allgemeine Bedeutung (vgl. Beschluss des Senats vom 12. Januar 2023 - 4 LA 61/22 -, juris Rn. 7).
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Die von der Klägerin aufgeworfene Frage,
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ob tatsächlich nur ein medizinischer Notfall in Form einer Abholung durch den Rettungsdienst und Verfrachtung in das Krankenhaus als ausreichender Grund für eine nicht wieder verschlossene Waffe anzusehen ist oder ob auch eine erhebliche Durchfallerkrankung mit Folge totaler Erschöpfung diese Schlussfolgerung rechtfertigt bei Verbringung zu einem Arzt,
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erfüllt diese Anforderungen nicht. Es fehlen Ausführungen zur Klärungsbedürftigkeit. Die Frage, ob ein medizinischer Notfall in Form einer Abholung durch den Rettungsdienst und die Verfrachtung in das Krankenhaus ein ausreichender Grund für eine nicht verschlossene Waffe anzusehen ist, ist vorliegend bereits nicht entscheidungserheblich, weil ein solcher Fall nicht vorliegt. Eine erhebliche Durchfallerkrankung mit Folge der totalen Erschöpfung hat das Verwaltungsgericht nicht festgestellt. Eine Rechtsmittelzulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung scheidet aber aus, wenn das Verwaltungsgericht als Vorinstanz dafür relevante Tatsachen schon nicht festgestellt hat (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. August 2003 - 3 B 47.03 -, juris Rn. 4).
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Zudem fehlt es an der allgemeinen Bedeutung, weil die Fragestellung konkret auf den vorliegenden Einzelfall zugeschnitten ist.
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5. Der Klägerin gelingt es auch nicht mit einem Verfahrensfehler nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO die Zulassung der Berufung zu begründen.
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a) Soweit die Klägerin die Zulassung der Berufung damit begründet, dass keine Beweisaufnahme zu der Frage durchgeführt worden sei, ob ihr ein ordnungsgemäßes Verschließen der Waffe trotz Erkrankung möglich gewesen sei und ob es üblich sei, Termine zur Überprüfung im Vorwege abzustimmen, führt dies nicht zur Zulassung der Berufung.
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b) Für die Rüge eines Aufklärungsmangels ist die substantiierte Darlegung erforderlich, welche Tatsachen auf der Grundlage der materiell-rechtlichen Auffassung des Verwaltungsgerichts aufklärungsbedürftig waren, welche für erforderlich und geeignet gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht kamen, welche tatsächlichen Feststellungen dabei voraussichtlich getroffen worden wären und inwiefern diese unter Zugrundelegung der materiell-rechtlichen Auffassung des Verwaltungsgerichts zu einer für den Kläger günstigeren Entscheidung hätten führen können. Weiterhin muss dargelegt werden, dass bereits im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht, insbesondere in der mündlichen Verhandlung, auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung hingewirkt worden ist oder dass sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken hätten aufdrängen müssen. Denn die Aufklärungsrüge stellt kein Mittel dar, um Versäumnisse eines Verfahrensbeteiligten in der ersten Instanz, vor allem das Unterlassen der Stellung von Beweisanträgen zu kompensieren (vgl. Beschluss des Senats vom 11. Juli 2019 - 4 LA 83/18 -, juris Rn. 7; vgl. ferner – im Kontext einer Nichtzulassungsbeschwerde – BVerwG, Beschluss vom 30. April 2019 - 2 B 59.18 -, juris Rn. 12). Insofern muss entweder dargelegt werden, dass bereits im Verfahren vor dem Tatsachengericht, insbesondere in der mündlichen Verhandlung, auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr gerügt wird, durch einen Beweisantrag hingewirkt worden ist und die Ablehnung der Beweiserhebung im Prozessrecht keine Stütze findet, oder aufgrund welcher Anhaltspunkte sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken hätten aufdrängen müssen (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 15. Februar 2013 - 8 B 58.12 -, juris Rn. 23, vom 12. Juli 2018 - 7 B 15.17 -, juris Rn. 23 und vom 2. Mai 2022 - 1 B 39.22 -, juris Rn. 8).
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c) Diesen Darlegungsanforderungen wird der Zulassungsantrag nicht gerecht. Ausweislich des Protokolls der mündlichen Verhandlung vom 28. Mai 2025 (Bl. 107 d. A.) hat die Klägerin keine Beweisanträge gestellt. Sie hat auch nicht substantiiert dargelegt, inwiefern sich dem Verwaltungsgericht eine Befragung der Klägerin selbst oder des Zeugen …hätte aufdrängen müssen. Es fehlen schließlich Ausführungen, welche Feststellungen voraussichtlich getroffen worden wären und inwiefern diese zu einer günstigeren Entscheidung geführt hätten.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
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Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG i. V. m. Ziff. 50.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2025.
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Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).
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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- VwGO § 124a 3x
- WaffG 2002 § 45 Rücknahme und Widerruf 2x
- WaffG 2002 § 36 Aufbewahrung von Waffen oder Munition 4x
- AWaffV § 13 Aufbewahrung von Waffen oder Munition 1x
- VwGO § 124 4x
- 4 LA 49/23 1x (nicht zugeordnet)
- 4 LA 41/23 1x (nicht zugeordnet)
- 11 LB 508/23 1x (nicht zugeordnet)
- 24 B 23.20 2x (nicht zugeordnet)
- Grundgesetz Artikel 2 1x
- 1 S 1391/11 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 114 1x
- WaffG 2002 § 10 Erteilung von Erlaubnissen zum Erwerb, Besitz, Führen und Schießen 1x
- 4 LA 161/21 1x (nicht zugeordnet)
- 2 LA 203/17 1x (nicht zugeordnet)
- § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG 1x (nicht zugeordnet)
- 4 LA 194/18 1x (nicht zugeordnet)
- 4 LA 61/22 1x (nicht zugeordnet)
- 3 B 47.03 1x (nicht zugeordnet)
- 4 LA 83/18 1x (nicht zugeordnet)
- 2 B 59.18 1x (nicht zugeordnet)
- 8 B 58.12 1x (nicht zugeordnet)
- 7 B 15.17 1x (nicht zugeordnet)
- 1 B 39.22 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 154 1x
- GKG 2004 § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit 1x
- VwGO § 152 1x
- GKG 2004 § 66 Erinnerung gegen den Kostenansatz, Beschwerde 1x