Beschluss vom Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht - 2 LA 28/22

Verfahrensgang

vorgehend Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, 30. März 2022, 12 A 103/19, Urteil

Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts – 12. Kammer, Einzelrichter – vom 30. März 2022 wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 7.122,44 Euro festgesetzt.

Der Beschluss des Verwaltungsgerichts – 12. Kammer, Einzelrichter – vom 30. März 2022 wird geändert: Der erstinstanzliche Streitwert wird auf 7.122,44 Euro festgesetzt.

Gründe

1

Der auf die Zulassungsgründe der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO; dazu 1.) und der besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO; dazu 2.) gestützte Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg.

2

Die Klägerin – eine im Jahre 1952 geborene ehemalige Realschullehrerin – stand seit dem 1. August 2001 bis zu ihrer vorzeitigen Zurruhesetzung wegen Dienstunfähigkeit mit Ablauf des 31. Januar 2013 im Dienst des Landes Schleswig-Holstein. Die Anerkennung ihrer vorherigen Lehrtätigkeit (vom 1. August 1975 bis zum 31. August 1991) und der Zeiten ihrer Ausbildung (1971 bis 1975) im Beitrittsgebiet (ehemalige DDR) als ruhegehaltsfähige Dienstzeiten wurde rechtskräftig abgelehnt (VG Schleswig, Urteile vom 2. April 2014 – 11 A 120/13 – und vom 20. April 2016
11 A 1/16 –, Senatsbeschlüsse vom 6. August 2014 – 2 LA 41/14 – und vom 19. September 2016 – 2 LA 63/16 –). Es handelt sich um Zeiten, die in die Berechnung für die gesetzliche Rentenversicherung eingeflossen sind. Die Klägerin erhält seit dem 1. Februar 2018 eine Regelaltersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung.

3

Mit Bescheid vom 12. Oktober 2018 berechnete der Beklagte den Auszahlungsbetrag des monatlichen Ruhegehalts der Klägerin nach Versorgungsabschlag und nach Anwendung der Ruhensvorschriften der §§ 66, 16 Abs. 3 und Abs. 4 SHBeamtVG unter Anrechnung der ihr seit dem 1. Februar 2018 gezahlten Regelaltersrente neu auf 1.620,68 Euro. Zugleich forderte er den die amtsabhängige Mindestversorgung (1.757,65 Euro) zuzüglich der (in Höhe von 1027,06 Euro) anzurechnenden Rente das erdiente Ruhegehalt (in Höhe von 1816,91 Euro) abzüglich des Versorgungsabschlags (in Höhe von 196,23 Euro) monatlich in Höhe um 136,97 Euro übersteigenden und in den Monaten Februar bis September 2018 überzahlten Teil in Höhe von insgesamt 1.095,76 Euro zurück. Den dagegen erhobenen Widerspruch wies der Beklagte mit Bescheid vom 5. April 2019 zurück. Die dagegen am 10. Mai 2019 erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht, indem es nach § 117 Abs. 5 VwGO auf die ausführliche und zutreffende Darstellung des Beklagten in dessen Bescheiden Bezug genommen hat, abgewiesen und im Wesentlichen dazu ergänzend bzw. vertiefend ausgeführt:

4

Die nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SHBeamtVG vorgeschriebene Anrechnung der Rente der Klägerin auf ihre Versorgungsbezüge sei mit höherrangigem Recht vereinbar, insbesondere bestünden dagegen keine durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken, weder im Hinblick auf einen Verstoß gegen Art. 14 Grundgesetz (GG) noch gegen Art. 33 Abs. 5 GG (Alimentationsprinzip). Auch gegen die Festsetzung des sich nach § 16 Abs. 4 SHBeamtVG beim Zusammentreffen von Mindestversorgung und Rente ergebenden Anrechnungsbetrages sei nichts zu erinnern. Der Zweck dieser Regelung bestehe darin, den sich nach Anwendung von § 66 SHBeamtVG ergebenden Betrag an Versorgungsbezügen nochmals zu reduzieren, wenn und weil infolge einer späteren Begründung des Beamtenverhältnisses die Gewährung einer Mindestversorgung auf eine Rentenleistung trifft, die nach der Regelung des § 66 SHBeamtVG dazu führe, dass trotz der verhältnismäßig kurzen Dienstzeit neben der Rentenleistung gleichwohl das (nahezu) ungekürzte Ruhegehalt zu gewähren wäre. Darüber hinaus gewährleiste die Vorschrift des § 16 Abs. 4 SHBeamtVG, dass die Summe aus Versorgung und Rente nicht hinter dem Betrag der Mindestversorgung zurückbleiben dürfe, was der Beklagte bei der Berechnung berücksichtigt habe (UA S. 6). Die Voraussetzungen der Rückforderung nach § 66 Abs. 2 Satz 3 SHBeamtVG seien gegeben; die nach § 66 Abs. 2 Satz 3 SHBeamtVG getroffene Billigkeitsentscheidung sei nicht zu beanstanden (UA S. 7 bis 8).

5

Die Klägerin wendet dagegen mit ihrem Antrag auf Zulassung der Berufung sinngemäß ein, dass die Anwendung des § 16 Abs. 4 SHBeamtVG im Lichte der Regelung des § 66 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SHBeamtVG, wonach die Versorgung bei Bezug einer Altersrente und auch nach Rentenerhöhungen auf die Mindestversorgung gedeckelt werde, entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts in ihrem Fall zu einem verfassungswidrigen Eingriff in bereits erworbene Rechtspositionen führe. Hinzu komme, dass ihre Versorgung wegen der Anrechnung der vollen und nicht der um den Versorgungsausgleich geminderten Altersrente unterhalb dieser Mindestversorgung bleibe, sodass ihr nunmehr keine „amtsangemessene Lebensführung“ mehr möglich sei. In einem außerhalb der zweimonatigen Begründungsfrist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO (ca. 3 Jahre und acht Monate später) eingegangenen Schriftsatz vom 27. Februar 2026 macht die Klägerin zudem mit Bezug auf einen Beschluss des 2. Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 19. Februar 2025 zur Besoldung von Landesbeamtinnen und Landesbeamten (gemeint ist wohl: BVerfG, Beschluss vom 17. September 2025 – 2 BvL 20/17 u. a.– zur Beamtenbesoldung der Besoldungsordnungen A des Landes Berlin?) sinngemäß geltend, dass ihre Alimentation gegen Art. 33 Abs. 5 GG verstoße und evident unzureichend sei. Diesbezüglich seien die darin vom Bundesverfassungsgericht im Zusammenhang mit dem Alimentationsprinzip entwickelten Grundsätze und Rechtsgedanken auf das hiesige Verfahren anzuwenden.

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1. Mit diesem Vorbringen begründet die Klägerin, soweit ihre Einwände überhaupt innerhalb der dafür nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO vorgesehenen zweimonatigen Begründungsfrist – aber auch unabhängig davon – vorgebracht worden sind, keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils (vgl. zu den Voraussetzungen des Zulassungsgrundes des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO und den Anforderungen an seine Darlegung nur: Senatsbeschluss vom 22. Oktober 2021 – 2 LA 216/17 –, juris Rn. 11 m. w. N.).

7

Das Verwaltungsgericht hat zutreffend angenommen, dass es verfassungsrechtlich unbedenklich ist, die Mindestversorgung (§ 16 Abs. 3 SHBeamtVG a. F.) um den der Klägerin ohne den Versorgungsabschlag zustehenden Rentenbetrag zum Ruhen zu bringen. Insoweit regelt § 16 Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 1 SHBeamtVG, dass die Versorgung bis zur Höhe des Unterschieds zwischen dem erdienten Ruhegehalt und der Mindestversorgung ruht, wenn beim Zusammentreffen von Mindestversorgung nach Absatz 3 (hier in der bei der regelrechten Zurruhesetzung der Klägerin im Jahre 2018 geltenden Fassung vom 26. Januar 2012) mit einer Rente nach Anwendung des § 66 (hier in der bei der regelrechten Zurruhesetzung der Klägerin im Jahre 2018 geltenden Fassung vom 21. Juli 2016) die Versorgung das nach den Absätzen 1 und 2 erdiente Ruhegehalt übersteigt.

8

Anders als die Klägerin offenbar anzunehmen scheint, gelten für die Mindestversorgung dieselben Grundsätze wie für die Regelversorgung. Diesbezüglich ist durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes zu der mit § 66 SHBeamtVG a. F. nahezu inhaltsgleichen Regelung des § 55 BeamtVG geklärt, dass es keinen hergebrachten Grundsatz des Berufsbeamtentums gibt, wonach Renten auf die Versorgungsbezüge nicht in der in § 55 BeamtVG vorgesehenen Art angerechnet werden dürfen. Der Dienstherr kann sich von seiner Alimentationspflicht dadurch entlasten, dass er den Versorgungsberechtigten auf Einkünfte aus einer anderen öffentlichen Kasse verweist, sofern diese ebenfalls der Existenzsicherung des Versorgungsberechtigten und seiner Familie im Alter zu dienen bestimmt sind. Bei den Renten im Sinne des § 55 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 BeamtVG (nahezu inhaltsgleich mit § 66 Abs. 1 Satz 1 und 2 SHBeamtVG a. F.) handelt es sich um solche auf die Versorgungsbezüge anrechenbare Leistungen aus einer anderen öffentlichen Kasse. Es ist insbesondere nicht sachwidrig, wenn der Gesetzgeber bei Rente beziehenden Versorgungsempfängern eine Kürzung (bzw. Ruhen) der Versorgungsbezüge anordnet, um eine zu hohe Gesamtversorgung zu beseitigen, die nicht durch eine Eigenleistung des Versorgungsempfängers, sondern dadurch entstanden ist, dass Rentenrecht und Beamtenversorgungsrecht nicht hinreichend aufeinander abgestimmt sind. Anderenfalls erhielte der Beamte mit einer Mischlaufbahn grundlos eine überproportionale Versorgung (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 16. März 2009 – 2 BvR 1003/08 –, juris Rn. 7 m. w. N.; vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 14. Juli 2010 – 2 B 109.09 – juris Rn. 8 zu § 55 Abs. 2, §14 Abs. 4 Satz 1 und Abs. 2 BeamtVG; Plog/Wiedow, BBG, Kommentar, Lfg. 432, 01.10.2021, § 14 BeamtVG m. w. N.). Insoweit ist über die Vorschrift des § 66 Abs. 2 SHBeamtVG, in dessen Rahmen die Vorschriften über die Mindestversorgung nach § 16 Abs. 3 Satz 1 und 2 SHBeamtVG gelten, sichergestellt, dass die Gesamtversorgung des Beamten ausnahmslos zumindest das Niveau der beamtenrechtlichen Mindestversorgung erreicht und damit in jedem Falle dem Gebot der amtsangemessenen Versorgung nach Art. 33 Abs. 5 GG genügt (vgl. dazu BVerwG, Beschlüsse vom 14. Juli 2010 – 2 B 109.09 – juris Rn. 6 und vom 2. Februar 2017 – 2 C 25.15 –, juris Rn. 38 zu § 55 Abs. 2, § 14 Abs. 4 Satz 1 und Abs. 2 BeamtVG).

9

Das gilt auch soweit die Klägerin durch die Anrechnung ihrer Rente auf ihre Versorgung nicht an den Rentenerhöhungen partizipiert. Die Klägerin ist Versorgungsempfängerin und nimmt als solche an der Erhöhung der Versorgungsbezüge teil. Soweit die Klägerin in diesem Zusammenhang – ohne die betragsmäßige Auswirkung auf die Mindestversorgung im Einzelnen darzulegen – sinngemäß eine Doppelbesteuerung der Pension bzw. steuerliche Nachteile wegen der gemeinsamen Veranlagung von Pension und Rente im Einkommensteuerjahresausgleich und damit die Anwendung von Steuervorschriften geltend macht, ist sie auf das behördliche Verfahren vor dem Finanzamt und den Rechtsweg zu den Finanzgerichten zu verweisen.

10

Die Klägerin legt gemessen an den oben aufgezeigten Grundsätzen zudem nicht dar, warum der Gesetzgeber sie mit ihrer erdienten Zeit im Beamtenverhältnis anders behandeln sollte als eine „Nur-Beamtin“, die, weil sie etwa nur in Teilzeit ihren Dienst versehen hat, gleichfalls nur die Mindestversorgung erhält. Soweit die Klägerin in diesem Zusammenhang darauf verweist, dass sie 40 Jahre als Pädagogin gewirkt habe und auf die seit dem Jahre 2013 wiederholt geforderte Gesamtsicht abstellt, ist ihr entgegenzuhalten, dass das Anerkennungsverfahren über ihre Ausbildungszeiten und vorherige Lehrtätigkeit im Beitrittsgebiet (2 LA 41/14) und das diesbezügliche Wiederaufnahmeverfahren (2 LA 63/16) rechtskräftig (negativ) abgeschlossen sind. Im Übrigen liegt den in ihrem Fall angewandten Ruhens- und Berechnungsregelungen gerade die von ihr geforderte Gesamtsicht zugrunde. Sie erhält nämlich – ausgehend vom Grundsatz der Einheit öffentlicher Kassen – eine Gesamtaltersversorgung in Höhe von 2664,23 Euro brutto, bestehend aus gesetzlicher Rente (ausgezahlt werden 1043,55 Euro) und der um den Ruhensbetrag und nach Versorgungsabschlag gekürzten Beamtenversorgung (1620,68 Euro). Dieser Betrag übersteigt sowohl den Betrag der Mindestversorgung (1757,67 Euro) und sogar auch den Betrag des erdienten Ruhegehalts ohne Versorgungsabschlag (1816,91 Euro) deutlich.

11

Auch ist die Anrechnung des vollen erdienten Ruhegehalts und nicht lediglich des um den familienrechtlichen Versorgungsausgleich gekürzten Ruhegehalts auf die Versorgungsbezüge ebenso wenig zu beanstanden wie die Anrechnung der vollen Rente und nicht der um den Versorgungsausgleich gekürzten Rente. Dadurch wird die Mindestversorgung nicht etwa unterschritten, sondern es wird nur der ihre Mindestversorgung in Addition mit dem anzurechnenden Rentenbetrag ihr erdientes Ruhegehalt abzüglich des Versorgungsabschlags übersteigende Betrag zum Ruhen gebracht. Insoweit ist die Klägerin so zu behandeln als wenn nicht ihre Altersrente, sondern ihre Versorgungsbezüge nach § 68 SHBeamtVG um den familienrechtlichen Versorgungsausgleich nach Ehescheidung gekürzt worden wären.

12

Einen hergebrachten Grundsatz des Berufsbeamtentums nach Art. 33 Abs. 5 GG, der den Dienstherrn verpflichten könnte, die Folgen einer Ehescheidung für den Beamten bei einem Unterschreiten der amtsunabhängigen Mindestversorgung nach § 16 Abs. 4 SHBeamtVG infolge des familienrechtlichen Versorgungsausgleichs nach § 68 SHBeamtVG abzufedern – und dies wäre die Folge, rechnete man nur die um den Versorgungsausgleich gekürzte Rente auf das Ruhegehalt an –, gibt es nicht. Mit den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums im Sinne des Art. 33 Abs. 5 GG ist der Kernbestand von Strukturprinzipien gemeint, die allgemein oder doch ganz überwiegend während eines längeren, traditionsbildenden Zeitraums, insbesondere unter der Reichsverfassung von Weimar, als verbindlich anerkannt und gewahrt worden sind. In diesem traditionsbildenden Zeitraum gab es keine Regelungen zu einem familienrechtlichen Versorgungsausgleich, sodass schon aus diesem Grund einer entsprechenden Kürzung von Bezügen ein hergebrachter Grundsatz des Berufsbeamtentums nicht entgegenstehen kann. Darüber hinaus zwingt die Alimentationspflicht den Dienstherrn nicht dazu, den Beamten von solchen finanziellen Belastungen freizustellen, die ihre Ursache allein in dessen Risiko- und Verantwortungssphäre haben. Es ist nicht Aufgabe des in Art. 33 Abs. 5 GG garantierten Schutzes, dem Beamten jedes Lebensrisiko (hier: die finanziellen Auswirkungen der Scheidung nach langjähriger Ehe) abzunehmen. Deshalb sind Versorgungsbezüge selbst dann um den Betrag nach § 68 Abs. 2 SHBeamtVG zu kürzen bzw. ist – wie hier – die volle und nicht die um den Versorgungsausgleich reduzierte Altersrente auf die Versorgungsbezüge anzurechnen, wenn dadurch die Mindestversorgung nach § 16 Abs. 4 SHBeamtVG unterschritten wird (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 21. Februar 2019 – 2 C 24.17 –, juris Rn. 30 f. zu § 14 Abs. 4, § 57 Abs. 2 LBeamtVG BE m. w. N.; insb. zur Rspr. des BVerfG).

13

Soweit der Schutzbereich des Art. 33 Abs. 5 GG reicht, verdrängt er aus Gründen der Spezialität die Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 GG, auf die sich die Klägerin in Bezug auf ihre erworbenen Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung beruft (vgl. BVerfG, Beschluss vom 30. September 1987 – 2 BvR 933/82 – juris, Rn. 83; BVerwG, Urteil vom 24. November 2011 – 2 C 57.09 –, juris, Rn. 24 m. w. N.; Papier/Shirvani in Maunz/Dürig, 92. EL August 2020, GG, Art. 14, Rn. 373). Im Hinblick auf Gehalts- und Versorgungsbezüge aus öffentlichen Kassen vermitteln beide Grundrechte ohnehin dasselbe Schutzniveau. Eines gesonderten Schutzes durch Art. 14 Abs. 1 GG bedürfen die bereits durch Art. 33 Abs. 5 GG geschützten Ansprüche daher nicht (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. September 2017 – 2 C 30.16 –, juris Rn. 20 m. w. N.; vgl. zum Ganzen Senatsurteil vom 29. April 2021 – 2 LB 11/19 –, juris Rn. 89 m. w. N.).

14

Soweit die Klägerin bisher bereits dem Grunde nach und schließlich ausdrücklich mit dem außerhalb der zweimonatigen Begründungsfrist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO eingegangenen Schriftsatz vom 27. Februar 2026 eine evident unzureichende Alimentation bzw. verfassungswidrige Unteralimentation – hier in Form ihrer Mindestversorgung – rügt, kann sie damit in diesem Verfahren nicht gehört werden. Die Frage der Amtsangemessenheit ihrer Versorgung kann sie prozessual nur im Wege der Feststellungsklage nach § 43 Abs. 1 VwGO in einem gesonderten Verfahren nach Durchführung eines Vorverfahrens vor den Verwaltungsgerichten klären (vgl. dazu Senatsvorlagebeschluss vom 23. März 2021 – 2 LB 93/18 –, juris Rn. 59 mit Verweis auf BVerwG, Urteil vom 28. April 2011 – 2 C 51.08 –, juris Rn. 15; zur bestehenden Notwendigkeit der Erhebung einer Feststellungsklage zu den Verwaltungsgerichten im Falle der Rüge einer verfassungswidrigen Unteralimentation: vgl. noch BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 16. Juli 2025 – 2 BvR 1719/23 –, juris Rn. 6; Senatsbeschluss vom 26. März 2026 – 2 MR 1/26 –⁠, juris Ls 2 und Rn. 35 ff. zur Geltendmachung einer Erhöhung des beihilferechtlichen Selbstbehalts als verfassungswidrige Unteralimentation). Selbst wenn also eine verfassungswidrige Unteralimentation der Klägerin vorläge − wofür angesichts der aktuellen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. September 2025 – 2 BvL 20/17 –, juris Rn. 103) und der vor kurzem ergangenen Vorlagebeschlüsse des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts vom 11. November 2025 (− 12 A 21/23 − u. a.) auch mit Blick auf die sich aus der Besoldung ableitenden Versorgung gewichtige Anhaltspunkte vorliegen −, führte dies deshalb nicht zu ernstlichen Richtigkeitszweifeln an dem verwaltungsgerichtlichen Urteil.

15

2. Die sinngemäß mit den ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils begründeten besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) liegen aus den oben aufgeführten Gründen (Nr. 1) nicht vor. Im Übrigen ist die Rechtssache nicht schwierig, sondern die darin zu behandelnden Probleme sind höchstrichterlich geklärt, sodass diese sich – anders als die Klägerin meint – ohne weiteres im Zulassungsverfahren beantworten lassen (vgl. dazu die Ausführungen oben zu Nr. 1).

16

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

17

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 3 Satz 1 (Rückforderung des bisher überzahlten Betrages für die Monate Februar bis September 2018 in Höhe von 1.095,76 Euro), § 42 Abs. 1 Satz 1 (dreifacher Jahresbetrag des monatlichen Ruhensbetrages in Höhe von 136,97 Euro; insgesamt 4.930,92 Euro) und Abs. 3 Teilsatz 1 (bis zur Klageerhebung am 10. Mai 2019 für die Monate Oktober 2018 bis Mai 2019 hinzuzurechnender monatlicher Ruhensbetrag in Höhe von 136,97 Euro; insgesamt 1.095,76 Euro) GKG.

18

Den erstinstanzlich mit Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 30. März 2022 auf einen Betrag von 6.026,68 Euro festgesetzten Streitwert hat der Senat nach Anhörung der Beteiligten auf den sich danach ergebenden Streitwert von 7.122,44 Euro geändert (vgl. § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG).

19

Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

20

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).


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