Tenor
Die Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe und gegen die Zurückweisung des Antrags auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 13. Mai 2009 - 10 L 381/09 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,-- Euro festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den im Tenor genannten Beschluss ist zulässig, aber nicht begründet.
Durch den angefochtenen Beschluss wurde der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen den Bescheid vom 16.4.2009 zurückgewiesen und Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren versagt. Durch den Bescheid vom 16.4.2009 war dem Antragsteller unter Anordnung der sofortigen Vollziehung das Recht aberkannt worden, von seiner im Jahre 2006 in der Republik Tschechien ausgestellten Fahrerlaubnis auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland Gebrauch zu machen, und ihm die umgehende Vorlage des ausländischen Führerscheins zwecks Eintragung des Aberkennungsvermerks aufgegeben worden.
Die vom Antragsteller in der Beschwerdebegründung vom 15.6.2009 dargelegten Gründe, die allein der Senat zu prüfen hat (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), geben keine Veranlassung, die erstinstanzliche Entscheidung abzuändern. Die Bewertung des Verwaltungsgerichts, dass die Rechtmäßigkeit der Verfügung des Antragsgegners keinen durchgreifenden Zweifeln unterliegt und daher mit Blick auf die Erfolgsaussichten in der Hauptsache eine Aussetzung der Vollziehung nicht angezeigt ist, begegnet keinen rechtlichen Bedenken.
Das Verwaltungsgericht hat mit überzeugender Begründung, die sich der Senat zu Eigen macht, die Rechtmäßigkeit der Aberkennung des Gebrauchsrechts der tschechischen Fahrerlaubnis aufgrund von § 3 Abs. 1 Satz 2 StVG begründet. Die Pflicht zur Vorlage des tschechischen Führerscheins zwecks Eintragung des Aberkennungsvermerks folgt aus § 47 Abs. 2 Satz 1FeV(in der Fassung der Zweiten Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung vom 7.1.2009, BGBl I, S. 27 f.).
Nach § 3 Abs. 1 Satz 2 StVG hat eine Entziehung der Fahrerlaubnis bei ausländischen Fahrerlaubnissen die Wirkung einer Aberkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen.
Die Voraussetzungen für die Entziehung der Fahrerlaubnis liegen vor. Nach §§ 3 Abs. 1 Satz 1 StVG, 46 Abs. 1 FeV ist demjenigen die Fahrerlaubnis zu entziehen, der sich als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Nach Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV ist bei der Einnahme von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes (ausgenommen Cannabis) davon auszugehen, dass im Regelfall die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht mehr besteht. Aufgrund der im Rahmen der toxikologischen Untersuchungen der Blutprobe des Antragstellers vom 21.7.2008 festgestellten Amphetaminkonzentration von 0,028 mg/l sowie der Werte von 0,003 mg/l Tetrahydrocannabinol, 0,001 mg/l Hydroxy-THC und 0,054 mg/l Tetrahydrocannabinol-Carbonsäure(vgl. den Untersuchungsbericht des Instituts für Rechtsmedizin der Universität des Saarlandes vom 5.9.2008, Bl. 117 ff. der Verwaltungsakte) liegen die Voraussetzungen für die Entziehung der Fahrerlaubnis vor. Allein aufgrund des festgestellten Amphetaminkonsums ist gemäß Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV von der fehlenden Eignung des Antragstellers zum Führen von Kraftfahrzeugen auszugehen. Die Rechtsfolge tritt unabhängig von der Menge und Häufigkeit der Betäubungsmitteleinnahme, von einer Straßenverkehrsteilnahme im berauschten Zustand und unabhängig davon ein, ob konkrete Ausfallerscheinungen im Sinne von Fahruntüchtigkeit bei dem Betreffenden zu verzeichnen waren.(vgl. Beschlüsse des Senats vom 29.5.2009 - 1 A 31/09 - und vom 27.3.2006 - 1 W 12/06 -, NJW 2006, 2651; VGH München, Beschluss vom 23.4.2008 - 11 CS 07.2671 -, juris) Dem in Art. 20 Abs. 3 GG verankerten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wird dabei dadurch Genüge getan, dass die Bewertungen der FeV durch die entsprechenden Regelungen in der Vorbemerkung 3 der Anlage 4 zur FeV nur im Regelfall gelten. Ausnahmen von der Regelvermutung der Anlage 4 zur FeV sind dann anzuerkennen, wenn in der Person des Betäubungsmittelkonsumenten Besonderheiten bestehen, die darauf schließen lassen, dass seine Fähigkeit, ein Kraftfahrzeug im Straßenverkehr sicher, umsichtig und verkehrsgerecht zu führen, sowie sein Vermögen, zwischen dem Konsum von Betäubungsmitteln und der Teilnahme am Straßenverkehr zuverlässig zu trennen, nicht erheblich herabgesetzt sind. Es obliegt aber insoweit dem Betreffenden, durch schlüssigen Vortrag diese besonderen Umstände darzulegen.(VGH München, Beschluss vom 23.4.2009 - 11 CS 07.2671 -, a.a.O.)
Im konkreten Fall bestehen keine Bedenken, dass der Antragsgegner und ihm folgend das Verwaltungsgericht mit Blick auf den ebenfalls bei der oben genannten toxikologischen Untersuchung festgestellten Beikonsum von Cannabis das Vorliegen besonderer Umstände des Einzelfalles, bei deren Vorliegen die Fahreignung ausnahmsweise weiterbesteht, verneint haben. In diesem Zusammenhang spricht zudem gegen den Antragsteller, dass er unter dem Einfluss der Betäubungsmittel einen Lastkraftwagen im öffentlichen Straßenverkehr geführt hat und dass bei der Verkehrskontrolle bei ihm erhebliche Auf- und Ausfallerscheinungen festgestellt wurden.
Die Beschwerdebegründung setzt sich mit diesen Gegebenheiten nicht ansatzweise auseinander. Der Einwand, der Antragsteller könne nicht erkennen, was ihm zur Last gelegt werde, ist mit Blick auf die eindeutigen Ausführungen sowohl im Bescheid vom 16.4.2009 als auch im angefochtenen Beschluss des Verwaltungsgerichts nicht berechtigt.
Ohne Erfolg verweist der Antragsteller auf zwischenzeitliche Tests, bei denen keine entsprechenden Drogenbefunde aufgetreten seien. Selbst wenn der Antragsteller in der Zeit nach der der Verfügung zugrunde gelegten Untersuchung keine Betäubungsmittel konsumiert hätte, führte dies nicht zur Annahme einer zwischenzeitlichen Wiedererlangung der Fahreignung. Die Anknüpfung der Eignungsbeurteilung an die Einnahme von Betäubungsmitteln bedeutet nicht, dass die Einnahme bis zum Abschluss des Verwaltungsverfahrens über die Entziehung der Fahrerlaubnis andauern muss. Wer Betäubungsmittel eingenommen hat, gewinnt die Eignung nicht schon mit dem ersten Abstandnehmen von weiterem Konsum zurück. Der Nachweis der (wiedererlangten) Eignung setzt nicht nur eine positive Veränderung der körperlichen Befunde, sondern zudem einen stabilen Einstellungswandel voraus, der es wahrscheinlich macht, dass der Betroffene auch in Zukunft die notwendige Abstinenz einhält.(vgl. Beschlüsse des Senats vom 12.12.2005 - 1 W 16/05 - und vom 30.3.2006 - 1 W 8/06 -, beide juris) In diesem Zusammenhang ist die in Nr. 9.5 der Anlage 4 zur FeV zum Ausdruck kommende generelle Wertung zu berücksichtigen, wonach bei Entgiftung und Entwöhnung von einem früheren Betäubungsmittelkonsum im Regelfall erst nach einjähriger Abstinenz wieder eine Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen angenommen werden kann. Ausgehend hiervon konnte der Antragsgegner im Zeitpunkt seiner Entscheidung und kann er auch derzeit noch von einer Fortdauer der fehlenden Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgehen.
Hat demnach der Antragsgegner mit großer Wahrscheinlichkeit zu Recht die fehlende Eignung des Antragstellers zum Führen eines Kraftfahrzeugs angenommen und darf er nach wie vor hiervon ausgehen, so rechtfertigt dies angesichts der hohen Bedeutung der Sicherheit des Straßenverkehrs auch die Anordnung und Aufrechterhaltung der sofortigen Vollziehung. Es verbleibt demzufolge bei der vom Verwaltungsgericht im Rahmen der Entscheidung über den Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO zu Lasten des Antragstellers vorgenommenen Interessenabwägung auch mit Blick auf das Beschwerdevorbringen.
Nach alledem ist die Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren mangels hinreichender Erfolgsaussichten der beabsichtigten Rechtsverfolgung (vgl. § 166 VwGO in Verbindung mit § 114 ZPO) ebenfalls zu Recht erfolgt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf den §§ 63 Abs. 2, 53 Abs. 3 Nr. 2, 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 und 2 GKG in Verbindung mit Nr. 1.5, 46.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.(DVBl. 2005, 1525)
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.