Urteil vom Oberverwaltungsgericht des Saarlandes - 3 A 154/08

Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Klägerin begehrt die Verleihung der Bezeichnung „außerplanmäßige Professorin“.

Die im November 1938 geborene Klägerin promovierte am ... zur Doktorin der Philosophie und legte am ... das 1. Staatsexamen und am ... das 2. Staatsexamen für das Lehramt an Realschulen ab. Nach einer Tätigkeit bei der Beklagten als wissenschaftliche Mitarbeiterin in der Fachrichtung Angewandte Sprachwissenschaft sowie Übersetzen und Dolmetschen war sie dort in den Jahren 1972 bis 1990 Lehrbeauftragte für Französisch und von Oktober 1990 bis Ende März 2004 Lehrkraft für besondere Aufgaben in der frankophonen, französischen und englischen Abteilung der Fachrichtung. In der Zeit von 1992 bis 1998 nahm sie zusätzlich zu diesem Lehrdeputat Lehraufträge für Englisch bzw. Anglistik am Sprachenzentrum bzw. am Institut für fremdsprachliche Philologie an der Universität Magdeburg wahr. Am ... hat sie sich habilitiert. Ihr wurde am ... die Venia legendi für das Fach Französische und Englische Übersetzungswissenschaft verliehen. Mit Wirkung vom ... trat sie in den gesetzlichen Ruhestand. Sie führt ihre Lehrtätigkeit in Form eines unbezahlten Lehrauftrages weiter. Zudem betreut sie Dissertationen und Diplomarbeiten und ist an der Abnahme von Prüfungen beteiligt.

Seit April 2005 bemüht sie sich um eine Ernennung zur außerplanmäßigen Professorin. Mit Schreiben vom 9.2.2006 stellte sie einen entsprechenden förmlichen Antrag.

Unter dem 16.6.2006 teilte ihr die Beklagte mit, dass der damalige Dekan der Philosophischen Fakultät I das von der Klägerin beantragte Verfahren nicht eingeleitet habe, da die Fachrichtung 4.6 - Angewandte Sprachwissenschaft sowie Übersetzen und Dolmetschen – deren Antrag nicht unterstützen würde. Bei dem Verfahren zur Ernennung zur außerplanmäßigen Professorin gemäß § 43 Abs. 2 SUG sei es notwendig, dass an der Entscheidung Fachleute hoher Spezialisierung teilnähmen. Diese Fachleute seien selbstverständlich aus der genannten Fachrichtung heranzuziehen. Zur Vorbereitung der Entscheidung habe der damalige Dekan bei der Fachrichtung 4.6 nachgefragt, ob grundsätzlich die Bereitschaft bestehe, den Antrag der Klägerin auf Ernennung zur „außerplanmäßigen Professorin“ zu unterstützen. Die Fachrichtung 4.6 habe mit ihrem Votum vom 17.1.2006 die Unterstützung zur Ernennung abgelehnt. Der damalige Dekan habe daraufhin mit Schreiben vom 24.1.2006 den Antrag der Klägerin abgelehnt. Dies sei auch zum Wohle der Klägerin geschehen, um ihr ein Verfahren zu ersparen, das höchstwahrscheinlich mit einem negativen Ergebnis geendet hätte.

In dem vom Geschäftsführer der Fachrichtung 4.6 unterschriebenen Schreiben vom 17.1.2006 heißt es u.a.: „Ihr Schreiben habe ich Ihrem Wunsch gemäß an die ProfessorInnen der Fachrichtung weitergeleitet und um entsprechende Stellungnahme gebeten. Es liegt mir jedoch nur eine Befürwortung des Antrages vor; die anderen drei Stellungnahmen meinen, die Leistungen von Frau Dr. A. in der Forschung und Lehre seien mit der kurz vor ihrem Ausscheiden aus dem aktiven Dienst erfolgten kumulativen Habilitation angemessen gewürdigt. Sie sehen nunmehr keine Gründe für weitere Schritte wie eine Ernennung zur außerplanmäßigen Professorin.“

Gegen die Ablehnung erhob die Klägerin mit Schreiben vom 26.6.2006 Widerspruch. Dieser wurde mit Bescheid der Beklagten vom 31.8.2006 zurückgewiesen. Zur Begründung ist ausgeführt, dass es sich bei dem von der Klägerin angegriffenen Verwaltungshandeln nicht um einen Verwaltungsakt handele. Der Antrag des Dekanats der Philosophischen Fakultät II an das Präsidium der Beklagten stelle nur einen Mitwirkungsakt zum eigentlichen Verwaltungsakt, der Verleihung des Titels „außerplanmäßige Professorin“ durch das Präsidium dar. Im Übrigen habe der damalige Dekan der Philosophischen Fakultät II auf die Einleitung eines Verfahrens zur Ernennung zur außerplanmäßigen Professorin verzichtet, da die Begutachtung der Leistungen der Klägerin nach seiner Ansicht nicht zu einem für die Klägerin positiven Ergebnis geführt hätten. Die Stellungnahmen der Professoren der Fachrichtung 4.6 zur Verleihung der Bezeichnung „außerplanmäßige Professorin“ an die Klägerin seien zum überwiegenden Teil ablehnend gewesen. Der damalige Dekan habe es daher vorgezogen, den Antrag auf Verleihung der Bezeichnung nicht zu stellen, um auch die Klägerin vor den sich aus einer Ablehnung ergebenden Folgen zu schützen. Eine Verpflichtung zur Einleitung eines Verfahrens zur Ernennung zur „außerplanmäßigen Professorin“ könne aus § 43 Abs. 2 SUG nicht hergeleitet werden.

Am Montag, dem 2.10.2006, hat die Klägerin Klage erhoben, mit der sie ihr Begehren weiter verfolgt.

Die Klägerin hat vorgetragen, soweit Universitätsprofessor B. sowie diesem sich anschließend die Professoren C. und D. der Meinung seien, dass die wissenschaftliche Leistung der Klägerin mit der kumulativen Habilitation gebührend gewürdigt worden sei und nach dieser Habilitation nicht genügend Veröffentlichungen etc. vorlägen, die die Verleihung weiterer Titel rechtfertigen würden, sei dies unhaltbar. Sie habe sich ganz erheblich in Lehre und Forschung engagiert, und zwar auch nach ihrem Eintritt in den Ruhestand. Vom Umfang der wissenschaftlichen Tätigkeit könne sich lediglich Frau Professor Dr. E., die den Antrag der Klägerin befürwortet habe, sowie mit Einschränkungen Professor Dr. C. mit der Klägerin messen, was durch die Anzahl der Publikationen belegt werde. Angesichts dessen könne die Ablehnung seitens der Professoren der Fachrichtung 4.6 nicht Grundlage der Entscheidung der Beklagten sein. Im Übrigen komme es nach § 43 Abs. 2 SUG nicht auf die Stellungnahme der Fachrichtung an. Dem Wortlaut der genannten Bestimmung lasse sich auch nicht zwangsläufig entnehmen, dass die geforderten „hervorragenden Leistungen“ in Forschung und Lehre nach der Habilitation erbracht werden müssten. Ein Vergleich des heutigen § 43 Abs. 2 SUG mit § 74 Abs. 2 SUG i.d.F. vom 16.5.1998, wonach nach der damaligen Gesetzeslage einem Privatdozenten ausdrücklich erst „nach mindestens 6jähriger Tätigkeit als Privatdozent einschließlich einer Tätigkeit als habilitierter wissenschaftlicher Assistent die Bezeichnung „außerplanmäßiger Professor“ verliehen werden konnte, spreche vielmehr dafür, dass die von § 43 Abs. 2 SUG geforderte „mindestens 5jährige erfolgreiche selbständige Tätigkeit“ auch bereits vor der Habilitation erbracht werden könne. Der Verleihung des Titels „außerplanmäßige Professorin“ stehe schließlich auch nicht entgegen, dass die Klägerin bereits im Ruhestand sei. § 43 Abs. 2 SUG nehme durch den Verweis auf § 33 Abs. 1 SUG nur Bezug auf die Einstellungsvoraussetzungen für Professorinnen als Voraussetzung zur Verleihung der Bezeichnung „außerplanmäßige Professorin“, nicht hingegen auch auf die „allgemeinen dienstrechtlichen Voraussetzungen“, so dass die Bezeichnung „außerplanmäßige Professorin“ auch an jemanden verliehen werden könne, der die dienstrechtlichen Einstellungsvoraussetzungen nicht (mehr) erfülle.

Trotz fehlender Antragstellung des zuständigen Dekanats komme eine Verpflichtung der Beklagten zur Verleihung der Bezeichnung „außerplanmäßige Professorin“ in Betracht, da die dem zugrunde liegende Stellungnahme der Fachrichtung 4.6 völlig unbrauchbar sei und eine der Klage stattgebende Gerichtsentscheidung den unterbliebenen Antrag des Dekanats ersetze.

Jedenfalls sei die ablehnende Entscheidung der Beklagten nicht ausreichend schriftlich begründet.

Die Klägerin hat beantragt,

die Beklagte unter Aufhebung der Ablehnung der Verleihung der Bezeichnung „außerplanmäßige Professorin“ in der Form des Widerspruchsbescheides vom 31.8.2006 zu verpflichten, ihr die Bezeichnung „außerplanmäßige Professorin“ zu verleihen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung hat sie geltend gemacht, ein Anspruch auf Verleihung des Titels „außerplanmäßige Professorin“ bestehe nicht. Die von der Klägerin gewählte Vorgehensweise eines eigenen Antrags auf Ernennung sei für das Verleihungsverfahren zur außerplanmäßigen Professorin nicht vorgesehen. Antragsbefugt sei gemäß § 43 Abs. 2 SUG ausschließlich das Dekanat der zuständigen Fakultät. Vorliegend sei der Antrag der Klägerin im Dekanat der Philosophischen Fakultät II unter Teilnahme der damaligen Mitglieder dieses Gremiums, Professor E.., Professor C. und Professor F.., erörtert und dabei beschlossen worden, das Verfahren zur Verleihung des Titels „außerplanmäßige Professorin“ nicht zu eröffnen, weil drei der vier Professoren der zuständigen Fachrichtung 4.6 in vorab eingeholten Stellungnahmen das Begehren der Klägerin nicht befürwortet hätten und von daher ein positiver Ausgang des Verfahrens nicht zu erwarten gewesen sei. Das Dekanat habe die nach § 43 Abs. 2 SUG notwendige Antragstellung abgelehnt, da ein nicht erfolgreiches Verleihungsverfahren sowohl für die Reputation der Klägerin als auch die der Philosophischen Fakultät II äußerst schädlich gewesen wäre. Das Ergebnis der Erörterungen sei der Klägerin mit Schreiben des Dekanats vom 24.1.2006 mitgeteilt worden. Abgesehen von dem erforderlichen, hier nicht vorliegenden Antrag des Dekanats der zuständigen Fakultät räume die „Kann-Vorschrift“ des § 43 Abs. 2 Satz 1 SUG der Beklagten ein Ermessen ein, ob sie den Titel verleihe. Bei der dabei erforderlichen Bewertung der Leistungen der Klägerin in Forschung und Lehre stehe der Beklagten ein erheblicher Beurteilungsspielraum zu, der der gerichtlichen Überprüfung nur eingeschränkt zugänglich sei. Entgegen der Auffassung der Klägerin komme es bei der Entscheidung des Dekanats sehr wohl auf die Stellungnahme der Fachrichtung an, da gerade in der Fachrichtung der notwendige Sachverstand für die Begutachtung der Leistung der Klägerin vorhanden sei. Die Behauptung, dass die Stellungnahme der Fachrichtung nachweislich falsch sei, entbehre jeder Grundlage. Auch das Universitätspräsidium orientiere sich bei seiner Entscheidung an den Ergebnissen des vorbereitenden Verfahrens in der jeweiligen Fakultät. Demgegenüber ergebe sich aus der von der Klägerin vorgenommenen Gegenüberstellung der Anzahl ihrer Veröffentlichungen und der der übrigen Professoren der Fachrichtung 4.6 kein Nachweis eigener hervorragender Leistungen in Forschung und Lehre. Die Frage der Erbringung hervorragender Leistungen in Forschung und Lehre sei nicht allein eine Frage der Quantität, erfordere vielmehr eine umfassende Bewertung der von der Klägerin erbrachten wissenschaftlichen Leistungen, bei der eine Vielzahl von Kriterien zu berücksichtigen sei. Anhaltspunkte für eine Einschränkung des dem Universitätspräsidium zukommenden Ermessens dahingehend, dass vorliegend eine Verpflichtung zur Verleihung der Bezeichnung „außerplanmäßige Professorin“ bestehe, seien nicht ersichtlich. Eine Ersetzung des Antrags des Dekanats durch das Verwaltungsgericht und die Verpflichtung der Beklagten zur Verleihung der Bezeichnung „außerplanmäßige Professorin“ sei nicht möglich. Wenn auch das Überschreiten der gesetzlichen Altersgrenze gemäß § 51 Abs. 1 SBG einer Verleihung des Titels „außerplanmäßige Professorin“ nicht entgegenstehe, sei im Falle der Klägerin abgesehen von der fehlenden Unterstützung seitens des Fachbereichs des Weiteren zu berücksichtigen, dass sie die in § 43 Abs. 2 SUG aufgeführte Regelwartezeit nach erfolgter Habilitation erst Mitte Mai 2008 erfülle.

Mit Urteil vom 14.9.2007 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. In den Entscheidungsgründen heißt es im Wesentlichen, die Klage habe keinen Erfolg, da die Klägerin weder die Einstellungsvoraussetzungen nach § 33 SUG erfülle noch eine mindestens fünfjährige erfolgreiche selbständige Tätigkeit aufweise und auch keine Gründe gegeben seien, die ein Absehen von dieser Voraussetzung rechtfertigten. Durch die ausnahmslose Verweisung auf § 33 SUG fordere § 43 Abs. 2 SUG für die Verleihung der Bezeichnung „außerplanmäßige Professorin“, dass die Person u.a. „die allgemeinen dienstrechtlichen Voraussetzungen“ erfülle. Zu diesen zähle gemäß § 7 Abs. 1 SBG, dass die Person die gesetzliche Altersgrenze noch nicht erreicht habe. Die Klägerin, die am 27.11.2003 das 65. Lebensjahr vollendet habe, habe mit Ablauf des Wintersemesters 2003/2004 das Pensionsalter einer Universitätsprofessorin überschritten und erfülle damit weder zum Zeitpunkt ihres Antrags im Verwaltungsverfahren noch zur Zeit der mündlichen Verhandlung die Einstellungsvoraussetzungen nach § 33 SUG, so dass die Bezeichnung „außerplanmäßige Professorin“ ihr nicht verliehen werden könne. Die Klage habe des Weiteren keinen Erfolg, weil die Klägerin nicht eine mindestens fünfjährige erfolgreiche selbständige Tätigkeit vorweisen könne. Die selbständige Lehrberechtigung, die Venia legendi, sei der Klägerin erst am 9.7.2003 verliehen worden. Als Lehrkraft für besondere Aufgaben seien ihr keine Lehraufgaben zur selbständigen Wahrnehmung übertragen gewesen ( § 38 Abs. 1 SUG ). Damit sei das Regelerfordernis einer mindestens fünfjährigen erfolgreichen selbständigen Tätigkeit nicht erfüllt. Tatsächliche Anhaltspunkte für ein Abweichen von diesem Regelerfordernis seien nicht gegeben.

Gegen das ihr am 27.9.2007 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 23.10.2007 Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt. Diesem Antrag hat der 3. Senat des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes mit Beschluss vom 25.2.2008 – 3 A 428/07 – entsprochen.

Zur Begründung der Berufung macht die Klägerin unter Bezugnahme auf ihr Vorbringen im Berufungszulassungsverfahren im Wesentlichen geltend: Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts verweise § 43 Abs. 2 SUG lediglich auf die besonderen Einstellungsvoraussetzungen nach § 33 SUG wie das abgeschlossene Hochschulstudium, die pädagogische Eignung, die besondere Befähigung zur wissenschaftlichen Arbeit und die erforderlichen wissenschaftlichen Leistungen und Qualifikationen, nicht jedoch auf die darüber hinaus in § 33 Abs. 1 SUG erwähnten „allgemeinen dienstrechtlichen Voraussetzungen“. Dafür spreche auch die Regelung in § 43 Abs. 3 SUG. Die Erfüllung der „allgemeinen dienstrechtlichen Voraussetzungen“ sei nur erforderlich, wenn eine Verbeamtung erfolge. Bei dem Titel „außerplanmäßiger Professor“ handele es sich ebenso wie bei „Honorarprofessor“ lediglich um eine akademische Bezeichnung. In beiden Fällen sei nicht erforderlich, dass neben den besonderen fachlichen Anforderungen auch die „allgemeinen dienstrechtlichen Voraussetzungen“ für eine Einstellung erfüllt seien. Von daher sei unerheblich, dass die Klägerin am ... das 65. Lebensjahr vollendet habe, was auch der Auffassung der Beklagten entspreche.

Soweit das Verwaltungsgericht die Abweisung der Klage im Weiteren darauf gestützt habe, dass die Klägerin im Hinblick auf die ihr erst am 9.7.2003 verliehene Venia legendi zum Zeitpunkt der erstinstanzlichen Entscheidung das in § 43 Abs. 2 SUG genannte Regelerfordernis einer mindestens fünfjährigen erfolgreichen selbständigen Tätigkeit nicht erfüllt habe, sei zum einen zu berücksichtigen, dass die Klägerin auch bereits vor ihrer Habilitation selbständig in Forschung und Lehre tätig gewesen sei, und zwar in den Jahren 1972 bis 1990 als Lehrbeauftragte für Französisch bei der Beklagten sowie zusätzlich ab dem Wintersemester 1993/1994 bis einschließlich Sommersemester 1998 an der Universität A-Stadt. Aus § 43 Abs. 2 Satz 2 SUG ergebe sich nicht zwingend, dass für die geforderte fünfjährige erfolgreiche selbständige Tätigkeit ausschließlich auf den Zeitraum nach der Habilitation abzustellen sei. Zum anderen habe die Klägerin vom Umfang ihrer Lehr- und Forschungstätigkeit her nach dem Abschluss der Habilitation weitaus mehr geleistet als andere in fünf Jahren. Insbesondere habe sie in dem fraglichen Zeitraum weitaus mehr publiziert als die übrigen habilitierten Mitglieder der Fachrichtung. Von daher könne man vorliegend nicht auf die Einhaltung der Fünfjahresfrist bestehen, da diese Regelvoraussetzung im Hinblick auf die umfangreiche Lehr- und Forschungstätigkeit der Klägerin nicht relevant sei. Auf jeden Fall erfülle sie spätestens am 10.7.2008 alle Voraussetzungen für die Verleihung der akademischen Bezeichnung „außerplanmäßiger Professor“.

Der ablehnenden Stellungnahme der drei Professoren des Fachbereichs 4.6 mangele es an fachwissenschaftlicher Nachvollziehbarkeit. Sie beruhten ausschließlich darauf, dass diese Professoren von Anfang an der Meinung gewesen seien, aufgrund der Verrentung der Klägerin sei die angestrebte Ernennung „reines Dekor“ und für die Fachrichtung nicht mehr von Nutzen. Bei der Prüfung der Verleihung der akademischen Bezeichnung „außerordentlicher Professor“ seien allein die erbrachten Lehrleistungen und Publikationen zu würdigen. Persönliche Empfindungen oder sonstige Motive von Universitätsprofessoren seien unerheblich.

Die Klägerin verweist des Weiteren darauf, dass – mit einer Ausnahme – alle Habilitierten des ehemaligen Fachbereichs 8 und heutigen Fachbereichs 4, die an der Universität des Saarlandes verblieben seien, nach einer gewissen Anzahl von Jahren die akademische Bezeichnung „außerordentlicher Universitätsprofessor“ erhalten hätten. Es sei nicht ersichtlich, warum dies in ihrem Fall anders sein solle.

Die Klägerin beantragt,

unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 14.9.2007 – 1 K 90/06 – sowie unter Aufhebung der Ablehnung der Verleihung der Bezeichnung „außerplanmäßige Professorin“ in der Form des Widerspruchsbescheides vom 31.8.2006 die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin die Bezeichnung „außerplanmäßige Professorin“ zu verleihen,

hilfsweise,

über das Begehren der Klägerin auf Verleihung der Bezeichnung „außerplanmäßige Professorin“ unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie macht geltend, dass im Falle der Klägerin die Voraussetzungen für die Verleihung des Titels „außerplanmäßige Professorin“ nicht vorlägen. Ausgehend von der erst am 26.6.2003 erfolgten Verleihung der Venia legendi könne die Klägerin frühestens am 26.6.2008 die Regelvoraussetzung einer fünfjährigen selbständigen Tätigkeit erfüllen. Im Übrigen sei die Beklagte (bzw. das Dekanat der Philosophischen Fakultät II) bei der ihr obliegenden wissenschaftlich-fachlichen Beurteilung der Leistungen der Klägerin zu dem Ergebnis gelangt, dass die Leistungen in Forschung und Lehre nicht ausreichten, um als herausragend im Sinne von § 43 Abs. 2 SUG bewertet zu werden. Diese Entscheidung könne gerichtlich nur sehr eingeschränkt überprüft werden. Das reine Abstellen der Klägerin auf die Anzahl ihrer Veröffentlichungen und die abgeleistete Lehrtätigkeit stelle keine qualitative Beurteilung ihrer Tätigkeit dar. Die auf die eingeholten Meinungen der Professoren der Fachrichtung gestützte Entscheidung des Dekanats der Philosophischen Fakultät II, die Ernennung der Klägerin zur außerordentlichen Professorin nicht zu beantragen, sei fachlich fundiert und nicht willkürlich gewesen. Diese Entscheidung sei auch zum Wohle der Klägerin getroffen worden, um Schaden von ihr und der Fakultät abzuwenden, der unweigerlich bei dem abzusehenden negativen Ausgang des Verfahrens entstanden wäre.

Im Übrigen lasse sich aus § 43 Abs. 2 SUG ein Anspruch auf Ernennung nicht herleiten. Die Beurteilung des Vorliegens herausragender Leistungen in Forschung und Lehre im Sinne dieser Vorschrift obliege der Beklagten im Rahmen des ihr zustehenden, durch Art. 5 Abs. 3 GG geschützten Beurteilungsspielraums. Aufgrund des weiten Entscheidungsspielraums, der der Beklagten im Hinblick auf die Stellung des Antrags zustehe, sei eine Ersetzung der Entscheidung durch das Gericht nicht möglich. Derartiges komme nur in äußersten Ausnahmefällen in Betracht. Ein solcher liege hier jedoch nicht vor. Vielmehr liege die Entscheidung der Beklagten im Bereich ihres Beurteilungsspielraums. Der Vortrag der Klägerin bestehe aus rein quantitativen Aussagen. Diese stellten jedoch keinen aussagekräftigen Maßstab zur Beurteilung ihrer Leistungen in Forschung und Lehre dar.

Die Philosophische Fakultät II habe die Frage der Ernennung der Klägerin zwischenzeitlich nochmals diskutiert und durch den Fakultätsrat mit Beschluss vom 25.4.2007 entschieden, das Verfahren gemäß § 43 Abs. 2 SUG nicht zu eröffnen.

Da im Falle der Klägerin die für die Verleihung des Titels „außerplanmäßige Professorin“ erforderlichen hervorragenden Leistungen in Forschung und Lehre nicht anzunehmen seien, sei auch nach Ablauf der Fünfjahresfrist kein Verfahren auf Verleihung des Titels einzuleiten.

Wegen der weiteren Einzelzeiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der verfahrensbezogenen Gerichtsakten und der beigezogenen Akten der Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Berufung der Klägerin ist nicht begründet.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die Klägerin hat zu dem für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Senat gegen die Beklagte weder einen Anspruch auf Ernennung zur außerplanmäßigen Professorin noch auf erneute Entscheidung über ihren Antrag vom 9.2.2006. Der angefochtene, eine Verpflichtung zur Ernennung ablehnende Widerspruchsbescheid vom 31.8.2006 verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Abs. 5 Satz 1 VwGO).

Nach § 43 Abs. 2 Satz 1 und 2 SUG kann die Bezeichnung „außerplanmäßige Professorin“/“außerplanmäßiger Professor“ auf Antrag des zuständigen Dekanats nach Anhörung des Senats durch das Universitätspräsidium an Personen verliehen werden, die die Einstellungsvoraussetzungen nach § 33 SUG erfüllen und in Forschung und Lehre an der Universität hervorragende Leistungen erbringen. Die Verleihung setzt in der Regel eine mindestens fünfjährige erfolgreiche selbständige Tätigkeit voraus, die durch ein Gutachten nachzuweisen ist. Als hervorragend kann dabei nur eine Leistung in Forschung und Lehre angesehen werden, welche den Durchschnitt deutlich übersteigt. Nur dann wird die Verleihung ihrem Charakter als wissenschaftlicher Auszeichnung gerecht

vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 19.5.1995 – 25 A 1649/91 – m.w.N., dokumentiert bei juris.

Ausgehend davon steht der Klägerin ein mit der Verpflichtungsklage einklagbarer Anspruch auf Ernennung zur „außerplanmäßige Professorin“ bereits im Hinblick auf den der Beklagten bei der Verleihung eines solchen Titels gebührenden weiten Entscheidungsspielraum nicht zu.

Indem § 43 Abs. 2 SUG die Verleihung des Titels „außerplanmäßige Professorin“ von der Erbringung hervorragender Leistungen abhängig macht, verlangt er eine Feststellung der Beklagten, dass sich die betreffende Bewerberin mit ihrer wissenschaftlichen Qualifikation eindeutig vom Durchschnitt abhebt. Insoweit steht der Beklagten hinsichtlich der erforderlichen Feststellung hervorragender Leistungen eine Einschätzungsprärogative zu. Dies folgt verfassungsrechtlich aus Art. 5 Abs. 3 GG, der die Beurteilungskompetenz der Hochschule über die Qualifikation des Bewerbers schützt

vgl. BVerwG, Beschluss vom 18.5.1981 – 7 B 116.81 -, KMK HSchR 1982, 86, 87; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 23.3.1993 – 15 A 2676/91 -, dokumentiert bei juris.

Im Hinblick auf die Einschätzungsprärogative der Beklagten ist es nicht Sache der Verwaltungsgerichte, über die wissenschaftlichen Leistungen eines klagenden Bewerbers Gutachten einzuholen und auf dieser Grundlage die Qualifikation für die Hochschule verbindlich festzustellen. Eine derartige Verfahrensweise würde den Kernbereich der verfassungsrechtlich geschützten Beurteilungskompetenz der Hochschule berühren, da die Würdigung von Gutachten über die wissenschaftliche Befähigung des Bewerbers, insbesondere wenn diese einander widersprechen, selbst ein Akt wertender Erkenntnis ist. Vielmehr kommt der Hochschule die Aufgabe zu, in ihrer Praxis Kriterien für die Qualifikation hinsichtlich der fraglichen akademischen Auszeichnung zu entwickeln und sich davon in den künftig zu beurteilenden Fällen leiten zu lassen. Derartiges ließe sich in den verwaltungsgerichtlichen Verfahren, die allenfalls einen kleinen Ausschnitt aus der Fülle der Vergleichsfälle erfassen können, nicht oder nur unter Inkaufnahme erheblicher Verzerrungen leisten. Die hier maßgeblichen Erwägungen sind denen des Bundesverfassungsgerichts hinsichtlich des Beurteilungsspielraums von Prüfern vergleichbar. Es handelt sich dabei um die Beachtlichkeit des Vergleichsmaßstabes, der sich im Laufe der Praxis entwickelt hat und dessen Einhaltung im Falle einer verbindlichen Feststellung der Qualifikation eines Bewerbers durch das Gericht nicht hinreichend gewährleistet wäre, wodurch wiederum das Gebot der Chancengleichheit (Art. 3 Abs. 1 GG) beeinträchtigt sein könnte

vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 19.5.1995 – 25 A 1649/91 -, dokumentiert bei juris.

Demnach hat die Klägerin keinen mit der Verpflichtungsklage einklagbaren Anspruch auf Ernennung zur „außerplanmäßigen Professorin“. Ein Anspruch auf Ernennung setzte eine Ermessensreduzierung auf Null voraus. Eine solche kann vorliegend jedoch nicht angenommen werden. Die von der Klägerin zur Begründung ihres Anspruchs angeführten Leistungen in Forschung und Lehre, insbesondere die aufgelisteten Veröffentlichungen, reichen dazu nicht aus. Auch wenn der Klägerin zuzugestehen ist, dass sie zahlreiche Veröffentlichungen aufzuweisen hat, vermag dies den der Beklagten bei der Feststellung hervorragender Leistungen in Forschung und Lehre zukommenden Beurteilungsspielraum nicht dahingehend zu reduzieren, dass die von der Klägerin begehrte Ernennung zur außerplanmäßigen Professorin als einzig rechtmäßige Entscheidung anzusehen wäre. Der Vortrag der Klägerin besteht hauptsächlich aus quantitativen Aussagen, die keinen hinreichend aussagekräftigen Maßstab zur Beurteilung ihrer Leistungen in Forschung und Lehre darstellen. Auch der vorgelegte Brief von Prof. Dr. G. vom 30.3.2008 und das Schreiben von Prof. Dr. H. vom 8.4.2008 sind nicht geeignet, den der Beklagten im Rahmen von § 43 Abs. 2 SUG eingeräumten Entscheidungsspielraum einzuengen. Nichts anderes gilt für die pauschale Behauptung der Klägerin, dass – mit einer Ausnahme – alle Habilitierten des heutigen Fachbereichs 4 (bzw. des ehemaligen Fachbereichs 8), die an der Universität des Saarlandes verblieben seien, nach einer gewissen Anzahl von Jahren die akademische Bezeichnung „außerordentlicher Universitätsprofessor“ erhalten hätten. Das diesbezügliche Vorbringen der Klägerin ist viel zu unsubstantiiert, als dass daraus - gestützt auf Art. 3 GG - ein Anspruch auf Gleichbehandlung abgeleitet werden könnte. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die früheren Ernennungen – insbesondere hinsichtlich des Zeitpunktes und der Art der Habilitation (kumulative Habilitation erst wenige Monate vor Erreichen der Altersgrenze) - überhaupt mit dem Fall der Klägerin vergleichbar sind , wurden nicht vorgetragen und sind auch nicht ersichtlich.

Unabhängig davon hat die Klägerin - wie das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt hat – des Weiteren im Hinblick darauf, dass sie bereits die gesetzliche Altersgrenze für den Eintritt in den Ruhestand überschritten hat und damit die erforderlichen Einstellungsvoraussetzungen nach § 33 SUG nicht erfüllt, weder einen Anspruch auf Verleihung der akademischen Bezeichnung „außerplanmäßige Professorin“ noch auf erneute Bescheidung ihres Begehrens.

§ 33 Abs. 1 SUG benennt als Einstellungsvoraussetzungen für Professorinnen und Professoren neben den im Einzelnen aufgeführten wissenschaftlichen Qualifikationen auch die allgemeinen dienstrechtlichen Voraussetzungen. Der Senat teilt die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass § 43 Abs. 2 SUG anders als § 42 Abs. 1 SUG, worin die Voraussetzungen für die Verleihung der Bezeichnung „Honorarprofessorin“ geregelt sind, in vollem Umfang auf die in § 33 SUG festgelegten Einstellungsvoraussetzungen verweist, somit auch auf die allgemeinen dienstrechtlichen Voraussetzungen. Soweit die Klägerin die Auffassung vertritt, dass aus der Verweisung in § 43 Abs. 2 SUG auf die Einstellungsvoraussetzungen nach § 33 SUG das Erfordernis der „allgemeinen dienstrechtlichen Voraussetzungen nach § 33 Abs. 1 Satz 1 SUG“ ausgenommen sei, entspricht diese einschränkende Auslegung weder dem Wortlaut der gesetzlichen Bestimmungen noch der Systematik des Universitätsgesetzes. Vielmehr zeigt gerade der Vergleich der in § 43 Abs. 2 SUG normierten Anforderungen an eine Verleihung des Titels „außerplanmäßige Professorin“ mit der Regelung in § 42 Abs. 1 SUG betreffend die Verleihung der Bezeichnung „Honorarprofessorin“, dass der Gesetzgeber insoweit unterschiedliche Anforderungen festgelegt hat. So kann nach § 42 Abs. 1 Satz 1 SUG zur „Honorarprofessorin“ für ein bestimmtes Fachgebiet bestellt werden, wer nach seinen wissenschaftlichen Leistungen den Anforderungen entspricht, die nach § 33 SUG an die Einstellung von Professorinnen gestellt werden. Während § 42 Abs. 1 Satz 1 SUG ausdrücklich auf die in § 33 SUG aufgeführten wissenschaftlichen Anforderungen abstellt, verweist § 43 Abs. 2 SUG uneingeschränkt auf sämtliche Einstellungsvoraussetzungen gemäß § 33 SUG. Die unterschiedlichen Formulierungen in den beiden, im Universitätsgesetz unmittelbar aufeinander folgenden Vorschriften, deren Gegenstand jeweils die Verleihung akademischer Bezeichnungen ist, lassen darauf schließen, dass der Gesetzgeber sich der Differenzierung auch bewusst war.

Sprechen somit sowohl der Wortlaut von § 43 Abs. 2 Satz 1 SUG als auch die Gesetzessystematik dafür, dass auf alle und damit auch die in § 33 SUG genannten allgemeinen dienstrechtlichen Einstellungsvoraussetzungen verwiesen wird, sind demgegenüber zwingende Gründe für eine einschränkende Auslegung, wie sie die Klägerin vornimmt, nicht erkennbar.

Zwar ist der Klägerin darin zuzustimmen, dass es sich bei der Bezeichnung „außerplanmäßige Professorin“ um einen akademischen Titel handelt, der unabhängig vom Bestehen oder der Begründung eines Beamtenverhältnisses verliehen werden kann, so dass es nicht zwingend notwendig wäre, die Verleihung des Titels an die Erfüllung der allgemeinen dienstrechtlichen Einstellungsvoraussetzungen zu knüpfen. Dies lässt aber noch nicht darauf schließen, dass der Gesetzgeber tatsächlich auch auf eine entsprechende Verknüpfung verzichten wollte und der weite, auch die allgemeinen dienstrechtlichen Voraussetzungen umfassende Wortlaut auf einem Versehen beruht. Vielmehr stand es dem Gesetzgeber ungeachtet der akademischen Bedeutung des Titels „außerplanmäßige Professorin“ frei, dessen Verleihung über die wissenschaftlichen Qualifikationsmerkmale hinaus auch an die Erfüllung der allgemeinen dienstrechtlichen Einstellungsvoraussetzungen zu knüpfen.

Hinzu kommt, dass die Bezeichnung „außerplanmäßige Professorin“ nur an Personen verliehen werden kann, die als Privatdozentin in Forschung und Lehre an der Universität hervorragende Leistungen erbringen, die also – wofür insbesondere die Formulierung im Präsens spricht – auch aktuell aus der Gruppe der Lehrberechtigten in besonderer Weise herausragen, was in der Regel damit einhergeht, dass diese in erheblichem Umfang in den Lehrbetrieb eingebunden sind. Mit der Verleihung der Bezeichnung „außerplanmäßige Professorin“ wird dabei regelmäßig die Erwartung verknüpft sein, dass die Betreffende auch künftig in ihrem Fachbereich an der Universität hervorragende Leistungen erbringt und der Universität weiterhin als aktives Mitglied angehört. Vor diesem Hintergrund erscheint es jedenfalls nicht sachwidrig, die Verleihung der Bezeichnung „außerplanmäßige Professorin“ auch von den allgemeinen dienstrechtlichen Einstellungsvoraussetzungen abhängig zu machen, auch wenn der Titel unabhängig von der Begründung eines Beamtenverhältnisses verliehen werden kann.

Entgegen der Auffassung der Klägerin ist auch aus der Regelung in § 43 Abs. 3 SUG, die hinsichtlich der Beschäftigung von Teilzeitprofessorinnen ebenfalls uneingeschränkt auf die Einstellungsvoraussetzungen des § 33 SUG Bezug nimmt, nichts anderes abzuleiten. Hier gilt Gleiches wie bei Absatz 2 der Vorschrift. Zwar erfolgt auch bei einer Teilzeitprofessur keine Anstellung in einem Beamtenverhältnis. Vielmehr werden die Betreffenden lediglich in einem befristeten öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis eigener Art beschäftigt, so dass der Gesetzgeber von dem Erfordernis der allgemeinen dienstrechtlichen Voraussetzungen hätte absehen können. Des ungeachtet war es dem Landesgesetzgeber andererseits aber unbenommen, auch hier nicht nur auf das Vorhandensein der wissenschaftlichen Qualifikationen im Sinne von § 33 SUG, sondern darüber hinaus auch auf die allgemeinen dienstrechtlichen Anforderungen abzustellen.

Ist demnach davon auszugehen, dass für die Verleihung der Bezeichnung „außerplanmäßige Professorin“ neben den besonderen Anforderungen des § 33 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 SUG auch die allgemeinen dienstrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sein müssen, scheitert ein Anspruch der Klägerin auf eine entsprechende Ernennung jedenfalls daran, dass diese am 27.11.2003 das 65. Lebensjahr vollendet hat und mit Ablauf des Wintersemesters 2003/2004 das Pensionsalter einer Universitätsprofessorin überschritten hat. Denn damit erfüllte sie weder zum Zeitpunkt ihres Antrags im Verwaltungsverfahren noch zur Zeit der mündlichen Verhandlung vor dem Senat die Einstellungsvoraussetzungen nach § 33 SUG.

Zwar ist die vom Verwaltungsgericht in diesem Zusammenhang zitierte Vorschrift des § 7 SBG i.d.F. vom 7.4.2006 zum 31.3.2009 außer Kraft getreten. Maßgeblich sind insoweit nunmehr § 41 Abs. 2 Satz 3 SUG sowie §§ 25 Beamtenstatusgesetz und 43 Abs. 1 SBG i.d.F. vom 11.3.2009 (im Folgenden: n.F.), auf die gemäß § 41 Abs. 1 SUG ergänzend Bezug genommen wird. Nach § 25 Beamtenstatusgesetz treten Beamtinnen auf Lebenszeit nach Erreichen der Altersgrenze in den Ruhestand. Diese Regelung wird in § 41 Abs. 2 Satz 3 SUG für Professorinnen spezialgesetzlich dahingehend modifiziert, dass diese mit Ablauf des Semesters in den Ruhestand treten, indem sie die Altersgrenze erreichen. Die Altersgrenze ist seit 1.4.2009 in § 43 Abs. 1 SBG n.F. geregelt. Nach dessen Satz 1 ist für Beamtinnen das vollendete 65. Lebensjahr die Altersgrenze. Demnach liegen im Fall der Klägerin auch nach den nunmehr geltenden beamtenrechtlichen Regelungen wegen Überschreitens der Pensionsaltersgrenze die allgemeinen dienstrechtlichen Einstellungsvoraussetzungen nicht mehr vor, so dass weder ein Anspruch auf Ernennung zur „außerplanmäßigen Professorin“ noch auf Neubescheidung in Betracht kommt, die Klage vielmehr sowohl hinsichtlich des Haupt- als auch des Hilfsantrags unbegründet ist.

Demnach hat das Verwaltungsgericht die Klage zu Recht abgewiesen, so dass die Berufung zurückzuweisen ist.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10 ZPO.

Die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO für die Zulassung der Revision sind nicht erfüllt.

Gründe

Die zulässige Berufung der Klägerin ist nicht begründet.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die Klägerin hat zu dem für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Senat gegen die Beklagte weder einen Anspruch auf Ernennung zur außerplanmäßigen Professorin noch auf erneute Entscheidung über ihren Antrag vom 9.2.2006. Der angefochtene, eine Verpflichtung zur Ernennung ablehnende Widerspruchsbescheid vom 31.8.2006 verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Abs. 5 Satz 1 VwGO).

Nach § 43 Abs. 2 Satz 1 und 2 SUG kann die Bezeichnung „außerplanmäßige Professorin“/“außerplanmäßiger Professor“ auf Antrag des zuständigen Dekanats nach Anhörung des Senats durch das Universitätspräsidium an Personen verliehen werden, die die Einstellungsvoraussetzungen nach § 33 SUG erfüllen und in Forschung und Lehre an der Universität hervorragende Leistungen erbringen. Die Verleihung setzt in der Regel eine mindestens fünfjährige erfolgreiche selbständige Tätigkeit voraus, die durch ein Gutachten nachzuweisen ist. Als hervorragend kann dabei nur eine Leistung in Forschung und Lehre angesehen werden, welche den Durchschnitt deutlich übersteigt. Nur dann wird die Verleihung ihrem Charakter als wissenschaftlicher Auszeichnung gerecht

vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 19.5.1995 – 25 A 1649/91 – m.w.N., dokumentiert bei juris.

Ausgehend davon steht der Klägerin ein mit der Verpflichtungsklage einklagbarer Anspruch auf Ernennung zur „außerplanmäßige Professorin“ bereits im Hinblick auf den der Beklagten bei der Verleihung eines solchen Titels gebührenden weiten Entscheidungsspielraum nicht zu.

Indem § 43 Abs. 2 SUG die Verleihung des Titels „außerplanmäßige Professorin“ von der Erbringung hervorragender Leistungen abhängig macht, verlangt er eine Feststellung der Beklagten, dass sich die betreffende Bewerberin mit ihrer wissenschaftlichen Qualifikation eindeutig vom Durchschnitt abhebt. Insoweit steht der Beklagten hinsichtlich der erforderlichen Feststellung hervorragender Leistungen eine Einschätzungsprärogative zu. Dies folgt verfassungsrechtlich aus Art. 5 Abs. 3 GG, der die Beurteilungskompetenz der Hochschule über die Qualifikation des Bewerbers schützt

vgl. BVerwG, Beschluss vom 18.5.1981 – 7 B 116.81 -, KMK HSchR 1982, 86, 87; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 23.3.1993 – 15 A 2676/91 -, dokumentiert bei juris.

Im Hinblick auf die Einschätzungsprärogative der Beklagten ist es nicht Sache der Verwaltungsgerichte, über die wissenschaftlichen Leistungen eines klagenden Bewerbers Gutachten einzuholen und auf dieser Grundlage die Qualifikation für die Hochschule verbindlich festzustellen. Eine derartige Verfahrensweise würde den Kernbereich der verfassungsrechtlich geschützten Beurteilungskompetenz der Hochschule berühren, da die Würdigung von Gutachten über die wissenschaftliche Befähigung des Bewerbers, insbesondere wenn diese einander widersprechen, selbst ein Akt wertender Erkenntnis ist. Vielmehr kommt der Hochschule die Aufgabe zu, in ihrer Praxis Kriterien für die Qualifikation hinsichtlich der fraglichen akademischen Auszeichnung zu entwickeln und sich davon in den künftig zu beurteilenden Fällen leiten zu lassen. Derartiges ließe sich in den verwaltungsgerichtlichen Verfahren, die allenfalls einen kleinen Ausschnitt aus der Fülle der Vergleichsfälle erfassen können, nicht oder nur unter Inkaufnahme erheblicher Verzerrungen leisten. Die hier maßgeblichen Erwägungen sind denen des Bundesverfassungsgerichts hinsichtlich des Beurteilungsspielraums von Prüfern vergleichbar. Es handelt sich dabei um die Beachtlichkeit des Vergleichsmaßstabes, der sich im Laufe der Praxis entwickelt hat und dessen Einhaltung im Falle einer verbindlichen Feststellung der Qualifikation eines Bewerbers durch das Gericht nicht hinreichend gewährleistet wäre, wodurch wiederum das Gebot der Chancengleichheit (Art. 3 Abs. 1 GG) beeinträchtigt sein könnte

vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 19.5.1995 – 25 A 1649/91 -, dokumentiert bei juris.

Demnach hat die Klägerin keinen mit der Verpflichtungsklage einklagbaren Anspruch auf Ernennung zur „außerplanmäßigen Professorin“. Ein Anspruch auf Ernennung setzte eine Ermessensreduzierung auf Null voraus. Eine solche kann vorliegend jedoch nicht angenommen werden. Die von der Klägerin zur Begründung ihres Anspruchs angeführten Leistungen in Forschung und Lehre, insbesondere die aufgelisteten Veröffentlichungen, reichen dazu nicht aus. Auch wenn der Klägerin zuzugestehen ist, dass sie zahlreiche Veröffentlichungen aufzuweisen hat, vermag dies den der Beklagten bei der Feststellung hervorragender Leistungen in Forschung und Lehre zukommenden Beurteilungsspielraum nicht dahingehend zu reduzieren, dass die von der Klägerin begehrte Ernennung zur außerplanmäßigen Professorin als einzig rechtmäßige Entscheidung anzusehen wäre. Der Vortrag der Klägerin besteht hauptsächlich aus quantitativen Aussagen, die keinen hinreichend aussagekräftigen Maßstab zur Beurteilung ihrer Leistungen in Forschung und Lehre darstellen. Auch der vorgelegte Brief von Prof. Dr. G. vom 30.3.2008 und das Schreiben von Prof. Dr. H. vom 8.4.2008 sind nicht geeignet, den der Beklagten im Rahmen von § 43 Abs. 2 SUG eingeräumten Entscheidungsspielraum einzuengen. Nichts anderes gilt für die pauschale Behauptung der Klägerin, dass – mit einer Ausnahme – alle Habilitierten des heutigen Fachbereichs 4 (bzw. des ehemaligen Fachbereichs 8), die an der Universität des Saarlandes verblieben seien, nach einer gewissen Anzahl von Jahren die akademische Bezeichnung „außerordentlicher Universitätsprofessor“ erhalten hätten. Das diesbezügliche Vorbringen der Klägerin ist viel zu unsubstantiiert, als dass daraus - gestützt auf Art. 3 GG - ein Anspruch auf Gleichbehandlung abgeleitet werden könnte. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die früheren Ernennungen – insbesondere hinsichtlich des Zeitpunktes und der Art der Habilitation (kumulative Habilitation erst wenige Monate vor Erreichen der Altersgrenze) - überhaupt mit dem Fall der Klägerin vergleichbar sind , wurden nicht vorgetragen und sind auch nicht ersichtlich.

Unabhängig davon hat die Klägerin - wie das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt hat – des Weiteren im Hinblick darauf, dass sie bereits die gesetzliche Altersgrenze für den Eintritt in den Ruhestand überschritten hat und damit die erforderlichen Einstellungsvoraussetzungen nach § 33 SUG nicht erfüllt, weder einen Anspruch auf Verleihung der akademischen Bezeichnung „außerplanmäßige Professorin“ noch auf erneute Bescheidung ihres Begehrens.

§ 33 Abs. 1 SUG benennt als Einstellungsvoraussetzungen für Professorinnen und Professoren neben den im Einzelnen aufgeführten wissenschaftlichen Qualifikationen auch die allgemeinen dienstrechtlichen Voraussetzungen. Der Senat teilt die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass § 43 Abs. 2 SUG anders als § 42 Abs. 1 SUG, worin die Voraussetzungen für die Verleihung der Bezeichnung „Honorarprofessorin“ geregelt sind, in vollem Umfang auf die in § 33 SUG festgelegten Einstellungsvoraussetzungen verweist, somit auch auf die allgemeinen dienstrechtlichen Voraussetzungen. Soweit die Klägerin die Auffassung vertritt, dass aus der Verweisung in § 43 Abs. 2 SUG auf die Einstellungsvoraussetzungen nach § 33 SUG das Erfordernis der „allgemeinen dienstrechtlichen Voraussetzungen nach § 33 Abs. 1 Satz 1 SUG“ ausgenommen sei, entspricht diese einschränkende Auslegung weder dem Wortlaut der gesetzlichen Bestimmungen noch der Systematik des Universitätsgesetzes. Vielmehr zeigt gerade der Vergleich der in § 43 Abs. 2 SUG normierten Anforderungen an eine Verleihung des Titels „außerplanmäßige Professorin“ mit der Regelung in § 42 Abs. 1 SUG betreffend die Verleihung der Bezeichnung „Honorarprofessorin“, dass der Gesetzgeber insoweit unterschiedliche Anforderungen festgelegt hat. So kann nach § 42 Abs. 1 Satz 1 SUG zur „Honorarprofessorin“ für ein bestimmtes Fachgebiet bestellt werden, wer nach seinen wissenschaftlichen Leistungen den Anforderungen entspricht, die nach § 33 SUG an die Einstellung von Professorinnen gestellt werden. Während § 42 Abs. 1 Satz 1 SUG ausdrücklich auf die in § 33 SUG aufgeführten wissenschaftlichen Anforderungen abstellt, verweist § 43 Abs. 2 SUG uneingeschränkt auf sämtliche Einstellungsvoraussetzungen gemäß § 33 SUG. Die unterschiedlichen Formulierungen in den beiden, im Universitätsgesetz unmittelbar aufeinander folgenden Vorschriften, deren Gegenstand jeweils die Verleihung akademischer Bezeichnungen ist, lassen darauf schließen, dass der Gesetzgeber sich der Differenzierung auch bewusst war.

Sprechen somit sowohl der Wortlaut von § 43 Abs. 2 Satz 1 SUG als auch die Gesetzessystematik dafür, dass auf alle und damit auch die in § 33 SUG genannten allgemeinen dienstrechtlichen Einstellungsvoraussetzungen verwiesen wird, sind demgegenüber zwingende Gründe für eine einschränkende Auslegung, wie sie die Klägerin vornimmt, nicht erkennbar.

Zwar ist der Klägerin darin zuzustimmen, dass es sich bei der Bezeichnung „außerplanmäßige Professorin“ um einen akademischen Titel handelt, der unabhängig vom Bestehen oder der Begründung eines Beamtenverhältnisses verliehen werden kann, so dass es nicht zwingend notwendig wäre, die Verleihung des Titels an die Erfüllung der allgemeinen dienstrechtlichen Einstellungsvoraussetzungen zu knüpfen. Dies lässt aber noch nicht darauf schließen, dass der Gesetzgeber tatsächlich auch auf eine entsprechende Verknüpfung verzichten wollte und der weite, auch die allgemeinen dienstrechtlichen Voraussetzungen umfassende Wortlaut auf einem Versehen beruht. Vielmehr stand es dem Gesetzgeber ungeachtet der akademischen Bedeutung des Titels „außerplanmäßige Professorin“ frei, dessen Verleihung über die wissenschaftlichen Qualifikationsmerkmale hinaus auch an die Erfüllung der allgemeinen dienstrechtlichen Einstellungsvoraussetzungen zu knüpfen.

Hinzu kommt, dass die Bezeichnung „außerplanmäßige Professorin“ nur an Personen verliehen werden kann, die als Privatdozentin in Forschung und Lehre an der Universität hervorragende Leistungen erbringen, die also – wofür insbesondere die Formulierung im Präsens spricht – auch aktuell aus der Gruppe der Lehrberechtigten in besonderer Weise herausragen, was in der Regel damit einhergeht, dass diese in erheblichem Umfang in den Lehrbetrieb eingebunden sind. Mit der Verleihung der Bezeichnung „außerplanmäßige Professorin“ wird dabei regelmäßig die Erwartung verknüpft sein, dass die Betreffende auch künftig in ihrem Fachbereich an der Universität hervorragende Leistungen erbringt und der Universität weiterhin als aktives Mitglied angehört. Vor diesem Hintergrund erscheint es jedenfalls nicht sachwidrig, die Verleihung der Bezeichnung „außerplanmäßige Professorin“ auch von den allgemeinen dienstrechtlichen Einstellungsvoraussetzungen abhängig zu machen, auch wenn der Titel unabhängig von der Begründung eines Beamtenverhältnisses verliehen werden kann.

Entgegen der Auffassung der Klägerin ist auch aus der Regelung in § 43 Abs. 3 SUG, die hinsichtlich der Beschäftigung von Teilzeitprofessorinnen ebenfalls uneingeschränkt auf die Einstellungsvoraussetzungen des § 33 SUG Bezug nimmt, nichts anderes abzuleiten. Hier gilt Gleiches wie bei Absatz 2 der Vorschrift. Zwar erfolgt auch bei einer Teilzeitprofessur keine Anstellung in einem Beamtenverhältnis. Vielmehr werden die Betreffenden lediglich in einem befristeten öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis eigener Art beschäftigt, so dass der Gesetzgeber von dem Erfordernis der allgemeinen dienstrechtlichen Voraussetzungen hätte absehen können. Des ungeachtet war es dem Landesgesetzgeber andererseits aber unbenommen, auch hier nicht nur auf das Vorhandensein der wissenschaftlichen Qualifikationen im Sinne von § 33 SUG, sondern darüber hinaus auch auf die allgemeinen dienstrechtlichen Anforderungen abzustellen.

Ist demnach davon auszugehen, dass für die Verleihung der Bezeichnung „außerplanmäßige Professorin“ neben den besonderen Anforderungen des § 33 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 SUG auch die allgemeinen dienstrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sein müssen, scheitert ein Anspruch der Klägerin auf eine entsprechende Ernennung jedenfalls daran, dass diese am 27.11.2003 das 65. Lebensjahr vollendet hat und mit Ablauf des Wintersemesters 2003/2004 das Pensionsalter einer Universitätsprofessorin überschritten hat. Denn damit erfüllte sie weder zum Zeitpunkt ihres Antrags im Verwaltungsverfahren noch zur Zeit der mündlichen Verhandlung vor dem Senat die Einstellungsvoraussetzungen nach § 33 SUG.

Zwar ist die vom Verwaltungsgericht in diesem Zusammenhang zitierte Vorschrift des § 7 SBG i.d.F. vom 7.4.2006 zum 31.3.2009 außer Kraft getreten. Maßgeblich sind insoweit nunmehr § 41 Abs. 2 Satz 3 SUG sowie §§ 25 Beamtenstatusgesetz und 43 Abs. 1 SBG i.d.F. vom 11.3.2009 (im Folgenden: n.F.), auf die gemäß § 41 Abs. 1 SUG ergänzend Bezug genommen wird. Nach § 25 Beamtenstatusgesetz treten Beamtinnen auf Lebenszeit nach Erreichen der Altersgrenze in den Ruhestand. Diese Regelung wird in § 41 Abs. 2 Satz 3 SUG für Professorinnen spezialgesetzlich dahingehend modifiziert, dass diese mit Ablauf des Semesters in den Ruhestand treten, indem sie die Altersgrenze erreichen. Die Altersgrenze ist seit 1.4.2009 in § 43 Abs. 1 SBG n.F. geregelt. Nach dessen Satz 1 ist für Beamtinnen das vollendete 65. Lebensjahr die Altersgrenze. Demnach liegen im Fall der Klägerin auch nach den nunmehr geltenden beamtenrechtlichen Regelungen wegen Überschreitens der Pensionsaltersgrenze die allgemeinen dienstrechtlichen Einstellungsvoraussetzungen nicht mehr vor, so dass weder ein Anspruch auf Ernennung zur „außerplanmäßigen Professorin“ noch auf Neubescheidung in Betracht kommt, die Klage vielmehr sowohl hinsichtlich des Haupt- als auch des Hilfsantrags unbegründet ist.

Demnach hat das Verwaltungsgericht die Klage zu Recht abgewiesen, so dass die Berufung zurückzuweisen ist.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10 ZPO.

Die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO für die Zulassung der Revision sind nicht erfüllt.

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