Urteil vom Oberverwaltungsgericht des Saarlandes - 1 A 268/08

Tenor

Unter teilweiser Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 30. Oktober 2007 - 3 K 313/06 - werden der Bescheid des Beklagten vom 2. März 2006 und der Widerspruchsbescheid vom 5. Mai 2006 insoweit aufgehoben, als die Versorgungsbezüge der Klägerin für Juli 2005 in einer den Betrag von 181,18 Euro übersteigenden Höhe, für Dezember 2005 in einer den Betrag von (152,82 Euro + 76,28 Euro =) 229,10 Euro übersteigenden Höhe und für die Monate August, September, Oktober und November 2005 in Höhe von jeweils 32,70 Euro zum Ruhen gebracht beziehungsweise gekürzt worden sind.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Von den Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin 44 % und der Beklagte 56 %.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

Die Klägerin bezieht als Witwe eines Bundesbahnbeamten der Besoldungsgruppe A 6 seit dem 1.8.1984 eine Hinterbliebenenversorgung in Höhe der Mindestversorgung und daneben aus einem vor dem 1.1.1999 begründeten Beschäftigungsverhältnis als Angestellte im öffentlichen Dienst ein Erwerbseinkommen. Sie wendet sich gegen die durch Bescheid des Beklagten vom 2.3.2006 hinsichtlich des Zeitraums 1.1.2005 bis 28.2.2006 rückwirkend vorgenommene Neuregelung ihrer Versorgungsbezüge, auf deren Grundlage der Beklagte eine Überzahlung in Höhe von insgesamt 919,82 EUR annimmt.

Ausweislich der von ihr am 31.1.2006 auf Anforderung des Beklagten vorgelegten Verdienstbescheinigungen für das Jahr 2005 belief sich die monatliche Grundvergütung damals auf 1.490,55 EUR zuzüglich eines Ortszuschlags von 500,35 EUR, einer Stellenzulage von 93,84 EUR und vermögenswirksamen Leistungen in Höhe von 5,79 EUR, was monatlichen Bezügen in Höhe von 2090,17 EUR entsprach. Daneben zahlte ihr Arbeitgeber eine monatliche Umlage zur Zusatzversorgungskasse in Höhe von 140,70 EUR, die bezogen auf den Monat Dezember 2005 256,26 EUR betrug. Im Juli 2005 erhielt sie ein Urlaubsgeld in Höhe von 289,18 EUR sowie mit der Gehaltszahlung für Dezember 2005 eine Sonderzuwendung in Höhe von 1.712,11 EUR.

Die in Höhe der Mindestversorgung anfallende Hinterbliebenenversorgung betrug im fraglichen Zeitraum monatlich 786,85 EUR, die im Dezember 2005 um eine Sonderzahlung in Höhe von 393,72 EUR abzüglich der in § 4 a BSZG vorgesehenen Minderung aufgestockt wurde.

Durch Bescheid vom 2.3.2006 minderte der Beklagte die Hinterbliebenenversorgung der Klägerin ab Juli 2005, wobei für Juli 2005 eine Kürzung auf 464,97 EUR, für Dezember 2005 eine Kürzung auf 695,21 EUR und für die übrigen Monate eine Kürzung auf 754,15 EUR vorgenommen wurde. Dementsprechend ermittelte er einen Rückforderungsanspruch in Höhe von 919,82 EUR, der sich aus 854,42 EUR für das Jahr 2005 und jeweils 32,70 EUR für die Monate Januar und Februar 2006 zusammensetzt und kündigte an, diesen durch besonderen Bescheid geltend zu machen.

Die Klägerin legte gegen diesen Regelungsbescheid am 27.3.2006 Widerspruch ein und erhob Einwände gegen die den Zeitraum vor dem 1.1.2006 erfassende Berücksichtigung der Arbeitgeberumlage zur Zusatzversorgungskasse als Teil der Bruttobezüge, gegen die durch den Bezug von Urlaubsgeld veranlasste Kürzung im Monat Juli und die Anwendung der die jährliche Sonderzahlung betreffenden Minderungsvorschrift. Die Neuberechnung hinsichtlich der Monate Januar und Februar 2006 griff sie nicht an und hinsichtlich Dezember 2005 erkannte sie eine Kürzung in Höhe eines Teilbetrages von 63,41 EUR als sachlich richtig an.

Der Beklagte wies den Widerspruch durch Widerspruchsbescheid vom 5.5.2006, der Klägerin zugestellt am 8.5.2006, zurück und führte zur Begründung im Einzelnen aus, die Berechnung der Versorgungsbezüge der Klägerin richte sich nach der am 1.1.1999 in Kraft getretenen Neufassung des § 53 BeamtVG, da dies für die Klägerin trotz der in § 53 Abs. 7 BeamtVG vorgesehenen Verschärfung in Ge-stalt der Einbeziehung der vermögenswirksamen Leistungen und der Arbeitgeberbeiträge zur Zusatzversorgungskasse in den Begriff der Einkünfte aus nicht selbständiger Arbeit mit Blick auf die Erhöhung der Mindesthöchstgrenze durch § 53 Abs. 2 Nr. 1 BeamtVG n.F. insgesamt günstiger als die Anwendung des alten Rechts sei. Eine urlaubsgeldbedingte Erhöhung der im Auszahlungsmonat maßgeblichen Höchstgrenze nach Maßgabe des § 53 Abs. 3 BeamtVG sei nicht möglich, da das Bundessonderzahlungsgesetz eine dem Urlaubsgeld entsprechende Sonderzahlung nicht vorsehe. Schließlich sei die hinsichtlich der im Dezember 2005 gewährten Sonderzahlung vorzunehmende Minderung um einen Beitrag zur Pflegeversicherung zutreffend erst nach Durchführung der Ruhensregelung berücksichtigt worden.

Mit ihrer am 7.6.2006 erhobenen Klage hat die Klägerin ihre Einwände vertieft. Zur Frage der Maßgeblichkeit der eine Fortgeltung alten Rechts bis zum 31.12.2005 vorsehenden Übergangsregelung des § 69 a Abs. 1 Nr. 2 BeamtVG hat sie die Auffassung vertreten, aus der Systematik des § 53 BeamtVG ergebe sich, dass die Günstigkeit der in Abs. 7 der Neufassung vorgesehenen Begriffsbestimmung des Erwerbseinkommens getrennt von der Günstigkeit der Neuregelung der Mindesthöchstgrenze in § 53 Abs. 2 Nr. 1 BeamtVG zu beurteilen sei. Die den Begriff des Erwerbseinkommens definierende Vorschrift des § 53 Abs. 7 BeamtVG n.F. finde daher in ihrem Fall erst ab dem 1.1.2006 Anwendung. Die getrennte Beurteilung der Günstigkeit sei erforderlich, um eine Schlechterstellung der Empfänger niedriger Versorgungsbezüge zu vermeiden. Mithin sei die Ruhensberechnung des Beklagten für das Jahr 2005 hinsichtlich der seit Juli 2005 erfolgten Berücksichtigung der Umlagezahlungen des Arbeitgebers zur Zusatzversorgungskasse und der vermögenswirksamen Leistungen rechtswidrig.

Die Erhöhung der Höchstgrenze in dem Monat der Urlaubsgeldzahlung sei geboten, um zu verhindern, dass Versorgungsempfänger, die aufgrund ihrer erwerbswirtschaftlichen Beschäftigung Urlaubsgeld erhalten, im Auszahlungsmonat infolge der Ruhensregelung in der Summe von Erwerbseinkommen und Versorgungsbezügen geringere Einkünfte haben als in den Monaten ohne Urlaubsgeld.

Hinsichtlich der in § 4 a BSZG vorgesehenen Minderung der Sonderzahlung gelte nach der gesetzlichen Konzeption, dass sowohl die Berechnung der Sonderzahlung wie auch deren Minderung vor Anwendung der Ruhensvorschriften vorzunehmen seien. Dementsprechend sei in der familiengerichtlichen Rechtsprechung anerkannt, dass es sich um eine beim Versorgungsausgleich zu berücksichtigende Minderung des Bruttogehaltes handele. Maßgebliches Einkommen im Sinne des § 53 BeamtVG sei das tatsächliche Bruttogehalt, nicht ein hypothetisches Bruttogehalt ohne Abzug nach § 4 a BSZG.

Die Klägerin hat schriftsätzlich sinngemäß beantragt,

den Bescheid des Beklagten vom 2.3.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 5.5.2006 insoweit aufzuheben, als durch ihn das Witwengeld der Klägerin für das Jahr 2005 um den Betrag von 791,01 EUR (919,82 EUR - 128,81 EUR) gekürzt worden ist.

Der Beklagte hat schriftsätzlich beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er hat ausgeführt, die einen gewissen Vertrauensschutz gewährende Übergangsregelung des § 69 a BeamtVG erlaube es nicht, die Ruhensregelung alten und neuen Rechts hinsichtlich der einzelnen tatbestandlichen Vorgaben getrennt zu betrachten und hinsichtlich jedes Tatbestandsmerkmals die dem Versorgungsempfänger jeweils günstigere Gesetzesfassung zur Anwendung zu bringen. Maßgeblich für ein übergangsweises Fortgelten des alten Rechts sei allein, ob die Ruhensregelung nach § 53 BeamtVG a.F. als Gesamtregelung für den Versorgungsempfänger günstiger sei als die Neufassung. Sei dies - wie vorliegend - nicht der Fall, gelte neues Recht, was fallbezogen bedeute, dass die Begriffsbestimmung des § 53 Abs. 7 BeamtVG seit ihrem Inkrafttreten - nicht erst nach Ablauf einer siebenjährigen Übergangsfrist - maßgeblich ist. Die vom Arbeitgeber für die Klägerin gezahlten vermögenswirksamen Leistungen und die Umlage zur Zusatzversorgungskasse gehörten dementsprechend zu den Einkünften der Klägerin aus nicht selbständiger Arbeit und damit nach der Neufassung des § 53 Abs. 7 BeamtVG zu dem Erwerbseinkommen der Klägerin. Er - der Beklagte - habe am 7.6.2005 die grundsätzliche Entscheidung getroffen, dieser Gesetzeslage mit Wirkung ab dem 1.7.2005 Rechnung zu tragen und die Versorgungsbezüge erforderlichenfalls neu zu berechnen. Die Überprüfung der Versorgungsbezüge der Klägerin sei auf der Grundlage der von ihr angeforderten und am 31.1.2006 vorgelegten Einkommensnachweise erfolgt. Erst zu diesem Zeitpunkt habe er Kenntnis von den Umlagezahlungen zur Zusatzversorgungskasse erlangt, woraufhin er den angefochtenen Regelungsbescheid unverzüglich erlassen habe.

Die von der Klägerin für den Monat der Urlaubsgeldzahlung geforderte Erhöhung der Höchstgrenze sei gesetzlich nicht vorgesehen und daher nicht zulässig. Schließlich bildeten die jährlichen Versorgungsbezüge, die nach Anwendung von Ruhens-, Anrechnungs- und Kürzungsvorschriften gezahlt würden, die Bemessungsgrundlage für die Berechnung des Verminderungsbetrags, weswegen § 4 a BSZG bei der Anwendung des § 53 BeamtVG unberücksichtigt bleiben müsse.

Durch im schriftlichen Verfahren ergangenes Urteil vom 30.10.2007, der Klägerin zugestellt am 7.11.2007, hat das Verwaltungsgericht die Klage unter Bezugnahme auf den Inhalt der angefochtenen Bescheide und die Ausführungen des Beklagten in seiner Klageerwiderung abgewiesen und bekräftigt, dass die Anhebung der Mindestkürzungsgrenze in § 53 Abs. 2 Nr. 1 BeamtVG von früher 125 v.H. auf 150 v.H. ab dem 1.1.1999 in untrennbarem Zusammenhang mit der durch § 53 Abs. 7 BeamtVG n.F. eingeführten Verschärfung des Begriffs des Erwerbseinkommens stehe. Die Klägerin verkenne, dass das von ihrem Arbeitgeber gezahlte Urlaubsgeld nicht mit der Sonderzahlung der Pensionsbehörde gleichzusetzen sei und es daher bei der Ruhensberechnung als Erwerbseinkommen berücksichtigt werden müsse. In Bezug auf § 4 a BSZG hat das Verwaltungsgericht dargelegt, dass die dort vorgesehene Minderung erst nach Durchführung der Ruhensregelung zu erfolgen habe, weil ansonsten das Ziel des Gesetzgebers, die Belastungen der Rentnerinnen und Rentner mit dem vollen Beitrag zur gesetzlichen Pflegeversicherung ab 1.4.2004 (1,7 v.H. statt 0,85 v.H.) wirkungsgleich auf die Empfängerinnen und Empfänger beamtenrechtlicher Versorgungsbezüge des Bundes zu übertragen, unterlaufen würde.

Auf Antrag der Klägerin hat der Senat die Berufung durch Beschluss vom 1.7.2008, der Klägerin zugestellt am 4.7.2008, zugelassen.

Mit ihrer am 4.8.2008 eingegangenen Berufungsschrift wiederholt die Klägerin ihre bisherigen Einwände gegen die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Bescheide und führt in Reaktion auf die gerichtlichen Hinweise vom 1.7.2008 ergänzend aus, dass die Anwartschaftsrechte auf eine künftige Zusatzversorgung keine Vorteile oder Bereicherungen im Sinne des § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG darstellten und durch die vom Arbeitgeber zu zahlende Umlage nicht repräsentiert würden. Auch handele es sich wirtschaftlich betrachtet nicht um Barlohnzahlungen des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer. Die Umlagen dienten allein der Finanzierung der Rentenzahlungen an die gegenwärtigen Rentenempfänger und damit der Erfüllung der Versorgungszusage der am Umlageverfahren der Zusatzversorgungskasse beteiligten Arbeitgeber. Die Umlagen seien ebenso wie Arbeitgeberbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung nicht steuerbar, daher kein Arbeitslohn und somit nicht als Erwerbseinkommen im Sinne des § 53 Abs. 7 BeamtVG n.F. berücksichtungsfähig. Keinesfalls hätten die Umlagezahlungen des Arbeitgebers der Klägerin in der konkret in Ansatz gebrachten Höhe von 140,70 EUR bzw. 256,26 EUR im Monat der Sonderzahlung im Rahmen des § 53 Abs. 7 BeamtVG Berücksichtigung finden dürfen, da allenfalls die in den Gehaltsabrechnungen der Klägerin als steuerpflichtige Arbeitgeberleistungen ausgewiesenen Teilbeträge von 51,22 EUR bzw. 166,78 EUR einer Anrechnung zugänglich seien.

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 30.10.2007 dahingehend abzuändern, dass der Bescheid des Beklagten vom 2.3.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5.5.2006 insoweit aufgehoben wird, als durch ihn das Witwengeld der Klägerin für das Jahr 2005 um einen Betrag von 791,01 EUR (919,82 EUR - 128,81 EUR) gekürzt worden ist.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er teilt mit, dass am 7.12.2007 ein Rückforderungsbescheid über 919,82 EUR ergangen ist, gegen den die Klägerin Widerspruch eingelegt hat. In der Sache bekräftigt er seine Auffassung, dass § 53 BeamtVG in seiner jeweiligen Fassung einheitlich anzuwenden sei. Dies führe insbesondere nicht zu einer Ungleichbehandlung verschiedener Versorgungsempfänger. § 53 BeamtVG diene dem Vorteilsausgleich, dem auch die Versorgungsbezüge einer Beamtenwitwe, deren Ehemann vor Erreichen der Altersgrenze verstorben sei, unterlägen. Entscheidend sei, dass der Witwe letztendlich ein Nettoeinkommen verbleibe, das ihr eine Lebensführung ermögliche, die unter Berücksichtigung des allgemeinen Lebensstandards der Bedeutung und Verantwortung des Amtes entspreche. Die Anrechnungsregelung greife nur bei besonders hohen Erwerbseinkommen und gewährleiste hierdurch und durch die Ausrichtung am Familieneinkommen des verstorbenen Beamten, dass keine unzumutbare Beeinträchtigung in der Lebensführung der Witwe eintrete. Die Berechnung für den Urlaubsgeldmonat Juli sei korrekt. Nach § 53 Abs. 3 Satz 2 BeamtVG sei das Urlaubsgeld im Auszahlungsmonat zu berücksichtigen; ferner sei zu beachten, dass das Bundessonderzahlungsgesetz eine Sonderzahlung nur im Dezember vorsehe und daher für eine Erhöhung der Höchstgrenze im Juli keine Grundlage biete. Die Forderung der Klägerin, die um den Minderungsbetrag nach § 4a BSZG gekürzte Sonderzahlung bei der Ruhensregelung zu berücksichtigen, ließe die genannte Vorschrift ins Leere laufen, was mit der Gesetzessystematik nicht vereinbar sei. Nach der Gesetzesbegründung sollten die Belastungen der Rentnerinnen und Rentner mit dem vollen Beitrag zur gesetzlichen Pflegeversicherung ab dem 1.4.2004 wirkungsgleich auf die Empfängerinnen und Empfänger beamtenrechtlicher Versorgungsbezüge des Bundes übertragen werden. Die monatlichen Zahlungen, die der Arbeitgeber der Klägerin leiste, um ihr Mittel zur Zukunftssicherung zur Verfügung zu stellen, gehörten zum Arbeitslohn der Klägerin, weil sie wirtschaftlich als eine - im abgekürzten Zahlungsweg erfolgende - Barlohnzahlung des Arbeitgebers an die Klägerin anzusehen seien. Es bestehe ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen dem Dienstverhältnis und der Umlagezahlung, da der Klägerin bei Eintritt des Versorgungsfalles ein Rechtsanspruch auf Leistung zustehe. Auf die am 1.6.1981 in Kraft getretenen Verwaltungsvorschriften zu §§ 53 und 53 a BeamtVG, die vorsahen, dass Beiträge des Dienstherrn oder Arbeitgebers zu einer zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung für Angehörige des öffentlichen Dienstes als Einkommen außer Betracht zu lassen seien, könne die Klägerin sich nicht berufen, weil diese Vorschriften - worauf das Bundesministerium des Innern mit Schreiben vom 5.11.2007 ausdrücklich hingewiesen habe - durch die spätere Gesetzesentwicklung überholt sei. Gesetzliche Rentenversicherung und betriebliche Altersversorgung unterschieden sich dadurch, dass hinsichtlich ersterer Versicherungspflicht bestünde, während weite Teile der gegen Entgelt Beschäftigten ohne betriebliche Zusatzversorgung auskommen müssten. Zudem sei der Arbeitgeberanteil des Beitrags zur gesetzlichen Rentenversicherung steuerfrei, während die vom Arbeitgeber zu zahlenden Umlagen - ungeachtet dessen, dass sie dem Arbeitnehmer nicht „monatlich zufließen“ - einkommensteuerpflichtig seien. Insoweit sei ausreichend, dass sie in Gestalt einer Anwartschaft zu einem Vermögenszuwachs führten. Das Zusammenspiel zwischen den Anrechnungsvorschriften der §§ 53 und 55 BeamtVG werde schließlich dadurch geprägt, dass die Beamtenversorgung bei dem häufig angestellten Vergleich mit dem gesetzlich Rentenversicherten die gesetzliche Rente zuzüglich einer betrieblichen Altersversorgung widerspiegele, was sich auch in der zu beachtenden Höchstgrenze niederschlage. Insofern sei es angebracht, den Arbeitgeberbeitrag während der aktiven Zeit als Erwerbseinkommen in die Ruhensregelung nach § 53 BeamtVG und später - abgesehen vom Fall der Hinterbliebenen - die Zusatzrente nach § 55 BeamtVG zu berücksichtigen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsunterlagen des Beklagten (1 Heft), der Gegenstand der mündlichen Verhandlung war.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Berufung ist nach Maßgabe des Urteilstenors teilweise begründet.

Das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 30.10.2007 unterliegt der Abänderung, soweit die - zulässige - Klage gegen die durch den Bescheid des Beklagten vom 2.3.2006 und den Widerspruchsbescheid vom 5.5.2006 getroffene Ruhensregelung auch hinsichtlich der Berücksichtigung der Umlagezahlungen zur Zusatzversorgungskasse abgewiesen wurde.

Die angegriffene Ruhensregelung ist insoweit rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, als die vom Arbeitgeber der Klägerin monatlich aufzubringenden Umlagezahlungen an die Zusatzversorgungskasse seit dem 1.7.2005 als Einkünfte aus nicht selbstständiger Arbeit im Sinne des § 53 Abs. 7 BeamtVG behandelt und daher im strittigen Zeitraum als Erwerbseinkommen der Klägerin in die Ruhensberechnung eingestellt worden sind (I.).

Hinsichtlich der Anrechnung der vermögenswirksamen Leistungen, der Art und Weise, wie das von der Klägerin im Juli 2005 bezogene Urlaubsgeld in die angegriffene Ruhensregelung einbezogen wurde, und der nach Anwendung der Ruhensvorschriften erfolgten Berücksichtigung des Verminderungsbetrags nach § 4 a BSZG a.F. muss die Klage ohne Erfolg bleiben. Diesbezüglich sind die jeweils maßgeblichen gesetzlichen Vorschriften rechtsfehlerfrei zur Anwendung gelangt (II.).

Die mithin vorzunehmende Neuberechnung des Anteils der Versorgungsbezüge der Klägerin, der von Juli bis Dezember 2005 der Ruhensregelung unterlag, führt zu dem Ergebnis, dass die Versorgungsbezüge der Klägerin im Juli 2005 nur in Höhe von 181,18 EUR und im Dezember 2005 in Höhe von 229,10 EUR wegen Überschreitens der nach §§ 53 Abs. 2 und 3 bzw. 50 Abs. 5 BeamtVG zu ermittelnden Höchstgrenze zum Ruhen zu bringen (152,82 EUR) bzw. um den Verminderungsbetrag nach § 4 a BSZG a.F. (76,28 EUR) zu kürzen waren, während sie hinsichtlich der Monate August bis November 2005 die maßgebliche Höchstgrenze nicht erreichten und der Klägerin daher ungemindert zustanden (III.).

I.

Die hinsichtlich des Jahres 2005 angefochtene Ruhensregelung im Bescheid des Beklagten vom 2.3.2006 ist infolge der seit Juli 2005 vorgenommenen Berücksichtigung der Arbeitgeber-Umlagezahlungen zur Zusatzversorgungskasse als Einkommen der Klägerin teilweise rechtswidrig, da diese Umlagezahlungen nicht unter den Begriff des Erwerbseinkommens im Sinne des § 53 Abs. 7 BeamtVG fallen.

Rechtlich unbedenklich ist zunächst, dass das Erwerbseinkommen, das die Klägerin aufgrund ihrer Tätigkeit als Angestellte im öffentlichen Dienst bezieht, der Ruhensreglung unterliegt. Das Bundesverfassungsgericht hat zu der vorliegend maßgeblichen, am 1.1.1999 in Kraft getretenen Neufassung des § 53 BeamtVG, dessen Abs. 7 seitdem unverändert Geltung beansprucht, ausgeführt, dass diese Vorschrift, die vorsieht, dass eine versorgungsberechtigte Witwe, die ein eigenes Erwerbseinkommen bezieht, ihre Versorgungsbezüge nur bis zum Erreichen einer gesetzlich näher bezeichneten Höchstgrenze erhält, keinen verfassungsrechtlichen Bedenken begegnet. Soweit § 53 Abs. 7 BeamtVG unter den Begriff des Erwerbseinkommens unter anderem Einkünfte aus nicht selbständiger Arbeit fasse, bedeute dies, dass das Erwerbseinkommen mit dem Bruttobetrag in die Ruhensberechnung einzustellen sei. Im Besoldungs- und Versorgungsrecht komme aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung an vielen Stellen, an denen Berechnungen anzustellen seien, das Bruttoprinzip zur Anwendung. Dies sei jedenfalls so lange verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, wie dem Beamten oder seinen Hinterbliebenen im Endergebnis - was fallbezogen von der Klägerin nicht in Frage gestellt wird - ein Nettoeinkommen verbleibe, welches die Alimentation als amtsangemessen erscheinen lasse. (BVerfG, Beschluss vom 11.12.2007 - 2 BvR 797/04 -, ZBR 2008, 91 ff.) Dass der Begriff des Erwerbseinkommens hinsichtlich der Einkünfte aus nicht selbständiger Arbeit auf die Bruttobezüge abstellt, entsprach auch schon vor der zitierten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. z. B. BVerwG, Urteile vom 3.11.2005 - 2 C 16/04 -, NVwZ-RR 2006, 259 ff., und vom 19.2.2004 - 2 C 20/03 -, NVwZ 2004, 1361 ff.; OVG Münster, Urteil vom 18.8.2005 - A 5012/04 -, ZBR 2006, 206 ff.) und wird von dieser bis heute nicht in Zweifel gezogen.

Die Rechtmäßigkeit der seitens des Beklagten vorgenommenen Ruhensberechnung hängt mithin davon ab, ob die Umlagezahlungen des Arbeitgebers an die Zusatzversorgungskasse sich als Teil der Bruttoeinkünfte der Klägerin darstellen. Diese - soweit ersichtlich - bislang obergerichtlich nicht geklärte Frage ist im Ergebnis zu verneinen.

Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang zunächst, dass Einvernehmen darüber besteht, dass der beamtenversorgungsrechtliche Einkommensbegriff nicht mit dem steuerrechtlichen Einkommensbegriff identisch ist, sondern diesen nach den Bedürfnissen der Beamtenversorgung modifiziert. (BVerwG, Urteile vom 29.11.1972 - VI C 6.70 -, BVerwGE 41, 207, 211 f., vom 24.10.1984 - 6 C 148.81 -, BVerwGE 70, 211 ff., und vom 11.6.1985 - 2 C 34/83 -, BVerwGE 71, 336, 339 f.;OVG Münster, Urteil vom 20.6.2007 - 21 A 2664/05 - IÖD 2007, 213 ff.; OVG des Saarlandes, Beschluss vom 16.9.2009 - 1 A 435/08 -, amtl. Abdr. S. 5 f. ; VG Arnsberg, Urteil vom 14.5.2004 - 13 K 1715/03; VG Würzburg, Urteil vom 22.11.2005 - W 1 K 05.174 -; VG München, Urteil vom 20.6.2006 - M 5 K 05.3015 -; VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 20.2.2007 - 12 L 1738/06 -; VG Kassel, Urteil vom 20.5.2008 - 1 E 1159/07 -, jeweils juris) Dies anerkennend hat der Bundesrat schon 1989 im Gesetzgebungsverfahren zu § 53 a BeamtVG unter Bezugnahme auf die höchstrichterliche Rechtsprechung ausgeführt, dass sich der Einkunfts-/Einkommensbegriff u.a. bei den Ruhensregelungen im Fall des Zusammentreffens mit Bezügen aus öffentlichen Kassen nicht nach den steuerlichen Vorschriften beurteilt. (Bt.-Drs. 11/5372 vom 11.10.1989, S. 40)

Von daher verbietet es sich, die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs, wonach Umlagezahlungen des Arbeitgebers an eine Zusatzversorgungskasse im Zeitpunkt ihrer Zahlung zu Arbeitslohn führen und der Steuerpflicht unterliegen (BFH, Urteil vom 7.5.2009 - VI R 8/07 -, juris) , fallbezogen unbesehen als Problemlösung zu übernehmen. Es bedarf vielmehr einer spezifisch beamtenversorgungsrechtlich geprägten Auslegung des § 53 Abs. 7 BeamtVG, die sich ausgehend vom Wortlaut der Vorschrift unter Berücksichtigung ihrer Entstehensgeschichte an Sinn und Zweck der Regelung zu orientieren hat.

Hinsichtlich des Wortlauts des § 53 Abs. 7 BeamtVG fällt auf, dass Satz 3 der Vorschrift hinsichtlich der Definition des Erwerbsersatzeinkommens die Regelung des § 18 a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB IV in Bezug nimmt und damit ausschließlich die in dieser sozialrechtlichen Regelung aufgeführten Arten von Erwerbsersatzeinkommen als im Rahmen einer Ruhensregelung berücksichtigungsfähig anerkennt. (Stegmüller/Schmalhofer/Bauer, BeamtVG, Kommentar, Hauptband II, 86. Aktualisierung April 2009, Erläuterung 13 d zu § 53 Anm. 2) Hätte der Gesetzgeber hinsichtlich des Begriffs des Erwerbseinkommens den steuerrechtlichen Einkommensbegriff übernehmen wollen, hätte es demzufolge nahegelegen, in Satz 1 der Vorschrift auf die entsprechenden steuerrechtlichen Regelungen zu verweisen. Dass dies nicht geschehen ist, belegt vor dem Hintergrund, dass dem Wortlaut einer Vorschrift des Besoldungs- und Versorgungsrechts bei deren Auslegung ein besonderes Gewicht zukommt und daher einer erweiternden, einengenden oder entsprechenden Auslegung grundsätzlich enge Grenzen gezogen sind (BVerwG, Urteil vom 1.9.2005 - 2 C 15/04 -, BVerwGE 124, 178 ff.) , dass der Gesetzgeber die allgemein anerkannte Eigenständigkeit des beamtenversorgungsrechtlichen Einkommensbegriffs im Verhältnis zu dem steuerrechtlichen Begriff bei Erlass des Versorgungsreformgesetzes 1998 im Grundsatz nicht antasten wollte. Dies bedeutet, dass im Rahmen der Auslegung des Begriffs des Erwerbseinkommens im Sinne des § 53 Abs. 7 BeamtVG nur dann auf steuerrechtliche Vorschriften bzw. finanzgerichtliche Rechtsprechung zu diesen abgestellt werden darf, wenn dies nach der Entstehungsgeschichte und dem Sinn und Zweck der beamtenrechtlichen Regelung angezeigt erscheint.

Zur Entstehungsgeschichte des § 53 Abs. 7 BeamtVG in seiner seit dem 1.1.1999 geltenden Fassung ist festzustellen, dass das Beamtenversorgungsgesetz bis zum 31.12.1998 in den §§ 53 und 53 a BeamtVG a.F. unterschiedliche Regelungen für Einkommen, das durch eine Tätigkeit im öffentlichen Dienst (Verwendungseinkommen) und Einkommen, das außerhalb des öffentlichen Dienstes erzielt wurde (Erwerbseinkommen) vorgegeben hat. Der Begriff des Erwerbseinkommens umfasste nach §53 a Abs. 6 BeamtVG a.F. u.a. Einkünfte aus nicht selbständiger Arbeit. Zum Begriff des in § 53 Abs. 1 BeamtVG a.F. gesetzlich nicht näher definierten Verwendungseinkommens fanden sich Vorgaben in der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Beamtenversorgungsgesetz vom 3.11.1980 (GMBl. 1980, 742 ff.; abgedruckt in Stegmüller/Schmalhofer/Bauer, a.a.O. vor Erläuterung 1 zu § 53 BeamtVG) . Dort heißt es unter Nr. 53.1.2, dass Beiträge des Dienstherrn oder Arbeitgebers zu einer zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung für Angehörige des öffentlichen Dienstes (Nr. 53.1.2.5) sowie vermögenswirksame Leistungen des Dienstherrn oder Arbeitgebers (Nr. 53.1.2.11) als Einkommen außer Betracht zu lassen sind. Mit Wirkung ab dem 1.1.1999 wurde §53 BeamtVG neu gefasst und gilt seitdem sowohl für Einkommen aus einer Tätigkeit im öffentlichen Dienst wie auch für außerhalb des öffentlichen Dienstes erzielte Einkommen.

In Abs. 7 Satz 1 der Vorschrift heißt es seitdem: Erwerbseinkommen sind Einkünfte aus nicht selbständiger Arbeit einschließlich Abfindungen, ...

Die Gesetzesmaterialien zum Versorgungsreformgesetz 1998 und zum Versorgungsänderungsgesetz 2001 enthalten keine Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber als notwendige Folge der Aufgabe der Differenzierung zwischen Einkommen, das innerhalb und solchem, das außerhalb des öffentlichen Dienstes erzielt wird, wollte, dass Arbeitgeberumlagen zu einer Zusatzversorgungskasse künftig im Rahmen der Ruhensregelung versorgungsmindernd anzurechnen sind.

Vielmehr heißt es in dem Gesetzentwurf der Bundesregierung zum Versorgungsreformgesetz 1998, Einkünfte aus privatwirtschaftlicher Tätigkeit, d.h. selbständiger und nicht selbständiger Arbeit, Gewerbebetrieb und Land- und Forstwirtschaft sollten künftig in gleicher Weise wie Einkünfte aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst angerechnet werden. (Bt.-Drs. 13/9527 vom 22.12.1997, S. 40) Mithin sollte die Vereinheitlichung der beiden Einkommensarten durch Angleichung der Behandlung der bis dahin dem Regelungsbereich des § 53 a BeamtVG a.F. unterstellten Einkünfte aus privatwirtschaftlicher Betätigung an die Behandlung der Einkünfte aufgrund einer Verwendung im öffentlichen Dienst bewirkt werden. Vor diesem Hintergrund ist zu würdigen, dass die Berücksichtigung von Verwendungseinkommen im Rahmen der Ruhensregelung - wie ausgeführt - u.a. gerade dadurch geprägt war, dass Beiträge des Dienstherrn oder Arbeitgebers zu einer zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung für Angehörige des öffentlichen Dienstes im Rahmen der Ruhensregelung als Einkommen außer Betracht zu lassen waren. Ferner kann nicht angenommen werden, dass dem § 53 a Abs. 6 BeamtVG beschränkt auf die Anrechnung von Beiträgen zu einer zusätzlichen Altersversorgung ein im Vergleich zum Verwendungseinkommen strengerer Einkommensbegriff zugrunde gelegen hat, der zum 1.1.1999 für die im öffentlichen Dienst Tätigen im Sinne einer Verschärfung übernommen worden wäre. Hiergegen spricht mit Gewicht, dass als Ziel der Vereinheitlichung der §§ 53 und 53 a BeamtVG a.F. durch das Versorgungsreformgesetz 1998 ausweislich der Gesetzesmaterialien die Beseitigung der Besserstellung der privatwirtschaftlich tätigen ehemaligen Beamten angeführt wurde, während von der Beseitigung einer partiellen Besserstellung der im öffentlichen Dienst beschäftigten Ruhegehaltsempfänger keine Rede war. Auch der Sache nach erscheint es fernliegend, anzunehmen, dass es vor der Gesetzesänderung zum 1.1.1999 dem Gesetzesverständnis und der Praxis der zur Durchführung der damaligen Ruhensregelung des §53 a BeamtVG a.F. zuständigen Behörden entsprochen haben könnte, im Falle von Einkünften aus privatwirtschaftlicher Tätigkeit eventuelle Zahlungen des privaten Arbeitgebers an eine betriebliche Altersversorgung versorgungsmindernd zu berücksichtigen, weil dies hieße, dass die Allgemeine Verwaltungsvorschrift vom 3.11.1980 zu § 53 BeamtVG die Bezieher von Verwendungseinkommen zu Lasten der öffentlichen Kassen besser gestellt hätte als die Bezieher privater Einkünfte, ein Ergebnis, das dem damaligen Regelungsgefüge, das die Bezieher privater Einkünfte weitgehend schonte, nicht entsprochen hätte.

Den Allgemeinen Hinweisen des Bundesministeriums des Innern vom 15.7.1998 zur Umsetzung des Versorgungsreformgesetzes 1998 ist ebenfalls nicht zu entnehmen, dass mit der Neufassung des § 53 BeamtVG eine Verschärfung der Anrechnung dergestalt einhergehen sollte, dass mit Wirkung ab dem 1.1.1999 - entgegen der bisherigen durch Nr. 53.1.2 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift vom 3.11.1980 ausdrücklich abgedeckten Praxis - auch die Arbeitgeberbeiträge zu einer Zusatzversorgung für Angehörige des öffentlichen Dienstes als Erwerbseinkommen in die  eingestellt werden sollten. Dort wird nämlich unter dem Gesichtspunkt der Verschärfung der Hinzuverdienstregelungen die künftige Anrechnung von außerhalb des öffentlichen Dienstes erzielten Einkünften erörtert, ohne dass sich daneben ein Hinweis darauf findet, dass im Rahmen der  künftig des weiteren zu berücksichtigen sei, dass der Begriff des Erwerbseinkommens auch die Arbeitgeberumlagezahlungen zur Zusatzversorgungskasse erfasse.

Schließlich bestätigt die von dem Beklagten mit Schriftsatz vom 25.11.2009 vorgelegte Stellungnahme des Bundesministeriums des Innern vom 22.7.2005 zu der gleichgelagerten Problematik nach § 53 SVG, dass es nicht Gesetzeszweck der Neufassung der §§ 53 BeamtVG, 53 SVG gewesen war, den Begriff des Erwerbseinkommens unter Einbeziehung der Arbeitgeberumlagen zur Zusatzversorgungskasse neu zu definieren. Denn die Bemerkung, das Bundesministerium des Innern sei mit derartigen Fällen noch nicht befasst gewesen, lässt weniger vermuten, dass der Gesetzgeber des Versorgungsreformgesetzes 1998 den beamtenrechtlichen Einkommensbegriff zwar neu definieren wollte, dies aber den obersten Bundesbehörden über Jahre hinweg entgangen war, sondern spricht dafür, dass bis zu dem der damaligen Stellungnahme des Bundesministeriums des Innern zugrunde liegenden Vorstoß der Wehrbereichsverwaltung Nord vom 22.8.2003 niemand auf den Gedanken gekommen war, die Arbeitgeberumlagen als Erwerbseinkommen anzurechnen. Auch die Ausführungen der Wehrbereichsverwaltung Nord zur Begründung ihrer Rechtsauffassung überzeugen nicht. Sie erschöpfen sich - ebenso wie die vom Beklagten angeführte Entscheidung des Verwaltungsgerichts Würzburg (VG Würzburg, Urteil vom 29.4.2008, W 1 K 07.1586, juris) - in der Heranziehung und Anwendung steuerrechtlicher Vorschriften und der zu diesen ergangenen finanzgerichtlichen Rechtsprechung, ohne die Frage zu prüfen, ob dies dem beamtenversorgungsrechtlichen Einkommensbegriff gerecht wird.

Damit bleibt festzuhalten, dass sich der Entstehungsgeschichte des § 53 Abs. 7 BeamtVG in der seit dem 1.1.1999 geltenden Fassung nicht entnehmen lässt, dass es Intention des Gesetzgebers gewesen wäre, eine Rechtsgrundlage für die Berücksichtigung der Arbeitgeberumlagen im Rahmen der  zu schaffen.

Es kann auch nicht mit dem Beklagten dahingehend argumentiert werden, dass die Regelungen der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift vom 3.11.1980 zu dem Begriff des Verwendungseinkommen im Sinne des § 53 Abs. 1 BeamtVG a.F. infolge der Gesetzesneufassung zum 1.1.1999 gegenstandslos geworden seien, was - worauf noch einzugehen sein wird - zutrifft, und dies automatisch zur Folge gehabt habe, dass die Umlagezahlungen des Arbeitgebers seitdem im Rahmen der  berücksichtigt werden müssen. Ein solcher Automatismus würde voraussetzen, dass die Umlagezahlungen bereits vor dem 1.1.1999 nach materiellem Beamtenversorgungsrecht Teil des Verwendungseinkommens waren und nur in Folge der „konstitutiven“ Vorgabe der Nr. 53.1.2 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift vom 3.11.1980 nicht angerechnet wurden. Dies könnte indes nur angenommen werden, wenn die Arbeitgeberumlagen zu den für die Bestimmung des beamtenversorgungsrechtlichen Einkommensbegriffs maßgeblichen Bruttoeinkünften zu zählen sind. Mithin führt diese Argumentation des Beklagten zurück zu der entscheidungserheblichen - nach Überzeugung des Senats im Ergebnis zu verneinenden - Frage, ob die Arbeitgeberumlagen zu den Bruttoeinkünften gehören.

Der Vollständigkeit halber sei an dieser Stelle ergänzend angemerkt, dass der beklagtenseits vorgelegte Entwurf einer neu gefassten Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Beamtenversorgungsgesetz vom 6.7.2004, dessen Inkraftsetzung nicht mehr beabsichtigt ist, die Richtigkeit der Auffassung des Beklagten ebenso wenig belegt wie die Verfügung der Hauptverwaltung des Beklagten vom 7.6.2005. Diese Schriftstücke sind weder geeignet, den beamtenversorgungsrechtlichen Einkommensbegriff verbindlich festzulegen, noch werden in ihnen die Arbeitgeberbeiträge zu einer umlagefinanzierten Zusatzversorgung, die steuerrechtlich nicht in § 3 Nr. 63 EStG (vgl. Nr. 53.7.1 des Entwurfs vom 6.7.2004; § 3 Nr. 63 EStG betrifft Arbeitgeberbeiträge zu einer kapitalgedeckten betrieblichen Altersversorgung), sondern in § 3 Nr. 56 EStG geregelt sind, auch nur erwähnt.

Sinn und Zweck der Ruhensregelung des § 53 BeamtVG rechtfertigen es ebenfalls nicht, die monatlichen Umlagezahlungen des Arbeitgebers an die Zusatzversorgungskasse unter den Einkommensbegriff des § 53 Abs. 7 BeamtVG zu fassen.

Wie ausgeführt gilt im Beamtenbesoldungs- und -versorgungsrecht das Bruttoprinzip, das besagt, dass die Vorschriften, sofern diese nicht ausdrücklich anderes vorsehen, auf die erzielten Bruttoeinkünfte abstellen. (siehe Nachweise unter Fußnoten 1 und 2) Ohne Zweifel gehören zu den Bruttoeinkünften die Grundvergütung, der Ortszuschlag und die Stellenzulage, deren Summe in den zur Verwaltungsakte gereichten Gehaltsabrechnungen der Klägerin als der für die Höhe der Umlage zur Zusatzversorgung maßgebliche Betrag ausgewiesen ist. Die Höhe der Arbeitgeberumlage zur Zusatzversorgungskasse beläuft sich seit dem 1.1.2002 auf 6,45 v. H. des Bruttoeinkommens. Bemisst sich die Höhe der Umlage mithin nach einem Vomhundertsatz der Bruttoeinkünfte, so erscheint es schon von daher nicht naheliegend, sie dessen ungeachtet ihrerseits beamtenversorgungsrechtlich als Teil des im Rahmen des § 53 Abs. 7 BeamtVG maßgeblichen Bruttoeinkommens zu behandeln. Überdies würde eine Berücksichtigung der Umlagezahlungen als Teil der Bruttoeinkünfte und damit als Erwerbseinkommen im Sinne des § 53 Abs. 7 BeamtVG dem beamtenversorgungsrechtlichen Regelungsgefüge in seiner Gesamtheit aus verschiedenen Gründen nicht gerecht.

Der Umstand, dass die Umlagezahlungen zugunsten des Versorgungsempfängers eine Anwartschaft auf eine spätere Zusatzversorgung begründen, und die Argumentation des Bundesfinanzhofs (BFH, Urteil vom 7.5.2009, a.a.O.) , dass die Umlagezahlungen des Arbeitgebers vor dem Hintergrund, dass sie einen Rechtsanspruch begründen, steuerrechtlich nicht anders zu würdigen seien, als wenn die Umlagen zunächst dem Arbeitnehmer zufließen würden und sodann von diesem zum Aufbau einer Zusatzversorgung verwendet würden, sind beamtenversorgungsrechtlich nicht von Erkenntniswert. Denn insoweit unterscheiden die Umlagen sich nicht signifikant von den Arbeitgeberbeiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung, die anerkanntermaßen das Bruttoeinkommen nicht erhöhen und im Rahmen des § 53 Abs. 7 BeamtVG keine Berücksichtigung finden, obwohl sie dem Arbeitnehmer eine Rentenanwartschaft vermitteln. Es ist nicht ersichtlich, aus welchen beamtenversorgungsrechtlichen Besonderheiten sich insoweit eine unterschiedliche Handhabung im Rahmen der Auslegung des Begriffs des Erwerbseinkommens rechtfertigen sollte. Dass die Arbeitgeber zu den Beitragszahlungen zur gesetzlichen Rentenversicherung kraft Gesetzes verpflichtet sind und die Vorschrift des § 3 Nr. 62 EStG hieran anknüpfend bestimmt, dass die Beitragszahlungen steuerfrei bleiben, während die Umlagezahlungen zur Zusatzversorgungskasse aufgrund Tarifvertrags erfolgen und von daher von der Vorschrift des § 3 Nr. 62 EStG nicht erfasst werden, begründet zwar steuerrechtlich einen Unterschied (vgl. hierzu BFH, Urteil vom 7.5.2009, a.a.O.) , kann aber für sich genommen beamtenversorgungsrechtlich keinen Grund für eine unterschiedliche Behandlung im Rahmen des § 53 Abs. 7 BeamtVG darstellen. Die in diesem Zusammenhang steuerrechtlich diskutierte Frage, ob die Arbeitgeberbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung einen prinzipiell lohnsteuerpflichtigen Zufluss von Einnahmen beim Arbeitnehmer bewirken, der erst durch die ausdrückliche Befreiungsnorm des § 3 Nr. 62 EStG steuerlich freigestellt wird, oder ob die Befreiungsnorm mangels Zuflusses beim Arbeitnehmer nur deklaratorische Bedeutung hat, weil der Arbeitgeberbeitrag dem Arbeitnehmer nicht als geldwerter Vorteil „zufließe“ (so die überwiegende Ansicht in der steuerrechtlichen Literatur (vgl. die Nachweise im Urteil des BVerfG vom 6.3.2002 – 2 BvL 17/99 -, BVerfGE 105, 73, 95) ), hat das Bundesverfassungsgericht in seinem soeben zitierten Urteil (BVerfG, Urteil vom 6.3.2002, a.a.O., S. 130) mangels dortiger Entscheidungsrelevanz in Bezug auf die verfassungsrechtliche Bewertung der unterschiedlichen einkommensteuerlichen Behandlung ausdrücklich offen gelassen.

Gegen die Anrechnung der Arbeitgeberumlagen im Rahmen der Ruhensregelung spricht ferner die Vorschrift des § 53 Abs. 7 Satz 4 BeamtVG, nach welcher die Berücksichtigung des Erwerbseinkommens monatsbezogen erfolgt, also voraussetzt, dass dem Arbeitnehmer im jeweiligen Abrechnungsmonat Einkünfte in feststellbarer Höhe zufließen. Zwar zahlt der Arbeitgeber für jeden Arbeitnehmer monatlich einen genau bestimmbaren Betrag in Höhe von 6,45 v.H. des Bruttoeinkommens aus eigenen Mitteln an die Zusatzversorgungskasse. Dem Arbeitnehmer fließen allerdings keine monatlichen Einkünfte in Höhe dieses Betrages zu.

Hinsichtlich der Parallelproblematik der Arbeitgeberbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung hat das Bundesverfassungsgericht ausgeführt, dass der Beitrag, der vom Arbeitgeber an die gesetzliche Rentenversicherung gezahlt wird, nicht aus dem Vermögen des Arbeitnehmers abfließe. Dieser erwerbe sein Anwartschaftsrecht - ebenso wie der Beamte - unmittelbar als wirtschaftliches Ergebnis seiner Arbeits- bzw. Dienstleistung. (BVerfG, Urteil vom 6.3.2002, a.a.O., S. 130) Bezogen auf die vorliegend vorzunehmende Bewertung der Umlagezahlung des Arbeitgebers spricht dies zumindest aus beamtenversorgungsrechtlicher Sicht dafür, das durch die monatlichen Umlagezahlungen des Arbeitgebers begründete Anwartschaftsrecht auf eine Zusatzrente ebenfalls unmittelbar als wirtschaftliches Ergebnis der Arbeitsleistung zu begreifen. Dies schließt aus, die Umlagezahlungen im Rahmen des § 53 Abs. 7 BeamtVG als monatliche Einkünfte des Arbeitnehmers zu behandeln. Sie dienen allein dem Aufbau und dem Erhalt der Rentenanwartschaft und führen nicht dazu, dass bezogen auf den jeweiligen Anrechnungsmonat die verfügbaren Barmittel des Arbeitnehmers bzw. sein Vermögen in Höhe des Umlagebetrages vermehrt werden. Hierin liegt - wie noch auszuführen sein wird - ein entscheidender Unterschied zu den vermögenswirksamen Leistungen des Arbeitgebers, denn diese stehen dem Arbeitnehmer zwar ebenfalls nicht zur Bestreitung seines jeweils aktuellen monatlichen Lebensbedarfs zur Verfügung, vermehren aber Monat für Monat in Höhe des Auszahlungsbetrags das Ansparguthaben des Arbeitnehmers und bewirken damit einen konkret fassbaren monatlichen Vermögenszuwachs. Anders verhält es sich mit den Umlagezahlungen, die zwar monatlich vom Arbeitgeber an die Zusatzversorgungskasse gezahlt werden und dem Arbeitnehmer ein Anwartschaftsrecht auf eine künftige Zusatzrente vermitteln, ihm aber im Auszahlungsmonat weder als Barmittel noch als Vermögenszuwachs in geldwerter Form zufließen, weswegen es fraglich erscheint, ob sie einer monatsbezogenen Anrechnung auf die Versorgungsbezüge zugänglich sein können.

Ein weiterer Aspekt verdient Beachtung. Die Ruhensregelung des § 53 Abs. 7 BeamtVG gilt inhaltsgleich für den Ruhestandsbeamten selbst wie auch für seine Hinterbliebenen. Hinsichtlich der Ruhestandsbeamten sieht § 55 Abs. 1 Nr. 2 BeamtVG vor, dass Versorgungsbezüge neben einer Rente aus einer zusätzlichen Alters- oder Hinterbliebenenversorgung für Angehörige des öffentlichen Dienstes nur bis zum Erreichen der in Abs. 2 bezeichneten Höchstgrenze gezahlt werden. Das heißt, dass ein Ruhestandsbeamter, der eine zusätzliche Altersversorgung bezieht, sich seine Versorgungsbezüge - soweit die maßgebliche Höchstgrenze überschritten wird - vollumfänglich anrechnen lassen muss. Würde man den Einkommensbegriff des § 53 Abs. 7 BeamtVG so auslegen, dass die während des aktiven Beschäftigungsverhältnisses gezahlten Arbeitgeberumlagen zur Begründung der Anwartschaft auf die spätere Zusatzversorgung ebenfalls der Anrechnung - insoweit im Rahmen des § 53 Abs. 7 BeamtVG - unterliegen, so hätte dies zur Folge, dass der Ruhestandsbeamte, der noch einer Erwerbstätigkeit im öffentlichen Dienst nachgeht, zunächst im Rahmen der  nach § 53 Abs. 7 BeamtVG die nach Tarifvertragsrecht von seinem Arbeitgeber aufzubringende Umlagezahlung wirtschaftlich gesehen durch entsprechende Verminderung seiner Versorgungsbezüge ganz oder teilweise aus diesen zu finanzieren hätte, später aber nach Beendigung seiner zusätzlichen Beschäftigung im öffentlichen Dienst ganz oder teilweise nicht in den Genuss seiner Zusatzversorgung käme, weil diese kraft Gesetzes der Anrechnung nach § 55 Abs. 1 BeamtVG unterliegt. Er müsste also wirtschaftlich gesehen für die zur Begründung der zusätzlichen Versorgungsanwartschaft zu leistenden Umlagezahlungen ganz oder teilweise aufkommen, ohne später in den vollen Genuss der Zusatzversorgung zu kommen.

Ob diese doppelte Belastung, die Resultat der vom Beklagten vertretenen Auslegung des § 53 Abs. 7 BeamtVG ist, gemessen an dem beamtenversorgungsrechtlichen Regelungssystem und an den verfassungsrechtlichen Vorgaben vom Ruhestandsbeamten hingenommen werden müsste, erscheint nicht zuletzt mit Blick auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Unzulässigkeit der Doppelbesteuerung der Vorsorgeaufwendungen für die Alterssicherung und der Bezüge aus dem Ergebnis der Vorsorgeaufwendungen durchaus fraglich (BVerfG, Urteil vom 6.3.2002, a.a.O., zusammenfassend auf S. 134 f.) . Die diesbezüglichen Bedenken lassen sich nicht durch die Überlegung des Beklagten ausräumen, die Beamtenversorgung spiegele die gesetzliche Rentenversicherung zuzüglich einer betrieblichen Altersversorgung wider, was sich auch in der zu beachtenden Höchstgrenze niederschlage. Dies mag zwar die Berücksichtigung der späteren Zusatzrente des Ruhegehaltsempfängers im Rahmen der Ruhensberechnung nach § 55 BeamtVG, nicht aber ein durch die Umlagezahlungen des Arbeitgebers bedingtes Ruhen von Versorgungsbezügen gem. § 53 BeamtVG rechtfertigen, denn letztgenannter Kürzung steht - wie ausgeführt - im jeweiligen Anrechnungsmonat kein zeitgleicher Zufluss von Barmitteln oder Vermögen in Höhe des Ruhensbetrags gegenüber. Fallbezogen ist diese Problematik zwar nicht konkret aufgeworfen, da die Anrechnungsvorschrift des § 55 Abs. 1 Nr. 2 BeamtVG gemäß Abs. 3 Nr. 2 der Vorschrift auf die eigene Zusatzversorgung der Klägerin als Witwe eines Ruhestandsbeamten keine Anwendung findet. Dies ändert jedoch nichts an der im Rahmen des § 53 Abs. 7 BeamtVG insoweit bestehenden Auslegungsproblematik, da nicht davon ausgegangen werden kann, dass der Gesetzgeber dem Begriff der Einkünfte aus nicht selbständiger Arbeit einen anderen Inhalt beimessen wollte, je nachdem, ob es sich um Einkünfte des Ruhestandsbeamten selbst oder um Einkünfte von Hinterbliebenen handelt.

Schließlich drängen sich mit Blick auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu den Gründen, aus denen die Ruhensregelungen des Versorgungsreformgesetzes 1998 als zulässig erachtet werden können (BVerfG, Beschluss vom 11.12.2007, a.a.O.) , weitere Zweifel an der Anrechenbarkeit der Arbeitgeberumlagen zur Zusatzversorgungskasse auf.

Das Bundesverfassungsgericht hat zu der Problematik der Zulässigkeit der durch das Versorgungsreformgesetz 1998 neu gefassten Ruhensvorschriften ausgeführt, dass die Unbedenklichkeit einer Anrechnungsvorschrift in Anbetracht der vom Dienstherrn geschuldeten Alimentierung in aller Regel voraussetzt, dass zu den finanziellen Erwägungen, die hinter jeder Anrechnungsregelung stehen, weitere Gründe hinzutreten müssen, die einen besonderen Bezug zum System der Besoldung und Versorgung haben und die Anrechnung unter Beachtung der allgemeinen Strukturprinzipien des Beamtenrechts als sachlich gerechtfertigt erscheinen lassen. Aus den Gesetzesmaterialien zu dem Versorgungsreformgesetz 1998 ergebe sich, dass der Vorschrift des § 53 BeamtVG vor allem fiskalische Erwägungen zugrunde liegen (Bt.-Drs. 13/9327, S. 28) . § 53 BeamtVG solle - wie das Versorgungsreformgesetz 1998 insgesamt - den steigenden Kosten der Beamtenversorgung entgegenwirken und die wirtschaftliche Attraktivität von Frühpensionierungen verringern. Der Formulierung des Gesetzgebers, die Vorschriften über den Ruhestandseintritt vor der allgemeinen Altersgrenze hätten nicht zum Ziel, dem Beamten eine andere Erwerbstätigkeit zu eröffnen, sei indes zu entnehmen, dass es dem Gesetzgeber neben den rein fiskalischen Erwägungen auch darum gegangen sei, als unbegründet erkannte Vorteile abzuschöpfen, die einzelne Beamte aus ihrer vorzeitigen Zurruhesetzung haben können.

Gemessen hieran erscheint mit Blick auf das die Zusatzversorgung betreffende beamtenvorsorgungsrechtliche Regelungsgefüge fraglich, ob durch die Anrechnung der Umlagezahlungen bedingte Kürzungen während der aktiven Erwerbstätigkeit durch andere als ausschließlich finanzielle Erwägungen getragen werden. Durch eine Behandlung der Arbeitgeberumlagen als Erwerbseinkommen würden im Ergebnis nicht nur als unbegründet zu erachtende Vorteile einzelner Beamte abgeschöpft, sondern all diejenigen Beamten, denen nach Renteneintritt aus ihrer Zusatzversorgung wegen § 55 BeamtVG kein Vorteil zuwächst, hätten besondere Nachteile hinzunehmen, die ausschließlich durch finanzielle Erwägungen getragen würden. Denn hinsichtlich der Zusatzversicherung, in der ein vorzeitig in den Ruhestand getretener Beamter, der eine Erwerbstätigkeit im öffentlichen Dienst aufnimmt, pflichtversichert ist, verhält es sich nach oben Gesagtem so, dass dem Beamten die als Versicherungsleistung zustehende Zusatzversorgung im Rentenalter häufig allenfalls teilweise oder oft gar nicht zugute kommt, weil seine Versorgungsbezüge nach Renteneintritt in aller Regel nach § 55 BeamtVG in Höhe der Zusatzrente oder anteilig zum Ruhen gebracht werden. Ist aber ohnehin davon auszugehen, dass ehemalige Beamte von einer wegen einer späteren Tätigkeit im öffentlichen Dienst abzuschließenden Zusatzversicherung im Rentenalter regelmäßig nur teilweise oder gar nicht profitieren, so ist die Aussicht des einzelnen Ruhestandsbeamten, durch Aufnahme einer Erwerbstätigkeit im öffentlichen Dienst eine Zusatzrente zu erdienen, kein Aspekt, der die wirtschaftliche Attraktivität einer Frühpensionierung, der der Gesetzgeber erklärtermaßen entgegenwirken wollte, zu begründen oder zu steigern vermag. Der Ruhestandsbeamte erwirbt durch die Pflichtversicherung in einer Zusatzversorgungskasse in aller Regel mit Blick auf die später zum Zuge kommende Ruhensregelung des § 55 BeamtVG während seiner aktiven Erwerbstätigkeit im öffentlichen Dienst keinen Vorteil in Gestalt einer nach Renteneintritt unbeschränkt realisierbaren Rentenanwartschaft, so dass ihm ein im Sinne der zitierten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts als unbegründet zu erachtender und damit zulässigerweise abschöpfbarer Vorteil während seiner Erwerbstätigkeit im öffentlichen Dienst nicht zuwächst. Würde man die Umlagezahlungen dessen ungeachtet als Erwerbseinkommen i.S.d. § 53 Abs. 7 BeamtVG qualifizieren und damit der Ruhensregelung nach dieser Vorschrift unterziehen, fände die so verstandene gesetzliche Bestimmung des Begriffs des Erwerbseinkommens ihre Rechtfertigung (mehr oder weniger) allein in den dem Versorgungsreformgesetz 1998 zugrunde liegenden fiskalischen Erwägungen des Gesetzgebers, was nach der zitierten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht zulässig ist.

Schließlich geht die Kommentarliteratur - ohne dies zu problematisieren - ebenfalls davon aus, dass ein Ruhestandsbeamter, der vorzeitig in den Ruhestand getreten ist und vor Vollendung des 65. Lebensjahres ein Einkommen aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst bezieht, durch die zum 1.1.1999 in Kraft getretene Neuregelung keine Verschlechterung erfahren hat (Stegmüller/Schmalhofer/Bauer, a. a. O., Erläuterung 1 zu § 53 Anm. 3.5) . Dies gilt gleichermaßen für eine erwerbstätige Beamtenwitwe.

Zusammenfassend ist festzustellen, dass die seit dem 1.7.2005 praktizierte Handhabung des Beklagten, die Umlagezahlung des Arbeitgebers der Klägerin im Rahmen der Ruhensberechnung als Erwerbseinkommen zu berücksichtigen, in § 53 Abs. 7 BeamtVG keine Rechtsgrundlage findet und das hierdurch bedingte Ruhen von Teilen der Versorgungsbezüge der Klägerin daher rechtswidrig ist und die Klägerin in ihren Rechten verletzt.

II.

Im Übrigen bleibt es bei der erstinstanzlichen Klageabweisung.

1. Die seitens des Beklagten in die Ruhensberechnung eingestellten vermögenswirksamen Leistungen ihres Arbeitgebers sind als Erwerbseinkommen i.S.d. § 53 Abs. 7 BeamtVG zu qualifizieren, so dass die diesbezügliche Verfahrensweise des Beklagten der Gesetzeslage entspricht und von der Klägerin hinzunehmen ist.

Vermögenswirksame Leistungen gehören zu den Bruttoeinkünften, die einem Arbeitnehmer im beamtenversorgungsrechtlichen Sinne monatlich aufgrund seiner Erwerbstätigkeit zufließen.

Wie bereits angesprochen zeichnen die vermögenswirksamen Leistungen, die ein Arbeitgeber monatlich auf einen von dem Arbeitnehmer abgeschlossenen Vertrag nach dem Vermögensbildungsgesetz einzahlt, sich - im Gegensatz zu den Umlagezahlungen des Arbeitgebers - dadurch aus, dass sie das Sparguthaben des Arbeitnehmers monatlich in Höhe des Zahlbetrags erhöhen und dem Arbeitnehmer damit Monat für Monat unmittelbar vermögensmehrend zugute kommen. Eine monatsbezogene Anrechnung i.S.d. § 53 Abs. 7 Satz 4 BeamtVG ist ohne weiteres möglich und vom Gesetzgeber gewollt.

Der Berücksichtigung im Rahmen der Ruhensregelung kann insbesondere nicht entgegengehalten werden, dass es in den Vorgaben der - die Gerichte ohnehin nicht bindenden - Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Beamtenversorgungsgesetz vom 3.11.1980 zum Begriff des Verwendungseinkommens unter Nr. 53.1.2.11 heißt, vermögenswirksame Leistungen des Dienstherrn oder Arbeitgebers seien als Einkommen außer Betracht zu lassen. Seit dem 1.1.1999 ist für Versorgungsberechtigte, die das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, die Unterscheidung zwischen Erwerbseinkommen aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst (Verwendungseinkommen i.S.d. § 53 Abs. 1 BeamtVG a.F.) und einer privatwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit (Erwerbseinkommen i.S.d. § 53 a Abs. 6 BeamtVG a.F.) entfallen und ein einheitlicher Begriff des Erwerbseinkommens, der alle Einkünfte aus nicht selbständiger Arbeit umfasst, eingeführt worden. Für die Ausfüllung dieses Begriffs kommt der in weiten Teilen durch gesetzliche Neuregelungen überholten Allgemeinen Verwaltungsvorschrift von 1980 keine Aussagekraft mehr zu (ebenso Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 20.9.2005 - 2 LA 928/04-, juris) . Maßgeblich ist die inhaltliche Ausgestaltung der jeweiligen gesetzlichen Neuregelung, die nach allem Gesagten an den Begriff der Bruttoeinkünfte im beamtenversorgungsrechtlichen Sinne anknüpft, zu denen die vermögenswirksamen Leistungen des Arbeitgebers zu zählen sind.

Mithin unterliegen die vermögenswirksamen Leistungen im Rahmen von Ruhensregelungen der Berücksichtigung als Erwerbseinkommen des Arbeitnehmers.

2. Die Einzelheiten der Berücksichtigung des von der Klägerin im Juli 2005 auf Grund ihrer Erwerbstätigkeit bezogenen Urlaubsgeldes im Rahmen der vom Beklagten durch den angegriffenen Bescheid vorgenommenen Ruhensregelung entsprechen den gesetzlichen Vorgaben des § 53 Abs. 3 BeamtVG in der im Jahr 2005 maßgeblichen, bis zum 11.2.2009 geltenden und unterliegen daher keinen rechtlichen Bedenken.

Die Vorschrift des § 53 Abs. 3 BeamtVG 2003, die im Zuge der zeitgleich erfolgten Aufhebung des Urlaubsgeldgesetzes eingeführt wurde, sah vor, dass die für die Ruhensberechnung maßgebliche Höchstgrenze für den jeweiligen Auszahlungsmonat um den nach § 67 Abs. 1 S. 4 BBesG zu zahlenden Betrag zu erhöhen ist (Satz 1) und dass entsprechende Leistungen, die der Versorgungsberechtigte aus einer Erwerbstätigkeit erhält, im jeweiligem Auszahlungsmonat zu berücksichtigen sind (Satz 2). Die in Bezug genommene Vorschrift des § 67 Abs. 1 S. 4 BBesG, die zum 11.2.2009 außer Kraft getreten ist, - BBesG a.F. - eröffnete den Gesetzgebern von Bund und Ländern die Möglichkeit, die das ehemalige Weihnachtsgeld ersetzende jährliche Sonderzahlung nach § 67 Abs. 1 S. 1 BBesG a.F. um einen je nach Besoldungsgruppe nach oben begrenzten Betrag zu erhöhen. Dieser Erhöhungsbetrag ersetzte nach allgemeiner Auffassung das entfallende Urlaubsgeld (Stegmüller/Schmalhofer/Bauer, a. a. O., Erläuterung 8 a zu § 53 Anm. 2.5) , war aber gem. § 2 Abs. 3 BSZG zusammen mit der jährlichen Sonderzahlung, also mit den laufenden Bezügen für den Monat Dezember, auszuzahlen, was gem. § 53 Abs. 3 S. 1 BeamVG 2003 zur Folge hatte, dass die für die Ruhensberechnung maßgebliche Höchstgrenze ebenfalls im Monat Dezember um einen etwaigen Erhöhungsbetrag nach § 67 Abs.1 S. 4 BBesG a.F. anzuheben war. Für eine Erhöhung der Höchstgrenze im Monat Juli gab es hingegen - anders als noch unter der Geltung des § 53 Abs. 3 BeamtVG 1998 - im vorliegend maßgeblichen Jahr 2005 keine Rechtsgrundlage mehr, so dass der Beklagte der Forderung der Klägerin, die für ihren Hinzuverdienst geltende Höchstgrenze im Auszahlungsmonat Juli um den Betrag ihres auf Grund ihrer Erwerbstätigkeit bezogenen Urlaubsgeldes zu erhöhen, zu Recht nicht nachgekommen ist.

Dessen ungeachtet war der Beklagte nach § 53 Abs. 3 S. 2 BeamtVG 2003 gehalten, das der Klägerin im Juli ausgezahlte Urlaubsgeld in diesem Monat im Rahmen der Ruhensberechnung als Erwerbseinkommen in Ansatz zu bringen, denn „entsprechende Leistungen“ im Sinne dieser Vorschrift waren alle Einmalzahlungen, die zusätzlich zu den Monatszahlungen des Arbeitgebers von diesem geleistet wurden (Plog/Wiedow, BBG-BeamtVG, Kommentar, 293. Ergänzungslieferung November 2009, § 53 BeamtVG Rdnr. 18 d) , also auch das von der Klägerin bezogene Urlaubsgeld. Die gegen die Berücksichtigung des Urlaubsgeldes im Rahmen der Ruhensregelungen erhobenen Einwendungen der Klägerin müssen daher ohne Erfolg bleiben.

3. Der der anteiligen Finanzierung der Pflegeversicherung dienende Verminderungsbetrag wurde vom Beklagten in der dem angefochtenen Bescheid zu Grunde liegenden Berechnung zu Recht erst nach Anwendung von Ruhens- und Anrechnungsvorschriften in Abzug gebracht.

Die diesen Verminderungsbetrag einführende - zwischenzeitlich durch Gesetz vom 5.2.2009 aufgehobene - Vorschrift des § 4 a BSZG a.F. wurde mit Wirkung ab dem 1.11.2004 in das am 1.1.2004 in Kraft getretene Bundessonderzahlungsgesetz eingefügt. In der Begründung des entsprechenden Gesetzentwurfs wird als Zielsetzung genannt, den Wegfall der Beteiligung der Rentenversicherung am Pflichtversicherungsbeitrag, der zur Folge hatte, dass die Rentnerinnen und Rentner seitdem nicht mehr nur ihren bisherigen Beitragsanteil von 0,85 v. H., sondern den gesamten Beitrag in Höhe von - damals - 1,7 v.H. aufzubringen hatten, wirkungsgleich auf die Versorgungsempfängerinnen und -empfänger des Bundes zu übertragen. Im Einzelnen heißt es zur Problematik: „Die heutigen Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger haben während ihrer aktiven Dienstzeit ebenso wie die heutigen Rentnerinnen und Rentner regelmäßig nicht oder nur kurze Zeit eigene Beiträge zur Finanzierung der Pflegeleistungen geleistet. Es ist daher geboten, dass sich Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger ab 1. April 2004 in gleichem Maße wie Rentnerinnen und Rentner an der Finanzierung der Pflegeleistungen beteiligen. ... Die Reduzierung der Versorgungsbezüge führt zu einer entsprechenden Entlastung des Bundeshaushalts, aus dem auch die Versorgungsausgaben und Beihilfen zu den Pflegekosten der Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger des Bundes geleistet werden.“ (Bt.-Drs. 15/3444, S. 1, 4) In der Rechtsprechung zu § 4 a BSZG a.F. ist anerkannt, dass die Vorschrift verfassungsrechtlich unbedenklich ist und dass den Gesetzgeber - neben dem Ziel der wirkungsgleichen Übertragung - wirtschaftliche Erwägungen zur Kürzung der Sonderzahlung bewogen haben. (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 8.9.2009 - 4 S 1704/07 -; OVG Münster, Urteil vom 3.9.2009 - 1 A 3531/06 -, jeweils juris) Die angestrebte Entlastung des Bundeshaushalts wird nur erreicht, wenn der Minderungsbetrag erst nach Anwendung der Ruhensregelungen von den verbleibenden Versorgungsbezügen abgezogen wird. Denn sobald man den Abzug vor Anwendung der Ruhensregelung vornimmt, führt dies dazu, dass sich die die geminderten Sonderzahlungen umfassenden Versorgungsbezüge und dementsprechend die Gesamteinkünfte um den Minderungsbetrag verringern, weswegen der Ruhensbetrag sich in gleicher Höhe vermindert. Dies hat zur Folge, dass die Differenz zwischen geminderten Versorgungsbezügen und gemindertem Ruhensbetrag der Differenz zwischen ungeminderten Versorgungsbezügen und ungemindertem Ruhensbetrag centgenau entspricht, was heißt, dass die nach dem Willen des Gesetzgebers von dem Versorgungsempfänger zur Entlastung des Bundeshaushalts hinzunehmende Kürzung seiner Sonderbezüge letztlich nicht den Versorgungsempfänger treffen, sondern den Bundeshaushalt belasten würde.

Nur durch eine Verminderung nach Anwendung der Ruhensvorschriften lässt sich die Gleichbehandlung der Versorgungsempfänger, die der Ruhensregelung unterliegen, mit den Versorgungsempfängern, die keiner Ruhensregelung unterliegen und die die Kürzung ihrer Versorgungsbezüge um den Verminderungsbetrag nach Maßgabe des § 4 a Abs. 1 BSZG a.F. bzw. nunmehr des § 50 f BeamtVG kraft gesetzlicher Anordnung hinnehmen müssen, erreichen.

Dem kann die Klägerin nicht mit Erfolg entgegenhalten, dass in der in Bezug genommenen Vorschrift des § 4 BSZG ausdrücklich die Rede davon ist, dass die Versorgungsempfänger „vor“ Anwendung von Ruhensvorschriften Anspruch auf eine Sonderzahlung haben. Denn ursprünglich hieß es in der am 1.1.2004 in Kraft getretenen Fassung des § 4 Abs. 1 BSZG vom 29.12.2003, dass „nach“ Anwendung der Ruhensvorschriften ein entsprechender Anspruch bestehe. Die Formulierung „nach“ wurde allerdings durch Gesetz vom 21.12.2004 mit Wirkung ab dem 1.1.2004 durch die Formulierung „vor“ ersetzt, wohl weil man bemerkt hatte, dass die jährliche Sonderzahlung - in der Vorschrift der § 4 BSZG geht es vornehmlich um diese, nicht um den Verminderungsbetrag - ansonsten insgesamt anrechnungsfrei bleiben würde und dies nicht gewünscht war. Mithin bezog sich § 4 a BSZG a.F. zur Zeit seines Inkrafttretens auf § 4 BSZG in der ursprünglichen Fassung, die noch eine Berücksichtigung der Sonderzahlung nach Anwendung der Ruhensvorschriften vorsah. Dass diese Vorschrift wenige Wochen später geändert und insoweit in ihr Gegenteil verkehrt wurde, hätte dem Gesetzgeber zwar Veranlassung geben müssen, durch eine Änderung des § 4 a BSZG a.F. klarzustellen, dass der Verminderungsbetrag zur Erreichung der angestrebten Entlastung des Bundeshaushalts nach Anwendung der Ruhensvorschriften in Abzug zu bringen ist. Dass dies versäumt wurde, steht indes einer dem erklärten Willen des Gesetzgebers Rechnung tragenden Auslegung und Anwendung der Vorschrift nicht entgegen.

Die Sachangemessenheit der vom Senat als zwingend erachteten Auslegung wird bestätigt durch die Allgemeinen Durchführungshinweise des Bundesministeriums des Innern vom 26.5.2009 - D 4 - 223 100 - 1/9 - zu der aktuellen Neufassung des Beamtenversorgungsgesetzes, in denen es unter Gliederungspunkt E. I. zu der die Vorschrift des § 4 a BSZG a.F. ersetzenden Nachfolgevorschrift des § 50 f BeamtVG heißt, dass die dort vorgesehene Verminderung nach Anwendung von Ruhens-, Anrechnungs- und Kürzungsvorschriften vorzunehmen ist.

Mithin ist die Berücksichtigung des Verminderungsbetrags im Rahmen der Ruhensberechnung des Beklagten rechtsfehlerfrei.

III.

Die durch Bescheid des Beklagten vom 2.3.2006 und den dessen Richtigkeit bestätigenden Widerspruchsbescheid vom 5.5.2006 getroffene Ruhensregelung, die die Klägerin bezogen auf das Jahr 2005 angefochten hat, unterliegt mithin hinsichtlich der Monate von Juli bis Dezember 2005 der Abänderung. Hinsichtlich dieser Monate führt der Umstand, dass der Beklagte die vom Arbeitgeber der Klägerin erbrachten Umlagezahlungen zur Zusatzversorgungskasse unzulässigerweise im Rahmen der Ruhensberechnung berücksichtigt hat, dazu, dass Teile der Versorgungsbezüge der Klägerin zum Ruhen gebracht wurden, obwohl es an einer Rechtsgrundlage hierfür fehlt.

Bei der gebotenen Nichtberücksichtigung der Arbeitgeberumlagen als Erwerbseinkommen der Klägerin ergibt sich für Juli 2005, dass die Versorgungsbezüge der Klägerin die maßgebliche Höchstgrenze des § 53 Abs. 2 und Abs. 3 BeamtVG nicht um 321,88 EUR, sondern nur um 181,18 EUR überschritten haben und daher nur in dieser Höhe zum Ruhen gebracht werden dürfen.

Für den Monat Dezember 2005 gilt, dass die insoweit nach Maßgabe der §§ 53 Abs. 2, 50 Abs. 5 BeamtVG zu errechnende Höchstgrenze nicht wie vom Beklagten angenommen um 409,08 EUR, sondern lediglich um 152,82 EUR überschritten wurde. Nach Berücksichtigung des in § 4 a BSZG a.F vorgesehenen Verminderungsbetrags, der sich für die Klägerin im Jahr 2005 auf 76,28 EUR belief, ergibt sich mithin für Dezember 2005 eine Überzahlung von 229,10 EUR.

Hinsichtlich der Monate August bis November 2005 erreichte die Summe aus den Versorgungsbezügen und dem Erwerbseinkommen der Klägerin die nach § 53 Abs. 2 BeamtVG maßgebliche Höchstgrenze nicht, weswegen der Klägerin ihre Versorgungsbezüge in diesen Monaten in ungekürzter Höhe zustanden.

Die Einzelheiten der Berechnung ergeben sich aus nachfolgender Tabelle, deren Aufbau der dem Bescheid beigefügten Berechnungsvorlage des Beklagten entspricht und die dortigen Positionen aufgreift, soweit Änderungen vorzunehmen sind.

Ruhensregelung gemäß § 53 BeamtVG

1.7.2005

1.8.-1.11.2005

1.12.2005

1 Einkommensverhältnisse

                          

1.3 Urlaubsgeld

 289,18

 -   

 -   

ZVK

 -   

 -   

 -   

1.5 Sonderbetrag zum
Verwendungseinkommen

 -   

 -   

1712,11

1.6 Gesamteinkommen

3089,53

2800,35

4906,18

                                   

4 Ruhensberechnung

                          

4.1 Gesamteinkommen

3089,53

2800,35

4906,18

4.2. Höchstgrenze (dagegen)

2908,35

2908,35

4753,36

4.3 Ruhensbetrag

 181,18

 -   

 152,82

4.4 Versorgungsbezug

 786,85

 786,85

1180,57

4.5 Ruhensbetrag

 181,18

 -   

 152,82

4.6 Geregelter Versorgungsbezug

 605,67

 786,85

1027,75

4.9 Zahlbetrag

 605,67

 786,85

1027,75

                                   

abzüglich § 4 a BSZG

 -   

 -   

 76,28

Endgültiger Zahlbetrag

 605,67

 786,85

 951,47

Überzahlung

 181,18

 -   

 229,10

Unter Zugrundelegung dieser Neuberechnung ist das Urteil des Verwaltungsgerichts dahingehend abzuändern, dass der Bescheid des Beklagten vom 2.3.2006 und der Widerspruchsbescheid vom 5.5.2006 insoweit aufgehoben werden, als darin hinsichtlich der Versorgungsbezüge der Klägerin für Juli 2005 eine Überzahlung in einer den Betrag von 181,18 EUR übersteigenden Höhe, für Dezember 2005 eine Überzahlung in einer den Betrag von 229,10 EUR übersteigenden Höhe und für die Monate August, September, Oktober und November 2005 eine Überzahlung in Höhe von jeweils 32,70 EUR festgestellt ist. Im Übrigen unterliegt die Klage der Abweisung.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO und trägt dem beiderseitigen Obsiegen beziehungsweise Unterliegen Rechnung.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11 ZPO.

Die Revision ist wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen, da insbesondere die Klärung des Begriffs des Erwerbseinkommens im beamtenversorgungsrechtlichen Sinn und die Frage, ob der als Beitrag der Ruhegehaltsempfänger zur Finanzierung der Pflegeversicherung konzipierte Verminderungsbetrag vor oder nach Anwendung der Ruhensvorschriften in Abzug zu bringen ist, über ihre Bedeutung für den vorliegenden Rechtsstreit hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Auslegung und Anwendung des Rechts haben (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

Beschluss

Der Streitwert wird gemäß §§ 63 Abs. 2, 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 und Abs. 3 GKG auch für das Berufungsverfahren auf 791,01 EUR festgesetzt. (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.8.2009 - 2 C 25.08-, juris)

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.

Gründe

Die zulässige Berufung ist nach Maßgabe des Urteilstenors teilweise begründet.

Das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 30.10.2007 unterliegt der Abänderung, soweit die - zulässige - Klage gegen die durch den Bescheid des Beklagten vom 2.3.2006 und den Widerspruchsbescheid vom 5.5.2006 getroffene Ruhensregelung auch hinsichtlich der Berücksichtigung der Umlagezahlungen zur Zusatzversorgungskasse abgewiesen wurde.

Die angegriffene Ruhensregelung ist insoweit rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, als die vom Arbeitgeber der Klägerin monatlich aufzubringenden Umlagezahlungen an die Zusatzversorgungskasse seit dem 1.7.2005 als Einkünfte aus nicht selbstständiger Arbeit im Sinne des § 53 Abs. 7 BeamtVG behandelt und daher im strittigen Zeitraum als Erwerbseinkommen der Klägerin in die Ruhensberechnung eingestellt worden sind (I.).

Hinsichtlich der Anrechnung der vermögenswirksamen Leistungen, der Art und Weise, wie das von der Klägerin im Juli 2005 bezogene Urlaubsgeld in die angegriffene Ruhensregelung einbezogen wurde, und der nach Anwendung der Ruhensvorschriften erfolgten Berücksichtigung des Verminderungsbetrags nach § 4 a BSZG a.F. muss die Klage ohne Erfolg bleiben. Diesbezüglich sind die jeweils maßgeblichen gesetzlichen Vorschriften rechtsfehlerfrei zur Anwendung gelangt (II.).

Die mithin vorzunehmende Neuberechnung des Anteils der Versorgungsbezüge der Klägerin, der von Juli bis Dezember 2005 der Ruhensregelung unterlag, führt zu dem Ergebnis, dass die Versorgungsbezüge der Klägerin im Juli 2005 nur in Höhe von 181,18 EUR und im Dezember 2005 in Höhe von 229,10 EUR wegen Überschreitens der nach §§ 53 Abs. 2 und 3 bzw. 50 Abs. 5 BeamtVG zu ermittelnden Höchstgrenze zum Ruhen zu bringen (152,82 EUR) bzw. um den Verminderungsbetrag nach § 4 a BSZG a.F. (76,28 EUR) zu kürzen waren, während sie hinsichtlich der Monate August bis November 2005 die maßgebliche Höchstgrenze nicht erreichten und der Klägerin daher ungemindert zustanden (III.).

I.

Die hinsichtlich des Jahres 2005 angefochtene Ruhensregelung im Bescheid des Beklagten vom 2.3.2006 ist infolge der seit Juli 2005 vorgenommenen Berücksichtigung der Arbeitgeber-Umlagezahlungen zur Zusatzversorgungskasse als Einkommen der Klägerin teilweise rechtswidrig, da diese Umlagezahlungen nicht unter den Begriff des Erwerbseinkommens im Sinne des § 53 Abs. 7 BeamtVG fallen.

Rechtlich unbedenklich ist zunächst, dass das Erwerbseinkommen, das die Klägerin aufgrund ihrer Tätigkeit als Angestellte im öffentlichen Dienst bezieht, der Ruhensreglung unterliegt. Das Bundesverfassungsgericht hat zu der vorliegend maßgeblichen, am 1.1.1999 in Kraft getretenen Neufassung des § 53 BeamtVG, dessen Abs. 7 seitdem unverändert Geltung beansprucht, ausgeführt, dass diese Vorschrift, die vorsieht, dass eine versorgungsberechtigte Witwe, die ein eigenes Erwerbseinkommen bezieht, ihre Versorgungsbezüge nur bis zum Erreichen einer gesetzlich näher bezeichneten Höchstgrenze erhält, keinen verfassungsrechtlichen Bedenken begegnet. Soweit § 53 Abs. 7 BeamtVG unter den Begriff des Erwerbseinkommens unter anderem Einkünfte aus nicht selbständiger Arbeit fasse, bedeute dies, dass das Erwerbseinkommen mit dem Bruttobetrag in die Ruhensberechnung einzustellen sei. Im Besoldungs- und Versorgungsrecht komme aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung an vielen Stellen, an denen Berechnungen anzustellen seien, das Bruttoprinzip zur Anwendung. Dies sei jedenfalls so lange verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, wie dem Beamten oder seinen Hinterbliebenen im Endergebnis - was fallbezogen von der Klägerin nicht in Frage gestellt wird - ein Nettoeinkommen verbleibe, welches die Alimentation als amtsangemessen erscheinen lasse. (BVerfG, Beschluss vom 11.12.2007 - 2 BvR 797/04 -, ZBR 2008, 91 ff.) Dass der Begriff des Erwerbseinkommens hinsichtlich der Einkünfte aus nicht selbständiger Arbeit auf die Bruttobezüge abstellt, entsprach auch schon vor der zitierten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. z. B. BVerwG, Urteile vom 3.11.2005 - 2 C 16/04 -, NVwZ-RR 2006, 259 ff., und vom 19.2.2004 - 2 C 20/03 -, NVwZ 2004, 1361 ff.; OVG Münster, Urteil vom 18.8.2005 - A 5012/04 -, ZBR 2006, 206 ff.) und wird von dieser bis heute nicht in Zweifel gezogen.

Die Rechtmäßigkeit der seitens des Beklagten vorgenommenen Ruhensberechnung hängt mithin davon ab, ob die Umlagezahlungen des Arbeitgebers an die Zusatzversorgungskasse sich als Teil der Bruttoeinkünfte der Klägerin darstellen. Diese - soweit ersichtlich - bislang obergerichtlich nicht geklärte Frage ist im Ergebnis zu verneinen.

Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang zunächst, dass Einvernehmen darüber besteht, dass der beamtenversorgungsrechtliche Einkommensbegriff nicht mit dem steuerrechtlichen Einkommensbegriff identisch ist, sondern diesen nach den Bedürfnissen der Beamtenversorgung modifiziert. (BVerwG, Urteile vom 29.11.1972 - VI C 6.70 -, BVerwGE 41, 207, 211 f., vom 24.10.1984 - 6 C 148.81 -, BVerwGE 70, 211 ff., und vom 11.6.1985 - 2 C 34/83 -, BVerwGE 71, 336, 339 f.;OVG Münster, Urteil vom 20.6.2007 - 21 A 2664/05 - IÖD 2007, 213 ff.; OVG des Saarlandes, Beschluss vom 16.9.2009 - 1 A 435/08 -, amtl. Abdr. S. 5 f. ; VG Arnsberg, Urteil vom 14.5.2004 - 13 K 1715/03; VG Würzburg, Urteil vom 22.11.2005 - W 1 K 05.174 -; VG München, Urteil vom 20.6.2006 - M 5 K 05.3015 -; VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 20.2.2007 - 12 L 1738/06 -; VG Kassel, Urteil vom 20.5.2008 - 1 E 1159/07 -, jeweils juris) Dies anerkennend hat der Bundesrat schon 1989 im Gesetzgebungsverfahren zu § 53 a BeamtVG unter Bezugnahme auf die höchstrichterliche Rechtsprechung ausgeführt, dass sich der Einkunfts-/Einkommensbegriff u.a. bei den Ruhensregelungen im Fall des Zusammentreffens mit Bezügen aus öffentlichen Kassen nicht nach den steuerlichen Vorschriften beurteilt. (Bt.-Drs. 11/5372 vom 11.10.1989, S. 40)

Von daher verbietet es sich, die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs, wonach Umlagezahlungen des Arbeitgebers an eine Zusatzversorgungskasse im Zeitpunkt ihrer Zahlung zu Arbeitslohn führen und der Steuerpflicht unterliegen (BFH, Urteil vom 7.5.2009 - VI R 8/07 -, juris) , fallbezogen unbesehen als Problemlösung zu übernehmen. Es bedarf vielmehr einer spezifisch beamtenversorgungsrechtlich geprägten Auslegung des § 53 Abs. 7 BeamtVG, die sich ausgehend vom Wortlaut der Vorschrift unter Berücksichtigung ihrer Entstehensgeschichte an Sinn und Zweck der Regelung zu orientieren hat.

Hinsichtlich des Wortlauts des § 53 Abs. 7 BeamtVG fällt auf, dass Satz 3 der Vorschrift hinsichtlich der Definition des Erwerbsersatzeinkommens die Regelung des § 18 a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB IV in Bezug nimmt und damit ausschließlich die in dieser sozialrechtlichen Regelung aufgeführten Arten von Erwerbsersatzeinkommen als im Rahmen einer Ruhensregelung berücksichtigungsfähig anerkennt. (Stegmüller/Schmalhofer/Bauer, BeamtVG, Kommentar, Hauptband II, 86. Aktualisierung April 2009, Erläuterung 13 d zu § 53 Anm. 2) Hätte der Gesetzgeber hinsichtlich des Begriffs des Erwerbseinkommens den steuerrechtlichen Einkommensbegriff übernehmen wollen, hätte es demzufolge nahegelegen, in Satz 1 der Vorschrift auf die entsprechenden steuerrechtlichen Regelungen zu verweisen. Dass dies nicht geschehen ist, belegt vor dem Hintergrund, dass dem Wortlaut einer Vorschrift des Besoldungs- und Versorgungsrechts bei deren Auslegung ein besonderes Gewicht zukommt und daher einer erweiternden, einengenden oder entsprechenden Auslegung grundsätzlich enge Grenzen gezogen sind (BVerwG, Urteil vom 1.9.2005 - 2 C 15/04 -, BVerwGE 124, 178 ff.) , dass der Gesetzgeber die allgemein anerkannte Eigenständigkeit des beamtenversorgungsrechtlichen Einkommensbegriffs im Verhältnis zu dem steuerrechtlichen Begriff bei Erlass des Versorgungsreformgesetzes 1998 im Grundsatz nicht antasten wollte. Dies bedeutet, dass im Rahmen der Auslegung des Begriffs des Erwerbseinkommens im Sinne des § 53 Abs. 7 BeamtVG nur dann auf steuerrechtliche Vorschriften bzw. finanzgerichtliche Rechtsprechung zu diesen abgestellt werden darf, wenn dies nach der Entstehungsgeschichte und dem Sinn und Zweck der beamtenrechtlichen Regelung angezeigt erscheint.

Zur Entstehungsgeschichte des § 53 Abs. 7 BeamtVG in seiner seit dem 1.1.1999 geltenden Fassung ist festzustellen, dass das Beamtenversorgungsgesetz bis zum 31.12.1998 in den §§ 53 und 53 a BeamtVG a.F. unterschiedliche Regelungen für Einkommen, das durch eine Tätigkeit im öffentlichen Dienst (Verwendungseinkommen) und Einkommen, das außerhalb des öffentlichen Dienstes erzielt wurde (Erwerbseinkommen) vorgegeben hat. Der Begriff des Erwerbseinkommens umfasste nach §53 a Abs. 6 BeamtVG a.F. u.a. Einkünfte aus nicht selbständiger Arbeit. Zum Begriff des in § 53 Abs. 1 BeamtVG a.F. gesetzlich nicht näher definierten Verwendungseinkommens fanden sich Vorgaben in der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Beamtenversorgungsgesetz vom 3.11.1980 (GMBl. 1980, 742 ff.; abgedruckt in Stegmüller/Schmalhofer/Bauer, a.a.O. vor Erläuterung 1 zu § 53 BeamtVG) . Dort heißt es unter Nr. 53.1.2, dass Beiträge des Dienstherrn oder Arbeitgebers zu einer zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung für Angehörige des öffentlichen Dienstes (Nr. 53.1.2.5) sowie vermögenswirksame Leistungen des Dienstherrn oder Arbeitgebers (Nr. 53.1.2.11) als Einkommen außer Betracht zu lassen sind. Mit Wirkung ab dem 1.1.1999 wurde §53 BeamtVG neu gefasst und gilt seitdem sowohl für Einkommen aus einer Tätigkeit im öffentlichen Dienst wie auch für außerhalb des öffentlichen Dienstes erzielte Einkommen.

In Abs. 7 Satz 1 der Vorschrift heißt es seitdem: Erwerbseinkommen sind Einkünfte aus nicht selbständiger Arbeit einschließlich Abfindungen, ...

Die Gesetzesmaterialien zum Versorgungsreformgesetz 1998 und zum Versorgungsänderungsgesetz 2001 enthalten keine Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber als notwendige Folge der Aufgabe der Differenzierung zwischen Einkommen, das innerhalb und solchem, das außerhalb des öffentlichen Dienstes erzielt wird, wollte, dass Arbeitgeberumlagen zu einer Zusatzversorgungskasse künftig im Rahmen der Ruhensregelung versorgungsmindernd anzurechnen sind.

Vielmehr heißt es in dem Gesetzentwurf der Bundesregierung zum Versorgungsreformgesetz 1998, Einkünfte aus privatwirtschaftlicher Tätigkeit, d.h. selbständiger und nicht selbständiger Arbeit, Gewerbebetrieb und Land- und Forstwirtschaft sollten künftig in gleicher Weise wie Einkünfte aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst angerechnet werden. (Bt.-Drs. 13/9527 vom 22.12.1997, S. 40) Mithin sollte die Vereinheitlichung der beiden Einkommensarten durch Angleichung der Behandlung der bis dahin dem Regelungsbereich des § 53 a BeamtVG a.F. unterstellten Einkünfte aus privatwirtschaftlicher Betätigung an die Behandlung der Einkünfte aufgrund einer Verwendung im öffentlichen Dienst bewirkt werden. Vor diesem Hintergrund ist zu würdigen, dass die Berücksichtigung von Verwendungseinkommen im Rahmen der Ruhensregelung - wie ausgeführt - u.a. gerade dadurch geprägt war, dass Beiträge des Dienstherrn oder Arbeitgebers zu einer zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung für Angehörige des öffentlichen Dienstes im Rahmen der Ruhensregelung als Einkommen außer Betracht zu lassen waren. Ferner kann nicht angenommen werden, dass dem § 53 a Abs. 6 BeamtVG beschränkt auf die Anrechnung von Beiträgen zu einer zusätzlichen Altersversorgung ein im Vergleich zum Verwendungseinkommen strengerer Einkommensbegriff zugrunde gelegen hat, der zum 1.1.1999 für die im öffentlichen Dienst Tätigen im Sinne einer Verschärfung übernommen worden wäre. Hiergegen spricht mit Gewicht, dass als Ziel der Vereinheitlichung der §§ 53 und 53 a BeamtVG a.F. durch das Versorgungsreformgesetz 1998 ausweislich der Gesetzesmaterialien die Beseitigung der Besserstellung der privatwirtschaftlich tätigen ehemaligen Beamten angeführt wurde, während von der Beseitigung einer partiellen Besserstellung der im öffentlichen Dienst beschäftigten Ruhegehaltsempfänger keine Rede war. Auch der Sache nach erscheint es fernliegend, anzunehmen, dass es vor der Gesetzesänderung zum 1.1.1999 dem Gesetzesverständnis und der Praxis der zur Durchführung der damaligen Ruhensregelung des §53 a BeamtVG a.F. zuständigen Behörden entsprochen haben könnte, im Falle von Einkünften aus privatwirtschaftlicher Tätigkeit eventuelle Zahlungen des privaten Arbeitgebers an eine betriebliche Altersversorgung versorgungsmindernd zu berücksichtigen, weil dies hieße, dass die Allgemeine Verwaltungsvorschrift vom 3.11.1980 zu § 53 BeamtVG die Bezieher von Verwendungseinkommen zu Lasten der öffentlichen Kassen besser gestellt hätte als die Bezieher privater Einkünfte, ein Ergebnis, das dem damaligen Regelungsgefüge, das die Bezieher privater Einkünfte weitgehend schonte, nicht entsprochen hätte.

Den Allgemeinen Hinweisen des Bundesministeriums des Innern vom 15.7.1998 zur Umsetzung des Versorgungsreformgesetzes 1998 ist ebenfalls nicht zu entnehmen, dass mit der Neufassung des § 53 BeamtVG eine Verschärfung der Anrechnung dergestalt einhergehen sollte, dass mit Wirkung ab dem 1.1.1999 - entgegen der bisherigen durch Nr. 53.1.2 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift vom 3.11.1980 ausdrücklich abgedeckten Praxis - auch die Arbeitgeberbeiträge zu einer Zusatzversorgung für Angehörige des öffentlichen Dienstes als Erwerbseinkommen in die  eingestellt werden sollten. Dort wird nämlich unter dem Gesichtspunkt der Verschärfung der Hinzuverdienstregelungen die künftige Anrechnung von außerhalb des öffentlichen Dienstes erzielten Einkünften erörtert, ohne dass sich daneben ein Hinweis darauf findet, dass im Rahmen der  künftig des weiteren zu berücksichtigen sei, dass der Begriff des Erwerbseinkommens auch die Arbeitgeberumlagezahlungen zur Zusatzversorgungskasse erfasse.

Schließlich bestätigt die von dem Beklagten mit Schriftsatz vom 25.11.2009 vorgelegte Stellungnahme des Bundesministeriums des Innern vom 22.7.2005 zu der gleichgelagerten Problematik nach § 53 SVG, dass es nicht Gesetzeszweck der Neufassung der §§ 53 BeamtVG, 53 SVG gewesen war, den Begriff des Erwerbseinkommens unter Einbeziehung der Arbeitgeberumlagen zur Zusatzversorgungskasse neu zu definieren. Denn die Bemerkung, das Bundesministerium des Innern sei mit derartigen Fällen noch nicht befasst gewesen, lässt weniger vermuten, dass der Gesetzgeber des Versorgungsreformgesetzes 1998 den beamtenrechtlichen Einkommensbegriff zwar neu definieren wollte, dies aber den obersten Bundesbehörden über Jahre hinweg entgangen war, sondern spricht dafür, dass bis zu dem der damaligen Stellungnahme des Bundesministeriums des Innern zugrunde liegenden Vorstoß der Wehrbereichsverwaltung Nord vom 22.8.2003 niemand auf den Gedanken gekommen war, die Arbeitgeberumlagen als Erwerbseinkommen anzurechnen. Auch die Ausführungen der Wehrbereichsverwaltung Nord zur Begründung ihrer Rechtsauffassung überzeugen nicht. Sie erschöpfen sich - ebenso wie die vom Beklagten angeführte Entscheidung des Verwaltungsgerichts Würzburg (VG Würzburg, Urteil vom 29.4.2008, W 1 K 07.1586, juris) - in der Heranziehung und Anwendung steuerrechtlicher Vorschriften und der zu diesen ergangenen finanzgerichtlichen Rechtsprechung, ohne die Frage zu prüfen, ob dies dem beamtenversorgungsrechtlichen Einkommensbegriff gerecht wird.

Damit bleibt festzuhalten, dass sich der Entstehungsgeschichte des § 53 Abs. 7 BeamtVG in der seit dem 1.1.1999 geltenden Fassung nicht entnehmen lässt, dass es Intention des Gesetzgebers gewesen wäre, eine Rechtsgrundlage für die Berücksichtigung der Arbeitgeberumlagen im Rahmen der  zu schaffen.

Es kann auch nicht mit dem Beklagten dahingehend argumentiert werden, dass die Regelungen der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift vom 3.11.1980 zu dem Begriff des Verwendungseinkommen im Sinne des § 53 Abs. 1 BeamtVG a.F. infolge der Gesetzesneufassung zum 1.1.1999 gegenstandslos geworden seien, was - worauf noch einzugehen sein wird - zutrifft, und dies automatisch zur Folge gehabt habe, dass die Umlagezahlungen des Arbeitgebers seitdem im Rahmen der  berücksichtigt werden müssen. Ein solcher Automatismus würde voraussetzen, dass die Umlagezahlungen bereits vor dem 1.1.1999 nach materiellem Beamtenversorgungsrecht Teil des Verwendungseinkommens waren und nur in Folge der „konstitutiven“ Vorgabe der Nr. 53.1.2 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift vom 3.11.1980 nicht angerechnet wurden. Dies könnte indes nur angenommen werden, wenn die Arbeitgeberumlagen zu den für die Bestimmung des beamtenversorgungsrechtlichen Einkommensbegriffs maßgeblichen Bruttoeinkünften zu zählen sind. Mithin führt diese Argumentation des Beklagten zurück zu der entscheidungserheblichen - nach Überzeugung des Senats im Ergebnis zu verneinenden - Frage, ob die Arbeitgeberumlagen zu den Bruttoeinkünften gehören.

Der Vollständigkeit halber sei an dieser Stelle ergänzend angemerkt, dass der beklagtenseits vorgelegte Entwurf einer neu gefassten Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Beamtenversorgungsgesetz vom 6.7.2004, dessen Inkraftsetzung nicht mehr beabsichtigt ist, die Richtigkeit der Auffassung des Beklagten ebenso wenig belegt wie die Verfügung der Hauptverwaltung des Beklagten vom 7.6.2005. Diese Schriftstücke sind weder geeignet, den beamtenversorgungsrechtlichen Einkommensbegriff verbindlich festzulegen, noch werden in ihnen die Arbeitgeberbeiträge zu einer umlagefinanzierten Zusatzversorgung, die steuerrechtlich nicht in § 3 Nr. 63 EStG (vgl. Nr. 53.7.1 des Entwurfs vom 6.7.2004; § 3 Nr. 63 EStG betrifft Arbeitgeberbeiträge zu einer kapitalgedeckten betrieblichen Altersversorgung), sondern in § 3 Nr. 56 EStG geregelt sind, auch nur erwähnt.

Sinn und Zweck der Ruhensregelung des § 53 BeamtVG rechtfertigen es ebenfalls nicht, die monatlichen Umlagezahlungen des Arbeitgebers an die Zusatzversorgungskasse unter den Einkommensbegriff des § 53 Abs. 7 BeamtVG zu fassen.

Wie ausgeführt gilt im Beamtenbesoldungs- und -versorgungsrecht das Bruttoprinzip, das besagt, dass die Vorschriften, sofern diese nicht ausdrücklich anderes vorsehen, auf die erzielten Bruttoeinkünfte abstellen. (siehe Nachweise unter Fußnoten 1 und 2) Ohne Zweifel gehören zu den Bruttoeinkünften die Grundvergütung, der Ortszuschlag und die Stellenzulage, deren Summe in den zur Verwaltungsakte gereichten Gehaltsabrechnungen der Klägerin als der für die Höhe der Umlage zur Zusatzversorgung maßgebliche Betrag ausgewiesen ist. Die Höhe der Arbeitgeberumlage zur Zusatzversorgungskasse beläuft sich seit dem 1.1.2002 auf 6,45 v. H. des Bruttoeinkommens. Bemisst sich die Höhe der Umlage mithin nach einem Vomhundertsatz der Bruttoeinkünfte, so erscheint es schon von daher nicht naheliegend, sie dessen ungeachtet ihrerseits beamtenversorgungsrechtlich als Teil des im Rahmen des § 53 Abs. 7 BeamtVG maßgeblichen Bruttoeinkommens zu behandeln. Überdies würde eine Berücksichtigung der Umlagezahlungen als Teil der Bruttoeinkünfte und damit als Erwerbseinkommen im Sinne des § 53 Abs. 7 BeamtVG dem beamtenversorgungsrechtlichen Regelungsgefüge in seiner Gesamtheit aus verschiedenen Gründen nicht gerecht.

Der Umstand, dass die Umlagezahlungen zugunsten des Versorgungsempfängers eine Anwartschaft auf eine spätere Zusatzversorgung begründen, und die Argumentation des Bundesfinanzhofs (BFH, Urteil vom 7.5.2009, a.a.O.) , dass die Umlagezahlungen des Arbeitgebers vor dem Hintergrund, dass sie einen Rechtsanspruch begründen, steuerrechtlich nicht anders zu würdigen seien, als wenn die Umlagen zunächst dem Arbeitnehmer zufließen würden und sodann von diesem zum Aufbau einer Zusatzversorgung verwendet würden, sind beamtenversorgungsrechtlich nicht von Erkenntniswert. Denn insoweit unterscheiden die Umlagen sich nicht signifikant von den Arbeitgeberbeiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung, die anerkanntermaßen das Bruttoeinkommen nicht erhöhen und im Rahmen des § 53 Abs. 7 BeamtVG keine Berücksichtigung finden, obwohl sie dem Arbeitnehmer eine Rentenanwartschaft vermitteln. Es ist nicht ersichtlich, aus welchen beamtenversorgungsrechtlichen Besonderheiten sich insoweit eine unterschiedliche Handhabung im Rahmen der Auslegung des Begriffs des Erwerbseinkommens rechtfertigen sollte. Dass die Arbeitgeber zu den Beitragszahlungen zur gesetzlichen Rentenversicherung kraft Gesetzes verpflichtet sind und die Vorschrift des § 3 Nr. 62 EStG hieran anknüpfend bestimmt, dass die Beitragszahlungen steuerfrei bleiben, während die Umlagezahlungen zur Zusatzversorgungskasse aufgrund Tarifvertrags erfolgen und von daher von der Vorschrift des § 3 Nr. 62 EStG nicht erfasst werden, begründet zwar steuerrechtlich einen Unterschied (vgl. hierzu BFH, Urteil vom 7.5.2009, a.a.O.) , kann aber für sich genommen beamtenversorgungsrechtlich keinen Grund für eine unterschiedliche Behandlung im Rahmen des § 53 Abs. 7 BeamtVG darstellen. Die in diesem Zusammenhang steuerrechtlich diskutierte Frage, ob die Arbeitgeberbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung einen prinzipiell lohnsteuerpflichtigen Zufluss von Einnahmen beim Arbeitnehmer bewirken, der erst durch die ausdrückliche Befreiungsnorm des § 3 Nr. 62 EStG steuerlich freigestellt wird, oder ob die Befreiungsnorm mangels Zuflusses beim Arbeitnehmer nur deklaratorische Bedeutung hat, weil der Arbeitgeberbeitrag dem Arbeitnehmer nicht als geldwerter Vorteil „zufließe“ (so die überwiegende Ansicht in der steuerrechtlichen Literatur (vgl. die Nachweise im Urteil des BVerfG vom 6.3.2002 – 2 BvL 17/99 -, BVerfGE 105, 73, 95) ), hat das Bundesverfassungsgericht in seinem soeben zitierten Urteil (BVerfG, Urteil vom 6.3.2002, a.a.O., S. 130) mangels dortiger Entscheidungsrelevanz in Bezug auf die verfassungsrechtliche Bewertung der unterschiedlichen einkommensteuerlichen Behandlung ausdrücklich offen gelassen.

Gegen die Anrechnung der Arbeitgeberumlagen im Rahmen der Ruhensregelung spricht ferner die Vorschrift des § 53 Abs. 7 Satz 4 BeamtVG, nach welcher die Berücksichtigung des Erwerbseinkommens monatsbezogen erfolgt, also voraussetzt, dass dem Arbeitnehmer im jeweiligen Abrechnungsmonat Einkünfte in feststellbarer Höhe zufließen. Zwar zahlt der Arbeitgeber für jeden Arbeitnehmer monatlich einen genau bestimmbaren Betrag in Höhe von 6,45 v.H. des Bruttoeinkommens aus eigenen Mitteln an die Zusatzversorgungskasse. Dem Arbeitnehmer fließen allerdings keine monatlichen Einkünfte in Höhe dieses Betrages zu.

Hinsichtlich der Parallelproblematik der Arbeitgeberbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung hat das Bundesverfassungsgericht ausgeführt, dass der Beitrag, der vom Arbeitgeber an die gesetzliche Rentenversicherung gezahlt wird, nicht aus dem Vermögen des Arbeitnehmers abfließe. Dieser erwerbe sein Anwartschaftsrecht - ebenso wie der Beamte - unmittelbar als wirtschaftliches Ergebnis seiner Arbeits- bzw. Dienstleistung. (BVerfG, Urteil vom 6.3.2002, a.a.O., S. 130) Bezogen auf die vorliegend vorzunehmende Bewertung der Umlagezahlung des Arbeitgebers spricht dies zumindest aus beamtenversorgungsrechtlicher Sicht dafür, das durch die monatlichen Umlagezahlungen des Arbeitgebers begründete Anwartschaftsrecht auf eine Zusatzrente ebenfalls unmittelbar als wirtschaftliches Ergebnis der Arbeitsleistung zu begreifen. Dies schließt aus, die Umlagezahlungen im Rahmen des § 53 Abs. 7 BeamtVG als monatliche Einkünfte des Arbeitnehmers zu behandeln. Sie dienen allein dem Aufbau und dem Erhalt der Rentenanwartschaft und führen nicht dazu, dass bezogen auf den jeweiligen Anrechnungsmonat die verfügbaren Barmittel des Arbeitnehmers bzw. sein Vermögen in Höhe des Umlagebetrages vermehrt werden. Hierin liegt - wie noch auszuführen sein wird - ein entscheidender Unterschied zu den vermögenswirksamen Leistungen des Arbeitgebers, denn diese stehen dem Arbeitnehmer zwar ebenfalls nicht zur Bestreitung seines jeweils aktuellen monatlichen Lebensbedarfs zur Verfügung, vermehren aber Monat für Monat in Höhe des Auszahlungsbetrags das Ansparguthaben des Arbeitnehmers und bewirken damit einen konkret fassbaren monatlichen Vermögenszuwachs. Anders verhält es sich mit den Umlagezahlungen, die zwar monatlich vom Arbeitgeber an die Zusatzversorgungskasse gezahlt werden und dem Arbeitnehmer ein Anwartschaftsrecht auf eine künftige Zusatzrente vermitteln, ihm aber im Auszahlungsmonat weder als Barmittel noch als Vermögenszuwachs in geldwerter Form zufließen, weswegen es fraglich erscheint, ob sie einer monatsbezogenen Anrechnung auf die Versorgungsbezüge zugänglich sein können.

Ein weiterer Aspekt verdient Beachtung. Die Ruhensregelung des § 53 Abs. 7 BeamtVG gilt inhaltsgleich für den Ruhestandsbeamten selbst wie auch für seine Hinterbliebenen. Hinsichtlich der Ruhestandsbeamten sieht § 55 Abs. 1 Nr. 2 BeamtVG vor, dass Versorgungsbezüge neben einer Rente aus einer zusätzlichen Alters- oder Hinterbliebenenversorgung für Angehörige des öffentlichen Dienstes nur bis zum Erreichen der in Abs. 2 bezeichneten Höchstgrenze gezahlt werden. Das heißt, dass ein Ruhestandsbeamter, der eine zusätzliche Altersversorgung bezieht, sich seine Versorgungsbezüge - soweit die maßgebliche Höchstgrenze überschritten wird - vollumfänglich anrechnen lassen muss. Würde man den Einkommensbegriff des § 53 Abs. 7 BeamtVG so auslegen, dass die während des aktiven Beschäftigungsverhältnisses gezahlten Arbeitgeberumlagen zur Begründung der Anwartschaft auf die spätere Zusatzversorgung ebenfalls der Anrechnung - insoweit im Rahmen des § 53 Abs. 7 BeamtVG - unterliegen, so hätte dies zur Folge, dass der Ruhestandsbeamte, der noch einer Erwerbstätigkeit im öffentlichen Dienst nachgeht, zunächst im Rahmen der  nach § 53 Abs. 7 BeamtVG die nach Tarifvertragsrecht von seinem Arbeitgeber aufzubringende Umlagezahlung wirtschaftlich gesehen durch entsprechende Verminderung seiner Versorgungsbezüge ganz oder teilweise aus diesen zu finanzieren hätte, später aber nach Beendigung seiner zusätzlichen Beschäftigung im öffentlichen Dienst ganz oder teilweise nicht in den Genuss seiner Zusatzversorgung käme, weil diese kraft Gesetzes der Anrechnung nach § 55 Abs. 1 BeamtVG unterliegt. Er müsste also wirtschaftlich gesehen für die zur Begründung der zusätzlichen Versorgungsanwartschaft zu leistenden Umlagezahlungen ganz oder teilweise aufkommen, ohne später in den vollen Genuss der Zusatzversorgung zu kommen.

Ob diese doppelte Belastung, die Resultat der vom Beklagten vertretenen Auslegung des § 53 Abs. 7 BeamtVG ist, gemessen an dem beamtenversorgungsrechtlichen Regelungssystem und an den verfassungsrechtlichen Vorgaben vom Ruhestandsbeamten hingenommen werden müsste, erscheint nicht zuletzt mit Blick auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Unzulässigkeit der Doppelbesteuerung der Vorsorgeaufwendungen für die Alterssicherung und der Bezüge aus dem Ergebnis der Vorsorgeaufwendungen durchaus fraglich (BVerfG, Urteil vom 6.3.2002, a.a.O., zusammenfassend auf S. 134 f.) . Die diesbezüglichen Bedenken lassen sich nicht durch die Überlegung des Beklagten ausräumen, die Beamtenversorgung spiegele die gesetzliche Rentenversicherung zuzüglich einer betrieblichen Altersversorgung wider, was sich auch in der zu beachtenden Höchstgrenze niederschlage. Dies mag zwar die Berücksichtigung der späteren Zusatzrente des Ruhegehaltsempfängers im Rahmen der Ruhensberechnung nach § 55 BeamtVG, nicht aber ein durch die Umlagezahlungen des Arbeitgebers bedingtes Ruhen von Versorgungsbezügen gem. § 53 BeamtVG rechtfertigen, denn letztgenannter Kürzung steht - wie ausgeführt - im jeweiligen Anrechnungsmonat kein zeitgleicher Zufluss von Barmitteln oder Vermögen in Höhe des Ruhensbetrags gegenüber. Fallbezogen ist diese Problematik zwar nicht konkret aufgeworfen, da die Anrechnungsvorschrift des § 55 Abs. 1 Nr. 2 BeamtVG gemäß Abs. 3 Nr. 2 der Vorschrift auf die eigene Zusatzversorgung der Klägerin als Witwe eines Ruhestandsbeamten keine Anwendung findet. Dies ändert jedoch nichts an der im Rahmen des § 53 Abs. 7 BeamtVG insoweit bestehenden Auslegungsproblematik, da nicht davon ausgegangen werden kann, dass der Gesetzgeber dem Begriff der Einkünfte aus nicht selbständiger Arbeit einen anderen Inhalt beimessen wollte, je nachdem, ob es sich um Einkünfte des Ruhestandsbeamten selbst oder um Einkünfte von Hinterbliebenen handelt.

Schließlich drängen sich mit Blick auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu den Gründen, aus denen die Ruhensregelungen des Versorgungsreformgesetzes 1998 als zulässig erachtet werden können (BVerfG, Beschluss vom 11.12.2007, a.a.O.) , weitere Zweifel an der Anrechenbarkeit der Arbeitgeberumlagen zur Zusatzversorgungskasse auf.

Das Bundesverfassungsgericht hat zu der Problematik der Zulässigkeit der durch das Versorgungsreformgesetz 1998 neu gefassten Ruhensvorschriften ausgeführt, dass die Unbedenklichkeit einer Anrechnungsvorschrift in Anbetracht der vom Dienstherrn geschuldeten Alimentierung in aller Regel voraussetzt, dass zu den finanziellen Erwägungen, die hinter jeder Anrechnungsregelung stehen, weitere Gründe hinzutreten müssen, die einen besonderen Bezug zum System der Besoldung und Versorgung haben und die Anrechnung unter Beachtung der allgemeinen Strukturprinzipien des Beamtenrechts als sachlich gerechtfertigt erscheinen lassen. Aus den Gesetzesmaterialien zu dem Versorgungsreformgesetz 1998 ergebe sich, dass der Vorschrift des § 53 BeamtVG vor allem fiskalische Erwägungen zugrunde liegen (Bt.-Drs. 13/9327, S. 28) . § 53 BeamtVG solle - wie das Versorgungsreformgesetz 1998 insgesamt - den steigenden Kosten der Beamtenversorgung entgegenwirken und die wirtschaftliche Attraktivität von Frühpensionierungen verringern. Der Formulierung des Gesetzgebers, die Vorschriften über den Ruhestandseintritt vor der allgemeinen Altersgrenze hätten nicht zum Ziel, dem Beamten eine andere Erwerbstätigkeit zu eröffnen, sei indes zu entnehmen, dass es dem Gesetzgeber neben den rein fiskalischen Erwägungen auch darum gegangen sei, als unbegründet erkannte Vorteile abzuschöpfen, die einzelne Beamte aus ihrer vorzeitigen Zurruhesetzung haben können.

Gemessen hieran erscheint mit Blick auf das die Zusatzversorgung betreffende beamtenvorsorgungsrechtliche Regelungsgefüge fraglich, ob durch die Anrechnung der Umlagezahlungen bedingte Kürzungen während der aktiven Erwerbstätigkeit durch andere als ausschließlich finanzielle Erwägungen getragen werden. Durch eine Behandlung der Arbeitgeberumlagen als Erwerbseinkommen würden im Ergebnis nicht nur als unbegründet zu erachtende Vorteile einzelner Beamte abgeschöpft, sondern all diejenigen Beamten, denen nach Renteneintritt aus ihrer Zusatzversorgung wegen § 55 BeamtVG kein Vorteil zuwächst, hätten besondere Nachteile hinzunehmen, die ausschließlich durch finanzielle Erwägungen getragen würden. Denn hinsichtlich der Zusatzversicherung, in der ein vorzeitig in den Ruhestand getretener Beamter, der eine Erwerbstätigkeit im öffentlichen Dienst aufnimmt, pflichtversichert ist, verhält es sich nach oben Gesagtem so, dass dem Beamten die als Versicherungsleistung zustehende Zusatzversorgung im Rentenalter häufig allenfalls teilweise oder oft gar nicht zugute kommt, weil seine Versorgungsbezüge nach Renteneintritt in aller Regel nach § 55 BeamtVG in Höhe der Zusatzrente oder anteilig zum Ruhen gebracht werden. Ist aber ohnehin davon auszugehen, dass ehemalige Beamte von einer wegen einer späteren Tätigkeit im öffentlichen Dienst abzuschließenden Zusatzversicherung im Rentenalter regelmäßig nur teilweise oder gar nicht profitieren, so ist die Aussicht des einzelnen Ruhestandsbeamten, durch Aufnahme einer Erwerbstätigkeit im öffentlichen Dienst eine Zusatzrente zu erdienen, kein Aspekt, der die wirtschaftliche Attraktivität einer Frühpensionierung, der der Gesetzgeber erklärtermaßen entgegenwirken wollte, zu begründen oder zu steigern vermag. Der Ruhestandsbeamte erwirbt durch die Pflichtversicherung in einer Zusatzversorgungskasse in aller Regel mit Blick auf die später zum Zuge kommende Ruhensregelung des § 55 BeamtVG während seiner aktiven Erwerbstätigkeit im öffentlichen Dienst keinen Vorteil in Gestalt einer nach Renteneintritt unbeschränkt realisierbaren Rentenanwartschaft, so dass ihm ein im Sinne der zitierten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts als unbegründet zu erachtender und damit zulässigerweise abschöpfbarer Vorteil während seiner Erwerbstätigkeit im öffentlichen Dienst nicht zuwächst. Würde man die Umlagezahlungen dessen ungeachtet als Erwerbseinkommen i.S.d. § 53 Abs. 7 BeamtVG qualifizieren und damit der Ruhensregelung nach dieser Vorschrift unterziehen, fände die so verstandene gesetzliche Bestimmung des Begriffs des Erwerbseinkommens ihre Rechtfertigung (mehr oder weniger) allein in den dem Versorgungsreformgesetz 1998 zugrunde liegenden fiskalischen Erwägungen des Gesetzgebers, was nach der zitierten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht zulässig ist.

Schließlich geht die Kommentarliteratur - ohne dies zu problematisieren - ebenfalls davon aus, dass ein Ruhestandsbeamter, der vorzeitig in den Ruhestand getreten ist und vor Vollendung des 65. Lebensjahres ein Einkommen aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst bezieht, durch die zum 1.1.1999 in Kraft getretene Neuregelung keine Verschlechterung erfahren hat (Stegmüller/Schmalhofer/Bauer, a. a. O., Erläuterung 1 zu § 53 Anm. 3.5) . Dies gilt gleichermaßen für eine erwerbstätige Beamtenwitwe.

Zusammenfassend ist festzustellen, dass die seit dem 1.7.2005 praktizierte Handhabung des Beklagten, die Umlagezahlung des Arbeitgebers der Klägerin im Rahmen der Ruhensberechnung als Erwerbseinkommen zu berücksichtigen, in § 53 Abs. 7 BeamtVG keine Rechtsgrundlage findet und das hierdurch bedingte Ruhen von Teilen der Versorgungsbezüge der Klägerin daher rechtswidrig ist und die Klägerin in ihren Rechten verletzt.

II.

Im Übrigen bleibt es bei der erstinstanzlichen Klageabweisung.

1. Die seitens des Beklagten in die Ruhensberechnung eingestellten vermögenswirksamen Leistungen ihres Arbeitgebers sind als Erwerbseinkommen i.S.d. § 53 Abs. 7 BeamtVG zu qualifizieren, so dass die diesbezügliche Verfahrensweise des Beklagten der Gesetzeslage entspricht und von der Klägerin hinzunehmen ist.

Vermögenswirksame Leistungen gehören zu den Bruttoeinkünften, die einem Arbeitnehmer im beamtenversorgungsrechtlichen Sinne monatlich aufgrund seiner Erwerbstätigkeit zufließen.

Wie bereits angesprochen zeichnen die vermögenswirksamen Leistungen, die ein Arbeitgeber monatlich auf einen von dem Arbeitnehmer abgeschlossenen Vertrag nach dem Vermögensbildungsgesetz einzahlt, sich - im Gegensatz zu den Umlagezahlungen des Arbeitgebers - dadurch aus, dass sie das Sparguthaben des Arbeitnehmers monatlich in Höhe des Zahlbetrags erhöhen und dem Arbeitnehmer damit Monat für Monat unmittelbar vermögensmehrend zugute kommen. Eine monatsbezogene Anrechnung i.S.d. § 53 Abs. 7 Satz 4 BeamtVG ist ohne weiteres möglich und vom Gesetzgeber gewollt.

Der Berücksichtigung im Rahmen der Ruhensregelung kann insbesondere nicht entgegengehalten werden, dass es in den Vorgaben der - die Gerichte ohnehin nicht bindenden - Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Beamtenversorgungsgesetz vom 3.11.1980 zum Begriff des Verwendungseinkommens unter Nr. 53.1.2.11 heißt, vermögenswirksame Leistungen des Dienstherrn oder Arbeitgebers seien als Einkommen außer Betracht zu lassen. Seit dem 1.1.1999 ist für Versorgungsberechtigte, die das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, die Unterscheidung zwischen Erwerbseinkommen aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst (Verwendungseinkommen i.S.d. § 53 Abs. 1 BeamtVG a.F.) und einer privatwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit (Erwerbseinkommen i.S.d. § 53 a Abs. 6 BeamtVG a.F.) entfallen und ein einheitlicher Begriff des Erwerbseinkommens, der alle Einkünfte aus nicht selbständiger Arbeit umfasst, eingeführt worden. Für die Ausfüllung dieses Begriffs kommt der in weiten Teilen durch gesetzliche Neuregelungen überholten Allgemeinen Verwaltungsvorschrift von 1980 keine Aussagekraft mehr zu (ebenso Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 20.9.2005 - 2 LA 928/04-, juris) . Maßgeblich ist die inhaltliche Ausgestaltung der jeweiligen gesetzlichen Neuregelung, die nach allem Gesagten an den Begriff der Bruttoeinkünfte im beamtenversorgungsrechtlichen Sinne anknüpft, zu denen die vermögenswirksamen Leistungen des Arbeitgebers zu zählen sind.

Mithin unterliegen die vermögenswirksamen Leistungen im Rahmen von Ruhensregelungen der Berücksichtigung als Erwerbseinkommen des Arbeitnehmers.

2. Die Einzelheiten der Berücksichtigung des von der Klägerin im Juli 2005 auf Grund ihrer Erwerbstätigkeit bezogenen Urlaubsgeldes im Rahmen der vom Beklagten durch den angegriffenen Bescheid vorgenommenen Ruhensregelung entsprechen den gesetzlichen Vorgaben des § 53 Abs. 3 BeamtVG in der im Jahr 2005 maßgeblichen, bis zum 11.2.2009 geltenden und unterliegen daher keinen rechtlichen Bedenken.

Die Vorschrift des § 53 Abs. 3 BeamtVG 2003, die im Zuge der zeitgleich erfolgten Aufhebung des Urlaubsgeldgesetzes eingeführt wurde, sah vor, dass die für die Ruhensberechnung maßgebliche Höchstgrenze für den jeweiligen Auszahlungsmonat um den nach § 67 Abs. 1 S. 4 BBesG zu zahlenden Betrag zu erhöhen ist (Satz 1) und dass entsprechende Leistungen, die der Versorgungsberechtigte aus einer Erwerbstätigkeit erhält, im jeweiligem Auszahlungsmonat zu berücksichtigen sind (Satz 2). Die in Bezug genommene Vorschrift des § 67 Abs. 1 S. 4 BBesG, die zum 11.2.2009 außer Kraft getreten ist, - BBesG a.F. - eröffnete den Gesetzgebern von Bund und Ländern die Möglichkeit, die das ehemalige Weihnachtsgeld ersetzende jährliche Sonderzahlung nach § 67 Abs. 1 S. 1 BBesG a.F. um einen je nach Besoldungsgruppe nach oben begrenzten Betrag zu erhöhen. Dieser Erhöhungsbetrag ersetzte nach allgemeiner Auffassung das entfallende Urlaubsgeld (Stegmüller/Schmalhofer/Bauer, a. a. O., Erläuterung 8 a zu § 53 Anm. 2.5) , war aber gem. § 2 Abs. 3 BSZG zusammen mit der jährlichen Sonderzahlung, also mit den laufenden Bezügen für den Monat Dezember, auszuzahlen, was gem. § 53 Abs. 3 S. 1 BeamVG 2003 zur Folge hatte, dass die für die Ruhensberechnung maßgebliche Höchstgrenze ebenfalls im Monat Dezember um einen etwaigen Erhöhungsbetrag nach § 67 Abs.1 S. 4 BBesG a.F. anzuheben war. Für eine Erhöhung der Höchstgrenze im Monat Juli gab es hingegen - anders als noch unter der Geltung des § 53 Abs. 3 BeamtVG 1998 - im vorliegend maßgeblichen Jahr 2005 keine Rechtsgrundlage mehr, so dass der Beklagte der Forderung der Klägerin, die für ihren Hinzuverdienst geltende Höchstgrenze im Auszahlungsmonat Juli um den Betrag ihres auf Grund ihrer Erwerbstätigkeit bezogenen Urlaubsgeldes zu erhöhen, zu Recht nicht nachgekommen ist.

Dessen ungeachtet war der Beklagte nach § 53 Abs. 3 S. 2 BeamtVG 2003 gehalten, das der Klägerin im Juli ausgezahlte Urlaubsgeld in diesem Monat im Rahmen der Ruhensberechnung als Erwerbseinkommen in Ansatz zu bringen, denn „entsprechende Leistungen“ im Sinne dieser Vorschrift waren alle Einmalzahlungen, die zusätzlich zu den Monatszahlungen des Arbeitgebers von diesem geleistet wurden (Plog/Wiedow, BBG-BeamtVG, Kommentar, 293. Ergänzungslieferung November 2009, § 53 BeamtVG Rdnr. 18 d) , also auch das von der Klägerin bezogene Urlaubsgeld. Die gegen die Berücksichtigung des Urlaubsgeldes im Rahmen der Ruhensregelungen erhobenen Einwendungen der Klägerin müssen daher ohne Erfolg bleiben.

3. Der der anteiligen Finanzierung der Pflegeversicherung dienende Verminderungsbetrag wurde vom Beklagten in der dem angefochtenen Bescheid zu Grunde liegenden Berechnung zu Recht erst nach Anwendung von Ruhens- und Anrechnungsvorschriften in Abzug gebracht.

Die diesen Verminderungsbetrag einführende - zwischenzeitlich durch Gesetz vom 5.2.2009 aufgehobene - Vorschrift des § 4 a BSZG a.F. wurde mit Wirkung ab dem 1.11.2004 in das am 1.1.2004 in Kraft getretene Bundessonderzahlungsgesetz eingefügt. In der Begründung des entsprechenden Gesetzentwurfs wird als Zielsetzung genannt, den Wegfall der Beteiligung der Rentenversicherung am Pflichtversicherungsbeitrag, der zur Folge hatte, dass die Rentnerinnen und Rentner seitdem nicht mehr nur ihren bisherigen Beitragsanteil von 0,85 v. H., sondern den gesamten Beitrag in Höhe von - damals - 1,7 v.H. aufzubringen hatten, wirkungsgleich auf die Versorgungsempfängerinnen und -empfänger des Bundes zu übertragen. Im Einzelnen heißt es zur Problematik: „Die heutigen Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger haben während ihrer aktiven Dienstzeit ebenso wie die heutigen Rentnerinnen und Rentner regelmäßig nicht oder nur kurze Zeit eigene Beiträge zur Finanzierung der Pflegeleistungen geleistet. Es ist daher geboten, dass sich Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger ab 1. April 2004 in gleichem Maße wie Rentnerinnen und Rentner an der Finanzierung der Pflegeleistungen beteiligen. ... Die Reduzierung der Versorgungsbezüge führt zu einer entsprechenden Entlastung des Bundeshaushalts, aus dem auch die Versorgungsausgaben und Beihilfen zu den Pflegekosten der Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger des Bundes geleistet werden.“ (Bt.-Drs. 15/3444, S. 1, 4) In der Rechtsprechung zu § 4 a BSZG a.F. ist anerkannt, dass die Vorschrift verfassungsrechtlich unbedenklich ist und dass den Gesetzgeber - neben dem Ziel der wirkungsgleichen Übertragung - wirtschaftliche Erwägungen zur Kürzung der Sonderzahlung bewogen haben. (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 8.9.2009 - 4 S 1704/07 -; OVG Münster, Urteil vom 3.9.2009 - 1 A 3531/06 -, jeweils juris) Die angestrebte Entlastung des Bundeshaushalts wird nur erreicht, wenn der Minderungsbetrag erst nach Anwendung der Ruhensregelungen von den verbleibenden Versorgungsbezügen abgezogen wird. Denn sobald man den Abzug vor Anwendung der Ruhensregelung vornimmt, führt dies dazu, dass sich die die geminderten Sonderzahlungen umfassenden Versorgungsbezüge und dementsprechend die Gesamteinkünfte um den Minderungsbetrag verringern, weswegen der Ruhensbetrag sich in gleicher Höhe vermindert. Dies hat zur Folge, dass die Differenz zwischen geminderten Versorgungsbezügen und gemindertem Ruhensbetrag der Differenz zwischen ungeminderten Versorgungsbezügen und ungemindertem Ruhensbetrag centgenau entspricht, was heißt, dass die nach dem Willen des Gesetzgebers von dem Versorgungsempfänger zur Entlastung des Bundeshaushalts hinzunehmende Kürzung seiner Sonderbezüge letztlich nicht den Versorgungsempfänger treffen, sondern den Bundeshaushalt belasten würde.

Nur durch eine Verminderung nach Anwendung der Ruhensvorschriften lässt sich die Gleichbehandlung der Versorgungsempfänger, die der Ruhensregelung unterliegen, mit den Versorgungsempfängern, die keiner Ruhensregelung unterliegen und die die Kürzung ihrer Versorgungsbezüge um den Verminderungsbetrag nach Maßgabe des § 4 a Abs. 1 BSZG a.F. bzw. nunmehr des § 50 f BeamtVG kraft gesetzlicher Anordnung hinnehmen müssen, erreichen.

Dem kann die Klägerin nicht mit Erfolg entgegenhalten, dass in der in Bezug genommenen Vorschrift des § 4 BSZG ausdrücklich die Rede davon ist, dass die Versorgungsempfänger „vor“ Anwendung von Ruhensvorschriften Anspruch auf eine Sonderzahlung haben. Denn ursprünglich hieß es in der am 1.1.2004 in Kraft getretenen Fassung des § 4 Abs. 1 BSZG vom 29.12.2003, dass „nach“ Anwendung der Ruhensvorschriften ein entsprechender Anspruch bestehe. Die Formulierung „nach“ wurde allerdings durch Gesetz vom 21.12.2004 mit Wirkung ab dem 1.1.2004 durch die Formulierung „vor“ ersetzt, wohl weil man bemerkt hatte, dass die jährliche Sonderzahlung - in der Vorschrift der § 4 BSZG geht es vornehmlich um diese, nicht um den Verminderungsbetrag - ansonsten insgesamt anrechnungsfrei bleiben würde und dies nicht gewünscht war. Mithin bezog sich § 4 a BSZG a.F. zur Zeit seines Inkrafttretens auf § 4 BSZG in der ursprünglichen Fassung, die noch eine Berücksichtigung der Sonderzahlung nach Anwendung der Ruhensvorschriften vorsah. Dass diese Vorschrift wenige Wochen später geändert und insoweit in ihr Gegenteil verkehrt wurde, hätte dem Gesetzgeber zwar Veranlassung geben müssen, durch eine Änderung des § 4 a BSZG a.F. klarzustellen, dass der Verminderungsbetrag zur Erreichung der angestrebten Entlastung des Bundeshaushalts nach Anwendung der Ruhensvorschriften in Abzug zu bringen ist. Dass dies versäumt wurde, steht indes einer dem erklärten Willen des Gesetzgebers Rechnung tragenden Auslegung und Anwendung der Vorschrift nicht entgegen.

Die Sachangemessenheit der vom Senat als zwingend erachteten Auslegung wird bestätigt durch die Allgemeinen Durchführungshinweise des Bundesministeriums des Innern vom 26.5.2009 - D 4 - 223 100 - 1/9 - zu der aktuellen Neufassung des Beamtenversorgungsgesetzes, in denen es unter Gliederungspunkt E. I. zu der die Vorschrift des § 4 a BSZG a.F. ersetzenden Nachfolgevorschrift des § 50 f BeamtVG heißt, dass die dort vorgesehene Verminderung nach Anwendung von Ruhens-, Anrechnungs- und Kürzungsvorschriften vorzunehmen ist.

Mithin ist die Berücksichtigung des Verminderungsbetrags im Rahmen der Ruhensberechnung des Beklagten rechtsfehlerfrei.

III.

Die durch Bescheid des Beklagten vom 2.3.2006 und den dessen Richtigkeit bestätigenden Widerspruchsbescheid vom 5.5.2006 getroffene Ruhensregelung, die die Klägerin bezogen auf das Jahr 2005 angefochten hat, unterliegt mithin hinsichtlich der Monate von Juli bis Dezember 2005 der Abänderung. Hinsichtlich dieser Monate führt der Umstand, dass der Beklagte die vom Arbeitgeber der Klägerin erbrachten Umlagezahlungen zur Zusatzversorgungskasse unzulässigerweise im Rahmen der Ruhensberechnung berücksichtigt hat, dazu, dass Teile der Versorgungsbezüge der Klägerin zum Ruhen gebracht wurden, obwohl es an einer Rechtsgrundlage hierfür fehlt.

Bei der gebotenen Nichtberücksichtigung der Arbeitgeberumlagen als Erwerbseinkommen der Klägerin ergibt sich für Juli 2005, dass die Versorgungsbezüge der Klägerin die maßgebliche Höchstgrenze des § 53 Abs. 2 und Abs. 3 BeamtVG nicht um 321,88 EUR, sondern nur um 181,18 EUR überschritten haben und daher nur in dieser Höhe zum Ruhen gebracht werden dürfen.

Für den Monat Dezember 2005 gilt, dass die insoweit nach Maßgabe der §§ 53 Abs. 2, 50 Abs. 5 BeamtVG zu errechnende Höchstgrenze nicht wie vom Beklagten angenommen um 409,08 EUR, sondern lediglich um 152,82 EUR überschritten wurde. Nach Berücksichtigung des in § 4 a BSZG a.F vorgesehenen Verminderungsbetrags, der sich für die Klägerin im Jahr 2005 auf 76,28 EUR belief, ergibt sich mithin für Dezember 2005 eine Überzahlung von 229,10 EUR.

Hinsichtlich der Monate August bis November 2005 erreichte die Summe aus den Versorgungsbezügen und dem Erwerbseinkommen der Klägerin die nach § 53 Abs. 2 BeamtVG maßgebliche Höchstgrenze nicht, weswegen der Klägerin ihre Versorgungsbezüge in diesen Monaten in ungekürzter Höhe zustanden.

Die Einzelheiten der Berechnung ergeben sich aus nachfolgender Tabelle, deren Aufbau der dem Bescheid beigefügten Berechnungsvorlage des Beklagten entspricht und die dortigen Positionen aufgreift, soweit Änderungen vorzunehmen sind.

Ruhensregelung gemäß § 53 BeamtVG

1.7.2005

1.8.-1.11.2005

1.12.2005

1 Einkommensverhältnisse

                          

1.3 Urlaubsgeld

 289,18

 -   

 -   

ZVK

 -   

 -   

 -   

1.5 Sonderbetrag zum
Verwendungseinkommen

 -   

 -   

1712,11

1.6 Gesamteinkommen

3089,53

2800,35

4906,18

                                   

4 Ruhensberechnung

                          

4.1 Gesamteinkommen

3089,53

2800,35

4906,18

4.2. Höchstgrenze (dagegen)

2908,35

2908,35

4753,36

4.3 Ruhensbetrag

 181,18

 -   

 152,82

4.4 Versorgungsbezug

 786,85

 786,85

1180,57

4.5 Ruhensbetrag

 181,18

 -   

 152,82

4.6 Geregelter Versorgungsbezug

 605,67

 786,85

1027,75

4.9 Zahlbetrag

 605,67

 786,85

1027,75

                                   

abzüglich § 4 a BSZG

 -   

 -   

 76,28

Endgültiger Zahlbetrag

 605,67

 786,85

 951,47

Überzahlung

 181,18

 -   

 229,10

Unter Zugrundelegung dieser Neuberechnung ist das Urteil des Verwaltungsgerichts dahingehend abzuändern, dass der Bescheid des Beklagten vom 2.3.2006 und der Widerspruchsbescheid vom 5.5.2006 insoweit aufgehoben werden, als darin hinsichtlich der Versorgungsbezüge der Klägerin für Juli 2005 eine Überzahlung in einer den Betrag von 181,18 EUR übersteigenden Höhe, für Dezember 2005 eine Überzahlung in einer den Betrag von 229,10 EUR übersteigenden Höhe und für die Monate August, September, Oktober und November 2005 eine Überzahlung in Höhe von jeweils 32,70 EUR festgestellt ist. Im Übrigen unterliegt die Klage der Abweisung.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO und trägt dem beiderseitigen Obsiegen beziehungsweise Unterliegen Rechnung.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11 ZPO.

Die Revision ist wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen, da insbesondere die Klärung des Begriffs des Erwerbseinkommens im beamtenversorgungsrechtlichen Sinn und die Frage, ob der als Beitrag der Ruhegehaltsempfänger zur Finanzierung der Pflegeversicherung konzipierte Verminderungsbetrag vor oder nach Anwendung der Ruhensvorschriften in Abzug zu bringen ist, über ihre Bedeutung für den vorliegenden Rechtsstreit hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Auslegung und Anwendung des Rechts haben (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

Beschluss

Der Streitwert wird gemäß §§ 63 Abs. 2, 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 und Abs. 3 GKG auch für das Berufungsverfahren auf 791,01 EUR festgesetzt. (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.8.2009 - 2 C 25.08-, juris)

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.

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