Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das aufgrund mündlicher Verhandlung vom 25. August 2009 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes – 3 K 1119/08 – wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Zulassungsverfahrens fallen dem Kläger zur Last.
Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 178.603,03 EUR festgesetzt.
Gründe
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das im Tenor bezeichnete Urteil des Verwaltungsgerichts ist zulässig, aber nicht begründet.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage zurückgewiesen, da die Anrechnung des aufgrund der Vorstandstätigkeit in der A... AG erzielten Erwerbseinkommens des Klägers und die hieraus folgende Kürzung seiner Versorgungsbezüge mit Blick auf § 69 c Abs. 4 Satz 1 BeamtVG dem Grunde nach nicht zu beanstanden sei, insbesondere nicht durch das vorgelegte Schreiben der Staatskanzlei vom 22.5.1992 in Frage gestellt werde, die Höhe der Rückforderung weder angegriffen noch rechnerisch fehlerhaft sei, der Kläger einen Wegfall seiner Bereicherung oder einen Verstoß gegen Treu und Glauben bzw. eine Verletzung der Fürsorgepflicht des Dienstherrn nicht mit Erfolg geltend machen könne und die vom Beklagten getroffene Billigkeitsentscheidung keinen rechtlichen Bedenken unterliege.
Das den Prüfungsumfang im Zulassungsverfahren begrenzende Vorbringen des Klägers in seiner Zulassungsbegründungsschrift vom 31.10.2009 gibt auch unter Berücksichtigung seiner Schriftsätze vom 6.1.2010 und vom 20.3.2010 keine Veranlassung, das erstinstanzliche Urteil einer Überprüfung in einem Berufungsverfahren zuzuführen. Keiner der in § 124 Abs. 2 Nrn. 1 bis 5 VwGO normierten Zulassungsgründe, auf die der Kläger seinen Antrag stützt, ist gegeben.
1. Die vom Kläger geltend gemachten Bedenken an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils begründen keine ernstlichen Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Ernstliche Zweifel im Sinne dieser Vorschrift bestehen nur, wenn nach summarischer Prüfung gewichtige Gesichtspunkte gegen die Richtigkeit der Entscheidung sprechen, weil ein die Entscheidung tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und sich ohne nähere Prüfung nicht klären lässt, ob die Entscheidung möglicherweise im Ergebnis aus einem anderen Grund richtig ist
(Kopp/Schenke, VwGO, Kommentar, 16. Aufl. 2009, § 124 Rdnrn. 6 ff.)
. Diese Voraussetzungen sind fallbezogen nicht erfüllt.
Zu Recht nimmt das Verwaltungsgericht an, dass die dem Kläger im streitgegenständlichen Zeitraum vom 1.4.2002 bis 31.3.2006 zugeflossenen Versorgungsbezüge in Folge des aufgrund des Dienstvertrages mit der A... AG erzielten privaten Erwerbseinkommens der Anrechnung im Rahmen der Ruhensregelung unterliegen.
1.1. Dem kann der Kläger nicht mit Erfolg entgegenhalten, dass § 69 c Abs. 4 Satz 1 BeamtVG die Anrechnung in seinem Fall verbiete, weil die zum 1.4.2002 neu aufgenommene Vorstandstätigkeit für die A... AG der Sache nach lediglich eine Erweiterung seiner bisherigen Tätigkeiten im Konzernverband dargestellt habe und daher nach genannter Vorschrift der Anrechnung ebenso wenig unterliege wie sein seit dem 1.4.1998 aufgrund seiner Geschäftsführertätigkeit für die B... GmbH erzieltes Einkommen.
Das Bundesverwaltungsgericht hat zu dem Regelungsgehalt des § 69 c Abs. 4 Satz 1 BeamtVG in Fortführung seiner bisherigen Rechtsprechung
(BVerwG, Urteile vom 18.9.1997 - 2 C 35.96 bzw. 2 C 26.96 -, BVerwGE 105, 226, 228 bzw. Buchholz 239.1 § 69 a BeamtVG Nr. 1)
vor Kurzem im Einzelnen bekräftigt
(BVerwG, Urteil vom 27.8.2009 - 2 C 25/08 -, NVwZ-RR 210, 123 (Leitsatz), juris (Leitsatz und Gründe))
, dass durch besagte Übergangsvorschrift denjenigen Vorruhestandsbeamten Vertrauensschutz gewährt werden solle, die bereits vor der Gesetzesänderung zum 1.1.1999 privatwirtschaftliches Erwerbseinkommen erzielt haben. Nach der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Regelung des § 53 BeamtVG habe nur ein Einkommen aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst zum Ruhen der Versorgungsbezüge geführt, während privatwirtschaftliches Einkommen nach § 53 a BeamtVG weitgehend anrechnungsfrei geblieben sei. Dieser Vertrauensschutz sei mehrfach begrenzt: Er bestehe längstens bis Ende 2005, dies aber nur, solange die am 1.1.1999 ausgeübte Beschäftigung oder Tätigkeit andauere. Der Schutz der Übergangsvorschrift entfalle nach ihrem Wortlaut bereits dann, wenn die Beschäftigung oder Tätigkeit unterbrochen oder gewechselt werde. Er beziehe sich bei einem Beschäftigungsverhältnis auf ein konkret bestehendes Rechtsverhältnis zu einem bestimmten Beschäftigungsgeber oder, bei einer selbständigen Tätigkeit, auf deren unveränderten Fortbestand. Jede Änderung der rechtlichen Rahmenbedingungen der am Stichtag ausgeübten Tätigkeit oder Beschäftigung lasse den Vertrauensschutz entfallen; dies gelte auch, wenn die vor dem Stichtag ausgeübte Tätigkeit oder Beschäftigung faktisch im Wesentlichen fortgeführt werde. Trete an die Stelle des bisherigen ein neu begründetes Rechtsverhältnis, so unterbreche auch dieser Wechsel das Andauern der früheren Beschäftigung oder der früheren Tätigkeit, unabhängig davon, ob und inwieweit die tatsächlich wahrgenommenen Aufgaben übereinstimmen. Maßgeblich sei, ob es zu einem Rechtswechsel komme, der die rechtliche Grundlage der Tätigkeit nach Inhalt und Struktur grundlegend ändere. Der Gebrauch des gegenüber dem Begriff des Beschäftigungsverhältnisses weiter gefassten Begriffspaares „Beschäftigung oder Tätigkeit“ erkläre sich allein damit, dass es sich bei Erwerbstätigkeiten außerhalb des öffentlichen Dienstes sowohl um nichtselbständige wie um selbständige handeln könne. Die Gesetzesmaterialien bestätigten, dass die Vorschrift ausschließlich dem Vertrauensschutz diene und „Anschlusstätigkeiten, die an die Stelle einer zum Zeitpunkt des Inkrafttretens ausgeübten Tätigkeit treten“, nicht geschützt seien. Dieses enge Verständnis des § 69 c Abs. 4 Satz 1 BeamtVG entspreche dem Charakter der Übergangsvorschrift als Ausnahme von der grundsätzlich angestrebten, möglichst umfassenden Geltung der Neuregelung. Die Begrenzung des Vertrauensschutzes knüpfe daran an, dass sich die Versorgungsempfänger in „Altfällen“ nur von den vor dem 1.1.1999 geltenden Ruhensregelungen leiten lassen konnten. Dies sei bei der Aufnahme oder Änderung einer Tätigkeit oder Beschäftigung nach dem Stichtag nicht mehr der Fall. Den zeitlich begrenzten Vertrauensschutz des § 69 c Abs. 4 Satz 1 BeamtVG solle nur derjenige genießen, der sich mit dem Eingehen eines Arbeitsverhältnisses oder der Begründung einer selbständigen Erwerbstätigkeit festgelegt habe und sich aus dieser Festlegung möglicherweise nur schwer oder unter erheblichen Nachteilen lösen könne. Dieser Anlass des Vertrauensschutzes entfalle, wenn das eingegangene Beschäftigungsverhältnis oder die aufgenommene Tätigkeit ende. Bei der Aufnahme einer neuen Beschäftigung oder Tätigkeit sei dem Ruhestandsbeamten die nunmehrige Rechtslage erkennbar. Die Annahme, der Gesetzgeber habe darüber hinaus auch die Erwartung schützen wollen, eine am Stichtag bestehende Erwerbstätigkeit ohne Minderung der Versorgung wechseln zu können, widerspreche sowohl dem Wortlaut als auch dem dargelegten rechtlichen Charakter der Übergangsvorschrift.
Diese Ausführungen knüpfen an den in der Gesetzesbegründung zum Ausdruck gekommenen Willen des Gesetzgebers
(BT-Drs. 13/9527, S. 43)
an und machen deutlich, dass es Sinn und Zweck der Übergangsvorschrift entspricht, Vertrauensschutz nur hinsichtlich einer Beschäftigung zu gewähren, die in ihrer konkreten rechtlichen Ausgestaltung bereits zur Zeit des Inkrafttretens der Neuregelung des § 53 BeamtVG und der Übergangsregelung des § 69 c Abs. 4 Satz 1 BeamtVG, also am 1.1.1999, ausgeübt worden ist. An einer Vertrauensschutz rechtfertigenden Konstellation fehlt es unter Zugrundelegung der zitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und der hiernach gebotenen formalen Sichtweise sowohl in Fällen, in denen ein am Stichtag bestehendes Beschäftigungsverhältnis während der noch laufenden Übergangsfrist endet und durch Aufnahme eines neuen Beschäftigungsverhältnisses ersetzt wird, als auch in Fällen, in denen neben ein bereits am 1.1.1999 bestehendes und daher als solches während der Übergangsfrist anrechnungsfreies Beschäftigungsverhältnis ein zusätzliches Beschäftigungsverhältnis tritt, welches der Anrechnung unterliegen muss, sofern die rechtlichen Rahmenbedingungen eine selbständige Gestaltung erfahren haben. Die Beurteilung der Frage, ob das alte Beschäftigungsverhältnis lediglich um neue Aufgabenfelder - eventuell verbunden mit einer Gehaltserhöhung - erweitert wird oder ob an die Stelle des alten Beschäftigungsverhältnisses bzw. neben das alte Beschäftigungsverhältnis ein neues Beschäftigungsverhältnis tritt, ist ausschließlich an den rechtlichen Rahmenbedingungen, insbesondere der konkreten Vertragsgestaltung auszurichten. Fallbezogen spielt daher keine Rolle, ob der Vortrag des Klägers zutrifft, wonach die zusätzliche Vorstandstätigkeit der Sache nach als Aufstieg innerhalb des Konzerngefüges zu bewerten sei. Selbst wenn die neue Situation faktisch maßgeblich dadurch gekennzeichnet war, dass ihm neben der Wahrnehmung seiner bisherigen Tätigkeiten - dem Fall einer Beförderung vergleichbar - zusätzliche Verantwortung übertragen worden ist, ändert dies nichts daran, dass die rechtlichen Rahmenbedingungen seines Aufstiegs innerhalb des Konzerns durch einen neuen eigenständigen Dienstvertrag geregelt worden sind. Zudem war Vertragspartner des durch Dienstvertrag vom 12.3.2002 geregelten Beschäftigungsverhältnisses nicht wie bisher die B... GmbH, sondern die A... AG, die trotz ihrer Zugehörigkeit zu dem Unternehmensverband der … zweifelsohne eine eigene Rechtspersönlichkeit ist. Das auf der Grundlage dieses eigenständigen - am 12.3.2002 unterzeichneten - Dienstvertrags erzielte Erwerbseinkommen unterfällt daher nicht mehr dem Regelungsbereich der Übergangsvorschrift des § 69 c Abs. 4 Satz 1 BeamtVG, sondern unterliegt der Ruhensregelung. Dies gilt gerade auch unter der - bei Berücksichtung der in den §§ 11 Abs. 1, 3 Abs. 3 des Dienstvertrages vom 12.3.2002 getroffenen Regelungen naheliegenden - Prämisse, dass das Vorbringen des Klägers zu seinen rechtlichen Beziehungen zu dem … Konzern dahingehend zu verstehen ist, dass er zwar über den 1.4.2002 hinaus als Geschäftsführer der B... GmbH tätig war, hierfür aber kein gesondertes - nach § 69 c Abs. 4 Satz 1 BeamtVG anrechnungsfreies - Entgelt mehr erhalten hat, weil seine Rechtsbeziehungen zu dem Konzern ab dem 1.4.2002 ausschließlich durch den Dienstvertrag vom 12.3.2002 geregelt worden sind. Denn unter dieser Prämisse steht bei der gebotenen formalen Betrachtungsweise fest, dass das frühere Rechtsverhältnis im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auf eine völlig neue Grundlage gestellt worden ist, was den durch § 69 c Abs. 4 Satz 1 BeamtVG bezweckten Vertrauensschutz wegen Veränderung der rechtlichen Rahmenbedingungen entfallen lässt. Gegenteiliges ergibt sich schließlich nicht aus § 9 des Dienstvertrages vom 12.3.2002, wo es heißt, die Betriebszugehörigkeit des Klägers gelte ab dem 1.3.1996. Diese Regelung steht in Zusammenhang mit § 6 Abs. 2 Sätze 3 und 4 des Dienstvertrages und der dort angesprochenen Rentenanwartschaft des Klägers und vermag nichts daran zu ändern, dass das Beschäftigungsverhältnis insgesamt eine neue rechtliche Ausgestaltung erhalten hat.
Insbesondere lässt sich die durch den Dienstvertrag geschaffene neue rechtliche Konstellation nicht mit dem vom Kläger angeführten Fall vergleichen, dass in einem fortbestehenden Beschäftigungsverhältnis die Höhe der Vergütung verringert wird. Eine solche Vertragsänderung beinhaltet lediglich hinsichtlich einer einzelnen vertraglichen Verpflichtung eine neue Vereinbarung, ohne den Bestand des Vertrages und damit des bisherigen Beschäftigungsverhältnisses in Frage zu stellen. Demgegenüber zeichnet sich die vorliegend zu beurteilende Fallgestaltung - wie ausgeführt - dadurch aus, dass die Rechtsbeziehungen durch einen insgesamt neuen Vertrag unter Auswechselung eines Vertragspartners neu geregelt worden sind.
1.2. Der Maßgeblichkeit des § 69 c Abs. 4 Satz 1 BeamtVG steht das Schreiben der Staatskanzlei vom 22.5.1992 nicht entgegen. Der Auffassung des Klägers, dieses Schreiben beinhalte ungeachtet eventueller späterer Rechtsänderungen eine dauerhaft verbindliche Aussage über die fehlende Berücksichtigungsfähigkeit privatwirtschaftlich erzielter Einkünfte des Klägers im Rahmen der Ruhensregelung und sei daher mangels fristgerechten Widerrufs nach der zum 1.1.1999 erfolgten Rechtsänderung zumindest partiell zum Rechtsgrund der ungekürzten Versorgungsleistungen geworden, kann nicht gefolgt werden. Der Gehalt der in dem Schreiben verwendeten Formulierung, im Falle des Klägers komme eine Anrechnung von außerhalb des öffentlichen Dienstes erzielten Einkommen gemäß § 53 a BeamtVG nicht in Betracht, erschließt sich aus der hierzu gegebenen Begründung, wonach die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Anwendung des § 53 a BeamtVG in seinem konkreten Fall nicht vorlägen und dem ergänzenden Hinweis, dass Einzelheiten dem beigefügten Vermerk zu entnehmen seien.
§ 53 a BeamtVG a.F. wurde zum 1.1.1999 durch die Neufassung des § 53 BeamtVG und die Erstreckung des Anwendungsbereiches dieser Vorschrift auch auf privatwirtschaftlich erzielte Einkommen abgelöst. Die Aussage, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 53 a BeamtVG (a.F.) im Fall des Klägers nicht vorlägen, hat daher schon infolge Außerkrafttretens des § 53 a BeamtVG in seiner bei Abfassung des Schreibens vom 22.5.1992 geltenden Fassung ihre rechtliche Bedeutung eingebüßt. Zudem ergibt sich aus der abschließenden Passage des dem Schreiben zur Erläuterung beigefügten Vermerks ausdrücklich, dass sich die Kernaussage des Schreibens allein auf die damals geltende Sach- und Rechtslage bezog und die bescheinigte Nichtanrechenbarkeit ihren Grund darin fand, dass der Kläger zur Zeit der Abfassung des Schreibens keine Aufstockung seines Ruhegehalts um sogenannte nicht erdiente Anteile zu erwarten hatte. Insoweit enthält das Schreiben sogar die ausdrückliche Einschränkung, dass § 53 a BeamtVG auch für den Kläger zur Anwendung kommen werde, sobald eine der dort vorgesehenen Aufstockungsregelungen eingreifen würde. Damit steht bei objektiver Würdigung des Erklärungsinhalts außer Frage, dass durch das Schreiben vom 22.5.1992 eine ungeachtet etwaiger späterer Rechtsänderungen dauerhaft verbindliche Aussage zur (Nicht-)Anrechenbarkeit privatwirtschaftlicher Einkünfte nicht getroffen werden sollte, die Bedeutung des Schreibens sich vielmehr in einer Interpretation der zur Zeit seiner Abfassung maßgeblichen Rechtsvorschriften und deren Anwendung auf die konkreten tatsächlichen Gegebenheiten erschöpfte und es daher eine - wie der Kläger es formuliert - partielle Rechtsgrundlage für die Höhe der ihm zustehenden Versorgungsleistungen nicht zum Gegenstand hat.
1.3. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung lassen sich schließlich nicht daraus herleiten, dass das Verwaltungsgericht verkannt haben könnte, dass der Beklagte im Rahmen der nach § 52 Abs. 2 Satz 3 BeamtVG vorzunehmenden Prüfung, ob aus Billigkeitsgründen ganz oder teilweise von der Rückforderung überzahlter Versorgungsbezüge abgesehen werden kann, den Aspekt eigenen Verschuldens nicht hinreichend berücksichtigt hat.
Der Kläger verweist in diesem Zusammenhang darauf, dass er den ihm vom Beklagten anlässlich der Rechtsänderung zum 1.1.1999 übersandten Vordruck zu seinen Einkommensverhältnissen ausgefüllt und zusammen mit einer Ablichtung des Schreibens der Staatskanzlei vom 22.5.1992 zurückgesandt habe. Er meint, die Übersendung dieses Schreibens hätte dem Beklagten Veranlassung geben müssen, dessen rechtliche Relevanz zu überprüfen und ihn entsprechend zu unterrichten. Statt dessen habe der Beklagte den ausgefüllten Vordruck und das beigefügte Schreiben ausweislich seiner Notizen in der Verwaltungsakte lediglich zum Anlass einer internen Prüfung, ob die gemeldeten Einkünfte der Übergangsregelung unterfallen, genommen, dies offenbar bejaht, das übersandte Schreiben sodann abgeheftet und Wiedervorlage zum Zeitpunkt des Ablaufs der in § 69 c Abs. 4 Satz 1 BeamtVG vorgesehenen Übergangsfrist verfügt. Den Beklagten treffe daher eine Mitverantwortung dafür, dass der Kläger sich weiterhin auf die Maßgeblichkeit des Schreibens der Staatskanzlei verlassen habe. Dieses Mitverschulden hätte in die Prüfung, ob der Rückforderung Billigkeitsgesichtspunkte entgegenstehen, einbezogen werden müssen, was nicht geschehen sei.
Dieser Argumentation kann nicht gefolgt werden. Es fehlt bereits an einem im Rahmen des § 52 Abs. 2 Satz 3 BeamtVG relevanten Verschulden des Beklagten.
Unstreitig hatte der Beklagte den Kläger anlässlich der Rechtsänderung zum 1.1.1999 - wie alle anderen Versorgungsempfänger - durch Überlassung eines auf die neue Rechtslage hinweisenden und diese erläuternden Merkblattes informiert und ihn zur Abgabe einer Erklärung zu Art und Höhe eventueller infolge der Rechtsänderung relevanter Einkünfte aufgefordert. Hierdurch ist er seiner Hinweis- und Aufklärungspflicht in üblicher Form und grundsätzlich ausreichendem Umfang nachgekommen. Betrachtet man die Angelegenheit aus heutiger Sicht, so wäre es zwar der frühzeitigen Schaffung klarer Rechtsverhältnisse dienlich gewesen, wenn der Beklagte den Kläger nach Erhalt des Schreibens der Staatskanzlei um Erläuterung des Grundes, aus dem dieses Schreiben vorgelegt worden ist, gebeten hätte. Dass dies nicht geschehen ist, begründet allerdings kein im Rahmen der Billigkeitsentscheidung zu berücksichtigendes Verschulden. Denn es darf in diesem Zusammenhang nicht verkannt werden, dass das Schreiben bei objektiver Würdigung seines Inhalts keinen Anlass für die Annahme bot, dem Kläger könne rechtsverbindlich und ungeachtet späterer Rechtsänderungen bescheinigt worden sein, dass von einer Anrechnung privatwirtschaftlicher Erwerbseinkommen in seinem Fall auf Dauer Abstand genommen werde. Dass der Kläger selbst dem von der Staatskanzlei, also einer für die Beurteilung versorgungsrechtlicher Fragen unzuständigen Stelle, gefertigten Schreiben aufgrund der Vorgeschichte, insbesondere seiner persönlichen Beweggründe, aus denen er sich Jahre zuvor nachhaltig um die Ausstellung des Schreibens bemüht hatte, damals eine über den objektiven Erklärungsinhalt weit hinausgehende Bedeutung beigemessen hatte und heute noch beimisst, war der Tatsache, dass er es dem ausgefüllten Vordruck kommentarlos beigefügt hatte, nicht zu entnehmen. Der Kläger konnte angesichts der verwendeten Formulierungen nicht darauf vertrauen, dass der zuständige Sachbearbeiter des Beklagten bei Kenntnisnahme vom Inhalt des Schreibens der Staatskanzlei erkennen müsste, welche Vorstellungen der Kläger von dem Regelungsgehalt dieses Schreibens haben könnte. Hätte der Kläger eine diesbezügliche rechtliche Überprüfung durch den Beklagten veranlassen wollen, wäre es in Anbetracht des bei objektiver Betrachtung unmissverständlichen Erklärungsinhalts des Schreibens und des erläuternden Vermerks unabdingbar gewesen, dass der Kläger die dem Schreiben aus seiner Sicht zukommende Bedeutung in einem Begleitschreiben zum Ausdruck bringt und um Bestätigung seiner Auffassung bittet. Da Derartiges nicht geschehen ist, musste der Beklagte nicht erahnen, welche rechtlichen Vorstellungen der Kläger mit dem Schreiben vom 22.5.1992 - damals wie heute - verbindet. Dass der Beklagte keine Veranlassung zu einem Tätigwerden gesehen hat, kann ihm nach alledem nicht im Sinne eines im Rahmen des § 52 Abs. 2 Satz 3 BeamtVG relevanten und daher im Rahmen der Billigkeitserwägungen zu berücksichtigenden (Mit-)Verschuldens angelastet werden, so dass die getroffene Billigkeitsentscheidung diesbezüglich keinen Bedenken unterliegt.
2. Der Kläger hat nicht dargetan, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO hat. Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des Berufungszulassungsrechts kommt einer Rechtsstreitigkeit zu, wenn sie eine rechtliche oder tatsächliche Frage aufwirft, die für die Berufungsinstanz entscheidungserheblich ist, und die Entscheidung dieser Frage aus Gründen der Rechtsicherheit, der Einheit der Rechtsordnung oder der Fortbildung des Rechts im allgemeinen Interesse liegt. Die klärungsbedürftige Frage muss mit Auswirkungen über den Einzelfall hinaus in verallgemeinerungsfähiger Form beantwortet werden können.
(Kopp/Schenke, a.a.O., § 124 Rdnr. 10 m.w.N.)
2.1. Die als klärungsbedürftig bezeichnete Frage nach dem Anwendungsbereich des § 3 Abs. 2 BeamtVG stellt sich fallbezogen nicht. Der Erklärungsinhalt des Schreibens der Staatskanzlei bezog sich ausweislich der gewählten Formulierung und der Erläuterungen in dem in Bezug genommenen Vermerk ausschließlich auf die damalige Rechtslage und interpretierte diese. Eine Zusicherung oder eine Vereinbarung, die dem Kläger eine höhere als die ihm gesetzlich zustehende Versorgung verschaffen sollte, hatte das Schreiben nach obigen Ausführungen erkennbar nicht zum Gegenstand. Dementsprechend hat das Verwaltungsgericht im Rahmen der Entscheidungsgründe auch lediglich zum Ausdruck gebracht, dass das Schreiben für den Fall, dass ihm von seinem Regelungsgehalt her die vom Kläger behauptete Bedeutung, die Anwendbarkeit der Ruhensvorschriften ungeachtet etwaiger Rechtsänderungen auszuschließen, zukäme, an § 3 Abs. 2 S. 1 zu messen wäre. Diese Argumentation zieht indes nicht in Zweifel, dass dem Schreiben ein solcher Regelungsgehalt nicht zu entnehmen ist. Die Frage der Anwendbarkeit des § 3 Abs. 2 BeamtVG ist daher nicht entscheidungserheblich.
2.2. Die weitere vom Kläger formulierte Frage, ob im Falle der Rückforderung nicht durch das Beamtenversorgungsgesetz gerechtfertigter Versorgungsbezüge zunächst ein der Zahlung vorausgegangener Bescheid zu einer für die Versorgung relevanten Einzelfrage als partieller Rechtsgrund der Zahlung nach den §§ 48 oder 49 VwVfG aufgehoben werden muss, stellt sich ebenfalls nicht. Denn wie bereits ausgeführt kommt dem Schreiben vom 22.5.1992 von seinem Inhalt her erkennbar nicht die Bedeutung eines Rechtsgrundes für die Zahlung dem Kläger nach der Gesetzeslage nicht zustehender Versorgungsbezüge zu.
2.3. Die Frage, ob den für die beamtenrechtliche Versorgung zuständigen Behörden gegenüber den Versorgungsempfängern eine Beratungs- und Betreuungspflicht in Analogie zu den §§ 13 ff. SGB I obliegt und ob eine Verletzung dieser Pflichten eine Fürsorgepflichtverletzung darstellt, ist nicht aufgeworfen.
Zunächst einmal ist das durch die Treuepflicht und die Fürsorgepflicht geprägte Rechtsverhältnis zwischen Beamten bzw. Ruhestandbeamten und Dienstherrn in besonderer Weise im Sinne gegenseitiger Rücksichtnahme und Verantwortlichkeit ausgestaltet, so dass ein „Mehr“ an rechtlicher Verbundenheit wohl nur schwerlich über eine Analogie zu sozialrechtlichen Beratungs- und Betreuungspflichten zu erreichen wäre. Abgesehen davon ist - wie bereits ausgeführt - fallbezogen nicht erkennbar, dass der Beklagte die ihm gegenüber dem Kläger obliegenden Pflichten unter Außerachtlassung der gebotenen Sorgfalt missachtet haben könnte.
So hat er den Kläger unstreitig durch Zusendung eines Merkblattes über die Rechtsänderung zum 1.1.1999 informiert. Wenn der Kläger trotz der von ihm zu erwartenden Lektüre des Merkblatts und trotz seiner beamtenrechtlichen Erfahrungen als ehemaliger höherer Ministerialbeamter damals der Meinung war, dass die grundlegende Änderung der versorgungsrechtlichen Ruhensvorschriften, auf die der Beklagte ihn in üblicher Form hingewiesen hatte, ihm gegenüber keine Geltung beanspruchen könne, so wäre es seine Aufgabe gewesen, seine diesbezüglichen Zweifel ausdrücklich gegenüber dem Beklagten zur Sprache zu bringen und sich dadurch Klarheit darüber zu verschaffen, ob, in welchem Umfang und unter welchen konkreten Bedingungen von ihm erzielte privatwirtschaftliche Einkünfte künftig anrechnungsfrei bleiben. Er konnte nicht schutzwürdig erwarten, dass der zuständige Sachbearbeiter in Folge der ohne Erläuterung und ohne Bitte um Überprüfung seines konkreten Versorgungsfalles erfolgten Übermittlung des nach seinem objektiven Erklärungsgehalt für die persönliche Interpretation des Klägers nicht aussagekräftigen Schreibens vom 22.5.1992 die diesem Schreiben aus Sicht des Klägers zukommende Bedeutung erkennen würde und daher bei fürsorgepflichtgemäßer Bearbeitung des Versorgungsfalles Anlass sehen müsste, die Problematik aus eigener Initiative mit dem Kläger zu erörtern.
Da demnach nicht angenommen werden kann, dass der zuständige Sachbearbeiter die Bedeutung, die der Kläger dem Schreiben vom 22.5.1992 beimisst, bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt hätte erkennen müssen, stellt sich die als grundsätzlich bezeichnete Frage, ob er die im Rahmen der Beratung und Betreuung erforderliche Sorgfalt außer Acht gelassen hat, fallbezogen nicht.
3. Die auf § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO gestützte Divergenzrüge, die der Kläger mit Blick auf die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 24.11.1966
(BVerwG, Urteil vom 24.11.1966 - II C 119.64 - , BVerwG E 25, 291 ff.)
und vom 11.5.1965
(BVerwG, Urteil vom 11.5.1965 - III C 6.65 - , BVerwG E 21, 114 ff.)
erhoben hat, bleibt ohne Erfolg.
Der Kläger argumentiert, das Schreiben vom 22.5.1992 habe die Rechtsnatur eines Negativ-Bescheids im Sinne der versorgungsrechtlichen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, was zur Folge habe, dass ein Rückforderungsanspruch des Beklagten nur bestehen könne, wenn dieser Negativ-Bescheid zuvor aufgehoben worden ist. Diese Rechtsprechung missachtend habe das Verwaltungsgericht angenommen, ein Bescheid mit besagtem Inhalt wäre ohnehin unwirksam und daher unbeachtlich, und habe sich damit in Widerspruch zur höchstrichterlichen Rechtsprechung gesetzt. Dem kann nicht zugestimmt werden.
Der Begriff des Negativ-Bescheids ist vom Bundesverwaltungsgericht hinsichtlich des Versorgungsrechts dahin gehend definiert worden, dass es sich um einen von der Pensionsregelungsbehörde, also der für die beamtenrechtliche Versorgung zuständigen Behörde, erlassenen Bescheid handelt, in dem die Anwendbarkeit der Ruhensvorschriften verneint wird. Es handele sich um einen Anwendungsfall von Treu und Glauben, da die Pensionsregelungsbehörde den Versorgungsberechtigten durch ihr eigenes Verhalten, nämlich den Erlass des Negativ-Bescheids, in den Glauben versetzt habe, er brauche mit der Anwendung von Ruhensvorschriften nicht mehr zu rechnen.
(BVerwG, Urteil vom 24.11.1966, a. a. O.)
In einer späteren Entscheidung
(BVerwG, Urteil vom 25.5.1980 - 6 C 43/78 -, Buchholz 232.5 § 53 BeamtVG Nr. 2)
hat das Bundesverwaltungsgericht bekräftigt, dass das Vorliegen eines Negativ-Bescheids voraussetzt, dass die Versorgungsbehörde dem Versorgungsberechtigten gegenüber vor der Anwendung der Ruhensvorschrift durch einen ausdrücklichen Bescheid die Anwendbarkeit der Ruhensvorschrift verneint hat.
Ein solcher Negativ-Bescheid mit dem vom Kläger behaupteten Inhalt, ihm gegenüber werde eine Anrechnung von außerhalb des öffentlichen Dienstes erzielten Einkommen auch unter geänderten gesetzlichen Rahmenbedingungen keinesfalls erfolgen, ist dem Kläger gegenüber nicht ergangen. So wurde das Schreiben vom 22.5.1992 nicht von der Versorgungsbehörde, also dem Beklagten bzw. seinem Funktionsvorgänger, verfasst, sondern vom Chef der Staatskanzlei. Selbst wenn sich das Problem mangelnder Zuständigkeit mit Blick darauf ausräumen ließe, dass die Oberfinanzdirektion - Zentrale Besoldungsstelle - als Funktionsvorgängerin des Beklagten im Vorfeld des Schreibens im Rahmen der Prüfung der Rechtslage um Mitwirkung gebeten wurde und das in dem Schreiben festgehaltene Ergebnis der Rechtsprüfung ausweislich der einleitenden Ausführungen in dem in dem Schreiben in Bezug genommenen Vermerk mitgetragen hat, würde dies nichts daran ändern, dass dem Kläger ein Negativ-Bescheid mit dem behaupteten Inhalt nie erteilt wurde.
In dem Schreiben vom 22.5.1992 heißt es lediglich, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen einer Anwendung des § 53 a BeamtVG in seinem konkreten Fall nicht vorlägen, wobei wegen der Einzelheiten auf den beigefügten Vermerk verwiesen wurde. In diesem ist ausgeführt, dass die (damals in Kraft befindliche) Regelung des § 53 a BeamtVG für die Anrechnung privatwirtschaftlich erzielter Einkommen nur hinsichtlich nicht unmittelbar selbst erdienter, aus sozialstaatlichen oder staatspolitischen Gründen gewährter Teile der Versorgung eine Rechtsgrundlage biete. Für den konkreten Fall des Klägers, dessen Ruhegehalt gemessen an den (damaligen) Aufstockungsregelungen des § 53 a Abs. 1 BeamtVG keine erdienten Anteile umfassen werde, sehe § 53 a BeamtVG eine Anrechnung nicht vor. Diese Aussage bezog sich ausdrücklich auf die damals geltende Sach- und Rechtslage und war ergänzt um den Hinweis, dass in dem Augenblick, in dem eine der Aufstockungsregelungen eingreife, § 53 a BeamtVG auf das Ruhegehalt des Klägers Anwendung finden werde.
Vor diesem Hintergrund kann das Schreiben nicht als Negativ-Bescheid des Inhalts interpretiert werden, dass eine Anrechenbarkeit privatwirtschaftlicher Einkommen nach Maßgabe des § 53 a BeamtVG in seiner damals geltenden Fassung abschließend verneint wurde. Erst recht ist dem Schreiben nicht zu entnehmen, dass eine Anrechnung von Einkünften des Klägers für den damals nicht absehbaren Fall, dass eine solche durch spätere Gesetzesänderungen auch hinsichtlich erdienter Anteile der Versorgung vorgesehen würde, ausgeschlossen werden sollte. Das Schreiben enthält mithin keinen Negativ-Bescheid des vom Kläger behaupteten Inhalts, so dass das Verwaltungsgericht sich durch seine Entscheidung auch nicht in Widerspruch zu der für Negativ-Bescheide geltenden Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts setzen konnte.
Ebenso wenig ist die vom Kläger zitierte Entscheidung vom 11.5.1965 einschlägig. Diese betraf eine Sonderkonstellation im Lastenausgleichsrecht, in der zu entscheiden war, ob der dortige Kläger auf die ursprüngliche Bewertung eines Altenteils vertrauen durfte und im Hinblick hierauf Vermögensverfügungen zu seiner Alterssicherung getätigt hat, deren Rückgängigmachung ihm nicht zumutbar ist. Der Geltungsanspruch der diesbezüglichen Rechtsausführungen des Bundesverwaltungsgerichts wird durch das vorliegend angegriffene Urteil des Verwaltungsgerichts in keiner Weise in Zweifel gezogen.
4. Aus Vorgesagtem, insbesondere den Ausführungen zum objektiven Erklärungsinhalt des vom Kläger in den Mittelpunkt seiner Argumentation gestellten Schreibens vom 22.5.1992, ergibt sich zugleich, dass die Rechtssache keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO aufweist.
Ausweislich des den Streitstoff voll umfänglich wiedergebenden Urteilstatbestands gibt es auch keinen Grund zur Annahme, das Verwaltungsgericht habe den Sach- und Streitstand nicht vollständig und zutreffend erfasst. Dass der Vorsitzende das Beteiligtenvorbringen in der mündlichen Verhandlung als unübersichtlich bezeichnet haben mag, heißt lediglich, dass dessen Aufarbeitung zeitintensiv gewesen sein dürfte, nicht aber, dass der Streitstoff, so wie er sich letztendlich aus dem beiderseitigen Vorbringen erschließt, besondere tatsächliche Schwierigkeiten aufweist, die eine weitere - in einem Berufungsverfahren vorzunehmende - Sachaufklärung erforderlich machen würden.
5. Schließlich beruht das angegriffene Urteil nicht auf dem vom Kläger unter Hinweis auf § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO gerügten Verfahrensmangel.
Der Kläger meint, die Entscheidung des Verwaltungsgerichts sei nach dem Gang der mündlichen Verhandlung als überraschend zu bezeichnen, da ein nach den schriftlichen Urteilsgründen entscheidungsrelevanter Gesichtspunkt, nämlich die rechtliche Bedeutung des § 3 Abs. 2 BeamtVG, nicht erörtert worden sei und er daher keine Veranlassung gehabt habe, zu diesem Argument, von dem er erstmals bei Lektüre des schriftlichen Urteils Kenntnis erlangt habe, Stellung zu nehmen. Diese Argumentation überzeugt nicht.
Die rechtliche Relevanz des § 3 Abs. 2 BeamtVG wurde vom Beklagten bereits auf Seite 7 der Klageerwiderung vom 27.11.2008 problematisiert und war daher in rechtlicher Hinsicht Streitstoff. In seinem Schriftsatz vom 23.6.2009 hat der Beklagte erneut (vgl. Seite 3) auf § 3 Abs. 2 BeamtVG hingewiesen. Der Kläger hatte also hinlänglich Anlass und Gelegenheit, zur Entscheidungserheblichkeit dieser Vorschrift Stellung zu nehmen, ist aber hierauf weder in seinem Schriftsatz vom 12.5.2009 noch in seinem Schriftsatz vom 28.7.2009 eingegangen. Das Verwaltungsgericht hatte daher keine besondere Veranlassung, den vom Kläger bis dahin nicht in Zweifel gezogenen Regelungsgehalt dieser Vorschrift im Rahmen der mündlichen Verhandlung einer grundsätzlichen Erörterung zuzuführen.
Der Zulassungsantrag kann nach alledem unter keinem der vom Kläger angeführten Gesichtspunkte Erfolg haben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung folgt aus den §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 1 und Abs. 3, 47 Abs. 3 GKG.
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.