Tenor
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 29. Mai 2009 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes - 6 K 2070/07 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens trägt die Klägerin. Außergerichtliche Kosten des Beigeladenen werden nicht erstattet.
Der Streitwert wird für das Berufungszulassungsverfahren auf 22,97 EUR festgesetzt.
Gründe
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung (§§ 124 a Abs. 4, 124 Abs. 1 VwGO) gegen das im Tenor bezeichnete Urteil des Verwaltungsgerichts ist zulässig, aber unbegründet.
Mit dem vorgenannten Urteil wurde die Anfechtungsklage der Klägerin abgewiesen, mit welcher sie die Aufhebung des Feststellungs- und Leistungsbescheides der Beklagten vom 22.2.2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.9.2007 insoweit begehrte, als darin für die in ihrem Anwesen durchgeführte Reinigung eines Kamins durch zwei Angestellte des Beigeladenen Gebühren unter Anrechnung einer Arbeitszeit von mehr als 2 x 75 Minuten, und zwar 2 x 90 Minuten, eingefordert wurden. Zur Begründung ist in dem Urteil im Wesentlichen ausgeführt, dass zu Recht für die beiden eingesetzten Arbeitskräfte eine Arbeitszeit von je 90 Minuten in Ansatz gebracht worden sei. Es verblieben keine Zweifel, dass diese Arbeitszeiten, wie vom Beigeladenen im Widerspruchsverfahren vorgetragen und in der mündlichen Verhandlung nochmals bestätigt - tatsächlich angefallen seien. Insbesondere gehöre dazu der erforderliche Arbeitsaufwand zur Vor- und Nachrüstung der notwendigen Geräte. Die Klägerin sei dem nicht substanziiert entgegengetreten. Ihr Einwand, die Angestellten des Beigeladenen hätten ihr Haus zu bestimmten Uhrzeiten betreten bzw. verlassen, sei insoweit nicht aussagekräftig, weil die entsprechenden Arbeiten vor dem Haus durchgeführt worden seien. Es könne insoweit (gebührenrechtlich) keinen Unterschied machen, ob die Gerätschaften vor dem Haus montiert bzw. demontiert würden oder ob dies - sofern der Platz es zulasse - im Haus geschehe.
Das den gerichtlichen Prüfungsumfang begrenzende Vorbringen der Klägerin in ihrem Antrag auf Zulassung der Berufung vom 10.7.2009, welchen sie sowohl mit ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) als auch besonderen rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) sowie deren grundsätzlicher Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) begründet, gibt keine Veranlassung, das Urteil des Verwaltungsgerichts einer Überprüfung in einem Berufungsverfahren zuzuführen.
Der geltend gemachte Berufungszulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) liegt nicht vor.
Ernstliche Zweifel in diesem Sinne bestehen dann, wenn gegen die Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts gewichtige Gründe sprechen. Das ist regelmäßig der Fall, wenn ein die Entscheidung tragender Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und ein Erfolg der angestrebten Berufung nach den Erkenntnismöglichkeiten des Zulassungsverfahrens zumindest möglich erscheint
Beschluss des Senats vom 19.2.2010 – 3 A 228/09 - mit Hinweis auf BVerfG, Beschlüsse vom 10.9.2009 – 1 BvR 814/09 -, NJW 2009, 3642 f. und vom 23.6.2000 – 1 BvR 830/00 -, NVwZ 2000, 1163 f., sowie BVerwG, Beschluss vom 10.3.2004 - 7 AV 4/09 -, DVBl. 2004, 883.
Diese Voraussetzungen erfüllen die Einwände der Klägerin nicht.
Zunächst verkennt sie die Rechtslage, soweit sie zur Begründung ihres Zulassungsantrages vorträgt, Vor- und Nachrüstarbeiten dürften bereits deshalb nicht gesondert (als Arbeitszeit) in Rechnung gestellt werden, weil der damit verbundene durchschnittliche Aufwand nach den einschlägigen Vorschriften als Teil der kalkulatorischen Kosten in den Gebühren berücksichtigt sei. Dies trifft auf die hier durchgeführte Sonderreinigung eines Kamins von Hart- und Glanzruß nicht zu. Vielmehr sind in diesem (Sonder-) Fall Vor- und Nachrüstarbeiten bei der Berechnung der Kehrgebühren mit der konkret hierfür aufgewendeten Arbeitszeit in Ansatz zu bringen.
Rechtsgrundlage für die Gebührenerhebung ist vorliegend § 25 Abs. 1 des Gesetzes über das Schornsteinfegerwesen in der Fassung vom 10.8.1998 (BGBl. I 1998 S. 2071 ff.), zuletzt geändert durch Art. 147 der Verordnung vom 31.10.2006 (BGBl. I S. 2407) i.V.m. § 1 Abs. 1 und § 9 Abs. 1 der Verordnung über die Gebühren und Auslagen der Bezirksschornsteinfegermeister vom 10.12.2003 (Amtsblatt des Saarlandes, S. 3002 f., Kehr- und Überprüfungsgebührenordnung - KÜGO -) in der bis zum 9.2.2006 gültigen Fassung.
Gemäß § 9 Abs. 1 KÜGO beträgt die Gebühr für die Beseitigung von Hart- und Glanzruß mit Spezialkehrgeräten oder für das Ausbrennen eines solchen Schornsteins je Arbeitsstunde und Person 60 AW. Der Arbeitswert (AW) drückt dabei die nach den festgesetzten Geschäftskosten eines typischen Kehrbezirks und dem Arbeitsvolumen berechneten durchschnittlichen Betriebskosten pro Arbeitsminute aus
vgl. dazu die amtliche Fußnote zu § 1 Abs. 2 KÜGO sowie OVG Bremen, Urteil vom 5.11.1991 - 1 N 1/91 –, GewArchiv 1993, 77, zitiert nach juris.
Der Arbeitswert (AW) entspricht somit den "kalkulatorischen", auf die Minute umgelegten Betriebskosten eines im Saarland tätigen Bezirksschornsteinfegermeisters. Er betrug nach der hier maßgeblichen Rechtslage 0,66 EUR zuzüglich Mehrwertsteuer. Für die meisten Tätigkeiten des Bezirksschornsteinfegermeisters werden in den §§ 4 ff. KÜGO bestimmte Arbeitswerte, etwa 11,10 AW pro Kehrung für jedes Gebäude (§ 4 KÜGO), festgesetzt, aus welchen sich in Multiplikation mit dem entsprechenden Geldwert (hier: 1 AW = 0,66 EUR zzgl. MwSt.) die Gebühren errechnen. Auf diese Weise wird der Arbeits- bzw. Zeitaufwand für die jeweilige Tätigkeit einschließlich der kalkulatorischen Kosten pauschal abgegolten.
Abweichend von diesem System pauschalierter Entgelte für Tätigkeiten des Bezirksschornsteinfegermeisters ist nach dem vorliegend einschlägigen § 9 Abs. 1 KÜGO die Höhe der Kehrgebühr für die Beseitigung von Hart- und Glanzruß von der hierfür im Einzelfall aufgewendeten Arbeitszeit abhängig. Dies folgt entsprechend dem Wortlaut der Vorschrift daraus, dass sich die Gebühr durch die Multiplikation des Arbeitswertes (60 AW) mit dem Zeitfaktor ("Arbeitsstunde") und der Anzahl der eingesetzten Arbeitskräfte errechnet.
Demzufolge ist es ausgeschlossen, dass der durchschnittliche Zeit- bzw. Arbeitsaufwand für Vor- und Nachrüstarbeiten – wie die Klägerin meint – als Teil der sogenannten kalkulatorischen Kosten in den Gebühren anteilig erfasst sein könnte. Dem steht entgegen, dass der Arbeitswert – wie dargelegt – den durchschnittlichen Betriebskosten pro Arbeitsminute entspricht und zu diesen nicht die nur bei vereinzelt erforderlichen Sonderreinigungen anfallenden Kosten für Vor- und Nacharbeiten gehören. Andernfalls würden, da der Arbeitswert für sämtliche Tätigkeiten des Bezirksschornsteinmeisters einheitlich gilt, alle Gebührenschuldner unter Verstoß gegen das Verursacherprinzip mit diesen Kosten anteilig belastet
dazu allgemein: Musielak/Schira/Manke, Schornsteinfegergesetz, Kommentar, 6. Aufl. 2003, § 24 Rdnr. 1 sowie 4 ff..
Die von der Klägerin aufgeworfene Rechtsfrage, ob Vor- und Nachrüsttätigkeiten als Arbeitszeit bei der Berechnung der Kehrgebühren nach § 9 Abs. 1 KÜGO zu berücksichtigen sind, lässt sich somit eindeutig bejahen.
Des weiteren macht die Klägerin zur Darlegung einer Unrichtigkeit des angefochtenen Urteils zu Unrecht geltend, das Verwaltungsgericht habe den Sachverhalt hinsichtlich der Frage, ob Vor- und Nachrüstarbeiten durchgeführt worden seien, sowohl in unzulässiger Weise als auch unzutreffend festgestellt. Hierzu trägt sie vor, der Beigeladene habe in der mündlichen Verhandlung "ein Mehr an Arbeitszeit" über den Zeitaufwand zur Reinigung des Kamins hinaus zunächst damit begründet, dass er mit seinen Angestellten vor der vereinbarten Zeit an der Arbeitsstätte eingetroffen und die entstandene Wartezeit zu berücksichtigen sei. Nachdem sich diese Argumentation als nicht haltbar erwiesen habe, sei vom Verwaltungsgericht die Frage aufgeworfen worden, ob Vor- und Nachrüstarbeiten durchgeführt worden seien, was der Beigeladene bejaht habe. Auf dieser Grundlage sei das Verwaltungsgericht sodann in seinem Urteil zu dem Ergebnis gelangt, dass der Beigeladene bei der Berechnung der Kehrgebühren Vor- und Nachrüstarbeiten als Arbeitszeit habe in Ansatz bringen dürfen. Damit habe es in unzulässiger Weise den Vortrag des Beigeladenen bzw. den Tatbestand "ausgewechselt", denn es sei Sache des Beigeladenen gewesen, entsprechend vorzutragen.
Der hiermit von der Klägerin geltend gemachte Fehler bei der Ermittlung bzw. Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts liegt nicht vor. Vielmehr hat das Verwaltungsgericht seinem gesetzlichen Auftrag (§ 86 Abs. 1 VwGO) entsprechend den Sachverhalt - ohne Bindung an das Vorbringen der Beteiligten - in der gebotenen Weise erforscht und zutreffend festgestellt. Mit Blick auf die Rechtslage musste hinsichtlich der Frage, welche Arbeitszeit für die Berechnung der Gebühren nach § 9 Abs. 1 KÜGO anzusetzen ist, aufgeklärt werden, ob und in welchem Umfang anlässlich der Kaminreinigung Vor- und Nachrüstarbeiten durchführt wurden. Den Anlass für eine entsprechende Aufklärung bot der aktenkundige Überblick über den zeitlichen Ablauf der betreffenden Arbeiten, den der Beigeladene der Beklagten bereits mit Schreiben vom 20.2.2005 im Rahmen der Anhörung der Klägerin vor Erlass des angefochtenen Feststellungs- und Leistungsbescheides gegeben hatte. Danach bzw. nach den Aufzeichnungen des Beigeladenen trafen dessen Angestellte am 4.11.2004 um 14:50 Uhr am Grundstück der Klägerin ein und begannen vor Ort mit dem Vorbereiten und Rüsten der Arbeitsgeräte, warteten ab 15:00 Uhr, der vereinbarten Uhrzeit für den Arbeitsbeginn, auf Wunsch der Klägerin bis zum Eintreffen deren Sohnes um 15:10 Uhr, führten die Arbeiten am Schornstein ab 15:15 Uhr durch und verließen das Anwesen gegen 16:20 Uhr, um nach dem Zerlegen und Reinigen der Arbeitsgeräte um 16:30 Uhr von dort abzufahren. An dieser Darstellung hat der Beigeladene im Verfahren des vorgängigen einstweiligen Rechtsschutzes (6 F 20/05 bzw. 3 W 9/05 und 6 F 73/05 bzw. 1 W 4/06) durchgängig festgehalten und auch nach der Aktenlage im Klageverfahren nichts Gegenteiliges vorgetragen. Die von der Klägerin kritisierte gezielte Nachfrage des Verwaltungsgerichts nach etwaigen Vor- und Nachrüstarbeiten drängte sich somit auf und diente der vorliegend von Amts wegen gebotenen Sachaufklärung. Es kann daher auch keine Rede davon sein, dass – wie die Klägerin meint - der Vortrag des Beigeladenen bzw. der insoweit der Urteilsfindung zu Grunde gelegte Sachverhalt "ausgewechselt" worden sei. Die Klägerin rügt daher zu Unrecht eine fehlerhafte Feststellung des Tatbestandes.
Auch die rechtliche Würdigung des Sachverhalts dahingehend, dass Vor- und Nachrüsttätigkeiten im Umfang einer darauf insgesamt entfallenden Arbeitszeit von 15 Minuten (je Arbeitskraft) bei der Berechnung der Kehrgebühren zu Recht in Ansatz gebracht worden sind, erweist sich als richtig. Zwar widersprechen sich die Darstellungen der Klägerin und des Beigeladenen zu der Frage, ob und wann solche Tätigkeiten im Zeitraum vor 15:00 Uhr bzw. nach 16:15 Uhr durchgeführt worden sind. Die Klägerin hat hierzu vorgetragen, es dürfe als Arbeitszeit nur die für die Reinigung des Kamins aufgewendete Zeit von 15:00 Uhr bis 16:15 Uhr berücksichtigt werden, denn es seien weder Vor- noch Nachrüstarbeiten angefallen. Insbesondere hätten die beiden Angestellten des Beigeladenen ihr Anwesen um 16:15 Uhr verlassen, seien unverzüglich in ihr Fahrzeug eingestiegen und weggefahren. Damit steht aber fest, dass allein für die Reinigung des Kamins eine Arbeitszeit von 75 Minuten (15:00 bis 16:15 Uhr) in Ansatz gebracht werden durfte. Denn in dieser Zeit waren die Mitarbeiter des Beigeladenen nach dem insoweit übereinstimmenden Vortrag der Beteiligten im bzw. vor dem Hause der Klägerin anwesend, warteten zunächst auf Bitten der Klägerin 10 Minuten (15:00 Uhr bis 15:10 Uhr) auf deren Sohn und führten dann bis (mindestens) 16:15 Uhr die Kehrarbeiten, jedoch keine Vor- und Nachrüstarbeiten, durch. Zu der zulässig für die (reine) Kehrarbeit in Ansatz gebrachten Arbeitszeit gehört dabei auch der Zeitraum von 15:00 Uhr bis 15:10 Uhr, in dem die zum vereinbarten Termin (15:00 Uhr) eingetroffenen Mitarbeiter des Beigeladenen die Ankunft des Sohnes der Klägerin vor Ort auf Wunsch der Klägerin abgewartet haben.
Des Weiteren ist weder bestritten noch sonst zweifelhaft, dass bei der Beseitigung von Hart- und Glanzruß mit Spezialkehrgeräten - wie hier durchgeführt - sowohl Vor- als auch Nachrüstarbeiten notwendig sind. Die mit einem Kehrauftrag dieser Art notwendig verbundenen Vor- und Nachrüstarbeiten sind jedoch bei der Gebührenberechnung stets berücksichtigungsfähig. Dabei macht es gebührenrechtlich keinen Unterschied, ob diese Arbeiten vor Ort oder an anderer Stelle ausgeführt werden. Da die Mitarbeiter des Beigeladenen derartige Vor- oder Nachrüstarbeiten aber unstreitig nicht innerhalb der - wie dargelegt - für die reinen Kehrarbeiten in Ansatz zu bringenden 75 Minuten in der Zeit von 15:00 Uhr bis 16:15 Uhr vorgenommen haben, müssen sie, wo auch immer, zusätzlich dazu durchgeführt worden sein. Dabei erweist sich die vorliegend bei einer abgerechneten Gesamtarbeitszeit von 90 Minuten nach Abzug von 75 Minuten für Kehrarbeiten als Ansatz für die Vor- und Nachrüstarbeiten verbleibende Zeit von 15 Minuten, d.h. von durchschnittlich 7,5 Minuten für den jeweiligen Arbeitsgang, als keinesfalls überzogen.
Nach allem kann offen bleiben, ob der Wortlaut des § 9 Abs. 1 KÜGO, der eine Berechnung der Gebühr nach angefallenen Arbeitsstunden vorschreibt, überhaupt eine minutengenaue Abrechnung fordert oder ob der Bezirksschornsteinfegermeister es auch bei einer Abrechnung nach (angefallenen) Stunden bewenden lassen könnte.
Ist es der Klägerin somit nicht gelungen, ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO darzulegen, ergibt sich aus den obigen Ausführungen des Weiteren, dass die Rechtssache keine besonderen rechtlichen Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) aufweist und ihr auch keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO beizumessen ist.
Nach alledem war die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts nicht zuzulassen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, Abs. 3 i.V.m. § 162 Abs. 3 VwGO. Dabei entspricht es der Billigkeit im Sinne des § 162 Abs. 3 VwGO, die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen nicht für erstattungsfähig zu erklären, da dessen Antrag auf Zurückweisung des Zulassungsbegehrens mangels ordnungsgemäßer Vertretung vor dem Oberverwaltungsgericht gemäß § 67 Abs. 4 VwGO nicht wirksam gestellt worden ist.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 3, 52 Abs. 3 und 63 Abs. 2 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.