Beschluss vom Oberverwaltungsgericht des Saarlandes - 1 B 347/11

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 2. August 2011 - 2 L 263/11 - wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird - auch - für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,- EUR festgesetzt.

Gründe

Die zulässige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 2.8.2011 - 2 L 263/11 - bleibt ohne Erfolg.

Zu Recht hat das Verwaltungsgericht es abgelehnt, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs, den der Antragsteller gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 15.10.2010 eingelegt hat, im Rahmen des § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO wiederherzustellen. Mit dem angegriffenen Bescheid wurde dem Antragsteller mit Wirkung vom 1.11.2010 dauerhaft die Tätigkeit eines „Projektmanagers“ bei dem Unternehmen Vivento Customer Services GmbH-VCS-, Standort B-Stadt, zugewiesen (§ 4 Abs. 4 Satz 2 und 3 PostPersRG).

Das Verwaltungsgericht hat seine ablehnende Entscheidung im Kern damit begründet, dass die dem Antragsteller als Fernmeldeamtmann (Besoldungsgruppe A 11) zugewiesene Tätigkeit eines „Projektmanagers“ aller Voraussicht nach amtsangemessen und ihm nach allgemeinen beamtenrechtlichen Grundsätzen, insbesondere unter dem Gesichtspunkt der Fürsorgepflicht, auch zumutbar ist.

Der Senat macht sich die Ausführungen des Verwaltungsgerichts uneingeschränkt zu eigen. Entscheidungsrelevante neue Gesichtspunkte enthält die Beschwerdebegründung vom 5.9.2011 auch unter Einbeziehung der ergänzenden Ausführungen im Schriftsatz vom 13.10.2011 nicht. Der mit letzterem Schriftsatz vorgelegte Beschluss des VG Bremen vom 17.5.2011- 6 V 1636/10 -, bei dem unklar ist, ob er in Rechtskraft erwachsen ist, vermag angesichts der überwiegend entgegenstehenden obergerichtlichen Rechtsprechung (dazu nachfolgend) nicht zu überzeugen.

Es trifft zwar zu, dass das OVG Berlin-Brandenburg die Ansicht vertritt, die Antragsgegnerin habe nicht hinreichend dargelegt, dass ein Technischer Fernmeldeamtsrat (Besoldungsgruppe A 12), der der Laufbahn des gehobenen fernmeldetechnischen Dienstes angehört, mit der Zuweisung einer Tätigkeit als „Projektmanager“ bei der VCS amtsgemäß beschäftigt wird

so der vom Antragsteller mit Schriftsatz vom 2.8.2011 dem Verwaltungsgericht vorgelegte Beschluss vom 29.6.2011 - OVG 6 S 10.11 -; ebenso der Beschluss des OVG Berlin-Brandenburg vom 4.7.2011 - OVG 6 S 17.11 -, dokumentiert bei juris.

Abgesehen davon, dass es vorliegend um die amtsangemessene Beschäftigung eines Fernmeldeamtmanns (Besoldungsgruppe A 11) geht, vermögen die Erwägungen des OVG Berlin-Brandenburg, zumal im Rahmen einer summarischen Prüfung und Einschätzung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes, nicht zu überzeugen. Wie sich aus dem vom Antragsteller vorgelegten Beschluss vom 29.06.2011 (Seite 6 f.) ergibt, hat das OVG Berlin-Brandenburg in einem seiner Entscheidung vorangegangenen Erörterungstermin (am 12.4.2011) sich die Vorgehensweise bei der Bewertung der in der VCS vorhandenen Funktionen erläutern lassen. Die rechtliche Relevanz und Notwendigkeit dieser Erläuterung kann und soll hier nicht abschließend beurteilt werden. Die einzelfallbezogen vorgenommene Aufklärung im Rahmen eines vorläufigen Rechtsschutzverfahrens steht jedenfalls einer generellen Übertragung des auch darauf gestützten Entscheidungsergebnisses auf den hier zu beurteilenden Einzelfall von vorneherein entgegen.

Im Gegensatz zum OVG Berlin-Brandenburg sieht die ganz überwiegende obergerichtliche Rechtsprechung in der Zuweisung der Tätigkeit eines „Projektmanagers“ an einen Technischen Fernmeldeamtmann (Besoldungsgruppe A 11) bzw. Fernmeldeamtsrat (Besoldungsgruppe A 12) keine Übertragung einer nicht amtsangemessenen Beschäftigung

siehe VGH Bayern, Beschlüsse vom 8.2.2011 – 6 CS 10.2948 – und vom 1.2.2011 – 6 CS 10.2944 –; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 18.5.2011 – 5 ME 321/10 –, alle dokumentiert bei juris – diese Entscheidungen betreffen die Zuweisung von Fernmeldeamtmännern -; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 9.2.2011 – 10 B 11312/10 –, DÖD 2011, 137 und juris; OVG Hamburg, Beschluss vom 29.6.2011 – 1 Bs 35/11 –, dokumentiert bei juris – diese beiden Entscheidungen betreffen die Zuweisung von Fernmeldeamtsräten (Besoldungsgruppe A 12); anderer Ansicht, wie OVG Berlin-Brandenburg, VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 1.3.2011 – 4 S 16/11 –, betreffend einen Technischen Fernmeldeamtsrat.

Im Übrigen wäre für den Antragsteller auch bei etwaigen Zweifeln an einer amts-angemessenen Beschäftigung nichts gewonnen. Denn nach gefestigter Senatsrechtsprechung ist es bei Personalmaßnahmen der in Rede stehenden Art einem Beamten im Interesse der Funktionsfähigkeit der Verwaltung grundsätzlich zuzumuten, den Ausgang des Hauptsacheverfahrens abzuwarten. Etwas anderes gilt nur dann, wenn sich im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes mit der notwendigen Sicherheit feststellen lässt, dass die Übertragung eines neuen Aufgabengebiets offensichtlich oder doch mit zumindest ganz überwiegender Wahrscheinlichkeit rechtswidrig ist und es dem Beamten nicht zugemutet werden kann, bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache den neuen Dienstposten (Arbeitsposten) wahrzunehmen

vgl. u.a. Beschlüsse des Senats vom 3.7.2009 – 1 B 350/09 –, vom 18.1.2006 – 1 W 18/05 –, vom 6.9.2000 – 1 V 16/00 –, vom 3.11.1998 – 1 V 20/98 – und vom 18.12.1996 – 1 U 1/96 – jeweils mit weiteren Nachweisen.

Zudem hat die Antragsgegnerin unwidersprochen geltend gemacht, dass ohne die Zuweisung des Antragstellers zur Erfüllung der entsprechenden Tätigkeit zusätzliches Personal eingestellt werden müsste (vgl. u.a. Schriftsatz vom 22.9.2011, Seite 6).

Im hier gegebenen Zusammenhang muss auch gesehen werden, dass der bisherige Arbeitsplatz des Antragstellers in Bad Kreuznach ersatzlos weggefallen ist und er seit geraumer Zeit

vgl. dazu Bl. 21 der Verwaltungsunterlagen,

beschäftigungslos ist. Die Bemühungen der Antragsgegnerin, den Antragsteller amtsangemessen und damit überhaupt zu beschäftigen, würden sich bei dem vom Antragsteller praktizierten Anspruchsverhalten letztlich in einen Anspruch auf Beschäftigungslosigkeit auf Dauer verkehren, der mit Art. 33 Abs. 5 GG nicht in Einklang zu bringen ist

vgl. dazu etwa OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 17.6.2011 – 1 B 277/11 –, dokumentiert bei juris, Tz. 11, betreffend einen nach Besoldungsgruppe A 11 bewerteten Dienstposten „Referent (in) Managementsupport“.

Nach den vorstehenden Ausführungen kann entgegen der Ansicht des Antragstellers (Seite 19 der Beschwerdebegründung vom 5.9.2011) „das besondere materiell-rechtlich erforderliche Vollzugsinteresse im Sinne eines Dringlichkeitsinteresses auf Seiten der Antragsgegnerin“ nicht ernsthaft in Zweifel gezogen werden.

Was die privaten und gesundheitlichen Belange des Antragstellers anbelangt, ergeben sich aus dem Beschwerdevorbringen (Seite 16 bis 19 des Schriftsatzes vom 5.9.2011) keine rechtlich relevanten neuen Gesichtspunkte. Das fachärztliche Attest des Dr. K vom 26.8.2011 setzt sich nicht mit dem umfangreichen Tätigkeitsbereich auseinander, wie er dem Bescheid vom 15.10.2010 zugrunde liegt. Die hier explizit beschriebenen Aufgaben erfordern keine ausschließliche Arbeit am PC, zu der der Antragsteller nach Einschätzung des genannten Arztes nicht - mehr - in der Lage ist.

Nach allem ist die Beschwerde zurückzuweisen mit der Folge, dass dem Antragsteller die Verfahrenskosten zur Last fallen (§ 154 Abs. 2 VwGO).

Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren beruht auf den §§ 63 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 und Abs. 2, 47 Abs. 1 GKG.

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.

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