Beschluss vom Oberverwaltungsgericht des Saarlandes - 1 A 150/15
Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 16. Juli 2015 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes – 2 K 2138/13 – wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Zulassungsverfahrens fallen dem Kläger zur Last.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
Der am … 1961 geborene Kläger stand als Beamter im Dienst der Bundeszollverwaltung. Zum 1.4.2013 trat er als Zollamtmann in den Ruhestand. Im vorliegenden Verwaltungsrechtsstreit begehrt er die Anerkennung einer reaktiven Depression als weiterer Folge eines am 26.2.2002 erlittenen Dienstunfalls.
An besagtem Tag stürzte er auf dem Weg zu seiner Dienststelle infolge einer Notbremsung, die erforderlich war, um eine Kollision mit einer seinen Fahrweg kreuzenden Radfahrerin mit einem ebenfalls Rad fahrenden Kleinkind zu vermeiden, vom Fahrrad.
Mit Bescheid vom 7.10.2002 wurde der Unfall auf der Grundlage eines von der Beklagten in Auftrag gegebenen unfallchirurgischen Fachgutachtens des Universitätsklinikums F. vom 16.9.2002 mit dem Körperschaden "Distorsion der Halswirbelsäule" als Dienstunfall gemäß § 31 Abs. 2 BeamtVG anerkannt und festgestellt, dass die Heilbehandlung abgeschlossen sei.
Mit Antrag vom 21.8.2010 (eingegangen als Telefax bei der Dienstunfallfürsorgestelle der Beklagten am 23.8.2010) begehrte der Kläger unter Verwendung des entsprechenden Formblatts und unter Bezugnahme auf den anerkannten Dienstunfall vom 26.2.2002 die Erstattung von Heilbehandlungskosten. Seinem Antrag fügte der Kläger eine Rechnung des Facharztes für Neurologie und Psychiatrie Dr. med. S. vom 7.7.2010 über einen Betrag von 952,85 Euro bei, mit der im Zeitraum vom 16.6. bis 6.7.2010 durchgeführte Behandlungen abgerechnet wurden. Unter dem Abrechnungsdatum des 16.6.2010 sind unter anderem die Positionen „eingehende psychiatrische Untersuchung“ und „ausführliche psychiatrische Behandlung“ aufgeführt. Als Diagnosen sind „HWS-Distorsionstrauma, reaktive Depression und Ausschluss zerebraler Prozess“ genannt. In der Folgezeit machte der Kläger, der nach den Ermittlungen der Beklagten bereits in der Zeit vom 9.10.2007 bis 10.12.2007 wegen eines depressiven Erschöpfungssyndroms in psychiatrischer Behandlung war (Rechnung vom 4.1.2008, Bl. 235 der Verwaltungsakten) wiederholt Kosten für Heilbehandlungen wegen seines Dienstunfalls, darunter auch solche aus Anlass seiner Depressionen, geltend, die die Beklagte unter Vorbehalt erstattete. Eine endgültige Kostenerstattung lehnte die Beklagte indes mit Bescheid vom 13.9.2010 ab mit der Begründung, dass das Unfallfürsorgeverfahren bereits im Jahre 2002 abgeschlossen worden sei und die jetzt noch bestehenden Beschwerden auf die bereits vor dem Dienstunfall vorhandenen degenerativen Veränderungen zurückzuführen seien.
Nach entsprechendem Hinweis der Beklagten beantragte der Kläger mit Eingang bei der Beklagten am 18.11.2010 (Beihilfestelle) bzw. am 19.11.2010 (Dienstunfallfürsorgestelle), die bei ihm diagnostizierte reaktive Depression als weitere Unfallfolge anzuerkennen.
Mit Bescheid vom 5.9.2011 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers auf Anerkennung der reaktiven Depression als Folge des Dienstunfalls vom 26.2.2002 ab. Zur Begründung bezog sich die Beklagte im Wesentlichen auf ein neurologisch-psychiatrisches Gutachten der Frau Dr. med. W. vom 9.7.2011, dem zufolge die beim Kläger bestehende, als mittelschwer einzustufende depressive Episode nicht im (ursächlichen) Zusammenhang mit dem Dienstunfall vom 26.2.2002 stehe. Gegen den Ablehnungsbescheid legte der Kläger Widerspruch ein. Dieses Verfahren wurde zunächst nicht weiter betrieben.
Mit seiner am 27.9.2011 zum Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße nach einem diesbezüglich erfolglosen Widerspruchsverfahren erhobenen Klage begehrte der Kläger, der seinerzeit noch in B. (Rh.-Pf.) wohnte, die unter Aufhebung des Bescheides vom 13.9.2010 sowie des hierzu ergangenen Widerspruchsbescheides vom 2.9.2011 sowie der nachfolgend ergangenen Vorbehaltsbescheide auszusprechende Verpflichtung der Beklagten, „festzustellen, dass die von ihm geklagten Kopf- und Nackenschmerzen Folgen des am 26.2.2002 erlittenen und anerkannten Dienstunfalls sind“ und „ihm unter Wegfall des Vorbehalts Behandlungskosten in Höhe von 3.895,84 EUR zu bewilligen“.
Mit aufgrund mündlicher Verhandlung vom 28.1.2013 ergangenem Urteil – 3 K …/11.NW – wies das VG Neustadt die Klage ab. Das Urteil erging nach Beweiserhebung durch Einholung eines neurochirurgischen Sachverständigengutachtens zu der Frage, ob beim Kläger noch dienstunfallbedingte Gesundheitsstörungen „auf neurochirurgischem Fachgebiet“ vorliegen. In den Entscheidungsgründen heißt es, der Kläger habe keinen Anspruch auf Unfallfürsorgeleistungen. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme stehe zur Überzeugung der Kammer fest, dass der Dienstunfall des Klägers vom 26.2.2002 nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit wesentlich mitwirkende Teilursache des im Jahre 2010 gegenüber der Beklagten geltend gemachten Beschwerdebildes sei. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das vorbezeichnete Urteil wurde vom Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz mit Beschluss vom 3.7.2013 – 10 A …/13.OVG – zurückgewiesen.
Zur Begründung seines Widerspruchs gegen den die Anerkennung einer reaktiven Depression als weiterer Unfallfolge ablehnenden Bescheid der Beklagten vom 5.9.2011 machte der Kläger seither geltend, dass unmittelbar im Zusammenhang mit dem erlittenen Unfall posttraumatisch eine Schmerzsymptomatik aufgetreten sei, die sich – wie das inzwischen abgeschlossene Gerichtsverfahren gezeigt habe – aus rein orthopädischer/chirurgischer Sicht nicht erklären lasse. Es sei vielmehr davon auszugehen, dass diese Symptomatik sich unabhängig von der orthopädischen bzw. chirurgischen Grunderkrankung fortentwickelt und letztlich zu einer unfallbedingt reaktiv-depressiven Erkrankung im Sinne einer Anpassungsstörung geführt habe. Dazu müsse berücksichtigt werden, dass das Unfallereignis in erheblichem Maße traumatisch gewirkt habe, denn er, der Kläger, habe bei schneebedeckter und rutschiger Fahrbahn dem etwa einen Meter vor ihm auf einem Kinderfahrrad seinen Weg kreuzenden Kleinkind, das erkennbar noch nicht verkehrssicher gewesen sei, ausweichen müssen, so dass sich die Situation einerseits für ihn selbst als lebensbedrohlich dargestellt und er andererseits die große Angst verspürt habe, das Kind zu gefährden. Der Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 25.11.2013 zurückgewiesen.
Die am 17.12.2013 erhobene Klage auf Verpflichtung der Beklagten zur Anerkennung einer reaktiven Depression als weiterer Folge des Dienstunfalls vom 26.2.2002 hat das Verwaltungsgericht mit dem angefochtenen Urteil abgewiesen. In den Entscheidungsgründen ist ausgeführt, der geltend gemachte Anspruch auf Unfallfürsorge sei bereits ausgeschlossen, weil der Kläger die in Rede stehende weitere Unfallfolge nicht rechtzeitig auf dem Dienstwege angezeigt habe. Die materielle Ausschlussfrist des § 45 Abs. 2 Satz 2 BeamtVG sei nicht gewahrt. Der Kläger habe die von der ersten Unfallanzeige nicht abgedeckte und erst mehr als zwei Jahre nach dem Unfallereignis vom 26.2.2002 aufgetretene reaktive Depression als Unfallfolge im Jahr 2010 und damit (zwar) noch vor Ablauf von zehn Jahren, aber nicht innerhalb der Drei-Monats-Frist des § 45 Abs. 2 Satz 2 BeamtVG gemeldet. Die Frist sei nur gewahrt, wenn die Meldung rechtzeitig – auch mündlich – beim Dienstvorgesetzten des Beamten erfolge und nicht lediglich eine Krankheit angezeigt werde, sondern aus näheren Angaben zumindest mittelbar hervorgehe, dass ein Dienstunfall gemeldet werde, aus dem Unfallfürsorgeansprüche entstehen könnten. Die Anzeige einer reaktiven Depression als weiterer Unfallfolge mit Eingang bei der Beklagten (Unfallfürsorgestelle) am 19.11.2010 sei verspätet, weil sie mehr als drei Monate nach dem Zeitpunkt erfolgt sei, in dem der Kläger habe erkennen können, dass diese Erkrankung auf den Unfall vom 26.2.2002 zurückzuführen sein könnte. Die dreimonatige Ausschlussfrist sei auch dann verstrichen, wenn man für deren Lauf auf die nach Ansicht des Klägers insoweit maßgebende Behandlung durch den Neurologen und Psychiater Dr. med. S. im Jahre 2010 abstelle.
Darüber hinaus sei die als Unfallfolge geltend gemachte reaktive Depression nicht – wie es erforderlich wäre – mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auf das Unfallgeschehen vom 26.2.2002 zurückzuführen. Es fehle an der erforderlichen Kausalität zwischen dem mit dem Körperschaden "Distorsion der Halswirbelsäule" anerkannten Dienstunfall vom 26.2.2002 und der als Unfallfolge geltend gemachten reaktiven Depression, soweit diese auf ein durch den Körperschaden bedingtes Schmerzsyndrom zurückzuführen sein könnte. Auch sei nicht ersichtlich, dass der Kläger unmittelbar durch das damalige Unfallgeschehen unabhängig vom erlittenen Körperschaden eine Beeinträchtigung seiner psychischen Gesundheit (Belastungsreaktion) erlitten haben könnte, so dass die reaktive Depression auch insoweit nicht auf den Dienstunfall vom 26.2.2002 zurückgeführt werden könne. Durch das rechtskräftige Urteil des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 28.1.2013 (3 K …/11.W) stehe für die Beteiligten rechtsverbindlich fest, dass ein Kausalzusammenhang zwischen dem anerkannten Dienstunfall und der beim Kläger bestehenden Schmerzsymptomatik (Kopf- und Nackenschmerzen) nicht bestehe. Angesichts dessen sei für den Fall, dass die reaktive Depression beim Kläger durch die Schmerzsymptomatik ausgelöst worden sein sollte, die erforderliche Kausalkette zwischen Unfall und Unfallfolgen bereits an dieser Stelle unterbrochen, denn die depressive Erkrankung könne nicht auf den Dienstunfall zurückgeführt werden, weil bereits die Schmerzsymptomatik nicht durch den Unfall ausgelöst worden sei. Auch gebe es nach den vorliegenden medizinischen Gutachten keine Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger unmittelbar durch das damalige Unfallgeschehen neben dem Körperschaden eine Beeinträchtigung seiner psychischen Gesundheit erlitten haben könnte, als deren weitere Folge – wie der Kläger meint – bei ihm eine depressive Erkrankung eingetreten sei.
Mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung macht der Kläger geltend, es bestünden ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.
In seinem Antragsbegründungsschriftsatz vom 27.8.2015 trägt der Kläger hinsichtlich der vom Verwaltungsgericht angenommenen Versäumung der Frist des § 45 Abs. 2 Satz 2 BeamtVG vor, er verweise in diesem Zusammenhang „auf den Inhalt der vorliegenden Akten“, aus denen sich ergebe, dass durch ihn „bereits sehr frühzeitig in unmittelbarem Anschluss an den erlittenen Unfall eine entsprechende Mitteilung an seinen Dienstvorgesetzten gemacht worden“ sei. „Schon damals“ sei seine „psychische Beeinträchtigung“ „auffällig“ gewesen. „Angesichts der erhaltenen Informationen“ wäre es „schon damals zwingend geboten gewesen, ein weiteres Dienstunfallverfahren einzuleiten“. Auch das Verwaltungsgericht habe bestätigt, dass es ausreichend sei, wenn die Meldung rechtzeitig, durchaus auch mündlich, beim Dienstvorgesetzten erfolge. „Nachdem dies vorliegend geschehen“ sei, bestehe „aus Sicht des Klägers kein Anlass, daran zu zweifeln, dass die gesetzlichen Fristen eingehalten worden“ seien. Im Übrigen sei es angesichts der medizinischen Streitfragen, welche das Gericht aus eigener Anschauung abschließend nicht bewerten könne, zwingend geboten, weiter Beweis zu erheben, zumal er, der Kläger, der Beurteilung der von der Beklagten zu Rate gezogenen Sachverständigen dezidiert entgegengetreten sei. Dem am 24.9.2015 eingegangenen weiteren Begründungsschriftsatz vom 23.9.2015 ist eine vom Kläger persönlich gefertigte Stellungnahme zu dem erstinstanzlichen Urteil beigefügt. Darin heißt es, soweit es das auf Anerkennung der reaktiven Depression als Dienstunfallfolge gerichtete Klagebegehren betrifft, die persistierenden Kopfschmerzen hätten sich mit den Jahren verstärkt durch nachhaltige Veränderungen der Halswirbelsäule. „Sie führten zu der Schmerzsymptomatik und reaktiven Depressionen.“ Sein Vorgesetzter habe schon kurz nach dem Unfall eine depressive Stimmung bei ihm festgestellt. Es seien durchgehend fachärztliche Behandlungen erfolgt, bis er im Jahre 2007 einen Psychiater aufgesucht habe. Schon im Unfalljahr habe er einen Hausarzt konsultiert, der ihm aufgrund der nach dem Unfall folgenden Angst- und Panikattacken Psychopharmaka verschrieben habe. Im Jahre 2010 habe er dann den Psychiater und Neurologen Dr. S. aufgesucht, der in zwei Gutachten ausführlich zu der unfallbedingten reaktiven Depression Stellung genommen habe. „Die Kausalität der einhergehenden Schmerzsymptomatik mit den reaktiven Depressionen“ sei „klar belegt“. Er habe die Unfallfolge bereits mit seinem Kostenerstattungsantrag vom 21.8.2010 bei der Dienstunfallfürsorgestelle gemeldet. Anlässlich eines Behandlungsgesprächs mit seinem Psychiater am 6.7.2010 sei ihm bewusst geworden, dass das Unfallgeschehen vom 26.2.2002 reaktive Depressionen zur Folge gehabt habe und kein Erschöpfungssyndrom vorliege.
Mit Schriftsatz vom 18.12.2015 hat der Kläger beantragt, die Akten des beim Verwaltungsgericht anhängigen Rechtsstreits 2 K 1909/15 beizuziehen. In dem unter diesem Aktenzeichen anhängigen Verfahren habe die Beklagte selbst darauf hingewiesen, dass er bereits mit Schreiben vom 21.8.2010 einen Antrag auf ein erneutes Heilverfahren gestellt habe.
Der Verwaltungsrechtsstreit 2 K 1909/15 betrifft einen von der Beklagten abgelehnten Antrag des Klägers, das Verfahren betreffend den Dienstunfall vom 26.2.2002 gemäß § 51 VwVfG hinsichtlich der Übernahme von Kosten für Behandlungen an der Halswirbelsäule aus Dienstunfallfürsorgemitteln wegen eines neuen Beweismittels (Befundbericht der neurochirurgischen Klinik und Poliklinik M. vom 18.3.2015) wieder aufzunehmen.
Wegen des Sachverhalts im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakten des vorliegenden Verwaltungsrechtsstreits sowie der beigezogenen Akte des Verwaltungsrechtsstreits 2 K 1909/15 und der von der Beklagten übersandten Verwaltungsunterlagen Bezug genommen.
II.
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 16.7.2015 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts ist fristgerecht im Sinne des § 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO gestellt und mit seinen am 28.8.2015 und am 24.9.2015 eingegangenen Schriftsätzen innerhalb der in § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO vorgeschriebenen Frist begründet worden.
Allerdings dürfte allein der Antragsbegründungsschriftsatz vom 27.8.2015 nicht den Mindestanforderungen gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügt haben. Dem Rechtsmittelführer, der sich auf den Zulassungsgrund ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils beruft, obliegt es nämlich, einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage zu stellen. Diese schlüssigen Gegenargumente müssen gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO innerhalb der Frist von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils vorgebracht werden. Der Rechtsmittelführer muss darlegen, warum die angegriffene Entscheidung aus seiner Sicht im Ergebnis falsch ist. Dazu muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts konkret auseinandersetzen und im Einzelnen dartun, in welcher Hinsicht und aus welchen Gründen diese Annahmen ernstlichen Zweifeln begegnen.
BayVGH, Beschluss vom 11.5.2016 – 22 ZB 16.715 –, juris, unter Hinweis auf BVerfG, Beschluss vom 8.12.2009 - 2 BvR 758/07 -, NVwZ 2010, 634/641, und auf Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124a Rn. 62 f.
Eine solche konkrete Auseinandersetzung mit den Entscheidungsgründen des erstinstanzlichen Urteils lässt der Schriftsatz vom 27.8.2015, der geprägt ist von allgemeinen Ausführungen und unsubstantiierten Behauptungen, vermissen.
Bei wohlwollender Betrachtung kann ein den vorgenannten Mindestanforderungen entsprechendes substantiiertes und konkretes Vorbringen den Ausführungen in der vom Kläger persönlich gefertigten Anlage zu dem noch innerhalb der Antragsbegründungsfrist eingegangenen Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten vom 23.9.2015 – gerade noch – entnommen werden, soweit sich der Kläger darin immerhin unter Hinweis auf zeitliche Abläufe im Vorfeld seiner ausdrücklichen Beantragung der Anerkennung einer weiteren Unfallfolge mit der vom Verwaltungsgericht verneinten Wahrung der Frist des § 45 Abs. 2 Satz 2 BeamtVG auseinandersetzt und – wenn auch nur unstrukturiert – zum Ausdruck bringt, das Verwaltungsgericht habe verkannt, dass die bei ihm diagnostizierte reaktive Depression auf den Dienstunfall vom 26.2.2002 zurückzuführen sei.
Selbst wenn der Senat hiervon ausgehend den Berufungszulassungsantrag (noch) als den Darlegungsanforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügend und damit zulässig erachtet, so bleibt diesem insgesamt der Erfolg versagt.
Das den Prüfungsumfang im Zulassungsverfahren begrenzende Vorbringen des Klägers gibt – auch unter Berücksichtigung seiner ergänzenden Ausführungen in den bis zum gegenwärtigen Zeitpunkt eingegangenen weiteren Schriftsätzen – keine Veranlassung, das erstinstanzliche Urteil einer Überprüfung in einem Berufungsverfahren zuzuführen.
Die Richtigkeit des aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 16.7.2015 ergangenen Urteils des Verwaltungsgerichts kann im Verständnis des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht ernstlich in Zweifel gezogen werden. Richtigkeit im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO meint dabei die Ergebnisrichtigkeit des Entscheidungstenors, nicht dagegen die (vollständige) Richtigkeit der dafür gegebenen Begründung.
vgl. BVerwG, Beschluss vom 10.3.2004 - 7 AV 4/03 -, NVwZ-RR 2004, 542
Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung bestehen dann, wenn gegen deren Richtigkeit nach summarischer Prüfung gewichtige Gesichtspunkte sprechen, wovon immer dann auszugehen ist, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird.
BVerfG, Beschlüsse vom 23.6.2000 - 1 BvR 830/00 -, NVwZ 2000, 1163, 1164, und vom 3.3.2004 - 1 BvR 430/03 -, NJW 2004, 2511
Diese Voraussetzungen sind fallbezogen nicht gegeben. Das Vorbringen des Klägers ist nicht geeignet, die tragenden Entscheidungsgründe des angefochtenen verwaltungsgerichtlichen Urteils in einer Weise erschüttern, die Veranlassung gibt, seine Richtigkeit – im Ergebnis – ernstlich in Zweifel zu ziehen.
Das Verwaltungsgericht hat seine Entscheidung auf zwei selbständig tragende Begründungen gestützt. Es hat zum einen angenommen, dem Erfolg der Klage stehe in formal-rechtlicher Hinsicht bereits die Versäumung der nach § 45 Abs. 2 Satz 2 BeamtVG einzuhaltenden Frist für die Meldung der von ihm geltend gemachten weiteren Dienstunfallfolge entgegen. Darüber hinaus sei der mit der Klage verfolgte Anspruch auch materiell-rechtlich nicht gegeben, weil die als Unfallschaden geltend gemachte Erkrankung des Klägers an einer reaktiven Depression nicht wie erforderlich mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auf das Unfallgeschehen vom 26.2.2002 zurückzuführen sei.
Ist das angefochtene Urteil somit auf zwei selbständig tragende Begründungen gestützt (sog. mehrfache bzw. kumulative Begründung), so muss für jeden dieser Gründe ein Berufungszulassungsgrund gegeben sein.
Beschluss des Senats vom 19.11.2007 – 1 A 397/07 –, juris, unter Hinweis auf BVerwG, Beschluss vom 10.3.2004 – 7 AV 4/03 –, Buchholz 310 § 124 VwGO Nr. 33 = NVwZ-RR 2004, 542, sowie auf BayVGH, Beschluss vom 30.10.2003 – 1 ZB 01.1961 –, NVwZ-RR 2004, 391; Kopp/Schenke, VwGO 18. Auflage 2012, § 124 Rdnr. 5 m.w.Nachw.; Stuhlfauth in Bader, VwGO, 6. Auflage, § 124 Rdnr. 21 und § 124a Rdnr. 82 m.w.Nachw.
Fallbezogen bedeutet dies, dass eine Berufungszulassung nur in Betracht käme, wenn der vom Kläger geltend gemachte Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils in Bezug auf beide vom Verwaltungsgericht als tragend angesehenen Begründungen zu bejahen wäre. Im Umkehrschluss scheidet eine Zulassung der Berufung bereits dann aus, wenn nur eine von mehreren tragenden Urteilsbegründungen im Ergebnis zutrifft. Dies ist hier zu bejahen.
1. Allerdings bestehen zunächst zumindest Zweifel an der vom Verwaltungsgericht als tragend angesehenen Annahme, der Kläger habe die bei ihm diagnostizierte reaktive Depression nicht rechtzeitig als weitere Dienstunfallfolge gemeldet.
Nach § 45 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG sind Unfälle, aus denen Unfallfürsorgeansprüche nach dem Beamtenversorgungsgesetz entstehen können, innerhalb einer Ausschlussfrist von zwei Jahren nach dem Eintritt des Unfalls bei dem Dienstvorgesetzten zu melden. Anknüpfungspunkt der Fristenregelung ist damit weder eine Unfallfolge noch ein bereits entstandener Anspruch, sondern der Unfall selbst. Folgerichtig muss sich aus der Meldung selbst noch nicht die Art der Verletzung ergeben, auch müssen mit ihr nicht bereits Unfallfürsorgeansprüche erhoben werden.
vgl. BVerwG, Beschluss vom 11.7.2014 – 2 B 37/14 –, Buchholz 239.1 § 45 BeamtVG Nr. 7, zitiert nach juris
Nach Ablauf der vorgenannten Ausschlussfrist wird gemäß § 45 Abs. 2 Satz 1 BeamtVG Unfallfürsorge allerdings nur gewährt, wenn seit dem Unfall noch nicht zehn Jahre vergangen sind und gleichzeitig glaubhaft gemacht wird, dass mit der Möglichkeit einer den Anspruch auf Unfallfürsorge begründenden Folge des Unfalles nicht habe gerechnet werden können oder dass der Berechtigte durch außerhalb seines Willens liegende Umstände gehindert worden ist, den Unfall zu melden. Ist die Zehn-Jahres-Frist noch nicht verstrichen, so muss die Meldung eines erst nach Ablauf der zweijährigen Ausschlussfrist des § 45 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG erkennbar gewordenen Unfallschadens bzw. eines Unfallschadens, an dessen Meldung der Berechtigte im vorgenannten Sinne gehindert war, gemäß § 45 Abs. 2 Satz 2 BeamtVG innerhalb dreier Monate erfolgen, nachdem mit der Möglichkeit einer den Anspruch auf Unfallfürsorge begründenden Folge des Unfalles gerechnet werden konnte oder das Hindernis für die Meldung weggefallen ist.
vgl. BVerwG, Beschluss vom 11.7.2014 – 2 B 37/14 –, a.a.O.
Der vom Verwaltungsgericht insoweit als maßgeblich zugrunde gelegten Annahme, der Kläger habe die Dienstunfallfolge „reaktive Depression“ erst am 19.11.2010 den Anforderungen des § 45 Abs. 2 Satz 2 BeamtVG entsprechend gemeldet, vermag der Senat nicht zu folgen. Richtig ist, dass der Kläger mit Schreiben vom 17.11.2010, bei der Dienstunfallfürsorgestelle der Beklagten am 19.11.2010 eingegangen, ausdrücklich beantragt hat, die reaktive Depression als Folge seines Dienstunfalls vom 26.2.2002 anzuerkennen. Diesem Schreiben ging indes – hierauf weist der Kläger mit Recht hin – ein bereits am 23.8.2010 bei der Dienstunfallfürsorgestelle der Beklagten eingegangener, unter Hinweis auf den mit Bescheid vom 7.10.2002 anerkannten Dienstunfall vom 26.2.2002 gestellter Antrag des Klägers vom 21.8.2010 auf Kostenerstattung zu der dem Antrag beigefügten Rechnung des Psychiaters Dr. med. S. vom 7.7.2010 voraus (Bl. 118 ff. der Verwaltungsakte). Die unter anderem mit der Diagnose „reaktive Depression“ überschriebene Rechnung betrifft neben anderen Leistungen eine Behandlung vom 16.6.2010 mit den Positionen „eingehende psychiatrische Untersuchung“ und „ausführliche psychiatrische Behandlung“. Gleichzeitig übermittelte der Kläger der Dienstunfallfürsorgestelle eine förmliche Erklärung zur Entbindung des Dr. S. (handschriftlich vom Kläger eingefügt) von der ärztlichen Schweigepflicht im Zusammenhang mit dem Dienstunfall vom 26.2.2002. Am 16.11.2010 wurde der Kläger sodann von der Unfallfürsorgestelle fernmündlich aufgefordert, einen Antrag auf Anerkennung der reaktiven Depression als Dienstunfallfolge zu stellen (s. Gesprächsnotiz Bl. 143 der Verwaltungsakte). Vor diesem Hintergrund treffen die Ausführungen des Verwaltungsgerichts auf Seite 14 des angefochtenen Urteils nicht den Kern des insoweit maßgeblichen Sachverhalts. Für die Meldung einer Dienstunfallfolge genügt es zwar in der Tat nicht, wenn dem Dienstherrn eine möglicherweise durch einen Dienstunfall bedingte Erkrankung lediglich im Rahmen von Beihilfeanträgen und/oder durch die Mitteilung ärztlicher Befunde bekannt wird. Andererseits – und dies hat das Verwaltungsgericht selbst sinngemäß zum Ausdruck gebracht – reicht es aber aus, wenn dem Dienstherrn nicht lediglich eine Krankheit angezeigt wird, sondern aus näheren Angaben zumindest mittelbar hervorgeht, dass eine Erkrankung gemeldet wird, die Dienstunfallfolge sein kann und aus der Unfallfürsorgeansprüche entstehen könnten. Eine bestimmte Form der Meldung ist dabei gerade nicht vorgeschrieben.
vgl. BVerwG, Beschluss vom 6.3.1986 – 2 C 37/84 –, NJW 1986, 2588; Bauer in Stegmüller/Schmalhofer/Bauer, BeamtVG, Erl. 1 zu § 45, Tz. 4.
Die Anforderungen an den Inhalt der Meldung ergeben sich aus dem Zweck der Anmeldepflicht. Sie soll alsbaldige Ermittlungen hinsichtlich der Voraussetzungen aller im Einzelfall in Betracht kommenden Unfallfürsorgeleistungen sicherstellen.
vgl. BVerwG, Beschluss vom 6.3.1986 – 2 C 37/84 –, a.a.O.
Hiervon ausgehend hat der Kläger die von ihm geltend gemachte Dienstunfallfolge „reaktive Depression“ bereits am 23.8.2010 im Sinne des § 45 Abs. 2 Satz 2 BeamtVG gemeldet. Er hat insbesondere nicht lediglich einen ärztlichen Befund mitgeteilt, sondern er hat unter Bezugnahme auf seinen anerkannten Dienstunfall vom 26.2.2002 bei der hierfür zuständigen Dienstunfallfürsorgestelle der Beklagten einen die Aufwendungen für die Erkrankung „reaktive Depression“ umfassenden Kostenerstattungsantrag gestellt und damit zu erkennen gegeben, dass er die Erkrankung auf seinen Dienstunfall zurückführt und bezüglich der im Zusammenhang mit der Erkrankung entstandenen Aufwendungen Leistungen der Unfallfürsorge beansprucht. Dies gilt umso mehr, als der Kläger auch durch die beigefügte Entbindung seines behandelnden Psychiaters von der ärztlichen Schweigepflicht seinen Willen deutlich zum Ausdruck gebracht hat, ein Anerkennungsverfahren in Gang zu setzen und der Unfallfürsorgestelle in diesem Zusammenhang die Möglichkeit zu eröffnen, weitere Ermittlungen durch eine medizinische Überprüfung anzustellen.
Das Verwaltungsgericht hat – aus seiner (auf den 19.11.2010 als Meldezeitpunkt abstellenden) Sicht folgerichtig – offen gelassen, ob die Meldefrist bereits vor dem Zeitpunkt der ersten Behandlung durch den Psychiater Dr. S. am 16.6.2010 zu laufen begonnen hat. Bei der fallbezogen tatsächlich aber bereits am 23.8.2010 erfolgten Meldung ist die Frage für die Beurteilung der Wahrung der Drei-Monats-Frist indes relevant.
Ob sich der Kläger – mit der Folge einer Wahrung der dreimonatigen Ausschlussfrist des § 45 Abs. 2 Satz 2 BeamtVG zum Meldezeitpunkt 23.8.2010 – darauf berufen kann, ihm sei erst anlässlich eines Behandlungsgesprächs mit seinem Psychiater am 6.7.2010 bewusst geworden, dass das Unfallgeschehen vom 26.2.2002 reaktive Depressionen zur Folge gehabt habe, oder ob der Kläger – ausgehend von seinem diesbezüglichen Standpunkt – bereits wesentlich früher – etwa zum Zeitpunkt seiner Behandlung durch den Psychiater Dr. M. wegen eines depressiven Erschöpfungssyndroms im Jahre 2007 – mit der Möglichkeit hätte rechnen können, dass die von ihm geklagten Beschwerden, die später als reaktive Depression diagnostiziert wurden, ursächlich auf den am 26.2.2002 erlittenen Dienstunfall zurückzuführen sein könnten, bedarf indes keiner abschließenden rechtlichen und tatsächlichen Klärung durch den Senat, da – wie eingangs bereits dargelegt – der Antrag auf Zulassung der Berufung bereits dann erfolglos bleibt, wenn nur einer der erstinstanzlich als das Urteil selbständig tragend angesehenen Gründe keinen ernstlichen Zweifeln unterliegt.
2. Das ist hier der Fall. Der Kläger hat keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der vom Verwaltungsgericht getroffenen, die Abweisung seiner Klage selbständig tragenden Feststellung, die beim Kläger diagnostizierte reaktive Depression sei nicht ursächlich auf den Dienstunfall vom 26.2.2002 zurückzuführen, dargelegt.
Dabei ist das Verwaltungsgericht zunächst zutreffend davon ausgegangen, dass durch das rechtskräftige Urteil des VG Neustadt vom 28.1.2013 – 3 K …/11.NW – mit gemäß § 121 Nr. 1 VwGO zwischen den Beteiligten verbindlicher Wirkung endgültig feststeht, dass ein Kausalzusammenhang zwischen der beim Kläger bestehenden Schmerzsymptomatik (Kopf- und Nackenschmerzen) und dem anerkannten Dienstunfall vom 26.2.2002 zu verneinen ist. Damit scheidet auch eine auf der Schmerzsymptomatik beruhende reaktive Depression als Unfallfolge aus.
Nach § 121 Nr. 1 VwGO binden rechtskräftige Urteile die Beteiligten und ihre Rechtsnachfolger, soweit über den Streitgegenstand entschieden worden ist. Die Beteiligten der Verfahren sind identisch; auch die vom Kläger beim VG Neustadt erhobene Klage auf Feststellung, „dass die von ihm geklagten Kopf- und Nackenschmerzen Folgen des am 26.2.2002 erlittenen und anerkannten Dienstunfalls sind“, richtete sich gegen die Beklagte. Für die gesetzliche Rechtskraftwirkung ist ohne Bedeutung, dass der Streitgegenstand des vorliegenden Rechtsstreits (Anerkennung der reaktiven Depression als Dienstunfallfolge) nicht mit dem Gegenstand des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens (Anerkennung der Kopf- und Nackenschmerzen als Dienstunfallfolge) identisch ist. Die Rechtskraft eines Urteils bindet auch, wenn und soweit sich die im Urteil entschiedene Frage in einem späteren Verfahren mit anderem Streitgegenstand als Vorfrage stellt. An der Rechtskraft eines klageabweisenden Urteils nehmen die tragenden Gründe für die Verneinung des mit der Klage geltend gemachten Anspruchs teil. Die Rechtskraft eines Urteils soll gerade verhindern, dass die aus einem festgestellten Tatbestand hergeleitete Rechtsfolge, über die durch ein Urteil rechtskräftig entschieden worden ist, bei unveränderter Sach- und Rechtslage - mit der Gefahr unterschiedlicher Ergebnisse - erneut zum Gegenstand eines Verfahrens zwischen denselben Beteiligten gemacht wird. Das Gericht ist im Folgeverfahren an einer erneuten Sachprüfung gehindert.
BVerwG, Urteil vom 25.10.2012 – 2 C 41/11 –, NVwZ-RR 2013, 320, zitiert nach juris, m. w. Nachw.; OVG des Saarlandes, Beschluss vom 16.2.2016 – 2 A 109/15 –, juris, Rdnr. 13 m. w. Nachw.
Nach zutreffender Auffassung des Verwaltungsgerichts scheidet daher eine Anerkennung der beim Kläger diagnostizierten reaktiven Depression als einer mittelbaren, mit der langjährigen Schmerzsymptomatik einhergehenden und auf ihr beruhenden weiteren Dienstunfallfolge aus. Steht nämlich rechtskräftig fest, dass die Schmerzsymptomatik nicht kausal auf den Dienstunfall zurückzuführen ist, so kann der Kläger sich im vorliegenden Verwaltungsrechtsstreit nicht darauf berufen, die reaktive Depression beruhe auf der anhaltenden Schmerzsymptomatik und sei daher ebenso wie diese Folge des am 26.2.2002 erlittenen Dienstunfalls.
Dass der Kläger zwischenzeitlich bei der Beklagten einen Antrag gestellt hat, das Verfahren hinsichtlich der Anerkennung seiner Beschwerden im Bereich der Halswirbelsäule und der damit verbundenen Schmerzsymptomatik als Folge seines Dienstunfalls vom 26.2.2002 gemäß § 51 VwVfG wieder aufzugreifen, ändert an der vorstehend beschriebenen materiellen Rechtskraftwirkung nichts. Die Rechtskraftbindung des § 121 VwGO kann nur auf gesetzlicher Grundlage überwunden werden. Eine solche ist gegeben, wenn der Betroffene nach § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG einen Anspruch auf ein Wiederaufgreifen des Verfahrens hat oder die Behörde das Verfahren im Ermessenswege nach § 51 Abs. 5 VwVfG wieder aufgreift.
BVerwG, Urteil vom 22.10.2009 – 1 C 15/08 –, BVerwGE 135, 121, zitiert nach juris, m.w.Nachw.
Eine Durchbrechung der Rechtskraft im Wege des Wiederaufgreifens nach § 51 Abs. 5 VwVfG tritt erst dann ein, wenn die Behörde über das Wiederaufgreifen positiv entschieden hat.
Kopp/Schenke, VwGO, 18. Auflage 2012, § 121 Rdnr. 13., BVerwG, Urteil vom 22.10.2009 – 1 C 15/08 –, a.a.O.
Eine solche Entscheidung ist fallbezogen nicht erfolgt.
Der Kläger hat auch nicht den von ihm im Verwaltungsrechtsstreit 2 K 1909/15 geltend gemachten Anspruch auf ein Wiederaufgreifen des Verfahrens nach § 51 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG. Danach hat die Behörde auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes zu entscheiden, wenn neue Beweismittel vorliegen, die eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden. Ein solcher Fall liegt hier nicht vor.
Der Kläger stützt seinen auf Wiederaufgreifen des Verfahrens gerichteten, am 9.6.2015 bei der Beklagten eingegangenen Antrag auf einen in der Folge einer kernspintomographischen Untersuchung seiner Halswirbelsäule vom 25.2.2015 durch die Radiologin Dr. med. R. sowie einer Untersuchung vom 2.3.2015 erstellten Befundbericht des Facharztes für Neurochirurgie Dr. med. H., Oberarzt der Neurochirurgischen Klinik und Poliklinik der Universitätsklinik M., vom 18.3.2015. In dem mit der Diagnose „Multisegmentales, radiculäres, posttraumatisches HWS-Syndrom C 5/6, C 6/7 rechts (ICD 10: M 50.1 G) Z.n. Dienstunfall mit Fahrradsturz 2002“ überschriebenen Bericht heißt es (soweit vom Kläger zur Begründung seines Antrags herangezogen): „Kernspintomographisch zeigt die Untersuchung der HWS am 25.02.2015 die beiden traumatischen Bandscheibenläsionen C 5/6 und C 6/7, wobei im Segment C 5/6 der Anulus fibrosus etwas breiter eingerissen erscheint, so dass es sich hier ebenfalls um einen posttraumatischen Bandscheibenvorfall handelt. ... “ Der Kläger meint, erst aus dem vorgenannten Bericht gehe nun zweifelsfrei hervor, dass ein ursächlicher Zusammenhang zwischen seinen Beschwerden im Bereich der Halswirbelsäule und dem am 26.2.2002 erlittenen Dienstunfall bestehe.
Entgegen der Auffassung des Klägers handelt es sich bei dem zitierten Befundbericht nicht um ein neues Beweismittel, das eine dem Kläger günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würde. Insoweit ist zunächst zu sehen, dass fachliche Meinungen, wissenschaftliche Ansichten und bloße Folgerungen sachkundiger Personen für sich gesehen nicht genügen, um als Gegenstand neuer Beweismittel einen Anspruch auf Wiederaufgreifen zu begründen.
BVerwG, Beschluss vom 6.10.2014 – 8 B 13/14 –, juris, Leitsatz sowie Rdnr. 5 unter Bezugnahme auf BVerwG, Urteil vom 28.7.1989 – 7 C 78/88 –, BVerwGE 82, 272 <277>
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann selbst ein (hier in Gestalt des Befundberichts vom 18.3.2015 nicht einmal als solches anzusehendes) Sachverständigengutachten nur dann als neues Beweismittel gelten, wenn es nach Abschluss des Verwaltungs(streit)verfahrens erstellt und neue, seinerzeit nicht bekannte Tatsachen verwertet, wenn es also selbst auf neuen Beweismitteln beruht. Anderenfalls müsste jedes neue Sachverständigengutachten regelmäßig zum Wiederaufgreifen eines abgeschlossenen Verwaltungsverfahrens führen, und es käme durch beliebig wiederholbares Vorlegen neuer Sachverständigengutachten zu einer „ständigen Neuauflage des Verwaltungsverfahrens“. Dies ist aber nicht Sinn der Regelung des § 51 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG.
BVerwG, Urteil vom 27.1.1994 – 2 C 12/92 –, BVerwGE 95, 86, zitiert nach juris, juris-Rdnr. 24
Das Beweismittel muss so beschaffen sein, dass es - im Rahmen der den bestandskräftigen Bescheid tragenden Rechtsauffassung - die Richtigkeit der tatsächlichen Entscheidungsgrundlage erschüttert. Es darf sich also nicht in einer neuen Bewertung bekannter Tatsachen erschöpfen. Es muss darauf zielen, dass die Behörde im früheren Verfahren von falschen tatsächlichen Voraussetzungen ausgegangen ist und in Kenntnis des richtigen Sachverhalts zugunsten des Betroffenen entschieden hätte. Der Antrag ist zulässig, wenn die Eignung des neuen Beweismittels für eine günstigere Entscheidung schlüssig dargelegt wird.
BVerwG, Urteil vom 2.8.2001 – 7 C 26/00 –, juris, Rdnr. 39 m. w. Nachw.
Fallbezogen hat der Kläger nicht schlüssig dargelegt, dass der von ihm in Bezug genommene Befundbericht vom 18.3.2015 auf neuen Tatsachen beruht, die eine ihm günstigere Entscheidung im Sinne einer Anerkennung seiner Kopf- und Nackenschmerzen als Folge des am 26.2.2002 erlittenen Dienstunfalls herbeigeführt haben würden. Mit Recht weist die Beklagte insoweit darauf hin, dass die Läsionen im Bereich der Halswirbelsäule des Klägers, insbesondere der Bandscheiben C 5/6 und C 6/7, bereits in mehreren ärztlichen Gutachten festgestellt wurden und diese Feststellungen im Rahmen des durch das rechtskräftige Urteil des VG Neustadt vom 28.1.2013 zum Abschluss gebrachten Verwaltungsrechtsstreits 3 K …/11.NW Berücksichtigung gefunden haben. Insbesondere hat der Verfasser des Befundberichts vom 18.3.2015 bereits in seinem Untersuchungsbericht vom 21.3.2011 die in Rede stehenden Bandscheibenläsionen hervorgehoben und als posttraumatisch eingestuft (Bl. 319 f. der Verwaltungsakten der Beklagten). Auch das von der Beklagten im Vorverfahren eingeholte Zusammenhangsgutachten des Dr. med. L. vom 23.5.2011 (Bl. 437 ff. der Verwaltungsakten der Beklagten) bestätigt das Vorliegen breitbasiger Bandscheibenprotrusionen in besagtem Bereich.
s. hierzu des Weiteren die ärztlichen Feststellungen in den Verwaltungsakten Bl. 184 (Dr. S.), Bl. 261 (Gemeinschaftspraxis K.), Bl. 344 (Prof. Dr. M.-F.), Bl. 662 (Dr. H.), Bl. 677 (Prof. Dr. M.-F.) und Bl. 688 (Prof. Dr. K.)
Neu sind lediglich die Einstufung des Bandscheibenschadens als Bandscheibenvorfall und die von Dr. H. getroffene – in dem zugrunde gelegten radiologischen Untersuchungsbericht der Frau Dr. R. allerdings keinen Rückhalt findende – Feststellung, im Segment C 5/6 erscheine der Anulus fibrosus etwas breiter eingerissen.
Inwieweit das Bekanntsein dieser Umstände die Beantwortung der im Verwaltungsrechtsstreit 3 K …/11.NW streitgegenständlich gewesenen Frage, ob die Läsionen im Halswirbelbereich kausal auf das Unfallgeschehen vom 26.2.2002 zurückzuführen sind oder auf einer degenerativen Vorschädigung beruhen, zugunsten des Klägers geändert haben würde, inwiefern diese Umstände also die Annahme der Beklagten, dass degenerative Veränderungen der Halswirbel und der dazwischenliegenden Bandscheiben ursächlich für die beim Kläger unstreitig bestehende Schmerzsymptomatik im Kopf- und Nackenbereich sind, erschüttert hätten, ist vom Kläger nicht ansatzweise schlüssig dargelegt. Vielmehr weist die Beklagte zutreffend darauf hin, dass zwischen der ursprünglich diagnostizierten Protrusion (Vorwölbung der Bandscheibe) und dem nunmehr festgestellten Prolaps (Bandscheibenvorfall) ein (lediglich) gradueller Unterschied besteht
zur Bezeichnung der Bandscheibenprotrusion als „inkompletter Bandscheibenprolaps“ siehe Wikipedia unter https://de.wikipedia.org/wiki/Bandscheibenprotrusion
und der Bandscheibenvorfall, der regelmäßig mit einem Einreißen des Anulus fibrosus (Faserknorpelring, Außenrand der Bandscheibe) einhergeht,
siehe Techniker Krankenkasse unter https://www.tk.de/ tk/rueckenbeschwerden/krankheitsbilder/bandscheibenprobleme/20664; http://www.bewegungsgefuehl.de/ws_ html/ws_bs_defekt.html
durchaus degenerativ bedingt sein kann und meistens ist.
Dass der mit Datum vom 18.3.2015 erstellte Befundbericht des Dr. H., der bereits vor der Entscheidung des VG Neustadt im Verwaltungsrechtsstreit 3 K …/11.NW vehement die Auffassung vertrat, dass die Beschwerden des Klägers auf dessen Dienstunfall zurückzuführen seien, erstmals irgendwelche Tatsachen beweist, die für die Kausalität des Dienstunfalls streiten würden, ist somit weder schlüssig dargelegt noch sonst erkennbar.
Ein Anspruch des Klägers auf ein Wiederaufgreifen des diesbezüglichen Verwaltungsverfahrens nach § 51 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG scheidet daher aus.
Als Folge hiervon verbleibt es bei der materiell rechtskräftigen Feststellung des VG Neustadt, dass der Dienstunfall des Klägers vom 26.2.2002 nicht ursächlich für dessen Kopf- und Nackenschmerzen ist, was – wie oben dargelegt – wiederum die Annahme, die beim Kläger diagnostizierte reaktive Depression sei auf die anhaltende Schmerzsymptomatik im Kopf- und Nackenbereich zurückzuführen und deshalb mittelbare Folge des Dienstunfalls vom 26.2.2002, mangels einer ununterbrochenen Kausalkette ausschließt.
s. hierzu BayVGH, Urteil vom 28.11.2012 – 3 B 08.2747 – juris, Rdnr. 34
Soweit der Kläger nunmehr geltend macht, die reaktive Depression sei unmittelbare Folge des von ihm als traumatisch empfundenen Unfallgeschehens im Sinne einer posttraumatischen Belastungsstörung, bestehen ebenfalls keine ernstlichen Zweifel an der im erstinstanzlichen Urteil des Verwaltungsgerichts getroffenen Feststellung, es fehle nach den vorliegenden medizinischen Gutachten an Anhaltspunkten für einen derartigen Kausalverlauf.
Bis ins Jahr 2010 machte der Kläger – soweit aktenkundig – der Beklagten gegenüber überhaupt keine psychischen Dienstunfallfolgen geltend. Die im Jahre 2007 von seinem Psychiater Dr. M. gestellte Diagnose lautet „Depressives Erschöpfungssyndrom“. In einem an die Beklagte gerichtetem Schreiben des Gesundheitsamtes beim Regionalverband A-Stadt vom 14.6.2011 heißt es gestützt auf eine am 6.4.2011 erfolgte Begutachtung durch die Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie Dr. G., beim Kläger bestehe eine Depression mit Chronifizierungstendenz auf dem Boden degenerativer Veränderungen im Bereich der Halswirbelsäule. Aufgrund einer inadäquaten Verarbeitung seiner körperlichen Einschränkungen sei es beim Kläger zur Ausbildung des depressiven Bildes gekommen. Anlässlich einer weiteren Begutachtung durch die Ärztin für Neurologie und Psychiatrie Dr. W. gab der Kläger ausweislich des neurologisch-psychiatrischen Gutachtens vom 9.7.2011 (Bl. 392 ff. der Verwaltungsakte) an, seine Schmerzen seien über die Jahre immer schlimmer geworden und hätten ihn mehr und mehr eingeschränkt. Danach, etwa 2007/2008, als er gemerkt habe, dass er mit seinen Kindern nicht mehr Fußball spielen könne, sei er zunehmend depressiv geworden. In dem psychologischen Befund des Gutachtens heißt es, das Denken des Klägers sei eingeengt auf seine erheblichen körperlichen Beschwerden und Kopfschmerzen. In der Zusammenfassung des Gutachtens ist ausgeführt, eine spezifische posttraumatische Symptomatik nach dem Unfall sei nicht zu eruieren. Das Unfallgeschehen sei auch nicht geeignet, psychotraumatisch wirksam zu werden. Es sei festzuhalten, dass eine psychotraumatische Reaktion auf den Unfall – etwa im Sinne einer posttraumatischen Belastungsstörung oder einer anderen Reaktion auf eine schwere Belastung – nicht vorliege. Es bestehe eine als mittelschwer einzustufende depressive Episode. Die depressive Symptomatik sei nicht unmittelbar nach dem Unfall aufgetreten, sondern habe sich – parallel zu den sich verschlimmernden physischen Beschwerden und Schmerzen – erst im Laufe der Jahre nach dem Unfall entwickelt. In dem bereits zitierten Zusammenhangsgutachten des Dr. med. L.– Berufsgenossenschaftliche Unfallklinik F. – vom 23.5.2011 ist ebenfalls ausgeführt, infolge der beim Kläger vorliegenden degenerativen Veränderungen im Bereich der Halswirbelsäule komme es zu einer zunehmenden Einengung der Foramina und in der Folge häufig zu spontanen, sich verschlimmernden Kopfschmerzen und bei entsprechender langanhaltender Symptomatik natürlich auch zu depressiven Verstimmungen (Seite 26 des Gutachtens). Die reaktive Depression komme nicht als Unfallfolge in Betracht (Seite 29 des Gutachtens).
Die Feststellung, die Depressionen des Klägers seien auf die von ihm geklagte anhaltende Schmerzsymptomatik zurückzuführen, findet ihre Stütze in dem deutlichen zeitlichen (mehrjährigen) Abstand zwischen dem Unfallzeitpunkt und demjenigen der ersten Diagnose und entspricht im Übrigen den hierzu vom Kläger selbst durchgängig gemachten Angaben. In der Folge seiner oben bereits wiedergegebenen Äußerungen im Rahmen seiner Begutachtung durch die Ärztin für Neurologie und Psychiatrie Dr. W. hat der Kläger noch im vorliegenden Klageverfahren mit Schriftsatz vom 22.4.2014 vorgetragen, aus dem Schmerzgeschehen (Kopf- und Nackenschmerzen) habe „sich die psychische Überlagerung des Beschwerdebildes entwickelt“. Noch in seiner dem im Berufungszulassungsverfahren eingereichten Schriftsatz vom 23.9.2015 beigefügten, persönlich gefertigten Stellungnahme zu dem erstinstanzlichen Urteil trägt der Kläger hinsichtlich der begehrten Anerkennung einer reaktiven Depression als Dienstunfallfolge vor, die persistierenden Kopfschmerzen hätten sich mit den Jahren verstärkt durch nachhaltige Veränderungen der Halswirbelsäule. „Sie führten zu der Schmerzsymptomatik und reaktiven Depressionen.“ „Die Kausalität der einhergehenden Schmerzsymptomatik mit den reaktiven Depressionen“ sei „klar belegt“.
Eine unmittelbar durch den Dienstunfall vom 26.2.2002 bedingte reaktive Depression im Sinne einer posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) wurde in dem neurologisch-psychiatrischen Gutachten der Frau Dr. W. vom 9.7.2011 demgegenüber ausdrücklich und nachvollziehbar ausgeschlossen. Nach den Kriterien der von der WHO herausgegebenen Internationalen statistischen Klassifikation der Krankheiten und verwandter Gesundheitsprobleme (ICD-10) setzt eine PTBS unter anderem voraus, dass der Betroffene einem belastenden Ereignis von außergewöhnlicher Bedrohung oder mit katastrophalem Ausmaß ausgesetzt war, das bei fast jedem eine tiefe Verzweiflung hervorrufen würde, wobei die Symptome innerhalb von sechs Monaten nach dem belastenden Ereignis aufgetreten sein müssen.
Vor diesem Hintergrund und angesichts der eigenen Angaben des Klägers zum Entstehen seiner Depression sieht der Senat keine Veranlassung, die fachärztliche Feststellung der Ärztin für Neurologie und Psychiatrie Dr. W. in Frage zu stellen.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist nach alldem mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.
Die Streitwertfestsetzung für das Zulassungsverfahren beruht auf den §§ 47, 63 Abs. 2, 52 Abs. 1 GKG.