BeamtVG § 31 Dienstunfall

Gesetz über die Versorgung der Beamten und Richter des Bundes

(1) Dienstunfall ist ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis, das in Ausübung des Dienstes eingetreten ist. Zum Dienst gehören auch

1.
Dienstreisen und die dienstliche Tätigkeit am Bestimmungsort,
2.
die Teilnahme an dienstlichen Veranstaltungen und
3.
Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst oder in dem ihm gleichstehenden Dienst, zu deren Übernahme der Beamte gemäß § 98 des Bundesbeamtengesetzes verpflichtet ist, oder Nebentätigkeiten, deren Wahrnehmung von ihm im Zusammenhang mit den Dienstgeschäften erwartet wird, sofern der Beamte hierbei nicht in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert ist (§ 2 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch).

(2) Als Dienst gilt auch das Zurücklegen des mit dem Dienst zusammenhängenden Weges nach und von der Dienststelle; hat der Beamte wegen der Entfernung seiner ständigen Familienwohnung vom Dienstort an diesem oder in dessen Nähe eine Unterkunft, so gilt Halbsatz 1 auch für den Weg von und nach der Familienwohnung. Der Zusammenhang mit dem Dienst gilt als nicht unterbrochen, wenn der Beamte von dem unmittelbaren Wege zwischen der Wohnung und der Dienststelle in vertretbarem Umfang abweicht, weil sein eigenes dem Grunde nach kindergeldberechtigendes Kind wegen seiner oder seines Ehegatten beruflichen Tätigkeit fremder Obhut anvertraut wird oder weil er mit anderen berufstätigen oder in der gesetzlichen Unfallversicherung versicherten Personen gemeinsam ein Fahrzeug für den Weg nach und von der Dienststelle benutzt. Ein Unfall, den der Verletzte bei Durchführung des Heilverfahrens (§ 33) oder auf einem hierzu notwendigen Wege erleidet, gilt als Folge eines Dienstunfalles.

(3) Erkrankt ein Beamter, der nach der Art seiner dienstlichen Verrichtung der Gefahr der Erkrankung an bestimmten Krankheiten besonders ausgesetzt ist, an einer solchen Krankheit, so gilt dies als Dienstunfall, es sei denn, dass der Beamte sich die Krankheit außerhalb des Dienstes zugezogen hat. Die Erkrankung an einer solchen Krankheit gilt jedoch stets als Dienstunfall, wenn sie durch gesundheitsschädigende Verhältnisse verursacht worden ist, denen der Beamte am Ort seines dienstlich angeordneten Aufenthaltes im Ausland besonders ausgesetzt war. Die in Betracht kommenden Krankheiten bestimmt die Bundesregierung durch Rechtsverordnung.

(4) Dem durch Dienstunfall verursachten Körperschaden ist ein Körperschaden gleichzusetzen, den ein Beamter außerhalb seines Dienstes erleidet, wenn er im Hinblick auf sein pflichtgemäßes dienstliches Verhalten oder wegen seiner Eigenschaft als Beamter angegriffen wird. Gleichzuachten ist ferner ein Körperschaden, den ein Beamter im Ausland erleidet, wenn er bei Kriegshandlungen, Aufruhr oder Unruhen, denen er am Ort seines dienstlich angeordneten Aufenthaltes im Ausland besonders ausgesetzt war, angegriffen wird.

(5) Unfallfürsorge wie bei einem Dienstunfall kann auch gewährt werden, wenn ein Beamter, der zur Wahrnehmung einer Tätigkeit, die öffentlichen Belangen oder dienstlichen Interessen dient, beurlaubt worden ist und in Ausübung oder infolge dieser Tätigkeit einen Körperschaden erleidet.

(6) (weggefallen)

Referenzen

Dieses Dokument enthält keine Referenzen.

Zitiert von

Urteil vom Verwaltungsgericht Aachen - 1 K 2167/21
28. Juli 2022
1 K 2167/21 28. Juli 2022
Urteil vom Verwaltungsgericht Sigmaringen - 5 K 1819/21
2. Februar 2022
5 K 1819/21 2. Februar 2022
Urteil vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 1 A 323/18
9. Juli 2021
1 A 323/18 9. Juli 2021
Urteil vom Verwaltungsgericht Regensburg - RO 12 K 19.2080
3. November 2020
RO 12 K 19.2080 3. November 2020
Urteil vom Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht (12. Kammer) - 12 A 337/18
20. August 2020
12 A 337/18 20. August 2020
Beschluss vom Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht (2. Senat) - 2 LB 4/20
18. Juni 2020
2 LB 4/20 18. Juni 2020
Urteil vom Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht (5. Senat) - 5 LB 282/10
9. Juni 2020
5 LB 282/10 9. Juni 2020
Urteil vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 1 A 1205/18
7. Mai 2020
1 A 1205/18 7. Mai 2020
Beschluss vom Bundesverwaltungsgericht (2. Senat) - 2 B 52/19
22. April 2020
2 B 52/19 22. April 2020
Beschluss vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg - 4 S 3157/19
14. April 2020
4 S 3157/19 14. April 2020