Beschluss vom Oberverwaltungsgericht des Saarlandes - 1 B 28/19

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 28. Januar 2019 - 1 L 1940/18 - wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 15.000,00 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragstellerin betreibt in verschiedenen Gemeinden im Saarland und weiteren neun Bundesländern Spielhallen, u.a. in Homburg am Standort „Am V... …“ eine aufgrund ursprünglich gemäß § 33i GewO erteilter Erlaubnisse vom 9.3.2010 aus drei Einzelspielhallen bestehende Verbundspielhalle. Hinsichtlich der drei Betriebsstätten beantragte sie im Dezember 2016 jeweils die Erteilung einer Erlaubnis gemäß § 2 Abs. 1 i.V.m. § 12 Abs. 2 SSpielhG bis zum 31.5.2022 sowie eine Befreiung vom Verbundverbot des § 3 Abs. 2 Nr. 1 SpielhG.

Unter dem 7.5.2018 erging der verfahrensgegenständliche Bescheid, berichtigt durch Bescheid vom 28.9.2018, durch den für die Spielhalle mit der Bezeichnung „Konzession 1“ eine bis zum 30.6.2022 befristete glücksspielrechtliche Erlaubnis erteilt und hinsichtlich der beiden anderen Spielhallen die Erteilung einer Erlaubnis nach § 2 Abs. 1 SSpielhG und einer Befreiung nach § 12 Abs. 2 SSpielhG abgelehnt wurde.

Gegen die Ablehnung richtet sich die unter der Geschäftsnummer 1 K 815/18 bei dem Verwaltungsgericht anhängige Klage.

Den verfahrensgegenständlichen Eilrechtschutzantrag auf Erteilung einer vorläufigen Erlaubnis unter Befreiung vom Verbundverbot - hilfsweise auf Duldung des Weiterbetriebs der beiden Spielhallen - bis zum rechtskräftigen Abschluss des Klageverfahrens hat das Verwaltungsgericht durch Beschluss vom 28.1.2019, der Antragstellerin am 1.2.2019 zugestellt, als - allein - im Sinn des Hilfsantrags statthaft, aber unbegründet zurückgewiesen.

II.

Die zulässige Beschwerde mit dem Ziel, den Antragsgegner unter Abänderung des im Tenor bezeichneten Beschlusses des Verwaltungsgerichts zu verpflichten, der Antragstellerin für die beiden verfahrensgegenständlichen Spielhallen unter Befreiung vom Verbundverbot eine vorläufige Erlaubnis bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens zu erteilen, hilfsweise deren Weiterbetrieb bis zu diesem Zeitpunkt zu dulden, bleibt ohne Erfolg.

Das gemäß § 146 Abs. 4 Sätze 3 u. 6 VwGO den Umfang der Prüfung durch den Senat beschränkende Vorbringen der Antragstellerin in ihrer Beschwerdebegründungsschrift vom 26.2.2019 ist auch unter Berücksichtigung ihrer ergänzenden Ausführungen in ihrem Schriftsatz vom 25.3.2019 nicht geeignet, die Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung in Frage zu stellen.

1. Zunächst ist nicht zu beanstanden, dass das Verwaltungsgericht den auf Erteilung einer vorläufigen Erlaubnis bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens zielenden Hauptantrag unter dem Gesichtspunkt einer Vorwegnahme der Hauptsache als unzulässig erachtet und die materiell-rechtliche Prüfung daher auf den Hilfsantrag, den Antragsgegner zu verpflichten, den Betrieb der beiden Spielhallen bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens zu dulden, beschränkt hat. Diese rechtliche Würdigung hat der Senat bereits mehrfach gebilligt.(vgl. z.B. Beschluss vom 20.12.2018 - 1 B 232/18 -, juris Rdnr. 10)

Der hiergegen erhobene Einwand der Antragstellerin, die mit dem Hauptantrag begehrte vorläufige Erlaubnis sei angesichts ihrer zeitlich bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens beschränkten Geltungsdauer nicht identisch mit der im Klageverfahren erstrebten Erlaubnis und eine Vorwegnahme der Hauptsache scheide daher aus, verfängt nicht. Der angeführte Gesichtspunkt, eine auf den Zeitraum bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens beschränkte Erlaubnis sei auflösend bedingt und unterscheide sich infolgedessen unter dem Blickwinkel einer Beschränkung der Berufsfreiheit erheblich von nach Maßgabe der §§ 2 Abs. 1 bzw. 12 Abs. 2 SSpielhG erteilten Erlaubnissen, lässt außer Acht, dass nach dem Saarländischen Spielhallengesetz Erlaubnisse und Befreiungen ausschließlich befristet erteilt werden können (§ 2 Abs. 2 Satz 1 bzw. § 12 Abs. 2 Satz 4 SSpielhG). Auch ihnen ist daher eine zeitlich beschränkte Geltung immament, wobei die Anwendungshinweise zu § 12 SSpielhG unter Ziffer 4.4.3 letzter Spiegelstrich hinsichtlich Befreiungen von einer maximalen Geltungsdauer von fünf Jahren ausgehen.

2. Soweit die Antragstellerin unter Hinweis auf einen Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen(OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 18.7.2018 - 4 B 179/18 -, juris) rügt, das Verwaltungsgericht habe verkannt, dass ihr zur Gewährleistung effektiven Rechtschutzes bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens einstweiliger Rechtsschutz zuerkannt werden müsse, ist festzustellen, dass der Senat bereits mehrfach mit einer inhaltsgleichen Argumentation befasst war und diese unter den fallrelevanten Gegebenheiten als nicht tragfähig erachtet hat.

(OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 13.12.2018 - 1 B 248/18 -, juris Rdnr. 20 f. und vom 20.12.2018, a.a.O., Rdnrn. 17 ff.) Hieran ist festzuhalten.

Der der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen zugrunde liegende Sachverhalt unterscheidet sich von dem vorliegenden in maßgeblichen Punkten. Dort war nach einer negativen Auswahlentscheidung und der damit einhergehenden Versagung der Spielhallenerlaubnis, gegen die der dortige Antragsteller geklagt hat, eine sofort vollziehbare Schließungsverfügung ergangen, hinsichtlich derer das Oberverwaltungsgericht beanstandet hat, dass die Behörde das ihr durch § 15 Abs. 2 GewO eröffnete Ermessen nicht ausgeübt habe. Vorliegend fehlt jeglicher Drittbezug. Die Erlaubnis für die mit Blick auf das Verbundverbot konkurrierende Spielhalle 1 wurde der Antragstellerin selbst und in Übereinstimmung mit ihrer Präferenzerklärung erteilt. Eine Schließungsverfügung ist nicht Verfahrensgegenstand. Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen verhält sich demgegenüber zu der Ermessensentscheidung, die bezogen auf eine Bestandsspielhalle nach einer dieser negativen Auswahlentscheidung anlässlich einer nachfolgenden Schließungsverfügung - Ausübung des Schließungsermessens - zu treffen ist, und sieht es für die Rechtmäßigkeit dieser Ermessensentscheidung als notwendig an, dass dem im Auswahlverfahren nicht berücksichtigten Spielhallenbetreiber vor der vorgesehenen Schließung Gelegenheit zu einer gerichtlichen Überprüfung der für ihn negativen Auswahlentscheidung im Rahmen eines Verfahrens vorläufigen Rechtsschutzes gegeben wird.(OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 18.7.2018, a.a.O., Ls. 2 u. Rdnrn. 44 u. 46)

Die Annahme der Antragstellerin, aus diesen Erwägungen des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen vom 18.7.2018 leite sich das normative Argument ab, dass das Rechtsschutzinteresse der Spielhallenunternehmen gegenüber dem öffentlichen Vollzugsinteresse bis zur Klärung in der Hauptsache überwiegt, verkennt, dass es im dortigen Verfahren um eine auf der Grundlage der Gewerbeordnung ergangene Schließungsverfügung ging, während fallbezogen die Erteilung einer Erlaubnis bzw. einer Befreiung nach Maßgabe des Saarländischen Spielhallengesetzes in Rede steht und insoweit - anders als in den Fällen des § 15 Abs. 2 GewO - kraft Gesetzes vorgegeben ist, dass Klagen gegen Entscheidungen und Anordnungen nach dem Saarländischen Spielhallengesetz keine aufschiebende Wirkung entfalten (§ 9 Abs. 3 Satz 2 SSpielhG).

Die Antragstellerin hält dem in ihren ergänzenden Ausführungen im Schriftsatz vom 25.3.2019 entgegen, bereits der Anwendungsbereich des § 9 Abs. 3 SSpielhG sei nicht eröffnet. Das streitgegenständliche Begehren sei ein Verpflichtungsbegehren, für das diese Regelung ausgehend von der in § 80 VwGO zum Ausdruck kommenden verwaltungsprozessualen Systematik nicht konzipiert sei. Dies trifft im Grundsatz zu, berücksichtigt aber nicht ausreichend die vorliegend relevante spezifisch spielhallenrechtliche Ausgangslage, die sich dadurch auszeichnet, dass der Erlaubnisbewerber bisher auf der Grundlage einer gewerberechtlichen Erlaubnis eine bestandsgeschützte Spielhalle betrieben hat.

Nach der gesetzlichen Konzeption der §§ 29 Abs. 4 Satz 2 GlüStV, 12 Abs. 1 Satz 1 SSpielhG sind alle nach § 33i GewO erteilten Alterlaubnisse mit Ablauf des 30.6.2017 erloschen. Wird der Spielhallenbetrieb dennoch - wie vorliegend - weitergeführt, verbleibt es im Fall der Versagung einer gemäß § 12 Abs. 1 Satz 2 SSpielhG beantragten Erlaubnis zur Fortführung des Bestandsunternehmens dabei, dass dieses ab dem 1.7.2017 ohne die nach § 2 Abs. 1 Satz 1 SSpielhG notwendige Erlaubnis betrieben wird, wobei sich die Versagung dieser Erlaubnis tatbestandlich als eine „Entscheidung nach diesem Gesetz“ im Sinne des § 9 Abs. 3 SSpielhG darstellt. Das Gesetz sieht für eine gegen die Versagung der Erlaubnis gerichtete Klage mit dem gleichzeitig verfolgten Ziel der Erlaubniserteilung keine Sonderregelung des Inhalts vor, dass das Erlöschen der Alterlaubnis während des Klageverfahrens vorläufig bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens ausgesetzt wäre. Die Fortführung des Spielbetriebs bleibt vielmehr nach der gesetzlichen Konzeption ungeachtet einer zur Klärung der Rechtslage erhobenen Verpflichtungsklage während des laufenden Klageverfahrens unerlaubt.

Wird unter diesen Gegebenheiten ein einstweiliges Rechtsschutzverfahren angestrengt, ist zwar mit Blick auf Art. 12 GG eine vertiefte Prüfung der Sach- und Rechtslage verfassungsrechtlich geboten, nicht indes die von der Antragstellerin offenbar als angezeigt erachtete - sozusagen vorbehaltslose - Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes bis zur abschließenden Klärung im Hauptsacheverfahren. Die - knappe - Gesetzesbegründung zu § 12 Abs. 3 SSpielhG lässt für ein abweichendes Normverständnis keinen Raum. Dort heißt es ohne jegliche Differenzierung nach Klagearten, dass gegen Entscheidungen nach diesem Gesetz der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten ohne ein vorgeschaltetes Widerspruchsverfahren eröffnet ist sowie dass Klagen keinen Suspensiveffekt haben.(Landtags-Drucksache 15/15 vom 15.5.2012, S. 75) Hiernach wollte der Gesetzgeber ausnahmslos sicherstellen, dass alle Entscheidungen nach dem Spielhallengesetz, also auch die Versagung einer Erlaubnis für den Fortbetrieb einer Bestandsspielhalle über den 30.6.2017 hinaus, nur durch Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes, mithin durch eine gerichtliche Anordnung im Einzelfall und damit aufgrund einer Einzelfallprüfung „suspendiert“ werden kann.

Auch Art. 19 Abs. 4 GG vermag die Sichtweise der Antragstellerin nicht zu stützen. Mit Blick auf diese verfassungsrechtliche Vorgabe ist allerdings in der Rechtsprechung des Senats geklärt, dass die Gerichte in Eilrechtsschutzverfahren der vorliegenden Art gehalten sind, die Sach- und Rechtslage nicht nur summarisch, sondern - soweit möglich - abschließend zu prüfen. Soweit eine vollständige Aufklärung, insbesondere der Sachlage mit den Erkenntnismöglichkeiten des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens nicht möglich ist, ist anhand einer Folgenabwägung zu entscheiden, in die die grundrechtlichen Belange der Antragstellerin umfassend einzustellen sind.(OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 13.12.2018, a.a.O., Rdnrn. 17 ff., und vom 20.12.2018, a.a.O., Rdnrn. 12 ff.) Weitere Ausführungen in diesem Zusammenhang sind durch das Beschwerdevorbringen nicht veranlasst.

3. Das Verwaltungsgericht hat in Bezug auf das Mietverhältnis festgestellt, die Antragstellerin habe nach Aktenlage während der am 30.6.2017 endenden fünfjährigen Übergangsfrist keine Bemühungen unternommen, den am 31.8.2009 geschlossenen Mietvertrag vor Ablauf der vereinbarten Dauer des Mietverhältnisses - 31.10.2024 - mit Blick auf das Erlöschen der Alterlaubnisse am 30.6.2017 vorzeitig zu beenden, obwohl ihr ausweislich der vertraglichen Vereinbarungen - als Mietzweck sei unter Teil I Ziffer 2.3 Abs. 1 angegeben: „Spiel- und Freizeitzentrum gemäß § 33 i GewO zum Betrieb von mindestens 3 Spielstätten mit je 12 Geldspielgeräten“, wobei die Nutzung des Objekts zu vorbezeichnetem Zweck in Absatz 3 der genannten Regelung als Geschäftsgrundlage des Vertrags bezeichnet sei - unter dem Gesichtspunkt einer Störung der Geschäftsgrundlage ein Recht hierzu im Sinne des § 313 BGB zugestanden haben dürfte. Dem hält die Antragstellerin entgegen, zu derartigen Bemühungen sei sie nicht verpflichtet gewesen. Während des Laufs der Fünfjahresfrist sei sie uneingeschränkt zum Weiterbetrieb der Spielhallen berechtigt gewesen, für die Zeit danach habe die Möglichkeit einer Härtefallbefreiung bestanden und im Übrigen wäre die Aufnahme vorsorglicher Verhandlungen zur etwaigen Anpassung des Mietverhältnisses auch ihrem Vermieter nicht zumutbar gewesen. Mittels dieser Einlassung vermag die Antragstellerin die Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung nicht zu erschüttern.

Eine Befreiung vom Verbundverbot infolge fortdauernder mietvertraglicher Verpflichtungen setzt gemäß § 12 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 SSpielhG voraus, dass der Spielhallenbetreiber im Vertrauen auf die Spielhallenerlaubnis eine Vermögensdisposition - hier den Abschluss eines langfristigen Mietvertrags - getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Damit setzt die für Verbundspielhallen geltende Regelung - anders als § 12 Abs. 2 Satz 1 SSpielhG bezüglich einer Befreiung vom Abstandsgebot - bereits auf der Prüfungsebene der Schutzwürdigkeit eines betätigten Vertrauens voraus, dass die Dispositionen, die ohne die Befreiung entwertet würden, unter zumutbaren Umständen bis zum 30.6.2017 nicht rückgängig zu machen waren und auch im Nachhinein nicht mehr rückgängig zu machen sind. Gelingt dem Betreiber nicht, dies glaubhaft zu machen bzw. ggfs. den entsprechenden Nachweis zu führen, so kommt es auf der Prüfebene des § 12 Abs. 2 SSpielhG auf die Höhe und Laufzeit der durch diese Dispositionen bedingten nachlaufenden Verbindlichkeiten sowie auf die durch diese bewirkte wirtschaftliche Betroffenheit nicht mehr an, d.h. eine Härtefallbefreiung nach Maßgabe des § 12 Abs. 2 SSpielhG - hier wegen der Mietverbindlichkeiten - scheidet bereits mangels Schutzwürdigkeit des betätigten Vertrauens aus.(OVG des Saarlandes, Beschluss vom 20.12.2018, a.a.O., Rdnr. 78) Die Betreiber von Verbundspielhallen konnten der gesetzlichen Neuregelung seit ihrem Inkrafttreten zweifelsfrei entnehmen, dass sie für den Weiterbetrieb von mehr als einer Spielhalle an einem Standort nach dem - durch den Ablauf der Übergangsfrist bedingten - Erlöschen ihrer Alterlaubnisse keine neue reguläre Spielhallenerlaubnis mehr erhalten werden. Sie mussten daher einkalkulieren, dass ein Weiterbetrieb allenfalls im Wege einer Härtefallbefreiung möglich sein wird, und hatten daher - was im Übrigen auch die strenge Regelung des § 12 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 SSpielhG rechtfertigt - schon während des fünfjährigen Übergangszeitraums Veranlassung, alle über den 30.6.2017 fortwirkenden und mit weiter zu bedienenden Verbindlichkeiten einhergehenden Dispositionen auf den Prüfstand zu nehmen und sie möglichst an die bevorstehende Änderung der Rechtslage anzupassen.(OVG des Saarlandes, Beschluss vom 20.12.2018, a.a.O., Rdnr. 81)

Legt der Mietvertrag - wie vorliegend - einen bestimmten Mietzweck als Geschäftsgrundlage fest, so bedingt der Umstand, dass aufgrund einer späteren Gesetzesänderung nicht mehr länger zuverlässig davon ausgegangen werden kann, dass die Mietsache nach einem im Gesetz bestimmten Zeitpunkt für den Rest der vereinbarten Mietzeit noch zu dem vereinbarten Mietzweck benutzt werden kann, ein nachhaltiges Interesse des Mieters, seinen Vermieter auf die geänderten Rahmenbedingungen hinzuweisen und mit diesem über eine etwaige vorzeitige Vertragsaufhebung bzw. -anpassung zu verhandeln. Derartige Verhandlungen sind dem Vermieter, der sich vertraglich mit einem bestimmten Mietzweck als Geschäftsgrundlage des Mietverhältnisses einverstanden erklärt hat, auch ohne weiteres zumutbar, zumal unter Teil II Ziff. 3 Abs. 3 des Mietvertrags festgehalten ist, dass beide Vertragspartner den Mietvertrag aus wichtigem Grund nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen fristlos kündigen können. Dass die Antragstellerin in der Hoffnung, eine Härtefallbefreiung erlangen zu können, dennoch keine Bemühungen unternommen hat, die Befristung des Mietverhältnisses hinsichtlich der Zeit zwischen dem 1.7.2017 und dem Ablauf der vereinbarten Mietzeit neu zu verhandeln, ist allein von ihr zu verantworten und bewirkt, dass ihr zur Zeit des Vertragsschlusses - 31.9.2009 - bestehendes Vertrauen in die damalige unbefristete Spielhallenerlaubnis seine Schutzwürdigkeit im Nachhinein eingebüßt hat.

Dem steht schließlich nicht entgegen, dass die Antragstellerin in ihren Anträgen vom 27.12.2016 dargelegt hat, eine anderweitige Nutzungsmöglichkeit der Betriebsräume geprüft und anhand der Markteinschätzung eines überregionalen Immobiliendienstleisters ermittelt zu haben, dass eine potentielle Untervermietung eine strukturelle Unterdeckung von ca. 5,00 Euro je Quadratmeter zur Folge hätte. Da sie selbst rund 15,00 Euro pro Quadratmeter zahlt, würde eine Untervermietung die von ihr aufzubringenden Mietverbindlichkeiten immerhin um ein Drittel schmälern und ihre wirtschaftliche Betroffenheit, die abgesehen von dem Ertrags-ausfall maßgeblich durch die Raummiete und die Mietnebenkosten, insbesondere Heizung und Instandhaltung, bedingt ist, damit spürbar verringern.

4. Soweit die Antragstellerin im Rahmen der Härtefallprüfung unter Hinweis auf den Gesetzeswortlaut eine ausschließlich standortbezogene Betrachtung als geboten erachtet und eine unternehmensbezogene Betrachtung als ausgeschlossen ansieht, trifft zunächst zu, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SSpielhG - soweit es um die Anforderungen des Mindestabstandsgebots geht -, des Satzes 1 Nr. 2, des Satzes 2 Nr. 1 und des Satzes 2 Nr. 2 der Vorschrift naturgemäß betriebsstätten- bzw. standortbezogen zu prüfen sind. Eine unternehmensbezogene Betrachtung ist der Regelung indes sowohl hinsichtlich der in Satz 1 Nr. 1 angesprochenen allgemeinen Erlaubnisvoraussetzungen als auch im Rahmen der Prüfung, ob eine unbillige Härte im Sinne des Satzes 1 Nr. 3 vorliegt, gesetzesimmanent. Die insoweit für den Fall, dass mehrere Spielhallen betrieben werden, gebotene unternehmensbezogene Betrachtung ist die unausweichliche Konsequenz des mit der Neuregelung verbundenen Ziels, die Dichte der Spielhallenstandorte und die Anzahl der Spielgeräte im Interesse des Spielerschutzes nachhaltig zu verringern. In der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts(BVerfG, Beschluss vom 7.3.2017 - 1 BvR 1314/12 u.a. -, juris) und des Bundesverwaltungsgerichts(BVerwG, Urteil vom 16.12.2016 - 8 C 6/15 -, juris) ist geklärt, dass dieses Ziel es rechtfertigt, dass bisher erlaubte Bestandsspielhallen nach Ablauf der Übergangsfrist zu schließen sind, die hiermit verbundenen wirtschaftlichen Einbußen den Spielhallenbetreibern grundsätzlich zuzumuten sind und Ausnahmen hiervon eine Härtefallregelung voraussetzen. Ist aber selbst dem Betreiber einer Einzelspielhalle deren Schließung nach Ablauf der Übergangsfrist grundsätzlich zumutbar und gilt anderes nur ausnahmsweise, wenn er durch die Schließung in besonders gravierender Weise in seiner beruflichen Tätigkeit betroffen ist, so schließt dies in Fällen, in denen mehrere Spielhallen betrieben werden, eine im Ergebnis allein standortbezogene Prüfung, ob eine eine Ausnahme rechtfertigende unbillige Härte vorliegt, aus. Denn sonst würde größeren Unternehmen weit weniger als Einzelunternehmen zugemutet. Sobald ein einzelner Standort eines größeren Unternehmens infolge des Verbundverbots unrentabel und in seiner Existenz nachhaltig gefährdet würde, läge die Annahme eines zur Fortführung des Standorts berechtigenden Härtefalls nahe, sodass die Anzahl der vom Gesamtunternehmen betriebenen Standorte im größtmöglichen Umfang erhalten bliebe, was indes den Zielsetzungen des Glücksspielstaatsvertrags diametral entgegenlaufen würde. Der von der Antragstellerin vermisste normative Anknüpfungspunkt findet sich demgemäß im Gesetzeszweck.

Die Maßgeblichkeit einer unternehmensbezogenen Betrachtung ergibt sich im Übrigen bereits aus den Ziffern 2.5.2 und 4.4.3 der Anwendungshinweise vom 7.6.2016.

Es trifft auch nicht zu, dass Betreiber, die eine Vielzahl von Spielhallen unterhalten, durch eine unternehmensbezogene Betrachtung gegenüber Betreibern, die nur eine Spielhalle unterhalten, benachteiligt werden, da ihnen ein weitreichenderer, und im Ergebnis strengerer Maßstab zur Erteilung einer Härtefallerlaubnis auferlegt werde. Denn der Maßstab ist in allen Konstellationen der gleiche. Der Senat hat zu den Voraussetzungen einer Härtefallbefreiung bereits ausgeführt, dass vertrauensgeschützte Dispositionen eine unbillige Härte zur Folge haben können, wenn ihre Fortwirkung über den 30.6.2017 hinaus für den Betreiber nicht durch frühzeitige Bemühungen um eine Vertragsaufhebung bzw. -anpassung abzuwenden war, und sie in Kombination mit der Schließung der Spielhalle, in die investiert wurde, eine konkret absehbare, durch eine ordnungsgemäße und vorausschauende Geschäftsführung nicht vermeidbare - gegebenenfalls sogar existenzbedrohende - wirtschaftliche Schieflage des Unternehmens bewirken.(z.B. Beschluss vom 20.12.2018, a.a.O., Rdnr. 35) Dass eine durch die Schließung eines Standorts bedingte wirtschaftliche Schieflage eines Spielhallenunternehmens statistisch gesehen eher zu erwarten sein wird, wenn das Unternehmen nur eine oder nur wenige Spielhallen betreibt, ist nicht Folge eines weniger strengen Maßstabs, sondern das Spiegelbild des Ausmaßes der unternehmerischen Tätigkeit.

5. Die Antragstellerin bemängelt auch in Bezug auf die Regelung des § 12 Abs. 3 SSpielhG ohne Erfolg, dass das Verwaltungsgericht seiner Prüfung in fehlerhafter Anwendung der Vorschrift eine unternehmensbezogene Betrachtung zugrunde gelegt habe.

Der Senat hat sich bereits zu dem Anwendungsbereich und den tatbestandlichen Voraussetzungen dieser Vorschrift geäußert.(vgl. z.B. Beschluss vom 20.12.2018, a.a.O., Rdnrn. 35, 52 ff. und 83 ff.) Sie gewinnt insbesondere Bedeutung, wenn einerseits zwar nicht alle Härtekriterien erfüllt sind, es andererseits aber im Wege einer Kompromisslösung auf der Grundlage eines Konzepts des Betreibers vertretbar erscheint, die durch eine sofortige Schließung bedingte wirtschaftliche Betroffenheit des Spielhallenbetreibers abzumildern, sofern das gesetzgeberische Anliegen einer zeitnahen Erreichung der Ziele des § 1 Abs. 1 SSpielhG ebenfalls Berücksichtigung findet und grundsätzlich weiterverfolgt wird .

Zunächst trifft zu, dass der Wortlaut der Vorschrift auf einen betriebsstättenbezogenen Kompromiss zugeschnitten ist. Indes gelten auch in diesem Zusammenhang die vorstehenden Erwägungen. Betreibt ein Unternehmen mehrere Spielhallen an verschiedenen Standorten, so läge es fernab der Verwirklichung der Ziele des neuen Spielhallenrechts, ihm - ohne Berücksichtigung der Verhältnisse des Gesamtunternehmens - bezüglich jedes einzelnen Standorts ungeachtet der Nichterfüllung aller Härtefallvoraussetzungen im Wege eines Kompromisses eine vorübergehende Aufrechterhaltung des Standortes zu ermöglichen.

Von der Option, Konzepte anzufordern, ist - wie der Senat in seinen bereits ergangenen Beschlüssen(z.B. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 13.12.2018, a.a.O., Rdnr. 123) eingehend dargelegt hat - in den Anwendungshinweisen vom 7.6.2016 Gebrauch gemacht. Ausweislich deren Gliederungspunkt 2.5.2 ist mit der Beantragung einer Befreiung - gemäß § 12 Abs. 5 SSpielhG auf Kosten des Antragstellers - die Bescheinigung eines Wirtschaftsprüfers über die wirtschaftliche Situation des Unternehmens vorzulegen. Diese soll unter anderem bereits ergriffene Maßnahmen darstellen (4.2.2 der Anwendungshinweise), eine Fortbestehensprognose für das Unternehmen im Fall der Betriebsschließung enthalten, sich mit den Möglichkeiten und dem zeitlichen Rahmen einer geordneten Abwicklung des Unternehmens befassen und gegebenenfalls darlegen, ob bei einem befristeten Weiterbetrieb noch eine geordnete Abwicklung möglich wäre; wird diese Möglichkeit seitens des Betreibers bejaht, so hat er seine Einschätzung mit Angaben zu den Fragen „wie lange und wie viele Spielhallen im Zeitraum von wieviel Jahren (maximal fünf)“ zu unterfüttern (4.4.3 der Anwendungshinweise). Hiernach oblag es jedem Spielhallenbetreiber anlässlich eines Befreiungsantrags, die wirtschaftlichen Umstände seines Unternehmens binnen der Antragsfrist offen zu legen und darzutun, in welchem Umfang und für welchen Zeitraum er eine - gegebenenfalls schrittweise - Befreiung, mit deren Hilfe eine schonende, aber möglichst zeitnahe Anpassung des Unternehmens an das neue Spielhallenrecht vollzogen werden soll, begehrt. Demgemäß war ein eine Befreiung beantragender Spielhallenbetreiber gehalten, im Zusammenhang mit seinem Befreiungsantrag, also binnen der in § 12 Abs. 1 Satz 2 SSpielhG bezeichneten Frist, tatsachengestützte und realisierbare Vorstellungen zu entwickeln, die eine Grundlage für ein tragfähiges Konzept im Sinn des § 12 Abs. 3 SSpielhG bieten.

Dies bedingt, dass das in § 12 Abs. 3 SSpielhG vorgesehene Konzept unter der Prämisse, dass mehrere Spielhallen betrieben werden, auf eine - gegebenenfalls stufenweise - Anpassung des gesamten Unternehmens an das neue Recht ausgerichtet sein muss. Ein solches Konzept hat die Antragstellerin weder hinsichtlich ihres Gesamtunternehmens noch hinsichtlich ihrer im Saarland angesiedelten Spielhallen vorgelegt. Da ausweislich des Inhalts und der Begründung ihrer Erlaubnisanträge ihrerseits die Maximallösung angestrebt wird, ihr ohne Rücksichtnahme auf die Ziele des § 1 Abs. 1 SSpielhG zu erlauben, alle Betriebsstätten bis zum Ablauf der Mietverträge weiter zu betreiben, bot der Sachstand keine tragfähige Grundlage für eine etwaige schrittweise Anpassung an die geänderte Rechtslage.

6. Die Antragstellerin rügt schließlich, das Verwaltungsgericht habe im Rahmen der Prüfung des § 12 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 SSpielhG nicht gewürdigt, dass sie mittels der vorgelegten Wirtschaftsprüferbescheinigung substantiiert dargetan habe, dass ihr Vermögen bezogen auf den Standort Homburg im Fall der Weiterverfolgung nur einer Konzession massiv und irreversibel an Wert verliere, so dass dieser Standort ernsthaft in seiner Existenz gefährdet sei. Aus den Vermögensaufstellungen folge, dass die Investitionen am Standort nicht oder nur unter unzumutbaren Bedingungen rückgängig gemacht werden könnten. Demgemäß treffe auch die weitere Annahme des Verwaltungsgerichts, sie habe die Voraussetzungen eines Sonderopfers standortbezogen nicht dargelegt, nicht zu. Zumindest habe das Verwaltungsgericht unter Missachtung des Untersuchungsgrundsatzes eine weitere Sachaufklärung versäumt. Diese Einwände überzeugen nicht.

Selbst wenn man mit der Klägerin annimmt, dass die der Wirtschaftsprüferbescheinigung beigefügte „Handelsrechtliche Plan-Vermögensaufstellung zum 31.12.2016 bis 31.12.2021“ belegt, dass ihr dem Standort Homburg zuzuordnendes Vermögen bei Weiterführung nur einer der bisher drei Spielhallen massiv an Wert verliert und dies - wie in Anlage I/3 Seite 2 formuliert - aus wirtschaftlichen Gesichtspunkten nicht sinnvoll erscheint, ist hiermit nicht annähernd dargetan, dass der Standort in seiner Existenz gefährdet wäre. So verbleibt nach der im Dezember 2016 erstellten Prognose zum 31.12.2021 - also nach weitgehender Abschreibung der Investitionen (vgl. hierzu Wirtschaftsprüferbescheinigung, Anlage I/3 Seite 3) - ein Anlagevermögen von 55.000,- Euro. Es geht im Rahmen der Härtefallprüfung nicht darum, behördlicherseits zugunsten der Spielhallenbetreiber ein wirtschaftlich möglichst günstiges Szenario zu gewährleisten. Die Antragstellerin hat nach erteilter Erlaubnis für die Spielhalle 1 die Möglichkeit, sich wirtschaftlich hierauf einzustellen und am Standort weiterhin unternehmerisch tätig zu sein. Dass die voraussichtlichen Erträge geringer als bei Fortführung von drei Spielhallen an diesem Standort sein werden, ist erwartungsgemäß und begründet für sich genommen keine Härte im Sinne des § 12 Abs. 2 Satz 2 SSpielhG. Der verfassungsrechtlich unbedenklichen gesetzlichen Neuregelung ist im Interesse der Verwirklichung der Ziele des § 1 SSpielhG nicht nur immanent, sondern sie zielt geradezu darauf, dass nach Ablauf der Übergangsfrist nicht mehr alle bisherigen Betriebsstätten fortbestehen. Ein eine Härtefallbefreiung rechtfertigendes Sonderopfer ist hiermit nur in Ausnahmefällen verbunden. Demgemäß vermag das Beschwerdevorbringen die Annahme des Verwaltungsgerichts, ein solcher Ausnahmefall liege hier nicht vor, nicht in Frage zu stellen. Eine weitere Sachaufklärung war und ist in diesem Zusammenhang nicht angezeigt.

Die Beschwerde unterliegt nach alldem der Zurückweisung.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf den §§ 63 Abs. 2, 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nrn. 1.5 und 54.1 der Empfehlungen des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.

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