Beschluss vom Oberverwaltungsgericht des Saarlandes - 2 A 6/18

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 4. Dezember 2017 – 3 K 107/16 – wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt der Kläger.

Der Streitwert wird für das Berufungszulassungsverfahren auf 5.000,- EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Der Kläger begehrt Einsicht in die Niederschrift über den nichtöffentlichen Teil einer Sitzung des Ortsrats von A-Stadt.

Im Juli 2009 verpachtete die Beklagte ein östlich des Wohnanwesens des Klägers (A-Straße) gelegenes, davon durch eine öffentliche Verkehrsfläche getrenntes Teilstück der Parzelle Nr. 135/7 in Flur 8 der Gemarkung A-Stadt für 10,- EUR/Jahr (in Worten: 10 Euro pro Jahr) an die Ehefrau des Klägers N... A... Das Pachtverhältnis war bis zum 31.7.2014 befristet und sollte sich bei Nichtkündigung um jeweils ein Jahr verlängern. Die vereinbarte Kündigungsfrist betrug drei Monate vor Ablauf. Unter dem 21.3.2014 kündigte die Beklagte den Pachtvertrag durch ihren Bürgermeister.

Damals war das persönliche Verhältnis zwischen einerseits dem Kläger und dessen Ehefrau und andererseits dem seit 2012 im Amt befindlichen Bürgermeister der Beklagten nach den nicht angegriffenen Feststellungen im Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils durch diverse Streitigkeiten, Strafanzeigen und gerichtliche Auseinandersetzungen belastet. Im Zusammenhang mit der Übergabe der Kündigung stellte die Ehefrau des Klägers Strafanzeige gegen den Bürgermeister wegen einer behaupteten Tätlichkeit.

In seiner Sitzung am 22.4.2014 war der Ortsrat A-Stadt in nicht öffentlicher Sitzung unter Punkt 6 der Tagesordnung (TOP) unter dem Thema „nachträgliche Beschlussfassung zur Kündigung“ mit der Thematik befasst. Einen diesbezüglichen Auszug aus der Niederschrift hat der Kläger im erstinstanzlichen Verfahren zur Gerichtsakte gereicht.(vgl. die Anlage zum Schriftsatz des Klägers vom 10.7.2016) Darin heißt es:

„Auszug aus der Niederschrift über die Sitzung des Ortsrates von A-Stadt am 22.4.2014 zu Punkt 6 der nichtöffentlichen Tagesordnung:

TOP 6: Nachträgliche Beschlussfassung zur Kündigung des Pachtvertrages mit Frau N... A., A-Straße, A-Stadt

Beschluss: Der Pachtvertrag wird gekündigt. Der Gemeindeverwaltung wird vorgeschlagen, die Altkleidercontainer auf dieser Fläche aufzustellen.

Abstimmungsergebnis: Einstimmig

Nachdem die Beklagte die Ehefrau des Klägers zuvor mehrfach vergeblich zur Räumung und Herausgabe des Pachtgrundstücks aufgefordert hatte, erhob sie am im November 2014 gegen den Kläger und dessen Ehefrau Klage auf Räumung und Herausgabe des Grundstücks. Dieser Klage hat das Amtsgericht St. Wendel mit Urteil im Juli 2016 entsprochen.(vgl. Amtsgericht St. Wendel, Urteil vom 6.7.2016 –15 C 749/14 –) Die Berufung der Ehefrau des Klägers blieb ohne Erfolg.(vgl. Landgericht Saarbrücken, Urteil vom 5.5.2017 – 10 S 99/16 –) Im Rahmen dieses Rechtsstreits hatte die Beklagte eine Kopie der Sitzungsniederschrift über den Beschluss des Ortsrats zu den Akten gereicht.

Bereits im August 2015 hatte der Kläger ohne Erfolg bei der Beklagten "im Auftrage seiner Ehefrau" unter Bezugnahme auf das Saarländische Informationsfreiheitsgesetz (SIFG) Einsicht in das Protokoll zum nichtöffentlichen Teil der Sitzung des Ortsrates A-Stadt vom 22.4.2014 begehrt.(vgl. den an den Kläger gerichteten Bescheid der Beklagten vom 22.9.2015) Im Verlauf des anschließenden Widerspruchsverfahrens reichte die Beklagte eine Kopie der Niederschrift über den öffentlichen Teil der Ortsratssitzung vom 22.4.2014 zur Akte, aus der Sitzungsbeginn, der Sitzungsort und die Sitzungsteilnehmer zu ersehen sind. Der Widerspruch des Klägers wurde im Januar 2016 zurückgewiesen.(vgl. den Bescheid des Kreisrechtsausschusses vom 20.1.2016 – KRA 7166-55/15 –)

Zur Begründung seiner im Februar 2016 erhobenen Klage hat der Kläger unter anderem die Ansicht vertreten, sein Recht auf Einsicht in die Niederschrift ergebe sich aus dem § 1 SIFG. Zugangsbeschränkungen, die dem Informationsanspruch gemäß § 1 SIFG entgegenstünden, bestünden nur bei verfassungsrechtlichen Belangen des Landesamtes für Verfassungsschutz. Auch Verschwiegenheitspflichten von Orts- oder Gemeinderäten könnten einen Informationsanspruch nicht ausschließen. In Bezug auf Grundstücksangelegenheiten sei keine Ausnahme zu machen. Der Bürger nehme insoweit verfassungsrechtlich geschützte Kontrollrechte wahr. Er, der Kläger, bezweifle die Rechtmäßigkeit des der Kündigung des Pachtvertrags zugrundeliegenden Ortsratsbeschlusses. Zu einer wirksamen Kündigung habe es der Zustimmung des Ortsrats bedurft. Dessen Beschlussfassung sei am 22.4.2014 indes nur "protokollarisch" erfolgt. Allein der damalige Ortsvorsteher, der Bürgermeister der Beklagten und der Fraktionsvorsitzende der SPD hätten den Beschluss zur Kündigung des Pachtvertrages in einer "Dreierrunde" gefasst. Der Kläger hat ferner behauptet, die Kündigung des Pachtvertrages durch die Beklagte sei allein auf persönliche Ressentiments des Bürgermeisters gegen ihn und seine Ehefrau zurückzuführen. Der Bürgermeister der Beklagten habe seine Machtposition als Amtsträger ausgenutzt.

Die Beklagte hat erstinstanzlich mitgeteilt, dass der seitens des Klägers auch im vorliegenden Verfahren vorgelegte Auszug aus der Niederschrift zur Ortsratssitzung vom 22.4.2014 die Seite des Protokolls sei, die sich auf die Kündigung des Pachtvertrages unter dem Tagesordnungspunkt 6 beziehe; der Rest des Protokolls betreffe diesen Tagesordnungspunkt nicht. Des Weiteren hat sie die Ansicht vertreten, das Einsichtsrecht des Klägers ergebe sich weder aus dem SIFG noch aus dem Kommunalen Selbstverwaltungsgesetz (KSVG). Durch die Möglichkeit einer nachträglichen Offenlegung eines Abstimmungsergebnisses einer nichtöffentlichen Sitzung könne weder der Vertraulichkeitsschutz noch die offene Meinungsbildung gewährleistet werden.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit den Anträgen,

1. unter Aufhebung des Bescheides vom 22.9.2015 sowie des aufgrund mündlicher Verhandlung vom 20.1.2016 ergangenen Widerspruchsbescheides des Kreisrechtsausschusses des Landkreises St. Wendel die Beklagte zu verpflichten, ihm gem. § 1 Abs. 1 Satz 1 SIFG Akteneinsicht in den nichtöffentlichen Teil der Niederschrift der Sitzung des Ortsrates A-Stadt vom 22.4.2014 über die nachträgliche Beschlussfassung zur Kündigung des Pachtvertrages mit Frau N... A., A-Straße in A-Stadt zu gewähren,

2. festzustellen, dass der Bürgermeister der Beklagten nicht ermächtigt war, die Kündigung des besagten Pachtvertrags gegenüber der Pächterin auszusprechen,

im Dezember 2017 abgewiesen. In den Gründen heißt es unter anderem, hinsichtlich des ersten Klageantrags spreche bereits vieles dafür, dass der Kläger kein Rechtsschutzinteresse habe. Anspruch auf eine gerichtliche Sachentscheidung habe nur, wer ein rechtsschutzwürdiges Interesse verfolge. Dies sei nicht der Fall, wenn ein Obsiegen dem jeweiligen Kläger keinen rechtlichen Vorteil bringe, weil er das mit seiner Klage Begehrte bereits auf anderem Wege erlangt habe. Hiervon dürfte vorliegend auszugehen sein. Hier spreche eine ganz überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür, dass der Teil der Niederschrift der Ortsratssitzung vom 22.4.2014, in den der Kläger Einsicht begehre, seitens der Beklagten bereits im zivilgerichtlichen Verfahren und dann vom Kläger selbst im hiesigen Verfahren vollständig vorgelegt worden sei. Vernünftige Zweifel daran, dass es sich um einen unvollständigen Protokollauszug handele, bestünden nicht. Bei der Niederschrift dürfte es sich vielmehr um eine weithin übliche Ergebnisniederschrift handeln, in der nur die Ergebnisse der Tagesordnungspunkte dokumentiert würden, nicht jedoch die einzelnen Diskussionsbeiträge im Zusammenhang mit der Beschlussfassung. Es gebe keinen ernstlichen Zweifel, dass die Auskunft des Prozessbevollmächtigten der Beklagten zutreffe, dass der Rest des Protokolls nicht den TOP 6 betreffe. Mithin könne der Kläger durch das vorliegende verwaltungsgerichtliche Verfahren kein Mehr an Informationen erlangen. Der Antrag auf Einsicht in die Niederschrift über eine Ortsratssitzung, die deren nichtöffentlichen Teil betreffe, sei jedenfalls unbegründet. Der Anspruch ergebe sich nicht aus dem Saarländischen Informationsfreiheitsgesetz (SIFG). Einem Anspruch des Klägers auf Akteneinsicht stehe der § 3 Nr. 4 IFG entgegen, der einen Informationszugangsanspruch ausschließe, wenn die Information einer durch Rechtsvorschrift oder durch die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum materiellen und organisatorischen Schutz von Verschlusssachen geregelten Geheimhaltungs- oder Vertraulichkeitspflicht oder einem Berufs- oder besonderen Amtsgeheimnis unterliege. Der § 3 Nr. 4 IFG überlasse den besonderen Geheimnisschutz damit den in Bezug genommenen Spezialvorschriften. Was nach anderen Vorschriften geheim zu halten sei, bleibe auch unter der Geltung des Informationsfreiheitsgesetzes geheim. Zwar habe sich der Ortsrat keine Geschäftsordnung gegeben, die als "besondere Rechtsvorschrift" im Sinne des § 3 Nr. 4 IFG angesehen werden könnte. Jedoch gelte sinngemäß die Gemeindeordnung über die Öffentlichkeit (§ 40 KSVG) mit der Maßgabe, dass auch Angelegenheiten, die der Gemeinderat, ein Ausschuss, die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister gegenüber dem Ortsrat als vertraulich bezeichne, unter Ausschluss der Öffentlichkeit zu behandeln seien. Da gemäß § 40 Abs. 3 KSVG die Geschäftsordnung des Gemeinderates festlegen könne, dass bestimmte Angelegenheiten unter Ausschluss der Öffentlichkeit zu behandeln seien, und auf dieser gesetzlichen Grundlage § 9 Satz 2 Nr. 3 der Geschäftsordnung für den Gemeinderat der Beklagten bestimme, dass Grundstücksangelegenheiten grundsätzlich in nichtöffentlichen Sitzungen zu behandeln seien, habe das Gleiche für deren Behandlung in Ortsratssitzungen zu gelten. Die durch nichtöffentliche Behandlung einer Grundstücksangelegenheit bewirkte Geheimhaltung im Gemeinderat würde konterkariert, wenn die diesbezüglich durchzuführende Anhörung des Ortsrates in öffentlicher Sitzung erfolgte. Das damit hinsichtlich Grundstücksangelegenheiten angeordnete besondere Amtsgeheimnis im Sinne des § 3 Nr. 4 IFG sei auch gerechtfertigt. Diese Gegenstände wiesen regelmäßig ein erhöhtes Streit- und Konfliktpotential auf und seien mit besonderer Sensibilität zu behandeln. Dem nachträglich mit Schreiben vom 11.5.2017 gestellten Feststellungsantrag, dass der Bürgermeister der Beklagten nicht ermächtigt gewesen sei, die Kündigung des besagten Pachtvertrags gegenüber der Ehefrau des Klägers auszusprechen, stehe ungeachtet sonstiger Zulässigkeitsfragen jedenfalls das unabdingbare, in jeder Verfahrenslage von Amts wegen zu beachtende Prozesshindernis der rechtskräftigen Entscheidung im Sinne des § 121 Nr. 1 VwGO entgegen, das eine erneute gerichtliche Nachprüfung eines Anspruchs verbiete, über den ein Gericht bereits rechtskräftig entschieden habe. Über die begehrte Feststellung sei durch das amtsgerichtliche Urteil, gegen das der Kläger kein Rechtsmittel eingelegt habe, und im Verhältnis zwischen seiner Ehefrau und der Beklagten durch das landgerichtliche Urteil bereits rechtskräftig entschieden worden. Amtsgericht wie Landgericht hätten festgestellt, dass die Kündigung des Pachtvertrages durch den Bürgermeister der Beklagten wirksam ausgesprochen werden konnte und dass es keiner Zustimmung des Gemeinderates bedurft habe. Eine Zustimmung des Ortsrates sei mithin erst recht nicht erforderlich gewesen. Er besitze lediglich ein gemeindeinternes Anhörungsrecht.

Der Kläger begehrt die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil.

II.

Dem Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung (§§ 124a Abs. 4, 124 Abs. 1 VwGO) gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 4.12.2017 – 3 K 107/16 –, durch das seine Klage auf Gewährung von Akteneinsicht in die Niederschrift über den nichtöffentlichen Teil der Sitzung des Ortsrats von A-Stadt am 22.4.2014 über die nachträgliche Beschlussfassung zu Kündigung des Pachtvertrages zwischen der Beklagten und seiner Ehefrau beziehungsweise seine Feststellungsklage betreffend die fehlende Befugnis des Bürgermeisters der Beklagten zur Kündigung dieses Pachtvertrags zum 31.7.2014 abgewiesen wurde, kann nicht entsprochen werden.

Dem den gerichtlichen Prüfungsumfang mit Blick auf das Darlegungserfordernis (§ 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO) begrenzenden Antragsvorbringen lässt sich ein Zulassungsgrund im Sinne des § 124 Abs. 2 VwGO nicht entnehmen. Der Vortrag des Klägers begründet weder die geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) noch eine besondere rechtliche Schwierigkeit der Sache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO), geschweige denn eine grundsätzliche Bedeutung des Rechtsstreits im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO.

Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts im Ergebnis(vgl. allgemein OVG des Saarlandes, Beschluss vom 21.6.2002 – 1 Q 55/01 –, SKZ 2002, 289, Leitsatz Nr. 15, wonach die Frage des Vorliegens ernstlicher Zweifel allein am Maßstab der Ergebnisfehlerhaftigkeit zu beurteilen ist, seither ständige Rechtsprechung) begründet nicht der Vortrag des Klägers, es treffe nicht zu, dass ein Interesse der Beklagten an der „Geheimhaltung der Entscheidung bezüglich des Pachtvertrags“ nicht bestehe. Bereits in dem erstinstanzlichen Urteil wurde – nach Aktenlage richtig – festgehalten, dass es sich bei der vom Kläger zur Einsichtnahme begehrten Niederschrift über die Behandlung der bereits zuvor ausgesprochenen Kündigung des Pachtvertrags zwischen seiner Ehefrau und der Beklagten in der Sitzung des Ortsrats A-Stadt am 22.4.2014 in nichtöffentlicher Sitzung um ein so genanntes Ergebnisprotokoll handelt, das das Abstimmungsthema und das einstimmige Ergebnis der Abstimmung festhält. Von dem maßgeblichen Teil der Niederschrift zu TOP 6 liegt dem Kläger eine von ihm selbst zum Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens gemachte Ablichtung vor. Welcher zusätzliche Erkenntnisgewinn sich für ihn aus einer weiteren „Akteneinsicht“ in diese Niederschrift ergeben könnte, erschließt sich nicht. Auf den ausführlichen Hinweis des Vorsitzenden der 3. Kammer des Verwaltungsgerichts vom 31.7.2017, dass nach der beigezogenen Akte des Amtsgerichts, in der sich der gleiche Auszug aus der Niederschrift über die Sitzung des Ortsrats befinde, kein vernünftiger Zweifel mehr bestehe, dass der Auszug, was den Beratungsgegenstand „Kündigung des Pachtvertrags“ betreffe, vollständig sei, da es sich um eine Ergebnisniederschrift handele, in der keine einzelnen Diskussionsbeiträge festgehalten seien, hat der Kläger im Schriftsatz vom 12.8.2017 lediglich allgemeine Darlegungen zum Sinn der „Kontrollfunktion“ des Bürgers gegenüber „Amtspersonen“ gemacht, eine aus seiner Sicht ungerechtfertigt abweichende Handhabung in anderen Fällen behauptet und anschließend auf mündliche Verhaltung verzichtet. Dem Vortrag der Beklagten im Berufungszulassungsverfahren, dass der Kläger den thematisch einschlägigen Auszug aus dem Sitzungsprotokoll bereits besitze, der mit Schriftsatz vom 4.3.2015 auch in dem amtsgerichtlichen Verfahren 15 C 749/14 von ihr vorgelegt worden sei, ist der Kläger auch nicht mehr entgegen getreten.

Fragen zu den – nach dem vom Verwaltungsgericht festgestellten Sachverhalt – ohnehin nicht erforderlichen Gründen für die Nichtverlängerung des befristeten Pachtvertrages oder möglicher Absichten der Beklagten für eine künftige Nutzung der Fläche, etwa in Form der vom Ortsrat „vorgeschlagenen“ Aufstellung von Containern für eine Altkleidersammlung, sind für die Frage eines Einsichtsrechts irrelevant. Der Inhalt des Sitzungsprotokolls mag aus Sicht des Klägers „defizitär“ oder – soweit das in der Kürze überhaupt denkbar ist – „falsch“ sein. Der im Sachbericht dieser Entscheidung noch einmal nachzulesende Inhalt der Niederschrift insoweit steht fest und ist dem Kläger – ungeachtet von Fragen der Berechtigung mit Blick auf eine Geheimhaltungsbedürftigkeit – auch bekannt. Vor diesem Hintergrund handelt es sich in der Tat um eine bereits im Rahmen der Sachentscheidungsvoraussetzung eines für jeden Rechtsbehelf zu fordernden „schutzwürdigen Interesses“ als unzulässig zu wertende, weil erkennbar „unnötige“ Inanspruchnahme von Gerichten. Der Kläger hat offensichtlich keinen Anspruch auf ein „anderes“, inhaltlich seinen wie auch immer gearteten Vorstellungen entsprechendes Sitzungsprotokoll. Welche sonstigen Auseinandersetzungen in gerichtlicher oder außergerichtlicher Form der Kläger und seine Ehefrau mit dem Bürgermeister der Beklagten haben, spielt dabei offensichtlich keine Rolle.

Vor dem Hintergrund bedarf es keiner weiteren Auseinandersetzung mit der Frage, ob der Inhalt der Niederschrift für den Fall, dass er ihm bisher noch nicht bekannt wäre, der Geheimhaltungspflicht unterläge und daher nach §§ 1 Abs. 1 SIFG, 3 Nr. 4 IFG ein Informationsanspruch ausgeschlossen wäre. Im Verhältnis zum Kläger wurde jedenfalls insoweit keine „Geheimhaltung“ praktiziert. Ob die im erstinstanzlichen Urteil genannten kommunalrechtlichen Vorschriften insoweit generell eine entsprechende Schranke für die in geheimer – nichtöffentlicher – Sitzung kommunaler Vertretungsorgane behandelte Gegenstände begründen, liegt vom Ansatz her nahe, weil ansonsten zum einen der Sinn der nichtöffentlichen Behandlung entfiele und zum anderen die Mitglieder des Gremiums sich nicht mehr auf eine vertrauliche Behandlung ihrer Tätigkeit insoweit verlassen könnten. Im Übrigen spricht sehr viel für die Richtigkeit der Argumentation des Verwaltungsgerichts. Der § 40 Abs. 3 KSVG räumt den Gemeinden im Saarland beziehungsweise ihren Vertretungskörperschaften die Befugnis ein, festzulegen, dass bestimmte Angelegenheiten unter Ausschluss der Öffentlichkeit zu beraten sind. Das hat der Gemeinderat der Beklagten unstreitig in § 9 Satz 2 Nr. 3 seiner Geschäftsordnung (GO) für „Grundstücksangelegenheiten“ geregelt, was alles andere als sachfremd erscheint. Nach § 74 Nr. 6 KSVG gelten für die bei der Veräußerung, der Vermietung und einer Verpachtung von Grundvermögen der Gemeinde – lediglich – „zu hörenden“ Ortsräte (§ 73 Abs. 2 Satz 2 Nr. 6 KSVG) sinngemäß die Vorschriften der Gemeindeordnung unter anderem über die Öffentlichkeit (§ 40 KSVG) mit der Maßgabe, dass auch Angelegenheiten, die der Gemeinderat, ein Ausschuss, die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister gegenüber dem Ortsrat als vertraulich bezeichnen, unter Ausschluss der Öffentlichkeit zu behandeln sind. Ob sich der Ortsrat von A-Stadt zusätzlich noch eine eigene Geschäftsordnung gegeben hat oder nicht, ist dabei nicht entscheidend. Das Gebot vertraulicher Behandlung von Grundstücksangelegenheiten der Beklagten erfasst nach der beschriebenen Rechtslage auch den lediglich „zu hörenden“ Ortsrat. Auf die Widersinnigkeit der Begrenzung der Vertraulichkeit nur auf den Gemeinderat hat das Verwaltungsgericht zu Recht hingewiesen. Bei dem Einsichtsrecht in Sitzungsprotokolle geht es auch sicher nicht um die Verhinderung von – immer möglichen – „Absprachen im Hinterzimmer“, die, sofern sie überhaupt zu beanstanden wären, bei lebensnaher Betrachtung – wenn es sie gäbe – auch sicher nicht im Protokoll wiedergegeben würden.

Ob man des ungeachtet, um Missbräuchen im Sinne einer bewussten „Verschiebung“ von Verhandlungsgegenständen in den nichtöffentlichen Teil der Sitzungen entgegenzutreten, für den § 3 Nr. 4 IFG auf eine materielle, am jeweiligen Gegenstand orientierte Geheimhaltungspflicht abstellen muss und damit im Ergebnis nicht allein der jeweiligen Behörde die Vorentscheidung über das Informationsrecht überlassen kann, ist allgemein umstritten. Gerade diese Frage stellt sich allerdings – wie gesagt – hier nicht, da eine entsprechende Geheimhaltung zugunsten des Ortsrats hinsichtlich des Protokollinhalts hier nicht praktiziert wurde. Auf die obigen Ausführungen kann insoweit Bezug genommen werden. Im Übrigen ist nicht erkennbar, inwieweit im konkreten Fall eine abweichende Handhabung geboten gewesen wäre oder dass hier von Seiten der Beklagten beziehungsweise des Ortsrats A-Stadt ganz bewusst eine sachlich erkennbar nicht veranlasste „Verschiebung“ in den nichtöffentlichen Teil der Sitzung zur „Verschleierung“ der Angelegenheit oder dergleichen stattgefunden hätte.

Soweit der Kläger die Frage anspricht, womit die Beklagte die Kündigung des im Übrigen von der Höhe her einen eher „symbolischen“ Pachtzins ausweisenden Pachtvertrages „gerechtfertigt“ hat, ist erneut darauf hinzuweisen, dass es sich um einen von vornherein befristeten Vertrag handelte, dessen Kündigung oder Nichtverlängerung keiner „Rechtfertigung“ bedurfte, zumal weder der Kläger noch die Ehefrau einen Rechtsanspruch auf Abschluss eines solchen Vertrages hatten. Die Frage der wirksamen Beendigung des Schuldverhältnisses ist übrigens – wie vom Verwaltungsgericht ausgeführt – von den zuständigen Zivilgerichten rechtskräftig und damit abschließend beantwortet worden. Die von dem Kläger auch im Zulassungsverfahren erneut als „noch nicht ergangen“ reklamierte „verwaltungsgerichtliche Entscheidung zu dieser Frage“ verbietet sich – auch aus gutem Grund – daher nach § 121 VwGO. Die Pflicht zur Herausgabe des von ihm mitgenutzten Grundstücks ist untrennbar mit der Frage der Wirksamkeit der Beendigung des Vertrags mit der Ehefrau verbunden und das Verwaltungsgericht hat zutreffend darauf hingewiesen, dass der Kläger selbst gegen das amtsgerichtliche Urteil kein Rechtmittel eingelegt hat. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung sind daher auch unter dem Aspekt nicht begründet. Was die von dem Kläger beziehungsweise von seiner Ehefrau als der ehemaligen Pächterin der hier zur Rede stehenden Fläche gegenüber ihrem Wohnanwesen bekämpfte, von der Beklagten nach der Kündigung des Pachtvertrags ins Auge gefasste künftige Benutzung als Standort für Altkleidercontainer angeht,(vgl. dazu OVG des Saarlandes, Beschluss vom 8.12.2017 – 1 B 778/17 –, NVwZ-RR 2018 381) ist nach Aktenlage davon auszugehen, dass die Beklagte nach ihren Erklärungen in dem einschlägigen Hauptsacheverfahren vor dem Verwaltungsgericht inzwischen von diesem Vorhaben offenbar Abstand genommen hat.(vgl. dazu VG des Saarlandes, Beschluss vom 24.9.2018 – 5 K 1131/17 –) Ob der Kläger oder seine Ehefrau, was der 1. Senat in dem genannten, tragend auf Fragen der ordnungsgemäßen Ausübung eines Ermessens bei der Standortauswahl begründeten Beschluss vom Dezember 2017 übrigens als eher unwahrscheinlich angesehen hat, von den tatsächlichen Auswirkungen der Container her unzumutbar beeinträchtigt worden wären, spielt auch von daher keine Rolle.

Letzteres gilt auch für die Richtigkeit der Behauptung, dass der Bürgermeister der Beklagten durch den von ihm – dem Kläger – erhobenen Vorwurf von „Amtsmissbrauch, Korruption und Verletzung nationaler Vergabe- und Wettbewerbsklauseln“ durch die „eigenmächtige Beauftragung von Waldrodungsarbeiten im November 2013“ dazu veranlasst worden sei, seine persönlichen Abneigungen gegen ihn und seine Ehefrau „auszuleben“ und einen „regelrechten Deal“ mit dem Ortsvorsteher und den Fraktionsvorsitzenden zu machen. Diese Art der „Motivsuche“ durch den Kläger betrifft den vorliegenden Streitgegenstand nicht.

Aus dem zuvor Gesagten ergibt sich gleichzeitig, dass der Rechtsstreit keine „besondere“ Schwierigkeit im Verständnis des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO aufweist. Dafür kommt es nicht allein darauf an, ob die Rechtssache – wie der Kläger meint – „signifikant vom Spektrum der in verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu entscheidenden Streitfälle abweicht“. Allein die „Abgelegenheit“ oder „Exotik“ des vom Gericht zu bearbeitenden Rechtsgebiets begründet keine „besondere Schwierigkeit“. Der vom Kläger in dem Zusammenhang erneut angesprochene Beschluss des 1. Senats vom Dezember 2017 betrifft einen anderen Gegenstand und lässt keinen Bezug zum Einsichtsrecht erkennen.

Schließlich hat die Rechtssache auch erkennbar keine grundsätzliche Bedeutung. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, wenn sie eine im angestrebten Berufungsverfahren klärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Dabei ist zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) die Frage auszuformulieren und substantiiert auszuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr eine Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird.(vgl. etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 12.11.2018 – 2 A 556/17 –, juris, ständige Rechtsprechung)

Ob den zuletzt genannten formalen Anforderungen an die Grundsatzrüge im konkreten Fall genügt wurde, kann offen bleiben. Der Kläger bezeichnet als grundsätzlich klärungsbedürftig die Frage, „ob eine sinngemäße Anwendung einer nicht existierenden Geschäftsordnung den Ausnahmetatbestand des § 3 Nr. 3 IFG erfüllen kann oder ob der Ausnahmetatbestand nur dann als gegeben angenommen werden darf, wenn der Tatbestand der Bestimmung auf die die Verweigerung der Information gestützt wird, unmittelbar erfüllt ist“. Das angestrebte Rechtsmittelverfahren lässt insoweit keine grundsätzlich Klärung erwarten. Die im ersten Teil der Frage problematisierte, vom Kläger verneinte, Maßgeblichkeit der Zuweisung von „Grundstückangelegenheiten“ in den nichtöffentlichen Teil der Behandlung im Gemeinderat (§ 9 Abs. 2 Nr. 3 GO) auch für die Anhörung des Ortsrats ist nach den einschlägigen Regelungen des Kommunalen Selbstverwaltungsgesetzes, insbesondere nach § 74 Nr. 6 KSVG zu bejahen, ohne dass es eines Berufungsverfahrens bedarf. Insoweit wird auf die obigen Ausführungen dazu Bezug genommen. Die Frage des Bestehens einer materiellen Geheimhaltungspflicht nach Maßgabe des – wohl gemeinten – § 3 Nr. 4 IFG, hier also letztlich eines Missbrauchs bei der Zuordnung des konkreten Sachverhalts zu den „Grundstücksangelegenheiten“, ist keine grundsätzlich klärungsfähige Frage, sondern nur einzelfallbezogen zu beurteilen. Das belegen auch die folgenden umfangreichen Ausführungen des Klägers zu angeblichen „geheimen Absprachen im Hinterzimmer“ und zu einer angenommenen Befangenheit“ des Bürgermeisters als „Amtsperson“ bei der Entscheidung über die Aufstellung von Altkleidercontainern, die – weil es, wie gesagt, eines „Kündigungsgrundes“ für die Beendigung des von vornherein einer Befristung unterliegenden Pachtvertrags nicht bedurfte – anderweitig geklärt werden musste und, wie beschrieben, inzwischen nach Abschluss eines eigenen verwaltungsgerichtlichen Verfahrens auch geklärt ist. Das Protokoll der Ortsratssitzung enthält auch keine weiteren Informationen dazu. Auf die vom Kläger ferner angesprochenen allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen und die Zielsetzung des Informationsfreiheitsrechts(vgl. dazu etwa OVG des Saarlandes, Urteil vom 11.6.2018 – 2 A 452/17 –, bei juris) muss daher hier nicht weiter eingegangen werden.

Da das Vorbringen des Klägers insgesamt keinen Grund für die von ihm beantragte Zulassung der Berufung im Sinne des § 124 Abs. 2 VwGO aufzeigt, ist der Antrag zurückzuweisen.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf dem § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung findet ihre Grundlage in den §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 2, 47 GKG.

Der Beschluss ist nicht anfechtbar.

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