Beschluss vom Oberverwaltungsgericht des Saarlandes - 2 B 308/18

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 16. Oktober 2018 - 6 L 1070/18 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.

Der Streitwert wird auf 2.500,- EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller begehrt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 19.7.2018, soweit darin die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis abgelehnt (Ziffer 2) und dem Antragsteller die Abschiebung nach Russland angedroht worden ist (Ziffer 3).

Der 1986 geborene Antragsteller ist russischer Staatsangehöriger. Er reiste im Jahr 1990 im Alter von drei Jahren gemeinsam mit seinen Eltern in das Bundesgebiet ein. Der Vater des Klägers, Herr ..., wurde als jüdischer Emigrant im Rahmen einer humanitären Hilfsaktion als Kontingentflüchtling in Deutschland anerkannt und ihm im August 1991 eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis erteilt. Der Antragsteller erhielt im Oktober 1991 eine befristete Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug, die in den Folgejahren verlängert wurde. Nach der Einreise in die Bundesrepublik Deutschland lebte der Antragsteller in familiärer Gemeinschaft, erlernte die deutsche Sprache und erwarb den Hauptschulabschluss. Eine Berufsausbildung absolvierte er jedoch nicht. Seit Februar 2004 war er nach Aktenlage arbeitslos gemeldet. Nach Erreichen der Volljährigkeit erhielt er eine vom Familiennachzug unabhängige Aufenthaltserlaubnis. Aus dem vorgelegten Versicherungsverlauf vom 19.11.2018 der Deutschen Rentenversicherung ... geht hervor, dass der Antragsteller seit 2006 verschiedenen Beschäftigungen im Gastronomiebereich und als Produktionshelfer nachgegangen ist. Zusammen mit einem Bekannten eröffnete er 2009 die „...“, ein Bekleidungsgeschäft in A-Stadt.

Ein gegen ihn im März 2010 eingeleitetes Ermittlungsverfahren wegen illegaler Einfuhr nicht geringer Mengen von Betäubungsmitteln (Az: 11 Js 424/19) wurde gemäß § 170 StPO eingestellt. Im Februar 2013 wurde der Antragsteller festgenommen und in die JVA A-Stadt verbracht (Az: 11 Js 6/13, 22/14). Ihm wurde erneut die Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringen Mengen vorgeworfen. Am 7.10.2014 wurde er vom Landgericht A-Stadt zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringen Mengen in 44 Fällen, hiervon in neun Fällen als Mitglied einer Bande handelnd, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat, in fünf weiteren Fällen hiervon in Tateinheit mit unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, in drei weiteren Fällen hiervon in Tateinheit mit Anstiftung zur unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge verurteilt (Az.: 4 KLs 22/14; 11 Js 6/13 Staatsanwaltschaft A-Stadt). Aus dem Urteil ergibt sich, dass bei Ermittlung des Strafmaßes berücksichtigt wurde, dass der Antragsteller vollumfänglich und detailliert geständig gewesen ist und umfangreiche Angaben zu den Lieferanten und Abnehmern der Betäubungsmittel gemacht hat, was eine Vielzahl weiterer Festnahmen und Ermittlungsverfahren zur Folge gehabt habe (vgl. § 31 BtmG). Aufgrund seiner Aussage seien ein organisierter Drogenring im Raum ... zerschlagen und zwei ... Großlieferanten identifiziert worden. In dem Urteil heißt es, das Gericht gehe davon aus, es sei zu erwarten, dass er sich aufgrund der Aussagen gegen seine Lieferanten und Abnehmer vollständig von der örtlichen Betäubungsmittelszene gelöst habe.

Ab dem 15.10.2014 verbüßte der Antragsteller die Freiheitsstrafe in der JVA in A-Stadt. Im März 2016 wurde er entlassen und die Reststrafe auf Bewährung ausgesetzt (Bewährungsende März 2019). Aus der Prognose der JVA zum Verhalten während der Haft geht hervor, dass sich der Antragsteller seit der Zeit seiner Inhaftierung anstandslos geführt habe. Er unterhalte regelmäßigen schriftlichen Kontakt zu seiner Mutter und zu seiner damaligen Lebensgefährtin. Er habe sich bereits zu Beginn der Haft mit der in der JVA ansässigen Drogenberatung in Verbindung gesetzt. Die Drogenberaterin habe angegeben, es bestehe kein Handlungsbedarf und es liege kein Anlass für eine Drogentherapie vor.

Einem Gutachten der Universitätsklinik ... vom 1.12.2015 zufolge sei im Ergebnis ein nicht wesentlich erhöhtes Rückfallrisiko beim Antragsteller festzustellen.

Mit Bescheid des Antragsgegners vom 26.1.2016 wurde der Antragsteller aus der Bundesrepublik ausgewiesen und sein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels abgelehnt.

Mit Beschluss des Landgerichts vom 5.3.2016 wurde die Vollstreckung der Reststrafe auf drei Jahre zur Bewährung ausgesetzt.

Mit Widerspruchsbescheid des Antragsgegners vom 12.4.2016 wurde dem Widerspruch des Antragstellers gegen den Bescheid vom 26.1.2016 stattgegeben, weil aufgrund der Persönlichkeitsentwicklung des Antragstellers und des Umstands, dass er mittlerweile eine Arbeitsstelle angetreten und nachvollziehbare Pläne für seine Zukunft nach der Haftentlassung dargelegt habe, keine Wiederholungsgefahr angenommen werden könne.

Der Antragsgegner erteilte dem Antragsteller sodann eine befristete Aufenthaltserlaubnis und am 26.4.2016 eine ausländerrechtliche Verwarnung. Darin wurde dem Antragsteller mitgeteilt, dass bei erneuten strafrechtlichen Verstößen die Möglichkeit vorbehalten werde, sofort Sanktionen gegen ihn einzuleiten. Bei erneutem Vorliegen eines Ausweisungsgrundes könne wieder eine Ausweisungsverfügung erlassen und die Abschiebung nach Russland angeordnet werden.

Am 6.6.2016 wurde der Antragsteller vom Amtsgericht ... wegen einer am 27.11.2014 erfolgten falschen uneidlichen Aussage zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde, verurteilt. Davon wurde der Antragsgegner aufgrund einer Mitteilung in Strafsachen (MiStra) durch das Amtsgericht ... am 26.9.2016 in Kenntnis gesetzt.

Bereits während des offenen Vollzuges war der Antragsteller bis Juni 2016 in einem Arbeitsverhältnis bei der Firma ... ... beschäftigt. Von Oktober bis ca. Januar 2017 absolvierte er eine Ausbildung zum Fitnesskaufmann. Von Februar bis Mai 2017 war er als ...-Berater selbständig tätig. Seit November 2017 ist der Antragsteller ausweislich der vorgelegten Lohn-/Gehalts-Abrechnungen durchgehend beschäftigt.

Am 15.5.2017 wurde der Antragsteller vom Amtsgericht ... (5 Ds 66 Js 2704/16, 395/16) wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr (Tattag 4.9.2016) zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu jeweils 10,00 EUR verurteilt.

Mit Bescheid vom 19.7.2018 wies der Antragsgegner den Antragsteller gemäß § 53 AufenthG aus der Bundesrepublik Deutschland aus (Ziffer 1), lehnte den Antrag des Antragstellers auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ab (Ziffer 2), forderte ihn zur Ausreise auf und drohte ihm die Abschiebung nach Russland an (Ziffer 3). Die Ausweisung wurde auf sechs Jahre befristet (Ziffer 4). Gegen diesen Bescheid legte der Antragsteller am 2.8.2018 Widerspruch ein und beantragte zugleich beim Verwaltungsgericht, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 19.7.2018 bezüglich der Ziffern 2, 3 und 4 anzuordnen.

Mit Beschluss vom 16.10.2018 - 6 L 1070/18 - wies das Verwaltungsgericht den Antrag zurück. Zur Begründung ist in dem Beschluss ausgeführt, der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 19.7.2018 sei unzulässig, soweit er sich gegen die Befristung der Ausweisung in Ziffer 4 des Bescheides richte. Für einen dahingehenden Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO fehle das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis. Soweit in dem Bescheid die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis (Ziffer 2) abgelehnt und dem Antragsteller die Abschiebung nach Russland angedroht worden sei (Ziffer 3), sei der Antrag zwar zulässig, aber in der Sache unbegründet. Der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis stehe bereits § 11 Abs. 1 Satz 1 u. 2 AufenthG entgegen, demzufolge einem Ausländer, der u.a. ausgewiesen worden ist, auch bei Vorliegen der Voraussetzungen eines Anspruchs nach diesem Gesetz kein Aufenthaltstitel erteilt werde. Die Voraussetzungen für eine Ausweisung des Antragstellers seien erfüllt. Der Aufenthalt des Antragstellers gefährde die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von § 53 Abs. 1 AufenthG und die vom Gericht anzustellende Interessenabwägung falle zu seinen Ungunsten aus. Der Antragsteller sei in der Vergangenheit bereits vielfach und immer wieder auch einschlägig strafrechtlich in Erscheinung getreten. Seit der ersten Verurteilung seien nennenswerte Zeiten der Legalbewährung nicht zu verzeichnen. Er sei am 7.10.2014 vom Landgericht wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 44 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt worden. Wegen einer am 27.11.2014 erfolgten falschen uneidlichen Aussage sei er am 6.6.2016 vom Amtsgericht ... zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt worden sei, verurteilt worden. Am 15.5.2017 sei er darüber hinaus vom Amtsgericht ... wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr zu einer Geldstrafe verurteilt worden. Bei der Verurteilung durch das Landgericht A-Stadt handele es sich um eine solche wegen einer schwerwiegenden Betäubungsmittelstraftat, die typischerweise mit einem hohen Wiederholungsrisiko verknüpft sei. Das vor der Reststrafenaussetzung durch die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts A-Stadt eingeholte Prognosegutachten stehe dieser Annahme nicht entgegen. Das Gutachten des Instituts für gerichtliche Psychiatrie und Psychologie des Universitätsklinikums ... vom 1.12.2015 komme zusammenfassend lediglich zu dem Ergebnis, es sei von einem zumindest nicht erhöhten Rückfallrisiko auszugehen. Davon abgesehen bestätige die letzte Verurteilung des Antragstellers vom 15.5.2017, dass die Annahme künftiger Straffreiheit des Antragstellers im Reststrafenaussetzungsbeschluss der Strafvollstreckungskammer nicht zutreffend gewesen sei. Es sei ihm im Übrigen auch in der JVA A-Stadt nicht gelungen, ein beanstandungsfreies Vollzugsverhalten zu zeigen, da er zweimal diszipliniert werden musste. Für eine erhebliche Wiederholungsgefahr spreche im Weiteren, dass ausweislich der Angaben des Antragstellers in der JVA A-Stadt, wonach er früher täglich THC und gelegentlich Amphetamin konsumiert habe, wobei er den Konsum nach Erwerb des Führerscheins zurückgefahren und zuletzt nur gelegentlich THC konsumiert habe, eine unaufgearbeitete Suchtmittelproblematik im Raum stehe. Die sich bei der Würdigung der eigenen Trunkenheitsfahrt erneut zeigenden, bereits im sachverständigen Gutachten angesprochenen Externalisierungstendenzen durch Schuldverlagerung auf Dritte hätten sich auch anlässlich einer Disziplinierung in der JVA A-Stadt wegen positiver Urinkontrolle gezeigt. Das Gericht könne vorliegend im Rahmen der Frage, ob vom Antragsteller die Gefahr wiederholter Straffälligkeit ausgehe, alle vorgenannten Einzelfallumstände heranziehen und bewerten. Der Antragsteller könne sich nicht darauf berufen, dass sich diese Straftaten in Bezug auf die verfahrensgegenständliche Ausweisungsverfügung „verbraucht“ hätten. Dem Antragsgegner sei die Tatsache der weiteren erneuten Straffälligkeit nach der alleine bekannten Verurteilung durch das Landgericht A-Stadt erst nach Ergehen der ausländerrechtlichen Verwarnung des Antragstellers am 26.4.2016 und damit nach Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nach § 34 Abs. 2 AufenthG bekannt geworden. Die bei der Prüfung des § 53 Abs. 1 AufenthG vorzunehmende Abwägung von Ausweisungs- und Bleibeinteressen ergebe, dass das Interesse an der Ausweisung des Antragstellers sein Interesse an einem weiteren Verbleib in der Bundesrepublik überwiege. Aufgrund der Verurteilung durch das Landgericht A-Stadt vom 7.10.2014 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren liege nach § 54 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG ein besonders schwerwiegendes und zusätzlich nach § 54 Abs. 2 Nr. 1, Nr. 3 u. Nr. 9 AufenthG ein schwerwiegendes Ausweisungsinteresse vor. Dem stehe kein besonders schwerwiegendes Bleibeinteresse nach § 55 Abs. 1 oder Abs. 2 AufenthG gegenüber. Der Antragsteller sei nicht im Besitz einer Niederlassungserlaubnis oder einer Aufenthaltserlaubnis. Aus der Verlobung mit einer deutschen Staatsangehörigen folge kein besonders schwerwiegendes Bleibeinteresse des Antragstellers i.S.d § 55 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AufenthG. Allein dem Umstand, dass er in der Bundesrepublik geboren und aufgewachsen sei und er zu seinem Herkunftsstaat keine vergleichbaren Bindungen habe, sei vom Gesetzgeber gerade kein Gewicht eingeräumt worden, welches mit dem besonders schwerwiegenden Ausweisungsinteresse i.S.d. § 54 Abs. 1 AufenthG vergleichbar wäre. Im Übrigen seien auch im Hinblick auf Art. 6 GG und Art. 8 EMRK keine besonderen Umstände gegeben, die es ausnahmsweise rechtfertigen könnten, sein Bleibeinteresse abweichend von den gesetzlichen Vorgaben höher zu gewichten als das öffentliche Interesse an seiner Ausweisung. Die lange Aufenthaltszeit des Antragstellers werde in ihrem Gewicht deutlich dadurch relativiert, dass es ihm nicht gelungen sei, sich dauerhaft in das soziale und gesellschaftliche Leben in der Bundesrepublik zu integrieren. Zu Recht sei der Antragsgegner auch davon ausgegangen, dass es dem Antragsteller zuzumuten sei, angesichts durchaus möglicher Anfangsschwierigkeiten in sein Heimatland zurückzukehren. Der Verweis des Antragstellers auf eine von ihm befürchtete Festnahme zur Durchsetzung der noch offenen Wehrpflicht verfange nicht, da der Antragsteller aufgrund seines Alters nicht mehr der allgemeinen in Russland geltenden Wehrpflicht unterliege. Da die Ausweisungsverfügung keinen rechtlichen Bedenken begegne, scheide die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus. Die Verlassensaufforderung und die Abschiebungsandrohung seien demnach ebenfalls rechtlich nicht zu beanstanden.

Am 5.12.2018 heiratete der Antragsteller die 1988 geborene deutsche Staatsangehörige ... .

Mit Bescheid vom 22.3.2019 wies der Antragsgegner den Widerspruch des Antragstellers gegen die Verfügung vom 19.7.2018 zurück. Dagegen hat der Antragsteller am 2.4.2019 Klage beim Verwaltungsgericht erhoben.

Durch Beschluss vom 4.4.2019 hat das Landgericht A-Stadt - S III BRs 29/16 - die Reststrafe aus der Freiheitsstrafe von 5 Jahren nach Ablauf der Bewährungsfrist erlassen.

Gegen den am 25.10.2018 zugestellten Beschluss des Verwaltungsgerichts richtet sich die am 26.10.2018 eingelegte Beschwerde, die am 21.11.2018 begründet wurde.

II.

Die zulässige Beschwerde (§ 146 Abs. 1 VwGO) ist unbegründet.

Das Verwaltungsgericht hat dem Antrag auf Gewährung von Eilrechtschutz zu Recht nicht entsprochen. Das nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO den gerichtlichen Prüfungsumfang für den Senat bestimmende Vorbringen in der Beschwerdebegründung gebietet keine davon abweichende Beurteilung.

Die vom Senat im Rahmen der Entscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO zu treffende umfassende Interessenabwägung unter Berücksichtigung der Erfolgsaussichten der Klage des Antragstellers fällt zu seinen Lasten aus. Die gegen ihn verfügte Ausweisung in dem Bescheid des Antragsgegners vom 19.7.2018, die der beantragten Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nach § 11 Abs. 1 AufenthG entgegensteht, ist offensichtlich rechtmäßig. Der Senat teilt die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass die in § 53 Abs. 1 AufenthG vorausgesetzte Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung bei dem Antragsteller gegeben ist. Sein bisheriger, von wiederholter Straffälligkeit geprägter Werdegang spricht mit Gewicht für die Gefahr, dass er bei einem Verbleib in der Bundesrepublik Deutschland auch künftig weitere Straftaten begehen wird.

Der Antragsteller trägt zur Begründung seiner Beschwerde vor, die Verurteilung durch das Landgericht A-Stadt aus dem Jahr 2014 sei durch die ausländerbehördliche Verwarnung und die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis durch den Antragsgegner in Kenntnis dieser Verurteilung aufgrund der Begründung eines Vertrauenstatbestandes als Ausweisungsgrund verbraucht. Die Auffassung des Verwaltungsgerichts, die Verurteilung durch das Landgericht A-Stadt könne trotz der ausländerbehördlichen Verwarnung und der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aufgrund einer erheblichen Veränderung der maßgeblichen Umstände zur Annahme eines besonders schwerwiegenden Ausweisungsinteresses herangezogen werden, treffe nicht zu. Dem Wortlaut der ausländerbehördlichen Verwarnung zufolge werde Bezug genommen auf ein erneutes strafrechtliches in Erscheinung treten und ein erneutes Vorliegen eines Ausweisungsgrundes. Eine Verwendung der Verurteilung durch das Landgericht A-Stadt, auf welcher die ausländerbehördliche Verwarnung beruhe, bleibe gerade nicht vorbehalten. Insoweit fehle es hier bereits an einem besonders schwerwiegenden Ausweisungsinteresse. Die Verurteilung durch das Amtsgericht ... sei zwar nach der ausländerrechtlichen Verwarnung erfolgt, die Begehung der Tat habe jedoch vor der Verwarnung gelegen. Bei der Trunkenheitsfahrt, die Gegenstand der Verurteilung durch das Amtsgericht ... gewesen sei, handele es sich um einen geringfügigen Rechtsverstoß. Auch seien die Bleibeinteressen nicht hinreichend gewürdigt worden. Der Antragsteller sei seit seiner Kindheit durchgängig in Besitz einer Aufenthaltserlaubnis gewesen. Erst mit Zustellung des angefochtenen Bescheides sei die Fiktionswirkung rückwirkend auf den Zeitpunkt der Antragstellung entfallen. Insoweit werde die Vorschrift des § 55 AufenthG letztlich ausgehebelt. Dies sei entgegen dem Willen des Gesetzgebers, der ausdrücklich rechtmäßige Aufenthaltszeiten anerkannt wissen wollte. Die Feststellung des Verwaltungsgerichts, seit seiner ersten Verurteilung seien nennenswerte Zeiten einer Legalbewährung nicht zu verzeichnen, sei widerlegt. Dem Bericht des zuständigen Bewährungshelfers vom 19.11.2018 zufolge habe er sich beanstandungsfrei geführt und sich von seinem ehemaligen kriminellen Umfeld glaubhaft distanziert. Im Hinblick auf die Verurteilung durch das Landgericht A-Stadt werde verkannt, dass er sich ausweislich der Urteilsgründe bereits im Ermittlungsverfahren kooperativ und geständig gezeigt und in hohem Maße Aufklärungshilfe geleistet habe. Ferner habe das Verwaltungsgericht nicht berücksichtigt, dass das Amtsgericht ... eine positive Sozialprognose gesehen habe. Ebenfalls werde verkannt, dass die Bewährungszeit absolviert worden sei, was zu dem Erlassbeschluss des Amtsgerichts ... geführt habe. Die Rückschlüsse des Verwaltungsgerichts aus dem Prognosegutachten vom 1.12.2015 seien nicht zutreffend. In diesem Zusammenhang sei zu berücksichtigen, dass dieses Gutachten kurze Zeit vor der anstehenden Haftentlassung erstellt worden sei. Letztlich sei dieses Gutachten positiv ausgefallen, so dass die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts A-Stadt hierauf gestützt ebenfalls eine positive Legalprognose angenommen habe. Dort heiße es auch, dass weder ein Gewaltpotenzial noch eine Drogenproblematik gesehen werden könne. Die Aufarbeitung der letzten Tat sei insbesondere durch die Teilnahme an dem Seminar „ ...“ dokumentiert. Auch die Verneinung eines besonders schützenswerten Bleibeinteresses sei fehlerhaft. Die Heirat mit einer deutschen Staatsangehörigen stelle ein besonders schwerwiegendes Bleibeinteresse dar. Das Verwaltungsgericht berücksichtige bei seiner Entscheidung nicht, dass seine Ehefrau ohne seine Unterstützung ihren bescheidenen Lebensstandard nicht mehr halten könne. Der Hinweis des Verwaltungsgerichts, die Kommunikation könne über moderne Kommunikationswege erfolgen, greife nicht durch; ebenso wenig wie der Verweis auf besuchsweise Reisen nach Russland. Es treffe auch nicht zu, dass sich der Vater des Antragstellers in Russland befinde. Dieser werde vielmehr zeitnah im Inland aus der Haft entlassen werden. Im Hinblick auf Art. 8 Abs. 1 EMRK sei die seit der Tatzeit verstrichene Zeitspanne in den Blick zu nehmen. Es komme also nicht auf den Zeitpunkt der Verurteilung an. Hier wäre die lange Zeitspanne seit den gegenständlichen Verstößen zu berücksichtigen gewesen. Des Weiteren hat der Antragsteller darauf verwiesen, dass seine Ehefrau aufgrund seiner drohenden Abschiebung unter gesundheitlichen Beschwerden leide (akute Belastungsreaktion; Somatisierungsstörung; vgl. Befundbericht des Facharztes für Neurologie, Psychiatrie-Psychotherapie und Allgemeinmedizin ... vom 2.4.2019).

Dieses Vorbringen des Antragstellers führt nicht zum Erfolg der Beschwerde. Seine Klage auf Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis wird voraussichtlich ohne Erfolg bleiben, weil die Ausweisungsverfügung des Antragsgegners rechtmäßig ist.

Nach dem seit dem 1.1.2016 geltenden Ausweisungsrecht ist Grundlage für die Ausweisung des Antragstellers § 53 Abs. 1 AufenthG. Danach wird ein Ausländer ausgewiesen, wenn sein weiterer Aufenthalt die öffentliche Sicherheit und Ordnung, die freiheitliche demokratische Grundordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland gefährdet und die unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls vorzunehmende Abwägung der Interessen an der Ausreise mit den Interessen an einem weiteren Verbleib des Ausländers im Bundesgebiet ergibt, dass das öffentliche Interesse an der Ausreise überwiegt. Bei der Abwägung sind nach den Umständen des Einzelfalls insbesondere die Dauer seines Aufenthalts, seine persönlichen, wirtschaftlichen und sonstigen Bindungen im Bundesgebiet und im Herkunftsstaat oder einem anderen zur Aufnahme bereiten Staat, die Folgen der Ausweisung für Familienangehörige und Lebenspartner sowie die Tatsache, ob sich der Ausländer rechtstreu verhalten hat, zu berücksichtigen (§ 53 Abs. 2 AufenthG).

Der Antragsteller verwirklicht allein durch die Verurteilung durch das Landgericht A-Stadt vom 7.10.2014 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 44 Fällen, hiervon in neun Fällen bandenmäßig, in fünf tateinheitlich mit unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, in drei weiteren Fällen tateinheitlich mit Anstiftung zur unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, den Tatbestand eines besonders schwerwiegenden Ausweisungsinteresses nach § 54 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG. Daneben ist zu berücksichtigen, dass er wegen einer am 27.11.2014 erfolgten falschen uneidlichen Aussage am 6.6.2016 vom Amtsgericht ... zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde, verurteilt wurde. Am 15.5.2017 wurde er außerdem vom Amtsgericht ... wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr (Tattag: 4.9.2016) zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu jeweils 10,00 EUR verurteilt.

Der Antragsgegner war nicht aus Gründen des Vertrauensschutzes an der erneuten Ausweisung des Antragstellers gehindert. Entgegen der Ansicht des Antragstellers steht der Berücksichtigung des Urteils des Landgerichts A-Stadt vom 7.10.2014 wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln weder die Aufhebung der Ausweisungsentscheidung des Antragsgegners vom 26.1.2016 durch die Widerspruchsbehörde vom 12.4.2016 noch die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis am 20.1.2017 entgegen.

Das Bundesverwaltungsgericht hat seine Rechtsprechung zum früheren Ausländerrecht, wonach Ausweisungsgründe in Anwendung des Grundsatzes des Vertrauensschutzes einem Ausländer nur dann und solange entgegen gehalten werden dürfen, als sie noch aktuell und nicht verbraucht sind bzw. die Ausländerbehörde auf ihre Geltendmachung nicht ausdrücklich oder konkludent verzichtet hat(vgl. BVerwG, Urteil vom 3.8.2004 - 1 C 30.02 -; vgl. auch Urteil vom 16.11.1999 - 1 C 11.99 -, juris), auf das seit dem 1.1.2016 geltende Ausweisungsrecht übertragen(BVerwG, Urteil vom 22.2.2017 - 1 C 3.16 -; juris). Aus der Ableitung dieser Kriterien aus dem Grundsatz des Vertrauensschutzes folgt jedoch, dass die Ausländerbehörde einen ihr zurechenbaren Vertrauenstatbestand geschaffen haben muss, aufgrund dessen der Ausländer annehmen kann, ihm werde ein bestimmtes Verhalten im Rahmen einer Ausweisung nicht entgegenhalten; zudem muss ein hierauf gegründetes Vertrauen des Ausländers schützenswert sein.(vgl. BVerwG, Urteil vom 22.2.2017 - 1 C 3.16 -; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15.11.2017 - 11 S 1555/16 -; OVG Bremen, Beschluss vom 10.11.2017 - 1 LA 259/15 -; OVG NRW, Beschluss vom 19.1.2017 - 18 A 2540/16 -; jeweils zitiert nach juris) Das kann etwa der Fall sein, wenn die Ausländerbehörde den Betroffenen in voller Kenntnis vom Vorliegen der Voraussetzungen für eine Ausweisung den weiteren Aufenthalt im Wege der vorbehaltlosen Erteilung bzw. Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis ermöglicht.(OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 19.1.2017 - 18 A 2540/16 -, juris) Hieran fehlt es im vorliegenden Fall, denn dem Antragsteller war aufgrund der ausländerbehördlichen Verwarnung vom 26.4.2016 bekannt, dass im Fall einer erneuten Straffälligkeit sofortige Sanktionen des Antragsgegners eingeleitet werden. Damit stand der weitere Aufenthalt des Antragstellers unter dem Vorbehalt seines rechtstreuen Verhaltens. Die Erteilung der befristeten Aufenthaltserlaubnis durch den Antragsgegner und die Aufhebung der früheren Ausweisungsentscheidung waren daher aufgrund der Verwarnung nicht geeignet, um bei dem Antragsteller einen Vertrauenstatbestand zu begründen. Hiervon abgesehen wäre ein vermittelter Vertrauensschutz des Antragstellers nachträglich entfallen, weil sich die für die behördliche Entscheidung maßgeblichen Umstände geändert haben. Dem Antragsgegner ist die strafrechtlichen Verurteilung des Antragstellers durch das Amtsgericht ... erst am 26.9.2016 nach Ergehen der ausländerrechtlichen Verwarnung am 26.4.2016 bekannt geworden. Die Verurteilung durch das Amtsgericht ... vom 15.5.2017 ist mit Eingang der Mitteilung in Strafsachen vom 6.7.2017 am 11.7.2017 beim Antragsgegner und damit nach Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nach § 34 Abs. 2 AufenthG (befristet auf ein Jahr) am 20.1.2017 bekannt geworden. Aufgrund der weiteren - bislang nicht in die Gefahrenprognose des Antragsgegners einbezogenen - Rechtsverstöße durch den Antragsteller wurde die Frage des Bestehens einer Wiederholungsgefahr hinsichtlich der Begehung weiterer Straftaten durch den Antragsteller und des Erfordernisses einer Ausweisung erneut aufgeworfen und die bislang angenommene günstige Prognose widerlegt. Der Berücksichtigung der Verurteilung des Landgerichts A-Stadt steht auch nicht der Wortlaut der Verwarnung vom 26.4.2016 entgegen. Diesem kann nicht der von dem Antragsteller angenommene Aussagegehalt beigemessen werden, wonach ein erneutes strafrechtliches in Erscheinung treten und ein erneutes Vorliegen eines Ausweisungsgrundes, mithin ausschließlich zukünftige ausweisungsrelevante Verstöße ohne Einbeziehung der früheren Verurteilung berücksichtigt würden. Folgte man dieser Auffassung liefe die Bedeutung der Verwarnung leer, da sie sich lediglich in der Wiederholung der von den gesetzlichen Regelungen in den §§ 53 AufenthG ohnehin bereits vorgegebenen Rechtsfolgen erschöpfte. Von daher durfte der Antragsteller nicht darauf vertrauen, dass ihm sein früheres strafrechtliches Verhalten im Rahmen eines erneuten Rechtsverstoßes nicht entgegengehalten wird.

Dem Antragsteller ist es mit seinem Beschwerdevorbringen nicht gelungen, die für ihn negative Gefahrenprognose zu entkräften. Aufgrund der Persönlichkeitsstruktur des Antragstellers liegen Hinweise dafür vor, dass die Einhaltung der Rechtsordnung noch kein gefestigter Bestandteil seiner Persönlichkeit geworden ist. Dieser Einschätzung steht insbesondere nicht entgegen, dass die Vollstreckung der Freiheitsstrafe vom Landgericht A-Stadt wegen der positiven Sozialprognose zur Bewährung ausgesetzt wurde. Es besteht keine rechtliche Bindung von Ausländerbehörden und Verwaltungsgerichten an die tatsächlichen Feststellungen und die Beurteilung des Strafrichters, also auch nicht an die strafgerichtliche Entscheidung über die Strafaussetzung zur Bewährung. Vielmehr haben Ausländerbehörde und Verwaltungsgerichte über das Vorliegen einer hinreichenden Gefahr neuer Verfehlungen eigenständig zu entscheiden.(vgl. BVerwG, Urteil vom 15.1.2013 - 1 C 10.12 -; juris) Die im Rahmen der Strafaussetzung eingetretenen positiven Änderungen beim Antragsteller sind das Resultat des Legalbewährungsdrucks während der Bewährungsaufsicht. Bei der Trunkenheitsfahrt am 4.9.2016 handelte es sich auch nicht, wie der Antragsteller meint, um ein „geringfügiges Massendelikt“. Ausweislich der Ermittlungsakte - 66 Js 2704/16 - hat der Antragsteller unter Alkoholeinfluss (BAK 1, 69 Promille) einen Verkehrsunfall auf einem Feldwirtschaftsweg verursacht, bei dem sein Fahrzeug stark beschädigt wurde. Dem toxikologischen Gutachten der Universität des .... - Institut für Rechtsmedizin - vom 5.10.2016 zufolge verlief das im Rahmen der Blutuntersuchung ebenfalls durchgeführte Drogenscreening im Hinblick auf Cannabinoide bei dem Antragsteller positiv (ca. 0, 003 mg/l - Wert außerhalb des Kalibrationsbereiches). Mit dem Verwaltungsgericht ist daher die Einschätzung gerechtfertigt, dass bei dem Antragsteller keine durchschlagenden Anhaltspunkte für eine grundlegende Verhaltensänderung erkennbar sind, die die Gefahr weiterer Straftaten nicht größer erscheinen lassen als bei jedem anderen.

Das Verwaltungsgericht hat ferner in nicht zu beanstandender Weise festgestellt, dass dem besonders schwerwiegenden Ausweisungsinteresse (§ 54 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG) weder ein besonders schwerwiegendes Bleibeinteresse nach § 55 Abs. 1 AufenthG noch ein schwerwiegendes Bleibeinteresse nach § 55 Abs. 2 gegenübersteht, weil der Antragsteller nicht (mehr) im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis ist. Der Antragsteller kann sich insbesondere nicht auf besonderen Ausweisungsschutz gemäß § 55 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG berufen, da er zwar im Bundesgebiet geboren wurde und sich hier auch mindestens fünf Jahre rechtmäßig aufgehalten hat, er jedoch im Zeitpunkt der Entscheidung über seine Ausweisung nicht im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis war. Denn einem Aufenthaltstitel steht die ihm auf seinen Verlängerungsantrag erteilte Fiktionsbescheinigung im Sinne von § 81 Abs. 4 AufenthG nicht gleich.(Beschluss des Senats vom 27.8. 2014 – 2 D 282/14 – zu § 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG (AufenthG 2000), juris) Entgegen der Auffassung des Antragstellers lässt sich dem § 55 Abs. 3 AufenthG n.F eine gegenteilige Entscheidung des Gesetzgebers nicht entnehmen. Soweit der Antragsteller sich darauf beruft, dass er am 5.12.2018 seine Verlobte, eine deutsche Staatsangehörige, geheiratet hat, kann diesem Umstand bei der Abwägung der gegenläufigen Interessen kein entscheidendes Gewicht zukommen, da die Ehe im Wissen um die von dem Antragsgegner betriebene Ausweisung und der Entscheidung des Verwaltungsgerichts, also in Kenntnis der unsicheren Aufenthaltsperspektive des Antragstellers geschlossen wurde. Der Vortrag, seine Ehefrau könne die Wohnung und das Auto alleine nicht finanzieren, ist daher in diesem Zusammenhang rechtlich nicht erheblich. Das nach Ablauf der Begründungsfrist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO vorgelegte Attest des Facharztes für Neurologie, Psychiatrie - Psychotherapie - sowie für Allgemeinmedizin ... vom 2.4.2019 die Ehefrau des Antragstellers betreffend, woraus hervorgeht, dass diese unter einer akuten Belastungsreaktion und einer Somatisierungsstörung leide, ist ebenfalls auch inhaltlich nicht geeignet, die Rechtmäßigkeit der Verfügung des Antragsgegners in Frage zu stellen.

Das Verwaltungsgericht hat schließlich auch im Hinblick auf Art. 8 EMRK und Art. 6 GG die Bleibeinteressen des Antragstellers im Rahmen der Prüfung der Verhältnismäßigkeit hinreichend berücksichtigt. Die von dem Antragsteller in der Beschwerdebegründung angeführten Gesichtspunkte führen bei der gebotenen Gesamtabwägung nicht dazu, dass das Bleibeinteresse das Ausweisungsinteresse überwiegt. Dem Antragsteller, der nicht über eine abgeschlossene Berufsausbildung verfügt, ist es trotz seines langjährigen Aufenthalts in Deutschland nicht gelungen, sich dauerhaft wirtschaftlich zu integrieren und sich hier eine gesicherte Existenz aufzubauen. Auf die ausführliche Darstellung in dem Beschluss des Verwaltungsgerichts wird insoweit verwiesen.

Zu Recht ist das Verwaltungsgericht ferner davon ausgegangen, dass der Antragsteller auch unter Berücksichtigung seiner familiären Verhältnisse sowie etwaiger durchaus möglicher Anfangsschwierigkeiten eine Rückkehr nach Russland zugemutet werden darf. Die Behauptung des Antragstellers, er beherrsche nicht die russische Sprache, ist angesichts des Aufwachsens in einer russischen Familie unglaubhaft. Entgegen seinem Vortrag im Widerspruchsverfahren und im Eilrechtsschutzverfahren hat er im Übrigen anlässlich seiner Befragung beim Institut für gerichtliche Psychiatrie und Psychologie des Universitätsklinikums ... und bei der persönlichen Vorsprache beim Antragsgegner im Rahmen des Widerspruchsverfahrens betreffend die frühere Ausweisung eingeräumt, die russische Sprache - wenn auch mit eingeschränktem Vokabular - zu beherrschen.

Demnach scheidet die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis an den Antragsteller vor dem Hintergrund der Rechtmäßigkeit der Ausweisungsverfügung aus. Die Verlassensaufforderung und die Abschiebungsandrohung nach den §§ 50, 59 Abs. 1 AufenthG begegnen daher ebenfalls durchgreifenden rechtlichen Bedenken.

Die Beschwerde ist daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.

Die Streitwertfestsetzung auf die Hälfte des Wertes des Hauptsacheverfahrens beruht auf den §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 2, 47 Abs. 1 GKG.

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.

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