Beschluss vom Oberverwaltungsgericht des Saarlandes - 2 A 319/18
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 27. September 2018 – 6 K 1381/17 – wird zurückgewiesen.
Die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens trägt der Kläger.
Gründe
I.
Der Kläger ist irakischer Staatsangehörige, Kurde und Jezide, reiste nach eigenen Angaben im Juli 2017 in die Bundesrepublik Deutschland ein und beantragte politisches Asyl.
Bei einer persönlichen Anhörung im August 2017 gab der Kläger unter anderem an, er habe sich bis zu seiner Ausreise aus dem Irak im Februar 2016 in dem Flüchtlingslager Khanke in der Provinz Dohuk aufgehalten. Dort befinde sich nach wie vor seine Ehefrau H… mit neun seiner Kinder. Seine älteste Tochter G… lebe seit über sechs Jahren in Deutschland und habe, ebenso wie sein drei Jahre älterer Bruder Gazi, eine Flüchtlingsanerkennung erhalten. Ursprünglich habe er mit seiner Familie in B…, einer kleinen Stadt in der Nähe der Stadt Mossul in der Provinz Ninewa, gelebt. Er habe keine Schule besucht, könne daher nur schlecht lesen und schreiben und sei Hirte gewesen. Nachdem der Ort Sinjar im August 2014 von der Terrormiliz Islamischer Staat angegriffen worden sei, habe er aus Angst um seine Familie innerhalb kürzester Zeit die Flucht in die Nachbarprovinz Dohuk organisiert. Bei dem Angriff des Islamischen Staats seien viele Jeziden umgekommen oder nach ihrer Gefangennahme hingerichtet worden. Im Irak sei es für Jeziden sehr gefährlich, da der Islamische Staat dort immer noch sein Unwesen treibe. Er könne weder in das Flüchtlingslager noch nach Baashika zurückkehren, da dort alles zerstört worden sei.
Im August 2017 lehnte die Beklagte den Asylantrag des Klägers ab, verneinte das Vorliegen von Abschiebungsverboten, forderte ihn zur Ausreise auf und drohte ihm für den Fall der Nichtbefolgung die Abschiebung in den Irak an.(vgl. den Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 22.8.2017 – 7125520-438 –) In der Begründung heißt es unter anderem, die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und für die Anerkennung als Asylberechtigter lägen nicht vor. Der Kläger habe keine begründete Furcht vor Verfolgung glaubhaft gemacht. Es bestünden erhebliche Zweifel an seinem Vortrag. Neben dem sehr oberflächlichen Vorbringen sei den Identitätspapieren zu entnehmen, dass der Kläger in der kurdischen Provinz Dohuk geboren und registriert gewesen sei, wo kein Vormarsch des Islamischen Staats stattgefunden habe. Auch habe er seine Frau in Dohuk geheiratet. In der Region Kurdistan-Irak und in weiteren unter der Kontrolle der kurdischen Regionalregierung stehenden Gebieten seien Minderheiten wie Jeziden und Christen weitgehend vor Gewalt und Verfolgung geschützt. Selbst wenn der Kläger – wie bei der Antragstellung angegeben – in der Provinz Ninive geboren worden wäre, könne er hier internen Schutz finden. Daher könne ihm auch kein subsidiärer Schutz in Deutschland zugestanden werden. Auch Abschiebungsverbote lägen nicht vor. Die derzeitigen humanitären Bedingungen im Irak führten nicht zu der Annahme, dass bei einer Abschiebung eine Verletzung des Art. 3 EMRK drohe. Dem Kläger drohe bei einer Rückkehr auch keine individuelle Gefahr für Leib und Leben.
Im August 2017 hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung hat er geltend gemacht, als Angehöriger der jezidischen Religionsgemeinschaft sei er im Irak landesweiter Verfolgung ausgesetzt, da Jeziden in den Augen der Muslime Ungläubige und Teufelsanbeter seien. Auch gegenüber Übergriffen durch den Islamischen Staat hätten die Jeziden im Irak keinen Schutz zu erwarten. Auch wenn der Islamische Staat zwischenzeitlich im Irak zurückgedrängt worden sei, sei dieser doch immer noch präsent. Zwar sei er selbst tatsächlich in der kurdischen Provinz Dohuk geboren und registriert. Er sei dann aber in das Gebiet Sinjar umgezogen und dort von 2010 bis 2012 als Baustellenarbeiter tätig gewesen. 2014 sei er aufgrund der Verfolgung von Seiten des Islamischen Staats wieder nach Dohuk zurückgekehrt. Jeziden würden aber auch in der Region Kurdistan-Irak von Angehörigen der anderen Religionsgemeinschaften verfolgt und seien gegen deren Übergriffe nicht geschützt.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage, mit der das Anerkennungsbegehren als Asylberechtigter nicht weiter verfolgt wurde, aufgrund mündlicher Verhandlung im September 2018, in der sich der Kläger erneut persönlich zu den geltend gemachten Verfolgungsgründen geäußert hat, abgewiesen. In der Begründung heißt es unter anderem, dem Kläger stehe kein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft zu. Es könne nicht festgestellt werden, dass er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb seines Herkunftslandes aufhalte. Dabei könne dahingestellt bleiben, ob die Angaben des Klägers, wonach er wegen des Angriffs des Islamischen Staates im Jahr 2014 aus B… in die Provinz Dohuk geflohen sein wolle, glaubhaft seien. Selbst wenn in B… eine individualisiert auf den Kläger als jezidischen Glaubenszugehörigen gerichtete Bedrohungslage durch die Terrormiliz Islamischer Staat bestanden hätte, rechtfertigte dies nicht die Annahme einer flüchtlingsrelevanten Verfolgung. Zwar habe die Kammer keine Zweifel, dass Jeziden in ihren traditionellen Siedlungsgebieten des Nordirak seit Sommer 2014 durch den Vormarsch der Terrororganisation Islamischer Staat systematischer Verfolgung allein wegen ihres Glaubens ausgesetzt gewesen seien, vor der sie weder hinreichend Schutz von Seiten des irakischen Staates noch seitens schutzbereiter Organisationen hätten erhalten können. Dem Kläger habe indes in der Region Kurdistan-Irak, namentlich in der Provinz Dohuk, wo er sich seinen Angaben zufolge bis zu seiner Ausreise aus dem Irak im Februar 2016 mit seiner Familie aufgehalten habe, interner Schutz vor Verfolgung gemäß § 3e Abs. 1 AsylG zur Verfügung gestanden. Die Region Kurdistan-Irak sei von den Kämpfen zwischen dem Islamischen Staat und dem irakischen Militär sowie den kurdischen Peschmerga weitgehend nicht betroffen gewesen. Soweit es zu heftigen Kämpfen um die Stadt Erbil gekommen sei, seien der Vormarsch des Islamischen Staates mit Hilfe von Luftangriffen zeitnah und effektiv gestoppt und in der Folge die vom Islamischen Staat unter seine Kontrolle gebrachten Gebiete wieder zurückerobert worden. In der Region Kurdistan-Irak hätten viele Angehörige von Minderheiten Zuflucht vor den Gräueltaten des Islamischen Staates gefunden. Gerade Jeziden seien hier weitgehend vor Gewalt und Verfolgung geschützt gewesen. Der Kläger habe nach seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung in der Provinz Dohuk, in der er geboren und wo er bis 2012 auch gelebt und gearbeitet habe, darüber hinaus über Beziehungen zu jezidischen Stammesangehörigen verfügt, auf deren Hilfe und Unterstützung er zur Sicherung des Lebensunterhaltes seiner Familie habe zurückgreifen können. Außerdem hätten er und seine Familie finanzielle Unterstützung durch in Europa lebende Familienangehörige seiner Ehefrau erhalten. Dass eine dem Kläger demnach zumutbare inländische Fluchtalternative in der Region Kurdistan-Irak nicht mehr bestünde, sei ungeachtet der Frage, ob angesichts der weitestgehenden Befreiung der vom Islamischen Staat kontrollierten Gebiete durch irakische Sicherheitskräfte derzeit überhaupt noch von einer Gruppenverfolgung jezidischer Glaubenszugehöriger in ihren angestammten Siedlungsgebieten im Nordirak ausgegangen werden könne, nicht anzunehmen. Aus den Erkenntnisquellen ergebe sich zwar, dass durch den Zustrom von Binnenvertriebenen die Region Kurdistan-Irak an der Grenze ihrer Aufnahmefähigkeit angelangt sei. Auch in der kurdischen Autonomieregion gebe es mittlerweile große Ressourcenprobleme wie etwa begrenzte Wasserressourcen, ein überstrapaziertes Gesundheits- und Schulwesen sowie eine angespannte Situation am Arbeits- und Wohnungsmarkt. Der Bevölkerungszuwachs erhöhe den Druck auf die aufnehmenden Gemeinden. Die Arbeitslosigkeit sei allgemein hoch, staatliche Gehälter seien gekürzt und in der Vergangenheit oftmals mit deutlicher Verspätung ausgezahlt worden. Mehr als 53 % bezögen ihren Lebensunterhalt aus dem staatlichen Sektor. Nach Berichten lebe mehr als ein Zehntel der Bevölkerung der Region Kurdistan-Irak unter der Armutsgrenze. Allerdings werde insbesondere für die von dem Zuzug von Binnenvertriebenen besonders betroffenen Regionen Kurdistan-Iraks Dohuk und Zakho die Versorgungslage für ärmere Bevölkerungsschichten im Vergleich zu anderen Regionen des Irak als besser dargestellt. Auch wenn sich angesichts der allgemeinen wirtschaftlichen Lage die Versorgungssituation insbesondere für intern Vertriebene durchaus schwierig gestalten dürfte, sei gleichwohl nicht zu erwarten, dass der Kläger im Falle einer Rückkehr insbesondere in die Provinz Dohuk auf Dauer auf ein Leben unterhalb des Existenzminimums verwiesen würde. Davon abgesehen, dass freiwillige Rückkehrer in den Irak teilweise durch staatliche Rückkehrerprogramme und Beratungsangebote unterstützt würden, müsse Berücksichtigung finden, dass der Kläger in der Provinz Dohuk geboren sei und dort tatsächlich auch bis auf einen Zeitraum von zwei Jahren gelebt habe. Da der Kläger nach eigenen Angaben in Dohuk auch registriert sei, würde er bei einer Rückkehr nicht als Binnenflüchtling, sondern als Einwohner angesehen und wäre auch nicht auf sich alleine gestellt, sondern könnte, sofern er als erwerbsfähiger Mann nicht in der Lage wäre, selbst für das erforderliche wirtschaftliche Existenzminimum zu sorgen, auf die ihm bereits vor seiner Ausreise gewährte Hilfe und Unterstützung seiner jezidischen Stammesmitglieder und gegebenenfalls auch auf die ihm bereits zuvor gewährte finanzielle Unterstützung von im europäischen Ausland lebenden Familienangehörigen seiner Ehefrau zurückgreifen. Auch der hilfsweise gestellte Antrag auf Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus bleibe ohne Erfolg. Dabei könne dahinstehen, ob im Irak ein innerstaatlicher bewaffneter Konflikt im Sinne dieser Vorschrift vorliege. Selbst für diesen Fall käme subsidiärer Schutz nur in Betracht, wenn der Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht hätte, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestünden, dass eine Zivilperson bei ihrer Rückkehr in den Irak oder in die von dem bewaffneten Konflikt betroffene Region allein durch ihre dortige Anwesenheit Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein. Ein solch hoher Gefahrengrad könne jedenfalls für die Region Kurdistan-Irak nicht festgestellt werden. Die Voraussetzungen für die Feststellung eines Abschiebungsverbots nach dem § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG seien ebenfalls nicht erfüllt.
Der Kläger begehrt die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil.
II.
Dem nach § 78 Abs. 2 Satz 1 AsylG statthaften Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 27.9.2018 – 6 K 1381/17 –, mit dem seine Verpflichtungsklage auf Zuerkennung des Flüchtlingsschutzes (§ 3 AsylG) beziehungsweise des subsidiären Schutzes (§ 4 AsylG) sowie auf Feststellung nationaler Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG durch die Beklagte abgewiesen wurde, kann nicht entsprochen werden. Das den Prüfungsumfang im Zulassungsverfahren begrenzende Vorbringen des Klägers in der Antragsbegründung (§ 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG) vom 12.11.2018 rechtfertigt die begehrte Zulassung des Rechtsmittels nicht.
1. Der geltend gemachte Zulassungsgrund einer grundsätzlichen Bedeutung der Sache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG) ergibt sich aus diesen Darlegungen nicht. Eine Rechtssache hat nur grundsätzliche Bedeutung, wenn sie zumindest eine im angestrebten Berufungsverfahren klärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes ist die Frage auszuformulieren und substantiiert auszuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr eine Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird.(vgl. zuletzt etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 2.5.2019 – 2 A 184/19 –, m.w.N.)
Der Kläger formuliert in der Antragsschrift die aus seiner Sicht grundsätzliche, seiner Ansicht nach vom Oberverwaltungsgericht bisher nicht beantwortete Frage,
„ob für Jeziden in Kurdistan-Irak interner Schutz vor Verfolgung gem. § 3e Abs. 1 AsylG zur Verfügung steht“.
Er verweist in dem Zusammenhang unter anderem darauf, dass Jeziden im Irak Opfer eines Völkermordes „von Seiten des IS“ gewesen seien, von Muslimen als Teufelsanbeter und Ungläubige angesehen würden und insoweit ständigen Übergriffen ausgesetzt seien. Auch wenn „der IS“ zwischenzeitlich zurückgedrängt sei, sei er „immer noch präsent“. Nach einem Artikel in der Saarbrücker Zeitung vom 8.11.2018 warne der russische Geheimdienst vor einem „möglichen Zusammenschluss“ mit Al Qaida, was historisch nicht verwunderlich wäre und eine latente Gefährdungslage für Jeziden begründen würde. Für die Annahme der Voraussetzungen des § 3e AsylG seien hinsichtlich der Opfer von Völkermord besonders hohe Hürden anzulegen.
Dieses Vorbringen zeigt keine grundsätzliche Bedeutung im zuvor genannten Sinne auf. Das ergibt sich bereits daraus, dass die Frage, deren Beantwortung für die Entscheidung in dem angestrebten Berufungsverfahren mit Blick auf die Anforderungen an einen internationalen Schutz (§§ 3, 4 AsylG) oder nationale Abschiebungsverbote (§ 60 Abs. 5 und 7 AufenthG) maßgeblich wäre, ob speziell der Kläger von einer solchen Verfolgung bedroht wäre, sich nur nach den Umständen des Einzelfalls beurteilen ließe. Das Verwaltungsgericht, das einen glaubhaften Sachvortrag des Klägers abweichend von dem von ihm ausdrücklich in Bezug genommenen Ablehnungsbescheid des Bundesamts unterstellt hat, hat in dem angefochtenen Urteil sehr detailliert und unter Beschreibung der durch eine Vielzahl von aufzunehmenden Binnenvertriebenen verschärften Situation sowie unter Angabe zahlreicher Belege eine Vielzahl von Gesichtspunkten angeführt, weshalb es gerade dem Kläger möglich wäre, bei einer Rückkehr in die übrigens schon 2014 nicht von wesentlichen Kämpfen mit dem Islamischen Staat betroffene Region Kurdistan-Irak, in der er geboren und registriert wurde und wo er lange, nach eigenen Angaben zumindest bis 2012 gelebt hat, Schutz und auch eine ihm wirtschaftlich zumutbare Existenz zu finden. Die allgemeinen Hinweise des Klägers auf ein möglicherweise vom russischen Geheimdienst befürchtetes Erstarken des Islamischen Staats, das einerseits für die Zukunft wegen des religiös-ideologischen Hintergrundes nie ausgeschlossen werden kann, für das es andererseits aktuell aber – auch nach dem Vorbringen des Klägers – keinen belastbaren Beleg gibt, sind spekulativ und daher nicht geeignet, die gerade mit Blick auf die Einlassungen des Klägers in der mündlichen Verhandlung im September 2018 ohne weiteres nachvollziehbare Einschätzung des Verwaltungsgerichts grundlegend in Zweifel zu ziehen. Die Beantwortung der von dem Kläger aufgeworfenen Frage ist von daher insgesamt nicht geeignet, eine generelle („grundsätzliche“) Klärung im Verständnis des § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG in dem Zusammenhang herbeizuführen oder zu befördern.
Darüber hinaus genügt ein auf die grundsätzliche Bedeutung einer Tatsachenfrage gestützter Zulassungsantrag bereits nicht den Darlegungsanforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG, wenn in ihm lediglich die Behauptung aufgestellt wird, die für die Beurteilung maßgeblichen Verhältnisse stellten sich anders dar als vom Verwaltungsgericht angenommen. Vielmehr ist in diesem Fall im Einzelnen darzulegen, welche Anhaltspunkte für eine abweichende Tatsacheneinschätzung bestehen.(vgl. etwa OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 28.3.2019 – 2 A 150/18 –, vom 15.4.2019 – 2 A 80/18 –, und vom 17.4.2019 – 2 A 82/18 und 2 A 50/18 –) Zu einer ordnungsgemäßen Darlegung der Grundsatzrüge ist daher eine Benennung bestimmter Erkenntnisquellen notwendig, nach deren Inhalt zumindest eine Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass nicht die Feststellungen, Erkenntnisse und Einschätzungen des Verwaltungsgerichts, sondern die gegenteiligen Behauptungen in der Antragsschrift zutreffend sind, so dass es zur Klärung der sich insoweit stellenden Fragen der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedarf.(vgl. dazu etwa OVG Münster, Beschluss vom 18.2.2019 – 13 A 4738/18.A –, juris) Auch daran mangelt es im vorliegenden Fall. Der einzige benannte und insoweit offensichtlich nicht ausreichende „Beleg“ ist der – wie erwähnt – spekulative und auf entsprechende Berichte russischer Medien rekurrierende kurze Bericht in der Saarbrücker Zeitung vom 8.11.2018 über die Einschätzung des Chefs des russischen Inlandsgeheimdienstes Alexander Bortnikowzur möglichen Annäherung von Islamischem Staat und Al Qaida.
Ein Zulassungsgrund liegt daher nicht vor. Die im gerichtlichen Asylverfahren insoweit stark eingeschränkte Sonderregelung des § 78 Abs. 3 AsylG macht deutlich, dass die dem § 124 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 VwGO für sonstige verwaltungsrechtliche Streitverfahren zugrundeliegende Frage einer Ergebnisrichtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung und damit der „Einzelfallgerechtigkeit“ im asylrechtlichen Zulassungsverfahren kein Kriterium darstellt.(vgl. dazu zuletzt OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 7.6.2019 – 2 A 194/19, und 3.6.2019 – 2 A 157/19, 2 A 161/19, 2 A 162/19, 2 A 173/19 und 2 A 179/19 –, die zuletzt genannten alle zu Zulassungsbegehren der Beklagten im Zusammenhang mit Sekundärmigration/Bulgarien) Von einer weiteren Begründung des Nichtzulassungsbeschlusses wird abgesehen (§ 78 Abs. 5 Satz 1 AsylG).