Beschluss vom Oberverwaltungsgericht des Saarlandes - 1 A 228/18
Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 5. Juni 2018 - 2 K 217/16 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens fallen dem Kläger zur Last.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 3.680.- EUR festgesetzt.
Gründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das im Tenor näher bezeichnete Urteil des Verwaltungsgerichts ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg.
Durch das angefochtene Urteil hat das Verwaltungsgericht die auf Verpflichtung des Beklagten gerichtete Klage, dem Kläger einen finanziellen Ausgleich für 25 Wochenfeiertage in der Zeit vom 1.8.2012 bis 1.7.2015 nebst Zinsen zu gewähren, mit der Begründung zurückgewiesen, dass eine Rechtsgrundlage für das Klagebegehren nicht zur Verfügung stehe.
Das gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO den Prüfungsumfang im Zulassungsverfahren begrenzende Vorbringen der Kläger im Schriftsatz vom 13.8.2018 rechtfertigt auch unter Berücksichtigung der ergänzenden Ausführungen im Schriftsatz vom 16.10.2018 die begehrte Zulassung des Rechtsmittels nicht.
1. Der geltend gemachte Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) ergibt sich aus diesen Darlegungen nicht.
Ausgangspunkt der rechtlichen Betrachtung ist, worauf der Beklagte mit Recht hinweist, § 71 Abs. 1 SBG, wonach die Dienst- und Versorgungsbezüge sowie die allgemeine Einreihung der Ämter in die Gruppen der Besoldungsordnungen durch Gesetz zu regeln sind. Mit dieser einfachgesetzlichen Regelung ist dem Grundsatz der Gesetzesbindung der Besoldung Rechnung getragen, der zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums gehört. Danach steht dem Beamten von Verfassungs wegen Besoldung grundsätzlich nur nach Maßgabe der besoldungsrechtlichen Gesetze und des ihm übertragenen statusrechtlichen Amtes zu. Welche Dienstbezüge zur Besoldung gehören, kann der Regelung des § 1 Abs. 2 BBesG entnommen werden, die im Zuge der Föderalismusreform I durch Art. 1 § 1 a Abs. 1 des Gesetzes Nr. 1656 zur Änderung des Saarländischen Besoldungsgesetzes und der Verordnung über die Gewährung von Zulagen für Lehrkräfte mit besonderen Funktionen vom 1.10.2008 (Amtsblatt I, 1755 ff) in der am 31.8.2006 geltenden - im hier interessierenden Bereich unverändert gebliebenen - Fassung als Landesrecht übernommen wurde. Danach gehören für Beamte, die - wie der Kläger - nicht an Hochschulen oder im Ausland Dienst verrichten bzw. verrichtet haben, zur Besoldung folgende Dienstbezüge: das Grundgehalt, der Familienzuschlag, Zulagen und Vergütungen. Um demnach in den erstrebten Genuss einer „Wochenfeiertagsrückvergütung“ in Form einer finanziellen Leistung zu kommen, müsste dem Kläger eine den geltend gemachten Anspruch tragende gesetzliche Regelung zur Seite stehen. Dies ist indes nicht der Fall.
§ 78 Abs. 3 Satz 3 SGB kommt als Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch nicht in Betracht. Diese Regelung sieht eine Vergütung in Geld für über die regelmäßige Arbeitszeit hinausgehenden Dienst nur hinsichtlich dienstlich angeordneter oder genehmigter Mehrarbeit im Sinne des Satzes 2 der Vorschrift unter den dortigen engen Voraussetzungen und nach Maßgabe einer gemäß Absatz 5 Satz 1 erlassenen Rechtsverordnung vor. Für Wochenfeiertage, hinsichtlich derer ein Arbeitszeitausgleich aus zwingenden dienstlichen Gründen nicht möglich war, enthält § 78 SBG keine entsprechende Regelung.
Soweit der Kläger einen Anspruch auf Wochenfeiertagsrückvergütung aus dem Erlass des Landespolizeipräsidiums vom 3.3.2015, einem Schreiben vom 7.8.2015 sowie aus dem im Erlass vom 3.3.2015 erwähnten Aufhebungserlass vom 17.2.2015 herleiten will, fehlt es daher bereits an der erforderlichen gesetzlichen Grundlage. Es kommt daher nicht entscheidungserheblich darauf an, ob der im Erlass des Landespolizeipräsidiums vom 3.3.2015 verwandte Begriff der „Wochenfeiertagsrückvergütung“ ebenso wie der im Schreiben vom 7.8.2015 enthaltene Ausdruck „Vergütungsanspruch“ dem Wortsinn nach geeignet sein könnte, einen Anspruch auf finanzielle Abgeltung zu begründen. Ebenso kann offen bleiben, ob der vom Verwaltungsgericht nicht weiter ermittelte Inhalt des im Erlass vom 3.3.2015 erwähnten Aufhebungserlasses vom 17.2.2015 das streitgegenständliche Klagebegehren stützt. Denn bei allen diesen Regelungen handelt es sich nicht um gesetzliche Bestimmungen.
Entgegen der Annahme des Klägers ergibt sich ein finanzieller Anspruch auf Wochenfeiertagsrückvergütung auch nicht aus einer analogen Anwendung von § 78 Abs. 1, Abs. 3 Satz 3 SGB. Abgesehen davon, dass in keiner Weise dargetan ist, dass es dem Kläger in dem streitgegenständlichen Zeitraum jedenfalls in den Zeiten seiner Dienstfähigkeit vor der Ruhestandsverletzung aus zwingenden dienstlichen Gründen nicht möglich war, einen Freizeitausgleich vorzunehmen, liegen auch die Voraussetzungen für eine analoge Anwendung der Norm nicht vor.
Wesensmerkmal der Analogie ist es, dass durch sie die durch eine Norm angeordnete Rechtsfolge auf einen Sachverhalt übertragen wird, der nicht dem Tatbestand der Norm unterfällt. Eine Analogie darf nur vorgenommen werden, um eine echte Regelungslücke auszufüllen. Darunter ist eine Unvollständigkeit des Tatbestandes einer Norm wegen eines versehentlichen, dem Normzweck zuwiderlaufenden Regelungsversäumnisses des Normgebers zu verstehen. Eine solche Lücke darf von den Gerichten im Wege der Analogie nur geschlossen werden, wenn sich aufgrund der gesamten Umstände feststellen lässt, dass der Normgeber die von ihm angeordnete Rechtsfolge auch auf den nicht erfassten Sachverhalt erstreckt hätte, wenn er ihn bedacht hätte.(stRspr BVerwG, vgl etwa Urteil vom 20.9.2018 - 2 A 9/17 -, Juris, Rdnr. 30 m.w.N.)
Hiervon kann indes nicht ausgegangen werden, denn nach der vom Beklagten unwidersprochen dargelegten Verwaltungspraxis ist die Wochenfeiertagsrückvergütung als Freizeitausgleich konzipiert und wird auch seit jeher so gehandhabt. Anhaltspunkte dafür, dass übersehen worden ist, bezüglich der Wochenfeiertagsrückvergütung einen finanziellen Ausgleich zu begründen, sind nicht ersichtlich.
Soweit der Kläger noch Ausführungen zu einer angeblichen Widersprüchlichkeit der erstinstanzlichen Entscheidung macht, ergibt sich hieraus eine gesetzliche Anspruchsgrundlage für sein Klagebegehren ebenfalls nicht.
2. Die Rechtssache weist auch keine besonderen tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten auf (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Der Senat vermag nicht zu erkennen, dass die Sache - in tatsächlicher oder in rechtlicher Hinsicht - den Normalfall an Schwierigkeit erheblich übersteigt bzw. der Schwierigkeitsgrad signifikant über dem Durchschnitt verwaltungsgerichtlicher Fälle liegt.(siehe hierzu im Einzelnen Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth/von Albedyl, VwGO, 6. Aufl., § 124 Rdnr. 33)
3. Schließlich hat die Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Die vom Kläger aufgeworfenen Fragen lassen sich, wie aufgezeigt, ohne weiteres anhand der dargestellten Rechtslage beantworten. Einer Klärung in einem Berufungsverfahren bedarf es nicht.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO zurückzuweisen.