Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 19. Februar 2019 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes - 2 K 887/17 - wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 1.988,40 EUR festgesetzt.
Gründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das im Tenor bezeichnete Urteil des Verwaltungsgerichts ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg.
Die Klage zielt auf die Verpflichtung der Beklagten, bei der Festsetzung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit des Klägers zusätzlich zu den bisher anerkannten Vordienstzeiten weitere 20 Monate seines Fachhochschulstudiums sowie sein 26-wöchiges zur Erlangung der Fachhochschulreife absolviertes Praktikum zu berücksichtigen.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts(u.a. BVerwG, Beschluss vom 6.5.2014 - 2 B 91.13 -, juris Rdnr. 7; vorgehend OVG des Saarlandes, Urteil vom 5.7.2013 - 1 A 292/13 -, juris Rdnrn. 31 ff.) sei für die Frage, ob Ausbildungszeiten nach Maßgabe des § 12 Abs. 1 BeamtVG als ruhegehaltfähige Dienstzeiten berücksichtigungsfähig sind, das zur Zeit der Ausbildung maßgebliche Recht entscheidend. Fallbezogen seien die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Aufnahme des Vorbereitungsdienstes am 1.5.1990 maßgeblich(Ob dies so zutrifft oder ob auf den Zeitpunkt des Beginns der tatsächlichen Ausbildung/Beginn des Fachhochschulstudiums am 1.10.1983 abzustellen ist, kann - zumal der Kläger den als maßgeblich erachteten Zeitpunkt nicht rügt - dahinstehen, da die 1985 geltende Fassung des § 18 BBG bereits am 1.9.1976 in Kraft getreten ist (BGBl. I, S. 2209, 2211 f.).), mithin § 18 BBG i.d.F. der Bekanntmachung vom 27.2.1985(BGBl. I, S. 479) - nachfolgend BBG a.F. -. § 18 Abs. 1 BBG a.F. habe für den Zugang zu den Laufbahnen des gehobenen Dienstes eine zu einem Hochschulstudium berechtigende Schulausbildung oder einen als gleichwertig anerkannten Bildungsstand, einen Vorbereitungsdienst von drei Jahren und die Ablegung der Laufbahnprüfung gefordert. Nach Abs. 3 Satz 1 der Vorschrift habe der Vorbereitungsdienst auf eine Ausbildung in fachbezogenen Schwerpunktbereichen der Laufbahnaufgaben beschränkt werden können, wenn der Erwerb der wissenschaftlichen Erkenntnisse und Methoden, die zur Erfüllung der Aufgaben in der Laufbahn erforderlich sind, durch eine insoweit als geeignet anerkannte Prüfung als Abschluss eines Studiengangs an einer Hochschule nachgewiesen ist. Nach Satz 2 seien Studienzeiten von der Zeitdauer anrechenbar, um die der Vorbereitungsdienst nach Satz 1 gekürzt ist. Nach § 12 Abs. 1 der 1986 als Verwaltungsvorschrift erlassenen Laufbahn-, Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Laufbahn des gehobenen Post- und Fernmeldedienstes - LAPO CPF - habe zum Vorbereitungsdienst auch zugelassen werden können, wer die für den Erwerb der Befähigung erforderlichen wissenschaftlichen Kenntnisse, Erkenntnisse und Methoden in einem mit der Hochschulprüfung abgeschlossenen Studiengang einer allgemeinen Hochschule bzw. in den Fachhochschulstudiengängen Betriebswirtschaft und Verwaltung erworben habe. Hinsichtlich des Vorbereitungsdienstes in diesen sogenannten „Quereinsteiger“-Fällen habe § 13 Abs. 2 Satz 1 LAPO CPF bestimmt, dass dieser 14 Monate dauere; der reguläre Vorbereitungsdienst habe sich folglich für den Kläger um 22 Monate verkürzt. Gemäß § 18 Abs. 3 Satz 2 BBG 1985 seien ihm daher 22 Monate seiner Studienzeit auf den Vorbereitungsdienst angerechnet worden. Dass die Beklagte lediglich diese 22 Monate als ruhegehaltfähig anerkannt habe, sei nicht - auch nicht unter Ermessensgesichtspunkten - zu beanstanden. Die begehrte weitergehende Anrechnung von 20 Monaten seiner Studienzeit finde - wie näher ausgeführt wird - weder in § 18 BBG a.F. noch in § 12 LAPO CPF eine Rechtsgrundlage, da ein Fachhochschulstudium Betriebswirtschaft (über mindestens sechs Semester zuzüglich Prüfungszeit) als Zulassungsvoraussetzung für den gehobenen Dienst nicht vorgeschrieben gewesen sei. Die Nichtberücksichtigung konterkariere auch weder die Vorschrift des § 6 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG noch bedinge sie eine rechtlich relevante Benachteiligung des Klägers gegenüber Laufbahnbewerbern. Ebenfalls zu Recht habe der Beklagte das vom Kläger absolvierte 26-wöchige Pflichtpraktikum unberücksichtigt gelassen. Dieses sei zum Erwerb der Fachhochschulreife erforderlich gewesen und stelle sich mithin als Teil der allgemeinen - ausweislich § 12 Abs. 1 Nr. 1 BeamtVG nicht berücksichtigungsfähigen - Schulbildung im Sinn des § 12 Abs. 1 BeamtVG dar.
Die Ausführungen des Klägers zur Begründung seines Zulassungsantrags in seinem gemäß § 124 a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO den Umfang der vom Senat vorzunehmenden Prüfung bestimmenden Schriftsatz vom 29.4.2019 zeigen weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils im Sinn des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO noch besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten im Sinn des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf.
1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils sind nicht dargetan.
1.1. Der Kläger meint, ausgehend von der Argumentation des Verwaltungsgerichts, weder in § 18 BBG a.F. noch in § 12 LAPO CPF sei im Sinn des § 12 Abs. 1 BeamtVG ein Fachhochschulstudium Betriebswirtschaftslehre (über mindestens sechs Semester zuzüglich Prüfungszeit) als Zulassungsvoraussetzung für die Laufbahn des gehobenen (Post- und Fernmelde-) Dienstes vorgeschrieben, gäbe es für § 12 Abs. 1 BeamtVG keinen Anwendungsfall, da unter dieser Prämisse keiner der Wege, die ein potenzieller Laufbahnbewerber einschlagen konnte, vorgeschrieben gewesen sei, es vielmehr immer einen alternativen Weg gegeben habe. Diese Sichtweise findet im Gesetz keine Stütze.
Nach § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtVG kann die nach Vollendung des 17. Lebensjahres verbrachte Mindestzeit der außer der allgemeinen Schulbildung vorgeschriebenen Ausbildung als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden, wobei als Anwendungsfälle einer vorgeschriebenen Ausbildung in einem Klammerzusatz eine Fachschul- bzw. Hochschulausbildung, eine praktische Ausbildung, ein Vorbereitungsdienst und die übliche Prüfungszeit aufgeführt sind. Insofern fordert die gesetzliche Regelung des § 18 Abs. 1 BBG a.F. eine zu einem Hochschulstudium berechtigende Schulausbildung, einen Vorbereitungsdienst von drei Jahren und die Ablegung einer Laufbahnprüfung. Der Kläger verfügte über die Berechtigung zu einem Fachhochschulstudium im Sinne der ersten Vorgabe. Absatz 3 Satz 1 der Vorschrift eröffnete für Quereinsteiger die Möglichkeit eines abgekürzten Vorbereitungsdienstes in fachbezogenen Schwerpunktbereichen der Laufbahnaufgaben, sofern der Erwerb der wissenschaftlichen Erkenntnisse und Methoden, die zur Erfüllung der Laufbahnaufgaben erforderlich sind, durch eine insoweit als geeignet anerkannte Prüfung als Abschluss eines Studienganges an einer Hochschule nachgewiesen ist. Ein solches den Vorgaben des § 12 Abs. 1 Satz 2 LAPO CPF entsprechendes Fachhochschulstudium hatte der Kläger abgeschlossen, weswegen er nur einen gemäß § 13 Abs. 2 Satz 1 LAPO CPF auf 14 Monate verkürzten Vorbereitungsdienst absolvieren musste. In Anwendung des § 18 Abs. 3 Satz 2 BBG a.F. ist ihm auf den vorgeschriebenen Vorbereitungsdienst von drei Jahren eine anteilige (Fachhochschul-) Studienzeit von 22 Monaten angerechnet worden. Wieso dieser gesetzlichen Konzeption bzw. fallbezogen ihrer normgerechten Umsetzung zu entnehmen sein sollte, dass es für § 12 Abs. 1 BeamtVG keinen Anwendungsfall gebe, erschließt sich nicht.
1.2. Aus Sinn und Zweck des § 18 Abs. 3 BBG a.F., sogenannten Quereinsteigern den Zugang zu dem gehobenen Post- und Fernmeldedienst zu ermöglichen, ergibt sich nichts Gegenteiliges, zumal der Kläger von diesem Gesetzeszweck profitiert hat, indem ihm ohne Ableistung der vollständigen dreijährigen Vorbereitungszeit bereits nach 14 Monaten ein Amt des gehobenen Post- und Fernmeldedienstes übertragen worden ist. Dass die damalige Stellenausschreibung für Quereinsteiger ein abgeschlossenes Studium voraussetzte, war allein der gesetzlichen Regelung des § 18 Abs. 3 Satz 1 BBG a.F. geschuldet.
1.3. Zu Recht weist der Kläger zwar darauf hin, dass sich die in § 18 Abs. 3 Satz 2 BBG a.F. vorgesehene Anrechnung auf die Voraussetzungen des Zugangs zur Laufbahn des gehobenen Dienstes bezieht und sich daher - wie auch das Verwaltungsgericht auf Seite 10 seines Urteils ausgeführt hat - als Rechtsgrundlage der Verkürzung des Vorbereitungsdienstes darstellt. Die dortige Formulierung „anrechenbar“ betrifft nicht die Frage der ruhegehaltsrechtlichen Berücksichtigungsfähigkeit. Dies ändert indes nichts daran, dass nach § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtVG nur die „Mindestzeit“ der außer der allgemeinen Schulbildung vorgeschriebenen Ausbildung als ruhegehaltsfähige Dienstzeit berücksichtigt werden kann. Dies war hinsichtlich des gehobenen Dienstes im maßgeblichen Zeitpunkt der Ausbildung des Klägers gemäß § 18 Abs. 1 Nr. 2 BBG a.F. eine Vorbereitungszeit von drei Jahren. Nach Ziff. 12.1.1.7 der Verwaltungsvorschrift zu § 12 BeamtVG rechnen zur Mindestzeit der vorgeschriebenen Ausbildung auch Zeiten einer anderen als der vorgeschriebenen Ausbildung, soweit sie - wie vorliegend im Umfang von 22 Monaten des Fachhochschulstudiums geschehen - auf die vorgeschriebene Ausbildung angerechnet worden sind oder sie ersetzt haben.(Plog/Wiedow, BBG, Bd. 2 BeamtVG, Stand 410. Erg.lief. Dez. 2019, § 12 Rdnr. 28) Eine weitergehende Berücksichtigung von Studienzeiten als ruhegehaltfähig würde mit der gesetzlichen Vorgabe „Mindestzeit“ kollidieren.
Zu diesem Normverständnis besteht jedenfalls seit Inkrafttreten des bereits erwähnten Zweiten Gesetzes zur Änderung beamtenrechtlicher Vorschriften am 1.9.1976 keine Alternative. Während die Vorgängerfassung für den Vorbereitungsdienst nur eine Mindestdauer - drei Jahre - festlegte, gibt die damals in Kraft getretene Fassung des § 18 Abs. 1 Nr. 1 BBG für den gehobenen Dienst die Ableistung eines Vorbereitungsdienstes mit einer verbindlichen Obergrenze von drei Jahren vor.(Battis, BBG, 2. Aufl.1997, § 18 Rdnr. 3) Der Zeitraum von drei Jahren umschreibt damit einerseits die im Sinn des § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtVG maßgebliche „Mindestzeit der ...vorgeschriebenen Ausbildung“ und zugleich deren Obergrenze, die - wie die Anrechnungsregel des § 18 Abs. 3 Satz 2 BBG a.F. belegt - auch für Quereinsteiger gelten sollte. Der Normgeber ist davon ausgegangen, dass eine dreijährige Ausbildung zur Vermittlung der für den gehobenen Dienst notwendigen Fachkenntnisse nötig und ausreichend ist.
Im Übrigen bestätigt § 12 Abs. 4 Satz 1 BeamtVG, wie bereits das Verwaltungsgericht angedeutet hat, dieses Normverständnis. Hiernach können auch bei anderen als Laufbahnbewerbern (dies sind gemäß § 19 BBG Personen, die kraft besonderer Feststellung eines Ausschusses die Laufbahnbefähigung ohne die vorgeschriebene Vorbildung durch Lebens- und Berufserfahrung erworben haben) Zeiten nur berücksichtigt werden, wenn und soweit sie für Laufbahnbewerber vorgeschrieben sind.
1.4. Die nach alldem zutreffend angewandten gesetzlichen Regelungen bedingen keine Benachteiligung des Klägers im Verhältnis zu „klassischen“ Laufbahnbewerbern.
Zwar wird der „klassische“ Laufbahnbewerber, der nach Abschluss der Schulausbildung mit dem Vorbereitungsdienst für den gehobenen Dienst beginnt, im Regelfall bis zu seiner Pensionierung mehr ruhegehaltfähige Dienstjahre ansammeln als jemand, der zunächst ein Fachhochstudium abschließt und erst dann als Quereinsteiger in den Staatsdienst tritt. Dies ist indes nicht der Dauer der Ausbildung, sondern dem Umstand geschuldet, dass er dem Dienstherrn seine Arbeitskraft längere Zeit zur Verfügung gestellt hat, und ändert nichts daran, dass die für die Laufbahn erforderlichen Kenntnisse in drei Jahren erworben werden können.
Dass der Kläger während seines Fachhochschulstudiums, auch während der später angerechneten und als ruhegehaltfähig anerkannten 22 Monate, keine Bezüge erhalten, sondern die Studienzeit selbst finanzieren musste, ist die Konsequenz seines damaligen Lebensplans und unter Gleichheitsgesichtspunkten unbedenklich. Die Beklagte ist nicht verpflichtet, vor dem Eintritt in das Beamtenverhältnis absolvierte Studienjahre im Nachhinein durch deren Anerkennung als ruhegehaltfähig zu subventionieren, wenn die vermittelten Studieninhalte (hier des Studiengangs Betriebswirtschaftslehre Fachrichtung Banken) nicht zur Wahrnehmung der späteren Dienstaufgaben (hier eines Beamten des Post- und Fernmeldedienstes) erforderlich waren. Soweit die Studieninhalte nach dem damaligen Ausbildungsbildungsrahmenplan geeignet waren, die Kenntnisvermittlung in einem Vorbereitungsdienst abzukürzen, also im zeitlichen Umfang von 22 Monaten des Fachhochschulstudiums, ist die Anerkennung als ruhegehaltfähig erfolgt.
1.5. Die gesetzliche Regelung des § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtVG und die ihr folgende Handhabung der Beklagten konterkarieren schließlich nicht die Regelung des § 6 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG.
Nach letztgenannter Vorschrift ist die Dienstzeit ruhegehaltfähig, die der Beamte vom Tage seiner ersten Berufung in das Beamtenverhältnis an im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn im Beamtenverhältnis zurückgelegt hat, mithin bei Beamten des gehobenen Dienstes, die den regulären dreijährigen Vorbereitungsdienst abgeleistet haben, die Zeit seit Beginn des Vorbereitungsdienstes. Zugunsten der Beamten, hinsichtlich derer - wie im Fall des Klägers - nach Maßgabe des § 6 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG nur ein 14-monatiger Vorbereitungsdienst ruhegehaltfähig ist, greift die Regelung des § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtVG ein, kraft derer weitere 22 Monate als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden können. Dies bewirkt keine Konterkarierung des durch § 6 BeamtVG vorgegebenen Grundsatzes, sondern ergänzt diesen im Interesse der Betroffenen.
1.6. Das 26-wöchige Pflichtpraktikum des Klägers ist nicht ruhegehaltfähig.
Das Verwaltungsgericht hat zutreffend aufgezeigt, dass dieses Praktikum notwendige Voraussetzung für den Erwerb der Fachhochschulreife und damit Teil der allgemeinen Schulbildung des Klägers war. Dem ist der Kläger nicht substantiiert entgegengetreten.
1.7. Der klägerseits gerügte Ermessensfehler in Gestalt eines Ermessensausfalls liegt nicht vor. Die Beklagte war nicht gehalten, in Ermessenserwägungen einzutreten.
Zwar steht die Anerkennung einer nach Maßgabe des § 12 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG berücksichtigungsfähigen Ausbildungszeit als ruhegehaltfähig im pflichtgemäßen Ermessen der Beklagten.(OVG des Saarlandes, Urteil vom 5.7.2013, a.a.O., Rdnrn. 52 ff.) Vorliegend scheitert die begehrte Anerkennung der Ausbildungszeiten (Studium und Praktikum) allerdings bereits daran, dass diese - wie aufgezeigt - nach § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtVG in der zur Zeit der Ruhestandsversetzung zum 31.12.2016 geltenden Fassung in Verbindung mit den zur Zeit der Absolvierung der Ausbildung maßgeblichen Laufbahnvorschriften schon nicht berücksichtigungsfähig sind.
2. Die Rechtssache weist nach Vorgesagtem keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten auf.
Weitere Ausführungen hierzu sind nicht veranlasst.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf den §§ 63 Abs. 2, 47 Abs. 3 und Abs. 1, 52 Abs. 1 GKG in Verbindung mit Nr. 10.4 der Empfehlungen des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.