Beschluss vom Oberverwaltungsgericht des Saarlandes - 2 F 92/20

Tenor

Die Anhörungsrüge des Klägers gegen den Beschluss des Senats vom 6. März 2020 - 2 F 82/20 - wird zurückgewiesen.

Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

Die gemäß § 69 a Abs. 1 GKG statthafte und auch im Übrigen zulässige Anhörungsrüge ist unbegründet. Der Kläger hat nicht dargelegt, dass der Beschluss vom 6.3.2020 seinen Anspruch auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat.

Der Kläger macht (erneut) geltend, dass grundsätzlich auch für das Beschwerdeverfahren im Prozesskostenhilfeverfahren keine Gerichtskosten zu erheben seien. Der Senat hat demgegenüber in seinem Beschluss vom 6.3.2020 seine Rechtsansicht zum Ausdruck gebracht, dass anders als im Prozesskostenhilfeverfahren erster Instanz im Beschwerdeverfahren Gerichtskosten anfallen (§§ 154 Abs. 2 VwGO, 127 Abs. 4 ZPO). Dies gilt auch für das auf das Beschwerdeverfahren bezogene Verfahren über die Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (§ 152 a VwGO). Ausgehend davon ist dem Kläger zu Recht mit der Kostenrechnung vom 13.2.2020 eine Gebühr in Höhe von 60,- EUR in Rechnung gestellt worden. Für die nach § 152 a Abs. 4 Satz 3 VwGO unanfechtbare Entscheidung des Senats vom 16.1.2020 - 2 D 7/20 -, mit der die Anhörungsrüge des Klägers gegen den Beschluss vom 8.1.2020 - 2 D 328/19 - zurückgewiesen und in der die Kosten des Verfahrens über die Anhörungsrüge dem Kläger auferlegt wurden, fällt gemäß § 3 Abs. 2 GKG i.V.m. Nr. 5400 des Kostenverzeichnisses zum Gerichtskostengesetz eine Festgebühr in Höhe von 60,- EUR an.

Anhaltspunkte für eine unrichtige Sachbehandlung, die zur Nichterhebung der Kosten führen würden (§ 21 GKG), hat der Kläger nicht vorgetragen. Insbesondere ist auch kein Verstoß gegen das aus Art. 3 Abs. 1 GG abgeleitete Willkürverbot ersichtlich.

Welches Vorbringen das Gericht in dem Erinnerungsverfahren nicht zur Kenntnis genommen haben soll, führt der Kläger in seiner Anhörungsrüge nicht aus; vielmehr verweist er zum Beleg für seine vom Senat abweichende Rechtsansicht auf mehrere Gerichtsentscheidungen, die er bereits in seinem Erinnerungsschreiben vom 15.2.2020 angeführt hat. Die Anhörungsrüge stellt jedoch keinen Rechtsbehelf zur Überprüfung der inhaltlichen Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung dar und dient auch nicht dazu, das Gericht zur Erläuterung oder Ergänzung derselben zu veranlassen. Dass der Senat bezüglich der Frage, ob im Beschwerdeverfahren anders als im Prozesskostenhilfeverfahren erster Instanz Gerichtskosten anfallen, nach wie vor die Rechtsansicht des Klägers nicht teilt, vermag einen Verstoß gegen den Grundsatz der Gewährung rechtlichen Gehörs nicht zu begründen.

Sofern der Kläger auf eine angebliche Bemerkung des Beigeladenen zu 3) in der ersten Instanz hinweist, wonach es sich um eine „komplizierte Rechtsmaterie“ handele, hat dies mit seinem Anspruch auf rechtliches Gehör nichts zu tun. Soweit er außerdem bemängelt, dass eine gerichtliche Klärung in der Hauptsache bisher nicht erfolgt sei, ist dies zumindest auch auf die mehrfach von ihm erhobenen Erinnerungen und Anhörungsrügen bei dem Senat zurückzuführen, deren Bearbeitung eine gewisse Zeit in Anspruch nimmt und während der das Verwaltungsgericht mangels Verfügbarkeit der Akte daran gehindert ist, dem erstinstanzlichen Verfahren Fortgang zu geben.

Die Kostenentscheidung beruht auf dem § 66 Abs. 8 GKG. Für eine Anhörungsrüge gegen die Entscheidung über eine Kostenerinnerung entstehen keine Gerichtskosten.(vgl. dazu ausführlich OLG Celle, Beschluss vom 5.7.2012 - 2 W 174/12 -, juris)

Der Beschluss ist unanfechtbar.

Verwandte Urteile

Keine verwandten Inhalte vorhanden.

Referenzen