Beschluss vom Sächsisches Oberverwaltungsgericht - 5 B 212/20

Az.: 5 B 212/20 7 L 38/20 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache der Frau - Antragstellerin - - Beschwerdeführerin - prozessbevollmächtigt: gegen den Freistaat Sachsen vertreten durch die Landesdirektion Sachsen 09105 Chemnitz - Antragsgegner - - Beschwerdegegner - wegen Staatliche Prüfung für Gesundheits- und Kinderkrankenpflege; Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz hier: Beschwerde

2 hat der 5. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Munzinger, den Richter am Oberverwaltungsgericht Tischer und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Dr. Helmert am 29. Juni 2020 beschlossen: Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 28. April 2020 - 7 L 38/20 - geändert. Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, die Antragstellerin vorläufig für die im Juli 2020 anstehende mündliche Prüfung der Staatlichen Prüfung für Gesundheits- und Kinderkrankenpflege im Themenbereich 8/12 „Bei der medizinischen Diagnostik und Therapie mitwirken sowie in Gruppen und Teams zusammenarbeiten“ zuzulassen. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 7.500,00 € festgesetzt. Gründe I. Die Beschwerde der Antragstellerin ist zulässig und begründet. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts, mit dem der Antrag abgelehnt wurde, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung gemäß § 123 VwGO zu verpflichten, die Antragstellerin vorläufig zu der im Juli 2020 anstehenden mündlichen Prüfung der Staatlichen Prüfung für Gesundheits- und Kinderkrankenpflege im Themenbereich 8/12 „Bei der medizinischen Diagnostik und Therapie mitwirken sowie in Gruppen und Teams zusammenarbeiten“ zuzulassen, ist aus den dagegen mit der Beschwerde vorgebrachten Gründen, auf deren Prüfung der Senat im vorläufigen Rechtsschutzverfahren zunächst beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Sätze 3 und 6 VwGO), zu ändern. Er kann auch nicht aus anderen Gründen aufrechterhalten werden. Der Senat entscheidet mithin selbst in der Sache, da die Beschwerdegründe Erfolg haben. Einstweilige Anordnungen ergehen gemäß § 123 Abs. 1 und 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2, § 294 ZPO, wenn bei der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren grundsätzlich 1 2 3

3 gebotenen summarischen Prüfung der mit der Anordnung zu sichernde Anspruch in der Hauptsache (Anordnungsanspruch) und die Dringlichkeit einer vorläufigen Regelung (Anordnungsgrund) glaubhaft gemacht werden und deshalb hinreichend wahrscheinlich vorliegen. Soweit die Erfolgsaussichten in der Hauptsache offen bleiben, ist über die Dringlichkeit der einstweiligen Anordnung aufgrund einer Abwägung der Folgen einer stattgebenden oder ablehnenden Eilentscheidung für die von ihr unmittelbar berührten öffentlichen und privaten Interessen zu entscheiden. Dabei sind die Anforderungen an die Stattgabe umso höher, je mehr sie die Entscheidung in der Hauptsache sachlich (ganz oder teilweise) und zeitlich (vorläufig oder endgültig) vorweg nimmt, während die Ablehnung umso strengeren Maßstäben unterliegt, je schwerer und irreparabler ihre Nachteile sind. Drohen ohne einstweilige Anordnung schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile, vor allem wenn das Eilverfahren vollständig die Bedeutung des Hauptsacheverfahrens übernimmt, sind dessen Erfolgsaussichten nicht nur summarisch, sondern abschließend zu prüfen oder - falls das unmöglich ist - die berührten grundrechtlichen Belange umfassend abzuwägen (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 9. März 2017 - 5 B 50/17 -, juris Rn. 3, m. w. N.). Danach lässt sich vorliegend nicht abschließend beurteilen, ob die Antragstellerin in der Hauptsache Anspruch darauf hat, die mündliche Prüfung der Staatlichen Prüfung für Gesundheits- und Kinderkrankenpflege im Themenbereich 8/12 „Bei der medizinischen Diagnostik und Therapie mitwirken sowie in Gruppen und Teams zusammenarbeiten“ zu wiederholen. Jedoch ist im Rahmen der deshalb gebotenen Folgenabwägung den grundrechtlichen Belangen der Antragstellerin der Vorrang zu geben. 1. Es spricht zwar Überwiegendes dafür, dass die von der Antragstellerin mit der Beschwerde vorgetragene Ansicht, die Bestellung einer ihrer Fachprüferinnen im Themenbereich 8/12 sei rechtsfehlerhaft, weil sie von dieser Fachprüferin in diesem Themenbereich nicht ausgebildet worden sei, unzutreffend ist. Aufgrund abweichender obergerichtlicher Rechtsprechung zu vergleichbaren bundesrechtlichen Prüfungsvorschriften lässt sich dies jedoch endgültig nur im Hauptsacheverfahren entscheiden. 4 5

4 a) Die Ausbildung und Prüfung der Antragstellerin zur Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin richtet sich noch nach der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Berufe in der Krankenpflege vom 10. November 2003 (BGBl. I S. 2263) in der bis 31. Dezember 2019 geltend Fassung (KrPflAPrV). Deren Vorschriften sind gemäß § 61 Abs. 1 der am 1. Januar 2020 in Kraft getretenen Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Pflegeberufe (PflAPrV) vom 2. Okto- ber 2018 (BGBl. I S. 1572) bis zum 31. Dezember 2024 auf Ausbildungen weiterhin anzuwenden, die nach dem Krankenpflegegesetz vor Ablauf des 31. Dezember 2019 begonnen wurden. Demgemäß ist die mündliche Prüfung der Antragstellerin im Themenbereich 8/12 (§ 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 KrPflAPrV) gemäß § 17 Abs. 2 i. V. m. § 14 Abs. 3 Satz 1 und 2 KrPflAPrV von mindestens zwei Fachprüferinnen oder Fachprüfern abzunehmen und zu benoten, von denen eine Person eine solche gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 3 lit. b KrPflAPrV sein muss. Dass hingegen für diese Prüfung, wie die Antragstellerin meint, als Fachprüferin oder Fachprüfer gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 KrPflAPrV nur Lehrkräfte bestellt werden sollen, die den Prüfling in diesem Themenbereich überwiegend ausgebildet haben, ist § 17 Abs. 2 i. V. m. § 14 Abs. 3 KrPflAPrV nicht zu entnehmen. Diese Vorschriften verweisen konkret nur auf § 4 Abs. 1 Nr. 3 lit. b KrPflAPrV. Allein daraus, dass die mündliche Prüfung von Fachprüferinnen oder Fachprüfern abzunehmen ist, deren Bestellung § 4 KrPflAPrV regelt, folgt dies ebenfalls nicht. Denn dagegen spricht die Systematik des § 4 KrPflAPrV. Während § 4 Abs. 1 KrPflAPrV regelt, aus welchen Mitgliedern der Prüfungsausschuss besteht, und § 4 Abs. 2 KrPflAPrV, wer diese Mitglieder bestellt (die Fachprüferinnen und Fachprüfer die zuständige Behörde auf Vorschlag der Schulleitung, § 4 Abs. 2 Satz 3 KrPflAPrV), legt erst § 4 Abs. 3 KrPflAPrV fest, wer die Fachprüferinnen oder Fachprüfer für die einzelnen Themenbereiche der Prüfung bestimmt (die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses auf Vorschlag der Schulleitung). Diese Systematik legt nahe, dass § 4 Abs. 1 Satz 2 KrPflAPrV nur die Mitgliedschaft im Prüfungsausschuss regelt, aber nicht, welche Fachprüferin oder welcher Fachprüfer aus dem gemäß § 4 Abs. 1 und 2 KrPflAPrV im Prüfungsausschuss gebildeten „Pool“ von Fachprüferinnen und Fachprüfern die 6 7 8

5 jeweilige Prüfung im konkreten Themenbereich abnehmen darf. Dies ergibt sich erst aus den speziellen Regelungen zu den einzelnen Prüfungsteilen, hier aus § 17 Abs. 2 i. V. m. § 14 Abs. 3 KrPflAPrV, der festlegt, dass eine Fachprüferin oder ein Fachprüfer eine Person gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 3 lit. b KrPflAPrV sein muss, aber nicht, dass die Fachprüferinnen und Fachprüfer den Prüfling zuvor im jeweiligen Themenbereich überwiegend ausgebildet haben sollen. Dem steht der Wortlaut des § 4 Abs. 1 Satz 2 KrPflAPrV nicht entgegen. Zwar kann sich die Vorgabe, dass Fachprüferinnen oder Fachprüfer „den Prüfling überwiegend ausgebildet haben“ sollen, nicht auf die gesamte Ausbildung beziehen, sondern nur auf die einzelnen Themenbereiche der Ausbildung und Prüfung (vgl. Anlage 1 zu § 1 Abs. 1 KrPflAPrV). Denn wegen der vielen Fächer und dementsprechend vielen Lehr- und Ausbildungskräfte wäre kaum feststellbar, welche dieser Personen die gesamte Ausbildung „überwiegend“ durchgeführt hat. Der damit notwendige Bezug des § 4 Abs. 1 Satz 2 KrPflAPrV auf die einzelnen Themenbereiche der Ausbildung und Prüfung steht jedoch mit der Systematik des § 4 KrPflAPrV in Einklang, wonach § 4 Abs. 1 KrPflAPrV nur die Mitgliedschaft im Prüfungsausschuss regelt. Denn bei diesem Verständnis sollen gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 KrPflAPrV Mitglied des Prüfungsausschusses als Fachprüferin oder Fachprüfer nur diejenigen Lehrkräfte und Personen der Praxisanleitung werden, die einen Prüfling in einem der Themenbereiche seiner Ausbildung „überwiegend“ ausgebildet haben. Sie müssen diesen Prüfling sodann aber nicht selbst prüfen, d. h. nicht gemäß § 4 Abs. 3 KrPflAPrV für diesen Themenbereich zur Abnahme der Prüfung bestimmt werden. Dass § 4 Abs. 1 Satz 2 KrPflAPrV vom „Prüfling“ in der Einzahl spricht, beruht dabei nur darauf, dass sich die Ausbildungs- und Prüfungsordnung auch sonst nur an den einzelnen Prüfling richtet, der die jeweilige Prüfung ablegt (vgl. u. a. § 3 Abs. 2 Satz 1 KrPflAPrV). Für diese Auslegung spricht auch, dass der Verordnungsgeber die inhaltsgleichen Nachfolgevorschriften in § 10 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3, Abs. 2 Satz 3, Abs. 3 Satz 3 und § 15 Abs. 4 Satz 1 PflAPrV offensichtlich ebenso versteht. Danach benennt § 10 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 PflAPrV die in den Prüfungsausschuss zu berufenden Fachprüferinnen und Fachprüfer, die an der Pflegeschule unterrichten, deren Auswahl sich gemäß § 10 Abs. 2 Satz 3 PflAPrV durch die zu prüfenden Themenbereiche bestimmt, in denen die Fachprüferinnen und Fachprüfer unterrichten, während gemäß 9 10

6 § 15 Abs. 4 Satz 1 PflAPrV die mündliche Prüfung selbst vor mindestens zwei Fachprüferinnen oder Fachprüfern stattfindet, die nur an der Pflegeschule unterrichten müssen und bei deren Auswahl lediglich ihre fachliche Qualifikation zu berücksichtigen ist (vgl. die Kabinettsvorlage zur PflAPrV, S. 103 f. [zu § 10 Abs. 1 und 3] sowie S. 108 [zu § 15 Abs. 4], abrufbar beim Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend unter https://www.bmfsfj.de). Auch danach soll es somit allein für die Mitgliedschaft im Prüfungsausschuss relevant sein, ob die Fachprüferin oder der Fachprüfer einen Prüfling in einem Themenbereich der Prüfung „überwiegend“ ausgebildet hat, nicht aber für die Abnahme der Prüfungen in den einzelnen Prüfungsteilen. b) Andererseits ist es nicht ausgeschlossen, § 4 Abs. 1 Satz 2 KrPflAPrV wegen seines auf die „überwiegende“ Ausbildung in den einzelnen Prüfungsfächern bezogenen Wortlauts und seiner Stellung im Abschnitt 1 der KrPflAPrV über die „allgemeinen Prüfungsbestimmungen“ als eine allgemeine Vorschrift anzusehen, die für alle Prüfungsteile gilt, selbst wenn die speziellen Vorschriften zu den einzelnen Prüfungsteilen nicht ausdrücklich auf § 4 Abs. 1 Satz 2 KrPflAPrV verweisen; jedenfalls wenn als mutmaßlicher Wille des Verordnungsgebers angenommen wird, dass die Vorschrift auch sicherstellen soll, dass die Prüflinge die Anforderungen der Prüfer aus dem Unterricht kennen und der Stoff geprüft wird, der Gegenstand des Unterrichts war (so zu den inhaltsgleichen Regelungen in § 3 Abs. 1 Nr. 3 Halbsatz 1 lit. b und Halbsatz 2, Abs. 3 Satz 2 und § 14 Abs. 2 Satz 1 PhysTh-APrV, allerdings als obiter dictum: NdsOVG, Urt. v. 8. Juni 2011 - 8 LB 199/09 -, juris Rn. 38 ff.). Aufgrund dieser abweichenden obergerichtlichen Rechtsprechung zu inhaltsgleichen bundesrechtlichen Prüfungsvorschriften lässt sich im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nicht endgültig entscheiden, ob der Auslegung des erkennenden Senats zu folgen ist. Dies ist vielmehr dem Hauptsacheverfahren vorbehalten, in dem ggf. eine bundeseinheitliche Klärung dieser Rechtsfrage herbeigeführt werden kann. Insoweit sind die Erfolgsaussichten in der Hauptsache offen, weil die unrichtige, gegen die Prüfungsordnung verstoßende Besetzung der Prüfungskommission einen erheblichen Verfahrensfehler darstellt, der die Prüfungsentscheidung rechtswidrig macht. Denn im Allgemeinen ist nicht auszuschließen, dass bei der Beteiligung des zuständigen Prüfers ein besseres Prüfungsergebnis erreicht oder eine andere 11 12

7 Prüfungsaufgabe zugeteilt oder der Schwierigkeitsgrad der Prüfungsaufgabe anders beurteilt worden wäre (Jeremias, in: Niehues/Fischer/Jeremias, Prüfungsrecht, 7. Aufl. 2018, Rn. 373, m. w. N.). Dies zugrunde gelegt hat die Antragstellerin auch hinreichend glaubhaft gemacht, dass sie jedenfalls von einer der Fachprüferinnen, die ihre hier streitige Wiederholungsprüfung am 6. Dezember 2018 abgenommen haben, unter Verstoß gegen § 4 Abs. 1 Satz 2 KrPflAPrV im Themenbereich 8/12 nicht überwiegend ausgebildet wurde [unten (1)], vorliegend kein atypischer Fall erkennbar ist, der ein Abweichen von der Soll-Vorschrift des § 4 Abs. 1 Satz 2 KrPflAPrV erlauben könnte [unten (2)] und auch ihr diesbezügliches Rügerecht vorliegend nicht verwirkt ist [unten (3)]. (1) Dass sie von einer der Fachprüferinnen, die ihre hier streitige Wiederholungsprüfung am 6. Dezember 2018 abgenommen haben, im Themenbereich 8/12 nicht überwiegend ausgebildet wurde, sondern überhaupt nicht, hat die Antragstellerin durch Vorlage der Unterrichtspläne und ihrer ausführlichen Aufstellung, von wem sie in den einzelnen Themenbereichen ihrer mündlichen Prüfung tatsächlich unterrichtet wurde, für die Zwecke des vorläufigen Rechtschutzverfahrens hinreichend glaubhaft gemacht. Soweit der Antragsgegner dies durch Verweis auf die gegenteilige Aussage der Fachbereichsleiterin Gesundheits- und Kinderkrankenpflege der medizinischen Berufsschule in deren Stellungnahme vom 29. Mai 2019 in Frage stellen will, ist dies nicht ausreichend. Die Fachbereichsleiterin hat nur angegeben, dass beide Fachprüferinnen seit Jahren im streitigen Themenbereich unterrichten und demzufolge vornehmlich auch die Antragstellerin. Es handelt sich daher lediglich um eine Schlussfolgerung aus dem Umstand, dass die Fachprüferinnen in diesem Themenbereich regelmäßig unterrichten, die so nicht schlüssig ist, weil aus den Unterrichtsplänen hervorgeht, dass mehrere Klassen unterrichtet wurden, so dass offen bleibt, ob die Fachprüferinnen den Unterricht tatsächlich auch in der Klasse der Antragstellerin gegeben haben. Es wäre angesichts der detaillierten Angaben der Antragstellerin Sache des Antragsgegners gewesen, die pauschale Aussage der Fachbereichsleiterin mit konkreten Nachweisen zu unterlegen, um die ausführlichen Angaben der Antragstellerin zu widerlegen. 13 14

8 (2) Zutreffend weist die Antragstellerin darauf hin, dass der Antragsgegner von der Soll-Vorschrift des § 4 Abs. 1 Satz 2 KrPflAPrV nur in atypischen Fällen abweichen darf. Ein solcher Ausnahmefall liegt z. B. vor, wenn ein personeller Engpass besteht oder der an sich „zuständige“ Prüfer aus persönlichen Gründen die Prüfung nicht abnehmen kann (vgl. NdsOVG a. a. O. Rn. 39, m. w. N.). Vielfältige weitere Gründe sind denkbar. Der Umstand, dass es sich bei der abgenommenen Prüfung um eine Wiederholungsprüfung handelte, begründet hingegen für sich genommen keinen solchen Ausnahmefall. Zwar mag es bei einer Wiederholungsprüfung wegen des größeren zeitlichen Abstands zur Ausbildung häufiger vorkommen, dass die Lehrkräfte, die den Prüfling im jeweiligen Themenbereich überwiegend ausgebildet haben, für die Prüfung nicht mehr zur Verfügung stehen, so dass ein Ausnahmefall dann näher liegt. Dies muss jedoch nicht bei jeder Wiederholungsprüfung der Fall sein. Demgemäß ist auch hier nichts für einen solchen Ausnahmefall ersichtlich und wird vom Antragsgegner auch nicht vorgetragen. Daher kann vorliegend kein Ausnahmefall angenommen werden, der ein Abweichen von § 4 Abs. 1 Satz 2 KrPflAPrV rechtfertigt. (3) Der Antragsgegner kann sich auch nicht darauf berufen, dass die Antragstellerin den Mangel des Prüfungsverfahrens nicht unverzüglich gerügt hat, sondern erstmals in ihrem Antrag auf vorläufigen gerichtlichen Rechtsschutz vom 20. Januar 2020. Zwar muss ein Mangel des Prüfungsverfahrens wegen des bundesrechtlichen Gebots der Chancengleichheit - auch jenseits einer ausdrücklichen normativen Regelung - grundsätzlich unverzüglich gerügt werden, um zum einen zu verhindern, dass der Prüfling in Kenntnis des Verfahrensmangels zunächst die Prüfung fortsetzt und das Prüfungsergebnis abwartet, um sich so eine ihm nicht zustehende weitere Prüfungschance zu verschaffen, und zum anderen, um der Prüfungsbehörde eine eigene, möglichst zeitnahe Überprüfung des gerügten Mangels zu ermöglichen, mit dem Ziel einer schnellstmöglichen Aufklärung, Korrektur oder zumindest Kompensation des Mangels (vgl. SächsOVG, Urt. v. 25. Oktober 2016 - 2 A 308/15 -, juris Rn. 15 f., m. w. N.). Jedoch gilt diese Rügeobliegenheit nicht für alle Mängel des Prüfungsverfahrens. So ist bei einer der Prüfungsordnung widersprechenden Besetzung der Prüfungskommission anerkannt, dass dieser Mangel grundsätzlich nicht nach den dargelegten Grundsätzen unverzüglich zu rügen ist, weil dieser Mangel nicht 15 16 17

9 in die Sphäre des Prüflings fällt, sondern nach den maßgeblichen Rechtsvorschriften von der Prüfungsbehörde selbständig zu beachten ist, während er vom Prüfling nur schwer abgeschätzt werden kann (vgl. OVG NRW, Urt. v. 9. März 1989 - 22 A 688/88 -, juris Rn. 27). Nur unter dem Aspekt unzulässiger Rechtsausübung (Verwirkung) kann es dem Prüfling verwehrt sein, sich auf einen solchen Besetzungsmangel zu berufen, wenn er bereits vor Ablegung der Prüfung über die Regelungen der ordnungsgemäßen Besetzung der Prüfungskommission hinreichend informiert war und es ihm deshalb zuzumuten gewesen wäre, die fehlerhafte Besetzung unverzüglich zu rügen (vgl. NdsOVG a. a. O. Rn. 45; Jeremias, in: Niehues/Fischer/Jeremias, Prüfungsrecht, 7. Aufl. 2018, Rn. 373 a. E.). Da vorliegend nichts dafür ersichtlich ist, dass der Antragstellerin vor Ablegung der Prüfung der gerügte Besetzungsmangel bekannt war oder hätte zweifelsfrei bekannt sein müssen, konnte von ihr nicht erwartet werden, diesen Mangel nach den dargelegten Maßstäben unverzüglich zu rügen. 2. Die somit wegen der offenen Erfolgsaussichten in der Hauptsache nötige Folgenabwägung geht zugunsten der Antragstellerin aus. Bei der Auslegung und Anwendung des § 123 VwGO ist zu beachten, dass vorläufiger Rechtsschutz auch dann zu gewähren ist, wenn sonst dem Antragsteller eine erhebliche, über Randbereiche hinausgehende Verletzung in seinen Rechten droht, die durch die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden kann, es sei denn, dass ausnahmsweise überwiegende, besonders gewichtige Gründe entgegenstehen. Insbesondere einem Rechtsschutzbegehren auf Wiederholung einer den Berufszugang eröffnenden, abschließenden (Staats-)Prüfung - wie hier - kommt dabei besondere verfassungsrechtliche Bedeutung zu, weil die Beendigung einer für den Zugang zu einem staatlichen Beruf erforderlichen Ausbildung eine Beeinträchtigung des Grundrechts auf gleichen Zugang zum Beruf (Art. 12 Abs. 1 GG) darstellt (vgl. zuletzt: BVerfG, Beschl. v. 9. Juni 2020 - 2 BvR 469/20 -, juris Rn. 23 ff.). Vor diesem Hintergrund wiegt ungeachtet dessen, dass mehr dafür spricht, dass der gerügte Besetzungsmangel hier nicht vorliegt, das Interesse der Antragstellerin, die 18 19 20 21

10 Prüfung noch einmal wiederholen zu können, bevor in einem Hauptsacheverfahren endgültig über dem gerügten Besetzungsmangel entschieden wird, schwerer als das Interesse des Antragsgegners, bis dahin von der Durchführung einer weiteren Wiederholungsprüfung verschont zu bleiben. Letzteres bedeutet für den Antragsgegner keine erhebliche Belastung, während es der Antragstellerin nicht zumutbar wäre, bis zur Entscheidung in der Hauptsache mit der Prüfung abzuwarten und solange ihr Wissen präsent zu halten. Denn angesichts der zu erwartende Dauer des Hauptsacheverfahrens ist mit einem Verlust des erworbenen Prüfungswissens und einem Hinausschieben einer Berufstätigkeit auf unabsehbare Zeit zu rechnen (vgl. OVG NRW, Beschl. v. 16. November 2017 - 14 B 1341/17 -, juris Rn. 10 f.; Fischer, in: Niehues/Fischer/Jeremias, Prüfungsrecht, 7. Aufl. 2018, Rn. 908; jeweils m. w. N.). II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 sowie § 53 Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. § 52 Abs. 1 GKG und folgt gemäß Nr. 1.5 und 36.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (SächsVBl. 2014, Heft 1, Sonderbeilage) der Festsetzung erster Instanz. Entgegen der Ansicht der Antragstellerin liegt hier keine Vorwegnahme der Hauptsache vor, weil die Zulassung zur Wiederholungsprüfung nur vorläufig bis zur Entscheidung in der Hauptsache erfolgt und die vorläufige Wiederholung der Prüfung bei einem Unterliegen der Antragstellerin in der Hauptsache wirkungslos wäre. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO; § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). gez.: Munzinger Tischer Helmert 22 23

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