Beschluss vom Sächsisches Oberverwaltungsgericht - 6 B 319/20
Az.: 6 B 319/20 6 L 690/20 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache der Frau - Antragstellerin - - Beschwerdeführerin - prozessbevollmächtigt: gegen die Landeshauptstadt Dresden vertreten durch den Oberbürgermeister dieser vertreten durch das Rechtsamt Dr.-Külz-Ring 19, 01067 Dresden - Antragsgegnerin - - Beschwerdegegnerin - wegen Versammlung und Demonstration am 3. Oktober 2020 hier: Prozesskostenhilfe für Beschwerde
2 hat der 6. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Dehoust, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Drehwald und den Richter am Oberverwaltungsgericht Groschupp am 12. Oktober 2020 beschlossen: Der Antragstellerin wird für das Beschwerdeverfahren gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 2. Oktober 2020 Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt L...., D......, beigeordnet, soweit sie sich gegen die im Bescheid der Antragsgegnerin vom 30. September 2020 unter Buchstabe B Nr. 1 getroffene Beschränkung der Versammlungsfläche wendet. Diesen Gegenstand bewertet das Gericht mit 1/3 des Gesamtwerts. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. Gründe Über die (nachträgliche) Bewilligung von Prozesskostenhilfe, die im Gegensatz zur Sachentscheidung, die der Vorsitzende getroffen hat (vgl. § 80 Abs. 8, § 123 Abs. 2 Satz 3 VwGO), nicht dringlich ist, entscheidet der Senat. Die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren gemäß § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. den §§ 114 ff. ZPO liegen im tenorierten Umfang vor. Die Antragstellerin kann nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht aufbringen und die von ihr beabsichtigte Rechtsverfolgung bot im dafür maßgeblichen Zeitpunkt der Bewilligungsreife des Prozesskostenhilfegesuchs insoweit hinreichende Aussicht auf Erfolg, ohne mutwillig zu erscheinen. Nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Prozesskostenhilfe soll das Gebot der Rechtsschutzgleichheit (Art. 3 Abs. 1 i. V. m. 1 2 3
3 Art. 19 Abs. 4 GG) verwirklichen, indem Bedürftige in den Chancen ihrer Rechtsverfolgung denjenigen gleichgestellt werden, die hierzu über ausreichende finanzielle Mittel verfügen. Eine hinreichende Erfolgsaussicht ist zu bejahen, wenn die Sach- und Rechtslage bei summarischer Prüfung zumindest als offen erscheint, wobei die Anforderungen im Hinblick auf den Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 18 Abs. 1 SächsVerf) und die Gewährung effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG, Art. 38 Satz 1 SächsVerf) nicht überspannt werden dürfen. Somit muss der Erfolg nicht gewiss sein, sondern es genügt eine gewisse Wahrscheinlichkeit (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 9. September 2014 - 1 D 71/14 -, juris Rn. 2). Die Antragstellerin hat mit der zusammen mit ihrem Prozesskostenhilfeantrag am 1. Oktober 2020 beim Verwaltungsgericht eingereichten Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nebst Anlagen glaubhaft gemacht, dass sie die Kosten der Prozessführung nicht aufbringen kann, weil sie kein einsetzbares Vermögen besitzt und ihr Einkommen nicht ausreicht, um die entstehenden Prozesskosten ganz, teilweise oder in Raten zu decken (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1, § 115 ZPO). Nichts anderes ergibt sich aus der dem Oberverwaltungsgericht am 6. Oktober 2020 übermittelten Erklärung nebst Anlagen. Wie sich aus Randnummer 6 des Beschlusses des Vorsitzenden vom 3. Oktober 2020 ergibt, hatte die Rechtsverfolgung Aussicht auf Erfolg, soweit sie sich gegen die räumliche Beschränkung ihrer Versammlung wandte. Dass die durchgeführte Folgenabwägung zu ihren Lasten ausging, beseitigt nach dem genannten Maßstab nicht die Erfolgsaussichten. Soweit sich die Antragstellerin gegen die Auflage zum Schutz vor dem Coronavirus wandte und eine Sperrung der Brücke erstrebte, war ihre Rechtsverfolgung dagegen unter Zugrundelegung ihres Beschwerdevortrags jedenfalls im Eilverfahren von vornherein nicht erfolgversprechend (vgl. Randnummern 4 und 5 des Beschlusses). Der Antragstellerin kann auch ausnahmsweise nach Abschluss des Verfahrens Prozesskostenhilfe gewährt werden. Zwar dient die Prozesskostenhilfegewährung keiner „beabsichtigten“ Rechtsverfolgung mehr. Gleichwohl entspricht die rückwirkende Prozesskostenhilfegewährung dann ausnahmsweise der Billigkeit, wenn 4 5 6
4 der Bewilligungsantrag während des Verfahrens gestellt, aber nicht beschieden wurde und der Antragsteller mit seinem Antrag bereits alles für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe Erforderliche getan hatte (vgl. BVerwG, Beschl. v. 3. März 1998 - 1 PKH 3.98 -, juris Rn. 2; SächsOVG, Beschl. v. 24. März 2015 - 5 D 117/14 -, juris Rn. 7 ff.; Beschl. v. 20. September 2017 - 3 D 53/17 -, juris Rn. 4), wie dies hier der Fall war. Die Antragstellerin, die am 3. Oktober 2020 beim Oberverwaltungsgericht Beschwerde gegen den am Vortag getroffenen Beschluss des Verwaltungsgerichts erhoben und um Bewilligung von Prozesskostenhilfe nachgesucht hat, hatte bereits am 1. Oktober 2020 beim Verwaltungsgericht einen Antrag auf Prozesskostenhilfe gestellt und diesem eine vollständige Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nebst Anlagen beigefügt. Damit und mit der Beantragung der Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren hatte sie alles ihr angesichts des Zeitdrucks Zumutbare getan. Dass dem Oberverwaltungsgericht elektronisch vom Verwaltungsgericht zuvor nur die Behörden- und Gerichtsakte, nicht aber das PKH- Beiheft übermittelt worden waren, hat die Antragstellerin nicht zu vertreten. Hätten die PKH-Unterlagen auch dem Oberverwaltungsgericht vorgelegen, hätte über den Prozesskostenhilfeantrag zum Zeitpunkt der Sachentscheidung am Mittag des 3. Oktober 2020 entschieden werden können. Die Beiordnung des Rechtsanwalts folgt § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 121 Abs. 1 ZPO. Einer Kostenentscheidung bedarf es nicht, weil Gerichtskosten nicht erhoben und außergerichtliche Kosten nicht erstattet werden (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO). Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). gez.: Dehoust Drehwald Groschupp 7 8 9
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- 6 B 319/20 1x (nicht zugeordnet)
- 6 L 690/20 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 123 1x
- VwGO § 166 5x
- §§ 114 ff. ZPO 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 114 Voraussetzungen 1x
- Grundgesetz Artikel 19 2x
- Grundgesetz Artikel 3 1x
- Art. 38 Satz 1 SächsVerf 1x (nicht zugeordnet)
- 1 D 71/14 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 115 Einsatz von Einkommen und Vermögen 1x
- 1 PKH 3.98 1x (nicht zugeordnet)
- 5 D 117/14 1x (nicht zugeordnet)
- 3 D 53/17 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 121 Beiordnung eines Rechtsanwalts 1x
- ZPO § 127 Entscheidungen 1x
- VwGO § 152 1x