Beschluss vom Sächsisches Oberverwaltungsgericht - 6 D 26/20
Az.: 6 D 26/20 4 K 4211/14 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des - Kläger - - Beschwerdeführer – prozessbevollmächtigt: gegen die Sächsische Aufbaubank - Förderbank - Anstalt des öffentlichen Rechts vertreten durch den Vorstand Pirnaische Straße 9, 01069 Dresden - Beklagte - - Beschwerdegegnerin - wegen Zuwendung aus dem Hochwasserhilfefonds hier: Beschwerde gegen die Aufhebung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe
2 hat der 6. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Dehoust, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Drehwald und den Richter am Oberverwaltungsgericht Groschupp am 12. Oktober 2020 beschlossen: Auf die Beschwerde des Klägers werden der Beschluss der Urkundsbeamtin des Verwaltungsgerichts Dresden vom 25. Juli 2019 - 4 K 4211/14 - sowie der Beschluss der 4. Kammer vom 15. April 2020 aufgehoben. Gründe Der Kläger wendet sich gegen die Aufhebung der bewilligten Prozesskostenhilfe. Er hat im Dezember 2014 Klage erhoben und im Februar 2015 die Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse an das Verwaltungsgericht übersandt. Zu diesem Zeitpunkt erhielt er vorläufige Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch. Im Oktober 2015 gewährte ihm das Verwaltungsgericht Prozesskostenhilfe ohne Anordnung von Monatsraten. Im April 2016 nahm der Kläger eine Erwerbstätigkeit auf. In der mündlichen Verhandlung vom 14. September 2016 schlossen die Beteiligten einen Vergleich. Im November 2018 übersandte der Kläger auf Anforderung des Verwaltungsgerichts eine aktuelle Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nebst Anlagen, aus denen sich ergibt, dass er seit dem 1. April 2016 keine Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch mehr bezog, sondern in einem Arbeitsverhältnis stand. Mit einem an den Prozessbevollmächtigten des Klägers gerichteten Schreiben wies das Verwaltungsgericht ihn darauf hin, dass die Prozesskostenhilfebewilligung nach § 124 Abs. 1 Nr. 4 ZPO aufzuheben sei, da er eine wesentliche Verbesserung seiner Einkommensverhältnisse trotz entsprechender Belehrung nicht mitgeteilt habe, und gab Gelegenheit zur Stellungnahme. Mit Beschluss vom 25. Juli 2019 hob die Urkundsbeamtin des Verwaltungsgerichts Dresden den Beschluss des Gerichts vom 12. Oktober 2015 über die Bewilligung der Prozesskostenhilfe auf. Sie ging dabei unter Berufung auf eine Entscheidung des Sächsischen Landesarbeitsgerichts (Beschl. 1 2
3 v. 23. Februar 2016 - 4 Ta 25/15 [3] -, juris) davon aus, dass es bei einer unterlassenen Mitteilung nicht Voraussetzung für die Aufhebung sei, dass die Unterlassung absichtlich oder aus grober Nachlässigkeit erfolgt sei. Den Antrag des Klägers auf Entscheidung des Gerichts hat die 4. Kammer mit Beschluss vom 15. April 2020 abgelehnt. Zur Begründung hat sie ausgeführt, es möge zwar für einen Verstoß gegen die Mitwirkungspflicht nicht ausreichen, dass die Partei, der Prozesskostenhilfe gewährt worden ist, es schlicht vergessen habe, die Verbesserung ihrer Einkünfte zu melden. Da die Aufnahme einer unselbständigen Tätigkeit aber noch während des laufenden Klageverfahrens, das erst mit Wirksamkeit des in der mündlichen Verhandlung vom 14. September 2016 geschlossenen Vergleichs beendet worden sei, eingetreten sei, sei dem Kläger, der eine Belehrung über seine bestehenden Mitwirkungspflichten unterschrieben habe, grobe Nachlässigkeit vorzuwerfen. Für ein bloßes „Vergessen“, seinen Verpflichtungen nachzukommen, habe er nichts vorgetragen. Mit seiner Beschwerde macht der Kläger unter Vorlage von Unterlagen geltend, ihn treffe keine grobe Nachlässigkeit in Bezug auf die Meldepflicht. Er habe im Oktober 2013 seine Mutter, die an Morbus Parkinson gelitten habe, bei sich in der Wohnung in Dresden aufgenommen. Mit dem körperlichen und seelischen Zustand der Mutter sei es aber in den ersten beiden Jahren in seinem Haushalt rasant bergab gegangen. Er habe den Anspruch gehabt, sich seinen Lebensunterhalt als Gestalter zu erarbeiten und sich gleichzeitig um seine Mutter zu kümmern, was ihn an den Rand der Erschöpfung gebracht habe. Seine Mutter habe er in einer Demenz-Wohngemeinschaft untergebracht, sie sei dann aber gestürzt und ins Krankenhaus gekommen, woraufhin die Wohngemeinschaft den Vertrag gekündigt habe. Die Mutter sei nach Rückkehr in die Wohngemeinschaft erneut gestürzt und in Vollnarkose operiert worden. Da er selbst finanziell an seine Existenzgrenze gekommen sei, habe er im April 2016 in Brandenburg an der Havel in einer Rohrreinigungsfirma angefangen. Das Pendeln und das gleichzeitige Kümmern um seine Mutter in der Pflegeeinrichtung, in der die Versorgung schlecht gewesen sei, hätten zu großen Problemen geführt. Seine Mutter sei dann im Mai 2016 gestorben. Die Beschwerde des Klägers ist zulässig und begründet. 3 4 5
4 Gemäß § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 124 Abs. 1 Nr. 4 ZPO soll das Gericht die Bewilligung der Prozesskostenhilfe aufheben, wenn die Partei entgegen § 120a Abs. 2 Satz 1 bis 3 dem Gericht wesentliche Verbesserungen ihrer Einkommens- und Vermögensverhältnisse oder Änderungen ihrer Anschrift absichtlich oder aus grober Nachlässigkeit unrichtig oder nicht unverzüglich mitgeteilt hat. Diese Vorschrift ist dahin auszulegen, dass es für die Aufhebung der Prozesskostenhilfebewilligung nicht ausreicht, dass die Partei dem Gericht eine wesentliche Verbesserung ihrer Einkommens- und Vermögensverhältnisse oder eine Änderung der Anschrift nicht unverzüglich mitgeteilt hat, sondern dass auch im Falle der Nichtmitteilung der geforderten Angaben ein qualifiziertes Verschulden der Partei in Form der Absicht oder der groben Nachlässigkeit erforderlich ist (vgl. BAG, Beschl. v. 18. Oktober 2016 - AZB 16/16 -, juris Rn. 11 ff. = BAGE 156, 125; v. 19. Oktober 2016 - 8 AZB - 23/16 -, juris Rn. 14; OLG Dresden, Beschl. v. 25. Oktober 2016 - 20 WF 1201/16 -, FamRZ 2017, 464 f.). Zur Begründung nimmt der Senat Bezug auf die Gründe der zitierten Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts vom 18. und 19. Oktober 2016. Die Verschuldensanforderung der groben Nachlässigkeit erfordert mehr als leichte Fahrlässigkeit, nämlich eine besondere Sorglosigkeit, und entspricht damit der groben Fahrlässigkeit. Im Gegensatz zur einfachen Fahrlässigkeit muss es sich demnach bei einem grob nachlässigen Verhalten um ein auch in subjektiver Hinsicht unentschuldbares Verhalten handeln, das ein gewöhnliches Maß erheblich übersteigt (vgl. BAG, Beschl. v. 18. August 2016 a. a. O. Rn. 24). Grobe Nachlässigkeit lässt sich nicht ohne weiteres daraus ableiten, dass der Beschwerdeführer die Belehrung über die Anzeigeverpflichtung unbeachtet gelassen hat (OLG Dresden, Beschl. v. 25. Oktober 2016 a. a. O.). Die Entscheidung, ob im Einzelfall von einer einfachen Fahrlässigkeit oder grober Nachlässigkeit auszugehen ist, erfordert vielmehr eine Abwägung aller objektiven und subjektiven Umstände. Hierzu hat die Partei, die diesen Umstand berücksichtigt wissen möchte, substantiiert vorzutragen. Ein solcher Vortrag kann auch noch in der Beschwerdeinstanz erfolgen (vgl. BAG, Beschl. v. 18. Oktober 2016 a. a. O. Rn. 25). Auf Grundlage des - wenn auch erstmals im Beschwerdeverfahren - vom Kläger Vorgetragenen und der von ihm vorgelegten Unterlagen ist es aufgrund der Ausnahmesituation, in der sich der Kläger aufgrund der von ihm dargelegten Probleme bei der Versorgung seiner Mutter und der Doppelbelastung, sich einerseits 6 7
5 um seine Mutter und deren Pflege kümmern zu müssen und seine berufliche Existenz zu sichern, befand, plausibel, dass er die im Verkehr erforderliche Sorgfalt nach den Umständen nicht in ungewöhnlich hohem Maße verletzt hat, sondern die Mitteilung an das Gericht schlicht vergessen hat. Einer Kostenentscheidung und Streitwertfestsetzung bedarf es nicht. Gerichtskosten werden nicht erhoben und Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht erstattet (vgl. § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO). Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). gez.: Dehoust Drehwald Groschupp 8 9
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- 6 D 26/20 1x (nicht zugeordnet)
- 4 K 4211/14 2x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 124 Aufhebung der Bewilligung 2x
- 4 Ta 25/15 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 166 2x
- BAGE 156, 125 1x (nicht zugeordnet)
- 20 WF 1201/16 1x (nicht zugeordnet)
- FamRZ 2017, 464 1x (nicht zugeordnet)
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