Urteil vom Sächsisches Oberverwaltungsgericht - 3 A 973/19
Az.: 3 A 973/19 3 K 194/18 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Im Namen des Volkes Urteil In der Verwaltungsrechtssache der - Klägerin - - Berufungsklägerin - prozessbevollmächtigt: gegen die Stadt Leipzig vertreten durch den Oberbürgermeister Martin-Luther-Ring 4-6, 04109 Leipzig - Beklagte - - Berufungsbeklagte - wegen Aufenthaltserlaubnis hier: Berufung
2 hat der 3. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Freiherr von Welck, den Richter am Ober- verwaltungsgericht Kober, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Nagel aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 11. Februar 2021 für Recht erkannt: Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 4. Juli 2019 - 3 K 194/18 - geändert. Die Beklagte wird unter Aufhebung des Be- scheids vom 20. Juni 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 18. Januar 2018 verpflichtet, der Klägerin die Blaue Karte EU zu erteilen. Die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen trägt die Beklagte. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Die Klägerin begehrt die Erteilung eines Aufenthaltstitels. Die Klägerin, eine mexikanische Staatsbürgerin, reiste am 14. August 2016 mit einem Visum zur Ausübung einer qualifizierten Erwerbstätigkeit bei der M. GmbH in die Bundesrepublik Deutschland ein. Hierzu hatte die Bundesagentur für Arbeit (künftig: Bundesagentur) ihre Zustimmung unter dem Vorbehalt erteilt, dass ein tätigkeitsadä- quater ausländischer Hochschulabschluss vorliege, der in Deutschland anerkannt oder mit einem deutschen Abschluss vergleichbar sei. Die Klägerin besitzt einen Abschluss als Zahnmedizinerin der Technologischen Universität von Mexiko, dessen Gleichwer- tigkeit zu einem deutschen Hochschulabschluss durch die Zentralstelle für ausländi- sches Bildungswesen der Kultusministerkonferenz mit Zeugnisbewertung vom 12. Dezember 2016 bestätigt wurde. Sie wurde nach Verkauf ihrer Gesellschaftsanteile und Abberufung als Geschäftsführerin aufgrund eines undatierten Arbeitsvertrags mit Wirkung vom 2. März 2017 von der M. GmbH als Mitarbeiterin in der Verwaltung mit Aufgaben als Prokuristin im Verhinderungsfall des Geschäftsführers und einem monatlichen Bruttogehalt von 4.500,- € eingestellt (§ 1 Abs. 1, § 3 des Arbeitsver- trags, eingereicht mit Schreiben vom 4. März 2017). Gemäß § 1 Abs. 2 des Arbeits- vertrags behält sich die M. GmbH vor, der Klägerin nach billigem Ermessen eine an- 1 2
3 dere, ihren Fähigkeiten und Kenntnissen entsprechende gleichwertige und gleichbe- zahlte Tätigkeit zuzuweisen. Die Arbeitszeit beträgt gemäß § 2 Satz 2 des Arbeitsver- trags wöchentlich durchschnittlich 35 Stunden. Am 18. August 2016 stellte die Kläge- rin bei der Beklagten einen Antrag auf Erteilung einer Blauen Karte EU. Im behördli- chen Vorverfahren wurden mehrere Bezügeabrechnungen für das Jahr 2017 vorgelegt, die die Zahlung eines Gehalts von jeweils 4.500,- € brutto ausweisen. Die Klägerin gab dort an, dass sie u. a. das Unternehmen repräsentiere, den Geschäftsführer vertre- te, die Gesellschaft finanziell führe und damit die Bilanzen überwache, Unterneh- menskontakte herstelle und pflege, kontinuierlich Erfolg und Qualität der Arbeit kon- trolliere und die Mitarbeiter führe. Hierzu setze sie die im Rahmen ihres Studiums und bei ihrer täglichen Arbeit als Zahnmedizinerin und Kieferchirurgin in Mexiko erwor- benen fachlichen Kenntnisse in BWL, VWL und Rechnungswesen, in der Verwaltung und Buchführung sowie in der Personalführung ein. Im Grundstudium seien ihr Kenntnisse in BWL und Rechnungswesen vermittelt worden. In der praktischen Klinik seien ihr Kenntnisse in Verwaltung und Personalführung vermittelt worden. Bei der M. GmbH handelt es sich ausweislich des Handelsregisterauszugs vom 24. Mai 2017 um ein Unternehmen, das eine Kochschule betreibt, Waren im- und expor- tiert und ein Delikatessengeschäft mit Imbiss betreibt. Neben der Klägerin und dem Geschäftsführer beschäftigte das Unternehmen zeitweise einen weiteren Angestellten. Eine weitere Hilfskraft sollte eingestellt werden. Mit Bescheid vom 20. Juni 2017 lehnte die Beklagte den Antrag ab. Den hiergegen eingelegten Widerspruch wies die Landesdirektion Sachsen mit Widerspruchsbescheid vom 18. Januar 2018 zurück. Zur Begründung wurde darauf abgestellt, dass die Vo- raussetzungen des § 18 Abs. 2 Satz 1 AufenthG nicht erfüllt seien. Insbesondere seien die Voraussetzungen von § 3 Nr. 1 BeschVO nicht gegeben. Die Tätigkeit der Kläge- rin entspreche nicht der eines leitenden Angestellten i. S. v. § 3 Nr. 1 BeschVO. Fer- ner habe sie auch keinen Anspruch auf Erteilung einer Blauen Karte EU gemäß § 19a Abs. 1 AufenthG, da sie nicht ihrer Qualifikation entsprechend angemessen beschäf- tigt werde. 3 4
4 Der Senat hat der Klägerin mit Beschluss vom 18. Oktober 2018 (3 B 326/18) einst- weiligen Rechtsschutz durch Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage ge- währt. Ihre am 29. Januar 2018 erhobene Klage hat die Klägerin unter Heranziehung ihrer Beschwerdebegründung in dem Verfahren 3 B 326/18 vor dem Senat wie folgt be- gründet: Ihre Tätigkeit entspreche dem Zweck ihrer Qualifikation i. S. v. § 19a, § 18 Abs. 2 AufenthG. Zwar setze die Tätigkeit eines Prokuristen nach dem Gesetz keinen Hoch- schulabschluss voraus. Es sei aber unbestreitbar, dass eine solche Tätigkeit im konkre- ten Fall überaus anspruchsvoll sein könne. Es komme darauf an, ob die durch die kon- krete Tätigkeit gestellten Anforderungen dem Niveau eines Hochschulabsolventen an- gemessen seien. Dem Gericht lägen u. a. die Stellenbeschreibung sowie Informationen über den Gegenstand des Unternehmens der M. GmbH vor. Es sei nicht in Erwägung gezogen worden, dass die mit der Tätigkeit eines Prokuristen verbundenen Tätigkeiten ihrer Qualifikation angemessen seien. Es sei allgemein und auch gerichtsbekannt, dass die Anforderungen an die Leitung eines Unternehmens im Wesentlichen nicht von dem Gegenstand des Unternehmens und auch nicht von dessen Größe abhingen. Han- delsunternehmen wie Discounter besetzten selbst untergeordnete Positionen wie die von Marktleitern ausschließlich mit kaufmännisch ausgebildetem Personal. Hierzu würden regelmäßig sowohl im Handel, bei Banken, Dienstleistern und im produzie- renden Gewerbe Hochschulabschlüsse vorausgesetzt. Sie habe sich mit der Sicherstel- lung eines modernen Rechnungswesens, insbesondere mit Buchhaltung, Lohnbuchhal- tung, Erledigung von Steuer- und Versicherungsfragen und vielem mehr zu beschäfti- gen. Darüber hinaus habe sie insbesondere die Verwaltung zu leiten, die täglichen Ar- beitsabläufe zu planen und zu überwachen, die Projekte zu planen und zu überwachen sowie die Unternehmensstruktur weiterzuentwickeln. Darüber hinaus führt die Kläge- rin eine Reihe weiterer Tätigkeitsschwerpunkte auf. Zudem werden mehrere Kunden und Projektpartner aufgeführt, zu denen die Klägerin Kontakte hergestellt habe. Dar- über hinaus habe sie CE-Zeichen für neue Produkte in Deutschland entwickelt, das Unternehmen auf einer Vielzahl von Veranstaltungen und Messen vertreten sowie schließlich Aufträge im Import und Export gemäß einer der Antragsbegründung beige- fügten Kundenliste durchgeführt. Darüber hinaus verweist die Klägerin auf eine von 5 6 7
5 ihr gefertigte Studie über die weitere geschäftliche Entwicklung der M. GmbH, die der Antragsbegründung beigefügt ist. Hauptsächlicher Geschäftszweck sei - so die Kläge- rin - nicht das Betreiben einer Kochschule; dies sei gleichsam als Werbung für den hauptsächlichen Geschäftszweck bestimmt, nämlich den Import und Export nicht ge- nehmigungspflichtiger Güter. Sie habe während ihres Studiums auch Kenntnisse der Betriebswirtschaft und des Rechnungswesens erworben. Da Betriebswirtschaft weder branchen- noch länderspezifisch sei, könne sie diese Kenntnisse auch in Deutschland einsetzen. Zudem bestehe ein wesentlicher Teil ihrer Geschäftstätigkeit mit dem Wa- renimport und -export von und nach Mexiko. Ihre Vergütung liege höher als die Zwei- Drittel-Grenze nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 a BeschV. Zudem sei sie als leitende Angestellte mit Prokura i. S. v. § 18 Abs. 2 AufenthG anzusehen. Die vom Verwaltungsgericht herangezogene Regelung des § 5 Abs. 4 BetrVG sei hier nicht entscheidungserheblich. Ergänzend hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 26. Februar 2019 weitere Unterlagen mit dem Hinweis darauf vorgelegt, dass sie neben den spezifisch zahnmedizinischen Lehrinhalten auch an Lehrveranstaltungen zur allgemeinen, fachunabhängigen wissen- schaftlichen Methodenlehre, zur Methodik der Recherche und Auswertung wissen- schaftlicher Literatur und zur beschreibenden Statistik sowie Biostatistik teilgenom- men habe. Bei den nachgewiesenen Veranstaltungen handle es sich um fächerüber- greifende Lehrinhalte über die Grundlagen wissenschaftlichen Arbeitens und wissen- schaftlicher Methodik sowie im Fall der Statistik um eine mathematische Disziplin, die unter anderem auch im Bereich der Betriebswirtschaft erhebliche Bedeutung habe. Sie habe damit sehr wohl spezifische Kenntnisse im Finanzwesen studienbegleitend erworben. Es könne angesichts der vorgelegten Unterlagen keinem vernünftigen Zwei- fel unterliegen, dass sie im Studium und studienbegleitend Kenntnisse erworben habe, die sie für ihre berufliche Tätigkeit bei der M. GmbH benötige. Sie hat beantragt, die Beklagte zu verpflichten, ihr unter Aufhebung des Bescheids vom 20. Juni 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheids der Landesdirektion vom 18. Janu- ar 2018 die Blaue Karte EU zu erteilen, hilfsweise sie unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden. 8 9
6 Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung hat sie im Wesentlichen auf die in den angefochtenen Bescheiden niedergelegten Gründe verwiesen. Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es angeführt: Die Klägerin habe keinen Anspruch auf Erteilung einer Blauen Karte EU gemäß § 19a Abs. 1 AufenthG. Hiernach werde einem Ausländer eine Blaue Karte EU nach der Richtlinie 2009/50/EG des Rates vom 25. Mai 2009 über die Bedingungen für die Ein- reise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zur Ausübung einer hochqualifi- zierten Beschäftigung zum Zwecke einer seiner Qualifikation angemessenen Beschäf- tigung erteilt. Daher müsse die angestrebte Tätigkeit üblicherweise einen akademi- schen Abschluss voraussetzen und die mit der Hochschulausbildung erworbenen Kenntnisse zumindest teilweise oder mittelbar erfordern. Nach Sinn und Zweck der Regelung dürfe der unbestimmte Rechtsbegriff nicht zu eng ausgelegt werden. Sie müsse deshalb nach der Rechtsprechung des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts (Beschl. v. 29. März 2016 - 3 B 367/15 -, juris Rn. 4) der gewünschten Offenheit des Zugangs qualifizierte Ausländer zum deutschen Arbeitsmarkt Rechnung tragen. Ande- rerseits dürften die Anforderungen nicht so gering sein, dass die beabsichtigte Tätig- keit auch ohne jegliche Ausbildung oder auch mit einer weniger qualifizierten Ausbil- dung ausgeübt werden könne. Maßgeblich sei hierfür in erster Linie die Stellenaus- schreibung des Arbeitgebers, wobei die gestellten Anforderungen einer Plausibilitäts- kontrolle unterlägen. Vorliegend sei die angestrebte Beschäftigung der Qualifikation der Klägerin nicht angemessen. Für ihre Tätigkeit als Mitarbeiterin in der Verwaltung der M. GmbH und Prokuristin im Vertretungsfall des Geschäftsführers sei der von ihr erworbene Hochschulabschluss im Studiengang Zahnmedizin nicht erforderlich. Al- lenfalls bedürfte es hierfür einer kaufmännischen Lehre. Auf eine Stellenausschrei- bung könne nicht zurückgegriffen werden, da es eine solche für die von der Klägerin ausgeübte Beschäftigung nicht gegeben habe. Auch aus dem im Rahmen des gerichtli- chen Verfahrens vorgetragenen Tätigkeitsumfang könne nicht auf das Erfordernis ei- nes Hochschulabschlusses oder eines vergleichbaren hochqualifizierten Abschlusses geschlossen werden. Die Bundesagentur habe im Übrigen ihre gemäß § 19a Abs. 1 Nr. 2 AufenthG erforderliche Zustimmung am 21. März 2017 abgelehnt, weil die ange- 10 11 12
7 strebte Tätigkeit nicht studienadäquat sei. Dies sei aus den oben genannten Gründen nicht zu beanstanden. Darüber hinaus sei auch die Bedingung, unter der das Visum an die Klägerin erteilt worden sei, nicht eingetreten. Die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 18 Abs. 2 AufenthG sei ebenfalls rechtmäßig versagt worden. Es lägen bereits tatbestandlich die Erteilungsvoraussetzungen nicht vor. Die Bundesagentur habe ihre erforderliche Zustimmung mit der zutreffenden Begründung versagt, dass die Tätigkeit nicht studienadäquat und für eine Bürotätigkeit kein Verordnungstatbestand erkennbar sei. Die Klägerin verfolgt die vom Senat mit Beschluss vom 10. März 2020 zugelassene Berufung weiter. Zur Begründung hat der Senat in dem Zulassungsbeschluss darauf abgestellt, sie habe mit ihrem Vorbringen die Feststellungen des Verwaltungsgerichts hinreichend in Fra- ge gestellt, dass die Voraussetzungen des § 19a AufenthG in der bis zum 29. Februar 2020 geltenden Fassung, nämlich die Ausübung einer ihrer Qualifikation angemesse- nen Beschäftigung, nicht vorgelegen hätten. Hierzu habe sie darauf abgestellt, unter- schiedliche Aufgaben in dem Unternehmen zu erfüllen, bei dem sie angestellt sei, und darauf hingewiesen, dass die in ihrer Gesamtheit anspruchsvollen Tätigkeiten ihrer be- ruflichen Qualifikation angemessen seien. Damit erscheine der Ausgang des Beru- fungsverfahrens offen, insbesondere da wegen des bei dem Verpflichtungsbegehren maßgeblichen Zeitpunkts der gerichtlichen Entscheidung auf den seit dem 1. März 2020 geltenden § 18b AufenthG abzustellen sein dürfte. Während § 18b Abs. 2 Auf- enthG - soweit ersichtlich - an die Stelle des § 19a AufenthG in der bis dahin gelten- den Fassung getreten sei, eröffne § 18b Abs. 1 AufenthG nunmehr auch die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis an eine Fachkraft mit akademischer Ausbildung zur Aus- übung einer qualifizierten Beschäftigung, zu der ihre Qualifikation sie befähige. Aus- weislich der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 19/8285, S. 98 f.) ermögliche diese Vor- schrift im Gegensatz zu § 18b Abs. 2 AufenthG nunmehr auch, akademischen Fach- kräften den Berufseinstieg „auch unterhalb ihrer Qualifikation“ zu ermöglichen. Zur Begründung ihrer Berufung vertieft die Klägerin ihr bisheriges Vorbringen und weist ergänzend mit Schriftsatz vom 15. Mai 2020 auf Folgendes hin: Nach § 18b Abs. 2 AufenthG werde einer Fachkraft mit akademischer Ausbildung ohne Zustim- 13 14 15
8 mung der Bundesagentur eine Blaue Karte EU zum Zweck einer ihrer Qualifikation angemessenen Beschäftigung erteilt, wenn sie ein Gehalt in Höhe von mindestens zwei Drittel der jährlichen Bemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung erhalte und keiner der in § 19f Abs. 1 und 2 AufenthG geregelten Ablehnungsgründe vorliege. Die an das Entgelt geknüpfte Voraussetzungen erfülle die Klägerin unprob- lematisch aufgrund ihres vertraglichen Arbeitsentgelts von monatlich 4.500 € brutto, welches durch die im Termin vor dem Verwaltungsgericht Leipzig zur Akte gereichten Entgeltabrechnungen nachgewiesen werde. Die Beitragsbemessungsgrenze in der Ren- tenversicherung Ost 2020 betrage monatlich 6.450 € und damit jährlich 77.400 €. Ihr Gehalt liege höher als zwei Drittel davon. Mit weiterem Schriftsatz vom 23. Juli 2020 teilt sie unter Beifügung entsprechender Belege mit, dass sie seit Januar 2020 ein mo- natliches Bruttogehalt von 4750 € beziehe, und reicht die Kopien weiterer Zeugnisse ein. Bei einer der beruflichen Qualifikation angemessenen Tätigkeit handelt es sich um eine solche, die gemäß der Gesetzesbegründung üblicherweise, jedoch keineswegs zwingend und auch nicht regelmäßig, einen und zwar irgendeinen, nicht an eine be- stimmte Fachrichtung gebundenen akademischen Abschluss voraussetze und bei der die im Studium erworbenen Kenntnisse zumindest teilweise oder mittelbar benötigt würden. Diesen Anforderungen genüge ihre Tätigkeit, wie bereits vorgetragen, jeden- falls. Die verwaltungsgerichtliche Auffassung, es läge keine der beruflichen Qualifika- tion angemessene Beschäftigung vor, sei rechtsfehlerhaft. Das Gericht habe keine Subsumtion des Sachverhalts unter den Begriff vorgenommen. Es bestehe kein grobes Missverhältnis zwischen ihrer Tätigkeit und der durch den Hochschulabschluss nach- gewiesenen Qualifikation. Hierzu könne auf die Stellenbeschreibung zurückgegriffen werden. Die dort aufgeführten Tätigkeiten seien insbesondere in ihrer Gesamtheit an- spruchsvoll und bereits prima facie durchaus ihrer beruflichen Qualifikation angemes- sen. Auch erfülle sie die sonstigen Voraussetzungen, wonach die mit der Hochschul- ausbildung erworbenen Kenntnisse zumindest teilweise oder mittelbar benötigt wür- den. Dies habe sie im Einzelnen erstinstanzlich vorgetragen. Es werde auf die in der ersten Instanz eingereichten Unterlagen und das im Beschwerdeverfahren 3 B 326/18 dort vorgelegte, von der Klägerin für ihren Arbeitgeber gefertigte Gutachten verwie- sen. Auch die übrigen Voraussetzungen habe das Verwaltungsgericht zu Unrecht ver- neint. Die Zustimmung der Bundesagentur sei gemäß § 18b Abs. 2 AufenthG nicht er- forderlich. In der mündlichen Verhandlung verweist sie auf die Studieninhalte von
9 während ihrer wissenschaftlichen Ausbildung abgeleisteten Kursen; zu den näheren Einzelheiten wird auf die Niederschrift verwiesen. Die Klägerin beantragt, unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 4. Juli 2019 - 3 K 194/18 - die Beklagte zu verpflichten, ihr unter Aufhebung ihres Bescheids vom 20. Juni 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheids der Landesdirektion Sachsen vom 18. Januar 2018 die Blaue Karte EU zu erteilen, hilfsweise, sie unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Zur Begründung vertieft sie ihr bisheriges Vorbringen, weist auf ihre bisherigen Schriftsätze und darauf hin, dass die Bundesagentur in ihrer abschließenden Stellung- nahme vom 11. Mai 2020 ihre Zustimmung erneut verweigert habe. Hierauf verweise sie. Soweit auf § 18b Abs. 2 AufenthG verwiesen werde, habe die Bundesagentur mit- geteilt, dass die Klägerin schon nicht das Gehalt in der erforderlichen Höhe beziehe. Das Bild der ausgeübten Tätigkeit der Klägerin entspreche nach dem bisherigen Ver- fahrensablauf dem einer Fachkraft mit Berufsausbildung i. S. d. § 18a AufenthG. Die Gewerbeanmeldung entspreche nicht dem in der mündlichen Verhandlung beschrie- benen Tätigkeitsfeld. Für die weiteren Einzelheiten verweist der Senat auf die Behördenakten sowie die Verfahrensakten im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Leipzig 3 K 194/18, in dem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes 3 L 597/17 sowie 3 B 326/18 sowie im vorliegenden Verfahren 3 A 973/19. Entscheidungsgründe Die Berufung der Klägerin hat Erfolg. Die zulässige Versagungsgegenklage ist be- gründet. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 4. Juli 2019 - 3 K 194/18 - 16 17 18 19 20
10 war zu ändern, denn der Klägerin ist gemäß § 18b Abs. 2 Satz 1 AufenthG ein Auf- enthaltstitel in Form der Blauen Karte EU zu erteilen. Die Ablehnung des entspre- chenden Antrags erweist sich als rechtsfehlerhaft und verletzt die Klägerin daher in ih- ren Rechten. Daher war die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin unter Aufhebung ihres Bescheids vom 20. Juni 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheids der Landes- direktion Sachsen vom 18. Januar 2018 die Blaue Karte EU zu erteilen (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Für das Verpflichtungsbegehren gilt die Rechtslage zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Senat (SächsOVG, Beschl. v. 8. Oktober 2020 - 3 B 186/20 -, juris Rn. 17 m. w. N.). Sie stellt sich, soweit hier von Bedeutung, wie folgt dar: „§ 18b Fachkräfte mit akademischer Ausbildung (…) (2) Einer Fachkraft mit akademischer Ausbildung wird ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit eine Blaue Karte EU zum Zweck einer ihrer Qualifika- tion angemessenen Beschäftigung erteilt, wenn sie ein Gehalt in Höhe von min- destens zwei Dritteln der jährlichen Bemessungsgrenze in der allgemeinen Ren- tenversicherung erhält und keiner der in § 19f Absatz 1 und 2 geregelten Ableh- nungsgründe vorliegt. (…)“ Die Klägerin erfüllt die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Erteilung der Blauen Karte EU als Aufenthaltstitel gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 a AufenthG, ohne dass die Bundesagentur zuzustimmen hätte. 1. Bei der Klägerin handelt es sich um eine Fachkraft mit akademischer Ausbildung i. S. v. § 18 Abs. 3 Nr. 2 AufenthG. Ihr durch die Beibringung aktueller Bezügeabrech- nungen vereinbartes Gehalt überschreitet mit 4750 Euro mtl. die Höhe von mindestens zwei Dritteln der jährlichen Bemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversiche- rung (BBG Ost: 6700 Euro mtl., zwei Drittel 4.466 Euro). Ablehnungsgründe nach § 19f Abs. 1 und 2 AufenthG sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Die allgemei- nen Erteilungsvoraussetzungen liegen, soweit wegen der Spezialität des § 19f Auf- enthG überhaupt anwendbar (vgl. hierzu: Hailbronner, Aufenthaltsgesetz, Loseblatt- Sammlung Stand: Juni 2020, § 19f Rn. 1b) vor; auch insoweit hat die Beklagte nichts vorgetragen. 21 22 23
11 2. Die Klägerin übt als Mitarbeiterin und stellvertretende Prokuristin der Firma M. GmbH zum derzeitigen Zeitpunkt auch eine ihrer Qualifikation angemessene Beschäf- tigung aus. 2.1 Bei dem Begriff einer der Qualifikation angemessenen Beschäftigung handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, dessen Voraussetzungen durch Auslegung zu ermitteln und deren Vorliegen in vollem Umfang gerichtlich überprüfbar ist. Die Gesetzesbegründung für den neueingeführten § 18b AufenthG (BT-Drs. 19/8285, S. 98 f.) lautet - soweit von Interesse - wie folgt: „Absatz 2 § 18b Absatz 2 regelt die Erteilung der Blauen Karte EU (bisher § 19a a. F.). Aufgrund der allgemeinen Bestimmungen in § 18 konnte der Katalog an Voraus- setzungen (bislang § 19a Absatz 1 a. F.) wesentlich reduziert werden. Zusätzlich zu den Voraussetzungen des § 18 ist im Unterschied zu Absatz 1 zwingende Voraus- setzung, dass es sich um eine der Qualifikation angemessene Beschäftigung han- delt. Als der beruflichen Qualifikation angemessene Beschäftigung sind - unabhän- gig von der Fachrichtung der Hochschulausbildung - auch solche Tätigkeiten zu verstehen, die üblicherweise einen akademischen Abschluss voraussetzen und bei denen die mit der Hochschulausbildung erworbenen Kenntnisse zumindest teilwei- se oder mittelbar benötigt werden (z. B. die Beschäftigung eines Arztes in einem Pharmaunternehmen). Zudem muss die Mindestgehaltsgrenze (bisher § 19a Absatz 1 Nummer 3 a. F. i. V. m. § 2 Absatz 1 Nummer 2 lit. a und Absatz 2 BeschV a. F.) erreicht werden. Es gelten auch die bisherigen Ablehnungsgründe; diese sind nun- mehr in § 19f geregelt. Grundsätzlich besteht ein Anspruch auf Erteilung der Blau- en Karte EU ohne Zustimmung der BA (Satz 1). Wenn die Beschäftigung in einem Engpassberuf ausgeübt und dabei nur die niedrigere Gehaltsgrenze erreicht wird, ist eine Zustimmung der BA hingegen erforderlich (bisher § 2 Absatz 2 BeschV, jetzt Absatz 2 Satz 2). Dies gilt auch für inländische Hochschulabsolventen, die ei- ne Blaue Karte EU in einem Engpassberuf beantragen; dies war bislang zustim- mungsfrei (§ 2 Absatz 1 Nummer 2 lit. b BeschV). Die Erteilung der Blauen Karte EU steht in den Fällen des § 18b Absatz 2 Satz 2 im Ermessen der zuständigen Behörden.“ Der Senat hat zu der Vorgängervorschrift des § 18b Abs. 2 Satz 1 AufenthG ausge- führt, dass es angesichts der Tatsache, dass § 19a Abs. 1 AufenthG die Tatbestandsvo- raussetzungen einer der Qualifikation angemessenen Beschäftigung nicht weiter defi- niert, es im Interesse der Sicherung der Fachkräftebasis Deutschlands mit gut ausge- bildeten Arbeitnehmern angemessen sei, diese Tatbestandsvoraussetzung sachgerecht so auszulegen, dass es unabhängig von der Fachrichtung des Studiums als qualifikati- 24 25 26 27
12 onsangemessen ausreicht, wenn die mit der Hochschulausbildung erworbenen Kennt- nisse zumindest teilweise oder mittelbar benötigt werden (OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 12. Januar 2018 - OVG 2 S 47.17 -, juris Rn. 4; SächsOVG, Beschl. v. 29. April 2016 - 3 B 53/16 -, juris Rn. 5 m. w. N.; Beschl. v. 18. Oktober 2019 - 3 B 326/18 -, juris Rn. 9). Die Anforderungen dürfen allerdings nicht so gering sein, dass die beabsichtigte Tätigkeit auch ohne jegliche Ausbildung oder auch mit einer weniger qualifizierten Ausbildung ausgeübt werden kann; maßgeblich ist hierfür in erster Linie die Stellenausschreibung des Arbeitgebers, wobei die gestellten Anforderungen einer Plausibilitätskontrolle unterliegen (SächsOVG, Beschl. v. 29. April 2016 - 3 B 53/16 -, juris Rn. 5). Hieran wird in Ansehung der gesetzlichen Zielsetzung auch zur Auslegung des in § 18b Abs. 2 Satz 1 AufenthG wortgleich verwendeten Begriffs festgehalten (vgl. auch VG Karlsruhe, Beschl. v. 10. Januar 2019 - 7 K 7058/18 -, juris Rn. 31 m. w. N.; nachfolgend VGH BW, Beschl. v. 10. März 2020 - 11 S 2335/19 -, juris Rn. 25; dem folgend Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, Kommentar, 13. Aufl. 2020, Rn. 5 ff.). Dem entspricht auch die weitergehende Zielsetzung des Gesetzgebers, insgesamt eine Stärkung der deutschen Wirtschaft herbeizuführen, indem eine Tätigkeit dort für aus- ländische Fachkräfte attraktiver ausgestaltet werden soll. Dies leuchtet im Hinblick auf das Geschäftsfeld der M. GmbH unmittelbar ein, denn - einen Erfolg des Unterneh- menskonzepts vorausgesetzt, zwischen mexikanischen und deutschen Unternehmen vermittelnd tätig zu werden - die Zusammenführung von Unternehmen, die Produkte kaufen, und solchen, die die gesuchten Produkte produzieren und verkaufen wollen, kommt inländischen Unternehmen zu Gute. 2.2 Dies zugrunde gelegt geht die Klägerin einer der Qualifikation angemessenen Be- schäftigung nach. Dies ergibt sich aus Folgendem: (1) Die Tätigkeitsfelder der Klägerin ergeben sich u. a. aus dem Anforderungsprofil, das letztmals mit Schriftsatz v. 17. April 2020 (S. 417 ff. der Behördenakte) übersandt worden ist, und das die Klägerin mit Schriftsatz vom 23./24. August 2018 im Verfah- ren des einstweiligen Rechtsschutzes (dort S. 131 ff.) sowie in der Berufungsbegrün- dung nochmals erläutert hat (S. 194 f. der Gerichtsakte). Den Umfang der dort be- schriebenen Tätigkeiten hat auch die Beklagte nicht in Frage gestellt. Hiernach erle- 28 29 30
13 digt die Klägerin neben betriebswirtschaftlichen und innerorganisatorischen Aufgaben solche der Kundenbetreuung und -aquisition und stellt Marktanalysen auf, um insbe- sondere auch im Hinblick auf die Gewinnung von Kunden neue Tätigkeitsfelder zu er- schließen. Hierzu hat sie auf eine von ihr gefertigte Marktanalyse vom 20. Juli 2017 verwiesen, die u. a. der Gerichtsakte des Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes in einer deutschen Übersetzung beiliegt (- 3 B 326/18 -, S. 138 ff.). (2) Zu diesen Tätigkeiten benötigt die Klägerin die mit ihrer Hochschulausbildung er- worbenen Kenntnisse und Fähigkeiten zumindest teilweise oder mittelbar. Die Klägerin hat nachgewiesen, dass ihr während ihrer akademischen Ausbildung zur Kieferorthopädin und sodann zur Dozentin in einem in zeitlicher und inhaltlicher Hin- sicht nicht unerheblichem Umfang insbesondere Kenntnisse und Fähigkeiten zur wis- senschaftlichen Analyse, zur Erstellung und Auswertung von Statistiken und wissen- schaftlichen Informationen, zur wissenschaftlichen Methodik, insbesondere zur Anfer- tigung von wissenschaftlichen Texte und Statistiken, zu einzelnen betriebswirtschaftli- chen Fragestellungen, die durch einen unmittelbar sich anschließenden Fachkurs über Finanzfragen vertieft wurden, sowie kommunikative und didaktische Fähigkeiten vermittelt worden sind. Diese Ausbildungsinhalte hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung erläutert und näher beschrieben; auf die Niederschrift wird verwiesen. Dabei ist hervorzuheben, dass die entsprechenden Kurse regelmäßig etwa ein Viertel oder ein Fünftel der wöchentlichen Ausbildungszeiten abdeckten, die Leistungen be- wertet wurden und in die Endnote einflossen, und dass die Leistungsnachweise unter anderem auch in der Erstellung wissenschaftlicher Arbeiten bestanden. Die Tatsache, dass die Klägerin dabei oftmals nicht Pflichtkurse, sondern Wahlveranstaltungen be- legte, zeigt, dass sie sich über den obligatorischen, rein fachlichen Umfang der Aus- bildung hinaus fächerübergreifende und allgemeinbildende Lehrinhalte zueignete. Die erworbenen betriebswirtschaftlichen, analytischen und kommunikativen Fähigkei- ten kann die Klägerin genauso für ihre Tätigkeit bei der M. GmbH nutzbar machen wie sie die Kenntnisse zur Auswertung von wissenschaftlichen Statistiken und Quel- len und zur Erstellung von fachlichen Analysen verwerten kann. Denn neben den in- nerorganisatorischen und finanztechnischen Aufgaben beinhaltet ihre Tätigkeit auch die Marktanalyse sowie die fachliche Betreuung und Vermittlung von Kunden. Dies 31 32 33
14 erfordert nach Überzeugung des Senats die Fähigkeit, sich analytisch in marktstrategi- sche Fragestellungen und in für die Klägerin zunächst unbekannte Geschäftsfelder einzuarbeiten. Die ihr in ihrer akademischen Ausbildung vermittelten fächerübergrei- fenden Kenntnisse und Fähigkeiten sind hierfür Voraussetzung. (3) Dass die Tätigkeit üblicherweise keinen akademischen Abschluss voraussetzt, kann nicht allein, wie es die Beklagte macht, mit Hinweis auf die der Klägerin vertrag- lich auferlegte Vertretung des Prokuristen verneint werden. Denn der Umfang der Tä- tigkeiten geht - wie dargestellt - darüber hinaus und erfordert neben analytischen ins- besondere kommunikative Fähigkeiten, um marktstrategische Entscheidungen zu tref- fen und Vertragsbeziehungen zwischen den in- und ausländischen Unternehmen zu vermitteln. Angesichts einer Tätigkeit, die sich nicht eindeutig einem Berufsbild zu- ordnen lässt, das eine akademische Ausbildung voraussetzt, sondern die aus den unter- schiedlichsten Tätigkeitselementen zusammengesetzt ist wie die der Klägerin, ist da- rauf abzustellen, ob sie die in ihrer wissenschaftlichen Ausbildung erworbenen Fähig- keiten und Kenntnisse zumindest teilweise oder mittelbar anwenden kann. Dies ist, wie oben aufgezeigt, der Fall. Da der Klägerin ein Aufenthaltstitel in Form der Blaue Karte EU zu erteilen ist, bedarf es keiner Prüfung, ob der hilfsweise geltend gemachte Anspruch auf erneute Beschei- dung besteht. Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte gemäß § 154 Abs. 1 VwGO. Die Revision ist nicht zuzulassen, da keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt. Rechtsmittelbelehrung Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist beim Sächsischen Oberverwaltungsgericht, Ortenburg 9, 02625 Bautzen, innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechts- verkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer- Rechtsverkehr-Verordnung) vom 24. November 2017 (BGBl. I S. 3803) in der jeweils 34 35 36 37
15 geltenden Fassung einzulegen. Die Beschwerde muss das angefochtene Urteil be- zeichnen. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu be- gründen. Die Begründung ist bei dem oben genannten Gericht schriftlich oder in elekt- ronischer Form nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung und der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung einzureichen. In der Begründung der Beschwerde muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssa- che dargelegt oder die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsa- men Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsge- richts, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden. In Rechtstreitigkeiten aus dem Beamtenverhältnis und Disziplinarrecht kann auch die Abweichung des Urteils von einer Entscheidung eines anderen Oberverwaltungsge- richts vorgetragen werden, wenn es auf diese Abweichung beruht, solange eine Ent- scheidung des Bundesverwaltungsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist. Für das Beschwerdeverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Einle- gung der Beschwerde und für die Begründung. Danach muss sich jeder Beteiligte durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. In Angelegenheiten, die ein gegenwärtiges oder früheres Beamten-, Richter-, Wehr- pflicht-, Wehrdienst- oder Zivildienstverhältnis oder die Entstehung eines solchen Verhältnisses betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenhei- ten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsver- hältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, ein- schließlich Prüfungsangelegenheiten, sind auch Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und de- ren Mitglieder vertretungsbefugt. Vertretungsbefugt sind auch juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer dieser Organisationen ste- hen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertre- tung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammen- schlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Sat- zung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. Diese Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Rich- teramt handeln. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse kön- nen sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Be- schäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Perso- nen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentli- chen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen.
16 Ein Beteiligter, der zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten. gez.: v. Welck Kober Nagel Beschluss vom 11. Februar 2021 Der Streitwert wird auf 5.000,00 € festgesetzt. Gründe Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 2 GKG und entspricht der Streitwertfestsetzung erster Instanz, gegen die keine Einwän- de erhoben wurden. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 66 Abs. 3 Satz 3, § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG). gez.: v. Welck Kober Nagel 1 2
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Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
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- § 18 Abs. 2 Satz 1 AufenthG 1x (nicht zugeordnet)
- § 3 Nr. 1 BeschVO 2x (nicht zugeordnet)
- § 19a Abs. 1 AufenthG 2x (nicht zugeordnet)
- 3 B 326/18 5x (nicht zugeordnet)
- § 2 Abs. 1 Nr. 2 a BeschV 1x (nicht zugeordnet)
- § 18 Abs. 2 AufenthG 2x (nicht zugeordnet)
- BetrVG § 5 Arbeitnehmer 1x
- 3 B 367/15 1x (nicht zugeordnet)
- § 19a Abs. 1 Nr. 2 AufenthG 1x (nicht zugeordnet)
- § 19a AufenthG 2x (nicht zugeordnet)
- § 18b AufenthG 2x (nicht zugeordnet)
- § 18b Abs. 1 AufenthG 1x (nicht zugeordnet)
- § 18b Abs. 2 AufenthG 3x (nicht zugeordnet)
- § 18b Abs. 2 AufenthG 1x (nicht zugeordnet)
- § 19f Abs. 1 und 2 AufenthG 2x (nicht zugeordnet)
- § 18a AufenthG 1x (nicht zugeordnet)
- 3 L 597/17 1x (nicht zugeordnet)
- § 18b Abs. 2 Satz 1 AufenthG 3x (nicht zugeordnet)
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- § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 a AufenthG 1x (nicht zugeordnet)
- § 18 Abs. 3 Nr. 2 AufenthG 1x (nicht zugeordnet)
- § 2 Absatz 2 BeschV 1x (nicht zugeordnet)
- § 19a Abs. 1 AufenthG 1x (nicht zugeordnet)
- 2 S 47.17 1x (nicht zugeordnet)
- 3 B 53/16 2x (nicht zugeordnet)
- Beschluss vom Verwaltungsgericht Karlsruhe - 7 K 7058/18 1x
- 11 S 2335/19 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 154 1x
- VwGO § 132 1x
- VwGO § 55a 2x
- ArbGG § 5 Begriff des Arbeitnehmers 1x
- § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG 1x (nicht zugeordnet)