Beschluss vom Sächsisches Oberverwaltungsgericht - 6 B 431/20
Az.: 6 B 431/20 6 L 790/20 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des - Antragsteller - - Beschwerdeführer - prozessbevollmächtigt: gegen den Landkreis Bautzen, vertreten durch den Landrat Bahnhofstraße 9, 02625 Bautzen - Antragsgegner - - Beschwerdegegner - wegen Entzugs der Fahrerlaubnis; Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO hier: Beschwerde
2 hat der 6. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Dehoust, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Drehwald und den Richter am Oberverwaltungsgericht Groschupp am 26. Februar 2021 beschlossen: Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Dresden vom 23. November 2020 - 6 L 790/20 - wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 6.250,00 € festgesetzt. Gründe I. Der Antragsteller wendet sich gegen die Entziehung seiner Fahrerlaubnis und die Untersagung des Führens fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge. Der Antragsteller wurde am 14. Juli 2018 von Polizeibeamten bei einer Verkehrskontrolle verletzt neben einem Fahrrad aufgefunden. Ein freiwilliger Atemalkoholtest ergab eine Atemalkoholkonzentration (AAK) von 0,92 mg/l. Drei weitere am Unfallort anwesende Personen gaben an, der Antragsteller sei mit dem Fahrrad gefahren und dabei gestürzt. Hiervon erhielt die Fahrerlaubnisbehörde Kenntnis durch eine Mitteilung der Polizeidirektion G...... gemäß § 2 Abs. 12 StVG vom 16. Juli 2018. Auf entsprechende Anfragen der Fahrerlaubnisbehörde vom 22. Oktober 2018 und 8. November 2019 überließ die Staatsanwaltschaft G...... der Fahrerlaubnisbehörde mit Schreiben vom 14. November 2019 die Akten zum staatsanwaltlichen Ermittlungsverfahren wegen Trunkenheit im Verkehr (§ 316 StGB), das aufgrund einer von der Polizei von Amts wegen am 11. Oktober 2018 erfolgten Anzeige eingeleitet, am 20. November 2018 nach § 45 Abs. 2 JGG unter Anordnung erzieherischer Maßnahmen eingestellt wurde und am 12. Februar 2019 zu einer Ermahnung des Antragstellers führte. Nach dem darin enthaltenen Befundbericht 1 2
3 des Instituts für Rechtsmedizin der Medizinischen Fakultät C................ an der Technischen Universität D...... vom 19. Juli 2018 ergab die beim Antragsteller entnommene Blutprobe eine Blutalkoholkonzentration (BAK) von 1,83 g/l. Hierauf ordnete die Fahrerlaubnisbehörde gegenüber dem Antragsteller mit Schreiben vom 5. Dezember 2019 auf Grundlage von § 46 Abs. 3, § 13 Nr. 2 Buchst. c FeV die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens bis zum 5. März 2020 an und wies ihn darauf hin, dass die Fahrerlaubnisbehörde im Falle der Nichtbeibringung auf seine Nichteignung zum Führen von Kraftfahrzeugen schließen dürfe. Nachdem der Antragsteller das angeforderte Gutachten auch nach der ihm bis zum 17. Ap- ril 2020 gewährten Verlängerung nicht vorgelegt hatte, entzog ihm die Fahrerlaubnisbehörde nach vorheriger Anhörung mit Bescheid vom 12. Oktober 2020 unter Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit die Erlaubnis zum Führen von Fahrzeugen der Klassen A1, AM, B und L, untersagte ihm das Führen von fahrerlaubnisfreien Fahrzeugen (Fahrrädern) auf öffentlichen Straßen (Nr. 1 und 3) und gab ihm die Abgabe des Führerscheins auf (Nr. 2 und Nr. 3). Zusätzlich drohte sie ihm die Festsetzung eines Zwangsgelds an (Nr. 4). Das Landesamt für Straßenbau und Verkehr wies den Widerspruch des Klägers mit Widerspruchsbescheid vom 23. November 2020 zurück. Am gleichen Tag hat das Verwaltungsgericht den Antrag des Antragstellers auf Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines hiergegen gerichteten Widerspruchs abgelehnt. Der Antragsteller hat am 2. Dezember 2020 beim Verwaltungsgericht Dresden unter dem Az. 6 K 2303/20 Klage erhoben. II. Die Beschwerde des Antragstellers bleibt ohne Erfolg. Die zu ihrer Begründung dargelegten Gründe, auf deren Überprüfung der Senat beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigen nicht die Abänderung des verwaltungsgerichtlichen Beschlusses und die Anordnung bzw. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der beim Verwaltungsgericht Dresden unter dem Az. 6 K 2303/20 anhängigen Klage des Antragstellers. 3 4
4 1. Mit dem Verwaltungsgericht ist davon auszugehen, dass die Vorausetzungen für die Entziehung der Fahrerlaubnis der Klassen A1, AM, B und L vorliegen. Gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG und § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV hat die Fahrerlaubnisbehörde dem Inhaber einer Fahrerlaubnis, der sich als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist, die Fahrerlaubnis zu entziehen. Nach § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV gilt dies insbesondere dann, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 zur Fahrerlaubnisverordnung vorliegen oder erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen wurde und dadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist. Diese Voraussetzungen für einen Führerscheinentzug ergänzen in negativer Hinsicht das Erfordernis der Kraftfahreignung nach § 2 Abs. 4 Satz 1 StVG; danach ist zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet, wer die notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllt und nicht erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder gegen Strafgesetze verstoßen hat. Ermächtigt § 46 Abs. 1 FeV zur Entziehung der Fahrerlaubnis somit erst, wenn die fehlende Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen ist, enthält § 46 Abs. 3 FeV im Vorfeld dieser Entscheidung und mit einer niedrigeren Eingriffsschwelle die Rechtsgrundlage für Maßnahmen zur weiteren Aufklärung des Bestehens dieser Eignung. Nach § 46 Abs. 3 FeV finden, wenn Tatsachen bekannt werden, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeugs ungeeignet oder bedingt geeignet ist, die §§ 11 bis 14 entsprechend Anwendung. Gemäß § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c FeV ordnet die Fahrerlaubnisbehörde an, dass ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen ist, wenn ein Fahrzeug im Straßenverkehr mit einer BAK von 1,6 Promille oder mehr oder einer AAK von 0,8 mg/l oder mehr geführt wurde. § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c FeV setzt nach seinem klaren Wortlaut nicht das Führen eines Kraftfahrzeuges, sondern lediglich eines Fahrzeugs unter erheblichem Alkoholeinfluss voraus. Nach der Wertung des Verordnungsgebers begründet, wie § 13 Satz 1 Buchst. c FeV zweifelsfrei zu entnehmen ist, auch die (bereits erstmalige) Trunkenheitsfahrt mit einem Fahrrad bei Vorliegen eines Blutalkoholgehalts von mindestens 1,6 Promille Zweifel an der Kraftfahreignung des Betroffenen. Dies beruht darauf, dass nach dem aktuellen Stand der Alkoholforschung eine Blutalkoholkonzentration ab 1,6 Promille 5 6 7
5 auf deutlich normabweichende Trinkgewohnheiten und eine ungewöhnliche Giftfestigkeit hindeutet. Dass mit einer entsprechenden Alkoholgewöhnung ein erhöhtes Gefährdungspotenzial einhergeht, bestätigen auch die Begutachtungs- Leitlinien zur Kraftfahreignung (Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung vom 27. Januar 2014 i. d. Fassung v. 28. Oktober 2019 [VkBl. S. 775], in Kraft getreten am 31. Dezember 2019 mit der Vierzehnten Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis- Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften [BGBl. I S. 2937]), die als Niederschlag sachverständiger Erfahrung von Gewicht sind. Erst diese Begutachtung ergibt, ob ein die Kraftfahreignung ausschließender Alkoholmissbrauch nach Nr. 8.1 oder 8.2 oder gar Alkoholabhängigkeit im Sinne von Nr. 8.3 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnisverordnung vorliegt (BVerwG, Urt. v. 21. Mai 2008 - 3 C 32.07 -, juris Rn. 9 ff.; Beschl. v. 20. Juni 2013 - 3 B 102.12 -, juris Rn. 7). Weigert sich der Betroffene, sich untersuchen zu lassen, oder bringt er der Fahrerlaubnisbehörde das von ihr geforderte Gutachten ohne ausreichenden Grund nicht fristgerecht bei, darf sie bei ihrer Entscheidung nach § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV auf die Nichteignung des Betroffenen schließen. § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV räumt der Fahrerlaubnisbehörde allerdings kein Ermessen ein, sondern enthält einen Grundsatz der Beweiswürdigung, der auf der Überlegung beruht, dass bei grundloser Gutachtensverweigerung die Vermutung berechtigt ist, der Fahrerlaubnisinhaber wolle durch die Weigerung einen ihm bekannten Eignungsmangel verbergen, so dass ein Eignungsmangel durch die Weigerung zur Vorlage des angeforderten Gutachtens als nachgewiesen gilt. Steht die fehlende Eignung kraft dieser gesetzlichen Vermutung fest, bedarf es gemäß § 11 Abs. 7 FeV keines Gutachtens mehr, um diese nachzuweisen (SächsOVG, Beschl. v. 15. September 2020 - 6 A 572/20 -, juris Rn. 6; Beschl. v. 24. November 2015 - 3 B 280/15 -, juris Rn. 8), sofern die Aufforderung zur Beibringung des Fahreignungsgutachtens rechtmäßig war. Da die Beibringensaufforderung selbst kein Verwaltungsakt ist, ist ihre Rechtmäßigkeit inzident gerichtlich zu überprüfen, wenn der Betroffene ihr nicht Folge leistet und die Fahrerlaubnisbehörde deshalb gestützt auf § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV von dessen mangelnder Fahreignung ausgeht und die Erteilung der beantragten Fahrerlaubnis ablehnt oder - falls eine Fahrerlaubnis bereits erteilt war - die Fahrerlaubnis entzieht (BVerwG, Urt. v. 17. November 2016 - 3 C 20.15 -, juris Rn. 17 ff.). 8
6 Das Verwaltungsgericht ist mit zutreffender Begründung davon ausgegangen, dass die Anordnung zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens nach § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c FeV rechtmäßig war und der Antragsteller sich infolge der Nichtbeibringung des angeforderten Gutachtens als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen hat. Wie schon in der Vorinstanz wendet der Antragsteller dagegen ein, die Fahrerlaubnisbehörde habe ihm am 17. April 2019 - und damit in Kenntnis der ihr durch die Mitteilung der Polizeidirektion G...... vom 16. Juli 2018 bekanntgewordenen Tatsache, dass er im Rahmen einer Verkehrskontrolle mit einer AAK von 0,92 mg/l auffällig geworden sei - die Fahrerlaubnis der Klasse B erteilt und ihm damit seine Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen bestätigt. Selbst wenn dieser Vortrag zuträfe und die Mitteilung der Polizeidirektion für eine hinreichende Beurteilung der Fahreignung ausgereicht hätte, würde daraus allenfalls folgen, dass die Erteilung der Fahrerlaubnis der Klasse B rechtswidrig war. Da auch eine rechtswidrig erteilte Fahrerlaubnis entzogen werden kann, wäre die Fahrerlaubnisbehörde in diesem Fall nicht gehindert, dem Antragsteller die Fahrerlaubnis zu entziehen. Entscheidend für die Entziehung ist nach Wortlaut und Schutzzweck allein, dass sich jemand als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist (§ 3 Abs. 1 Satz 1 StVG). Ist der Eignungsmangel, also das Fehlen der persönlichen Voraussetzungen des Fahrerlaubnisinhabers "erwiesen", verlangt der Schutz der Allgemeinheit vor gefährlichen Kraftfahrzeugführern, dass der Kraftfahrer, der die in körperlicher, geistiger oder charakterlicher Hinsicht zu stellenden Anforderungen nicht (mehr) erfüllt und deshalb für die übrigen Verkehrsteilnehmer eine Gefahr begründet, keine Kraftfahrzeuge mehr führen darf (vgl. BVerwG, Urt. v. 18. März 1982 - 7 C 69.81 -, juris Rn. 15, 16 für die Befähigung). Es spricht einiges dafür, dass der Gesetzgeber seiner sich aus Art. 2 Abs. 2 GG ergebenden Pflicht, andere Verkehrsteilnehmer vor unzumutbaren Risiken des Straßenverkehrs zu schützen, nur dann hinreichend nachkommt, wenn die Befähigung und Eignung des Kraftfahrzeugführers sichergestellt ist. Diese Erwägungen gelten unabhängig davon, ob der Eignungsmangel neu aufgetreten ist oder schon längere Zeit oder immer vorlag. Deshalb ist bei erwiesenem Fehlen der Voraussetzung für das Führen von Kraftfahrzeugen eine Entziehung der Fahrerlaubnis, bei der - im 9 10 11
7 Gegensatz zur Rücknahme oder dem Widerruf der erteilten Fahrerlaubnis (vgl. § 1 Satz 1 SächsVwVfZG, §§ 48, 49 VwVfG) - Vertrauensschutzaspekte oder Ermessenserwägungen keine Rolle spielen, geboten, unabhängig davon, wann der Eignungsmangel der Behörde bekannt geworden ist und ungeachtet der Tatsache, ob er schon bei Erteilung der Fahrerlaubnis vorgelegen hat (vgl. auch VGH BW, Beschl. v. 31. Oktober 2002 - 10 S 1996/02 - juris Rn. 4). Auch für eine Verwirkung des Rechts, die Fahrerlaubnis zu entziehen, ist aus den genannten Gründen regelmäßig kein Raum. Im Übrigen weist der Senat darauf hin, dass die Fahrerlaubnisbehörde - anders als der Antragsteller meint - auch zutreffend davon ausgegangen sein dürfte, dass erst mit Eingang der staatsanwaltlichen Ermittlungsakten, die ihr mit Schreiben der Staatsanwaltschaft G...... vom 5. Dezember 2019 zugeleitet wurden, und Kenntnisnahme des darin enthaltenen Befundberichts des Instituts für Rechtsmedizin der Medizinischen Fakultät der Technischen Universität D...... vom 19. Juli 2018 hinreichend konkrete tatsächliche Anhaltspunkte vorlagen, aus denen sich berechtigte Zweifel an der Kraftfahreignung des Antragstellers ergaben, die eine Beibringungsaufforderung nach § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c FeV rechtfertigen. Der Mitteilung der Polizeidirektion G...... vom 16. Juli 2018, wonach der Antragsteller anlässlich einer Verkehrskontrolle als Führer eines Fahrrads mit einer AAK von 0,92 mg/l kontrolliert worden war, ließ sich weder entnehmen, ob die Messung der AAK beim Antragsteller mit einem bauartzugelassenen und geeichten Atemalkoholtestgerät vorgenommen wurde, noch, ob die bei Atemalkoholtests generell zu beachtenden Verfahrensbestimmungen (vgl. zu § 24a StVG: BGH, Beschl. v. 3. April 2001 - 4 StR 507/00 -, juris Rn. 25 ff. m. w. N.) eingehalten worden waren. Dass die erstmalige Erteilung der Fahrerlaubnis der Klasse B den Schluss auf eine Wiedererlangung seiner Fahreignung zulässt, ergibt sich entgegen der Ansicht des Antragstellers auch nicht aus der von ihm zitierten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 6. September 2018 - 3 C 31.16 -, juris Rn. 13 ff.). Diese Entscheidung, die von einer regelmäßigen Bindung an die vorangegangene positive Eignungsprüfung eines anderen EU-Staates bei der Erweiterung der Fahrerlaubnis von A und B auf die höhere Klasse C bei der späteren Umschreibung einer ausländischen Fahrerlaubnis ausgeht, beruht auf dem Anwendungsvorrang des 12 13
8 Unionsrechts. Hier liegt jedoch ein Sachverhalt vor, der rein nach nationalem Recht zu beurteilen ist, das eine solche Bindungswirkung nicht vorsieht. Auch bei Unionsrechtsbezug ergäbe sich aber im vorliegenden Fall keine Bindungswirkung. Die Bindungswirkung beruht zum einen darauf, dass die Erteilung der Fahrerlaubnis der Klassen B und C in einem Stufenverhältnis steht. Nach Art. 6 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2006/126/EG kann ein Führerschein der Klasse C nur Fahrzeugführern ausgestellt werden, die bereits zum Führen von Fahrzeugen der Klasse B berechtigt sind. Ist die Fahrerlaubnis für die Klasse B mit einer Unregelmäßigkeit behaftet, die ihre Nichtanerkennung rechtfertigt, kann sie daher auch keine geeignete Grundlage für den Erwerb einer Fahrerlaubnis der Klasse C sein (EuGH, Beschl. v. 22. November 2011 - C-590/10 -, juris; BVerwG, Urt. v. 6. September 2018 a. a. O. Rn. 16). Ein entsprechendes Stufenverhältnis liegt bei den hier betroffenen Klassen A1 und B nach Art. 6 der Richtlinie 2006/126/EG, § 6 FeV nicht vor. Zum anderen müssen Bewerber vor der erstmaligen Erteilung einer Fahrerlaubnis der Klasse C ärztlich untersucht werden (Anhang III Nr. 4 der Richtlinie 2006/126/EG; BVerwG, Urt. v. 6. September 2018 a. a. O. Rn. 17). Die erstmalige Erteilung einer Fahrerlaubnis der Klasse C setzt damit eine Prüfung der Fahreignung voraus, die auch etwaige Fahreignungsmängel umfasst, und bildet damit eine Zäsur. Bei der Erteilung einer Fahrerlaubnis der Klasse B findet regelmäßig - wie auch im vorliegenden Fall - keine ärztliche Untersuchung und damit auch keine fundierte Prüfung der Fahreignung statt, die eine Zäsur bilden könnte. Soweit der Antragsteller des Weiteren rügt, das Verwaltungsgericht habe nicht berücksichtigt, dass seine Trunkenheitsfahrt inzwischen weit zurückliege und die Entziehung seiner Fahrerlaubnis inzwischen nicht mehr gerechtfertigt sei, dringt er ebenfalls nicht durch. Zwar beurteilt sich die Rechtmäßigkeit der Fahrerlaubnisentziehung nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten behördlichen Entscheidung, hier im Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung des Landesamtes für Straßenbau und Verkehr vom 23. November 2020 (BVerwG, Urt. v. 21. Mai 2008 - 3 C 32.07 -, juris Rn. 12; SächsOVG, Beschl. v. 18. Mai 2020 - 6 B 346/19 -, juris Rn. 4). Dass die Rechtmäßigkeit der Entziehungsverfügung in den Fällen des § 11 Abs. 8 FeV voraussetzt, dass die Gutachtenanforderung ihrerseits rechtmäßig gewesen ist, 14 15
9 bedeutet aber nicht, dass auch insoweit auf die gegenwärtigen Verhältnisse oder die Verhältnisse im Zeitpunkt der Entziehungsverfügung abzustellen wäre. Denn die Rechtmäßigkeit einer hierauf gestützten Fahrerlaubnisentziehung hängt davon ab, ob die Behörde von der Nichteignung des Betroffenen ausgehen durfte, weil er einer rechtmäßigen Anordnung nicht nachgekommen ist. Damit erfordert die Überprüfung der Entziehungsentscheidung eine inzidente Prüfung der Rechtmäßigkeit der ihr zeitlich vorangegangenen Gutachtenanordnung und nicht - was die Konsequenz der Auffassung des Antragstellers wäre - eine hypothetische Prüfung, ob die Anordnung auch noch im Zeitpunkt der Entziehungsverfügung getroffen werden könnte. Dabei liegt es in der Natur der Sache, auf die Verhältnisse im Zeitpunkt der zu überprüfenden Anordnung abzustellen (BVerwG, Urt. v. 17. November 2016 - 3 C 20.15 -, juris Rn. 14; Beschl. v. 21. Mai 2012 - 3 B 65.11 -, juris Rn. 7; SächsOVG, Beschl. v. 18. Mai 2020 a. a. O. Rn. 4 m. w. N.). Dass Verstöße gegen verkehrsrechtliche Vorschriften im Fahreignungsregister zum maßgeblichen Zeitpunkt der Beibringungsaufforderung noch nicht getilgt und damit verwertbar sind, ist Grundvoraussetzung dafür, dass aus diesem zurückliegenden Fehlverhalten noch das künftige Verkehrsverhalten betreffende Eignungszweifel hergeleitet werden dürfen; nach Ablauf der gesetzlichen Fristen unterliegen entsprechende Taten einem Verwertungsverbot (vgl. BVerwG, Urt. v. 17. November 2016 - 3 C 20.15 -, juris Rn. 36, Urt. v. 9. Juni 2005 - 3 C 21.04 -, juris Rn. 26). Ist der Verstoß zum Zeitpunkt der Beibringungsaufforderung nicht mehr verwertbar und ist diese damit rechtswidrig, ist der Schluss auf die Nichteignung nach § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV nicht zulässig. Nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts, mit denen sich die Beschwerde nicht den Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO entsprechend auseinandersetzt, durfte der gemäß § 60 Abs. 1 Nr. 7 BZRG eintragungspflichtige Vorfall vom 14. Juli 2018, der Anlass für ein staatsanwaltschaftliches Ermittlungserfahren wurde, welches nach § 45 Abs. 2 JGG am 20. November 2018 eingestellt und weswegen der Antragsteller am 12. Februar 2019 verwarnt wurde, zum Zeitpunkt der Beibringungsaufforderung am 5. Dezember 2019 noch berücksichtigt werden. Denn die auf dem Vorfall beruhende Eintragung war zu diesem Zeitpunkt noch nicht getilgt oder tilgungsfähig (§ 45 ff. JGG, § 63 BZRG). Anders als bei der im 16 17
10 Ermessen der Fahrerlaubnisbehörde stehenden Beibringungsaufforderung nach § 11 FeV, bei der zeitliche Aspekte im Rahmen der Ermessensausübung zu berücksichtigen sind (BVerwG, Urt. v. 17. November 2016 - 3 C 20.15 -, juris Rn. 36), rechtfertigt allein die Verwertbarkeit der Eintragung bei der gebundenen Entscheidung nach § 13 Nr. 2 Buchst. c FeV die Anordnung der Beibringung eines medizinisch- psychologischen Gutachtens. Für den Fall, dass sich der Einwand des Antragstellers, der Vorfall liege zu weit zurück, nicht nur auf die Rechtmäßigkeit der Fahrerlaubnisentziehung, sondern auch auf die Untersagung zum Führen von fahrerlaubnisfreien Fahrzeugen (Fahrrädern) beziehen sollte, wäre die Entscheidung des Verwaltungsgerichts auch nicht insoweit abzuändern. Maßgeblich für die Rechtmäßigkeit der Untersagung des Führens von Fahrzeugen als Dauerverwaltungsakt ist der Zeitpunkt der Entscheidung des Senats (vgl. BayVGH, Urt. v. 17. Januar 2020 - 11 B 19.1274 -, juris Rn. 18 sowie Pressemitteilung des BVerwG Nr. 73/2020 v. 4. Dezember 2020 - 3 C 5.20 -, juris). Dass der Vorfall zu diesem Zeitpunkt nicht mehr verwertbar ist, legt die Beschwerde nicht dar. Die auf § 60 Abs. 1 Nr. 7 BZRG beruhende Eintragung im Erziehungsregister wird nach § 63 Abs. 1 BZRG erst entfernt, wenn die betroffene Person das 24. Lebensjahr vollendet hat, was beim Antragsteller erst am 25. Januar 2024 der Fall sein wird. Dass die Registerbehörde auf Antrag oder von Amts wegen angeordnet hat, dass die Eintragung vorzeitig entfernt wird (vgl. § 63 Abs. 3 Satz 1 BZRG), trägt die Beschwerde nicht vor. Erweist sich jemand als ungeeignet zum Führen von Fahrzeugen, hat ihm die Fahrerlaubnisbehörde nach § 3 Abs. 1 Satz 1 FeV das Führen zu untersagen, zu beschränken oder die erforderlichen Auflagen anzuordnen. Die Vorschrift räumt der Behörde kein Entschließungsermessen ein, sondern lediglich ein Auswahlermessen hinsichtlich Art und Umfang der zu treffenden Maßnahme. Der Verordnungsgeber hat hiermit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Ausdruck verliehen, den auch die Fahrerlaubnisbehörde bei ihrer Entscheidung zu beachten hat. Steht die Nichteignung zum Führen von Fahrzeugen - wie im Streitfall - gemäß § 3 Abs. 2 i. V. m. 11 Abs. 8, § 13 Nr. 2 Buchst. c FeV wegen Nichtvorlage eines zu Recht angeordneten Gutachtens 18 19 20
11 fest, ist das Auswahlermessen im Hinblick auf die Untersagung des Führens von fahrerlaubnisfreien Fahrzeugen regelmäßig auf Null reduziert, wenn die Trunkenheitsfahrt mit einem Fahrrad begangen wurde. Dann liegt es auf der Hand, dass sich die Eignungszweifel nicht nur auf das Führen von Kraftfahrzeugen, sondern auch auf das Führen auch von fahrerlaubnisfreien Fahrzeugen erstrecken (vgl. OVG Rh.-Pf., Urt. v. 17. August 2012 - 10 A 10284/12 -, juris Rn. 31; VGH BW, Beschl. v. 24. Januar 2012 - 10 S 3175/11 -, juris Rn. Rn. 27 f.; ThürOVG, Beschl. v. 9. Mai 2012 - 2 SO 596/11 -, juris Rn. 9; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 28. Februar 2011 - 1 S 19.11, 1 M 6.11 -, juris Rn. 9; BayVGH, Beschl. v. 8. Februar 2010 - 11 C 09.2200 -, juris Rn. 12; HessVGH, Beschl. v. 6. Oktober 2010 - 2 B 1076/00 -, juris Rn. 18). Gründe dafür, dass hier ohne nennenswerte Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer die Untersagung auf bestimmte Zeiten beschränkt oder bestimmte Strecken von ihr ausgenommen werden könnten, legt die Beschwerde nicht dar. Auch die nach § 80 Abs. 5 VwGO anzustellende Interessenabwägung führt zu keinem anderen Ergebnis. Solange der Antragsteller nicht den Nachweis seiner hinreichenden Fahreignung geführt hat, hat sein persönliches Mobilitätsinteresse gegenüber dem öffentlichen Interesse am wirksamen Schutz der anderen Verkehrsteilnehmer sowie seiner selbst regelmäßig zurückzutreten (vgl. z. B. SächsOVG, Beschl. v. 17. März 2020 - 6 B 314/19 -, juris Rn. 14; v. 13. Oktober 2009 - 3 B 314/09 -, juris Rn. 6). Gründe, die ausnahmsweise eine andere Beurteilung nahelegen könnten, sind nicht ersichtlich. Allein die Tatsachen, dass das Gutachten nach seinen Aussagen ca. 900 € kostet und er das Geld als Auszubildender nicht verfügbar hat, rechtfertigen kein Absehen von der Entziehung der Fahrerlaubnis und der Untersagung des Führens erlaubnisfreier Fahrzeuge. Vielmehr ist es am Antragsteller, seine Fahreignung nachzuweisen und für das Gutachten ggf. einen Kredit aufzunehmen oder mit dem Gutachter eine Ratenzahlungsvereinbarung zu schließen. Soweit der Antragsteller mit der Beschwerde darüber hinaus weiterhin die Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen Nr. 2 bis 4 des angefochtenen Bescheids verfolgt, ist seine Beschwerde unzulässig, da es insoweit an jeglicher Auseinandersetzung mit den Gründen des angefochtenen Beschlusses fehlt (146 Abs. 4 Satz 3 VwGO). 21 22
12 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 Satz 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG und folgt der zutreffenden Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5; § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). gez.: Dehoust Drehwald Groschupp 23 24 25
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