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JGG § 45 Absehen von der Verfolgung

Jugendgerichtsgesetz

(1) Der Staatsanwalt kann ohne Zustimmung des Richters von der Verfolgung absehen, wenn die Voraussetzungen des § 153 der Strafprozeßordnung vorliegen.

(2) Der Staatsanwalt sieht von der Verfolgung ab, wenn eine erzieherische Maßnahme bereits durchgeführt oder eingeleitet ist und er weder eine Beteiligung des Richters nach Absatz 3 noch die Erhebung der Anklage für erforderlich hält. Einer erzieherischen Maßnahme steht das Bemühen des Jugendlichen gleich, einen Ausgleich mit dem Verletzten zu erreichen.

(3) Der Staatsanwalt regt die Erteilung einer Ermahnung, von Weisungen nach § 10 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4, 7 und 9 oder von Auflagen durch den Jugendrichter an, wenn der Beschuldigte geständig ist und der Staatsanwalt die Anordnung einer solchen richterlichen Maßnahme für erforderlich, die Erhebung der Anklage aber nicht für geboten hält. Entspricht der Jugendrichter der Anregung, so sieht der Staatsanwalt von der Verfolgung ab, bei Erteilung von Weisungen oder Auflagen jedoch nur, nachdem der Jugendliche ihnen nachgekommen ist. § 11 Abs. 3 und § 15 Abs. 3 Satz 2 sind nicht anzuwenden. § 47 Abs. 3 findet entsprechende Anwendung.

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Beschluss vom Bayerischer Verwaltungsgerichtshof - 11 ZB 24.1893
15. Dezember 2025
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Urteil vom Bundesgerichtshof - 3 StR 78/25
13. November 2025
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Urteil vom Amtsgericht Bochum - 37 Ds-320 Js 3/25-101/25
6. November 2025
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Urteil vom Amtsgericht Bochum - 26 Ls-853 Js 145/25-145/25
5. November 2025
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Urteil vom Amtsgericht Köln - 617 Ls 79/25
30. Oktober 2025
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Urteil vom Amtsgericht Köln - 650 Ls 320/24
22. Juli 2025
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4. Juni 2025
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24. März 2025
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13. März 2025
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