Beschluss vom Sächsisches Oberverwaltungsgericht - 6 B 3/21

Az.: 6 B 3/21 6 L 907/20 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des - Antragsteller - - Beschwerdeführer - prozessbevollmächtigt: gegen den Landkreis Bautzen vertreten durch den Landrat Bahnhofstraße 9, 02625 Bautzen - Antragsgegner - - Beschwerdegegner - wegen Fahrerlaubnisentziehung; Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO hier: Beschwerde

2 hat der 6. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Dehoust, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Drehwald und den Richter am Oberverwaltungsgericht Groschupp am 18. März 2021 beschlossen: Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Dresden vom 18. Dezember 2020 - 6 L 907/20 - wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 7.500,00 € festgesetzt. Gründe Die zulässige Beschwerde des Antragstellers hat keinen Erfolg. Die mit der Beschwerde vorgebrachten Gründe ergeben nicht, dass es das Verwaltungsgericht zu Unrecht abgelehnt hat, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 22. Oktober 2020 wiederherzustellen. In diesem Bescheid entzieht der Antragsgegner dem Antragsteller die Fahrerlaubnis und fordert ihn auf, den Führerschein innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Zustellung des Bescheides abzugeben oder zu übersenden und ordnet die sofortige Vollziehung dieser Verfügungen an. Zur Begründung seiner Entscheidung führt das Verwaltungsgericht an, die Entziehung der Fahrerlaubnis finde ihre Rechtsgrundlage in § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG i. V. m. § 46 Abs. 1 Satz 1 Fahrerlaubnisverordnung (FeV). Danach habe die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich dessen Inhaber als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweise. Das sei hier der Fall, weil der Antragsgegner aus der Nichtvorlage des geforderten fachärztlichen Gutachtens gemäß § 11 Abs. 8 FeV auf die fehlende Fahreignung des Antragstellers habe schließen dürfen. Die Anordnung zur Begutachtung sei auch formell und materiell rechtmäßig gewesen. Zu den Erkrankungen und Mängeln, die die Fahreignung beeinträchtigen könnten, zählten u. a. auch psychische Störungen. Hier sei die Anforderung des Gutachtens über die 1 2 3

3 Fahreignung durch konkrete Anhaltspunkte veranlasst und auch verhältnismäßig gewesen. Sie stütze sich im Wesentlichen auf sein Verhalten am 1. Juli 2019 im Polizeirevier B...... und eine Auskunft seiner behandelnden Ärztin an die Polizei. Auf Grundlage des Sachstandsberichts der bearbeitenden Polizeibeamtin habe er bei seiner Vorsprache am 1. Juli 2019 im Polizeirevier B...... auf Grund seiner Äußerungen und seinem Verhalten einen verwirrten Eindruck gemacht. Darüber hinaus habe er an einem Ort vor dem Polizeirevier B...... geparkt, an dem dies nicht zulässig gewesen sei. Er habe diesen Platz auf Grund einer Straßensperrung auch nur dadurch erreichen können, dass er durch eine Baustelle und über einen Fußweg und damit grob verkehrswidrig, sehr rücksichtslos und unter Inkaufnahme der Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer gefahren sei. Dass er diesen Abstellplatz für sein Fahrzeug auf diesem Weg erreicht habe, habe er auch eingeräumt. Darüber hinaus habe die behandelnde Ärztin der Polizeibeamtin fernmündlich mitgeteilt, dass er seit längerer Zeit Psychopharmaka einnehme und eine eigentlich notwendige Behandlung im Fachkrankenhaus G.............., einer Klinik mit den Behandlungsschwerpunkten Psychiatrie und Psychotherapie und Psychosomatik sowie Neurologie und forensische Psychiatrie, ablehne. Zudem seien aus dem polizeilichen Auskunftssystem mehrere Einträge zum Antragsteller ersichtlich, bei welchen immer psychische Auffälligkeiten und die Einnahme von Medikamenten eine Rolle gespielt hätten. Dass dieser Sachstandsbericht, der am Ende auch eine Eilüberprüfung der Fahrtauglichkeit erbeten habe, beim Antragsgegner unter Berücksichtigung aller Umstände Zweifel an der Fahreignung des Antragstellers wecke, sei nicht zu beanstanden, zumal der Antragsgegner versucht habe, den Gesundheitszustand des Antragstellers durch ein Gesprächsangebot weiter aufzuklären. Nachdem der Antragsteller den ersten Termin auch auf Grund eines Krankenhausaufenthalts nicht habe wahrnehmen können, sei ein weiteres Gesprächsangebot erfolgt, auf das der Antragsteller jedoch keine Reaktion gezeigt habe. Der Antragsteller habe zwar die Einverständniserklärung für die Erstellung eines Gutachtens übersandt, nicht jedoch den von ihm ebenfalls geforderten Entlassungsbericht seines Klinikaufenthaltes im Juli 2019. Obwohl es ihm obliegen habe, die berechtigten Zweifel an seiner Fahreignung auf seine Kosten auszuräumen, habe er das geforderte Gutachten nicht vorgelegt. Die Frist für die Beibringung des geforderten Gutachtens sei mit knapp drei Monaten auch ausreichend bemessen gewesen. Bringe der Antragsteller das Gutachten nicht bei, sei nach § 11 Abs. 8 FeV von seiner fehlenden Eignung auszugehen. In einem solchen Fall sei die Entziehung der

4 Fahrerlaubnis nicht in das Ermessen der Fahrerlaubnisbehörde gestellt. Auch die Dauer des Entziehungsverfahrens führe nicht zur Unverhältnismäßigkeit der Maßnahme. Der Antragsgeber habe unmittelbar nach Kenntniserlangung der Vorfälle am 1. Juli 2019 mit der Aufklärung des Sachverhalts begonnen und bereits unter dem 4. Juli 2019 den Antragsteller angehört. Dass die Aufklärung einen langen Zeitraum in Anspruch nahm, habe nicht an der Untätigkeit der Behörde gelegen, sondern sei dem Verhalten und dem Gesundheitszustand des Antragstellers geschuldet gewesen. So seien Fristen wegen Krankenhausaufenthalten verlängert und Akteneinsicht gewährt worden, bevor schließlich der streitgegenständliche Bescheid erlassen worden sei. Hiergegen wendet der Antragsteller in der Begründung seiner Beschwerde ein, er sei nicht verpflichtet gewesen, das Gutachten vorzulegen. Es könne nur das zugrunde gelegt werden, was eigene Wahrnehmung der Polizeibeamten gewesen sei, nämlich sein falsches Parken vor dem Polizeirevier und das Erreichen dieses Parkplatzes durch Befahren einer gesperrten Straße sowie, dass er einen verwirrten Eindruck gemacht habe. Informationen, die nicht legal beschafft worden seien, könnten dagegen nicht verwertet werden. Zwar gebe es im Verwaltungsrecht kein Verwertungsverbot wie im Strafrecht. Würden aber elementare Schutzvorschriften nicht beachtet, dürfe eine Verwertung von Informationen nicht erfolgen. Dies betreffe vorliegend alle Informationen zu seinen Krankheiten und Behandlungen. Hierbei seien seine hochgradig schutzwürdigen Interessen betroffen. Es ergebe sich aus keiner Stelle der Gerichts- und Verwaltungsakte, dass er in die Einholung solcher Informationen eingewilligt habe. Er habe auch keine Erklärung über die Entbindung der Schweigepflicht für behandelnde Ärzte erteilt. Sofern es also zuträfe, dass die Beamten des Polizeirevier B...... von der Allgemeinmedizinerin Dr. I..... in einem Telefongespräch mit dieser erfahren hätten, dass er längere Zeit Psychopharmaka einnehme und eine notwendige Behandlung im Fachkrankenhaus G.............. ablehne, seien dies Informationen, die höchstpersönlicher Art seien und deshalb ohne seine Einwilligung nicht erhoben werden dürften. Würden sie gleichwohl ohne diese Einwilligung erhoben werden, dürften sie nicht verwertet werden. Das Gleiche gelte für Angaben zu seiner Behandlung im Krankenhaus B......, hier den Behandlungsvertrag und die Behandlungsunterlagen auf Seiten 22 ff. der Gerichtsakte. Deshalb sei vorliegend davon auszugehen, dass bei ihm keine psychische Störung vorliege. Im Übrigen werde eine solche auch nur vermutet. Eine solche Vermutung sei aber ohne 4

5 genaue Angabe zu Symptomen, eventueller Diagnose und Behandlung keine konkrete Tatsache. Es fehlten auch Angaben, ob er die Psychopharmaka im Juli 2019 noch habe einnehmen müssen, und um welche Psychopharmaka es sich handele und welche Folgen die Einnahme oder Nichteinnahme solcher Psychopharmaka für die Eignung, ein Fahrzeug zu führen, hätten. Auch die nicht näher bezeichneten Angaben aus dem polizeilichen Informationssystem seien nicht ausreichend, um an seiner geistigen Eignung zum Führen eines Kraftfahrzeuges zu zweifeln. Es hätte angegeben werden müssen, welchen Zeitraum diese Einträge beträfen. Seien es z. B. Einträge, die mehr als 10 Jahre her seien, könnten sie keine Rolle spielen. Dass der Antragsteller die Einverständniserklärung für die Erstellung des Gutachtens erteilt, das Gutachten dann aber nicht vorgelegt habe, genüge ebenfalls nicht, um berechtigte Zweifel an seiner Fahreignung zu begründen. Das Verwaltungsgericht habe hier nicht beachtet, dass er bereit gewesen sei, mitzuwirken und Zweifel auszuräumen. Er sei nur nicht bereit gewesen, die Kosten hierfür zu tragen. Eine Kostenübernahme durch den Betroffenen sei vom Gesetzgeber nicht geregelt. Die Kosten für ein solches Gutachten müsse derjenige tragen, der eine hoheitliche Maßnahme, wie z. B. den Entzug der Fahrerlaubnis, verursacht habe. Deshalb hätte die Anordnung der Einholung des Gutachtens, soweit die Tatbestandsvoraussetzungen vorlägen, erfolgen können, ohne die Verpflichtung, das Gutachten auf eigene Kosten einzuholen. Ergebe sich, dass die Fahrerlaubnis entzogen werde, hätte mit diesem Bescheid auch hinsichtlich der Kosten des Gutachtens die Kostentragung durch den Antragsteller ausgesprochen werden können. Ergebe sich jedoch seine Fahreignung, müsse er die Kosten des Gutachtens nicht tragen. Falsch sei auch die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass die Dauer des Verfahrens angemessen gewesen sei. Es gehe vorliegend auch nicht um die Frage, ob das Verwaltungsverfahren in Bezug auf den Entzug der Fahrerlaubnis zu lang gewesen sei. Es gehe um die Frage, ob die Gefährdungslage es erfordere, dass der Antragsteller im Widerspruchsverfahren und möglichen anschließenden Klageverfahren kein Fahrzeug führe, dass also die Notwendigkeit bestanden habe, die sofortige Vollziehung anzuordnen. Die Dauer eines Widerspruchs- und Klageverfahrens von einem dreiviertel bis einem Jahr sei in Verhältnis zum vorhergehenden Verwaltungsverfahren von eineinviertel Jahren abzuwägen. Aus der Dauer des Verwaltungsverfahrens lasse sich schließen, dass der Antragsgegner die Gefährdung als nicht sonderlich hoch eingeschätzt habe. Tatsachen, die die Gefahr erhöhten, seien auch während des Verwaltungsverfahrens nicht aufgetreten. Deshalb

6 genüge dies aus seiner Sicht nicht für die Anordnung des Sofortvollzugs. Auch sei nicht abgewogen worden, inwieweit andere Sanktionen zu verhängen gewesen seien, wie die Ahndung des falschen Parkens und des Befahrens einer gesperrten Straße. Diese Einwände, auf deren Prüfung der Senat im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, führen zu keiner Abänderung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung. Zutreffend ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass der Antragsgegner aus der Tatsache, dass der Antragsteller das von ihm geforderte Gutachten nicht beigebracht hat, gemäß § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV auf seine Nichteignung schließen durfte. Der Schluss auf die Nichteignung ist zwar nur zulässig, wenn die Anordnung der ärztlichen bzw. medizinisch-psychologischen Untersuchung rechtmäßig, insbesondere anlassbezogen und verhältnismäßig ist (BVerwG, Urt. v. 9. Juni 2005 - 3 C 25.04 -, juris Rn. 19). Hier lagen aber hinreichend konkrete Tatsachen, die Zweifel an seiner Fahreignung begründeten, vor, und die Anordnung ist auch nicht unverhältnismäßig. Zutreffend ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass sein Zustand und Verhalten auf dem Polizeirevier B...... am 1. Juli 2019 und die Auskunft der behandelnden Ärztin die Anordnung des Gutachtens rechtfertigen. In dem Sachstandsbericht vom 2. Juli 2019 führt die Polizeibeamtin N....... u. a. aus: „Unterzeichnerin hörte sich den erschienenen Herrn P.... an und konnte gleich feststellen, dass Herr P.... wirr redet. Es gänge um die Anzeige, welche seine Tochter M..... P.... gegen ihn erstattet hätte (im polizeilichen Auskunftssystem ist keine Anzeige der Tochter festzustellen). Er gibt weiterhin, dass die Tochter alles rumerzählen würde, mit dem sexuellen und so. Sie mache auch nicht die Tür auf. Alle wollten nichts mehr von ihm. Herr P.... wirkte stark psychisch erregt. (…) Während des Gespräches mit Herrn P.... wurde dieser auch zu einem Fahrzeug befragt, woraufhin er angab, dass er ein Auto habe, welches er direkt vor dem Polizeirevier B...... abgestellt habe. Auf die Frage hin, wie er zum Parken an dieser Stelle gelangt sei, gab er an, dass ja die B......straße gesperrt sei und er dann über die Baustelle und den Fußweg gefahren sei. (…) Jedoch handelt es sich nach Ansicht der Unterzeichnerin um ein Fahrverhalten, welches nicht normal ist. 5 6

7 Auch scheint die Fahrtüchtigkeit bei Herrn P.... eingeschränkt zu sein. Durch seine verwirrten Äußerungen ist zu vermuten, dass auch Einordnungen von Verkehrslage nicht richtig erfolgen können. Im polizeilichen Auskunftssystem sind mehrere Einträge zu Herrn P.... ersichtlich, bei welchen immer psychische Auffälligkeiten und die Einnahme von Medikamenten eine Rolle spielten. (…) Da bekannt wurde, dass Herr P.... bei der Allgemeinmedizinerin Frau Dr. I..... in B...... in Behandlung ist wurde diese durch die Unterzeichnerin kontaktiert. Dabei wurde bekannt, dass Herr P.... seit längerer Zeit Psychopharmake einnimmt und eine eigentlich notwendige Behandlung im Fachkrankenhaus G.............. ablehnt. Ich bitte auf Grund der Gesamtumstände eine EILÜBERPRÜFUNG zur Fahrtauglichkeit des Herrn P.... durchzuführen. Des Weiteren bitte ich Sie, den sozialen Dienst vom Landratsamt B...... über die Vorkommnisse zu unterrichten, um eine eventuelle Betreuung für Herrn P.... anzuregen.“ Dieses Verhalten spricht - wie von der Polizeibeamtin zutreffend festgestellt - dafür, dass der Antragsteller auch bei der vorangegangenen und von ihm eingeräumten Fahrt in einem ähnlichen Zustand war und deshalb nicht adäquat auf die Gefahrenlage und die Straßenverhältnisse reagieren konnte. Hierauf deutet auch seine bewusste Missachtung der Straßensperrung hin. Zwar ist es möglich, dass er - wie von ihm im Verwaltungsverfahren vorgetragen - wegen einer von ihm vermuteten Anzeige seiner Tochter momentan psychisch erregt war, aber ansonsten nicht in seiner Fahreignung beeinträchtigt ist. Das ändert aber nichts daran, dass sein Verhalten auf dem Polizeirevier erhebliche Zweifel an seiner Fahreignung aufwirft, weil die andere Alternative ohne weitere Begutachtung nicht ausgeschlossen werden kann. Zweifel ergaben sich zudem im Hinblick auf die Auskunft der behandelnden Ärztin, die von der Einnahme von Psychopharmaka und einer notwendigen Behandlung einer psychischen Erkrankung berichtete und die der Antragsgegner und das Verwaltungsgericht zu Recht berücksichtigt haben. Ein Verstoß gegen die ärztliche Schweigepflicht lag nicht vor. Nach § 9 Abs. 2 Satz 1 der Berufsordnung der Sächsischen Landesärztekammer (Berufsordnung - BO) vom 24. Juni 1998 i. d. F. d. Änderungssatzung vom 29. November 2019 (https://www.slaek.de/de/05/aufgaben/ Berufsordnung.php?shortcut=berufsordnung) ist der Arzt zur Offenbarung befugt, soweit er von der Schweigepflicht entbunden worden ist oder soweit die Offenbarung 7 8

8 zum Schutze eines höherwertigen Rechtsgutes erforderlich ist. Angesichts der Größe der Gefahr, die von einer weiteren motorisierten Verkehrsteilnahme einer Person, an deren Fahreignung erhebliche und begründete Zweifel bestehen, für das Leben und die Gesundheit einer Vielzahl unbeteiligter Personen ausgehen kann, ist der Arzt auch ohne Entbindung von der Schweigepflicht berechtigt, die zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit zuständigen Stellen des Staates - wie die Polizei - von einschlägigen Tatsachen in Kenntnis zu setzen (vgl. BayVGH, Beschl. v. 24. August 2010 - 11 CS 10.1139 -, juris Rn. 72). Bei einer Abwägung überwiegt in solchen Fällen die staatliche Schutzpflicht für das Leben und die Gesundheit seiner Bürger (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG, Art. 16 Abs. 1 Satz 1 SächsVerf) das Recht des Antragstellers, über die Weitergabe und Nutzung seiner höchstpersönlichen und sensiblen (Gesundheits-) Daten selbst zu entscheiden (Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 33 SächsVerf; vgl. auch § 4 Abs. 1 Nr. 2 Sächsisches Datenschutz-Umsetzungsgesetz) und sein Interesse und das Interesse der Allgemeinheit, dass das Vertrauensverhältnis zwischen Arzt und Patient gewahrt bleibt. Auch im Strafrecht wird von einer sich aus dem Rechtsgüterschutz Dritter ergebenden Befugnis, die ärztliche Schweigepflicht dann zu durchbrechen, wenn sich z. B. aus einem Anfallsleiden oder aus einer manifesten Alkoholsucht schwerwiegende Gefahren für die Sicherheit des Straßenverkehrs ergeben, ausgegangen (vgl. § 34 StGB sowie Fischer, StGB, 66. Aufl. 2019, § 203 Rn. 90 m. w. N.). Nichts anderes gilt für psychische Erkrankungen, die die Fahreignung in Frage stellen und zu schwerwiegenden Gefahren für andere Verkehrsteilnehmer führen können, wie z. B. organische, affektive oder schizophrene Psychosen (vgl. Nummer 7.1, 7.5 und 7.6 der Anlage 4 zu den §§ 11, 13 und 14 FeV) oder chronische hirnorganische Psychosyndrome oder eine schwere Altersdemenz (vgl. Nummer 7.2 und 7.3 der Anlage 4 FeV). Selbst wenn man demgegenüber unterstellt, dass die Polizei die Informationen unter Bruch eines Berufsgeheimnisses erlangt hätte, ergäbe sich keine andere Beurteilung, weil dies nicht zu einem Verwertungsverbot für die Informationen bei der Fahrerlaubnisbehörde führen würde. Da hier ein ausdrückliches Verwertungsverbot nicht besteht, ist im Einzelfall zwischen dem Schutz der betroffenen Rechtsgüter abzuwägen. Diese Abwägung fällt im Fahrerlaubnisrecht aus den eben bei der Offenbarungsbefugnis genannten Gründen bei begründeten Zweifeln an der Fahreignung in aller Regel zu Lasten des jeweiligen Fahrerlaubnisinhabers bzw. - 9

9 bewerbers aus (vgl. OVG NRW, Beschl. v. 24. August 2010 - 16 B 842/10 -, juris Rn. 2; NdsOVG, Beschl. v. 27. Oktober 2000 - 12 M 3738/00 -, juris Rn. 3; sowie für das Gesundheitsamt: BVerwG, Beschl. v. 4. September 1970 - 1 B 50.69 -, Jurion Rn. 5). Der Vorfall und die Auskunft der Ärztin im Juli 2019 können berücksichtigt werden. Bei nicht zu einer Eintragung ins Fahreignungsregister führenden Ereignissen ist einzelfallbezogen zu werten, ob das Verhalten des Antragstellers auch zum Zeitpunkt der Untersuchungsanordnung noch Zweifel an seiner Fahreignung begründet (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 17. März 2020 - 6 B 314/19 -, juris Rn. 12; BayVGH, Beschl. v. 6. Mai 2008 - 11 CS 08.551 -, juris Rn. 39). Dies ist hier nach gut fünf Monaten bei dem Verdacht auf eine länger bestehende psychische Erkrankung ohne weiteres der Fall. Da bereits der Vorfall und die Auskunft Zweifel an der Fahreignung des Antragstellers begründen, kann die Frage der Verwertbarkeit der Einträge in das polizeiliche Informationssystem offenbleiben. Den weiteren vom Antragsteller aufgeworfenen Fragen nach der Diagnose seiner Erkrankung, ob er die Psychopharmaka noch einnimmt, um welche Psychopharmaka es sich handelt und welche Folgen ihre Einnahme oder Nichteinnahme für die Fahreignung haben können, musste die Antragsgegnerin nicht nachgehen, weil bereits die vorliegenden Informationen hinreichende Zweifel an der Fahreignung des Antragstellers begründeten und die Beantwortung der vom Antragsteller aufgeworfenen Fragen gerade u. a. Aufgabe des angeforderten Gutachtens ist. Da § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV der Fahrerlaubnisbehörde kein Ermessen einräumt, sondern einen Grundsatz der Beweiswürdigung enthält, der auf der Überlegung beruht, dass bei grundloser Gutachtensverweigerung die Vermutung berechtigt ist, der Fahrerlaubnisinhaber wolle einen ihm bekannten Eignungsmangel verbergen, gilt ein solcher Eignungsmangel für den Zeitpunkt der Gutachtensverweigerung oder des Ablaufs der Vorlagefrist als nachgewiesen (SächsOVG, Beschl. v. 26. Februar 2021 - 6 B 431/20 -, juris Rn. 8, zur Veröffentlichung vorgesehen; Beschl. v. 13. Oktober 2009 - 3 B 314/09 -, juris Rn. 5 m. w. N.; st Rspr). Steht dies kraft gesetzlicher Vermutung fest, bedarf es seitens des Antragsgegners keines Gutachtens mehr, um diesen nachzuweisen (§ 11 Abs. 7 FeV). 10 11 12

10 Auch der Einwand des Antragstellers, er habe die finanziellen Mittel für eine Untersuchung nur aufzubringen, wenn die Untersuchung seine fehlende Fahreignung ergebe, greift nicht durch. In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass ein Kraftfahrer, der von einer berechtigten Gutachtensanordnung der Behörde betroffen ist, das geforderte Gutachten auf seine Kosten beizubringen hat. Er selbst ist der Auftraggeber und Veranlasser des Gutachtens und damit Kostenschuldner. Das ist die Folge der Beibringungslast, die § 11 Abs. 2 oder 3 FeV dem Betreffenden auferlegt. Das Gesetz mutet ihm diese Kosten ebenso zu, wie es ihm zumutet, die Kosten aufzubringen, die zum verkehrssicheren Führen des Fahrzeugs notwendig sind (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 31. Januar 2011 - 3 B 226/10 -, juris Rn. 6 sowie zum früheren inhaltsgleichen § 15b Abs. 2 StVZO: BVerwG, Urt. v. 12. März 1985 - 7 C 26.83 -, NJW 1985, 2490, 2491). Auch die nach § 80 Abs. 5 VwGO anzustellende Interessenabwägung führt zu keinem anderen Ergebnis. Solange der Antragsteller nicht den Nachweis seiner hinreichenden Fahreignung geführt hat, hat sein persönliches Mobilitätsinteresse gegenüber dem öffentlichen Interesse am wirksamen Schutz der anderen Verkehrsteilnehmer sowie seiner selbst regelmäßig zurückzutreten (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 13. Oktober 2009 a. a. O. Rn. 6). Gründe, die ausnahmsweise eine andere Beurteilung nahelegen könnten, sind nicht ersichtlich. Vielmehr weckt die Tatsache, dass der Antragsteller der Pflicht zur Abgabe seines Führerscheins trotz vollziehbarer Verfügung und Festsetzung eines Zwangsgelds bislang nicht nachgekommen ist, eher Zweifel an seiner Einsichtsfähigkeit und seiner Fahreignung. Auch die Dauer des Verwaltungsverfahrens - die im Übrigen zu erheblichen Teilen auf Ereignisse, die in der Sphäre des Antragstellers liegen, zurückgeführt werden kann - führt nicht zur Unverhältnismäßigkeit der Entziehung der Fahrerlaubnis. Entscheidend für die Entziehung ist nach Wortlaut und Schutzzweck allein, dass sich jemand als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist (§ 3 Abs. 1 Satz 1 StVG). Ist der Eignungsmangel, also das Fehlen der persönlichen Voraussetzungen des Fahrerlaubnisinhabers "erwiesen", verlangt der Schutz der Allgemeinheit vor gefährlichen Kraftfahrzeugführern, dass der Kraftfahrer, der die in körperlicher, geistiger oder charakterlicher Hinsicht zu stellenden Anforderungen nicht (mehr) erfüllt und deshalb für die übrigen Verkehrsteilnehmer eine Gefahr begründet, keine Kraftfahrzeuge mehr führen darf (vgl. BVerwG, Urt. v. 18. März 1982 - 7 C 69.81 -, juris Rn. 15, 16 für die Befähigung). Diese Erwägungen gelten unabhängig davon, ob der Eignungsmangel neu aufgetreten ist oder schon längere Zeit 13 14

11 oder immer vorlag (SächsOVG, Beschl. v. 26. Februar 2021 - 6 B 431/20 -, zur Veröffentlichung vorgesehen). Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG (vgl. Nr. 1.5, 46.1, 46.3 und 46.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit; abgedruckt z. B. in: SächsVBl. 2014, Heft 1, Sonderbeilage). Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO; § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). gez.: Dehoust Drehwald Groschupp 15 16 17

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