Beschluss vom Sächsisches Oberverwaltungsgericht - 3 B 123/21

Az.: 3 B 123/21 3 L 730/20 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache der - Antragstellerin - - Beschwerdeführerin - prozessbevollmächtigt: gegen die Stadt Leipzig vertreten durch den Oberbürgermeister Martin-Luther-Ring 4-6, 04109 Leipzig - Antragsgegnerin - - Beschwerdegegnerin - wegen Aufenthaltserlaubnis; Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz hier: Beschwerde

2 hat der 3. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Freiherr von Welck, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Nagel und die Richterin am Verwaltungsgericht Wiesbaum am 14. April 2021 beschlossen: Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 17. Februar 2021- 3 L 730/20 - wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 € festgesetzt. Gründe Die Beschwerde der Antragstellerin bleibt ohne Erfolg. Die mit ihr vorgebrachten Gründe, auf deren Prüfung der Senat im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gemäß § 146 Abs. 4 Sätze 3 und 6 VwGO beschränkt ist, ergeben nicht, dass es das Verwaltungsgericht zu Unrecht abgelehnt hat, die Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 VwGO zu verpflichten, bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen abzusehen. Die am XX.XXXXXXXXXX in O..... geborene Antragstellerin ist mexikanischer Staatsangehörigkeit und reiste am 15. März 2020 mit einem Schengen-Visum in die Bundesrepublik ein. Am 3. September 2020 stellte sie bei der Antragsgegnerin einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer Beschäftigung als Spezialitätenköchin in dem Restaurant G........., K.........-Straße in L....... Mit Bescheid vom 13. Oktober 2020 lehnte dies die Antragsgegnerin ab und verpflichtete die Antragstellerin, die Bundesrepublik innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe ihres Bescheids zu verlassen. Für den Fall der Nichterfüllung ihrer Ausreisepflicht wurde ihr die Abschiebung in ihr Heimatland Mexiko angedroht. Hiergegen legte die Antragstellerin am 22. Oktober 2020 Widerspruch ein, über den - soweit ersichtlich - noch nicht entschieden wurde. Zugleich beantragte sie beim Verwaltungsgericht Leipzig einstweiligen Rechtsschutz, zuletzt mit dem Antrag, die Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 VwGO zu verpflichten, bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen abzusehen. Dies lehnte das Verwaltungsgericht mit dem angegriffenen Beschluss vom 17. Februar 2021 ab. 1 2

3 Zur Begründung seiner Entscheidung hat es im Wesentlichen darauf abgestellt, dass es an der Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs fehle. Die Voraussetzungen des § 60a Abs. 2 AufenthG seien nicht erfüllt. Es liege kein Fall des § 81 Abs. 4 Satz 1 AufenthG vor. Auch im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 GG sei der Antragstellerin nicht ausnahmsweise zu gestatten, die (rechtskräftige) Entscheidung über die Erteilung des von ihr begehrten Aufenthaltstitels aus dem Inland heraus abzuwarten. So erfülle sie nicht die Voraussetzungen des § 39 Satz 1 Nr. 3 AufenthV, da sie keinen strikten Rechtsanspruch auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nach § 19c oder § 18a AufenthG habe. Auch das Vorliegen der Voraussetzungen des § 5 Abs. 2 Satz 2 AufenthG habe sie nicht glaubhaft gemacht. Sie habe keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis und nicht glaubhaft zu machen vermocht, dass ihr die Nachholung des Visumverfahrens unzumutbar sei. Insbesondere ergebe sich die Unzumutbarkeit nicht daraus, dass die Nachholung des Visumverfahrens mit einem (übermäßigen) Zeitaufwand verbunden sei, der bedingen würde, dass sie das ihr bis zum 30. April 2021 befristet erteilte Arbeitsplatzangebot nicht annehmen können werde. Denn es bestünden keine durchgreifenden Hindernisse, die einer Visumerteilung bis zum 30. April 2021 entgegenstünden. Beschränkungen bei der Einreise nach Mexiko bestünden nicht. Die mexikanischen Gesundheitsbehörden forderten weder eine Bescheinigung über den Gesundheitszustand einer einreisenden Person oder Testergebnisse noch seien Quarantänemaßnahmen vorgesehen. Die internationalen Flughäfen von Mexiko seien geöffnet. Die Flugrouten würden bedient. Auch biete die Deutsche Botschaft in Mexiko-Stadt seit dem 14. Dezember 2020 für sämtliche Visaarten Termine an. Zudem habe diese auf Nachfrage der Antragsgegnerin mit E-Mail vom 8. Januar 2021 mitgeteilt, dass die durchschnittliche Bearbeitungsdauer bei sechs bis acht Wochen liege und beim Vorliegen einer Vorabzustimmung das Visum in der Woche der Antragstellung erteilt werden könne. Die Botschaft habe sich bereit erklärt, aufgrund der besonderen Eilbedürftigkeit einen Sondertermin für die Antragstellerin zu vereinbaren. Da sich die Antragsgegnerin zur Ausstellung einer etwaigen Vorabzustimmung bereit erklärt und bei der Bundesagentur für Arbeit (künftig: BA) um Zustimmung ersucht habe, sei davon auszugehen, dass die Nachholung des Visumverfahrens vor dem 30. April 2021 durchgeführt werden könne, ohne dass dies für die Antragstellerin unzumutbar sei. Dies gelte auch vor dem Umstand, dass Mexiko mit Wirkung ab dem 24. Januar 2021 als Gebiet mit besonders hohem Infektionsrisiko (Hochinzidenzgebiet) eingestuft worden sei. Es sei weder ersichtlich noch vorgetragen, dass die Antragstellerin für einen schweren Krankheitsverlauf besonders exponiert sei. Auch aus dem Umstand, dass diese bei einer Rückkehr aus Mexiko in häusliche Absonderung müsse, begründe keine 3

4 Unzumutbarkeit. Denn auch dies sei vor Ablauf des 30. April 2021 möglich. Schließlich habe die Antragstellerin im Februar 2021 angekündigt, aus familiären Gründen nach Mexiko reisen zu wollen. Die hierdurch bedingte Verzögerung der gerichtlichen Entscheidung und die damit einhergehende verkürzte Zeitspanne bis zum 30. April 2021 sei von der Antragstellerin, welche ihre Reisepläne sodann nicht umgesetzt habe, veranlasst. Mit ihrer gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts erhobenen Beschwerde verfolgt die Antragstellerin ihr Begehren weiter. Zu ihrer Begründung führt sie zusammengefasst aus, dass ihr die Durchführung des Visumverfahrens im Herkunftsland unzumutbar sei. Dieses sei mit Kosten und Zeit verbunden und stelle sich als bloße Förmlichkeit dar. Es habe den Anschein, dass - jedenfalls im Wege der Vorabzustimmung - die erforderliche Kommunikation zwischen der Ausländerbehörde und der Botschaft online erfolge. Warum die Antragstellerin daher in ihr Heimatland zurückkehren solle, erschließe sich vor diesem Hintergrund nicht. Es könne auch jederzeit ein Beförderungsverbot erlassen werden. Mexiko sei als Hochinzidenzland eingestuft, so dass eine erneute Einreise in die Bundesrepublik erschwert oder sogar ganz unmöglich werden könne. Diese Reise stelle auch ein großes gesundheitliches Risiko dar, da sie sich in Mexiko mit dem Coronavirus infizieren könne, was eine Rückkehr gänzlich ausschließen würde. Es sei auch nicht auszuschließen, dass sich die Bearbeitungsweise der Botschaft und die Situation betreffend die Pandemie zum Nachteil verändere. Die verlangte Ausreise führe dazu, dass die Prognose der Bearbeitungszeit und die Gefährdung des Einzelnen aufgrund des Virus sich mit der Maßgabe verschlechtern könne, dass das geltende Jobangebot aufgrund des bereits jetzt festzustellenden Zeitverlustes nicht mehr realisiert werden könne. Dies gelte insbesondere unter Berücksichtigung der Tatsache, dass sich immer mehr Menschen mit mutierten Coronaviren infizierten und folglich zu befürchten sei, dass die Gefährdung der Antragstellerin aufgrund der COVID-19-Pandemie in Mexiko steige. Schließlich habe der Gesetzgeber die Pandemiesituation nicht berücksichtigen können, weshalb im Einzelfall darüber zu entscheiden sei, ob ein Visumverfahren durchzuführen sei oder nicht. Schließlich wäre der zukünftige Arbeitgeber der Antragstellerin bereit, ihr ein monatliches Gehalt in Höhe von 2.186 € bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 39 Stunden zu zahlen. Dieses Vorbringen führt die Beschwerde nicht zum Erfolg. Vorläufiger Rechtsschutz ist nach § 123 VwGO zu gewähren, wenn das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs und eines Anordnungsgrundes glaubhaft (vgl. § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 4 5

5 Abs. 2 ZPO) gemacht ist. Dabei hat das Gericht bei der allein möglichen summarischen Prüfung diejenigen Folgen zu erwägen, die mit der Versagung vorläufigen Rechtsschutzes für den Bürger verbunden sind. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschl. v. 27. August 2010, - 2 BvR 130/10 -; Beschl. v. 31. März 2004, NVwZ 2004, 1112; Beschl. v. 22. November 2002, NJW 2003, 1236; Beschl. v. 25. Juli 1996, NVwZ 1997, 479; Beschl. v. 25. Oktober 1998, BVerfGE 79, 69) darf im Rahmen eines Verfahrens nach § 123 VwGO das Interesse an einer vorläufigen Regelung oder Sicherung der geltend gemachten Rechtsposition umso weniger zurückgestellt werden, je schwerer die sich aus der Versagung vorläufigen Rechtsschutzes ergebenden Belastungen wiegen und je geringer die Wahrscheinlichkeit ist, dass sie im Falle des Obsiegens in der Hauptsache rückgängig gemacht werden können, es sei denn, dass ausnahmsweise überwiegende, besonders gewichtige Gründe entgegenstehen. Zwar besteht vorliegend wegen der aufgrund des Bescheids vom 13. Oktober 2020 bestehenden vollziehbaren Ausreispflicht sowie aufgrund des Umstands, dass das Arbeitsplatzangebot der Antragstellerin nur bis zum 30. April 2021 zur Verfügung steht, eine besondere Eilbedürftigkeit und mithin ein Anordnungsgrund. Einen Anordnungsanspruch in Form der Aussetzung der Abschiebung nach § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG vermochte die Antragstellerin hingegen nicht glaubhaft zu machen. Sie hat keine Umstände glaubhaft gemacht, die sie dazu berechtigen, ausnahmsweise die rechtskräftige Entscheidung über ihren Antrag auf Gewährung eines Aufenthaltstitels nach § 19c Abs. 1 i. V. m. § 11 Abs. 2 BeschV oder § 18a AufenthG im Inland abwarten zu dürfen. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, scheidet grundsätzlich aus gesetzessystematischen Gründen die Erteilung einer Duldung für die Dauer des Verfahrens auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus. Der Gesetzgeber hat durch die Vorschrift des § 81 Abs. 4 Satz 1 AufenthG zum Ausdruck gebracht, dass er nur in den Fällen, in denen ein Ausländer vor Ablauf seines Aufenthaltstitels dessen Verlängerung oder die Erteilung eines anderen Aufenthaltstitels beantragt, ein Bleiberecht bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde zugesteht (st. Rspr., vgl. SächsOVG, Beschl. v. 16. März 2021 - 3 B 93/21 -, juris Rn. 12; Beschl. v. 3. November 2020 - 3 B 262/20 -, juris Rn. 14; Beschl. v. 8. Oktober 2020 - 3 B 186/20 -, juris Rn. 11, und Beschl. v. 24. Februar 2020 - 3 B 349/19 -, juris Rn. 7; OVG NRW, Beschl. v. 11. Januar 2016 - 17 B 890/15 -, juris Rn. 6; OVG LSA, Beschl. v. 14. Oktober 2009 - 2 M 142/09 -, juris Rn. 8; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 28. Februar 2006 - OVG 7 S 65.05 -, juris Rn. 6 7

6 5). Ein solcher Fall liegt hier nicht vor, da die Antragstellerin noch nie im Besitz eines Aufenthaltstitels war und schon aus diesem Grund die Fiktionswirkung des § 81 Abs. 4 Satz 1 AufenthG nicht zu ihren Gunsten eingreifen kann. Eine Ausnahme kommt zur Sicherung eines effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 GG jedoch auch in Betracht, wenn nur so sichergestellt werden kann, dass eine ausländerrechtliche Regelung - die jeweils einen Aufenthalt im Bundesgebiet voraussetzt - einem möglicherweise Begünstigten zugutekommt (OVG NRW, a. a. O. Rn. 9). Dies ist etwa anzunehmen bei der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG, soweit § 39 AufenthV die Einholung eines Aufenthaltstitels im Bundesgebiet ermöglicht (vgl. OVG NRW, Beschl. v. 5. Dezember 2011 - 18 B 910/11 -, juris Rn. 10) oder unter Umständen auch, wenn die Voraussetzungen des § 5 Abs. 2 Satz 2 AufenthG gegeben sind (SächsOVG, Beschl. v. 3. November 2020 a. a. O, und Beschl. v. 8. Oktober 2020 a. a. O.). Die Antragstellerin kann sich jedoch nicht mit Erfolg auf einen der vorgenannten Ausnahmetatbestände berufen. Dass zugunsten der Antragstellerin nicht die Ausnahmevorschrift des § 39 Satz 1 Nr. 1 AufenthV eingreift, hat das Verwaltungsgericht bereits festgestellt, wogegen sich die Beschwerde nicht richtet, so dass sich vor dem Hintergrund von § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO weitere Ausführungen erübrigen. Auch die Voraussetzungen des § 5 Abs. 2 Satz 2 AufenthG, wonach von der allgemeinen Erteilungsvoraussetzung der Einreise mit dem erforderlichen Visum nach § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AufenthG abgesehen werden kann, wenn die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung erfüllt sind oder es auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls nicht zumutbar ist, das Visumverfahren nachzuholen, vermag die Antragstellerin nicht glaubhaft zu machen. Dass die Antragstellerin entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts einen Anspruch auf Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels hat, wird mit der Beschwerde bereits nicht vorgetragen, so dass dies gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO dahinstehen kann. Mit dem Beschwerdevorbringen werden aber auch keine Umstände dargetan, welche die Nachholung des Visumverfahrens unzumutbar erscheinen lassen. 8 9 10 11 12

7 Besondere Umstände i. S. d. § 5 Abs. 2 Satz 2 Alt. 2 AufenthG liegen dann vor, wenn sich der Ausländer in einer Sondersituation befindet, die sich signifikant von der Lage vergleichbarer Ausländer unterscheidet (OVG Saarland, Beschl. v. 13. Juni 2017 - 2 B 344/17 -, juris Rn. 16; HessVGH, Beschl. v. 24. Juli 2020 - 3 D 1437/20 -, juris Rn. 6). Dabei sind die mit der Ausreise und einer erneuten Einreise mit dem erforderlichen Visum verbundenen Kosten, Mühen und Verluste an Zeit als allgemein bekannte Unannehmlichkeiten einer Aus- und Wiedereinreise vom Gesetzgeber als zumutbar vorausgesetzt (OVG Saarland a. a. O.; HessVGH a. a. O.; Samel, in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 13. Aufl. 2020, § 5 Rn. 154). Vor diesem Hintergrund erfordert die Zumutbarkeitsprüfung nach § 5 Abs. 2 Satz 2 Alt. 2 AufenthG eine Güterabwägung unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit. Dabei sind die legitimen Interessen (z. B. wirtschaftliche Interessen, Interesse an der Aufrechterhaltung der Familieneinheit) des Ausländers gegen das öffentliche Interesse an der Einhaltung des Visumverfahrens abzuwägen (vgl. OVG Saarland a. a. O.; HessVGH a. a. O.). Gemessen daran hat die Antragstellerin keine diese Annahme rechtfertigenden besonderen Umstände ihres Einzelfalls dargetan. Dass die Nachholung des Visumverfahrens mit Kosten und einem Zeitaufwand verbunden ist, ist als dessen gewöhnliche Folge von ihr hinzunehmen. Entgegen ihrer Annahme dürfte dieses Verfahren auch keine bloße Formalie sein. So hat die BA am 11. Januar 2021 ihre Zustimmung nach § 11 Abs. 2 BeschV auch deswegen versagt, weil die fachliche Qualifikation für die Beschäftigung in einem Spezialitätenrestaurant nicht nachgewiesen sei. Es besteht daher seitens der Antragsgegnerin ein für den Senat nachvollziehbares Interesse, die von der Antragstellerin vorgelegten Dokumente in ihrem Herkunftsland überprüfen und bewerten zu lassen. Dort kann diese Prüfung wegen der entsprechenden Ortskenntnisse regelmäßig auch mit größerer Sachkunde durchgeführt werden (vgl. dazu Maor, in: Kluth/Heusch, BeckOK Ausländerrecht, 28. Ed., Stand: 1. Januar 2021, § 5 Rn. 38). Ohne Erfolg rügt die Antragstellerin auch, dass ihr die Nachholung des Visumverfahrens wegen der Corona-Pandemie unzumutbar wäre. Die Folgen der Corona-Pandemie treffen alle Ausländer in gleicher Weise, so dass diese - abstrakt betrachtet - nicht schon generell eine Unzumutbarkeit i. S. v. § 5 Abs. 2 Satz 2 Alt. 2 AufenthG begründen können. Dies gilt auch unabhängig davon, dass der Gesetzgeber bei Erlass des Aufenthaltsgesetzes wohl nicht die Situation einer Pandemie vor Augen hatte, denn es ist nicht ersichtlich, dass anhand der vom 13 14 15

8 Gesetzgeber getroffenen abstrakt-generellen Regelung unter Beachtung der Ratio der Norm die durch die Pandemie aufgeworfenen Fragestellungen nicht zu bewältigen wären. Im Übrigen ist Mexiko zwar auf der Grundlage von § 3 Abs. 2 Nr. 1 CoronaEinreiseV nach wie vor als Hochinzidenzgebiet eingestuft, aber der Senat erachtet die Gefahr einer Ansteckung mit dem Coronavirus angesichts einer Sieben- Tage-Inzidenz bezogen auf 100.000 Einwohner von 23,4 (https://www.corona-in- zahlen.de/weltweit/mexiko/, Stand: 13. April 2021) in Mexiko gegenüber der im Freistaat Sachsen bestehenden Sieben-Tage-Inzidenz bezogen auf 100.000 Einwohner von 212,1 (https://experience.arcgis.com/experience/478220a4c454480e823b17327b2bf1d4/pa ge/page_1/, Stand: 13. April 2021) als deutlich niedriger, auch wenn der Senat nicht verkennt, dass das Robert-Koch-Institut seiner Einstufung von Ländern als Hochinzidenzgebiet nicht allein die Inzidenzkennzahlen zugrunde legt. Im Übrigen liegt es in der Hand der Antragstellerin durch das Ergreifen entsprechender Schutzmaßnahmen, wie dem Tragen einer FFP-2 oder FFP-3-Maske und dem Halten von Abstand, die Ansteckungsgefahr weiter zu minimieren. Schließlich ist auch ihrem Beschwerdevortrag nicht zu entnehmen, dass der jungen und gesunden Antragstellerin im unwahrscheinlichen Fall einer Infektion mit dem Coronavirus dann auch noch mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ein schwerer Krankheitsverlauf drohen würde. Warum eine derartige Infektion die Rückkehr - unabhängig von einer dann einzuhaltenden 14- tägigen Quarantäne - „gänzlich ausschließen würde“, ist für den Senat nicht ersichtlich und wird auch in der Beschwerdebegründung nicht näher ausgeführt. Auch unzumutbare Beschränkungen bei der Ausreise nach Mexiko oder bei der Rückreise ins Bundesgebiet werden von der Beschwerde weder aufgezeigt noch sind solche ersichtlich. Die ins Blaue hinein aufgestellte Behauptung der Gefahr eines Beförderungsverbots wird durch nichts unterlegt, was eine solche Gefahr auch nur im Ansatz nahelegen könnte. Die Voraussetzungen für eine Einreise ins Bundesgebiet hat der Bund mit der Coronavirus-Einreiseverordnung vom 13. Januar 2021, geändert durch die Erste Verordnung zur Änderung der Coronavirus-Einreiseverordnung vom 26. März 2021, festgelegt. Die darin festgelegte Testpflicht im Fall der Inanspruchnahme eines Beförderers im Luftverkehr bei der Einreise in die Bundesrepublik spricht zudem deutlich gegen ein Einreiseverbot, welches die Bundesregierung im Zuge des Verordnungserlasses unlängst geprüft und zugunsten der „Testlösung“ aber verworfen hat. 16

9 Auch soweit die Antragstellerin darauf verweist, dass nicht auszuschließen sei, dass sich die Bearbeitungsweise der Botschaft zu ihrem Nachteil verändere, beschreibt sie lediglich eine abstrakte Gefahr, auf deren konkreten Eintritt nichts hindeutet. Schließlich begründet auch der Umstand, dass der Antragstellerin, sofern sie sich nunmehr dazu entschließen sollte, das Visumverfahren zu durchlaufen, möglicherweise nicht mehr der ihr im Restaurant G......... angebotene Arbeitsplatz zur Verfügung steht, weil sich ihr potentieller Arbeitgeber jedenfalls nur bis zum 30. April 2021 an sein Angebot gebunden fühlt, keine Unzumutbarkeit i. S. v. § 5 Abs. 2 Satz 2 Alt. 2 AufenthG. Denn dabei handelt es sich um keinen so außergewöhnlichen Umstand, der es rechtfertigt, von der gesetzgeberischen Wertenscheidung, der Durchführung eines Visumverfahrens, abzuweichen. Im Übrigen läge es andernfalls in der Hand der Ausländer, durch entsprechend befristete Arbeitsplatzangebote diese zu unterlaufen, was der Gesetzgeber ersichtlich nicht gewollt hat. Schließlich hat die Antragstellerin auch nicht dargetan, dass selbst im Fall der Annahme einer Unzumutbarkeit i. S. v. § 5 Abs. 2 Satz 2 Alt. 2 AufenthG das der Antragsgegnerin in diesem Fall zustehende Ermessen nur zugunsten der Antragstellerin ausgeübt werden könnte. Entsprechendes ist für den Senat auch nicht ersichtlich. Zuletzt kann die Beschwerde der Antragstellerin auch deswegen keinen Erfolg haben, weil sie unabhängig von der allgemeinen Erteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 2 Satz 1 AufenthG auch nicht die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 18a oder §19c Abs. 1 oder Abs. 2 AufenthG erfüllt. Nach § 18 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG setzt die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem 4. Abschnitt des Aufenthaltsgesetzes nämlich grundsätzlich die Zustimmung der BA nach § 39 AufenthG voraus. Diese ist vorliegend nicht erteilt worden und das Vorliegen eines Ausnahmefalls nach § 18 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG ist weder ersichtlich noch vorgetragen. Da die BA die Zustimmung nach § 39 AufenthG auch mangels hinreichenden Qualifikationsnachweises in Bezug auf die avisierte Tätigkeit als Spezialköchin verneint hat, kann auch dahinstehen, dass der potentielle Arbeitgeber der Antragstellerin bereit sei, ihr ein monatliches Gehalt in Höhe von 2.186 € bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 39 Stunden zu zahlen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. 17 18 19 20 21

10 Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren beruht auf §§ 47, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1, Abs. 2 GKG und folgt der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1VwGO; § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). gez.: v. Welck Nagel Wiesbaum 22 23

Zitiert von

Beschluss vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 2 L 2520/21
13. Januar 2022
2 L 2520/21 13. Januar 2022
Beschluss vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 2 L 2148/21
4. Januar 2022
2 L 2148/21 4. Januar 2022
Beschluss vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 2 L 1096/21
8. Juli 2021
2 L 1096/21 8. Juli 2021

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