Beschluss vom Sächsisches Oberverwaltungsgericht - 6 B 214/21
Az.: 6 B 214/21 6 L 253/21 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache der - Antragstellerin - - Beschwerdeführerin - prozessbevollmächtigt: gegen die Landeshauptstadt Dresden vertreten durch den Oberbürgermeister dieser vertreten durch das Rechtsamt Dr.-Külz-Ring 19, 01067 Dresden - Antragsgegnerin - - Beschwerdegegnerin - wegen Versammlung am 3. April 2021; Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO hier: Beschwerde
2 hat der 6. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch die Richterin am Oberverwaltungsgericht Drehwald als Berichterstatter/in nach § 87a VwGO am 17. Mai 2021 beschlossen: Das Verfahren wird eingestellt. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Dresden vom 3. April 2021 - 6 L 253/21 - wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung für wirkungslos erklärt. Die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen tragen die Beteiligten je zur Hälfte. Für das Beschwerdeverfahren wird der Streitwert auf 5.000 € festgesetzt. Gründe Nachdem die Beteiligten den Rechtsstreit mit Schriftsätzen vom 4. und 6. Mai 2021 übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen und der Beschluss des Verwaltungsgerichts für unwirksam zu erklären (§ 173 VwGO i. V. m. § 269 Abs. 3 Satz 1, Abs. 4 ZPO). Die Kostenentscheidung beruht auf § 161 Abs. 2 VwGO, wonach das Gericht nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu entscheiden hat, wenn der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt ist. In der Regel entspricht es billigem Ermessen, demjenigen Beteiligten die Verfahrenskosten aufzuerlegen, der ohne die Erledigung bei nur noch summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage voraussichtlich unterlegen wäre oder der die Erledigung des Rechtsstreits aus eigenem Willensentschluss herbeigeführt hat (BVerwG, Beschl. v. 2. Februar 2006 - 1 C 4/05 -, juris Rn. 2). Auf keinen dieser Gesichtspunkte kann die Kostenverteilung hier gestützt werden. Die Antragstellerin hat den Rechtsstreit für erledigt erklärt, weil nach Ablauf des geplanten Versammlungstermins (3. April 2021) Erledigung eingetreten ist. Sie hat sich damit nicht freiwillig in die Rolle des Unterlegenen begeben, sondern auf die veränderte Prozesslage und den dadurch drohenden Prozessverlust reagiert, weil im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nach Erledigung der Hauptsache die Umstellung auf einen Fortsetzungsfeststellungsantrag unzulässig ist (vgl. BayVGH Beschl. v. 16. August 2012- 8 CE 11.2759 -, juris Rn. 19; OVG LSA, Beschl. v. 23. Mai 2006 - 1 M 95/06 -, juris Rn. 4; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 14. Juni 2012 - OVG 2 S 36.12 -, juris 1 2 3
3 Rn. 2). Die Mandatierung des Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin am 12. April 2021, mithin nach Eintritt des erledigenden Ereignisses, steht der Zulässigkeit der am 21. April 2021 erhobenen Beschwerde gegen den am 7. April 2021 zugestellten Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 3. April 2021 entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin nicht entgegen. Insoweit folgt die Berichterstatterin der in der Rechtsprechung vertretenen Auffassung, wonach im Falle der zwischen den Instanzen, i. e. während der laufenden Rechtsmittelfrist, eingetretenen Erledigung der Hauptsache das Rechtsmittel, hier die Beschwerde, zulässigerweise mit dem Ziel eingelegt werden kann, das Verfahren für erledigt zu erklären und dadurch eine günstigere Kostenentscheidung herbeizuführen (vgl. in Auseinandersetzung jeweils mit der Gegenmeinung: OVG NRW, Beschl. v. 8. Januar 2021 - 19 B 2010/20 -, juris Rn. 3 - 7; VGH BW, Beschl. v. 5. August 2020 - 4 S 1045/20 -, juris Rn. 5; SächsOVG, Beschl. v. 14. Juli 2020 - 3 B 218/20 -, juris Rn. 7 und v. 20. August 2009 - 5 B 265/09 -, juris Rn. 5; OVG Rh.-Pf., Beschl. v. 15. März 2019 - 8 A 11166/18 -, juris Rn. 10; Clausing, in: Schoch/Schneider, VwGO, 39. Lfg. Juli 2020, § 161 Rn. 19 f.; a. A.: OVG Berlin- Brandenburg, Beschl. v. 26. August 2016 - 12 S 37.16 -, juris Rn. 2 m. w. N.) Der in § 161 Abs. 2 VwGO zum Ausdruck kommende Grundsatz der Prozesswirtschaftlichkeit befreit das Gericht nach Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache davon, abschließend über den Streitstoff zu entscheiden. Hat der Rechtsstreit bisher nicht geklärte Rechts- oder Tatsachenfragen aufgeworfen, kann deshalb der Verfahrensausgang in aller Regel nicht mehr mit vertretbarem Aufwand hypothetisch prognostiziert werden (vgl. BVerwG, Beschl. v. 24. Juni 2008 - 3 C 5/07 - , juris Rn. 2; BayVGH, Beschl. v. 24. Juni 2016 - 20 B 16.1178 -, juris Rn. 2 f.). So verhält es sich hier. Es ist es nicht Aufgabe einer Kostenentscheidung nach § 161 Abs. 2 VwGO, anhand eingehender Erwägungen und damit verbundenem Aufwand noch abschließend über den Streitstoff, hier insbesondere über die Nachvollziehbarkeit der von der Antragsgegnerin zugrunde gelegten und vom Verwaltungsgericht bestätigten Gefahrenprognose der Polizeidirektion D...... zu entscheiden. Hieraus folgt die - nach Auffassung des beschließenden Gerichts angemessene - hälftige Kostenteilung zwischen den Beteiligten. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47, § 52 Abs. 2, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 63 Abs. 2 GKG. 4 5
4 Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO; § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). gez.: Drehwald 6
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Referenzen
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- ZPO § 269 Klagerücknahme 1x
- VwGO § 161 3x
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