Beschluss vom Sächsisches Oberverwaltungsgericht - 4 E 41/21
Az.: 4 E 41/21 2 K 1951/18 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des Herrn - Kläger - - Beschwerdeführer - prozessbevollmächtigt: Anwaltskanzlei gegen den Zweckverband Kommunale Wasserversorgung/Abwasserentsorgung Mittleres Erzgebirgsvorland vertreten durch den Verbandsvorsitzenden Käthe-Kollwitz-Straße 6, 09661 Hainichen - Beklagter - - Beschwerdegegner - prozessbevollmächtigt: Rechtsanwalt wegen Abwasserbeseitigung hier: Beschwerde gegen die Verweisung eines Teils der Klage an das Amtsgericht Döbeln
2 hat der 4. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Richter am Oberverwaltungsgericht Tischer, den Richter am Oberverwaltungsgericht Ranft und den Richter am Verwaltungsgericht Dr. Sieweke am 29. Juni 2021 beschlossen: Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Chemnitz vom 3. März 2021 - 2 K 1951/18 - wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht wird nicht zugelassen. Gründe Die nach § 17a Abs. 4 Satz 3 GVG, §§ 146 ff. VwGO zulässige Beschwerde des Klägers ist unbegründet. 1. Der Kläger wendet sich gegen die Verweisung eines abgetrennten Teils seines Klageverfahrens an das Amtsgericht D...... Der Kläger hat am 19. Oktober 2018 gegen den beklagten Zweckverband Klage beim Verwaltungsgericht Chemnitz erhoben. In dem Verfahren geht es um verschiedene Ansprüche im Zusammenhang mit der Einleitung von Abwässern und der Nutzung von Abwasserleitungen. Der Kläger macht u. a. einen Anspruch auf Rückzahlung eines Gesamtbetrags in Höhe von 865,00 € geltend, den er seit dem Jahr 2013 wegen der Abwasserabrechnungen des Beklagten geleistet hat. Der Beklagte führt die Abwasserbeseitigung in seinem Verbandsgebiet seit dem Jahr 2013 auf der Grundlage privatrechtlicher Abwasserbeseitigungsverträge durch und erhebt in diesem Zusammenhang Entgelte. Nach vorheriger Anhörung hat das Verwaltungsgericht Chemnitz mit Beschluss vom 3. März 2021 das Klageverfahren, „soweit der Kläger um die Rückerstattung an den Beklagten entrichteter privater Entgelte in Höhe von 865,00 € streitet“, abgetrennt und an das Amtsgericht D..... verwiesen. Dagegen hat der Kläger am 8. März 2021 Beschwerde eingelegt. Entscheidend sei nicht, ob die geleisteten Entgelte auf privatrechtlicher oder öffentlich-rechtlicher Grundlage beruhten. Vielmehr sei darauf abzustellen, dass Anspruchsgrundlage für die Rückerstattung ein öffentlich-rechtlicher 1 2 3 4
3 Erstattungsanspruch nach §§ 812 ff. BGB analog, Art. 20 Abs. 3 GG sei. Das Verwaltungsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen. 2. Die vom Kläger dargelegten Beschwedegründe geben zu einer Änderung des angefochtenen Beschlusses keinen Anlass. Entgegen der Auffassung des Klägers ist der Verwaltungsrechtsweg nicht nach § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO eröffnet. Nach dieser Vorschrift ist der Verwaltungsrechtsweg in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind. Ob eine Streitigkeit öffentlich-rechtlich oder privatrechtlich ist, richtet sich nach der Natur des Rechtsverhältnisses, aus dem der Klageanspruch hergeleitet wird. Öffentlich-rechtlich sind Streitigkeiten, wenn sie sich als Folge eines Sachverhalts darstellen, der nach öffentlichem Recht zu beurteilen ist (Kopp/Schenke, VwGO, 26. Aufl. 2020, § 40 Rn. 6). Nach diesen Maßstäben ist das Verwaltungsgericht zutreffend davon ausgegangen, dass eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit nicht vorliegt. Mögliche Anspruchsgrundlagen für die begehrte Rückzahlung sind ausschließlich privatrechtliche Regelungen. Denn der Kläger möchte die Rückabwicklung einer in einem Privatrechtsverhältnis geleisteten Zahlung erreichen. Dies folgt daraus, dass der Beklagte sein Zahlungsbegehren allein auf einen privatrechtlichen Rechtsgrund gestützt hat. Es steht im Ermessen der öffentlichen Hand, die Abwasserbeseitigung als Maßnahme der Daseinsvorsorge entweder mit den Gestaltungsmitteln des öffentlichen Rechts oder in den Formen des Privatrechts zu betreiben. Das gilt unabhängig davon, ob die Leistungsgewährung mit einem öffentlich-rechtlichen Anschluss- und Benutzungszwang verknüpft ist (BGH, Beschl. v. 30. Juli 1998 – III ZB 34/97 –, juris Rn. 6 m. w. N.; vgl. SächsOVG, Beschl. v. 15. April 2015 – 4 A 657/13 –, juris Rn. 25 f.). Der Beklagte hat dieses Ermessen dahingehend ausgeübt, seit dem Jahr 2013 die Abwasserbeseitigung auf der Grundlage eines privatrechtlichen Abwasserbeseitigungsvertrages durchzuführen. Zutreffend spricht der Kläger deshalb in der Klageschrift selbst von durch den Beklagten für die Jahre 2013 bis 2017 erhobenen „privatrechtlichen Entgelten“. Damit streiten die Beteiligten darüber, ob es einen privatrechtlichen Rechtsgrund, nämlich einen wirksamen Abwasserbeseitigungsvertrag, dafür gibt, dass der Beklagte die vom Kläger geleisteten Zahlungen behalten darf. Als Anspruchsgrundlage für die begehrte Rückzahlung kommen daher allein privatrechtliche Regelungen, insbesondere § 812 Abs. 1 Satz 1 Alternative 1 BGB, in Betracht. Dies bedingt die alleinige Zuständigkeit der ordentlichen 5 6 7
4 Gerichtsbarkeit. Ob der Abwasserbeseitigungsvertrag tatsächlich unwirksam ist und der Beklagte daher die Zahlungen zu Unrecht erhalten hat, ist damit zwar für die Begründetheit der Klage, nicht aber für die Einordnung als öffentlich-rechtliche Streitigkeit von Bedeutung (vgl. BGH, a. a. O., juris Rn. 12). 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 17a Abs. 4 Satz 3 GVG i.V.m. § 154 Abs. 2 VwGO. Einer Streitwertfestsetzung bedarf es nicht, da nach Nr. 5502 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG eine Festgebühr anfällt. Die Beschwerde ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 17a Abs. 4 Satz 5 GVG nicht erfüllt sind. Damit ist dieser Beschluss unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). gez.: Tischer Ranft Sieweke 8 9
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- §§ 812 ff. BGB analog, Art. 20 Abs. 3 GG 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 40 1x
- III ZB 34/97 1x (nicht zugeordnet)
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