Beschluss vom Sächsisches Oberverwaltungsgericht - 3 B 194/21

Az.: 3 B 194/21 3 L 186/21 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des - Antragsteller - - Beschwerdeführer - prozessbevollmächtigt: gegen den Landkreis Meißen vertreten durch den Landrat Brauhausstraße 21, 01662 Meißen - Antragsgegner - - Beschwerdegegner - wegen Erteilung einer Duldung; Antrag nach § 123 VwGO hier: Beschwerde

2 hat der 3. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Freiherr von Welck, den Richter am Oberver- waltungsgericht Kober und die Richterin am Verwaltungsgericht Wiesbaum am 22. Juli 2021 beschlossen: Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Dresden vom 12. April 2021 - 3 L 186/21 - wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,- € festgesetzt. Gründe Die Beschwerde des Antragstellers bleibt ohne Erfolg. Die mit der Beschwerde vorge- brachten Gründe, auf deren Prüfung der Senat im Verfahren des vorläufigen Rechts- schutzes gemäß § 146 Abs. 4 Sätze 3 und 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen es nicht, die Entscheidung des Verwaltungsgerichts zu ändern. Der Antragsteller stammt aus Sri Lanka. Er führte hier ein erfolgloses Asylverfahren durch und war anschließend seit dem 8. Juni 2011 vollziehbar ausreisepflichtig. Wegen gewerbsmäßigen Einschleusens von Ausländern wurde er zu einer dreijährigen Haft- strafe verurteilt. Am 16. September 2011 wurde er auf Bewährung aus der Haft entlas- sen und mit Zuweisungsentscheidung vom 17. Oktober 2011 dem Antragsgegner zu- gewiesen. Dieser stellte ihm bis zum 25. Juni 2018 Duldungen aus. Am 27. Februar 2018 übergab der Antragsteller dem Antragsgegner seinen vom 14. Dezember 2017 bis 14. Dezember 2027 gültigen Reisepass. Ausweislich der ihm zuletzt am 6. Novem- ber 2018 ausgehändigten Bescheinigung über den vorübergehenden Aufenthalt ohne amtliches Aufenthaltsdokument war sein Aufenthalt auf den Freistaat Sachsen be- schränkt und er war zur Wohnsitznahme in R. verpflichtet. Seine Anträge auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis blieben ohne Erfolg. Am 20. Mai 2019 wurde er nach Sri Lanka abgeschoben. Nach seinen Angaben reiste er von dort im Februar 2020 nach Frankreich und von dort zu seinem Vater nach B.. Dort soll er eine Arbeitsgenehmigung für Nordrhein-Westfalen erhalten haben. Am 11. März 2020 beantragte er beim An- tragsgegner eine Befristung der Sperrwirkung seiner Ausweisung und die Erteilung ei- ner Aufenthaltserlaubnis, hilfsweise einer Duldung. Hierzu reichte er eine fachpsycho- logische Stellungnahme vom 30. Oktober 2020 ein. 1 2

3 Am 11. März 2021 hat er beim Verwaltungsgericht Dresden einstweiligen Rechtsschutz beantragt. Er habe keinen Pass und benötige für dessen Beantragung eine Duldung. Er lebe derzeit bei seinem Vater in B.. Er sei aber bereit, sich in den Zuständigkeitsbe- reich des Antragsgegners zu begeben, habe dort aber keine Unterkunft. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz abgelehnt. Es könne offenbleiben, ob der Antragsgegner für die Erteilung der beantragten Duldung örtlich zuständig und damit passivlegitimiert sei. Dafür spreche, dass der Antragsteller vor seiner Ausweisung dem Antragsgegner zugewiesen gewesen sei. Bis zu seiner Abschiebung habe er in R. seinen gewöhnlichen Aufenthalt gehabt. Allerdings könnte der Antragsteller nach seiner neunmonatigen Abwesenheit einen neuen gewöhnlichen Aufenthalt in B. im R.-Kreis (NRW) begründet haben. Jedenfalls habe er keinen Anord- nungsanspruch glaubhaft gemacht. Insbesondere lägen keine rechtlichen Abschie- bungshindernisse vor. Die vorgelegte fachpsychologische Stellungnahme sei insoweit unzureichend, da sie schon nicht wie erforderlich von einem approbierten Arzt erstellt worden sei. Die hiergegen gerichtete Beschwerdebegründung lässt nicht erkennen, dass die ver- waltungsgerichtliche Entscheidung abzuändern sein könnte. Der Antragsteller ist der Auffassung, der Antragsgegner sei für ihn örtlich zuständig. Er sei weder bei seinem Vater gemeldet noch wisse die dortige Ausländerbehörde von ihm. Im Weiteren macht er Ausführungen dazu, weshalb ihm ein Anordnungsanspruch zustehe. Die Beschwerde ist unbegründet, da der Antragsteller gegenüber dem Antragsgegner keinen Anspruch auf Erteilung einer Duldung hat. Der Antragsgegner ist für die Ertei- lung der beantragten Duldung örtlich unzuständig. Zutreffend hat bereits das Verwal- tungsgericht darauf hingewiesen, dass nach § 71 Abs. 1 AufenthG i. V. m. § 1 Abs. 1 und 3 SächsAAzuVO i. V. m. § 1 SächsVwVfZG, § 3 Abs. 1 Nr. 3a VwVfG für die Aussetzung von Abschiebungen die Ausländerbehörde zuständig ist, deren Bezirk der Ausländer vollziehbar zugewiesen wurde, andernfalls die Ausländerbehörde, auf deren Bezirk der Aufenthalt des Ausländers räumlich beschränkt ist, ansonsten die Auslän- derbehörde, in deren Bezirk die Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat oder zuletzt hatte. Hier war der Antragsteller vor seiner Abschiebung ausweislich der Zuweisungs- entscheidung gemäß § 50 Abs. 4 AsylG vom 17. Oktober 2011 dem Antragsgegner zugewiesen. Nach der ihm am 6. November 2018 ausgehändigten Bescheinigung über 3 4 5 6 7

4 den vorübergehenden Aufenthalt ohne amtliches Aufenthaltsdokument war sein Auf- enthalt auf den Freistaat Sachsen beschränkt und hatte er seinen Wohnsitz in R. zu nehmen, wo er dann auch bis zu seiner Abschiebung seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Allerdings sind diese Aufenthaltsbeschränkungen durch die Abschiebung des Antrag- stellers erloschen und der Antragsgegner nicht mehr örtlich zuständig, da der Antrag- steller seinen gewöhnlichen Aufenthalt nunmehr in B. in Nordrhein-Westfalen hat. Dies ergibt sich aus Folgendem: Gemäß § 51 Abs. 6 AufenthG bleiben räumliche und sons- tige Beschränkungen und Auflagen nach dem Aufenthaltsgesetz und nach anderen Gesetzen auch nach dem Wegfall des Aufenthaltstitels oder der Aussetzung der Ab- schiebung in Kraft, bis sie aufgehoben werden oder der Ausländer seiner Ausreise- pflicht nachgekommen ist. Dabei genügt für die Erfüllung der Ausreisepflicht im Sinne von § 51 Abs. 6 AufenthG nicht jeder Aufenthalt außerhalb Deutschlands. Ebenfalls genügen keine Aufenthalte, die in der Absicht genommen werden, alsbald nach Deutschland zurückzukehren. Erforderlich ist vielmehr in der Regel, dass der Auslän- der seinen dauerhaften Aufenthalt in das Ausland verlegt (OVG Schl.-H., Beschl. v. 7. August 2020 - 4 MB 24/20, 4 O 19/20 -, juris Rn. 4 m. w. N.; vgl. Bergmann/Die- nelt/Dollinger, AufenthG, 13. Aufl. 2020, § 51 Rn. 34). Von einer dauerhaften Aufent- haltsänderung in diesem Sinn ist auch für den hier vorliegenden Fall einer Abschiebung in das Heimatland zur Umsetzung einer vollziehbaren Ausreisepflicht auszugehen (un- klar: NdsOVG, Beschl. v. 5. Dezember 2017 - 13 ME 181/17 -, juris Rn. 31). Die Ab- schiebung trägt dem Umstand einer fehlenden Berechtigung für einen Aufenthalt im Inland Rechnung und ist nicht lediglich auf eine vorübergehende Änderung des Auf- enthalts ausgerichtet. Sind damit die bisherigen räumlichen Beschränkungen des Aufenthalts für den Antrag- steller gemäß § 51 Abs. 6 AufenthG erloschen, kann auf die allgemeine Zuständig- keitsregelung in § 3 Abs. 1 Nr. 3a VwVfG zurückgegriffen werden, da sich der „gewöhn- liche“ Aufenthalt vorliegend nicht mehr nach den ausländer- und asylrechtlichen Auf- enthaltsbeschränkungen richtet, welche andernfalls hier maßgeblich wären, da ein ge- wöhnlicher Aufenthalt im Sinne dieser Bestimmung nicht entgegen den maßgeblichen ausländer- oder asylrechtlichen Aufenthaltsbeschränkungen angenommen werden kann (OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 2. Dezember 2009 - OVG 3 S 120.08 -, juris Rn. 6 m. w. N.; s. a. NdsOVG, Beschl. v. 5. Dezember 2017 - 13 ME 181/17 -, juris Rn. 26 ff.; OVG Hamburg, Beschl. v. 27. August 2012 - 5 Bs 178/12 -, juris Rn. 13). 8 9

5 Hiervon ausgehend teilt der Senat die Auffassung des Antragsgegners, dass dieser örtlich unzuständig ist, da der Antragsteller seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Nordrhein-Westfalen hat. Für die Auslegung des Begriffs „gewöhnlicher Aufenthalt“ i. S. v. § 3 Abs. 1 Nr. 3a VwVfG ist die Legaldefinition aus § 30 Abs. 3 Satz 2 SGB I heranzuziehen (BVerwG, Beschl. v. 8. Dezember 2006 - 5 B 65/06 -, juris Rn. 2; SächsOVG, Beschl. v. 13. Feb- ruar 2014 - 3 B 415/13 -, juris Rn. 9; NdsOVG, a. a. O. Rn. 28 -, jeweils m. w. N.). Hiernach hat der Ausländer seinen gewöhnlichen Aufenthalt dort, wo er sich unter Um- ständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt, das heißt er auf unabsehbare Zeit an diesem Ort lebt, so dass eine Beendigung des Aufenthalts ungewiss ist. Dies setzt eine aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse zu treffende Prognose voraus (BVerwG, Urt. v. 4. Juni 1997 - 1 C 25.96 -, juris Rn. 16). Hierfür genügt nicht allein der auf ein dauerhaftes Verweilen gerichtete Wille des Betroffenen, hinzukommen muss auch die Möglichkeit, auf unabsehbare Zeit an dem gewählten Ort bleiben zu können (vgl. BVerwG, Urt. v. 26. April 2016 - 1 C 9.15 -, juris Rn. 14). Dieser Ort ist hier die Wohnung seines Vaters in B.. Diesen Aufenthaltsort hat der An- tragsteller nach seiner Wiedereinreise für seinen Aufenthalt gewählt. Die Wohnan- schrift seines Vaters hat er als seine ladungsfähige Anschrift und damit als den Ort seines dauerhaften und regelmäßigen Aufenthalts angegeben. Auch hat er sich nach seinen Angaben eine Arbeitserlaubnis für das Land Nordrhein-Westfalen verschafft. Umstände, die dafür sprechen, dass der Antragsteller seinen dauerhaften Aufenthalt im Zuständigkeitsbereich des Antragsgegners nehmen möchte, sind nicht ersichtlich. Es fehlt auch an rechtlichen Hindernissen für einen am Wohnsitz des Vaters weiterhin möglichen Aufenthalt des Antragstellers und an einer Verpflichtung, in den Zuständig- keitsbereich des Antragsgegners umzuziehen. Wie oben dargelegt, sind die früheren Beschränkungen seines räumlichen Aufenthalts nach § 51 Abs. 6 AufenthG infolge seiner abschiebungsbedingten Ausreise erloschen. Auf die weiteren Ausführungen der Beschwerde, ob ihm gegenüber der zuständigen Ausländerbehörde ein Anordnungsanspruch zusteht, kommt es deshalb nicht an. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. 10 11 12 13 14

6 Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren beruht auf §§ 47, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 2 GKG unter Berücksichtigung von Nr. 8.3 und 1.5 des Streitwertkatalogs der Verwaltungsgerichtsbarkeit (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 26. Aufl. 2020, Anh. zu § 164) und folgt der Festsetzung erster Instanz, gegen die keine Einwände erhoben wurden. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO; § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). gez.: v. Welck Kober Wiesbaum 15 16

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