Urteil vom Sächsisches Oberverwaltungsgericht - 11 F 24/19.EK
Az.: 11 F 24/19.EK SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Im Namen des Volkes Urteil In der Verwaltungsrechtssache des - Kläger - prozessbevollmächtigt: gegen den Freistaat Sachsen vertreten durch das Landesamt für Steuern und Finanzen Stauffenbergallee 2, 01099 Dresden - Beklagter - wegen Klage wegen überlanger Dauer eines Gerichtsverfahrens
2 hat der 11. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vizepräsidenten des Oberverwaltungsgerichts Dr. Grünberg, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Dr. Henke und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Dr. Helmert aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 31. August 2021 für Recht erkannt: Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Der Kläger begehrt Entschädigung wegen überlanger Dauer eines Gerichtsverfahrens. Im Ausgangsverfahren, das beim Verwaltungsgericht Dresden unter dem Aktenzeichen 6 K 2067/16 geführt wurde, begehrte der Kläger Ausgleichsleistungen sowohl für den Verlust eines Anteils am einem ehemaligen Unternehmen als auch für ein Grundstück. Am 22. September 2016 (Eingang beim Verwaltungsgericht) wurde Untätigkeitsklage (mit Begründung) beim Verwaltungsgericht erhoben. Dieser Klage vorangegangen waren Verwaltungsverfahren, in denen mit Bescheiden vom 16. März 1999 (Landesamt für offene Vermögensfragen) und 13. Dezember 1999 (Landeshauptstadt Dresden) eine Rückübertragung, Entschädigung oder Erlösauskehr abgelehnt sowie festgestellt wurde, dass der Kläger vorbehaltlich der Regelungen des Ausgleichleistungsgesetzes eine Ausgleichleistung erhalten solle, über die eine gesonderte Entscheidung ergehen werde. Klage und Antrag auf Zulassung der Revision hinsichtlich der Ablehnung von Rückübertragung u. a. blieben ohne Erfolg (BVerwG, Beschl. v. 15. Mai 2008 - 8 B 17/08 -). Mit Bescheid vom 16. Februar 2017 schließlich wurde der Antrag auf Gewährung einer Ausgleichsleistung aus verschiedenen Gründen abgelehnt. Wie in der nachfolgenden Zeittafel dargestellt, fanden während der Anhängigkeit des Verfahrens folgende Ereignisse statt (unterstrichen sind Handlungen des 1 2 3 4
3 Verwaltungsgerichts, das Datum ist regelmäßig entweder die Handlung des Gerichts oder der Eingang beim Verwaltungsgericht): 22.9.2016 Eingang Untätigkeitsklage (als Klagegegner wird ausschließlich der Freistaat Sachsen bezeichnet) 22.9.2016 Eingangsverfügung 26.10.2016 Eingang der Erwiderung 24.11.2016 Eingang einer weiteren Stellungnahme des Klägers, Klage wird erweitert auf die Landeshauptstadt Dresden, die Erweiterung wird zunächst nicht vom Verwaltungsgericht berücksichtigt 24.12.2016 Eingang einer Stellungnahme des Beklagten 16.2.2017 Erlass des Bescheides 20.3.2017 Eingang der Umstellung des Klageantrags des Klägers 30.5.2017 Klagebegründung angefordert 6.6.2017 Eingang der Klagebegründung 6.6.2017 Doppelverfügung mit vier Wochen Stellungnahmefrist 26.6.2017 Fristverlängerungsantrag des Beklagten 26.6.2107 Fristverlängerung wird gewährt 10.7.2017 Kläger beantragt Akteneinsicht 24.7.2017 Eingang der Erwiderung des Beklagten 27.7.2017 Behördenakte wird angefordert 15.9.2017 Eingang weiteren Vortrags des Klägers 18.9.2017 Doppelverfügung mit vier Wochen Stellungnahmefrist Entscheidung über Akteneinsicht 16.10.2017 Klägervertreter weist auf die Dringlichkeit der Sache und das Alter sowie die Erkrankung des Klägers hin 17.10.2017 Terminierung auf 14. März 2018 26.10.2017 weiterer Vortrag des Klägers 15.11.2017 Rücksendung der Akten nach Akteneinsicht 9.2.2018 weiterer Vortrag des Klägers (mit Anlagen 33 Seiten) 12.2.2018 Doppelverfügung 5.3.2018 Terminverlegung auf 9. Mai 2018 wegen Krankheit der Berichterstatterin 12.3.2018 Beklagter trägt weiter vor 13.3.2018 Doppelverfügung. 2.5.2018 Terminverlegung auf 5. September 2018 (ohne Angaben von Gründen) 14.6.2018 Einbeziehung der Landeshauptstadt Dresden, die bislang versehentlich nicht erfolgt sei; Ladung zum Termin; Aufforderung an Klägervertreter Vollmacht vorzulegen 3.9.2018 Terminverlegung auf 7. November 2018 wegen Erkrankung der Berichterstatterin 5.9.2018 Klägervertreter regt an in Köln zu verhandeln, Grund: gesundheitlicher Zustand des Klägers 5.9.2018 Verzögerungsrüge; erneuter Hinweis auf die gesundheitliche Lage des Klägers und die Kosten, die bei einer Anreise nach Dresden entstehen 10.9.2018 Hinweis auf § 87b VwGO 12.9.2018 Klägervertreter regt nochmals an, in Köln zu verhandeln 10.10.2018 Kläger trägt weiter umfangreich vor 2.11.2018 Beklagter zu 1 erwidert umfangreich 2.11.2018 Doppelverfügung 1.11.2018 Beklagter zu 1 benennt Zeugin
4 6.11.2018 Kläger trägt weiter vor, Beweisantrag angekündigt 6.11.2018 Doppelverfügung 7.11.2018 mündliche Verhandlung; Verwaltungsgericht kündigt an, die Zeugin zu suchen; Beklagter zu 1 überreicht umfangreiche Unterlagen zur Zwangsarbeit 12.11.2018 Amtsermittlung; Zeugenrecherchegesuch 12.11.2018 neue Terminbestimmung und Ladung für den 27. Februar 2019 22.11.2018 Auskunft Stadtarchiv Radebeul: Fehlanzeige bzgl. Zeugin 27.11.2018 Doppelverfügung 11.12.2018 Auskunft Stadtarchiv Dresden; es wird noch dauern 10.1.2019 Auskunft Stadtarchiv Dresden zur Zeugin 11.1.2019 Doppelverfügung 14.1.2019 Nachfrage Berichterstatterin beim Stadtarchiv Dresden 28.1.2019 Auskunft der deutschen Botschaft Kiew, Zeugin verstorben 28.1.2019 Doppelverfügung 31.1.2019 weitere Auskunft vom Stadtarchiv Dresden 31.1.2019 Stadtarchiv Dresden benennt weitere mögliche Zeugen 4.2.2019 Doppelverfügung 18.2.2019 Telefonvermerk, Kläger kündigt Beweisantrag an; Terminverlegung angekündigt 19.2.2019 Kläger kündigt konkreten Beweisantrag an; ist ausdrücklich einverstanden mit Terminverlegung 19.2.2019 Verfügung zur Adressermittlung, Schreiben an diverse Stellen; Terminverlegung auf 22. Mai 2019 wegen Ermittlung der Zeugen 28.2.2019 weiterer Prozessbevollmächtigter (wohl aus Parallelverfahren) kündigt Beweisantrag an 28.2.2019 Doppelverfügung 5.3.2019 Auskunft IST zu Zeugen, weitere Ermittlungen nötig 5.3.2019 Doppelverfügung. 19.3.2019 Empfangsbekenntnis Deutsche Botschaft, wird sich verzögern 19.3.2019 Doppelverfügung 8.5.2019 Kläger trägt weiter umfangreich vor (21 Seiten + 7 Seiten Anlagen) 8.5.2019 Doppelverfügung 14.5.2019 Telefonvermerk, Klägervertreter ist ausdrücklich einverstanden mit Terminverlegung 14.5.2019 Termin wird aufgehoben; Grund: Auskunft AA liege noch nicht vor 21.5.2019 Verfügung: Mitteilung an Beteiligte, dass noch abgewartet werden soll 8.7.2019 Weiterer ausführlicher (37 Seiten) Vortrag im Parallelverfahren 8.7.2019 Auskunft Botschaft, eine Zeugin verstorben; eine Zeugin unbekannten Aufenthalts 8.7.2019 Doppelverfügung, Terminierung auf 30. Oktober 2019 30.10.2019 mündliche Verhandlung; Urteil, Klagabweisung 7.1.2020 Eingang auf Geschäftsstelle 8.1.2020 Zustellung an den Kläger 30.11.2020 Beschluss Bundesverwaltungsgericht, Revision nicht zugelassen Der Kläger hat bereits am 23. August 2019 Entschädigungsklage nach § 198 GVG erhoben. Das Verfahren habe überlang angedauert. Das Verwaltungsgericht habe den ursprünglich auf den 14. März 2018 bestimmten Termin zur mündlichen Verhandlung drei Mal verlegt. Der erste Termin habe dann erst acht Monate später stattgefunden. Bis zur mündlichen Verhandlung sei das Verfahren also bereits zwei Jahre und zwei Monate anhängig gewesen. Der Termin sei auch erst auf zweimalige Bitte des 5
5 Prozessbevollmächtigten des Klägers bestimmt worden. Die Bescheide des Amtes für offene Vermögensfragen seien seit 15 Jahren bestandskräftig gewesen. Es sei dem Gericht auch bekannt gewesen, dass der Kläger bei Klageerhebung bereits 87 Jahre alt gewesen sei. Schon aufgrund des Zeitablaufs sei eine zügige Verhandlungsführung notwendig gewesen. Erst im Nachgang zur ersten mündlichen Verhandlung habe das Gericht aktiv Sorge dafür getragen, dass mögliche Zeugen ermittelt werden könnten. Das Verfahren unterliege bereits zum Zeitpunkt der Erhebung der Entschädigungsklage einer Verzögerung von mindestens acht Monaten. Eine Entschädigung in Höhe eines Betrages von 1.200 € pro Jahr der Verzögerung sei unbillig, weil dem Umstand Rechnung getragen werden müsse, dass der Kläger als neunzig Jahre alter Dialysepatient aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage sei, den Flug von seinem Wohnort bis nach Dresden mit einem Linienflug zu bestreiten. Er habe ein Privatflugzeug nehmen müssen. Deshalb seien ihm die Stornokosten für den ursprünglich für den 4. September 2018 gebuchten Flug zu erstatten, d. h. die Kosten für die Firma Alpin Jet Traveller in Höhe von 10.231,50 € und Hotelkosten in Höhe von 741,87 €, insgesamt 10.973,37 €. Wegen der äußerst kurzfristigen Terminverlegung am 3. September 2018 sei eine kostenneutrale Stornierung nicht möglich gewesen. Das Gericht hätte bei seiner Tätigkeit berücksichtigen müssen, dass das zugrundliegende Verwaltungsverfahren bereits 15 Jahre gedauert habe. Außerdem sei das Alter des Klägers und der Zeugen zu beachten gewesen. Eine zeitliche Verzögerung von acht Monaten sei nicht mehr zu rechtfertigen. Der Kläger beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an ihn 10.973,37 € nebst Zinsen in Höhe von 5%- Punkten über den jeweils gültigen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, hilfsweise festzustellen, dass die Verfahrensdauer im Verfahren beim Verwaltungsgericht Dresden - 6 K 2067/16 - unangemessen ist. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Senat hat das Verfahren nach Anhörung der Beteiligten und im Einverständnis mit dem Kläger bis zur Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts über die Nichtzulassungsbeschwerde ausgesetzt. Diese Beschwerde wurde mit Beschluss vom 6 7 8
6 30. November 2020 - 8 B 15.20 - zurückgewiesen. Mit Beschluss vom 31. Mai 2021 wurde das Verfahren fortgesetzt. Im Übrigen wird wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes auf die Gerichtsakte dieses Verfahrens (108 Seiten) sowie des Ausgangsverfahrens (fünf Bände mit 907 Seiten sowie ein Aktenordner) Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die zulässige Klage ist unbegründet, denn der Kläger hat weder einen Anspruch auf Entschädigung noch auf Wiedergutmachung in anderer Weise. A. Die Klage ist zulässig. Die Zuständigkeit des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts folgt aus § 201 Abs. 1 GVG i. V. m. § 173 Satz 2 VwGO. Hiernach sind die Vorschriften des 17. Titels des GVG mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Oberverwaltungsgericht tritt. Die Klagefrist aus § 198 Abs. 5 Satz 1 und 2 GVG ist eingehalten worden. Danach kann die Klage frühestens sechs Monate nach Erhebung der Verzögerungsrüge und muss spätestens sechs Monate nach Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung, die das Verfahren beendet, oder einer anderen Erledigung des Verfahrens erhoben werden. Die (erste) Verzögerungsrüge wurde am 5. September 2018 erhoben; auf die Frage, ob zu diesem Zeitpunkt bereits eine Verzögerung vorlag, kommt es insoweit nicht an. Die Entschädigungsklage ging am 23. August 2019, mithin mehr als sieben Monate später, beim Oberverwaltungsgericht ein. Zu diesem Zeitpunkt war das Ausgangsverfahren noch nicht abgeschlossen. B. Die Klage ist nicht begründet, weil das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht nicht unangemessen lang gedauert hat. Der Anspruch auf Entschädigung ist in § 198 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 GVG geregelt. Nach § 198 Abs. 1 Satz 1 GVG wird angemessen entschädigt, wer infolge unangemessener Dauer eines Gerichtsverfahrens als Verfahrensbeteiligter einen Nachteil erleidet. Der durch eine unangemessene Verfahrensdauer eingetretene immaterielle Nachteil ist nach Maßgabe des § 198 Abs. 2 GVG zu entschädigen. Diese Voraussetzungen sind 9 10 11 12 13 14 15
7 hier nicht erfüllt. Denn die Dauer des vom Kläger in Bezug genommenen Gerichtsverfahrens (I.) war nicht unangemessen (II.). I. Die Dauer des Gerichtsverfahrens beim Verwaltungsgericht erstreckte sich von der Klageerhebung am 22. September 2016 bis zur Zustellung des Urteils am 8. Januar 2020. Es dauerte damit drei Jahre und knapp vier Monate, mithin rund 40 Monate. Die Dauer des sich anschließenden Verfahrens beim Bundesverwaltungsgericht betrug von der Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde bis zu seiner Zurückweisung durch Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. November 2020 rund zehn Monate. II. Die Dauer des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens war nicht unangemessen im Sinne von § 198 Abs. 1 Satz 1 GVG. 1. Ob die Dauer eines Gerichtsverfahrens unangemessen im Sinne von § 198 Abs. 1 Satz 1 GVG ist, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles, insbesondere nach der Schwierigkeit und Bedeutung des Verfahrens sowie dem Verhalten der Verfahrensbeteiligten und Dritter (§ 198 Abs. 1 Satz 2 GVG). Wie die Verwendung des Wortes "insbesondere" zeigt, werden damit die Umstände, die für die Beurteilung der Angemessenheit bedeutsam sind, beispielhaft und ohne abschließenden Charakter benannt (vgl. Begründung zum Regierungsentwurf, BT- Drs. 17/3802, S. 18; vgl. zum Ganzen: OVG NRW, Urt. v. 28. September 2015 - 13 D 12/15 -, juris). Damit ist weder die Zugrundelegung fester Zeitvorgaben vereinbar noch lässt es §198 Abs. 1 GVG grundsätzlich zu, für die Beurteilung der Angemessenheit von bestimmten Orientierungswerten oder Regelfristen für die Laufzeit verwaltungsgerichtlicher Verfahren auszugehen. Der Gesetzgeber hat bewusst von der Einführung bestimmter Grenzwerte für die Dauer unterschiedlicher Verfahrenstypen abgesehen. Damit sind schematische zeitliche Vorgaben für die Angemessenheit ausgeschlossen. Denn angesichts der Vielgestaltigkeit verwaltungsgerichtlicher Verfahren stießen solche Festlegungen an eine Komplexitätsgrenze. Die Bandbreite der Verwaltungsprozesse reicht von sehr einfach gelagerten Verfahren bis zu äußerst aufwändigen Verfahren (etwa im Infrastrukturbereich), die allein einen Spruchkörper über eine lange Zeitspanne binden können. Auch statistisch ermittelte Durchschnittslaufzeiten für Verwaltungsgerichtsverfahren in einem bestimmten Land oder im Bund können nicht zu einer Objektivierung des Angemessenheitsmaßstabs herangezogen werden, weil ansonsten der - nach den Maßstäben des Grundgesetzes oder der EMRK 16 17 18 19
8 möglicherweise unzureichende - gegenwärtige Zustand als Maßstab des Zulässigen herangezogen würde. Gegenwärtige Zustände sind jedoch stets auch Ausdruck der den Gerichten zur Verfügung stehenden Ressourcen. Der verfassungsrechtliche Anspruch auf eine angemessene Verfahrensdauer darf hingegen grundsätzlich nicht von der faktischen Ausstattung der Justiz abhängig gemacht werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Juli 2013 - 5 C 23.12 D -, BVerwGE 147, 146 ff. = juris Rn. 27 ff.; OVG NRW, Urt. v. 28. September 2015 a. a. O.; Senatsurt. v. 10. Januar 2018 - 11 F 7/16.EK -, n.v.). Bei der notwendigen Einzelfallbetrachtung ist die Verfahrensdauer unangemessen im Sinne von § 198 Abs. 1 Satz 1 GVG, wenn eine insbesondere an den Merkmalen des § 198 Abs. 1 Satz 2 GVG ausgerichtete Gewichtung und Abwägung aller bedeutsamen Umstände des Einzelfalles ergibt, dass die aus konventions- und verfassungsrechtlichen Normen folgende Verpflichtung des Staates, Gerichtsverfahren in angemessener Zeit zum Abschluss zu bringen, verletzt ist. Dabei ist vor allem auch zu prüfen, ob Verzögerungen, die durch die Verfahrensführung des Gerichts eintreten, bei Berücksichtigung des dem Gericht zukommenden Gestaltungsspielraums sachlich gerechtfertigt sind (vgl. BVerwG, Urt. v. 29. Februar 2016 - 5 C 31.15 D -, juris Rn. 15 m. w. N.). So ist etwa nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts grundsätzlich jeder Instanz des Ausgangsverfahrens eine Vorbereitungs- und Bedenkzeit zuzubilligen, die nicht durch konkrete Verfahrensförderungsschritte begründet und gerechtfertigt werden muss (BSG, Urteil vom 3. September 2014 - B 10 ÜG 2.13 R - juris Rn. 27 und 45 ff.; Urteil vom 12. Februar 2015 - B 10 ÜG 11.13 R - juris Rn. 33). Diese Vorbereitungs- und Bedenkzeit kann am Anfang, in der Mitte oder am Ende der jeweiligen Instanz liegen und in mehrere, insgesamt 12 Monate nicht übersteigende Abschnitte unterteilt sein (BSG, Urteil vom 3. September 2014 a. a. O. Rn. 46). Die Zeitspanne von 12 Monaten ist zwar regelmäßig zu akzeptieren; nach den besonderen Umständen des Einzelfalls kann aber ausnahmsweise eine kürzere oder gar keine Vorbereitungs- und Bedenkzeit anzusetzen sein (BSG, Urteil vom 3. September 2014 a. a. O. Rn. 50). Dies gilt insbesondere bei überdurchschnittlich langer Gesamtdauer des Ausgangsverfahrens; denn je länger das Verfahren insgesamt dauert, umso mehr verdichtet sich die Pflicht des Ausgangsgerichts, sich nachhaltig um eine Beschleunigung des Verfahrens und dessen Beendigung zu bemühen (BSG, Urteil vom 12. Februar 2015 - B 10 ÜG 1.13 R - juris Rn. 32). Das Sächsische Landessozialgericht hat hieran anknüpfend in seinem Urteil vom 22. Januar 2018 - L 11 SF 45/16 EK -, juris Rn. 67 ausgeführt: 20
9 Hinter der Zuerkennung solcher Zeiten steht die Erwägung, dass aus dem Anspruch auf zeitgerechten Rechtsschutz kein Recht auf sofortige Befassung des Gerichts mit jedem Rechtsschutzbegehren und dessen unverzügliche Erledigung folgt. Vielmehr sind je nach Bedeutung und Zeitabhängigkeit des Rechtsschutzziels und abhängig von der Schwierigkeit des Rechtsstreits sowie vom Verhalten der Beteiligten gewisse Wartezeiten zuzumuten (Bundesfinanzhof [BFH], Zwischenurteil vom 07.11.2013 - X K 13/12 - juris RdNr. 54; Bundesgerichtshof [BGH], Urteil vom 13.03.2014 - III ZR 91/13 - juris RdNr. 34; BSG, Urteil vom 03.09.2014 - B 10 ÜG 2/13 R - juris RdNr. 44). Zur Ausübung seiner verfahrensgestaltenden Befugnisse ist dem Gericht ein Spielraum zuzubilligen, der es ihm ermöglicht, dem Umfang und der Schwierigkeit der einzelnen Rechtssachen ausgewogen Rechnung zu tragen und darüber zu entscheiden, wann es welches Verfahren mit welchem Aufwand sinnvollerweise fördern kann und welche Verfahrenshandlungen dazu erforderlich sind (BGH, Urteil vom 12.02.2015 - III ZR 141/14 - juris RdNr. 33). Es gibt keinen Grund, diesen Gestaltungsspielraum bei einfach gelagerten Fällen – wie sie Erinnerungsverfahren häufig sind – zu verengen und das Gericht für verpflichtet zu erachten, solche Fälle gegenüber rechtlich schwierigeren oder tatsächlich ermittlungs- und damit zeitintensiven Verfahren vorzuziehen. ... Dem Gericht muss zudem die Ausnutzung von Synergieeffekten zugestanden werden, die sich aus dem Sammeln und dann gleichzeitigen Bearbeiten von gleichgelagerten Nebenverfahren ergeben können. Zugleich ergibt sich aus dem Abstellen auf die gesamte Verfahrensdauer, dass auch das Vorliegen einer nicht unerheblichen Verfahrensverzögerung möglicherweise durch vorangegangene oder nachfolgende verfahrensbeschleunigende Maßnahmen egalisiert oder zumindest teilweise kompensiert werden kann (vgl. Graf, in: Beck- Online-Kommentar, Stand 1. Februar 2019, § 198 GVG, Rn. 8 m. w. N.). Schließlich ist im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtabwägung zu berücksichtigen, dass eine Verfahrensverzögerung sich nicht schon daraus begründen lässt, dass ein Verfahren nicht in optimaler Weise gefördert wird. Unzulänglichkeiten oder „Pannen“ bei der richterlichen Bearbeitung eines Rechtstreits begründen für sich genommen nicht einen Verstoß gegen die Verpflichtung, ein Verfahren in angemessener Zeit zu einer Entscheidung zu bringen (vgl. BVerfG, Kammerbeschl. v. 14. Dezember 2010 - 1 BvR 404/10 -, juris Rn. 16). So kann eine unvorhersehbare Erkrankung eines Berichterstatters - jedenfalls wenn diese für einen überschaubaren, kurzfristigen Zeitraum eintritt - eine Terminverschiebung rechtfertigen, ohne dass der von der Terminverschiebung verursachte Zeitverlust zu einer überlangen Verfahrensdauer führen muss. Zwar ist grundsätzlich ein Spruchkörper verpflichtet, bei längeren Erkrankungen des Berichterstatters ohne diesen das Verfahren für den Zeitraum der Erkrankung weiter zu betreiben oder gar abzuschließen (vgl. BVerwG, Urt. v. 11. Juli 2013 - 5 C 27/12 D -, juris Rn. 44). Bei kürzeren Erkrankungen dürfte indes die Einarbeitung eines (neuen) Berichterstatters in das Verfahren keine wesentliche Beschleunigung bringen. 21 22 23
10 2. Unter Berücksichtigung dieser Maßstäbe, die der Senat für sachgerecht erachtet, war die Verfahrensdauer des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nicht unangemessen im Sinne von § 198 Abs. 1 Satz 1 GVG, weil eine an den Merkmalen des § 198 Absatz 1 Satz 2 GVG ausgerichtete Gewichtung und Abwägung aller bedeutsamen Umstände des Einzelfalles - insbesondere der Schwierigkeit des Verfahrens, seiner Bedeutung für den Kläger sowie des Verhaltens der Verfahrensbeteiligten und der Verfahrensführung des Gerichts - ergibt, dass die Verpflichtung des Staates, Gerichtsverfahren in angemessener Zeit zum Abschluss zu bringen, nicht verletzt worden ist. a) In Bezug auf die Schwierigkeit des Verfahrens geht der Senat nach dem Vorbringen der Beteiligten sowie unter Berücksichtigung der im Verfahrensverlauf ergangenen Entscheidungen des Verwaltungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts davon aus, dass es sich insgesamt um ein überdurchschnittliches Verwaltungsstreitverfahren handelte, das sowohl besondere rechtliche als auch besondere tatsächliche Schwierigkeiten aufwies. Auch nach Ansicht des Klägers wäre eine Verfahrensdauer von jedenfalls zwei Jahren grundsätzlich gerechtfertigt. b) Die Bedeutung des Rechtsstreits für den Kläger bemisst der Senat ausgehend von dem Streitgegenstand, der Vorwürfe des Verstoßes gegen die Grundsätze Menschlichkeit und Rechtsstaatlichkeit, die letztlich gegen die Familie des Klägers erhoben und dem angefochtenen Restitutionsbescheids zugrunde gelegt wurden, impliziert, als sehr hoch. c) Das Verhalten der Beteiligten war nicht (mit-)ursächlich für die Verfahrensdauer. Diese haben im gesamten Gerichtsverfahren die Verfahrensdauer nicht nachteilig beeinflusst. Soweit im Laufe des Verfahrens immer wieder umfangreiche Schriftsätze eingebracht wurden, spiegelt sich darin die Komplexität des Rechtsstreits wider, der zudem durch die Sachverhaltsermittlung geprägt wurde. Der Kläger hat außerdem durch Sachstandsanfragen sein Interesse am Fortgang des Verfahrens zum Ausdruck gebracht und auch die Gründe für die besondere Bedeutung, die dieses für ihn hat, mehrfach ausdrücklich vorgetragen. Allerdings hat auch der Kläger während der Ermittlung möglicher noch lebender Zeugen ausdrücklich sein Einverständnis mit Terminverlegungen erklärt. d) Aus der Verfahrensführung des Gerichts ergibt sich unter Berücksichtigung der vorstehenden Gesichtspunkte keine unangemessene Verfahrensdauer des 24 25 26 27
11 verwaltungsgerichtlichen Verfahrens. Bei der Bemessung des Gestaltungsspielraums berücksichtigt der Senat einerseits, dass das Verfahren wegen des hohen Alters des Klägers und seiner Erkrankung besonders dringlich war, andererseits aber auch, dass das Verfahren einen überdurchschnittlichen Aufwand in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht aufwies. Aus der oben im Tatbestand enthaltenen Zeittafel ist ersichtlich, dass das Verwaltungsgericht nahezu in jedem Monat der Anhängigkeit Verfügungen erlassen hat; eine längere Phase, in der das Verfahren nicht betrieben wurde, ist nicht vorhanden. Nach dem Hinweis des Prozessbevollmächtigten des Klägers zum Gesundheitszustand und dem hohen Alter seines Mandanten (Eingang: 16. Oktober 2017) wurde bereits am nächsten Tag ein Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt - und das zu einem Zeitpunkt, in dem keinesfalls von einer Entscheidungsreife auszugehen war. Der Termin sollte offenkundig zur Förderung des Verfahrens dienen. Dass dieser Termin dann verlegt werden musste, war der Erkrankung der Berichterstatterin geschuldet, was nach den obigen Maßstäben nicht zu einer Verfahrensverzögerung führt. Auch im Anschluss wurden Termine nicht schlicht aufgehoben, sondern stets wieder ein neuer Termin bestimmt - und das zweimal ausdrücklich im Einverständnis mit dem Kläger. Die Gründe für die Verlegungen waren dann einmal wiederum eine Erkrankung der Berichterstatterin und zum anderen, dass sich bei den Ermittlungen zu etwaigen Zeugen neue Erkenntnisse ergeben hatten oder eine Auskunft noch nicht eingegangen war. Letztlich war auch hier maßgeblich, dass die Sache im Zeitpunkt der Terminverlegung nicht entscheidungsreif war. Die Beteiligten haben bis Ende 2018 (Schriftsatz des Klägers vom 6. November 2018 - AS 563 ff.) zur Sache vorgetragen. Im anschließenden Zeitraum bis zum Abschluss des Verfahrens wurden Sachverhaltsermittlungen betrieben, weshalb eine Entscheidungsreife nicht gegeben war. Sobald diese Ermittlungen durch das Gericht abgeschlossen waren und Entscheidungsreife hergestellt war, erfolgte schließlich umgehend am 8. Juli 2019 die Terminierung und im Anschluss die abschließende Entscheidung mit dem Urteil vom 30. Oktober 2020. Eine überlange Verfahrensdauer ist damit nicht eingetreten. Eine für einen Anspruch aus § 198 Abs. 1 Satz 1 GVG maßgebliche Verzögerung ergibt sich auch nicht daraus, dass das Verwaltungsgericht die Einbeziehung der Landeshauptstadt Dresden als Beklagte zu 2 nicht sogleich auf den entsprechenden Antrag des Klägers vom 20. März 2017, sondern erst am 14. Juni 2018 vorgenommen hat. Es ist nicht ersichtlich, dass durch die Beklagte zu 2 Beiträge in das Verfahren erfolgten, die bei früherer Einreichung zu einer Beschleunigung geführt hätten. Die Recherchen zu etwaigen Zeugen wurden vom Beklagten zu 1 vorgenommen und 28
12 vorgetragen. Zum anderen führt nach den obigen Maßstäben der etwaige Verfahrensverstoß nicht zu einer Verfahrensverzögerung. Schließlich wäre - selbst wenn von einer überlangen Verfahrensdauer auszugehen wäre - die geltend gemachte Entschädigung in Form des Ausgleichs des Stornokosten für den fehlgeschlagenen Flug und die Übernachtungen, die wegen des kurzfristig aufgehobenen Termins am 4. September 2018 entstanden sind, nicht auf Grundlage von § 198 Abs. 1 GVG zuzusprechen. Denn diese Kosten sind wegen der Aufhebung des Termins entstanden und beruhen nicht kausal auf der Dauer des Verfahrens. 30 Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. 31 Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen. Rechtsmittelbelehrung Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist beim Sächsischen Oberverwaltungsgericht, Ortenburg 9, 02625 Bautzen, innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung) vom 24. November 2017 (BGBl. I S. 3803) in der jeweils geltenden Fassung einzulegen. Die Beschwerde muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem oben genannten Gericht schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung und der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung einzureichen. In der Begründung der Beschwerde muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts, von der der Beschluss abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden. Für das Beschwerdeverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde und für die Begründung. Danach muss sich jeder Beteiligte durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum 29
13 oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. In Angelegenheiten, die ein gegenwärtiges oder früheres Beamten-, Richter-, Wehr- pflicht-, Wehrdienst- oder Zivildienstverhältnis oder die Entstehung eines solchen Verhältnisses betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, ein-schließlich Prüfungsangelegenheiten, sind auch Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder vertretungsbefugt. Vertretungsbefugt sind auch juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer dieser Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. Diese Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Ein Beteiligter, der zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten. RinOVG Dr. Helmert ist wegen Krankheit an der Hinzufügung ihrer Unterschrift verhindert. gez.: gez.: gez.: Grünberg Henke Grünberg
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