Beschluss vom Sächsisches Oberverwaltungsgericht - 3 A 419/18
beglaubigte Abschrift Az.: 3 A 419/18 6 K 2514/16 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des - Kläger - - Antragsteller - prozessbevollmächtigt: gegen den Landkreis Zwickau vertreten durch den Landrat Robert-Müller-Straße 4-8, 08056 Zwickau - Beklagter - - Antragsgegner - wegen Ausländerrechts hier: Antrag auf Zulassung der Berufung
2 hat der 3. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Freiherr von Welck, den Richter am Oberver- waltungsgericht Kober und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Nagel am 6. September 2021 beschlossen: Der Antrag des Klägers, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Chem- nitz vom 16. Januar 2018 - 6 K 2514/16 - zuzulassen, wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000 € festgesetzt. Gründe Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Sein Vorbringen, auf dessen Prüfung das Oberverwaltungsgericht gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO beschränkt ist, lässt nicht erkennen, dass die geltend gemachten Zulas- sungsgründe der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils ge- mäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (hierzu unter 2.) oder der besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO (3.) gegeben sind. 1. Der 1961 geborene Kläger ist vietnamesischer Staatsangehöriger. Er hielt sich zwi- schen 1987 und 1990 als Vertragsarbeiter in der ehemaligen DDR auf. Am 9. Septem- ber 1992 reiste er in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 29. September 1993 einen Asylantrag, dessen Ablehnung am 31. Januar 1995 bestandskräftig wurde. Am 24. Februar 1997 reiste er freiwillig aus dem Bundesgebiet aus. Am 11. November 1999 reiste er erneut ein und stellte einen Asylfolgeantrag, welcher ebenfalls bestands- kräftig - seit dem 25. August 2003 - abgelehnt wurde. Die Abschiebungsandrohung wurde am 26. September 2003 vollziehbar. In der Folge hielt sich der Kläger ohne Rei- sedokument geduldet im Bundesgebiet auf. 2005 heiratete er die deutsche Staatsan- gehörige P. H.. Auf Grundlage von § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG wurde ihm erst- mals am 23. Mai 2005 eine Aufenthaltserlaubnis erteilt, welche zuletzt bis zum 22. März 2009 verlängert wurde. Am 6. Mai 2008 beantragte er die Erteilung einer Nie- derlassungserlaubnis und gab als Zweck im Antragsformular „selbstständige Erwerbs- tätigkeit“ und „Familiennachzug“ an. Am 5. Oktober 2009 wurde seine Ehe rechtskräf- 1 2
3 tig vom Amtsgericht Leipzig - Familiengericht -, Az.: ..., geschieden. Zum Trennungs- zeitpunkt machten sowohl der Kläger als Frau H. in den verschiedenen behördlichen und gerichtlichen Verfahren unterschiedliche Angaben. Wegen der näheren Einzelhei- ten wird insoweit auf den Tatbestand der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung Be- zug genommen. Nachdem Frau H. im September 2011 bekundete, dass sie beabsichtige, den Kläger erneut zu heiraten, war diesem am 29. Dezember 2011 eine Duldung bis zum 1. Feb- ruar 2012 und sodann verlängert bis zum 29. Juni 2012 erteilt worden. Mit Bescheid des Beklagten vom 28. Februar 2011 wurde sowohl der Antrag auf Ertei- lung einer Niederlassungserlaubnis als auch die Verlängerung der Aufenthaltserlaub- nis vom 6. Mai 2008 abgelehnt. Dagegen legte der Kläger am 8. März 2011 Wider- spruch ein, welcher mit Widerspruchsbescheid vom 7. September 2016 als unbegrün- det zurückgewiesen wurde. Seine hiergegen gerichtete Klage hat das Verwaltungsge- richt mit Urteil vom 16. Januar 2018 abgewiesen. Der Kläger habe weder einen An- spruch auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis noch auf Verlängerung seiner Auf- enthaltserlaubnis. Ein Anspruch nach § 25 Abs. 5 AufenthG bestehe nicht, da sein nach Art. 8 EMRK schutzwürdiges Privatleben durch die Vorenthaltung eines Aufenthaltsti- tels nicht unverhältnismäßig beeinträchtigt sei. Es habe keine tiefgreifende Integration stattgefunden. Trotz eines seit 1987 fast durchgängigen Aufenthalts in der Bundesre- publik beherrsche er die deutsche Sprache nur auf einfachem Niveau (Sprachzertifikat „B 1“ seit 2016). Er pflege nahezu ausschließlich Kontakt zu Landsleuten. Er habe mehr als die Hälfte seines Lebens in Vietnam gelebt, beherrsche die Landessprache und habe nach wie vor Verwandte in Vietnam (Kinder). Er habe sich auch nicht wirt- schaftlich integriert, da er einen Großteil seiner Zeit in Deutschland von öffentlichen Geldern gelebt habe. Er habe einen Anspruch auf eine Regelaltersrente in Höhe von 162,67 €. Zudem habe die lediglich vierjährige Zeit des Besitzes eines Aufenthaltstitels kein nachhaltiges Vertrauen in ein Bleiberecht begründen können. Einem Anspruch nach § 25b AufenthG stehe das Erfordernis einer gegenwärtigen nicht nur verfahrens- bezogenen Duldung seines Aufenthalts entgegen. Auch stehe dem Kläger kein An- spruch auf rückwirkende Erteilung eines Aufenthaltstitels zu. Ein Anspruch auf eine Niederlassungserlaubnis nach § 28 Abs. 2 AufenthG bestehe nicht, da aufgrund der unterschiedlichen Angaben des Klägers und seiner ehemaligen Ehefrau in den ver- schiedenen Gerichts- und Behördenverfahren weder ein Fortbestand der ehelichen Le- bensgemeinschaft im Mai 2008 zweifelsfrei feststellbar sei noch beim Kläger die für die Erteilung notwendigen Deutschkenntnisse vorhanden gewesen seien. Auch habe es 3 4
4 an der Lebensunterhaltssicherung gefehlt. Er habe im Jahr 2008 ausweislich seines Einkommenssteuerbescheids monatliche Durchschnittseinkünfte in Höhe von 181,25 € gehabt. Auch die betriebswirtschaftlichen Auswertungen (BWA) ergäbe eine regelmä- ßige Bedarfsunterdeckung. Unabhängig davon fehle es an der für einen rückwirkenden Anspruch erforderlichen Feststellbarkeit eines - hypothetisch betrachtet - verfestigten Aufenthaltsrechts im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung. Ein solches könne sich nicht aus § 31 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 28 Abs. 3 Satz 1 AufenthG ergeben, da nicht nachweisbar sei, dass die eheliche Lebensgemeinschaft zwei Jahre bestanden habe. Ferner fehle auch ein schutzwürdiges Interesse an einer rückwirkenden Erteilung eines solchen Titels, da sich auch im Fall seiner Erteilung mangels fünfjährigen Besitzes des Aufenthaltstitels der Aufenthalt des Klägers nicht derart verfestigt gehabt hätte, dass ihm eine (eheunabhängige) Niederlassungserlaubnis nach § 9 AufenthG zu erteilen gewesen wäre. Da er auch eine mehrmalige Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nach § 31 Abs. 4 Satz 2 AufenthG nicht habe beanspruchen können, sei auch insoweit kein schutzwürdiges Interesse im vorgenannten Sinn entstanden. Auch dem Anspruch aus § 31 Abs. 4 Satz 2 AufenthG habe die fehlende langfristig zu erwartende Lebens- unterhaltssicherung entgegengestanden. Es sei auch nicht ersichtlich, dass ihm im Fall der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 31 Abs. 1 Satz 1 AufenthG zwingend eine nachhaltigere und besser entlohnte Integration in den Arbeitsmarkt gelungen wäre. Auch sei nichts für eine Ermessensreduktion auf Null ersichtlich. Auch habe es im Jahr 2011 immer noch an den für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis not- wendigen „ausreichenden Kenntnissen“ der deutschen Sprache nach § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 AufenthG gefehlt. Nachdem der Kläger nach Zustellung des Urteils und nach Einreichung seines Zulas- sungsantrags zwischenzeitlich seinen Wohnsitz im Landkreis O. genommen hatte, hat er im April 2020 mitgeteilt, dass er nunmehr in H. wohne. Mit Schriftsatz vom 7. Mai 2020 hat der Beklagte mitgeteilt, dass er sich formell betrachtet dazu in der Lage sehe, das Verfahren mit Zustimmung der zuständigen Ausländerbehörde fortzuführen. 2. Der Kläger zeigt keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwal- tungsgerichts i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO auf. Dieser Zulassungsgrund dient der Verwirklichung von Einzelfallgerechtigkeit. Er soll eine berufungsgerichtliche Nachprüfung des Urteils des Verwaltungsgerichts ermögli- chen, wenn sich aus der Begründung des Zulassungsantrags ergibt, dass hierzu we- 5 6 7
5 gen des vom Verwaltungsgericht gefundenen Ergebnisses Veranlassung besteht. Ge- mäß § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 VwGO ist der Zulassungsgrund in der gebotenen Weise darzulegen. Ernstliche Zweifel in dem genannten Sinne sind anzunehmen, wenn der Antragsteller des Zulassungsverfahrens tragende Rechtssätze oder erhebliche Tatsachenfeststellungen des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten so in Frage stellt, dass der Ausgang eines nachfolgenden Berufungsverfahrens zumin- dest als ungewiss erscheint. Der Antragsteller muss sich mit den Argumenten, die das Verwaltungsgericht für die angegriffene Rechtsauffassung oder Sachverhaltsdarstel- lung und -würdigung angeführt hat, inhaltlich auseinandersetzen und aufzeigen, warum sie aus seiner Sicht nicht tragfähig sind (st. Rspr. des Senats, vgl. SächsOVG, Beschl. v. 19. Februar 2018 - 3 A 580/16 -, juris Rn. 4 m. w. N.; BVerfG, Beschl. v. 10. Septem- ber 2009 - 1 BvR 814/09 -, juris Rn. 11; Beschl. v. 23. Juni 2000 - 1 BvR 830/00 -, juris Rn. 15). Die Rügen des Klägers sind nicht geeignet, die Rechtmäßigkeit der verwaltungsge- richtlichen Entscheidung in rechtlicher und tatsächlicher Sicht in Frage zu stellen. Zur Begründung führt er zusammengefasst mit Schriftsatz vom 14. April 2018 aus: Er habe einen Anspruch auf einen Aufenthaltstitel gemäß § 25 Abs. 5 AufenthG i. V. m. Art. 8 EMRK, denn er habe die Stellung eines „faktischen Inländers“. Er habe sich ent- sprechend den Maßstäben des § 25b AufenthG nachhaltig in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland integriert. Diese Maßstäbe seien auch im Rahmen des § 25 Abs. 5 AufenthG anzuwenden. Aufenthaltszeiten, die mit der Fortgeltungsfik- tion zurückgelegt würden, müssten im Rahmen von Art. 8 EMRK als verfestigend be- rücksichtigt werden. Dies gelte auch hinsichtlich der Verfahrensdauer von mehr als zehn Jahren. Bei einem insgesamt dreißigjährigen Aufenthalt im Aufnahmestaat dränge sich die Anwendung von § 25 Abs. 5 AufenthG auf. Es handle sich um eine Zeitspanne, die das gesamte aktive Erwachsenenleben eines Menschen umfasse. Da- bei spreche der Umstand, dass sich der Kläger vorwiegend in Kreisen vom Exilvietna- mesen bewege, nicht gegen seine Integration in die hiesige Gesellschaft, da auch Vietnamesen zu dieser gehörten. Vietnamesische Immigranten würden gemeinhin als „Muster“ gelungener Integration gelten. Sämtliche Landsleute, Freunde und Bekannte seien in Deutschland niedergelassen, auch die Tochter des Klägers, welche die einzige Verwandte sei, zu der er regelmäßigen Kontakt halte. Er stehe an der Schwelle zum Rentenalter, so dass ihm ein Neuanfang in Vietnam unmöglich sei. Er habe sich von seinem Herkunftsstaat entwurzelt. Verfahrensfehlerhaft habe das Verwaltungsgericht seinen Vortrag über den Verlust seiner Bindungen im Herkunftsstaat nicht gewürdigt 8 9
6 und sich auch nicht damit auseinandergesetzt, was ihn bei einer Rückkehr nach Viet- nam erwarten würde. Die moderne vietnamesische Gesellschaft sei ihm fremd. Seine Versuche in den neunziger Jahren, wieder in Vietnam Fuß zu fassen, seien gescheitert. Seine damalige Ehe bestehe nicht mehr und das Familienheim sei verkauft. Er habe keinen Wohnsitz und keine Beziehungen zu „Kindern“ in Vietnam. Er stünde auch wirt- schaftlich vor dem Nichts. Er habe keine Aussicht auf eine feste Anstellung und das Renteneintrittsalter liege bei sechzig Jahren. Es gäbe keine öffentliche Sozialfürsorge wie in Deutschland, sondern nur eine Pauschale in Höhe von 2 € pro Monat, wovon er leben müsste. Rentenansprüche habe er in Vietnam nicht erworben. Der Anspruch aus § 25 Abs. 5 AufenthG sei auch nicht auf Personen beschränkt, die auf ein Fortbestehen eines Aufenthaltsrechts vertrauen durften. Im Übrigen habe er dieses Vertrauen haben dürfen, da seine Ehe am 6. Mai 2008 drei Jahre bestanden habe. Die Rügen greifen nicht durch. Der Kläger zeigt mit seinem Zulassungsvorbringen nicht auf, dass das Verwaltungsgericht zu Unrecht in der Nichtgewährung eines Aufenthalts- titels keine unverhältnismäßige Beeinträchtigung des durch Art. 8 EMRK geschützten Privatlebens gesehen hat. Seine Ausführungen sind weder geeignet, die vom Verwal- tungsgericht angenommene unzureichende Integration in die hiesigen Lebensverhält- nisse substantiiert in Zweifel zu ziehen, noch bieten sie Anlass, die vom Verwaltungs- gericht angenommene fehlende Entwurzelung des Klägers in seinem Heimatland in Frage zu stellen. Weitere Umstände, aus denen sich ergeben könnte, dass das Ver- waltungsgericht zu Unrecht einen Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 25 Abs. 5 AufenthG oder nach § 25b AufenthG oder einer Niederlassungserlaubnis gemäß § 9 AufenthG verneint hat, lassen sich dem Zulassungsvorbringen schon nicht entnehmen. Insbesondere fehlt es diesem einer Auseinandersetzung mit den vom Ver- waltungsgericht verneinten Voraussetzungen eines Anspruchs nach § 25b AufenthG, so dass dahinstehen kann, ob der Kläger - inzwischen - die von § 25b Abs. 1 Satz 2 AufenthG genannten Integrationsvoraussetzungen erfüllt und sich auch auf zumindest materielle Duldungsgründe berufen kann. Eine solche Prüfung bliebe einem ggfls. durchzuführenden Antragsverfahren nach § 25b AufenthG überlassen. Zutreffend ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass die Voraussetzungen für einen Anspruch auf einen Aufenthaltstitel gemäß § 25 Abs. 5 AufenthG i. V. m. Art. 8 Abs. 1 EMRK gegen die nach dem Wohnsitzwechsel des Klägers gemäß § 1 Sächs- VwVfG i. V. m. § 3 Abs. 3 VwVfG nach wie vor passivlegitimierte Beklagte (vgl. BVerwG, Urt. v. 24. Mai 1995 - 1 C 7/94 -, juris) nicht vorliegen. 10 11
7 Der Schutzbereich des Art. 8 EMRK auf Achtung des Privatlebens umfasst die Summe aller familiären, persönlichen, gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind und denen angesichts ihrer zentralen Bedeutung für die Entfaltung der Persönlichkeit eines Menschen bei fort- schreitender Dauer des Aufenthalts wachsende Bedeutung zukommt (BVerfG, Beschl. v. 21. Februar 2011, NVwZ-RR 2011, 420). Dabei sind einerseits die Verwurzelung des Ausländers in der Bundesrepublik Deutschland, andererseits sein Bezug zum Staat seiner Staatsangehörigkeit in den Blick zu nehmen. Die Tatsache, dass sich der Aus- länder bereits eine gewisse Zeit in der Bundesrepublik Deutschland aufgehalten hat, rechtfertigt für sich genommen noch nicht die Annahme, dass der Schutzbereich des Art. 8 EMRK verletzt ist. Ein Eingriff in das von Art. 8 Abs. 1 EMRK geschützte Recht auf Privatleben ist dann zu bejahen, wenn der Ausländer aufgrund seiner gesamten Entwicklung faktisch zu einem Inländer geworden und ihm wegen der Besonderheiten des Falls ein Leben im Staat seiner Staatsangehörigkeit, zu dem er keinen Bezug mehr hat, nicht zuzumuten ist (st. Rspr., SächsOVG, Beschl. v. 16. September 2013 - 3 B 389/13 -, juris Rn. 6; Urt. v. 7. Mai 2015 - 3 A 210/13 -, juris Rn. 43; Beschl. v. 22. Februar 2016 - 3 D 64/15 -, juris Rn. 6, je m. w. N.; Beschl. v. 23. März 2020 - 3 B 48/20 -, juris Rn. 7). Die Feststellungen des Verwaltungsgerichts hierzu sind mit dem Zulassungsvorbringen nicht in Frage gestellt. Soweit der Kläger die bloße Länge seines Aufenthalts im Bundesgebiet anführt, ist da- rauf zu verweisen, dass allein die Aufenthaltsdauer jedenfalls dann nicht zu einer fak- tischen Verwurzelung im Bundesgebiet führt, wenn - wie hier - der Betroffene als Er- wachsener eingereist ist (SächsOVG, Beschl. v. 17. Juni 2013 - 3 B 316/12 -, juris Rn. 10 f. m. w. N., und Beschl. v. 23. März 2020, a. a. O. Rn. 10). Dies gilt auch für Aufent- haltszeiten, die mit einer Fortgeltungsfiktion zurückgelegt werden oder die sich aus ei- ner langen Dauer des Verwaltungs- und Gerichtsverfahrens ergeben. Soweit das Ver- waltungsgericht auf seine unzureichenden Sprachkenntnisse verweist, verhält sich sein Zulassungsvorbringen dazu schon nicht. Allein der Umstand, dass sämtliche Landsleute, Freunde und Bekannte sowie Verwandte, zu denen der Kläger Kontakt unterhalte (seine Tochter), in Deutschland niedergelassen seien, begründet keine so tiefgreifende Verwurzelung in der Bundesrepublik, dass ihm eine Fortführung seines Lebens in Vietnam schlechterdings unzumutbar ist. Im Übrigen spricht der Umstand, dass er seine sozialen Kontakte ausschließlich im Kreis von Exilvietnamesen pflegt, gegen seine Integration in die hiesigen Lebensverhältnisse und dafür, dass ihm ein 12 13 14
8 Anknüpfen an die Lebensverhältnisse in Vietnam nicht unverhältnismäßig belasten würde. Soweit der Kläger darauf verweist, dass auch vietnamesische Immigranten zur hiesigen Gesellschaft gehören würden, so trifft dies zwar in gewisser Weise zu, aber die Zugehörigkeit zu einem Teilbereich der hiesigen Gesellschaft begründet kein Hin- einwachsen in die Gesellschaft in eine Inländern gleichzusetzende Stellung noch dazu, wenn der Gesellschaftsteil primär weder Sprache noch Sitten und Gebräuche des Auf- nahmestaats, sondern die des Herkunftsstaats pflegt. Daran ändert auch der Umstand der regelmäßig guten Integration von Vietnamesen „zweiter Generation“ in die hiesige Gesellschaft nichts, denn dem Vortrag des Klägers ist schon nicht zu entnehmen, dass er sich in diesen Kreisen bewegt. Mit seinen Darlegungen hat der Kläger auch die Annahmen des Verwaltungsgerichts zu seiner fehlenden Entwurzelung von seinem Heimatstaat nicht substanziell in Frage gestellt. Soweit er diesbezüglich auf sein relativ hohes Lebensalter verweist, verkennt der Senat zwar nicht, dass eine Rückkehr nach Vietnam angesichts der dortigen Le- bens- und Wirtschaftsverhältnisse für den Kläger eine erhebliche Umstellung bedeuten würde, aber es ist nicht ersichtlich, dass sich ein - ausgehend von den Verhältnissen in Vietnam - Rentner, der gut die Hälfte seines Lebens in Vietnam verbracht hat und dort insbesondere auch aufgewachsen ist, schlechterdings nicht mehr in seinem Hei- matland zurechtfinden könnte. Soweit er darauf verweist, dass er sich in der modernen vietnamesischen Gesellschaft nicht mehr zurechtfinden könne, erschöpft sich sein Vor- trag in dieser Behauptung. Ob und wie sich die Gesellschaft seit seiner letzten Ausreise im Jahr 1999 verändert hat, legt er nicht im Ansatz dar. Dass eine Gesellschaft in gut zehn Jahren einen derartigen Umbruch erfährt, dass man sich ausgehend von der Le- benssituation des Klägers in dieser schlechterdings nicht mehr zurechtfinden könnte, drängt sich für den Senat auch nicht auf. Auch, dass seine Versuche, in den 90er Jah- ren wieder in Vietnam Fuß zu fassen, gerade an einem grundlegenden Wandel der Gesellschaft scheiterten, legt er schon selbst nicht dar. Der Umstand, dass der Kläger weder einen Wohnsitz noch Wohneigentum in Vietnam hat, ist kein Umstand, der da- gegenspricht, dass er in seinem Heimatland nicht wieder Fuß fassen könnte. Dass ein Wohnsitz aufgegeben ist, dürfte vielmehr dem Regelfall entsprechen, wenn ein Aus- länder für eine längere Zeit im Ausland lebt. Zwar spricht der Umstand, dass der Kläger über keine familiären Bindungen in sein Heimatland mehr verfügt, für eine gewisse Entfremdung, aber dieser Umstand allein ist nicht so schwerwiegend, dass anzuneh- men wäre, dass er sich in diesem nicht mehr zurechtfinden könne, zumal sein Sohn zumindest in der Region lebt und er sich auch gelegentlich in Vietnam aufhält. Soweit er darauf verweist, dass er wirtschaftlich vor dem Nichts stünde, fehlt seinem Vortrag 15
9 schon die erforderliche Auseinandersetzung mit den verwaltungsgerichtlichen Ent- scheidungsgründen, wonach der vom Kläger in der Bundesrepublik erworbene An- spruch auf Regelaltersrente auch in Vietnam zur Auszahlung gelangen kann. Daher hat er auch nicht zu erwarten, von 2 € im Monat leben zu müssen, sondern hätte - ausgehend von den gegenüber in Deutschland niedrigeren Lebenshaltungskosten - bei einer Rückkehr nach Vietnam im Rentenalter sogar einen deutlich höheren Lebens- standard als er ihn in der Bundesrepublik erreichen können wird. Soweit der Kläger schließlich darauf verweist, dass sich das Verwaltungsgericht verfahrensfehlerhaft nicht mit seinem Vortrag über den Verlust seiner Bindungen im Herkunftsstaat ausei- nandergesetzt habe, fehlt es seinem Zulassungsvorbingen jedenfalls an der Entschei- dungserheblichkeit, denn allein dieser Umstand vermag keinen ungerechtfertigten Eingriff in Art. 8 EMRK zu begründen. Soweit er rügt, dass sich das Verwaltungsgericht nicht damit auseinandergesetzt habe, was ihn bei einer Rückkehr nach Vietnam erwarten würde, so kann dem schon in tat- sächlicher Hinsicht nicht gefolgt werden. Denn das Verwaltungsgericht hat sich etwa mit den Möglichkeiten der sprachlichen Verständigung, den bestehenden Kontakt zu Verwandten und insbesondere mit der für ihn zu erwartenden wirtschaftlichen Situation auseinandergesetzt. Soweit das Verwaltungsgericht die wirtschaftliche Integration des Klägers verneint hat, verkennt der Senat nicht seine jedenfalls zwischen Juli 2017 und Februar 2020 positive Entwicklung der Einkommenssituation in einem deutlich über den Regelbedarfssätzen liegenden Umfang. Auch hat der Senat zur Kenntnis genom- men, dass der Kläger am 28. Februar 2018 den Test „Leben in Deutschland“ mit der Höchstpunktzahl erfolgreich absolviert hat. Aber selbst im Fall der Berücksichtigung dieser Umstände stehen seine für die Stellung eines „faktischen Inländers“ unzu- reichenden Sprachkenntnisse auf dem Niveau B 1 sowie seine fehlende soziale Ver- wurzelung in der deutschen Gesellschaft der Annahme entgegen, dass er entspre- chend seiner familiären, persönlichen und gesellschaftlichen Entwicklung einem Inlän- der gleichsteht. Schließlich würde es, selbst wenn man Gegenteiliges annähme, nicht für eine unverhältnismäßige Verletzung von Art. 8 EMRK ausreichen, denn kumulativ müsste auch die Entwurzelung in Vietnam, an der es aber entsprechend den nicht hin- reichend in Zweifel gezogenen Ausführungen des Verwaltungsgerichts fehlt, gegeben sein. Daher hat das Verwaltungsgericht auch zu Recht aus dem Umstand, dass der Kläger - möglicherweise - die in § 25b Abs. 1 Satz 2 AufenthG genannten und regel- mäßig auf eine nachhaltige Integration hindeutenden Voraussetzungen erfüllt hat, ge- schlussfolgert, dass dieser Umstand keinem unverhältnismäßigen Eingriff in sein Recht auf Privatleben nach Art. 8 EMRK gleichzusetzen ist. Allein das Erfüllen der in § 25b 16
10 Abs. 1 Satz 2 AufenthG genannten Voraussetzungen lässt den Ausländer mithin nicht zu einem „faktischen Inländer“ werden. Dies ergibt sich auch aus den unterschiedlichen Normzwecken. § 25b AufenthG zielt darauf, sogenannte Kettenduldungen zu vermei- den (Göbel-Zimmermann/Eichhorn/Beichel-Benedetti, Asyl- und Flüchtlingsrecht, 1. Aufl. 2017, Rn. 891; Hailbronner, Aufenthaltsgesetz, Loseblatt-Sammlung Stand: De- zember 2019, § 25b Rn. 13). Gut integrierten Ausländern, die sich geduldet in der Bun- desrepublik aufhalten, soll so - unabhängig von der Frage der Entwurzelung vom Her- kunftsstaat - ein mit einem Aufenthaltstitel gesicherter aufenthaltsrechtlicher Status ver- liehen werden. Dabei handelt es sich um eine Wertentscheidung des Gesetzgebers, die dieser in Ausübung seines mangels konventions-, unions- oder grundrechtlich strik- ter Bindungen zukommenden weiten Gestaltungsspielraums (vgl. zu § 25a AufenthG VGH BW, Beschl. v. 4. März 2019 - 11 S 459/19 -, juris Rn. 6; Göbel-Zimmermann/Eich- horn/Beichel-Benedetti a. a. O. Rn. 874; zu § 25b AufenthG: Kluth, in: ders./ Heusch, BeckOK Ausländerrecht, 30. Ed. Stand: 1. Juli 2021, § 25b AufenthG Rn. 1) getroffen hat und die mithin nicht das durch Art. 8 EMRK vorgegebene konventionsrechtliche Mindestmaß einfachgesetzlich normiert. Demgegenüber soll § 25 Abs. 5 AufenthG Ein- zelfallgerechtigkeit ermöglichen (vgl. Röcker, in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 13. Aufl. 2020, § 25 AufenthG Rn. 2) und stellt sich daher teilweise als einfachgesetz- liche Norm dar, mit der weit überwiegend verfassungs-, konventionsrechtlichen und europarechtlichen Vorgaben genügt werden soll, mithin dem insoweit als Min- destschutzstandard vorgegebenen Maßstäben Rechnung tragen soll. Da der Kläger somit mit seinem Zulassungsvorbringen schon nicht substantiiert in Frage gestellt hat, dass das Verwaltungsgericht zu Unrecht einen Anspruch aus § 25 Abs. 5 AufenthG i. V. m. Art. 8 EMRK mangels seiner Stellung als „faktischer Inländer“ verneint hat, kommt es schon nicht darauf an, ob ein Anspruch auf Erteilung einer Auf- enthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG auch daran scheitert, dass der Kläger möglicherweise kein Vertrauen auf den Fortbestand eines Aufenthaltstitels, was nach ständiger Rechtsprechung des Senats weitere Anspruchsvoraussetzung ist (SächsOVG, Urt. v. 7. Mai 2015 - 3 A 210/13 -, juris Rn. 43; Urt. v. 3. Juli 2014 - 3 A 28/13 -, juris Rn. 28; Beschl. v. 17. Juni 2013 - 3 B 316/12 -, juris Rn. 10), entwickeln habe können. 3. Auch der Zulassungsgrund der besonderen rechtlichen Schwierigkeiten der Rechts- sache i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO ist nicht gegeben. 17 18
11 Dieser Zulassungsgrund liegt vor, wenn die Rechtssache überdurchschnittliche, das normale Maß nicht unerheblich überschreitende tatsächliche oder rechtliche Schwie- rigkeiten verursacht. Die geltend gemachten Schwierigkeiten müssen sich auf Fragen beziehen, die für das konkrete Verfahren entscheidungserheblich sind. Zur Darlegung des Zulassungsgrunds bedarf es der Bezeichnung konkreter Tatsachen- oder Rechts- fragen, deren Klärung besondere Schwierigkeiten begründet (st. Rspr., vgl. SächsOVG, Beschl. v. 25. April 2018 - 3 A 868/16 -, juris Rn. 19). Der Kläger führt dazu in seinem Zulassungsvorbringen aus, dass es sich bei der Fest- stellung der Ehebestandszeit um eine schwierige Tatsachenfrage handele. Die Anga- ben zu seinem Auszugszeitpunkt aus der Ehewohnung seien aktenkundig belegt. Da- raus ergebe sich eine Trennung erst zu Mitte November 2018 und mithin ein Aufent- haltstitel gemäß § 31 AufenthG. Das Verwaltungsgericht habe insoweit weder auf seine Restzweifel hingewiesen noch die geschiedene Ehefrau gehört. Die getroffene „non- liquet“-Entscheidung sei überraschend gewesen. Der Aufenthaltstitel nach § 31 Auf- enthG sei bis Ende 2009 voraussetzungslos zu verlängern und die anschließend zu stellende Prognose sei positiv gewesen, insbesondere sei der Lebensunterhalt seither - spätestens seit Ende 2014 - nachhaltig gesichert gewesen. Unabhängig davon wäre der Beklagte aufgrund des bis zum Erlass des angegriffenen Bescheids gedeckten Be- darfs im Zuge einer fehlerfreien Ermessensausübung zur Verlängerung seines Aufent- haltstitels verpflichtet gewesen und ihm wäre so eine Weiterbeschäftigung in seinem damaligen Anstellungsverhältnis ermöglicht worden. Ob sich aus diesem hypotheti- schen Verlauf ein Anspruch auf ermessensrichtige durchgängige Verlängerung seines Aufenthaltstitels ergeben hätte, sei dabei eine tatsächlich und rechtlich schwierige Frage. Bejahe man einen solchen Anspruch, so bestehe nach dem Erwerb des Sprach- zertifikats B 1 und der Absolvierung des Orientierungskurses nunmehr ein Anspruch auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis. Entscheidungserhebliche besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art hat der Kläger damit nicht dargetan. Soweit er sich in seinem Zulassungsvorbringen auf die Feststellungen des Verwal- tungsgerichts zur Ehebestandszeit bezieht, zeigt sein im Konjunktiv gehaltener Vortrag, dass er entsprechende Schwierigkeiten zu deren Feststellung wohl schon selbst nicht gesehen hat. Unabhängig davon handelt es sich bei der Frage der Bewertung der ver- schiedenen Angaben des Klägers und seiner ehemaligen Ehefrau um keine besondere tatsächliche Schwierigkeit. Eine solche Bewertung in tatsächlicher Hinsicht eines auch 19 20 21 22
12 noch einfach zu erfassenden klägerischen Vorbingens beziehungsweise eine Beweis- würdigung ist (verwaltungs-)gerichtlicher „Alltag“ und ruft daher keine Schwierigkeiten hervor. Soweit der Kläger mit seinem Vorbringen auch die sachliche Richtigkeit der Entscheidung in Bezug auf die vom Verwaltungsgericht angenommene Bestandsdauer der Ehe in Zweifel zieht, so fehlt es dieser Tatsache jedenfalls für die Frage, ob ein Aufenthaltstitel gemäß § 28 Abs. 2 AufenthG bestand, an einer Entscheidungsrelevanz. Denn schon ausweislich der - vom Kläger mit seinem Zulassungsvorbingen auch nicht in Frage gestellten - Ausführungen des Verwaltungsgerichts waren auch die für einen Aufenthaltstitel gemäß § 28 Abs. 2 AufenthG weiteren zwingenden Erteilungsvoraus- setzungen wie das nötige Sprachniveau und die Lebensunterhaltssicherung zum maß- geblichen Zeitpunkt (22. Mai 2008) nicht gegeben. Schon aus diesem Grund war das Verwaltungsgericht weder verpflichtet, auf seine Zweifel am Fortbestehen der eheli- chen Lebensgemeinschaft zum 22. Mai 2008 hinzuweisen, noch zu einer weitergehen- den Beweisaufnahme. Auch soweit das Verwaltungsgericht im Rahmen seiner Prüfung eines Aufenthalts- rechts gemäß § 31 Abs. 1 i. V. m. § 28 Abs. 3 Satz 1 AufenthG in der bis zum 30. Juni 2011 geltenden Fassung das für den Titel notwendige mindestens zweijährige Bestehen der ehelichen Lebensgemeinschaft nicht hat feststellen können, ist eine Ent- scheidungsrelevanz dieser Frage nicht gegeben. Denn das Verwaltungsgericht hat auch bei einer von ihm unterstellten mindestens zweijährigen Ehebestandszeit nicht feststellen können, dass ein schutzwürdiges Interesse an einer rückwirkenden Ertei- lung eines solchen Titels bestanden habe. Soweit der Kläger eine in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht schwierige Frage darin sieht, dass ihm bei der von ihm angenommenen „durchgängige(n) Bedarfsdeckung“ seit dem 23. März 2009 bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichts durchgängig (ermessensfehlerfrei) ein Aufenthaltstitel zu gewähren gewesen wäre, kann dem nicht gefolgt werden. Worin bei dieser Prüfung eine besondere rechtliche Schwierigkeit lie- gen soll, ergibt sich aus seinem Zulassungsvorbringen nicht. Insbesondere legt er nicht dar, dass hinsichtlich der insoweit anwendbaren Normen ungeklärte Rechtsfragen be- stehen. Auch dazu, was an dieser Prüfung in tatsächlicher Hinsicht schwierig sein soll, ist aus seinem Vorbringen nichts ersichtlich. Insbesondere gehört die Prüfung und Be- wertung der Einkommensverhältnisse einschließlich einer zu treffenden Prognoseent- scheidung schon allein vor dem Hintergrund, dass es sich bei der Frage der Lebens- unterhaltssicherung nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG um eine allgemeine Erteilungsvo- 23 24
13 raussetzung handelt, zu einer im Ausländerrecht regelmäßig durch die Gerichte vorzu- nehmenden Tatsachenbewertung, die daher keine besonderen Schwierigkeiten zu be- reiten mag. Auch der Umstand, dass der Kläger teilweise selbständig tätig war, ändert daran nichts, da auch seine BWA weder komplex noch aus sonstigen Gründen schwer verständlich waren. Soweit der Kläger mit seinem Vorbringen darauf zielt, die sachliche Richtigkeit der Entscheidung in Zweifel zu ziehen, gelingt ihm auch das nicht. Insoweit verkennt er, dass das Verwaltungsgericht im Rahmen seiner hypothetischen Prüfung, ob ihm nach dem 22. März 2009 bzw. 2010 ein Aufenthaltstitel zu erteilen gewesen wäre, - richtigerweise - eine auf den 23. März 2010 bezogene Prognose der Lebens- unterhaltssicherung angestellt hat. Dass es dieser Prognose unzutreffende Annahmen zugrunde gelegt hat, macht der Kläger nicht geltend, wenn er diese dadurch in Zweifel zu ziehen versucht, dass spätestens ab 2014 eine Lebensunterhaltssicherung gelun- gen sei. Er macht auch nicht geltend, dass dies im Jahr 2010 bereits absehbar gewe- sen sei. Soweit er darauf verweist, dass ihm beim Fortbestehen seines Aufenthaltstitels sein damaliges Beschäftigungsunternehmen weiterbeschäftigt hätte, unterbleibt die er- forderliche substantiierte Auseinandersetzung mit der verwaltungsgerichtlichen Ent- scheidung. Dieses hatte seine Tätigkeit als Leiharbeiter in der Fleischverarbeitungs- branche nämlich nicht so positiv beurteilt wie der Kläger und selbst bei deren hypothe- tischer Fortführung - prognostisch - keine langfristige Sicherstellung des Lebensunter- halts feststellen können. Ferner hatte das Verwaltungsgericht geprüft, ob der Kläger im Fall der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis auch eine besser entlohnte Tätigkeit fin- den könnte. Auch zu diesen Annahmen verhält sich das Zulassungsvorbringen nicht. Daher kann auch als nicht entscheidungsrelevant dahinstehen, ob sich die Ermessens- norm des § 31 Abs. 4 Satz 2 AufenthG im Fall einer gelungenen Lebensunter- haltssicherung zu einem Anspruch auf Erteilung eines solchen Titels reduziert hätte. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren beruht auf §§ 47, 52 Abs. 2 GKG und folgt der Festsetzung erster Instanz, gegen die keine Einwände erho- ben wurden. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO; § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). gez.: v. Welck Kober Nagel 25 26 27
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