Beschluss vom Sächsisches Oberverwaltungsgericht - 6 B 376/21
Az.: 6 B 376/21 6 L 755/21 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des - Antragsteller - - Beschwerdegegner - prozessbevollmächtigt: gegen die Landeshauptstadt Dresden vertreten durch den Oberbürgermeister dieser vertreten durch das Rechtsamt Dr.-Külz-Ring 19, 01067 Dresden - Antragsgegnerin - beigeladen: - Beschwerdeführerin - prozessbevollmächtigt:
2 wegen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO hier: Beschwerde hat der 6. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Dehoust, den Richter am Oberverwaltungsgericht Groschupp und den Richter am Landessozialgericht Guericke am 8. Oktober 2021 beschlossen: Auf die Beschwerde der Beigeladenen wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Dresden vom 6. Oktober 2021 - 6 L 755/21 - geändert. Der Antrag des Antragstellers wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen erster Instanz, die diese selbst trägt. Der Streitwert wird unter Abänderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung auf 2.500,00 Euro festgesetzt. Gründe Die Beschwerde der erstinstanzlich zum Verfahren beigeladenen A....... GmbH des Bundes hat Erfolg. Die Initiative „Verkehrswende Dresden“ hatte einen Fahrradkorso mit dem Motto "Stoppt den Ausbau der A4! Sozial-ökologische Verkehrswende jetzt!" als Versammlung angemeldet. Die Teilnehmer sollten nach Start in der Dresdner Neustadt über die Anschlussstelle Dresden-Flughafen auf die Bundesautobahn (BAB) 4 fahren und die Autobahn an der nächsten Anschlussstelle (Dresden-Hellerau) wieder verlassen sowie anschließend weiter durch die Stadt fahren. Die Landeshauptstadt Dresden hatte als Auflage für den Korso eine Alternativroute ohne Benutzung der BAB 4 vorgegeben. Das Verwaltungsgericht hat die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 5. Oktober 2021 (Auflagenbescheid) unter anderem mit den Maßgaben stattgegeben, dass der für Sonntag, den 10. Oktober 2021 vom Antragsteller angemeldete Fahrradkorso unter Nutzung der BAB 4 in Fahrtrichtung Aachen zwischen den Anschlussstellen Dresden-Flughafen und Dresden-Hellerau stattfinden kann, wobei der Fahrradkorso abweichend von seiner Versammlungsanzeige um 8 Uhr am 1 2
3 Schlesischen Patz zu beginnen hat, die von ihm angekündigte Zwischenkundgebung erst nach Verlassen der BAB A4 über die Anschlussstelle Dresden-Hellerau durchgeführt werden darf. Die mit der Beschwerde vorgebrachten Gründe, auf deren Prüfung der Senat nach § 146 Abs. 4 Sätze 1 und 3 VwGO grundsätzlich beschränkt ist, rechtfertigen die Änderung des angefochtenen Beschlusses des Verwaltungsgerichts. Art. 8 Abs. 1 GG schützt die Freiheit, mit anderen Personen zum Zwecke einer gemeinschaftlichen, auf die Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung gerichteten Erörterung oder Kundgebung örtlich zusammen zu kommen. Als Freiheit zur kollektiven Meinungskundgabe ist die Versammlungsfreiheit für eine freiheitlich demokratische Staatsordnung konstituierend. In ihrer idealtypischen Ausformung sind Demonstrationen die gemeinsame körperliche Sichtbarmachung von Überzeugungen, bei der die Teilnehmer in der Gemeinschaft mit anderen eine Vergewisserung dieser Überzeugungen erfahren und andererseits nach außen - schon durch die bloße Anwesenheit, die Art des Auftretens und die Wahl des Ortes - im eigentlichen Sinne des Wortes Stellung nehmen und ihren Standpunkt bezeugen. Vom Selbstbestimmungsrecht des Veranstalters ist grundsätzlich die Entscheidung über die Durchführung der Versammlung als Aufzug, die Auswahl des Ortes und die Bestimmung der sonstigen Modalitäten der Versammlung umfasst (BVerfG, Beschl. v. 5. September 2003 - 1 BvQ 32/03 -, juris Rn. 38; SächsOVG, Beschl. v. 11. Dezember 2020 - 6 B 432/20 -, juris Rn. 9). Nach Art. 8 Abs. 2 GG kann dieses Recht für Versammlungen unter freiem Himmel durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes beschränkt werden. Ein solches Gesetz stellt § 15 Abs. 1 SächsVersG dar, wonach die zuständige Behörde die Versammlung oder den Aufzug verbieten oder von bestimmten Beschränkungen abhängig machen kann, wenn nach den zur Zeit des Erlasses der Verfügung erkennbaren Umständen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bei Durchführung der Versammlung oder des Aufzuges unmittelbar gefährdet ist. Versammlungsrechtliche Beschränkungen sind im Lichte der grundlegenden Bedeutung von Art. 8 Abs. 1 GG auszulegen. Eingriffe in die Versammlungsfreiheit sind nur zum Schutz gleichgewichtiger anderer Rechtsgüter unter strikter Wahrung der Verhältnismäßigkeit zulässig (vgl. zum Vorstehenden BVerfG, Beschl. v. 30. August 2020 - 1 BvQ 94/20 -, juris Rn. 14 m. w. N.). Das der zuständigen Behörde durch § 15 Abs. 1 SächsVersG eingeräumte Entschließungsermessen ist grundrechtlich gebunden. Die Versammlungsfreiheit hat 3 4 5 6
4 nur dann zurückzutreten, wenn eine Abwägung unter Berücksichtigung der Bedeutung des Freiheitsrechtes ergibt, dass dies zum Schutz anderer mindestens gleichwertiger Rechtsgüter notwendig ist. Dabei kollidierende Grundrechtspositionen sind hierfür in ihrer Wechselwirkung zu erfassen und nach dem Grundsatz der praktischen Konkordanz so in Ausgleich zu bringen, dass sie für alle Beteiligten möglichst weitgehend wirksam werden (vgl. BVerfG, Beschl. v. 11.4.2018 - 1 BvR 3080/09 -, juris Rn. 32). Rechtsgüterkollisionen können im Rahmen versammlungsrechtlicher Beschränkungen ausgeglichen werden. Maßgeblich sind dabei stets die besonderen Umstände des jeweiligen Einzelfalls, insbesondere die Art und das Maß der Auswirkungen auf betroffene Dritte und deren Grundrechte (vgl. BVerfG, Beschl. 24.10.2001 - 1 BvR 1190/90 -, juris, Rn. 64). Wichtige Abwägungselemente sind unter anderem die Dauer und Intensität der Aktion, deren vorherige Bekanntgabe, evtl. Ausweichmöglichkeiten, die Dringlichkeit evtl. verhinderter Anliegen, aber auch der Sachbezug zwischen den in ihrer Fortbewegungsfreiheit beeinträchtigten Personen und dem Protestgegenstand (BVerfG, Beschl. v. 24.10.2001 - 1 BvR 1190/90 -, juris, 64, m. w. N.). Nach inzwischen herrschender obergerichtlicher Rechtsprechung schließt die spezifische Widmung der Autobahnen für den überörtlichen Kraftfahrzeugverkehr deren Nutzung für Versammlungszwecke nicht generell aus (NdsOVG, Beschl. v. 4. Juni 2021 - 11 ME 126/21 -, juris Rn. 10; OVG Hamburg, Beschl. v. 11. Dezember 2020 - 4 Bs 229/20 -, https://openjur.de/u/2310347.html; HessVGH, Beschl. v. 30. Oktober 2020 - 2 B 2655/20 -, juris, Rn. 6; OVG NRW, Beschl. v. 3. November 2017 - 15 B 1370/17 -, juris, Rn. 15 ff.; OVG LSA, Beschl. v. 27. Juli 1993 - 2 M 24/93 -, juris, Rn. 8). Während bei innerörtlichen Straßen und Plätzen, bei denen die Widmung die Nutzung zur Kommunikation und Informationsverbreitung einschließt, Einschränkungen oder gar ein Verbot aus Gründen der Verkehrsbehinderung nur unter engen Voraussetzungen in Betracht kommen, darf den Verkehrsinteressen bei öffentlichen Straßen, die allein dem Straßenverkehr gewidmet sind, größere Bedeutung beigemessen werden, so dass das Interesse des Veranstalters und der Versammlungsteilnehmer an der ungehinderten Nutzung einer solchen Straße gegebenenfalls zurückzutreten hat. Ausgehend von diesen Grundsätzen, ist die Antragsgegnerin in ihrem Auflagenbescheid zu Recht davon ausgegangen, dass der angezeigte Fahrradkorso im Streckenabschnitt zwischen den Anschlussstellen Dresden-Flughafen und Dresden-Hellerau im konkreten Fall nicht über die BAB4 in Fahrtrichtung Aachen 7 8
5 geführt werden kann. Das Verwaltungsgericht ist davon ausgegangen, dass die Benutzung des Autobahnabschnitts durch den Fahrradkorso weder dessen Vollsperrung in beide Fahrtrichtungen noch eine Vollsperrung nur in Fahrtrichtung Aachen erfordere. Mit der Beschleunigungs- und Verzögerungsspur stünden in diesem Bereich mit den drei Fahrspuren in Fahrtrichtung Aachen vier Spuren zur Verfügung. Der Fahrradkorso könne gefahrlos über die Beschleunigungs- und Verzögerungsfahrspur geführt werden. Bedenken gegen Unfallgefahren infolge der Staugefahr oder Gefahren der Korsoteilnehmer könnte durch eine gestufte Herabsetzung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit über die Verkehrsbeeinflussungsanlagen auf den betroffenen Bundesautobahnen A4 und A13 und in dem vom Fahrradkorso genutzten Abschnitt durch eine Geschwindigkeitsbegrenzung auf 60 km/h begegnet werden. Entgegen dieser Einschätzung geht der Senat aufgrund des Beschwerdevorbingens, insbesondere der nach der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung erstellten neuen Gefahrenbewertung durch die Polizeidirektion Dresden vom 7. Oktober 2021 und der Stellungnahme der Beigeladenen, davon aus, dass eine Vollsperrung der BAB 4 jedenfalls in Fahrtrichtung Aachen erforderlich wäre. Die Polizeidirektion Dresden sieht sich aus für den Senat nachvollziehbaren Gründen nicht in der Lage, den Gefahren zu begegnen, die bei gleichzeitigem Autobahnverkehr und Fahrradkorso in diesem Abschnitt in einer Fahrtrichtung zu erwarten wären. Insbesondere wäre im Bereich des Fahrradkorsos zu befürchten, dass die Fahrzeugführer in diesem Bereich zumindest in Fahrtrichtung Aachen durch Plakate, Lärm durch Lautsprecher und desgleichen erheblich abgelenkt wären, zumal diese vom Versammlungsgeschehen indirekt angesprochen werden. Zudem könnten Steine oder Gegenstände aufgewirbelt werden. Eine zumindest einseitige Sperrung der BAB 4 wäre deshalb wegen der für die Fahrradkorsoteilnehmer bestehenden Gefahren erforderlich. Die Polizeidirektion hat in ihrer Stellungnahme dargelegt, dass ein Sicherheitsabstand von nur einem Fahrstreifen zwischen fließendem Verkehr und Fahrradkorso nicht ausreichend wäre, insbesondere wenn eine höhere Geschwindigkeit des fließenden Verkehrs möglich sein sollte. Die zur Herstellung der praktischen Konkordanz erforderliche Abwägung der betroffenen geschützten Rechtsgüter ergibt, dass dem öffentlichen Interesse an der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs angesichts der Bedeutung des Autobahnabschnitts im vorliegenden Fall der Vorrang gebührt. Zwar sind auch Situationen denkbar, in denen das Grundrecht der Versammlungsfreiheit die 9 10
6 kurzzeitige Vollsperrung eines Autobahnabschnitts rechtfertigt. Dies setzt aber aus Gründen der Sicherheit und Leichtigkeit des Straßenverkehrs grundsätzlich voraus, dass eine Ausweichstrecke zur Verfügung steht (vgl. bei vergleichbarem Verkehrsaufkommen: NdsOVG, Beschl. v. 4. Juni 2021 - 11 ME 126/21 -, juris; OVG NRW, Beschl. v. 3. September 2021 - 15 B 1445/21 -, juris). Dies ist hier nicht der Fall, da die Fahrradkorsostrecke die Umleitungsstrecke B82 im Bereich der Anschlussstelle Dresden-Flughafen kreuzen würde und der von der Bundesautobahnen A13 und A4 herannahende Verkehr damit zeitweise zum Erliegen käme. Eine andere aufnahmefähige Ausweichstrecke steht nach der dem Senat im Eilverfahren und angesichts der Kürze der Zeit nur möglichen summarischen Prüfung anhand von Karten nicht zur Verfügung. Ohne eine hinreichend aufnahmefähige Ausweichstrecke würde auch die vom Verwaltungsgericht beauflagte Vorverlegung auf 8 Uhr dazu führen, dass es bei dem prognostizierten Verkehrsaufkommen zu einem erheblichen Rückstau auf den Bundesautobahnen A4 und A13 käme, was die Gefahr von Auffahrunfällen mit sich bringen würde (vgl. bei ähnlicher Verkehrsbelastung: NdsOVG, Beschl. v.4. Juni 2021 - 11 E 126/21 -, juris Rn. 14 ff). Die nach den aktuellen Verkehrszählungen erhobenen Daten (Sonntag, 27. September 2020 und Sonntag 26. September 2021) verdeutlichen, dass es sich hierbei um einen Autobahnabschnitt mit deutlich überdurchschnittlicher Verkehrsbelastung handelt. Bereits in den Morgenstunden steigt die Verkehrsbelastung in Richtung Aachen danach ab 7 Uhr (ca. 750 Fahrzeuge/Stunde) konstant an und erreicht im fraglichen Zeitraum Werte von 2.500 bis 4.000 Fahrzeug pro Stunde. Die vom Antragsteller in der Beschwerdeerwiderung angeführten Erhebungen, die von einem linearen Anstieg des Aufkommens von 8 Uhr bis 12 Uhr ausgehen, sind aus dem Jahr 2019 und daher nicht mehr aktuell. Hinzu kommt, dass sich das Staupotential über einen wesentlich längeren Zeitraum hinziehen würde, als vom Verwaltungsgericht angenommen, wonach die Verkehrsbehinderungen spätestens 10:30 Uhr beendet wären. Einschließlich der Vorbereitungsarbeiten (Beschilderungen, Aufstellen von Fahrzeugen und Baken oder Pylonen, anschließende Streckenkontrolle) wäre auf jeden Fall mit einer mehrstündigen Staugefahr und damit einhergehenden Gefahren von Auffahrunfällen zu rechnen. Dem Senat ist es in der Kürze der bis zum Veranstaltungsbeginn verbleibenden Zeit auch nicht möglich, Auflagen zur Verlegung des Korsos zu verfügen, wie sie zwischen dem Antragsteller und der Antragsgegnerin erörtert und auch von der Polizei und der Antragsgegnerin vorgeschlagen wurden, z. B. eine Führung des Korsos über den 11 12
7 Radweg der Brücke BAB 4. Er regt aber an, dass sich Antragsteller und Antragsgegnerin hierzu kurzfristig abstimmen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG und hinsichtlich der Abänderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung auf § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG. Bei versammlungsrechtlichen Auflagen geht der Senat vom hälftigen Auffangwert aus. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO; § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). gez.: Dehoust Groschupp Guericke 13 14 15
Zitiert von
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Beschluss vom Verwaltungsgericht Freiburg - 4 K 1863/22
15. Juli 2022
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4 K 1863/22 | 15. Juli 2022 |
Referenzen
- 6 B 376/21 1x (nicht zugeordnet)
- 6 L 755/21 2x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 80 1x
- Grundgesetz Artikel 8 3x
- 1 BvQ 32/03 1x (nicht zugeordnet)
- 6 B 432/20 1x (nicht zugeordnet)
- § 15 Abs. 1 SächsVersG 2x (nicht zugeordnet)
- 1 BvQ 94/20 1x (nicht zugeordnet)
- Beschluss vom Bundesverfassungsgericht (1. Senat) - 1 BvR 3080/09 1x
- 1 BvR 1190/90 2x (nicht zugeordnet)
- 11 ME 126/21 2x (nicht zugeordnet)
- 4 Bs 229/20 1x (nicht zugeordnet)
- 2 B 2655/20 1x (nicht zugeordnet)
- 2 M 24/93 1x (nicht zugeordnet)
- 15 B 1445/21 1x (nicht zugeordnet)
- 11 E 126/21 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 162 1x
- § 52 Abs. 1 GKG 1x (nicht zugeordnet)
- § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 152 1x
- § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG 1x (nicht zugeordnet)