Beschluss vom Sächsisches Oberverwaltungsgericht - 3 B 276/20
Az.: 3 B 276/20 3 L 440/20 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des - Antragsteller - - Beschwerdeführer - prozessbevollmächtigt: gegen den Landkreis Meißen vertreten durch den Landrat Brauhausstraße 21, 01662 Meißen - Antragsgegner - - Beschwerdegegner - wegen Ablehnung der Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis; Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO hier: Beschwerde
2 hat der 3. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Freiherr von Welck, den Richter am Oberverwaltungsgericht Heinlein und die Richterin am Verwaltungsgericht Wiesbaum am 27. Oktober 2021 beschlossen: Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Dresden vom 27. Juli 2020 - 3 L 440/20 - wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 € festgesetzt. Gründe Die Beschwerde des Antragstellers bleibt ohne Erfolg. Die mit ihr vorgebrachten Gründe, auf deren Prüfung der Senat im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gemäß § 146 Abs. 4 Sätze 3 und 6 VwGO beschränkt ist, ergeben nicht, dass das Verwaltungsgericht vorläufigen Rechtsschutz gemäß § 80 Abs. 5 VwGO in Hinblick auf die Ablehnung der beantragten Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis zu Unrecht nicht gewährt haben könnte. 1. Der am X. XXXXX 2002 geborene Antragsteller ist vietnamesischer Staatsangehöriger. Zum Zeitpunkt seiner Einreise in die Bundesrepublik Deutschland im Jahr 2015 war er im Besitz einer bis zum XX. XXXXXXX 2016 gültigen Aufenthaltserlaubnis für die Tschechische Republik. Seine Mutter heiratete XXXX einen deutschen Staatsangehörigen, dem sie in der Folge in die Bundesrepublik nachzog. Seit XXXXXX 2015 ist sie im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG. Der im Januar 2016 vom Antragsteller gestellte Visumantrag zum Familiennachzug wurde im September 2016 abgelehnt. Ausweislich einer bei den Akten befindlichen Schulbescheinigung besuchte er seit September 2016 die XXX. Oberschule in D....... Der Antragsgegner erteilte ihm am 2. Januar 2017 erstmals eine in der Folge mehrfach verlängerte Duldung nach § 60a AufenthG und am 29. Januar 2019 auf seinen Antrag hin eine Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 Abs. 5 AufenthG, die in der Folge mehrfach, zuletzt bis zum 1. April 2020 verlängert wurde. Die Aufenthaltserlaubnis enthält die Nebenbestimmungen, dass der Aufenthalt an denjenigen seiner Mutter gebunden und die Wohnsitznahme auf den Freistaat Sachsen beschränkt sei. Der Antragsteller beantragte am 3. März 2020 die erneute Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis. 1 2
3 Der ebenfalls in Deutschland, aktuell in S............. wohnhafte leibliche vietnamesische Vater des Antragstellers ist im Besitz einer Niederlassungserlaubnis nach § 9 Abs. 2 AufenthG. Seine Schulausbildung brach der Antragsteller im März 2020 ab, um einer Tätigkeit als Koch in einem Imbiss am Wohnort seines Vaters nachzugehen. Mit Bescheid vom 13. Mai 2020 lehnte der Antragsgegner die Verlängerung der dem Antragsteller bis zum 1. April 2020 erteilten humanitären Aufenthaltserlaubnis ab (Nr. 1) und forderte ihn auf, die Bundesrepublik bis spätestens zum 30. Juni 2020 zu verlassen (Nr. 2). Andernfalls wurde ihm die Abschiebung in sein Heimatland Vietnam oder einen anderen Staat, in den er einreisen dürfe oder der zu seiner Rückübernahme verpflichtet sei, angedroht (Nr. 3) und unter Nr. 4 des Bescheids für den Fall der Abschiebung das Einreise- und Aufenthaltsverbot auf zwei Jahre nach der Ausreise befristet. Zur Begründung wurde darauf abgestellt, dass die rechtliche Unmöglichkeit der Ausreise in sein Heimartland mit dem Eintritt seiner Volljährigkeit entfallen sei und weitere tatsächliche Hinderungsgründe nicht ersichtlich seien. Eine Unzumutbarkeit der Ausreise unter dem Aspekt des nach Art. 8 EMRK geschützten „Privatlebens“ sei nicht anzunehmen, da es wegen des Schulabbruchs an einer abgeschlossenen und gelungenen Integration des Antragstellers in die Lebensverhältnisse in Deutschland fehle. Der behauptete Unterstützungsbedarf des Vaters sei bisher nicht belegt worden. Die fehlende Unterstützung im Heimatland führe nicht zur Unmöglichkeit der Reintegration, da der Antragsteller erst 18 Jahre alt sei und davon lediglich etwas über drei Jahre im Bundesgebiet verbracht habe. Hiergegen wandte sich der Antragsteller am 8. Juni 2020 mit seinem Widerspruch, über den bisher - soweit ersichtlich - noch nicht entschieden wurde. Zudem hat der Antragsteller am 22. Juni 2020 beim Verwaltungsgericht Dresden um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht. Im Zeitraum vom 13. Juli 2020 bis 28. August 2020 absolvierte der Antragsteller ein Erprobungspraktikum im D...... „A.........“ S........ bei M.......... Er beabsichtigte sodann, ab dem 1. Oktober 2020 eine Ausbildung zum Pflegefachmann bei der E.... GmbH S.......... zu beginnen, die er jedoch letztlich nicht antrat. Er bewarb sich anschließend für die ab dem 1. März 2021 beginnende Ausbildung zum Krankenpflegehelfer an der F.................. C....... der A................................ mbH und wurde angenommen. Der der Ausbildung vorgeschaltete berufsbezogene Deutschsprachkurs, der am 7. Dezember 2020 beginnen sollte, kam zunächst aber aus vom Antragsteller nicht zu vertretenden 3 4 5 6
4 Gründen nicht zustande. Ob und ggf. wann die Ausbildung tatsächlich begann, lässt sich den Akten nicht entnehmen. Seit dem 6. September 2021 besucht der Antragsteller die Abendoberschule L...... und absolviert dort den Hauptschulbildungsgang, der voraussichtlich am 7. Juli 2023 enden wird. Nach dem Hauptschulabschluss beabsichtigt er die Aufnahme einer Ausbildung zum Krankenpflegehelfer, für die er sich bereits bei der F............ C....... der A.................................. mbH beworben hat. 2. Das Verwaltungsgericht hat seinen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes mit der angegriffenen Entscheidung abgelehnt. Zur Begründung hat es ausgeführt: Der Antrag sei zwar nach § 80 Abs. 5 VwGO zulässig, aber nicht begründet. Dem Vollzugsinteresse sei gegenüber dem Interesse des Antragstellers an einem weiteren Aufenthalt in Deutschland der Vorrang einzuräumen. Der Antragsteller habe keinen Anspruch auf Verlängerung seines Aufenthaltstitels. Es lasse sich nicht mehr feststellen, ob der Antragsteller die ihm bis zum Ablauf seines Titels erlaubten Aufenthaltszeiten im Bundesgebiet (maximal 90 Tage in einem Zeitraum von 180 Tagen) eingehalten habe. Sein Aufenthalt nach diesem Zeitpunkt sei jedenfalls illegal gewesen. Allerdings hätten seine Minderjährigkeit und der Umstand, dass sich beide Eltern dauerhaft im Bundesgebiert aufhielten, ein rechtliches Abschiebehindernis aus familiären Gründen im Sinne des § 60a Abs. 2 AufenthG wie auch ein vom Antragsteller unverschuldetes Ausreisehindernis gemäß § 25 Abs. 5 AufenthG begründet, das jedoch mit dem Eintritt seiner Volljährigkeit entfallen sei. Darüber hinaus erfülle er nicht die Voraussetzungen, die eine Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis nunmehr nach § 25a AufenthG als „gut integrierten Jugendlichen oder Heranwachsenden“ rechtfertigen könnte. So setze die Anwendung der Vorschrift voraus, dass es sich bei ihm um einen „geduldeten“ Ausländer handele, der sich u. a. „seit vier Jahren ununterbrochen erlaubt, geduldet oder mit einer Aufenthaltsgestattung im Bundesgebiet aufhält“ und „im Bundesgebiet in der Regel seit vier Jahren erfolgreich eine Schule besucht oder einen anerkannten Schul- oder Berufsabschluss erworben hat“. Der Antragsteller sei indes nicht im Besitz einer Duldung und habe sich auch keine vier Jahre geduldet oder erlaubt im Bundesgebiet aufgehalten. Zudem fehle es wegen seines Schulabbruchs an einem vierjährigen erfolgreichen Schulbesuch oder einem anerkannten Schulabschluss. Ebenso scheide eine Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 4 AufenthG aus, da es an dringenden humanitären 7 8 9
5 Gründen, die einen weiteren vorübergehenden Aufenthalt erforderlich machen könnten, fehle. Überdies bestehe keine Veranlassung, dem Antragsgegner in erweiterter Auslegung des vorläufigen Rechtsschutzantrags im Wege einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO die Abschiebung zu untersagen oder ihn zu verpflichten, dem Antragsteller Duldungen auszustellen. Ein dauerhaftes Ausreisehindernis liege nicht vor. Die „Corona-bedingten“ Reisebeschränkungen führten allenfalls zu vorübergehenden Verzögerungen bei den Abschiebemaßnahmen. 3. Mit seiner gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts erhobenen Beschwerde verfolgt der Antragsteller sein Begehren weiter. Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus: Es liege ein Verfahrensverstoß gegen § 86 Abs. 1 und 3 VwGO vor. Die vom Verwaltungsgericht herangezogene Schulbescheinigung sei in sich widersprüchlich oder zumindest missverständlich, so dass das Gericht dem anwaltlich nicht vertretenen Antragsteller Gelegenheit zur Ausräumung der Widersprüche hätte geben müssen. Tatsächlich sei der Antragsteller länger als fünf Jahre - vom XX. XXXXX XXXX bis XX. XXX XXXX - Schüler der XXX. Oberschule D...... gewesen. Der Antragsteller halte sich damit auch spätestens seit dem XX. XXXXX XXXX ununterbrochen im Bundesgebiet auf. Das vom Verwaltungsgericht wegen der Minderjährigkeit und des Aufenthalts seiner Eltern im Bundesgebiet angenommene rechtliche Abschiebehindernis aus familiären Gründen sowie das von ihm unverschuldete Ausreisehindernis habe während des gesamten Aufenthaltszeitraumes - seit dem Nachzug seiner Mutter in die Bundesrepublik im XXXXXX XXXX - bestanden und ihm folglich auch die ganze Zeit eine Duldung zugestanden. Demnach könne er sich bereits auf einen sechsjährigen geduldeten bzw. erlaubten Aufenthalt berufen. Denn mit der Erteilung der Duldung stehe nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zugleich fest, dass der Anspruch auf dieselbe bereits vom Anfang der Ausreisepflicht an bestanden habe, auch wenn keine förmlich rückwirkende Erteilung erfolgt sei. Das Bundesverwaltungsgericht setze es als selbstverständlich voraus, dass der Anspruch auf eine Duldung der Erteilung einer Duldung gleichstehe. Soweit der Antragsteller derzeit kraft Gesetzes über ein fiktiv zu Erwerbszwecken fortgeltendes Aufenthaltsrecht verfüge, stehe dieses Zeiten einer Duldung gleich. Das folge aus dem Umstand, dass auch die sog. „Verfahrensduldung“ Wirkung entfalte. Soweit der Antragsgegner dem Antragsteller eine „Bescheinigung über den Aufenthalt ohne amtliches Aufenthaltsdokument“ ausgestellt und diese mit 10 11 12
6 etlichen Hinweisen auf vermeintliche Beschränkungen versehen habe, sei dies rechtswidrig. Denn dem Antragsteller stehe kraft seiner gesetzlichen Aufenthaltsfiktion eine auflagenfreie Bescheinigung nach § 84 Abs. 2 Satz 2 AufenthG zu, die sehr wohl als „amtliches Aufenthaltsdokument“ anzusehen sein dürfte. Der Antragsgegner hätte dem Antragsteller auch im Hinblick auf § 25 Abs. 5 AufenthG unabhängig vom Erreichen der Volljährigkeit noch den Schulabschluss ermöglichen müssen. Zum Zeitpunkt des ablehnenden Bescheids habe er sich kurz vor Abschluss der 9. Klasse, der dem Hauptschulabschluss gleichgestanden hätte, befunden. Wegen des Bescheids des Antragsgegners habe er am XX. XXX XXXX die Schulausbildung abgebrochen, weil er der Meinung gewesen sei, mittels eigener Sicherung des Lebensunterhalts durch ein Beschäftigungsverhältnis seinen Aufenthalt „retten“ zu können. Er habe sich zu diesem Zeitpunkt (seit dem XX. XXXX XXXX) in einem Schülerpraktikum befunden. Das habe er noch bis zum XX. XXXX XXXX als Arbeitsverhältnis fortgesetzt und sich währenddessen nach einem Ausbildungsverhältnis umgesehen. Am XX. XXXX XXXX habe er ein Erprobungspraktikum im D...... „A.........“ S........ bei M......... begonnen und am XX. XXXXXX XXXX erfolgreich abgeschlossen. Sodann habe er bei der Firma E.... GmbH S.......... ein Ausbildungsverhältnis zum Pflegefachmann gefunden, das am X. XXXXXXX XXXX beginnen sollte. Da er stets versetzt worden sei und die Schulausbildung den weiterführenden Abschluss eines dualen Ausbildungsverhältnisses gestattet habe, sei sie auch „erfolgreich“ gewesen. Es sei rechtsfehlerhaft, den Schulbesuch nur dann als erfolgreich anzusehen, wenn er mit einem Abschluss geendet habe. Dem stehe schon der Wortlaut des § 25a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG entgegen. Objektiv erfolgreich sei ein Schulbesuch, wenn er dem Schüler eine angemessene Lebensperspektive im Bundesgebiet eröffne, was beim Antragsteller der Fall sei. Zudem sei zu berücksichtigen, dass der Antragsgegner seine „Kurzschlussreaktion“, die Schule z... M..... vor dem letzten Schultag am XX. XXXX XXXX abzubrechen, durch seine Rückführungsentscheidung vom 13. Mai 2020 selbst ausgelöst habe. Insoweit handele es sich um einen atypischen Fall. Er erfülle damit die Voraussetzungen des § 25a AufenthG. Der eventuelle Verstoß gegen das Visumerfordernis, der nach § 5 Abs. 3 Satz 2 AufenthG in humanitären Fällen nach Ermessen unberücksichtigt bleiben könne, dürfte wegen der 13 14 15
7 Minderjährigkeit nicht einschlägig und im Übrigen durch die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis im Jahr 2019 verbraucht sein. Dieses Vorbringen führt die Beschwerde nicht zum Erfolg. Das Verwaltungsgericht ist zutreffend nach summarischer Prüfung von der Rechtmäßigkeit des Bescheids des Antragsgegners vom 13. Mai 2021 und dementsprechend vom Überwiegen des öffentlichen Vollzugsinteresses ausgegangen. 3.1 Das Verwaltungsgericht hat beanstandungsfrei angenommen, dass der Antragsteller keinen Anspruch auf Verlängerung seines bis Anfang April 2020 befristeten Aufenthaltstitels hat darlegen können. (1) Wann genau der Antragsteller zum dauerhaften Verbleib in das Bundesgebiet eingereist ist, lässt sich den Akten nicht sicher entnehmen. Vielmehr befinden sich dazu in den Akten unterschiedliche Angaben u. a. von vormaligen Prozessbevollmächtigten des Antragstellers und von seinen Eltern bzw. speziell seiner Mutter in den Anträgen auf Erteilung bzw. Verlängerung einer Duldung bzw. Aufenthaltserlaubnis. Wenn er nunmehr ausweislich der mit der Beschwerdebegründung vorgelegten Schulbescheinigung seit dem XX. XXXXX XXXX die Schule besucht haben will, muss es jedenfalls vor diesem Zeitpunkt gewesen sein. Der Antragsteller selbst hat in seinem Antragsschriftsatz vom X. XXXX XXXX angegeben, seit XXXX ununterbrochen in Deutschland zu leben. Zu diesem Zeitpunkt besaß er noch einen zuletzt bis zum XX. XXXXXXX XXXX gültigen Aufenthaltstitel der Tschechischen Republik, mit dem er sich gemäß Art. 21 Abs. 1 des Schengener Durchführungsübereinkommens (SDÜ) und den Bestimmungen des Schengener Grenzkodex an maximal 90 Tagen innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen im Bundesgebiet aufhalten durfte. Sein Antrag auf Erteilung eines nationalen deutschen Visums wurde abgelehnt, so dass der Aufenthalt des Antragstellers nach Ablauf der 90 Tage nach seiner Einreise illegal gewesen ist. Allerdings begründeten die zum damaligen Zeitpunkt gegebene Minderjährigkeit des Antragstellers und der Umstand, dass sich beide Elternteile des Antragstellers dauerhaft in Deutschland aufhielten, ein rechtliches Abschiebehindernis aus familiären Gründen gemäß § 60a Abs. 2 AufenthG sowie ein vom Antragsteller unverschuldetes Ausreisehindernis gemäß § 25 Abs. 5 AufenthG, mit dessen Wegfall in absehbarer Zeit nicht zu rechnen war. Aus diesem Grund erteilte der Antragsgegner dem Antragsteller erstmals im XXXXXX XXXX und dann fortlaufend Duldungen und im XXXXXX XXXX eine Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 Abs. 5 AufenthG mit Nebenbestimmungen. Diese war zuletzt bis zum X. XXXXX XXXX befristet, weil der Antragsteller am Folgetag 16 17 18
8 volljährig geworden war und damit das dargestellte Ausreise- und Abschiebehindernis entfallen ist. Andere humanitäre Gründe, die nunmehr an die Stelle der Eltern-Kind- Beziehung getreten wären und eine Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis gerechtfertigt hätten, liegen nicht vor. Soweit der Antragsteller hierzu einwendet, der Antragsgegner habe ihm zumindest noch den Schulabschluss ermöglichen müssen, da er zum Zeitpunkt der ablehnenden Entscheidung zwei Monate vor dem Abschluss gestanden habe, ist festzuhalten, dass sich aus den Akten ergibt, dass er im XXXX XXXX seine Schulausbildung eigenmächtig abgebrochen und ausweislich vorgelegter Lohnbescheinigungen und des Arbeitsvertrages seit dem XX. XXXX XXXX als Koch in Vollzeit in einem A.......... am Wohnort seines Vaters beschäftigt war. Die Schule hat hierzu auf Nachfrage des Antragsgegners erklärt, dass der Antragsteller gegenüber der Schule mitgeteilt habe, nicht mehr Schüler sein zu wollen, da er einen Arbeitsvertrag habe (Bl. 231 d. VA). Dies widerlegt die Angaben des vormaligen Prozessbevollmächtigten des Antragstellers, wonach sich dieser zum Zeitpunkt des Erhalts des Bescheids des Antragsgegners vom XX. XXX XXXX seit XX. XXXX XXXX in einem Schülerpraktikum befunden habe. Auch war nicht etwa der hier streitgegenständliche Bescheid des Antragsgegners Anlass und Auslöser einer „Kurzschlussreaktion“ des Antragstellers, der mit dem Schulabbruch und der Arbeitsaufnahme seinen Aufenthaltstitel habe „retten“ wollen. Vielmehr räumt der Antragsteller selbst in seinem Widerspruchsschreiben und im Antragsschriftsatz ein Missverständnis seinerseits im Zusammenhang mit der Bedarfsberechnung und einem Fehlbetrag zur Sicherung des Lebensunterhalts (offensichtlich aus der ablehnenden Entscheidung zu seinem Visaantrag) ein. Was die zwischenzeitlichen Bemühungen des Antragstellers um eine Ausbildung betrifft, hat der Antragsgegner zutreffend darauf hingewiesen, dass die Teilnahme an einem Sprachkurs sowie eine in Aussicht stehende Berufsausbildung kein rechtliches oder tatsächliches Ausreisehindernis darstellten, da andernfalls die tatbestandlichen Erfordernisse von zweckentsprechenden Aufenthaltstiteln, welche die Einreise mit dem erforderlichen Visum voraussetzen, umgangen würden. Das Visumerfordernis für Aufenthaltszwecke des Kapitels 2 Abschnitt 3 (Aufenthalt zum Zweck der Ausbildung) könne nicht dadurch umgangen werden, dass dieser Aufenthaltszweck gleichzeitig humanitäre Aufenthaltszwecke darstellen soll. Nichts Anderes gilt auch im Hinblick auf den aktuellen Schulbesuch des Antragstellers, der nunmehr an der A.............. L...... seinen Hauptschulabschluss als Voraussetzung 19 20 21
9 für die angestrebte Ausbildung zum Krankenpflegehelfer nachholen will. Denn insoweit hat der Antragsteller seine Chance auf den Erwerb eines Schulabschlusses als Voraussetzung einer sich anschließenden Ausbildung durch den eigenverantwortlichen Abbruch seines Schulbesuchs in Dresden vertan, ohne dass der Antragsgegner aufgrund hier vorliegender besonderer Umstände verpflichtet wäre, dem Antragsteller eine weitere Möglichkeit einzuräumen. Denn entgegen seinem Beschwerdevorbringen war weder der ablehnende Bescheid des Antragsgegners vom XX. XXX XXXX noch die vorangegangene Anhörung mit Schreiben vom X. XXXXX XXXX und damit eben gerade nicht das Verhalten des Antragsgegners Auslöser für seinen zeitlich bereits davor erfolgten Schulabbruch, sondern - wie oben bereits ausgeführt - sein Missverständnis bezüglich der Sicherung des Lebensunterhalts mit Erreichen der Volljährigkeit. (2) Auch liegen die Voraussetzungen für einen Anspruch auf einen Aufenthaltstitel gemäß § 25 Abs. 5 AufenthG i. V. m. Art. 8 Abs. 1 EMRK nicht vor. Der Antragsteller steht entsprechend seiner familiären, persönlichen und gesellschaftlichen Entwicklung nicht einem Inländer gleich (sog. „faktischer Inländer“). Der Schutzbereich des Art. 8 EMRK auf Achtung des Privatlebens umfasst die Summe aller familiären, persönlichen, gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind und denen angesichts ihrer zentralen Bedeutung für die Entfaltung der Persönlichkeit eines Menschen bei fortschreitender Dauer des Aufenthalts wachsende Bedeutung zukommt (BVerfG, Beschl. v. 21. Februar 2011 - 2 BvR 1392/10 -, juris Rn. 19). Dabei sind einerseits die Verwurzelung des Ausländers in der Bundesrepublik Deutschland, andererseits sein Bezug zum Staat seiner Staatsangehörigkeit in den Blick zu nehmen. Die Tatsache, dass sich der Ausländer bereits eine gewisse Zeit in der Bundesrepublik Deutschland aufgehalten hat, rechtfertigt für sich genommen noch nicht die Annahme, dass der Schutzbereich des Art. 8 EMRK verletzt ist. Ein Eingriff in das von Art. 8 Abs. 1 EMRK geschützte Recht auf Privatleben ist dann zu bejahen, wenn der Ausländer aufgrund seiner gesamten Entwicklung faktisch zu einem Inländer geworden und ihm wegen der Besonderheiten des Falls ein Leben im Staat seiner Staatsangehörigkeit, zu dem er keinen Bezug mehr hat, nicht zuzumuten ist (st. Rspr., SächsOVG, Beschl. v. 16. September 2013 - 3 B 389/13 -, juris Rn. 6; Urt. v. 7. Mai 2015 - 3 A 210/13 -, juris Rn. 43; Beschl. v. 22. Februar 2016 - 3 D 64/15 -, juris Rn. 6, jeweils m. w. N.; Beschl. v. 23. März 2020 - 3 B 48/20 -, juris Rn. 7). 22 23
10 Maßgebend sind bei der Frage der Integration des Ausländers in Deutschland vor allem die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet sowie dessen rechtlicher Status, der Stand der gesellschaftlichen, wirtschaftlichen und sozialen Integration (Sprachkenntnisse, Schule/Beruf, Freizeitgestaltung/Freundeskreis) sowie das Fehlen von Straftaten. Bei der Frage der Reintegration in das Heimatland (Grad der Entwurzelung) ist insbesondere maßgebend, inwieweit Kenntnisse der dort gesprochenen und geschriebenen Sprache bestehen bzw. erworben werden können, inwieweit der Ausländer mit den dortigen Verhältnissen vertraut ist und inwieweit er dort bei der Wiedereingliederung auf Hilfestellung durch Verwandte und sonstige Dritte rechnen kann, soweit diese erforderlich sein sollte (OVG Hamburg, Beschl. v. 5. Mai 2014 - 4 Bs 98/14 -, juris Rn. 22 m. w. N.; OVG LSA, Beschl. v. 16. September 2014 - 2 O 81/14 -, juris Rn. 7 m. w. N.). Danach führt allein die Dauer seines bisherigen Aufenthalts im Bundesgebiet von derzeit etwa S........... Jahren noch nicht zu einer derartigen Verwurzelung. Dazu wird vertreten, sich an dem Acht-Jahreszeitraum des § 10 StAG zu orientieren, der vom Gesetzgeber für das Entstehen eines Einbürgerungsanspruchs vorausgesetzt wird (Wittmann, in: Berlit [Hrsg.], GK Aufenthaltsgesetz, Stand: September 2021, § 25 AufenthG Rn. 408). Auch die Tatsache, dass der Antragsteller bereits als Kind nach Europa, zunächst offensichtlich in die Tschechische Republik gekommen ist und im Bundesgebiet seine Jugendzeit verbracht hat, reicht für eine faktische Inländerstellung nicht aus. Was im Übrigen seine sonstige Integration in der Bundesrepublik Deutschland betrifft, so ist zwar zu würdigen, dass er hier die Schule besucht und in familiärer Lebensgemeinschaft mit seiner Mutter gelebt hat. Außerdem halten sich auch sein leiblicher Vater und zwei Schwestern im Bundesgebiet auf. Andererseits war zu berücksichtigen, dass er die Schule eigenmächtig und nur wenige Monate vor dem Erwerb des Hauptschulabschlusses abgebrochen hat. Darüber hinaus lassen auch seine aus dem vorgelegten Abgangszeugnis der Oberschule ersichtlichen Noten, darunter die Note 5 (= „mangelhaft“) im Fach Deutsch eine gelungene Integration zumindest zweifelhaft erscheinen. Zwar bemühte sich der Antragsteller auch in der Folgezeit um eine Ausbildung, zunächst bei der E.... GmbH in S.........., sodann bei den A.......... C......., wobei die Ausbildungen dann teilweise ohne sein Verschulden nicht zustande kamen. Auch aktuell bemüht er sich um den Erwerb des Hauptschulabschlusses, um anschließend eine Ausbildung zu beginnen. Soweit der Antragsteller behauptet, seine Freunde seien Deutsche und er habe hier seine ganzen Sozialbindungen, hat er dies nicht weiter belegt. In der Gesamtschau machen ihn jedenfalls all diese genannten Umstände nicht zu einem faktischen Inländer. 24 25
11 Und auch wenn er Vietnam seinen Schilderungen zufolge schon als Kind verlassen hat und dort nur noch die Großmutter lebt, die ihn nicht unterstützen könne, so ist er doch dort aufgewachsen und hat den Großteil seiner Kindheit dort verbracht, spricht die Sprache und ist trotz der nun schon mehr als ein Jahrzehnt andauernden Abwesenheit nicht derart entwurzelt, dass ihm eine Reintegration nicht gelingen könnte. Der Antragsteller ist jung und hat mehrere Jahre in Deutschland die Schule besucht, zwischenzeitlich gearbeitet und Praktika absolviert. Es ist deshalb - trotz ggf. fehlender Unterstützung vor Ort - nichts dafür ersichtlich, dass ihm ein Einfügen in die Lebensverhältnisse seines Heimatlandes nicht möglich oder unzumutbar wäre. Auch ist von einer Unterstützung - zumindest in finanzieller Hinsicht - durch seine in Deutschland aufhältige Familie auszugehen. Aus dem Aufenthalt seiner Familie im Bundesgebiet und der Tatsache, dass er trotz Volljährigkeit noch bei seiner Mutter wohnt, kann der Antragsteller ebenfalls keine weitergehenden Schutzwirkungen vor dem Hintergrund von Art. 6 Abs. 1 GG und Art. 8 EMRK herleiten. Denn solche Schutzwirkungen ergeben sich nur dann, wenn ein Familienmitglied auf die Lebenshilfe des anderen Familienmitglieds angewiesen ist und diese Hilfe sich nur in der Bundesrepublik Deutschland erbringen lässt. Dabei begründet die Tatsache allein, dass die erwachsenen Familienmitglieder in einer familiären Lebensgemeinschaft leben, für sich genommen noch keinen ausreichenden Grad an Abhängigkeit. Es bedarf vielmehr des Nachweises zusätzlicher Elemente der Abhängigkeit insbesondere zwischen Eltern und ihren erwachsenen Kindern (vgl. dazu Wittmann, in: Berlit [Hrsg.], GK Aufenthaltsgesetz, a. a. O. § 25 AufenthG Rn. 387; SächsOVG, Beschl. v. 17. Juni 2013 - 3 B 316/12 -, juris Rn. 6 m. w. N.). Solche Elemente der Abhängigkeit wurden weder vom Antragsteller dargelegt noch sind sie sonst ersichtlich. Danach kommt es nicht mehr darauf an, dass ein Privatleben i. S. d. Art. 8 Abs. 1 EMRK, das den Schutzbereich dieser Vorschrift eröffnet und eine Verwurzelung i. S. der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte begründet, grundsätzlich nur auf der Grundlage eines rechtmäßigen Aufenthalts und eines schutzwürdigen Vertrauens auf den Fortbestand dieses Aufenthaltstitels in Betracht kommt (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. SächsOVG, Urt. v. 7. Mai 2015 - 3 A 210/13 -, juris Rn. 43; Urt. v. 3. Juli 2014 - 3 A 28/13 -, juris Rn. 28; Beschl. v. 17. Juni 2013 a. a. O. juris Rn. 10). Ein solches Vertrauen in den Fortbestand des ihm zuletzt erteilten Aufenthaltstitels kann der Antragsteller nicht für sich in Anspruch nehmen, da sein Aufenthalt in dem ihm zuletzt erteilten Titel ausdrücklich an den 26 27 28
12 Aufenthalt der Mutter zur Aufrechterhaltung der familiären Lebensgemeinschaft gekoppelt war und diesem Umstand naturgemäß mit Erreichen der Volljährigkeit nicht mehr die gleiche Bedeutung wie im Fall der Minderjährigkeit des Antragstellers zukam. (3) Der Antragsteller erfüllt ebenso wenig die Voraussetzungen des § 25a Abs. 1 Satz 1 AufenthG. Danach soll einem jugendlichen oder heranwachsenden geduldeten Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn er sich seit vier Jahren ununterbrochen erlaubt, geduldet oder mit einer Aufenthaltsgestattung im Bundesgebiet aufhält (Nr. 1), er im Bundesgebiet in der Regel seit vier Jahren erfolgreich eine Schule besucht oder einen anerkannten Schul- oder Berufsabschluss erworben hat (Nr. 2), der Antrag auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis vor Vollendung des 21. Lebensjahres gestellt wird (Nr. 3), es gewährleistet erscheint, dass er sich auf Grund seiner bisherigen Ausbildung und Lebensverhältnisse in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland einfügen kann (Nr. 4) und keine konkreten Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Ausländer sich nicht zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland bekennt (Nr. 5). Zwar handelt es sich bei dem derzeit 19jährigen Antragsteller um einen Heranwachsenden (vgl. § 1 Abs. 2 Alt. 2 JGG). Allerdings ist er nicht geduldet i. S. dieser Vorschrift, da er im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Beschwerdegerichts (zum maßgeblichen Zeitpunkt: BVerwG, Urt. v. 18. Dezember 2019 - 1 C 34/18 -, juris Rn. 23) weder im Besitz einer Duldung war noch die Voraussetzungen für die Erteilung einer Duldung vorliegen, er mithin auch keinen Anspruch auf eine solche hat. Der Antragsteller war zuletzt Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen gemäß § 25 Abs. 5 AufenthG und ist derzeit Inhaber einer Bescheinigung der begrenzten Fortgeltungswirkung gemäß § 84 Abs. 2 Satz 2 AufenthG, sog. Bescheinigung über den vorübergehenden Aufenthalt ohne amtliches Aufenthaltsdokument. Dieses Dokument steht einer Duldung i. S. d. § 25a Abs. 1 Satz 1 AufenthG entgegen den Ausführungen des Prozessbevollmächtigten des Klägers nicht gleich. Denn die Fortgeltungsfiktion gemäß § 84 Abs. 2 Satz 2 AufenthG setzt sich über die ablehnende Entscheidung hinaus in einem eingeschränkten inhaltlichen Umfang bezogen auf die Zulassung einer bislang erlaubtermaßen ausgeübten Erwerbstätigkeit fort, wenn - nach vorherigem Besitz eines Aufenthaltstitels - die Antragstellung den Eintritt der Fortgeltungsfiktion nach § 81 Abs. 4 AufenthG ausgelöst hatte. Dies war hier aufgrund der rechtzeitigen Antragstellung vor Ablauf der Gültigkeit der Aufenthaltserlaubnis der Fall. Nach dem Wortlaut der Norm gilt allerdings der Titel selbst, der überhaupt Grundlage der Erwerbstätigkeit war, 29 30
13 gar nicht mehr uneingeschränkt über den Zeitpunkt der Ablehnung fort mit der Folge, dass der Aufenthalt nicht mehr rechtmäßig und die Betreffenden vielmehr ausreisepflichtig sind und bleiben. Die Ausreisepflicht ist - zumindest zunächst - auch vollziehbar (§ 58 Abs. 2 Satz 2 AufenthG), solange gerichtlicherseits nicht die aufschiebende Wirkung angeordnet wurde (zu Vorstehendem: Funke-Kaiser, in Berlit [Hrsg.], GK AufenthG, a. a. O. § 84 AufenthG Rn. 86). An Letzterem fehlt es hier, so dass eine Gleichstellung mit einer Duldung, die die vorübergehende Aussetzung der Abschiebung ausreisepflichtiger Ausländer bescheinigt, nicht in Betracht kommt. Überdies setzt § 25a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG voraus, dass der Ausländer im Bundesgebiet in der Regel seit vier Jahren erfolgreich eine Schule besucht oder einen anerkannten Schul- oder Berufsabschluss erworben hat. Einen Schul- oder Berufsabschluss kann der Antragsteller nicht vorweisen. Sein aktueller Schulbesuch an der A.............. L...... seit dem X. XXXXXXXXX XXXX dauert noch keine vier Jahre erfolgreich an. Dem Wortlaut der Vorschrift „seit . . . besucht“ ist zu entnehmen, dass sie einen aktuell andauernden Schulbesuch voraussetzt (VG Stuttgart, Urt. v. 10. Januar 2017 - 11 K 2461/16 -, juris Rn. 21; VG Saarlouis, Urt. v. 24. Mai 2017 - 6 K 1936/15 -, juris Rn. 38). Zum hier maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Senats besucht der Antragsteller indes erst seit wenigen Wochen (wieder) die Schule. Der vorangegangene Schulbesuch des Antragstellers im Zeitraum XXXXX XXXX bis XXXX XXXX dauerte zwar über vier Jahre an, genügt als mit dem Schulabbruch abgeschlossener Vorgang in der Vergangenheit aber ganz offensichtlich nicht den Anforderungen des § 25a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG. Dabei kann die zwischen den Schulbesuchen liegende Unterbrechung hier auch nicht etwa mangels Verschulden des Antragstellers oder wegen nur vorübergehender sehr kurzer Dauer als unerheblich angesehen werden, da der Antragsteller - wie bereits dargestellt - die Schule in eigener Verantwortung abgebrochen hat und inzwischen ein 1 ½ jähriger Zeitraum bis zum erneuten Schulbesuch zur Nachholung des Hauptschulabschlusses vergangen ist. Dass auch die Formulierung „in der Regel seit vier Jahren …“ eine „Abkürzung“ des erforderlichen Schulbesuchszeitraums von vier Jahren auf wenige Wochen - wie im Fall des Antragstellers - nicht zulässt, versteht sich aus Sicht des Senats von selbst und bedarf daher keiner weitergehenden Erörterung. Auch auf die Frage eines „erfolgreichen“ Schulbesuchs, die zwischen den Beteiligten umstritten ist, und die Frage des Vorliegens bzw. Absehens von den allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des § 5 AufenthG kommt es nicht mehr an. 31
14 (4) Schließlich steht dem Antragsteller auch kein Anspruch auf eine Aufenthaltserlaubnis zu Ausbildungszwecken zu, da schon die tatbestandlichen Voraussetzungen dafür nicht vorliegen. Gemäß § 16a Abs. 1 Satz 1 AufenthG kann eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der beruflichen Aus- und Weiterbildung erteilt werden, wenn die Bundesagentur für Arbeit nach § 39 AufenthG zugestimmt hat oder durch die Beschäftigungsverordnung oder zwischenstaatliche Vereinbarung bestimmt ist, dass die Aus- und Weiterbildung ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit zulässig ist. Gemäß § 16a Abs. 2 Satz 1 AufenthG kann eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der schulischen Berufsausbildung erteilt werden, wenn sie nach bundes- oder landesrechtlichen Regelungen zu einem staatlich anerkannten Berufsabschluss führt und sich der Bildungsgang nicht überwiegend an Staatsangehörige eines Staates richtet. Der Antragsteller besucht derzeit die A.............. im Hauptschulbildungsgang; dabei handelt es sich nicht um einen staatlich anerkannten Berufsabschluss im Sinne des § 16a Abs. 2 Satz 1 AufenthG. Ebenso wenig handelt es sich um eine berufliche Aus- oder Weiterbildung im Sinne des § 16a Abs. 1 Satz 1 AufenthG. Mit dem von ihm angestrebten Hauptschulabschluss schafft er überhaupt erst die Voraussetzungen, um eine Berufsausbildung, hier als Krankenpflegehelfer, aufnehmen zu können. Dieses „Vorstadium“ wird von § 16a AufenthG - anders als z. B. gemäß der Regelung in § 16a Abs. 1 Satz 3 AufenthG ein (berufsbezogener) Deutschsprachkurs - nicht mit umfasst. 3.2 Soweit das Verwaltungsgericht keine Veranlassung gesehen hat, dem Antragsgegner im Wege einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO die Abschiebung zu untersagen oder dem Antragsteller Duldungen auszustellen, hat der Antragsteller diese Ausführungen nicht mit der Beschwerde angegriffen, so dass es auch bei der Erfolglosigkeit des Antrags auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes nach § 123 VwGO bleibt. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren beruht auf §§ 47, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 2 GKG unter Berücksichtigung von Nr. 8.1 und 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 31. Mai/1. Juni 2012 und am 18. Juli 2013 beschlossenen Änderungen und folgt der Festsetzung erster Instanz, gegen die keine Einwände erhoben wurden. 32 33 34 35 36
15 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO; § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). gez.: v. Welck Heinlein Wiesbaum 37
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- 3 B 276/20 1x (nicht zugeordnet)
- 3 L 440/20 2x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 80 3x
- § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG 1x (nicht zugeordnet)
- § 60a AufenthG 1x (nicht zugeordnet)
- § 25 Abs. 5 AufenthG 6x (nicht zugeordnet)
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- § 25a AufenthG 2x (nicht zugeordnet)
- § 25 Abs. 4 AufenthG 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 123 3x
- VwGO § 86 1x
- § 84 Abs. 2 Satz 2 AufenthG 1x (nicht zugeordnet)
- § 25a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG 3x (nicht zugeordnet)
- § 5 Abs. 3 Satz 2 AufenthG 1x (nicht zugeordnet)
- Stattgebender Kammerbeschluss vom Bundesverfassungsgericht (2. Senat 2. Kammer) - 2 BvR 1392/10 1x
- 3 B 389/13 1x (nicht zugeordnet)
- 3 A 210/13 1x (nicht zugeordnet)
- 3 D 64/15 1x (nicht zugeordnet)
- 3 B 48/20 1x (nicht zugeordnet)
- 2 O 81/14 1x (nicht zugeordnet)
- § 10 StAG 1x (nicht zugeordnet)
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- Grundgesetz Artikel 6 1x
- 3 B 316/12 1x (nicht zugeordnet)
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- § 25a Abs. 1 Satz 1 AufenthG 1x (nicht zugeordnet)
- JGG § 1 Persönlicher und sachlicher Anwendungsbereich 1x
- 1 C 34/18 1x (nicht zugeordnet)
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- § 84 AufenthG 1x (nicht zugeordnet)
- Urteil vom Verwaltungsgericht Stuttgart - 11 K 2461/16 1x
- § 5 AufenthG 1x (nicht zugeordnet)
- § 16a Abs. 1 Satz 1 AufenthG 2x (nicht zugeordnet)
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- § 16a Abs. 2 Satz 1 AufenthG 1x (nicht zugeordnet)
- § 16a AufenthG 1x (nicht zugeordnet)
- § 16a Abs. 1 Satz 3 AufenthG 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 154 1x
- VwGO § 152 1x
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