Beschluss vom Sächsisches Oberverwaltungsgericht - 3 B 361/21
Az.: 3 B 361/21 3 L 272/21 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache der - Antragstellerin - - Beschwerdeführerin - prozessbevollmächtigt: gegen die Stadt Leipzig vertreten durch den Oberbürgermeister Neues Rathaus Martin-Luther-Ring 4-6, 04109 Leipzig - Antragsgegnerin - - Beschwerdegegnerin - wegen Aufenthaltserlaubnis, Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz hier: Beschwerde
2 hat der 3. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Freiherr von Welck, den Richter am Oberverwaltungsgericht Kober und die Richterin am Verwaltungsgericht Wiesbaum am 19. November 2021 beschlossen: Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 3. August 2021 - 3 L 272/21 - wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 € festgesetzt. Gründe Die Beschwerde der Antragstellerin bleibt ohne Erfolg. Die mit ihr vorgebrachten Gründe, auf deren Prüfung der Senat im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gemäß § 146 Abs. 4 Sätze 3 und 6 VwGO beschränkt ist, ergeben nicht, dass das Verwaltungsgericht vorläufigen Rechtsschutz gemäß § 123 Abs. 1 VwGO im Hinblick auf die Ablehnung der Erteilung einer vorläufigen Bescheinigung über das Fortbestehen ihres Aufenthaltsrechts aufgrund eines Antrags auf Verlängerung der ihr aus familiären Gründen gewährten Aufenthaltserlaubnis zu Unrecht nicht gewährt haben könnte. 1. Die Antragstellerin ist russische Staatsangehörige. Sie heiratete 2011 in M..... den deutschen Staatsangehörigen T...... F..... und hielt sich anschließend bis 2015 aufgrund erteilter Schengen-Visa häufiger in der Bundesrepublik Deutschland auf. Nachdem ihr am 20. Oktober 2015 ein Visum zum Zwecke des Familiennachzugs erteilt worden war, reiste sie am 1. November 2015 gemeinsam mit ihrem im Jahr XXXX geborenen Sohn in die Bundesrepublik Deutschland ein. In ihrem Visumantrag gab die Antragstellerin an, ihren ständigen Wohnort außerhalb der Bundesrepublik Deutschland „M....., K.......... Str. XX/X-XXX, XXXXXX" beibehalten zu wollen. Am 3. November 2015 erteilte die zuständige Ausländerbehörde der bei ihrem Ehemann in K...... wohnhaften Antragstellerin eine bis zum 21. Oktober 2017 gültige Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke des Familiennachzugs zu ihrem deutschen Ehemann. Die Gültigkeit derselben wurde mit Entscheidung vom 8. März 2018 bis zum 9. November 2020 verlängert. Im September 2018 trennten sich die Eheleute. 1 2 3
3 Am 19. März 2018 verzog die Antragstellerin nach L......, T.....gasse X, am 21. September 2018 nach D......, S........ Straße X, und am 15. November 2018 nach W........., K............straße XX. Auf ein unter der zuletzt genannten Anschrift adressiertes Schreiben der Schulverwaltung des B................ mit dem Hinweis auf die für ihren Sohn geltende Schulpflicht und der Aufforderung zur Vereinbarung eines Termins zur ärztlichen Einschulungsuntersuchung des Sohnes reagierte die Antragstellerin nicht. Anlässlich einer persönlichen Vorsprache bei der Ausländerbehörde des B................ am 12. September 2019 teilte die Antragstellerin mit, dass sich ihr Sohn schon seit längerer Zeit in M..... aufhalte. Nachdem ihr die Schulverwaltung mitgeteilt hatte, dass der Sohn der Antragstellerin zu keinem Zeitpunkt die Schule besucht hatte, meldete die Ausländerbehörde des B................ am 30. September 2019 diesen zum 16. September 2019 nach unbekannt ab. Hiervon informierte die Ausländerbehörde die Antragstellerin mit Schreiben vom 30. September 2019 und teilte zugleich mit, dass sie beabsichtige, ihre bisherige Aufenthaltserlaubnis zu befristen und ein eigenes Aufenthaltsrecht nach § 31 Abs. 1 AufenthG zu erteilen, da sie von ihrem Ehemann getrennt lebe. Die Antragstellerin wurde um schriftliche Äußerung oder persönliche Vorsprache bis zum 15. Oktober 2019 gebeten. In dem ausweislich des Poststempels im Briefzentrum XX (M....) aufgegebenen Schreiben vom 7. Oktober 2019, das nochmals am 15. Oktober 2019 per Fax vom Faxanschluss „XXXXXXXXXXXX“ versandt wurde, teilte die Antragstellerin mit: „…Sowohl für mich als auch meinen Sohn besteht die Notwendigkeit auf eine gültige Aufenthaltserlaubnis. Ich bitte Sie mir mitzuteilen, was ich dafür benötige, um gesetzliche Vorgaben zu erfüllen (…)“. In der Antwort-Mail einer Mitarbeiterin der Ausländerbehörde heißt es: „Ich gehe davon aus, dass Sie mein Schreiben vom 30.09.2019 erhalten haben. Ihr Sohn wurde von Amts wegen beim Einwohnermeldeamt abgemeldet. Für einen Vorsprachetermin besteht meinerseits keine Notwendigkeit.“ Am 22. Oktober 2019 meldete sich die Antragstellerin in die F..............-Straße XX in L...... um. Dort hatte sie ausweislich des notariellen Kaufvertrags vom XX. XXX XXXX mit ihrem Ehemann Teileigentum an einem Büro nebst Kellerabteil erworben. Das Anhörungsschreiben der nunmehr wieder zuständigen Antragsgegnerin zur beabsichtigten Befristung der Aufenthaltserlaubnis vom 21. November 2019 konnte der Antragstellerin unter dieser Anschrift jedoch nicht zugestellt werden, weswegen die Bekanntgabe im Wege der öffentlichen Zustellung erfolgte. Zudem meldete die Antragsgegnerin die Antragstellerin von Amts wegen ab. Mit Bescheid vom 6. März 2020 befristete die Antragsgegnerin die der Antragstellerin erteilte Aufenthaltserlaubnis 4 5 4
4 nachträglich auf den 27. März 2020 und drohte ihr die Abschiebung in die Russische Föderation an. Die Bekanntgabe der Entscheidung erfolgte wiederum im Wege der öffentlichen Zustellung. Mit bei der Antragsgegnerin am 6. Oktober 2020 eingegangener Nachricht vom 5. Oktober 2020 übersandte der Bevollmächtigte der Antragstellerin einen Antrag auf Verlängerung von deren Aufenthaltserlaubnis als eigenständiges Aufenthaltsrecht gemäß § 31 AufenthG. Bei einem Einreiseversuch am 23. Oktober 2020 am Flughafen Frankfurt am Main legte die Antragstellerin einen am XX. XXXXXXXXX XXXX ausgestellten Reisepass der Russischen Föderation vor. Ihr bis dahin genutzter Reisepass war am X. XXXXXXX XXXX ausgestellt worden und bis zum X. XXXXXXX XXXX gültig. Nach Angaben der Bundespolizei habe die Antragstellerin angegeben, sich bereits seit längerer Zeit in Russland aufzuhalten. Mit Schreiben vom 26. Oktober 2020 beantragte der Bevollmächtigte der Antragstellerin die Feststellung des Fortbestands der Aufenthaltserlaubnis aufgrund der Allgemeinverfügung der Antragsgegnerin vom 23. März 2020 sowie die entsprechende Korrektur des Ausländerzentralregisters, wonach die Aufenthaltserlaubnis am 6. März 2020 erloschen sei. Daneben beantragte er nochmals die Verlängerung des Aufenthaltstitels als eigenständiges Recht gemäß § 31 AufenthG und vorsorglich die Verlängerung der Einreisefrist gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG. Nach Anhörung der Antragstellerin lehnte die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 24. März 2021 deren Antrag auf Feststellung des Bestehens der Aufenthaltserlaubnis ab und führte zur Begründung im Wesentlichen aus: Die Aufenthaltserlaubnis sei bereits auf Grundlage des § 51 Abs. 1 Nr. 6 AufenthG erloschen, weil die Antragstellerin aus einem der Natur nach nicht nur vorübergehenden Grund aus der Bundesrepublik Deutschland ausgereist sei. Es spreche vieles dafür, dass sie sich nach der Trennung von ihrem Ehemann zu ihrem minderjährigen Sohn nach M..... begeben habe. Unter der Adresse F..............-Straße XX in L...... habe sie nicht gewohnt. Von dort sei sie zum 22. Oktober 2019 auch von Amts wegen abgemeldet worden. Sie sei somit spätestens im Oktober 2019 aus dem Bundesgebiet ausgereist und halte sich damit auch länger als sechs Monate im Ausland auf. Kurzfristige Aufenthalte im Bundesgebiet seien nicht geeignet, eine nur vorübergehende Abwesenheit vom Bundesgebiet annehmen zu können. Deshalb sei der Aufenthaltstitel der Antragstellerin auch gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG erloschen. Nach dieser 5 6 7 8
5 Vorschrift erlösche ein Aufenthaltstitel, wenn der Ausländer ausgereist sei und nicht innerhalb von sechs Monaten oder einer von der Ausländerbehörde bestimmten längeren Frist wieder eingereist sei. Ein Verweis auf die Allgemeinverfügung der Antragsgegnerin über den Vollzug des Aufenthaltsgesetzes sei vorliegend nicht angezeigt. Mit der Regelung, wonach ablaufende befristete Aufenthaltstitel fortgelten würden, habe sichergestellt werden sollen, dass Aufenthaltstitel nicht ihre Gültigkeit verlören, weil infolge der pandemiebedingten Schließung der Ausländerbehörde nach Antragstellung ein Vorsprachetermin nicht vereinbart habe werden können. Einen solchen Antrag habe die Antragstellerin aber nicht gestellt. Im Übrigen sei ihre Aufenthaltserlaubnis bereits erloschen und von der Allgemeinverfügung nicht erfasst gewesen. Deshalb löse auch der am 5. Oktober 2020 gestellte Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis auf Grundlage des § 31 Abs. 1 AufenthG keine Fiktionswirkung aus. Gegen den Bescheid hat die Antragstellerin am 3. Mai 2021 Klage mit dem Ziel der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis auf Grundlage des § 31 Abs. 1 AufenthG erhoben (X X XXX/XX) und am 12. Mai 2021 um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht mit dem primären Ziel, ihr vorläufig eine Fiktionsbescheinigung aufgrund ihres Verlängerungsantrags vom 7. Oktober 2019 zu erteilen. 2. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes mit der angegriffenen Entscheidung abgelehnt. Zur Begründung hat es ausgeführt: Der Antrag auf Verpflichtung der Antragsgegnerin zur vorläufigen Erteilung einer Fiktionsbescheinigung sei zulässig, aber nicht begründet, da die Antragstellerin jedenfalls einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht habe. Eine Fortgeltungsfiktion i. S. d. § 81 Abs. 4 Satz 1 AufenthG scheide bereits deshalb aus, weil die der Antragstellerin am 3. November 2015 erteilte und am 8. März 2018 verlängerte Aufenthaltserlaubnis zum Zeitpunkt ihres Schreibens vom 7. Oktober 2019, das sie als Antragstellung behandelt wissen wolle, bereits kraft Gesetzes erloschen gewesen sei. Gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 6 AufenthG erlösche ein Aufenthaltstitel, wenn der Ausländer aus einem seiner Natur nach nicht nur vorübergehenden Grund ausreise. Ihrem Vorbringen zum Zusammenleben mit ihrem deutschen Ehemann könne unter Einbeziehung der Meldungen beim Einwohnermeldeamt nur insoweit gefolgt werden, dass beide bis zum 21. September 2018 in der T.....gasse X in L...... zusammengewohnt hätten und seitdem aufgrund des von ihr auch geschilderten „heftigen Zerwürfnisses“ mit Übergriffen seitens des Ehemannes getrennt lebten. Anhaltspunkte dafür, dass die Antragstellerin in der F..............-Straße XX in L...... 9 10
6 gewohnt habe, fehlten. Sie habe sich dort nicht angemeldet und sei stattdessen mit Wohnsitz in der T.....gasse X in L...... gemeldet gewesen. In die S........ Straße X in D...... und zwei Monate später nach W......... habe sich die Klägerin allein umgemeldet. Das Gericht gehe aber aufgrund der in den Akten dokumentierten Umstände nicht davon aus, dass die Antragstellerin in W......... tatsächlich ihren Lebensmittelpunkt gehabt habe. So habe sie auf ein an ihre damalige Anschrift gerichtetes Schreiben der Schulverwaltung mit einer konkreten Aufforderung zum Handeln nicht reagiert. Auch sei ihr schulpflichtiger Sohn dort nie zur Schule gegangen. Gemäß ihrer Auskunft gegenüber der Ausländerbehörde vom 12. September 2019 halte sich ihr Sohn schon längere Zeit in M..... auf. Außerdem habe sie vorgetragen, dass sie darauf angewiesen gewesen sei, bei Bekannten unterzukommen. Ihr Schreiben an die Ausländerbehörde vom 7. Oktober 2019 sei vom Briefzentrum in M.... weiterversandt worden, das entsprechende Fax vom 15. Oktober 2019 offensichtlich von einem Anschluss in G........ im Landkreis M....- B...... Vor diesem Hintergrund hat es das Verwaltungsgericht als realistisch angesehen, dass die Antragstellerin ihren Lebensmittelpunkt spätestens seit dem 15. November 2018 zusammen mit ihrem Sohn in M..... genommen hat. Sie habe in ihrem Visumantrag vom 13. August 2015 ja auch angegeben, ihren bisherigen Wohnsitz in M..... beibehalten zu wollen. Dass die Antragstellerin seit der Trennung von ihrem Mann über ihren tatsächlichen Lebensmittelpunkt täusche, werde auch durch weitere Umstände bestätigt. So habe sie sich ab dem 22. Oktober 2019 in der F..............-Straße XX in L...... angemeldet, dort aber unstreitig nie gelebt, weil der Ehemann die „Wohnung“ an Dritte vermietet habe. Deshalb habe die Antragsgegnerin ihren Bescheid vom 6. März 2020 und die vorangegangene Anhörung auch unter dieser Anschrift nicht an die Antragstellerin zustellen können. Außerdem habe sie sich am XX. XXXXXXXXX XXXX einen neuen Reisepass ausstellen lassen, obwohl ihr bisheriger Reisepass noch bis 2027 Gültigkeit besessen habe. Anhand der Ein- und Ausreisestempel hätte sich der tatsächliche Aufenthalt der Antragstellerin ab September 2018 nachvollziehen lassen. Ferner solle die Antragstellerin bei ihrem Einreiseversuch am 23. Oktober 2020 gegenüber der Bundespolizei geäußert haben, dass sie sich seit längerer Zeit in Russland aufgehalten habe. Auch führten zwischenzeitliche kurzzeitige Aufenthalte in der Bundesrepublik nicht zum Erlöschen ihres in der Russischen Föderation gewählten Lebensmittelpunktes. Ihre Aufenthaltserlaubnis sei deshalb auch gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG erloschen gewesen, weil sie aus der Bundesrepublik Deutschland ausgereist sei und nicht innerhalb von sechs Monaten wieder eingereist sei, wobei 11
7 besuchsweise Aufenthalte mit dem Ziel der Rückkehr ins Ausland die Wiedereinreisefrist nicht wahrten. Auch habe die Allgemeinverfügung der Antragsgegnerin vom 23. März 2020, welche für bis zum 31. Juli 2020 ablaufende Aufenthaltstitel die Fortgeltungsfiktion von Amts wegen angeordnet habe, das Fortgelten der Aufenthaltserlaubnis der Antragstellerin nicht festlegen können. Soweit die Antragstellerin hilfsweise im Wege einer einstweiligen Anordnung eine Vorabzustimmung der Antragsgegnerin zur Erteilung eines Visums gemäß § 31 Abs. 3 AufenthV begehre, sei der Antrag unbegründet. Die Vorabzustimmung stehe im Ermessen der Antragsgegnerin, wobei Umstände für eine Ermessensreduzierung auf null nicht erkennbar seien. Das eigenständige Aufenthaltsrecht nach § 31 Abs. 1 AufenthG i. V. m. § 28 Abs. 3 AufenthG sei ausgeschlossen, wenn der Verlängerungsantrag erst nach Ablauf der Geltungsdauer der Aufenthaltserlaubnis - im Fall der Antragstellerin: Erlöschen mit der Aufgabe ihres Lebensmittelpunktes in der Bundesrepublik Deutschland und der Ausreise in die Russische Förderation spätestens zum 15. November 2018 - gestellt worden sei. Eine Verlängerung aufgrund des frühestens am 7. Oktober 2019 gestellten Verlängerungsantrags komme somit nicht mehr in Betracht. Zudem beziehe sich der Anspruch nach § 31 Abs. 1 AufenthG auf den Aufenthalt nur in dem Jahr unmittelbar nach Ablauf der Gültigkeit der ehegattenbezogenen Aufenthaltserlaubnis, die hier seitens der Antragsgegnerin - in Unkenntnis der genauen Umstände, die zum gesetzlichen Erlöschen der Aufenthaltserlaubnis geführt haben - auf den 27. März 2020 befristet worden sei. Ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ergebe sich auch nicht aus einer von der Ausländerbehörde des B................ gegebenen Zusicherung. Hierzu sei das Schreiben vom 30. September 2019 auszulegen und der objektive Erklärungswert zu ermitteln. Danach habe die Antragstellerin nicht davon ausgehen können, dass die Ausländerbehörde des B................ ihr eine Aufenthaltserlaubnis unabhängig vom Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen wie die Dauer des Zusammenlebens der Antragstellerin mit ihrem Ehemann, das Vorliegen einer besonderen Härte oder das Bestehen der bisherigen Aufenthaltserlaubnis alleine aufgrund eines von einem Freund übersetzten Gesprächs erteilen würde. Dass sie dies auch nicht so verstanden habe, ergebe sich aus ihrem Schreiben vom 7. Oktober 2019, mit dem sie um Mitteilung gebeten habe, welche Unterlagen sie benötige, um die gesetzlichen Vorgaben zu erfüllen. 12 13 14
8 Ihr weiter hilfsweise gestellter Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der (Verpflichtungs-)Klage auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis sei bereits nicht statthaft. Zwar sei ein Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ausnahmsweise auch bei einem Verpflichtungsbegehren statthaft, wenn die Ablehnung des beantragten Verwaltungsakts eine über die Versagung hinausgehende Belastung - wie etwa den Verlust einer bisher innegehabten Rechtsposition - zur Folge habe. Die Ablehnung eines - rechtzeitig vor Ablauf gestellten - Antrags auf Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis führe neben der Versagung der begehrten Begünstigung auch zum Verlust der durch § 81 Abs. 4 Satz 1 AufenthG vorläufig eingeräumten Rechtsposition, d. h. dem Fortgelten der Aufenthaltserlaubnis. Hier habe die Antragstellerin einen Verlängerungsantrag aber jedenfalls nicht rechtzeitig gestellt und habe die Antragsgegnerin über den Verlängerungsantrag auch noch nicht entschieden. Der Antrag wäre im Übrigen auch unbegründet gewesen, weil die Klage auf Erteilung eines eigenständigen Aufenthaltsrechts gem. § 31 Abs. 1 AufenthG voraussichtlich keine Aussicht auf Erfolg hätte. 3. Mit ihrer gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts erhobenen Beschwerde verfolgt die Antragstellerin ihr Begehren weiter. Zur Begründung führt sie im Wesentlichen aus: Sie habe rechtzeitig vor Ablauf ihres Aufenthaltstitels dessen Verlängerung am 7. Oktober 2019 bei der Ausländerbehörde des B................ beantragt. Das Verwaltungsgericht habe die Frage, ob ihr vorgenanntes Schreiben als Verlängerungsantrag auszulegen sei, zwar übergangen, habe aber gleichzeitig zu erkennen gegeben, dazu zu tendieren, das Schreiben vom 7. Oktober 2019 als Verlängerungsantrag auszulegen. Die Voraussetzungen für ein Erlöschen der Aufenthaltserlaubnis nach § 51 Abs. 1 Nr. 6 und Nr. 7 AufenthG lägen nicht vor. Das Verwaltungsgericht scheine von einer Umkehr der Beweislast zu Lasten des ausländischen Ehepartners im Hinblick auf die genannten Erlöschenstatbestände auszugehen und das in Situationen wie der hiesigen, in der die ausländische Ehefrau durch verbotene Eigenmacht aus der Ehewohnung gedrängt und bis zur gerichtlichen Klärung, die hier durch den Ehemann verzögert werde, bei Bekannten habe unterkommen müssen. Das Verwaltungsgericht gehe davon aus, dass der Ausländer eine Bringschuld habe, von sich aus darzulegen und zu beweisen, dass er seinen Lebensmittelpunkt in Deutschland habe. Ein Recht auf informationelle Selbstbestimmung scheine es danach für Ausländer nicht zu geben. Letzteres sei aber gerade für sie von Bedeutung, nachdem sie auf Initiative ihres Ex-Ehemannes durch Privatdetektive beschattet worden sei. Warum etwa aus dem Meldeverhalten des 17 18 15
9 Ehemannes rückgeschlossen werde könne, dass sie aus einem nicht nur vorübergehenden Grund nach Russland umgezogen sein solle, bleibe ein Rätsel. Allein aus dem Umstand, dass sich der Sohn in M..... befinde, zu schlussfolgern, die Antragstellerin habe daher allein keinen Lebensmittelpunkt mehr in Deutschland, entbehre jeder Grundlage. Vielmehr könne die Antragstellerin sehr wohl ihren Lebensmittelpunkt auch ohne ihren Sohn in Deutschland haben. Aus dem Schreiben der Ausländerbehörde des B................ vom 30. September 2019 gehe stattdessen hervor, dass die Ausländerbehörde keine Zweifel daran gehabt habe, dass sie alleine unter der angemeldeten Adresse in W......... lebe. Anderenfalls hätte sie ihr wohl kaum in diesem Schreiben ein eigenständiges Aufenthaltsrecht nach § 31 Abs. 1 AufenthG in Aussicht gestellt. Auch könne das Verwaltungsgericht seine Annahme, die Antragstellerin habe in W......... nicht gelebt und ihren Lebensmittelpunkt nach Russland verlagert, nicht darauf stützen, dass ihr Schreiben vom 7. Oktober 2019 vom Briefzentrum M.... weiterversandt worden sei. Sie habe hierzu vorgetragen, aufgrund der faktischen Wohnungsentziehung bei Bekannten, die u. a. auch im Raum M.... wohnten, untergekommen zu sein. Das lasse aber nicht den Schluss zu, sie habe nicht in W......... gelebt, sondern sei eine Spekulation „ins Blaue hinein“. Auch könne aus ihren Angaben im Visumantrag vom 13. August 2015, ihren bisherigen Wohnsitz in M..... beibehalten zu wollen, nicht hergeleitet werden, dass sie drei Jahre später im November 2018 ihren Lebensmittelpunkt nach M..... verlagert habe. Es handle sich auch dabei um wilde, unhaltbare Spekulationen des Verwaltungsgerichts. Überdies habe sie bereits vorgetragen, ihren alten Reisepass verloren und deshalb einen neuen Pass beantragt zu haben. Hieraus herzuleiten, sie wolle über ihren tatsächlichen Lebensmittelpunkt täuschen, sei eine unzulässige Unterstellung. Auch ihre Angabe gegenüber der Bundespolizei bei ihrem Einreiseversuch am 23. Oktober 2020, sich seit längerer Zeit in Russland aufgehalten zu haben, rechtfertige die Annahmen des Verwaltungsgerichts nicht. „Längere Zeit“ sei eine unbestimmte Zeitangabe, wobei es sich auch um fünf Tage oder zwei Wochen handeln könne. Zudem sei zu berücksichtigen, dass sich die Welt zu der Zeit in einem pandemiebedingten Notstand befunden habe und grenzüberschreitende Reisen gar nicht bis kaum möglich gewesen seien. Hieraus könne jedoch nicht das Erlöschen der Aufenthaltserlaubnis nach § 51 Abs. 1 Nr. 6 und Nr. 7 AufenthG hergeleitet werden. Vielmehr habe die Antragsgegnerin zu beweisen, dass die Aufenthaltserlaubnis der Antragstellerin nach § 51 Abs. 1 Nr. 6, Nr. 7 AufenthG erloschen sei. Dies habe sie nicht getan. Die Antragstellerin sei dabei ihrer Mitwirkungspflicht nachgekommen, indem sie habe darlegen können, sich im September 2019 als auch im März 2020 in Deutschland aufgehalten zu haben. Die von ihrem Exmann privat erzwungenen vorübergehenden Unterkünfte bei Bekannten sowie
10 die Ausreisen nach Russland rechtfertigten gerade nicht den Schluss, dass die Antragstellerin von ihrem Aufenthaltsrecht habe keinen Gebrauch mehr machen wollen. Für eine Wohnsitzaufgabe in Deutschland fehle es zudem an der Freiwilligkeit. Zudem ergebe sich ein Anspruch auf Erteilung eines eigenständigen Aufenthaltsrechts aus einer von der Ausländerbehörde des B................ mit Schreiben vom 30. September 2019 gegebenen Zusicherung. Denn das Schreiben der Antragstellerin gebe entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts gerade zu erkennen, dass sie die Mitteilung der Ausländerbehörde des B................ als Zusicherung verstanden habe, denn sie habe daraufhin gefragt, welche Unterlagen sie noch einreichen müsse, um dieses eigenständige Aufenthaltsrecht zu erlangen. Hätte sie das Schreiben nicht als Zusicherung verstanden, habe ihre Antwort hierauf keinen Sinn und es wäre stattdessen ein Antrag auf Erteilung eines selbstständigen Aufenthaltsrechts seitens der Antragstellerin zu erwarten gewesen. Dieses Vorbringen führt die Beschwerde nicht zum Erfolg. 3.1 Das Verwaltungsgericht hat beanstandungsfrei angenommen, dass die Antragstellerin keinen Anspruch auf Erteilung einer Fiktionsbescheinigung glaubhaft gemacht hat. Gemäß § 81 Abs. 4 Satz 1 AufenthG gilt der bisherige Aufenthaltstitel vom Zeitpunkt seines Ablaufs bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde als fortbestehend, wenn der Ausländer vor Ablauf seines Aufenthaltstitels dessen Verlängerung oder die Erteilung eines anderen Aufenthaltstitels beantragt. Gemäß § 81 Abs. 5 AufenthG ist dem Ausländer eine Bescheinigung über die Wirkung seiner Antragstellung (Fiktionsbescheinigung) auszustellen. Die in § 81 Abs. 4 Satz 1 AufenthG geregelte Fiktion des Fortbestehens des Aufenthaltstitels setzt danach einen zum Zeitpunkt der Antragstellung bestehenden Aufenthaltstitel voraus. Hier war die Antragstellerin zuletzt im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke des Familiennachzugs, die nachträglich bis zum 27. März 2020 befristet worden war. Als frühestmöglicher Zeitpunkt einer Antragstellung i. S. d. § 81 Abs. 4 Satz 1 AufenthG kommt auch nach ihrem Vorbringen ihr Schreiben vom 7. Oktober 2019 an die Ausländerbehörde des B................ in Betracht. Selbst wenn man darin einen Antrag auf Verlängerung des Aufenthaltstitels bzw. Erteilung eines anderen Aufenthaltstitels sehen wöllte, konnte er die Fiktion des § 81 Abs. 4 Satz 1 AufenthG nicht mehr auslösen, da die der Antragstellerin erteilte Aufenthaltserlaubnis 16 17 22 23 24
11 zu diesem Zeitpunkt bereits kraft Gesetzes erloschen war. Für die Anwendung der Härtefallregelung in § 81 Abs. 4 Satz 2 AufenthG bestand kein Anlass. Zu Recht sind sowohl die Antragsgegnerin als auch das Verwaltungsgericht vom Vorliegen der Tatbestände des § 51 Abs. 1 Nr. 6 und 7 AufenthG ausgegangen. Danach erlischt der Aufenthaltstitel, wenn der Ausländer aus einem seiner Natur nach nicht vorübergehenden Grunde ausreist (§ 51 Abs. 1 Nr. 6 AufenthG) oder wenn der Ausländer ausgereist und nicht innerhalb von sechs Monaten oder einer von der Ausländerbehörde bestimmten längeren Frist wieder eingereist ist (§ 51 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG). Eine der Natur des Ausreisegrundes nach nur vorübergehende und daher prinzipiell unschädliche Ausreise liegt nur im Falle solcher Auslandsaufenthalte vor, die nach ihrem Zweck typischerweise zeitlich begrenzt sind und die keine wesentliche Änderung der gewöhnlichen Lebensumstände, insbesondere die Aufgabe des Lebensmittelpunktes in Deutschland mit sich bringen, z. B. Urlaubsreisen oder beruflich veranlasste Aufenthalte von ähnlicher Dauer. Neben der Dauer und dem Zweck des Auslandsaufenthalts sind alle objektiven Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, während es auf den inneren Willen des Ausländers - insbesondere auf einen Vorbehalt der späteren Rückkehr nach Deutschland - nicht allein ankommen kann, gänzlich unerheblich ist er aber nicht. Jedenfalls erlischt der Aufenthaltstitel nach § 51 Abs. 1 Nr. 6 AufenthG, wenn sich aus den Gesamtumständen ergibt, dass der Betreffende seinen Lebensmittelpunkt ins Ausland verlagert hat (Funke-Kaiser, in: Berlit [Hrsg.], Gemeinschaftskommentar zum Aufenthaltsgesetz, Stand: September 2021, § 51 AufenthG Rn. 52 m. w. N.; BVerwG, Urt. v. 11. Dezember 2012 - 1 C 15/11 -, juris Rn. 16; VGH BW, Urt. v. 9. November 2015 - 11 S 714/15 -, juris Rn. 43; SächsOVG, Beschl.v. 18. April 2014 - 3 A 554/13 -, juris Rn. 30 ff. m. w. N.). Auch muss der seiner Natur nach nicht nur vorübergehende Grund nicht bereits im Zeitpunkt der Ausreise vorgelegen haben. Es genügt, wenn dieser Grund erst während des Auslandsaufenthalts des Betreffenden eingetreten ist. Von wesentlicher Bedeutung ist die Dauer der Abwesenheit vom Bundesgebiet. Je länger sie währt und je deutlicher sie über einen bloßen Besuchs- und Erholungsaufenthalt im Ausland hinausgeht, desto mehr spricht dafür, dass der Auslandsaufenthalt nicht nur vorübergehender Natur ist (OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 9. Juli 2010 - OVG 3 N 58.10 -, juris Rn. 7 m. w. N.). 25 26
12 Der Senat folgt den sich nach Aktenlage, insbesondere den Meldedaten ergebenden Feststellungen des Verwaltungsgerichts zum Zusammenleben der Ehegatten nach der Einreise der Antragstellerin im November 2015 zunächst in K...... und anschließend bis zum 21. September 2018 dem Zeitpunkt der Trennung, in L....... Zur Vermeidung von Wiederholungen wird hierauf gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO verwiesen. Nach einer alleinigen Anmeldung der Antragstellerin in der S........ Straße X in D...... zum 21. September 2018, erfolgte nicht einmal zwei Monate später zum 15. November 2018 ihre alleinige Anmeldung unter der Anschrift K............straße XX in W.......... Aus den zu dieser Anschrift bekanntgewordenen Umständen, nämlich der nicht erfolgten Reaktion der Antragstellerin auf ein Schreiben des Schulverwaltungsamts vom 22. November 2018 mit dem Hinweis auf die Schulpflicht ihres Sohnes und der Aufforderung zur Terminvereinbarung für eine Einschulungsuntersuchung, des tatsächlich nicht wahrgenommenen Schulbesuchs im B.............. und der späteren Erklärung der Antragstellerin, dass sich der Sohn schon seit längerer Zeit in M..... wegen der Möglichkeit des professionellen Eishockeyspielens aufhalte, aber auch des Umstandes, dass ein von der Antragstellerin mit ihrer W.........er Adresse als Absenderangabe und an die Ausländerbehörde adressierter Brief vom Briefzentrum in M.... und später nochmals von einem dortigen Faxanschluss versendet wurde, wobei die Antragstellerin in ihrer Beschwerdebegründung eingeräumt hat, sich u. a. auch bei Bekannten im Raum M.... aufgehalten zu haben, lässt sich auch aus Sicht des Senats der Schluss ziehen, dass sich die Antragstellerin in W......... jedenfalls nicht, wie es bei einem tatsächlich dort bestehenden Lebensmittelpunkt zu erwarten gewesen wäre, aufgehalten hat. Bei lebensnaher Betrachtung ist vielmehr mit dem Verwaltungsgericht anzunehmen, dass die Antragstellerin spätestens seit dem 15. November 2018 ihren Lebensmittelpunkt zusammen mit ihrem Sohn nach M..... verlegt hat, um diesem dort das professionelle Eishockeyspielen zu ermöglichen. Zumindest als weiteres Indiz kann hier selbstverständlich auch ihre Angabe im Visumantrag vom 13. August 2015 herangezogen werden, wonach sie ihren ständigen Wohnort außerhalb der Bundesrepublik Deutschland - in M..... - beibehalten wollte, und deren Richtigkeit und Vollständigkeit sie mit ihrer Unterschrift bestätigt hat. Das Verwaltungsgericht hat nicht allein hieraus auf die Verlagerung des Lebensmittelpunktes durch die Antragstellerin ins Ausland geschlossen, sondern dies als lediglich einen Umstand im Rahmen einer Gesamtschau aller Umstände herangezogen. Auch die Tatsache, dass sich die Antragstellerin am XX. XXXXXXXXX XXXX einen neuen Reisepass hat ausstellen lassen, obwohl ihr bisheriger noch bis zum Jahr XXXX gültig war, bestätigt den Eindruck des Verwaltungsgerichts einer Täuschung über den 27 28
13 tatsächlichen Lebensmittelpunkt. Zwar hat die Antragstellerin in ihrer Beschwerdebegründung nochmals darauf hingewiesen, dass die Neuausstellung nach einem Verlust des alten Passes erforderlich gewesen sei. Andererseits macht sie zu ihrem Reiseverhalten und Aufenthalten seit der Trennung aber unter Verweis auf die Beweislast keine konkreten Angaben, die ggf. anhand der Ein- und Ausreisestempel in ihrem alten Pass hätten nachvollzogen werden können. Zwar trägt grundsätzlich die Ausländerbehörde die materielle Beweislast dafür, dass der Aufenthaltstitel erloschen ist. Allerdings hat der Ausländer im Einzelfall eine nicht unerhebliche Darlegungslast, wenn es sich um Umstände handelt, die (ausschließlich oder doch überwiegend) in seine Kenntnissphäre fallen (Funke-Kaiser in: Berlit [Hrsg.], Gemeinschaftskommentar zum Aufenthaltsgesetz, a. a. O. § 51 AufenthG Rn. 32). Um Letztere handelt es sich jedenfalls bei den Aufenthalten der Antragstellerin in der Bundesrepublik Deutschland und in der Russischen Föderation und der hieran anknüpfenden Bestimmung ihres Lebensmittelpunktes. Hierzu hat sie lediglich vorgetragen, sich im September 2019 und im März 2020 in Deutschland aufgehalten zu haben. Während ihres Aufenthalts im September 2019 sprach die Antragstellerin mit einem Freund als Übersetzer bei der Ausländerbehörde des B................ vor. Für ihren Aufenthalt im März 2020 hat die Antragstellerin eine Zugfahrkarte vorgelegt. Nähere Angaben zu Dauer oder Zweck ihrer Aufenthalte oder zur Tatsache, wo sie in Deutschland gewohnt hat, hat sie nicht gemacht. Soweit sie der Auffassung ist, ihrer Mitwirkungspflicht nachgekommen zu sein, indem sie ihre Aufenthalte im September 2019 und März 2020 belegt habe, folgt der Senat dieser Einschätzung nicht. Auch ihr Geheimhaltungsinteresse vor dem Hintergrund ihrer Scheidungsauseinandersetzung mit ihrem Ehemann rechtfertigt keine abweichende Beurteilung, da insbesondere keinerlei Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, dass ihr Ehemann von den gegenüber der Ausländerbehörde oder gegenüber dem Gericht offenbarten Aufenthalten Kenntnis erlangt. Auch den Umstand, dass sich der Sohn der Antragstellerin, mit dem sie 2015 gemeinsam nach Deutschland gekommen ist, der hier aber nie eine Schule besucht hat und sich ihren Angaben zufolge wieder in M..... aufhält, durften die Antragsgegnerin und das Verwaltungsgericht bei ihrer Gesamtbetrachtung berücksichtigen und insoweit ebenfalls als weiteres Indiz für eine Verlagerung des Lebensmittelpunktes ins Ausland heranziehen. Die Antragstellerin war zuletzt während des gemeinsamen Aufenthalts in Deutschland die Bezugsperson für ihren Sohn und hat sich um ihn gekümmert. Dass das jetzt etwa der Kindesvater übernehmen würde, behauptet sie noch nicht einmal. 29
14 Schließlich gab die Antragstellerin bei ihrem Einreiseversuch am 23. Oktober 2020 gegenüber der Bundespolizei am Flughafen Frankfurt/Main an, sich „längere Zeit“ in Russland aufgehalten zu haben. Ihr ist insoweit zuzugeben, dass es sich bei dieser Begrifflichkeit nicht zwingend um einen Zeitraum von mehr als sechs Monaten handeln muss. Dies wird vom Verwaltungsgericht indes auch gar nicht behauptet. Dass hiermit lediglich fünf Tage oder zwei Wochen gemeint sein sollen, wie in der Beschwerdebegründung behauptet, hält der Senat indes für fernliegend. Der Senat geht damit in einer Gesamtschau der geschilderten Umstände, die die Antragstellerin auch mit ihrer Beschwerdebegründung nicht zu entkräften vermag, davon aus, dass sie bereits im November 2018 und damit im (auch zeitlichen) Zusammenhang nach dem heftigen Zerwürfnis mit ihrem Ehemann, das von diesem übergriffig geführt worden sei, ausgereist ist, um ihren Lebensmittelpunkt gemeinsam mit ihrem Sohn wieder zurück nach M..... zu verlagern. Hierbei handelt es sich dann aber um einen seiner Natur nach nicht vorübergehenden Grund i. S. d. § 51 Abs. 1 Nr. 6 AufenthG mit der Folge, dass ihr Aufenthaltstitel mit der Ausreise erloschen ist. Wie auch schon das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, ändern die von ihr seitdem nachgewiesenen zwei Aufenthalte in Deutschland im September 2019 (persönliche Vorsprache bei der Ausländerbehörde des B................) und März 2020 (Einreise mit dem Zug über M.... nach Deutschland) nichts an dem zwischenzeitlich in der Russischen Föderation gewählten Lebensmittelpunkt. Denn der Antragstellerin ist es jedenfalls nicht gelungen, in diesem Zusammenhang das Innehaben des Mittelpunkts ihrer Lebensbeziehungen in der Bundesrepublik Deutschland nachzuweisen. Überdies liegt auch der Erlöschenstatbestand des § 51 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG vor, weil die Antragstellerin ausgereist und nicht innerhalb von sechs Monaten wieder eingereist ist. Dass sie hieran aufgrund der coronabedingten Reisebeschränkungen gehindert gewesen sei, wie sie nunmehr vorträgt, führt nicht zu einer abweichenden Beurteilung. Denn derartige Beschränkungen gab es erst im Jahr 2020 und dies auch nur während eines begrenzten Zeitraums. Überdies hat sie diesen Einwand nicht dahingehend substantiiert anhand konkreter Reisedaten, so dass er nachprüfbar wäre. Zudem hat die Antragstellerin die Möglichkeit gehabt, bei der Ausländerbehörde einen Antrag auf Verlängerung der Wiedereinreisefrist zu stellen, so wie dies nach dem Vortrag der Antragsgegnerin eine Vielzahl anderer, von pandemiebedingten Reisebeschränkungen Betroffener getan habe. Einen solchen Antrag hat die Antragstellerin nicht gestellt. Es fehlt darüber hinaus auch schon an substantiierten 30 31 32
15 Angaben zu ihren konkreten Reisedaten, so dass ihr Vorbringen vor diesem Hintergrund noch nicht einmal nachvollzogen werden kann. Was ihre nachgewiesenen Aufenthalte in Deutschland im September 2019 und März 2020 anbelangt, ändern diese an der Beurteilung nichts. Wie schon das Verwaltungsgericht ausgeführt hat, hat der Senat in der Vergangenheit entschieden, dass es für die Einhaltung der Frist einer Wiedereinreise mit dem Ziel eines dauerhaften Aufenthalts im Bundesgebiet ab dem Zeitpunkt der Wiedereinreise bedürfe und besuchsweise Aufenthalte mit dem Ziel der Rückkehr ins Ausland die Wiedereinreisefrist nicht wahren würden (SächsOVG, Beschl. v. 4. November 2015 - 3 B 223/15 -, juris Rn. 6; kritisch: Funke-Kaiser, in: Berlit [Hrsg.], Gemeinschaftskommentar zum Aufenthaltsgesetz, a. a. O. § 51 Rn. 64). Hieran hält der Senat fest. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht dementsprechend angenommen, dass die Antragstellerin vor diesem Hintergrund auch nichts aus der Allgemeinverfügung der Antragsgegnerin vom 23. März 2020 für sich herleiten kann. Denn diese Allgemeinverfügung fand denknotwendig nur auf die während ihrer Geltung noch bestehenden Aufenthaltstitel Anwendung. Eines richterlichen Hinweises zur Darlegungs- und Beweislast im Hinblick auf die Erlöschenstatbestände des § 51 Abs. 1 Nr. 6 und Nr. 7 AufenthG, wie er vom Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin in der Beschwerdebegründung erbeten wurde, bedurfte es nicht, da die Beschwerdebegründung am letzten Tag der Begründungsfrist einging und späterer weiterer Vortrag insoweit vom Senat ohnehin nicht mehr berücksichtigt werden konnte. 3.2 Zum hilfsweise geltend gemachten Anspruch auf Vorabzustimmung hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, dass das eigenständige Aufenthaltsrecht nach § 31 Abs. 1 AufenthG i. V. m. § 28 Abs. 3 AufenthG ausgeschlossen sei, wenn der Verlängerungsantrag erst nach Ablauf der Geltungsdauer der Aufenthaltserlaubnis gestellt worden sei, was hier der Fall sei. Dem ist die Antragstellerin in ihrer Beschwerdebegründung lediglich pauschal mit dem Hinweis auf das Nichterlöschen des Aufenthaltstitels entgegentreten. Da indes nach den obigen Ausführungen auch der Senat vom Erlöschen der Aufenthaltserlaubnis vor der Stellung eines Verlängerungsantrags ausgeht, kommt er auch hier nicht zu einem anderen Ergebnis. Darüber hinaus hat das Verwaltungsgericht darauf abgestellt, dass die der Antragstellerin erteilte Aufenthaltserlaubnis zuletzt bis zum 27. März 2020 befristet gewesen sei und sich der Anspruch nach § 31 Abs. 1 AufenthG auf den Aufenthalt nur in dem Jahr unmittelbar nach Ablauf der Gültigkeit der ehegattenbezogenen Aufenthaltserlaubnis beziehe. Hiermit hat sich die Antragstellerin in ihrer 33 34
16 Beschwerdebegründung nicht auseinandergesetzt. Sie ist vielmehr der Auffassung, ihr Anspruch auf Erteilung eines eigenständigen Aufenthaltsrechts ergebe sich aus der von der Ausländerbehörde des B................ mit Schreiben vom 30. September 2019 gegebenen Zusicherung. Allerdings folgt auch der Senat der Auffassung des Verwaltungsgerichts, wonach es sich bei der im Schreiben der Ausländerbehörde des B................ vom 30. September 2019 gewählten Formulierung „auf Grund der Tatsache, dass Sie von Ihrem Ehemann getrennt leben, ist beabsichtigt, ihre bisherige Aufenthaltserlaubnis zu befristen und ein eigenes Aufenthaltsrecht gemäß § 31 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) zu erteilen.“ nicht um eine Zusicherung i. S. d. § 38 Abs. 1 Satz 1 VwVfG handelt und die Antragstellerin demnach hieraus auch keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis herleiten konnte. Die Zusicherung ist in § 38 Abs. 1 Satz 1 VwVfG legal definiert als eine von der zuständigen Behörde erteilte Zusage, einen bestimmten Verwaltungsakt später zu erlassen oder zu unterlassen. Erforderlich ist in diesem Zusammenhang ein erkennbarer Rechtsbindungswille der Behörde, dessen Vorliegen durch Auslegung zu ermitteln ist. Entscheidend ist dabei der objektive Erklärungswert. Bei der Auslegung kommt es nicht lediglich auf den Wortlaut der schriftlichen Erklärung, sondern letztlich auch alle Begleitumstände an (Schröder, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsverfahrensgesetz, Stand: Juli 2020, § 38 Rn. 14 m. w. N.). Davon ausgehend liegt keine Zusicherung vor. Der Erklärung ist die persönliche Vorsprache der Antragstellerin bei der Ausländerbehörde des B................ am 12. September 2019 vorausgegangen. Dort war die Antragstellerin mit einem Freund erschienen, der zugleich als Übersetzer fungierte. In dem Gespräch ging es ausweislich des hierüber gefertigten Aktenvermerks hauptsächlich um ihren Sohn, der sich nach ihren Angaben schon längere Zeit in M..... aufhalte. Dass die Ausländerbehörde des B................ sich vor diesem Hintergrund mit ihrem zweieinhalb Wochen später verfassten Anschreiben an die Antragstellerin dahingehend verbindlich festlegen wollte, ihr eine Aufenthaltserlaubnis gemäß § 31 Abs. 1 AufenthG unabhängig von der Prüfung der Voraussetzungen eines solchen Titels in ihrem konkreten Fall zu erteilen, kann nicht angenommen werden. Vielmehr handelte es sich dabei um eine bloße Absichtserklärung einer demnächst geplanten Reaktion auf das zwischenzeitlich bekanntgewordene Getrenntleben der Antragstellerin. Nach der oben zitierten Formulierung heißt es dementsprechend weiter: „Bitte äußern Sie sich schriftlich oder durch persönliche Vorsprache zu den Sprechzeiten der Behörde bis zum 15.10.2019.“ Dass die Ausländerbehörde insoweit noch eine Äußerung der 35 36
17 Antragstellerin erwartete, spricht ebenfalls gegen eine bereits verbindliche Festlegung. Soweit der Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin dem in der Beschwerdebegründung entgegenhält, auch die Antragstellerin habe das Schreiben vom 30. September 2019 als Zusicherung der eigenständigen Aufenthaltserlaubnis gemäß § 31 Abs. 1 AufenthG verstanden, was in ihrer schriftlichen Reaktion auf dieses Schreiben vom 7. Oktober 2019 zum Ausdruck komme, indem sie sich dort nach den für dieses eigenständige Aufenthaltsrecht noch einzureichenden Unterlagen erkundigt habe, ist zuzugeben, dass eine solche Auslegung zwar durchaus denkbar ist. Überzeugender findet der Senat allerdings die Interpretation des Verwaltungsgerichts, wonach in der Erkundigung nach den für die Erfüllung der gesetzlichen Vorgaben erforderlichen Unterlagen zum Ausdruck kommt, dass auch die Antragstellerin nicht vom Vorliegen einer bindenden Verpflichtung der Ausländerbehörde zur Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ausgegangen ist. Anderenfalls wäre auch der Hinweis in ihrem Antwortschreiben vom 7. Oktober 2019, dass sowohl für sie als auch für ihren Sohn die „Notwendigkeit auf eine gültige Aufenthaltserlaubnis“ bestehe, nicht erforderlich gewesen. 3.3 Soweit das Verwaltungsgericht unter Nr. 3 in seinen Entscheidungsgründen den weiter hilfsweise gestellten Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis abgelehnt hat, hat die Antragstellerin diesen Antrag erneut in ihrer Beschwerdeschrift vom 18. August 2021 gestellt, sich in ihrer Beschwerdebegründung aber nicht mit den dahingehenden Feststellungen des Verwaltungsgerichts auseinandergesetzt. Es fehlt der Beschwerde insoweit an einer fristgerechten Begründung, die über die bereits erörterten Aspekte hinausgeht, so dass sich der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Sätze 3 und 6 VwGO an einer weitergehenden Prüfung gehindert sieht. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren beruht auf §§ 47, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG und folgt der Festsetzung erster Instanz, gegen die keine Einwände erhoben wurden. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO; § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). gez.: v. Welck Kober Wiesbaum 37 38 39 40
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- 3 B 361/21 1x (nicht zugeordnet)
- 3 L 272/21 2x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 123 1x
- AufenthG 2004 § 31 Eigenständiges Aufenthaltsrecht der Ehegatten 13x
- AufenthG 2004 § 51 Beendigung der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts; Fortgeltung von Beschränkungen 17x
- AufenthG 2004 § 81 Beantragung des Aufenthaltstitels 8x
- AufenthV § 31 Zustimmung der Ausländerbehörde zur Visumerteilung 1x
- AufenthG 2004 § 28 Familiennachzug zu Deutschen 2x
- VwGO § 80 1x
- Urteil vom Bundesverwaltungsgericht (1. Senat) - 1 C 15/11 1x
- 11 S 714/15 1x (nicht zugeordnet)
- 3 A 554/13 1x (nicht zugeordnet)
- 3 N 58.10 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 122 1x
- 3 B 223/15 1x (nicht zugeordnet)
- § 31 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz 1x (nicht zugeordnet)
- VwVfG § 38 Zusicherung 2x
- VwGO § 154 1x
- VwGO § 152 1x
- GKG 2004 § 66 Erinnerung gegen den Kostenansatz, Beschwerde 1x