Beschluss vom Sächsisches Oberverwaltungsgericht - 6 B 314/21
Az.: 6 B 314/21 6 L 500/21 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des - Antragsteller - - Beschwerdeführer - prozessbevollmächtigt: gegen die Landeshauptstadt Dresden vertreten durch den Oberbürgermeister dieser vertreten durch das Rechtsamt Dr.-Külz-Ring 19, 01067 Dresden - Antragsgegnerin - - Beschwerdegegnerin - wegen Entziehung der Fahrerlaubnis; Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO hier: Beschwerde
2 hat der 6. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Dehoust, den Richter am Oberverwaltungsgericht Groschupp und den Richter am Landessozialgericht Guericke am 3. Dezember 2021 beschlossen: Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Dresden vom 22. Juli 2021 - 6 L 500/21 - wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,00 € festgesetzt. Gründe Die Beschwerde des Antragstellers bleibt ohne Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag des Antragstellers auf Anordnung und Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 VwGO zu Recht abgelehnt. Die mit der Beschwerde vorge- brachten Gründe, auf deren Prüfung der Senat im Beschwerdeverfahren nach § 146 Abs. 4 Sätze 3 und 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen nicht die Wiederherstellung und Anordnung der aufschiebenden Wirkung der gegen den Bescheid der Antragsgeg- nerin vom 18. Mai 2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheids des Landesamts für Straßenbau und Verkehr vom 20. Juli 2021 vor dem Verwaltungsgericht am 11. August 2021 im Verfahren 6 K 1543/21 erhobenen Klage des Antragstellers. Mit diesem Be- scheid wurde dem Antragsteller die Fahrerlaubnis der Fahrerlaubnisklassen B, C1, BE, C1E, M und L entzogen und der Führerschein eingezogen. Maßgeblich für die Rechtmäßigkeit der Entziehung der Fahrerlaubnis ist die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der angefochtenen Verfügungen (BVerwG, Urt. v. 23. Okto- ber 2014 - 3 C 3.13 -, juris Rn. 13; zur Aberkennung des Rechts, von einer im Ausland erworbenen Fahrerlaubnis in Deutschland Gebrauch zu machen: v. 28. Juni 2012 - 3 C 30.11 -, juris Rn. 1), hier also des Widerspruchsbescheids vom 20. Juli 2021. Rechtsgrundlage für die Entziehung der Fahrerlaubnis ist § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG i. V. m. § 46 FeV. Die Fahrerlaubnisbehörde hat gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG i. V. m. § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV demjenigen, der sich als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist, die Fahrerlaubnis zu entziehen. Dies gilt nach § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV unter anderem insbesondere dann, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 zur Fahrerlaubnisverordnung vorliegen und 1 2 3
3 dadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist. Nach den lfd. Nr. 7.5.1 und 7.6.1 dieser Anlage 4 ist bei allen (gegenwärtigen) manischen affek- tiven Psychosen und bei akuten schizophrenen Psychosen eine Fahreignung für sämt- liche Fahrerlaubnisklassen nicht gegeben. Nach Abklingen der manischen Phase der affektiven Psychose ist nach der lfd. Nr. 7.5.2 der benannten Anlage 4 eine Fahreig- nung für die Fahrerlaubnisklassen A, A1, A2, B, BE, AM, L und T gegeben, wenn nicht mit einem Wiederauftreten gerechnet werden muss, ggf. ist eine medikamentöse Be- handlung notwendig; für die Fahrerlaubnisklassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE, D1E und FzF ist in dem Fall die Fahreignung gegeben, soweit Symptomfreiheit vorliegt. Demgegenüber besteht nach dem Ablauf einer schizophrenen Psychose nach der lfd. Nr. 7.6.2 der benannten Anlage 4 dann eine Fahreignung für die Fahrerlaubnisklassen A, A1, A2, B, BE, AM, L und T, wenn keine Störungen nachweisbar sind, die das Rea- litätsurteil erheblich beeinträchtigen; für die FahrerIaubnisklassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE, D1E und FzF ist in dem Fall die Fahreignung nur ausnahmsweise unter beson- ders günstigen Umständen gegeben. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht festgestellt, dass die Fahrerlaubnisbehörde auf Grundlage des Fahreignungsgutachtens der Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie Dr. med. S. (im Folgenden: Fachärztin) vom 2. Juni 2021 davon ausgehen durfte, dass sich der Antragsteller als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen hat. Danach leidet der Antragsteller unter einer schizoaffektiven Störung mit gegenwärtig schizomanischer Episode. Die Krankheit weise sowohl Merkmale der affektiven als auch schizophrenen Psychosen auf. Unter günstigen Bedingungen könne nach Abklin- gen der schizomanischen Episoden und anhaltender psychiatrischer Stabilisierung un- ter regelmäßigen fachärztlichen Kontrollen eine bedingte Fahreignung für die Gruppe 1 (Fahrerlaubnisklassen A, A1, A2, B, BE, AM, L und T) wiedererlangt werden. Ohne Erfolg trägt der Antragsteller im Beschwerdeverfahren wiederholt vor, die ihm gegenüber ergangene Anordnung der Antragsgegnerin vom 16. März 2021 zur Bei- bringung eines verkehrsmedizinischen Fahreignungsgutachtens durch einen Facharzt für Psychiatrie mit verkehrsmedizinischer Qualifikation bis zum 16. Juni 2021, aufgrund derer die Fachärztin tätig geworden sei, sei schon rechtswidrig erfolgt. Denn nach stän- diger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann ein Fahreignungsgutach- ten unabhängig davon, ob die Anordnung gerechtfertigt war, jedenfalls dann zu Lasten des Fahrerlaubnisinhabers verwertet werden, wenn es der Behörde vorgelegt wird (BVerwG, Urt. v. 28. Juni 2012 - 3 C 30.11 -, juris Rn. 26; Urt. v. 28. April 2010 - 3 C 2.10 -, juris Rn. 17 ff.). Die Frage der Rechtmäßigkeit der Beibringungsanordnung stellt 4 5
4 sich nur dann, wenn nach § 11 Abs. 8 FeV aus der Tatsache, dass sich der Betroffene weigert, das Fahreignungsgutachten beizubringen oder er dieses nicht fristgerecht bei- bringt, auf die Nichteignung geschlossen wird (vgl. BVerwG, Urt. v. 28. April 2010 a. a. O. Rn. 10; SächsOVG, Beschl. v. 18. März 2021 - 6 B 3/21 -, juris Rn. 5; Beschl. v. 26. Februar 2021 - 6 B 431/20 -, juris Rn. 8 m. w. N.). Das Ergebnis der Prüfung oder des Gutachtens schafft eine neue Tatsache, die selbständige Bedeutung hat. Die Fachärztin durfte das Gutachten auch an die Fahrerlaubnisbehörde übermitteln. Ausweislich der Verwaltungsakte (AS 55) hatte sie es bereits am 2. Juni 2021 fertigge- stellt und der Antragsgegnerin übermittelt, wo es am 4. Juni 2021 (AS 54) einging. Dass der Antragsteller mit einer Begutachtung durch Frau Dr. med. S. nicht mehr einverstan- den war, teilte sein Prozessbevollmächtigter der Antragsgegnerin und der Fachärztin am 3. Juni 2021 mit, also zu einem Zeitpunkt, an dem das Gutachten bereits fertigge- stellt und abgesandt worden war. Zum Zeitpunkt der Gutachtenserstellung und Absen- dung lag somit ein Einverständnis des Antragstellers noch vor. Im Übrigen hätte die Fachärztin das Gutachten auch dann der Fahrerlaubnisbehörde übersenden dürfen, wenn sie die Mitteilung, dass der Antragsteller mit ihrer Begutachtung nicht mehr ein- verstanden ist, früher erreicht hätte. Angesichts der Größe der Gefahr, die von einer weiteren motorisierten Verkehrsteilnahme einer Person, an deren Fahreignung erheb- liche und begründete Zweifel bestehen, für das Leben und die Gesundheit einer Viel- zahl unbeteiligter Personen ausgehen kann, ist der Arzt auch ohne Entbindung von der Schweigepflicht berechtigt, die zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit zuständigen Stellen des Staates von einschlägigen Tatsachen in Kenntnis zu setzen (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 18. März 2021 a. a. O. Rn. 17 m. w. N.). Bei einer Abwä- gung überwiegt in solchen Fällen die staatliche Schutzpflicht für das Leben und die Gesundheit seiner Bürger (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG, Art. 16 Abs. 1 Satz 1 SächsVerf) das Recht des Antragstellers, über die Weitergabe und Nutzung seiner höchstpersön- lichen und sensiblen (Gesundheits-) Daten selbst zu entscheiden (Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 33 SächsVerf; vgl. auch § 4 Abs. 1 Nr. 2 Sächsisches Daten- schutz-Umsetzungsgesetz) und sein Interesse und das Interesse der Allgemeinheit, dass das Vertrauensverhältnis zwischen Arzt und Patient gewahrt bleibt. Dies gilt vor allem auch für psychische Erkrankungen, die die Fahreignung in Frage stellen und zu schwerwiegenden Gefahren für andere Verkehrsteilnehmer führen können, wie z. B. organische, affektive oder schizophrene Psychosen (vgl. Nummer 7.1, 7.5 und 7.6 der Anlage 4 zu den §§ 11, 13 und 14 FeV sowie SächsOVG, Beschl. v. 18. März 2021 a. a. O.). 6
5 Selbst wenn man demgegenüber unterstellt, dass die Antragsgegnerin die Informatio- nen unter Bruch eines Berufsgeheimnisses erlangt hätte, ergäbe sich keine andere Beurteilung, weil dies nicht zu einem Verwertungsverbot für die Informationen bei ihr führen würde. Da sich ein ausdrückliches Verwertungsverbot aus den Regelungen der §§ 11 ff. FeV und auch aus sonstigem innerstaatlichen Recht nicht ableiten lässt, ist im Einzelfall zwischen dem Schutz der betroffenen Rechtsgüter abzuwägen. Diese Abwä- gung fällt im Fahrerlaubnisrecht aus den eben bei der Offenbarungsbefugnis genann- ten Gründen bei begründeten Zweifeln an der Fahreignung in aller Regel zu Lasten des jeweiligen Fahrerlaubnisinhabers bzw. -bewerbers aus (SächsOVG, Beschl. v. 18. März 2021 a. a. O. Rn. 18 m. w. N.). Einem Verwertungsverbot steht das Interesse der Allgemeinheit entgegen, vor Kraftfahrern geschützt zu werden, die sich aufgrund fest- gestellter Tatsachen als ungeeignet erwiesen haben (vgl. BVerwG, Urt. v. 28. April 2010 a. a. O. Rn. 19). Wird der Fahrerlaubnisbehörde ein Fahreignungsgutachten - wie hier direkt durch die begutachtende Fachärztin - zugeleitet, hängt dessen Verwertbarkeit durch die Fahrer- laubnisbehörde vielmehr maßgeblich davon ab, ob das Gutachten den in § 11 Abs. 5 FeV i. V. m. Anlage 4a zur Fahrerlaubnisverordnung geregelten Anforderungen ent- spricht. Ist dem so, kann es von der Fahrerlaubnisbehörde zur Beurteilung der Fahr- eignung verwertet werden. Daran bestehen hier keine Zweifel. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt hat, weist das Gutachten keine für einen Nichtsachkundigen erkennbaren Mängel an der Sachkunde oder Unvoreinge- nommenheit der Fachärztin auf, die sich bei der Erstellung des Gutachtens an den Vorgaben der Begutachtungsleitlinien orientiert hat. Das Verwaltungsgericht ist auch zu Recht davon ausgegangen, dass die Fachärztin die Fremdanamnese der Psychia- terin P., bei der der Antragsteller zuvor in ständiger Behandlung gewesen ist, verwerten durfte. Aus dem Gutachten der Fachärztin geht hervor, dass der Antragsteller hierzu ausdrücklich am 31. Mai 2021 seine schriftliche Zustimmung erteilt hatte. Dass der An- tragsteller kein Einverständnis erteilt haben will, wie die Beschwerde vorträgt, ist vor diesem Hintergrund nicht glaubhaft. Auch ansonsten ist nicht ersichtlich, dass das Gutachten der Fachärztin zu einem „un- zutreffenden Ergebnis“ kommt. Entgegen der Ansicht des Antragstellers kann insbe- sondere nicht davon ausgegangen werden, dass er vor der Begutachtung oder im maß- geblichen Zeitpunkt des Widerspruchsbescheids medikamentös so eingestellt gewe- 7 8 9 10
6 sen ist, dass an seiner Fahreignung keine Zweifel hätten aufkommen können. Der Se- nat schließt sich den Feststellungen des Verwaltungsgerichts an, wonach die ärztliche Bescheinigung seines Hausarztes Dr. T. schon nicht den sich aus Anlage 4a zur Fahr- erlaubnisverordnung ergebenden Anforderungen entspricht, zumal diesem die Zu- satzqualifikation als Facharzt für Psychiatrie mit verkehrsmedizinischer Qualifikation fehlt. Im Übrigen ist beim Antragsteller trotz wiederholter stationärer Behandlung mit medikamentöser Einstellung auch keine Stabilisierung eingetreten, wie die Vorfälle am 23. Dezember 2020 und 9. April 2021 verdeutlichen. Der Senat sieht insoweit von einer weiteren Begründung ab und stellt nach § 123 Abs. 2 Satz 3 VwGO fest, dass er den Gründen des Verwaltungsgerichts im angefochtenen Beschluss folgt. Das vom Antragsteller im Beschwerdeverfahren zum Nachweis seiner aktuellen Fahreignung vorgelegte neurologisch-psychiatrische Gutachten des Facharztes für Neurologie und Psychiatrie Dr. med. P. vom 22. November 2021, welcher über eine Qualifikation zu verkehrsmedizinischer Begutachtung verfügt, rechtfertigt ebenfalls keine Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts. Im Regelfall richtet sich die nach § 80 Abs. 5 VwGO anzustellende Interessenabwä- gung nach den Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens, da das vorläufige Rechtsschutzverfahren letztlich den Rechtsschutz in der Hauptsache sicherstellen soll. Die nach Aktenlage vorgenommene summarische und vorläufige Prüfung stellt zwar ein wesentliches Element der Interessenabwägung für die Beurteilung der Rechtmä- ßigkeit des Sofortvollzuges dar, sie vermag aber die Prüfung, ob überhaupt ein beson- deres öffentliches Interesse am Sofortvollzug vorliegt, nicht zu ersetzen. Die Anord- nung einer sofortigen Vollziehung im Einzelfall nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO setzt ein besonderes Interesse an der Vollziehung schon vor Rechtskraft des Haupt- sacheverfahrens voraus. Daher ist auch bei offensichtlicher Erfolglosigkeit des Rechts- behelfs in der Hauptsache im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 VwGO stets zu prüfen, ob das besondere öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung im Entscheidungszeitpunkt fortbesteht (zur Ausweisung eines Ausländers: BVerfG, Beschl. v. 12. September 1995 - 2 BvR 1179//95 -, juris Rn. 47; zur Entziehung der Fahrerlaubnis: BVerwG, Beschl. v. 5. November 2018 - 3 VR 1.18 -, juris Rn. 24). Weist der Betroffene nach Erlass des Widerspruchsbescheids nach, dass er die Fahr- eignung aktuell wiedererlangt hat, kann kein öffentliches Interesse an der sofortigen 11 12 13 14
7 Entziehung seiner Fahrerlaubnis mehr bestehen. Bestehen die Zweifel an seiner Fahr- eignung hingegen fort, gebietet es die anzustellende Interessenabwägung nicht, die Wiederherstellung und Fortdauer der aufschiebenden Wirkung der vom Antragsteller erhobenen Anfechtungsklage gegen die Entziehung seiner Fahrerlaubnis anzuordnen (BVerwG, Beschl. v. 5. November 2018 - 3 VR 1.18, 3 C 13.17 -, juris Rn. 22 ff.). Im Streitfall bestehen die Zweifel an der Fahreignung des Antragstellers und damit das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung der Entziehung seiner Fahrerlaub- nis fort, da er nicht glaubhaft gemacht hat, seine Fahreignung seit Erlass des Wider- spruchsbescheids wiedererlangt zu haben. Das von ihm im Beschwerdeverfahren vor- gelegte Gutachten des Facharztes für Neurologie und Psychiatrie Dr. med. P. vom 22. November 2021, das dem Antragsteller unter Auflage eines „weiteren psychiatrischen Dispensaire und einer regelmäßigen medikamentösen Behandlung“ attestiert, er sei aus neurologisch-psychiatrischer und verkehrsmedizinischer Sicht in der Lage, den An- forderungen zum Führen von Kraftfahrzeugen der Gruppe 1 gerecht zu werden, ist nicht geeignet, die bestehenden Zweifel an seiner aktuellen Fahreignung auszuräu- men. Denn die Begutachtung erfolgte nicht unter Berücksichtigung der von der Fahrer- laubnisbehörde in der Beibringungsanordnung vom 16. März 2021 gestellten Fragen. Danach hat die Beantwortung im Kontext mit Unterlagen zu erfolgen, welche von der Fahrerlaubnisbehörde bestimmt und der begutachtenden Stelle zur Verfügung gestellt werden. Somit entspricht das vom Antragsteller vorgelegte Attest nicht den Anforde- rungen nach Nummer 1 Buchst. a Anlage 4a zu § 11 Abs. 5 FeV, wonach die Untersu- chung anlassbezogen und unter Verwendung der von der Fahrerlaubnisbehörde zuge- sandten Unterlagen über den Betroffenen vorzunehmen ist und sich der Gutachter an die durch die Fahrerlaubnisbehörde vorgegebene Fragestellung zu halten hat. Diese Regelungen korrespondieren mit § 11 Abs. 5, Abs. 6 Satz 1 und Satz 4 FeV, wonach die Fahrerlaubnisbehörde unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalles und unter Beachtung der Anlagen 4 und 5 FeV in der Anordnung festlegt, welche Fra- gen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind, diese der untersuchenden Stelle mitteilt und ihr die vollständigen Unterla- gen übersendet. Dies gilt sowohl für die Vorbereitung einer Entscheidung über die Ent- ziehung einer Fahrerlaubnis (§ 46 Abs. 3 i. V. m. § 11 FeV) als auch über die Erteilung oder Verlängerung (§ 11 Abs. 2 Satz 1 FeV). Entspricht ein vorgelegtes Gutachten nicht diesen Anforderungen, ist es nicht verwertbar (Dauer, in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 46. Aufl. 2021, § 11 FeV Rn. 41). Hierauf wurde der Antragstel- ler in der Beibringungsanordnung ausdrücklich hingewiesen. Wie die Antragsgegnerin 15
8 in ihrer Stellungnahme zutreffend ausführt, fehlt in dem Gutachten von Dr. P. insbe- sondere ein Eingehen auf Teile der Krankengeschichte sowie auf das Gutachten von Dr. med. S. vom 17. Juni 2021, sodass davon ausgegangen werden muss, dass dem Gutachten von Dr. P. nur ein Teil der Krankengeschichte und der Befunde und Gut- achten zugrunde liegen. Das Schreiben des Prozessbevollmächtigten des Antragstellers vom 9. November 2021 gibt keinen Anlass zu einer anderen Bewertung. Der Antragsteller lässt darin mit- teilen, dass er sich inzwischen wieder zur Behandlung bei der Psychiaterin P. begeben habe und diese bestätige, dass er medikamentös eingestellt sei und von ihm keinerlei Gefahr für die Sicherheit und Leichtigkeit im Straßenverkehr mehr ausgehe. Das Ge- richt möge von ihr eine Bescheinigung anfordern. Es ist nicht Sache des Gerichts im Eilverfahren, ärztliche Gutachten in Auftrag zu geben, sondern Sache des Antragstel- lers, die Wiedererlangung seiner Fahrtüchtigkeit nachzuweisen. Soweit der Antragsteller vorträgt, er könne seinen privaten wie geschäftlichen Ver- pflichtungen ohne Fahrerlaubnis nicht mehr nachkommen, rechtfertigt dies ebenfalls kein anderes Ergebnis der anzustellenden Interessenabwägung. Solange er den Nach- weis seiner hinreichenden Fahreignung nicht führt, hat sein persönliches Mobilitätsin- teresse gegenüber dem öffentlichen Interesse am wirksamen Schutz der anderen Ver- kehrsteilnehmer sowie seiner selbst regelmäßig zurückzutreten (vgl. SächsOVG, Be- schl. v. 13. Oktober 2009 - 3 B 314/09 -, juris Rn. 6). Gründe, die ausnahmsweise eine andere Beurteilung nahelegen könnten, sind nicht ersichtlich. Entscheidend für die Ent- ziehung ist nach Wortlaut und Schutzzweck allein, dass sich jemand als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist (§ 3 Abs. 1 Satz 1 StVG). Ist der Eignungsmangel, also das Fehlen der persönlichen Voraussetzungen des Fahr- erlaubnisinhabers „erwiesen“, verlangt der Schutz der Allgemeinheit vor gefährlichen Kraftfahrzeugführern, dass der Kraftfahrer, der die in körperlicher, geistiger oder cha- rakterlicher Hinsicht zu stellenden Anforderungen nicht (mehr) erfüllt und deshalb für die übrigen Verkehrsteilnehmer eine Gefahr begründet, keine Kraftfahrzeuge mehr füh- ren darf (vgl. BVerwG, Urt. v. 18. März 1982 - 7 C 69.81 -, juris Rn. 15, 16 für die Befähigung). Diese Erwägungen gelten unabhängig davon, ob der Eignungsmangel neu aufgetreten ist oder schon längere Zeit oder immer vorlag (st. Rspr; SächsOVG, Beschl. v. 18. März 2021 a. a. O. Rn. 23 m. w. N.). Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. 16 17 18
9 Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG (vgl. Nr. 1.5, 46.3 und 46.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit; abgedruckt z. B. in: SächsVBl. 2014, Heft 1, Son- derbeilage). Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO; § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). gez.: Dehoust Groschupp Guericke 19 20
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- VwGO § 80 5x
- StVG § 3 Entziehung der Fahrerlaubnis 3x
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