Beschluss vom Sächsisches Oberverwaltungsgericht - 3 F 28/21
Az.: 3 F 28/21 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des - Antragsteller - wegen Entbindung vom Amt eines ehrenamtlichen Richters hat der 3. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Freiherr von Welck, die Richterin am Oberver- waltungsgericht Nagel und die Richterin am Verwaltungsgericht Wiesbaum am 18. Januar 2022
2 beschlossen: Der Antrag auf Entbindung des ehrenamtlichen Richters wird abgelehnt. Gründe Der mit Schreiben vom 15. Dezember 2021 von dem ehrenamtlichen Richter sinnge- mäß nach § 24 Abs. 3 Satz 1 VwGO gestellte Antrag, ihn von seinem Amt als ehren- amtlicher Richter bei dem Verwaltungsgericht Dresden zu entbinden, ist abzulehnen, weil die Voraussetzungen für eine Entbindung nicht vorliegen. Ein besonderer Härtefall i. S. v. § 24 Abs. 2 VwGO ist nicht gegeben. Andere Entbindungsgründe sind nicht ersichtlich. Gemäß § 24 Abs. 1 und 2 VwGO ist ein ehrenamtlicher Richter von seinem Amt zu entbinden, wenn die in dieser Vorschrift genannten Gründe vorliegen. Der Richter hat in seinem Schreiben vom 15. Dezember 2021 zusammengefasst angegeben, dass er in einem Interessenkonflikt zwischen seiner persönlichen Meinung und der Arbeit als ehrenamtlicher Richter stehe, weil er sich über die kommende Impfpflicht nicht in aus- reichender Weise aufgeklärt sehe und sich mit allen Mitteln gegen weitere Grund- rechtseinschränkungen wehren wolle. Mit Schreiben vom 9. Januar 2022 trägt er er- gänzend vor, dass er einen Eid als Schöffe geschworen habe, den er nicht mehr erfül- len könne und werde, da er vom rechtsstaatlichen System nicht mehr überzeugt sei. Der bevorstehende Impfzwang fuße auf keiner wissenschaftlichen Argumentation mehr und sei in der gegenwärtigen Lage haltlos. Einen Impfschutz könne er aus den Erfah- rungen seiner Tätigkeit weder für sich noch für seine Patienten sehen. Zudem habe sich sein Arbeitgeber geändert und in den zwei Jahren der Pandemie habe die Arbeit stark zugenommen und belaste ihn, worunter auch die Familie leide. Die genannten Gründe rechtfertigen keinen Härtefall i. S. d. § 24 Abs. 2 VwGO. Ein Härtefall in diesem Sinn liegt in aller Regel bei Umständen vor, die die Ausübung des Amtes unzumutbar erscheinen lassen, wie Gebrechlichkeit oder eine außerordent- liche berufliche oder familiäre Beanspruchung. Die Rechtsprechung geht bei einem Gewissenskonflikt, einer gewöhnlichen seelischen Belastung oder religiösen Gründen hingegen nicht von einem Härtefall in diesem Sinn aus (SächsVerfGH, Beschl. v. 29. Januar 2009 - Vf. 87-IV-08 -, juris Rn. 11; OVG Hamburg, Beschl. v. 19. Februar 1997 - Verw 4/97 -, juris Rn. 3 f. m. w. N.). Ein Gewissenskonflikt dürfte allenfalls dann einen 1 2 4 3
3 Härtefall darstellen, wenn der ehrenamtliche Richter gegen seine Gewissensüberzeu- gung unter dem Druck von Ordnungsgeldern seine Pflicht als ehrenamtlicher Richter erfüllen müsse; dies kann etwa bei einem Mitglied der Zeugen Jehovas der Fall sein (HessVGH, Beschl. v. 5. September 1986 - 1 Y 2402/86 -, juris). Dass bei dem Richter ein solch schwerwiegender Gewissenskonflikt vorliegt, der ihm eine Tätigkeit als ehrenamtlicher Richter beim Verwaltungsgericht Dresden unmöglich machen würde, ergibt sich aus dem Vorbringen nicht. Soweit sich der Richter gegen die ihm auferlegte Impfpflicht mit gerichtlichen Schritten zur Wehr setzen möchte, han- delt es sich dabei um einen Rechtsstreit zwischen Bürger und staatlichem Hoheitsträ- ger, der in einem rechtsstaatlich verfassten Gesellschaftssystem, wie es die Bundes- republik Deutschland ist, die alltägliche Arbeit der damit befassten Verwaltungs- und in letzter Konsequenz Verfassungsgerichte ist. Ein solcher Rechtsstreit ist daher kein An- lass und auch kein Beleg für die grundsätzliche Ablehnung des demokratisch verfass- ten Rechtsstaats, dessen Repräsentant der ehrenamtliche Richter im Rahmen seiner Rechtsprechungstätigkeit ist, oder Grund für Skepsis ihm gegenüber. Dass sich der Richter von diesem rechtsstaatlich verfassten System insgesamt soweit entfernt haben könnte, dass er nicht nur die ihm auferlegte Impfpflicht, sondern alle anderen rechts- staatlichen Strukturen ablehnen würde und damit auch kein Repräsentant dieses Rechtsstaats mehr sein könnte, ohne in Konflikt mit seiner Gewissensüberzeugung zu kommen, ist nicht dargetan. Sollte er sich voreingenommen fühlen, soweit er beim Ver- waltungsgericht mit Streitigkeiten befasst würde, die Fragen der Impfpflicht betreffen, so kann dies bei der Geschäftsverteilung am Gericht berücksichtigt werden. Ein Härtefall resultiert auch nicht daraus, dass ihm, wie erst jetzt vorgetragen, aufgrund seiner beruflichen Tätigkeit die Ausübung seines richterlichen Ehrenamtes nicht oder nur unter nicht hinnehmbarer Belastung im privaten oder familiären Bereich möglich wäre. Eine lediglich starke berufliche Belastung stellt einen solchen Härtefall in aller Regel nicht dar (OVG NRW, Beschl. v. 3. Februar 2015 - 16 F 2/15 -, juris Rn. 2 ff. m. w. N.; SächsOVG, Beschl. v. 8. August 2013 - 3 F 4/13 -, juris Rn. 4 m. w. N.; Kopp/Schenke, VwGO, 27. Aufl. 2021, § 24 Rn. 2 m. w. N.). Dass dies hier ausnahms- weise anders sein sollte, hat der Richter mit dem schlichten Hinweis auf die starke Zunahme seiner Arbeit und die damit einhergehende Belastung nicht verdeutlicht. Der Richter ist auch nicht deshalb von dem Amt zu entbinden, weil er sinngemäß einen Ablehnungsgrund gemäß § 24 Abs. 1 Nr. 3 i. V. m. § 23 Abs. 1 VwGO geltend gemacht hat. Gemäß § 23 Abs. 1 Nr. 4 VwGO können u. a. Krankenpfleger die Berufung zum 5 6 7
4 Amt des ehrenamtlichen Richters ablehnen. Allerdings gehört der ehrenamtliche Rich- ter als angestellter Rettungsassistent nicht zu den in § 23 Abs. 1 Nr. 4 VwGO genann- ten Berufsgruppen der staatlich approbierten Heilberufe oder staatlich anerkannten Heilhilfsberufe. Eine Anwendung des Ablehnungsgrunds über seinen Wortlaut hinaus ist abzulehnen (so etwa Funke-Kaiser in: Bader u. a., VwGO, 8. Aufl. 2021, § 23 Rn. 4 m. w. N.). Der Antrag des ehrenamtlichen Richters ist daher abzulehnen. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 24 Abs. 3 Satz 3 VwGO). gez.: v. Welck Nagel Wiesbaum 8 9
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