(1) Die Berufung zum Amt des ehrenamtlichen Richters dürfen ablehnen
- 1.
Geistliche und Religionsdiener, - 2.
Schöffen und andere ehrenamtliche Richter, - 3.
Personen, die zwei Amtsperioden lang als ehrenamtliche Richter bei Gerichten der allgemeinen Verwaltungsgerichtsbarkeit tätig gewesen sind, - 4.
Ärzte, Krankenpfleger, Hebammen, - 5.
Apothekenleiter, die keinen weiteren Apotheker beschäftigen, - 6.
Personen, die die Regelaltersgrenze nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch erreicht haben.
(2) In besonderen Härtefällen kann außerdem auf Antrag von der Übernahme des Amtes befreit werden.