Beschluss vom Sächsisches Oberverwaltungsgericht - 3 B 79/22
Az.: 3 B 79/22 4 L 57/22 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des - Antragsteller - - Beschwerdeführer - prozessbevollmächtigt: gegen den Landkreis Zwickau vertreten durch den Landrat Robert-Müller-Straße 4 - 8, 08056 Zwickau - Antragsgegner - - Beschwerdegegner - wegen Genesenennachweis; Antrag nach § 123 VwGO hier: Beschwerde
2 hat der 3. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Richter am Oberverwaltungsgericht Kober, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Nagel und die Richterin am Verwaltungsgericht Wiesbaum am 7. April 2022 beschlossen: Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Chemnitz vom 3. März 2022 - 4 L 57/22 - wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 € festgesetzt. Gründe Die Beschwerde des Antragstellers bleibt ohne Erfolg. Die mit ihr vorgebrachten Gründe, auf deren Prüfung der Senat im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach § 146 Abs. 4 Sätze 3 und 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen keine Änderung des erstinstanzlichen Beschlusses. 1. Der Antragsteller, der gegen COVID-19 nicht vollständig geimpft ist, wurde im Januar 2022 (Entnahme des Abstrichs) mittels eines PCR-Tests positiv auf den Erreger SARS- CoV-2 getestet. Seinen Antrag auf Ausstellung eines Genesenennachweises für die Dauer von 180 Tagen vom 10. Februar 2022 lehnte der Antragsgegner mit Schreiben vom 14. Februar 2022 mit dem Hinweis auf die Einstellung dieser Verwaltungspraxis und der Geltung des positiven PCR-Testergebnisses/PCR-Befundes als Genesenen- nachweis ab. Der Antragsteller hat daraufhin am 16. Februar 2022 beim Verwaltungs- gericht Chemnitz um die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes nachgesucht mit dem Ziel, den Antragsgegner zur Ausstellung eines Genesenennachweises für den Zeitraum vom 29. Januar bis 30. Juni 2022 zu verpflichten, hilfsweise festzustellen, dass die Dauer des Genesenenstatus sechs Monate beträgt und keine Verkürzung auf 90 Tage durch § 2 Nr. 5 SchAusnahmV erfahren hat. Mit Beschluss vom 3. März 2022 hat das Verwaltungsgericht seinen Antrag abgelehnt. Zur Begründung führt es im Wesentlichen aus: Der Antrag sei unzulässig, weil dem Antragsteller das erforderliche Rechtsschutzinteresse bzw. die Antragsbefugnis für den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung fehle. Der Antragsteller gelte noch bis zum 1. April 2022 als genesen und unterliege daher derzeit keinen Einschränkungen 1 2 3
3 für Ungeimpfte. Es sei zum Entscheidungszeitpunkt des Gerichts auch nicht absehbar, welche Rechtslage zum Zeitpunkt des Ablaufens des derzeitig geltenden Genesenen- status des Antragstellers gelte, so dass eine Betroffenheit in eigenen Rechten durch die Änderung des Genesenenstatus nicht erkennbar sei. Im Übrigen seien die Anträge auch unbegründet. Der Antragsteller habe keinen Anordnungsanspruch glaubhaft ge- macht. Es sei nicht mit der erforderlichen hohen Wahrscheinlichkeit davon auszuge- hen, dass er gegenüber dem Antragsgegner einen Anspruch auf Ausstellung einer Ge- nesenenbescheinigung mit dem begehrten Geltungszeitraum habe. Ein solcher An- spruch ergebe sich weder aus § 3 Abs. 1 Nr. 2 SächsCoronaNotVO i. V. m. der dort in Bezug genommenen Regelung in § 2 Nr. 5 der Verordnung zur Regelung von Erleich- terungen und Ausnahmen von Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 (COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung - SchAus- nahmV), noch aus den Regelungen des Infektionsschutzgesetzes, noch aus Art. 7 Abs. 1 Satz 1 VO (EU) 2021/953. Auch sein Hilfsantrag auf vorläufige Feststellung, dass die Dauer seines Genesenenstatus sechs Monate betrage und keine Verkürzung auf 90 Tage durch § 2 Abs. 5 SchAusnahmV in der Fassung vom 14. Januar 2022 erfahren habe, sei erfolglos, da der Antragsteller weder Anordnungsgrund noch Anord- nungsanspruch glaubhaft gemacht habe. Er habe schon nicht vorgetragen und glaub- haft gemacht, gegen welche konkreten Normen der Sächsischen Corona-Notfall-Ver- ordnung er verstoßen könnte, da er nicht mitgeteilt habe, welche Handlungen, die nur für Genesene erlaubt seien, von ihm vorgenommen werden sollen. Zudem wären die Erfolgsaussichten einer Feststellungsklage in der Hauptsache jedenfalls (nur) offen und die danach gebotene Folgenabwägung rechtfertige nicht den Erlass einer einst- weiligen Anordnung. Nach der zum Entscheidungszeitpunkt des Gerichts geltenden Rechtslage liefen die Beschränkungen zum 20. März 2022 gänzlich aus, so dass kein schlechthin unzumutbarer Nachteil für den Antragsteller vorliege. Dagegen überwögen die Gefahren, die mit einer ggf. unzureichenden Immunisierung, der damit verbunde- nen potentiell erhöhten Transmission - insbesondere der sich ausbreitenden und hoch ansteckenden Omikron-Variante - von ihr für die Gesundheit Dritter und den allge- meinen Infektionsschutz einhergingen. 2. Mit seiner gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts erhobenen Beschwerde verfolgt der Antragsteller lediglich sein Begehren auf vorläufige Feststellung, dass sein Genesenenstatus sechs Monate betrage und keine Verkürzung auf 90 Tage erfahren habe, weiter. Zur Begründung führt er unter Berücksichtigung des Ersetzens der Re- gelung zum Genesenenstatus in § 2 Nr. 5 SchAusnahmV durch § 22a Abs. 2 IfSG zum 4
4 19. März 2022 aus: Der Antrag sei zulässig, da ein feststellungsfähiges Rechtsverhält- nis zwischen ihm und dem Gesundheitsamt des Antragsgegners als zuständiger Infek- tionsschutzbehörde bestehe. Er habe einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht, da ihm ohne eine vorläufige Regelung wesentliche Nachteile, die vielerlei Grundrechte beträfen und diese unzumutbar einschränkten, drohten. Durch den drohenden Verlust seines Genesenenstatus sei er erheblich in seiner persönlichen Lebensführung einge- schränkt. Dies betreffe Einrichtungen mit einer 2G-Zugangsbeschränkung, z. B. den Besuch von Restaurants, Hotels, Schwimmbad, Großveranstaltungen, Bars/Diskothe- ken und körpernahe Dienstleistungen. Würden Hochrisikogebiete deklariert, sei die Rückreise nach Deutschland und teilweise auch die Ausreise für Ungeimpfte ohne Ge- nesenenstatus erschwert. Es drohe bei Rückkehr die Anordnung einer Quarantäne ohne Lohnfortzahlung. Auch nach Kontakt mit Infizierten werde für Ungeimpfte eine verpflichtende Quarantäne angeordnet und die Lohnfortzahlung ausgesetzt. Bei Über- gang zu 3G-Regelungen bedeute die Testpflicht für die Bewohner im ländlichen Raum einen enormen Aufwand. Zudem blieben voraussichtlich weitere Einschränkungen für Montagetätigkeit/Dienstreisen bestehen. Außerdem bleibe es bei einem eingeschränk- ten Zugang zu einzelnen Betriebsgebäuden. Trotz angekündigter Lockerungen be- stehe weiterhin die Gefahr der kurzfristigen Umsetzung weiterer Einschränkungen. Zu- dem betreffe die streitige Gültigkeit des Genesenenstatus auch die Regelungen der § 20a Abs. 2 Nr. 2, §§ 28b und 28c IfSG jeweils i. V. m. §§ 3 bis 6 SchAusnahmV. Von ihm sei abhängig, ob der Antragsteller der einrichtungsbezogenen Impfpflicht unter- liege und ob und inwieweit er bundesrechtlichen Zugangsbeschränkungen unterworfen sei. Im Hinblick auf die nunmehrige Regelung des Genesenenstatus in § 22a Abs. 2 IfSG sei dem Gesetz nicht zu entnehmen, ab wann dieses gelte. Es sei daher davon auszu- gehen, dass es nur für Infektionen gelte, die seit dem 20. März 2022 nachgewiesen würden. Für den Antragsteller gelte indes die Verordnung zur Regelung von Erleichte- rungen und Ausnahmen von Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 (COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung - SchAusnahmV) alte Fassung, da deren Änderung durch Verordnung vom 14. Januar 2022 verfas- sungswidrig gewesen sei. Auch die gesetzliche Verkürzung des Genesenenstatus von ursprünglich sechs Monaten auf 90 Tage sei sachlich und wissenschaftlich nicht be- gründet und schränke daher die Grundrechte des Antragstellers ungerechtfertigt ein. Es bestehe eine offensichtliche, greifbare Verfassungswidrigkeit der Norm. 5
5 3. Das Beschwerdevorbringen des Antragstellers führt nicht zu einer Änderung der erstinstanzlichen Entscheidung. Dabei lässt es der Senat dahinstehen, ob es sich bei der vom Antragsteller nach dem Außerkrafttreten der Regelung des § 2 Nr. 5 SchAusnahmV vorgenommenen Antrags- umstellung und die nunmehrige - in der Beschwerdebegründung erfolgende - Bezug- nahme auf die gesetzliche Regelung des Genesenenstatus in § 22a Abs. 2 IfSG um eine im Beschwerdeverfahren nur unter engen Voraussetzungen zulässige Antragsän- derung handelt. Überdies kann es der Senat - ebenso wie das Verwaltungsgericht - dahinstehen lassen, ob zwischen den Beteiligten überhaupt ein konkretes Rechtsver- hältnis i. S. d. § 43 Abs. 1 1. Alt. VwGO besteht. Denn dem Feststellungsantrag fehlt es jedenfalls an der Begründetheit, da der Antragsteller einen Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht hat. Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis tref- fen, wenn dies nötig erscheint, um wesentliche Nachteile abzuwenden. Dazu sind nach § 920 Abs. 2, § 294 Abs. 1 ZPO der durch die einstweilige Anordnung zu sichernde Anspruch (Anordnungsanspruch) und der Grund, weshalb die einstweilige Anordnung ergehen soll (Anordnungsgrund), glaubhaft zu machen. Glaubhaftmachung des zu si- chernden Anspruchs bedeutet, dass sich aus dem Vortrag des Antragstellers in seiner Gesamtheit ergibt, dass das Bestehen des Anspruchs überwiegend wahrscheinlich ist. Das Vorliegen eines Anordnungsgrundes ist glaubhaft gemacht, wenn der Antragsteller die besondere Eilbedürftigkeit der begehrten Entscheidung dargelegt hat, die es ihm unzumutbar macht, die Hauptsacheentscheidung abzuwarten. Dabei ist nach ständiger Rechtsprechung ausnahmsweise auch eine Entscheidung, die die Hauptsache faktisch vorwegnimmt, dann gerechtfertigt, wenn eine bestimmte Regelung zur Gewährung ef- fektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) notwendig ist, insbesondere wenn ohne sie schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile für den Antragstel- ler entstünden, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsa- che nicht mehr in der Lage wäre (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 12. Januar 2021 - 6 B 266/20 -, juris Rn. 3 m. w. N.). Ausgehend davon hat der Antragsteller auch mit seinem ergänzenden Vorbringen in der Beschwerdebegründung einen Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht. Insbe- sondere hat er nicht glaubhaft gemacht, dass der Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung, die zugleich die Hauptsache faktisch vorwegnimmt, erforderlich ist, da ihm 6 7 8 9
6 anderenfalls schwere und unzumutbare Nachteile drohten. Sein dahingehendes Vor- bringen erschöpft sich in der pauschalen und unsubstantiierten Behauptung, es seien vielerlei Grundrechte betroffen und diese würden unzumutbar eingeschränkt. Soweit er 2G-Zugangsbeschränkungen für bestimmte Einrichtungen benennt, sind derartige Zu- gangsbeschränkungen mit dem Inkrafttreten der Sächsischen Corona-Schutz-Verord- nung (SächsCoronaSchVO) vom 31. März 2022 am 3. April 2022 (vgl. § 7 Abs. 1 Sächs CoronaSchVO) entfallen. Unabhängig von einer fehlenden Glaubhaftmachung einer konkret geplanten Auslandsreise durch den Antragsteller sind seit dem 3. März 2022 auch keine Hochrisikogebiete mehr ausgewiesen, die im Fall der Rückkehr eine etwa- ige Quarantänepflicht begründen könnten (vgl. dazu die Website des Robert Koch-In- stituts: https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Risikoge- biete_neu.html). Ebenso wenig reicht die bloße Möglichkeit einer Quarantäne nach Kontakt mit einem Corona-Infizierten, um von dem Antragsteller drohenden schweren und unzumutbaren Nachteilen auszugehen, sofern die von ihm begehrte einstweilige Anordnung nicht erlassen werden würde. Dass der Antragsteller weiterhin Testpflichten unterliegt und dies für ihn mit einem unzumutbaren Aufwand verbunden ist, hat er eben- falls weder substantiiert dargelegt noch glaubhaft gemacht. Ebenso pauschal und ohne eine konkrete Bezugnahme auf ihn selbst werden zudem in der Beschwerdebegrün- dung Einschränkungen bei Montagetätigkeiten/Dienstreisen und beim Zugang zu ein- zelnen Betriebsgebäuden geltend gemacht. Dieses Vorbringen ist damit ebenso wenig zur Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes geeignet wie die von dem Antrag- steller behauptete Gefahr, dass kurzfristig erneut Einschränkungen umgesetzt werden. Dass der Antragsteller der einrichtungsbezogenen Impfpflicht unterliegt, hat er nicht einmal konkret unter Darlegung seiner beruflichen Tätigkeit behauptet, geschweige denn glaubhaft gemacht. Gleiches gilt für etwaige sonstige bundesrechtliche Zu- gangsbeschränkungen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 47, 53 Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. § 52 Abs. 1 GKG unter Berücksichtigung von Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichts- barkeit in der Fassung der am 31. Mai/1. Juni 2012 und am 18. Juli 2013 beschlosse- nen Änderungen, wobei im Hinblick auf die tatsächliche Vorwegnahme der Hauptsache von einer Reduzierung des Auffangstreitwerts abgesehen wurde. 10 11
7 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). gez.: Kober Nagel Wiesbaum 12
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- 3 B 79/22 1x (nicht zugeordnet)
- 4 L 57/22 2x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 123 2x
- SchAusnahmV § 2 Begriffsbestimmungen 4x
- § 3 Abs. 1 Nr. 2 SächsCoronaNotVO 1x (nicht zugeordnet)
- § 2 Nr. 5 der Verordnung 1x (nicht zugeordnet)
- Art. 7 Abs. 1 Satz 1 VO 1x (nicht zugeordnet)
- IfSG § 22a Impf-, Genesenen und Testnachweis bei COVID-19; COVID-19-Zertifikate; Verordnungsermächtigung 3x
- IfSG § 28b Besondere Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) unabhängig von einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite bei saisonal hoher Dynamik 1x
- IfSG § 28c Verordnungsermächtigung für besondere Regelungen für Geimpfte, Getestete und vergleichbare Personen 1x
- SchAusnahmV § 3 Gleichstellung von geimpften Personen und genesenen Personen mit getesteten Personen 1x
- SchAusnahmV § 4 Ausnahmen von der Beschränkung von Zusammenkünften 1x
- SchAusnahmV § 5 Ausnahmen von der Beschränkung des Aufenthalts außerhalb einer Wohnung oder einer Unterkunft 1x
- SchAusnahmV § 6 Ausnahmen von Absonderungspflichten 1x
- VwGO § 43 1x
- § 920 Abs. 2, ________________ der durch die einstweilige Anordnung 1x (nicht zugeordnet)
- Grundgesetz Artikel 19 1x
- VwGO § 154 1x
- §§ 47, 53 Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. § 52 Abs. 1 GKG 2x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 152 1x
- § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG 1x (nicht zugeordnet)