Beschluss vom Sächsisches Oberverwaltungsgericht - 1 B 142/22
Az.: 1 B 142/22 3 L 47/22 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache der GmbH vertreten durch den Geschäftsführer - Antragstellerin - - Beschwerdeführerin - prozessbevollmächtigt: gegen die Landeshauptstadt Dresden vertreten durch den Oberbürgermeister Dr.-Külz-Ring 19, 01067 Dresden - Antragsgegnerin - - Beschwerdegegnerin - wegen Anfechtung eines Leistungsbescheids für Schornsteinfegerarbeiten; Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO hier: Beschwerde
2 hat der 1. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Meng, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Schmidt-Rottmann und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Gretschel am 30. Juni 2022 beschlossen: Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Dresden vom 5. April 2022 - 3 L 47/22 - wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 165,56 € festgesetzt. Gründe Die zulässige Beschwerde der Antragstellerin ist unbegründet. 1. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 21. Oktober 2020 über die von der Antragstellerin zu entrichtenden Gebühren für die vom Bezirksschornsteinfegermeister G.... T..... geleisteten hoheitlich vorgeschriebenen Schornsteinfegerarbeiten in Höhe von 662,24 € abgelehnt. Rechtsgrundlage für die Festsetzung derartiger rückständiger Gebühren sei § 20 Abs. 3 Satz 1 SchfHwG. Eine Kompetenzüberschreitung des Bezirksschornsteinfegermeisters bei den seiner Rechnung zugrundeliegenden Maßnahmen liege nicht vor. Die von ihm ausgestellte Bescheinigung beruhe auf § 16 Abs. 1 SchfHwG i.V.m. § 82 Abs. 3 SächsBO, wonach vor Inbetriebnahme einer Feuerstätte und eines Blockheizkraftwerkes die Tauglichkeit und sichere Benutzbarkeit einer Abgasanlage zu bescheinigen sei. Hinsichtlich der dazu erforderlichen Prüfungen und des dafür erforderlichen Zeit- und Arbeitsaufwandes hat das Verwaltungsgericht gemäß § 117 Abs. 5 VwGO auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid verwiesen. 2. Mit ihrer Beschwerde begehrt die Antragstellerin die Abänderung des verwaltungsgerichtlichen Beschlusses und die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs. Sie begründet ihre Beschwerde im Wesentlichen wie folgt: Der Bezirksschornsteinfeger habe sich mit Dingen auseinandergesetzt, die für ihn nicht erheblich waren. Hätte er sich auf seinen Zuständigkeitsbereich beschränkt, so wäre es zu keinem erhöhten Aufwand gekommen und die Gebühren hätten für einen 1 2 3
3 Zeitaufwand von ca. zwei Stunden berechnet werden können. Dabei verweist die Antragstellerin auf die herangezogene DIN 18160. Insbesondere betreffe Abs. 13 der DIN 18160-01 die Standsicherheit des Schornsteins, für die der Bezirksschornsteinfeger nicht zuständig sei. Entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts habe der Schornsteinfeger seine Prüfbescheinigung auch auf eine baustatische Prüfung gestützt und angenommen, dass unterschiedliches Mauerwerk sowohl zu brandschutztechnischen wie zu statischen Problemen führe. Gerade deswegen habe sie Sachverständige für Statik, Prüfstatik und Brandschutz hinzugezogen. Da nach DIN 771-4 und 771-1. In DIN 771-1 5.2 Mauerziegel in der Brandverhaltensklasse A 1 eingestuft seien, sei dafür keine Prüfung erforderlich. Gleiches gelte für die Porenbetonsteine, die nach DIN 771-4 5.11 in der Brandverhaltensklasse A 1 eingestuft wären. Im Übrigen gehe der Schornstein durch die Decke. Der Stahlträger der Deckenplatten sei nur im Außenbereich des Ziegelmauerwerks des Schornsteins bis zu einer Tiefe von max. zehn cm aufgelegt, der innere Bereich des Schornsteins mit einer Mauerstärke von ca. 20 cm sei nicht eingebunden worden. Mit Aushärten des Deckenbetons habe der Schornstein keine statische Relevanz mehr für die Decken oder den Rest des Gebäudes. Die schadhaften Stellen im Schornstein seien mit nicht brennbaren Porenbetonsteinen ausgebessert worden. Fraglich sei, wie es zu dem erhöhten Aufwand gekommen sei. Diesen habe der Schornsteinfegermeister selbst zu vertreten und müsse nicht von der Antragstellerin getragen werden. Der Schornstein sei unstreitig dicht. Hinsichtlich der vom Schornsteinfeger bemängelten die Außenverkleidung sei nicht ersichtlich, weshalb diese die Funktionsfähigkeit beeinträchtige. Ebenso wenig werde mitgeteilt, weshalb die abgasführende Innenschale aus Kunststoff nicht der Einbauanleitung entspreche. Es erschließe sich nicht, was insoweit überprüft und weshalb hierfür ein erhöhter Zeitaufwand erforderlich gewesen sei. Im Übrigen handele es sich um einen 1920 bei der Errichtung des Gebäudes aus Ziegelmauerwerk errichteten Schornstein. Es könne angesichts der geforderten einheitlichen Baustoffe nicht erwartet werden, dass Steine von 1920 herangeschafft würden. Ziegelsteine einschließlich Porenbetonsteine zählten zur Feuerklasse 1 und seien nicht brennbar. Die verwendeten Porenbetonsteine seien auf Hinweis des Schornsteinfegers wieder entfernt und durch Ziegelsteine ersetzt worden. Letztendlich diene der bestehende Schornstein nur dafür, ein Abgasrohr aus Kunststoff nach oben zu führen; thermische Belastungen für die Steine oder das - nicht brennbare - Mauerwerk würden nicht auftreten. Trotz alledem sei es zu mehreren Besprechungen gekommen, um den Schornsteinfegermeister von der statischen sowie bauphysikalischen Richtigkeit des 4
4 Schornsteins zu überzeugen. Er habe diesen letztendlich nicht freigegeben und sich nicht von den Einwänden der Sachverständigen überzeugen lassen. Unzutreffend gehe das Verwaltungsgericht davon aus, dass die Bemängelung nichts mit der der Baustatik oder entsprechenden Berechnung zu tun habe. Es habe insoweit nicht die DIN V 18160 6.8 herangezogen werden dürfen, wo genau geregelt sei, dass gerade aus baustatischen oder bauphysikalischen Gründen das Mauerwerk unterschiedlich dick sein könne. Im Rahmen des § 14 SchfHwG sei der Schornsteinfeger dafür zuständig, die Dichtigkeit der Ofenrohre und Abgasanlage, Brandabstände zu brennenden Bauteilen, die Aufstellung, die Verbrennungsluft- und Brennstoffversorgung, die Sicherheitseinrichtung für Schornsteinarbeiten wie Leiter oder Trittbretter etc. und den technischen Zustand der Feuerstätte zu prüfen. Dem werde die vorliegende Anlage gerecht. Diesbezüglich habe es nichts zu bemängeln gegeben, ein erhöhter Zeitaufwand sei nicht nötig gewesen. Für die Beurteilung der Schonsteinwangen und der Schacht sei demgegenüber allein der Statiker bzw. Prüfstatiker zuständig gewesen. Der Schornstein werde vorliegend nur für ein Rohr zur Abführung der Abgase eines gasbetriebenen Motors verwendet; die Abgastemperaturen lägen maximal bei 80 °C. Für die hier beantworteten Fragen aus der DIN 18160 Teil 1 6.8 sei der Bezirksschornsteinfeger nicht zuständig gewesen, sondern der Statiker. Auch der eingeschaltete Brandsachverständige habe die Kritikpunkte nicht nachvollziehen können. Ausweislich der Stellungnahme des Statikers werde der Schacht auch nicht unterbrochen. Die Massivdecken seien auf die Außenhülle des Schachtes aufgelegt, sodann mit Beton vergossen worden, wobei durchgängig eine Dicke von 10 cm Ziegelmauerwerk nicht mit eingebunden worden sei. Mit dem angegriffenen Gebührenbescheid müsse inzident das Verwaltungshandeln überprüft werden, weil der Bezirksschornsteinfeger die baurechtliche Bescheinigung aus sachfremden Erwägungen außerhalb seiner Zuständigkeit nicht erteilt habe. Im Hauptsacheverfahren sei dann zu klären, ob das hoheitliche Handeln in Form des Schreibens vom 20. Mai 2020 tatsächlich gerichtlich nicht überprüfbar sei, ob dies verfassungsrechtlich aufgrund der fehlenden Möglichkeit zur Rechtsmitteleinlegung gegen hoheitliches Handeln zulässig sei und in wieweit nach deutschem Verwaltungs- und Verfassungsrecht sowie aufgrund des Europarechts hoheitliches Handeln eines beliehenen Unternehmens zulässig sei, welches kein Rechtsmittel zulasse. 3. Aus den von der Antragstellerin innerhalb der gesetzlichen Begründungsfrist dargelegten Gründe, die den Prüfungsumfang des Senats begrenzen (§ 146 Abs. 4 5 6 7
5 Satz 6 VwGO), ergibt sich nicht, dass der angefochtene Eilbeschluss abzuändern oder aufzuheben ist. Im Fall der Erhebung öffentlicher Abgaben und Kosten im Sinne des § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO kommt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung von Widerspruch und Klage gemäß § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO regelmäßig nur in Betracht, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder die Vollziehung für den Abgabe- und Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Bei den hier in Rede stehende Gebühren für die hoheitliche Tätigkeit des Bezirksschornsteinfegermeister nach dem Schornsteinfeger-Handwerksgesetz (SchfHwG) handelt es sich um öffentliche Abgaben im Sinne von § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Ernstliche Zweifel in diesem Sinn liegen vor, wenn aufgrund summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage ein Erfolg des Rechtsbehelfs im Hauptsacheverfahren wahrscheinlicher ist als ein Misserfolg. Andernfalls hat es gemäß der in § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO zu Tage tretenden gesetzgeberischen Wertung grundsätzlich bei der angeordneten sofortigen Vollziehbarkeit der Beitragsbescheide zu verbleiben. Der Senat hat auf der Grundlage des Beschwerdevorbringens keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Bescheides, die es gebieten würden, das besondere öffentliche Interesse an dessen sofortiger Vollziehung gegenüber dem Aufschubinteresse der Antragstellerin zurückstehen zu lassen. a) Rechtsgrundlage des angegriffenen Bescheids vom 21. Oktober 2020 ist § 20 Abs. 3 Satz 1 SchfHwG. Hiernach werden rückständige Gebühren und Auslagen, die trotz Mahnung nicht entrichtet worden sind, von der zuständigen Behörde auf Antrag der bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger durch Bescheid festgestellt. Diese Voraussetzungen liegen dem Grunde nach vor, nachdem die Antragstellerin die Gebührenrechnung des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers G.... T..... vom 20. Mai 2020 trotz dessen Mahnung vom 6. Juni 2020 nicht beglichen und dieser deswegen bei der Antragsgegnerin unter dem 15. Juni 2020 die Beitreibung beantragt hat. Einwendungen dazu enthält das Beschwerdevorbringen der Antragstellerin nicht. b) Die - nach der Beschwerdebegründung nur teilweise angegriffene - Gebührenhöhe bestimmt sich dabei gemäß § 4 Sächsisches Verwaltungskostengesetzes vom 5. April 2019 (SächsGVBl. S. 245 - SächsVwKG) i. V. m. dem - bei Rechnungslegung am 20. Mai 2020 maßgeblichen - Neunten Sächsischen Kostenverzeichnis. Dieses verweist in Anlage 1 § 17 Tarifstelle 4.9.7 für die Abnahme von Feuerstätten sowie von 8 9 10 11
6 Verbrennungsmotoren und Blockheizkraftwerken nach § 82 Abs. 3 Satz 2 und 3 Sächsische Bauordnung (SächsBO) auf eine Gebühr nach Tarifstelle 1.4. Hiernach ist bei der Berechnung der Gebühr nach Zeitaufwand die Zeit anzusetzen, die unter regelmäßigen Verhältnissen von einer entsprechend ausgebildeten Fachkraft benötigt wird. Erforderliche Fahr- und Wartezeiten sind der Arbeitszeit hinzuzurechnen. Für jede Arbeitsstunde wird ein Betrag von 53 € erhoben. Abweichend davon wird für bestimmte - hier nicht einschlägige - Amtshandlungen ein Betrag von 94 € je Arbeitsstunde erhoben. Für jede angefangene halbe Stunde ist der halbe Stundensatz zu erheben. Die Gebührenrechnung vom 20. Mai 2020 mit einer anteiligen Stundenzahl von 10,5 bei einem Stundensatz von 53 € mit einem Gesamtnettobetrag von 556,50 € zzgl. 105,73 € Mehrwertsteuer, mithin 662,24 € erweist sich hieran gemessen als rechnerisch zutreffend. Dies zieht das Beschwerdevorbringen nicht in Zweifel. c) Ernstliche Zweifel hinsichtlich der Gebührenhöhe ergeben sich dabei auch nicht in Anbetracht des § 7 Abs. 4 Satz 1 SächsVwKG. Nach dieser Regelung werden Verwaltungskosten, die bei richtiger Sachbehandlung durch die Behörde nicht entstanden wären, nicht erhoben. Mit ihrem Einwand, bei richtiger Sachbehandlung wäre lediglich ein Zeitaufwand von zwei Stunden anzusetzen gewesen, vermag die Antragstellerin indes nicht durchzudringen (zum Prüfungsmaßstab vgl. SächsOVG, Beschl. v. 23. November 2020 – 6 B 80/20 -, juris Rn. 8 m. w. N.). aa) Ihr Argument, der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger sei zu einer Prüfung im Rahmen des § 14 SchfHwG bereits nicht dafür zuständig gewesen, die Schornsteinwangen und den Schacht der Abgasanlage zu beurteilen, erweist sich schon im Ansatz als unzutreffend. Diese Regelung betrifft die Feuerstättenschau. Hiernach prüft der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger nach dem dort festgelegten Turnus die Betriebs- und Brandsicherheit der Anlagen (§ 14 Abs. 1 Satz 2 SchfHwG). Demgegenüber fußt die der vorliegenden Gebührenerhebung zugrundeliegende Amtshandlung auf § 16 Abs. 1 SchfHwG. Hiernach stellt der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger in seinem Bezirk Bescheinigungen über die Tauglichkeit und sichere Benutzbarkeit von Feuerungsanlagen aus, soweit solche Bescheinigungen durch Landesrecht vorgesehen sind. Zutreffend weist die Antragsgegnerin (unter Bezugnahme auf Opolony, GewA 2018, 129) darauf hin, dass die Feuerungsanlage dabei in ihrer Gesamtheit zu prüfen ist. Mit der Neufassung des § 16 SchfHwG durch das Erste Gesetz zur Änderung des Schornsteinfeger- Handwerksgesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I, S. 2495) wollte der Gesetzgeber klarstellen, dass sich die von den bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegern ausgestellten Bescheinigungen über die Tauglichkeit und Benutzbarkeit nicht lediglich 12 13
7 auf „Abgasanlagen und … Leitungen zur Abführung von Verbrennungsgasen“ - so § 16 Abs. 1 Satz 1 SchfHwG a. F. -, sondern auf „Feuerungsanlagen“ beziehen (Gesetzentwurf der BReg., BT-Drs. 18/12493, S. 51 f.). Von der Regelungsmöglichkeit des § 16 Abs. 1 SchfHwG hat der sächsische Landesgesetzgeber durch § 82 Abs. 3 Satz 2 SächsBO Gebrauch gemacht. Danach dürfen Feuerstätten erst in Betrieb genommen werden, wenn der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger die Tauglichkeit und die sichere Benutzbarkeit der Abgasanlagen bescheinigt hat. bb) Von dieser Zuständigkeitsregelung zu unterscheiden sind die materiellen Anforderungen an Feuerstätten und Abgasanlagen (Feuerungsanlagen). Selbige ergeben sich aus § 42 SächsBO und § 7 Sächsische Feuerungsverordnung (SächsFeuVO). Gemäß § 42 SächsBO müssen Feuerstätten und Abgasanlagen (Feuerungsanlagen) betriebssicher und brandsicher sein (Abs. 1). Nach Absatz 3 Satz 1 der Vorschrift sind Abgase von Feuerstätten durch Abgasleitungen, Schornsteine und Verbindungsstücke (Abgasanlagen) so abzuführen, dass keine Gefahren oder unzumutbaren Belästigungen entstehen. Abgasanlagen sind in solcher Zahl und Lage und so herzustellen, dass die Feuerstätten des Gebäudes ordnungsgemäß angeschlossen werden können; sie müssen leicht gereinigt werden können (§ 42 Abs. 3 Sätze 2 und 3 SächsBO). Darüber hinaus normiert § 7 SächsFeuVO, dass die Abgase von Feuerstätten für feste Brennstoffe in Schornsteine eingeleitet werden müssen und dass die Abgase von Feuerstätten für flüssige oder gasförmige Brennstoffe auch in Abgasleitungen eingeleitet werden dürfen (Abs. 2). Gemäß § 7 Abs. 5 Satz 1 SächsFeuVO muss in Gebäuden jede Abgasleitung, die Geschosse überbrückt, in einem eigenen Schacht angeordnet sein, soweit keine Ausnahme nach Satz 2 der Regelung greift. Die Schächte müssen für Abgasleitungen geeignet sein und eine Feuerwiderstandsdauer von mindestens 90 Minuten, in - hier nicht in Rede stehenden - Gebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2 von mindestens 30 Minuten haben (§ 7 Abs. 5 Satz 5 SächsFeuVO). Für die hier in Rede stehende Geschoss überbrückende Abgasleitung in einem Gebäude der Gebäudeklasse 3 muss der Schacht demnach eine Feuerwiderstandsdauer von mindestens 90 Minuten aufweisen. cc) Entgegen dem Beschwerdevorbringen der Antragstellerin ist nichts dafür nicht ersichtlich, dass sich der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger bei seiner der Gebührenrechnung zugrundeliegenden Amtshandlung mit Aspekten außerhalb der Tauglichkeit und sicheren Benutzbarkeit von Feuerungsanlagen befasst hätte und hierdurch bis zur Verweigerung der Bescheinigung nach § 82 Abs. 3 Satz 2 SächsBO am 20. Mai 2020 ein unnötiger Verwaltungsaufwand entstanden wäre. 14 15
8 Die oberste Bauaufsichtsbehörde hat mit der Verwaltungsvorschrift zur Geltung der Technischen Baubestimmungen (VwV TB) aufgrund der ihr durch § 88a SächsBO eingeräumten Befugnis die sich aus der Anlage ergebenden Technischen Baubestimmungen erlassen. Diese Technischen Baubestimmungen konkretisieren die allgemeinen bauaufsichtlichen Anforderungen. Gemäß § 88a Abs. 2 SächsBO können die Konkretisierungen durch Bezugnahmen auf technische Regeln und deren Fundstellen oder auf andere Weise insbesondere in Bezug auf bestimmte bauliche Anlagen oder ihre Teile (Nr. 1) und die Planung, Bemessung und Ausführung baulicher Anlagen und ihrer Teile (Nr. 2) erfolgen. Die nach den eingangs angeführten Vorschriften geltenden allgemeinen Anforderungen an Feuerungsanlagen werden damit mit Hilfe der maßgeblichen technischen Regelwerke konkretisiert. Einschlägig ist insoweit u.a. die in wesentlichen Teilen inkorporierte DIN V 18160-1 von Januar 2006 zu „Abgasanlagen - Teil 1: Planung und Ausführung“, die u.a. Anforderungen an die Einheitlichkeit von Bauarten und zulässige Abweichungen normiert. Gemäß Ziffer 6.8 sind senkrechte Teile von Abgasanlagen durchgehend mit einheitlichen Baustoffen, mit einheitlichen Abmessungen in einheitlicher Bauart und lotrecht herzustellen. Dass eine der dort im Einzelnen angeführten zulässigen Abweichungen bei dem hier in Rede stehenden Schacht vorgelegen hätte, zeigt das Beschwerdevorbringen der Antragstellerin nicht auf. Insbesondere legt sie nicht dar, aus welchen konkreten statischen oder bauphysikalischen Gründen die Wände des Schornsteins abschnittsweise unterschiedlich dick bemessen sein müssen (Ziffer 6.8 Satz 2 Anstrich 1 DIN V 18160-1). Wie der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfegermeister in seinem Schreiben vom 6. März 2020 nachvollziehbar ausgeführt hat, kann bei dem unterbrochenen, auf Massivdecken aufgesetzten oder im Bodenraum oder im letzten Geschoss vor der harten Bedachung endenden Schacht im Brandfall ein Feuer über Etagen verschleppt werden und etwa im Bodenraum austreten, während es Sinn des Schachts ist, ein Feuer weitestgehend schadensfrei im oder aus dem Gebäude zu führen. Demgegenüber entspricht ein hier in Rede stehender Schacht mit nicht durchgängigen Schornsteinwangen, der durch Deckenplatten unterbrochen ist und bei dem Deckenträger und Deckenplatte auf der Schornsteinwange aufliegen, nicht den Anforderungen von Ziffern 6.8 DIN V 18160-1, wie auch die Stellungnahme des Technischen Innungswarts der Schornsteinfeger- Innung Sachsen vom 16. Juli 2020 bestätigt. Gleichermaßen steht einem durchgehend einheitlich hergestellten Schacht entgegen, dass im Dachgeschoss ein dreiseitiger, auf der Deckenkonstruktion gründender Schacht an einen neu errichteten Mauerwerksschornstein angebaut ist. Abgesehen davon, dass mit den im dritten Obergeschoss als Ersatz für fehlende Schachtteile verwendeten Porenbetonteilen 16 17
9 entgegen Ziffer 6.8 DIN V 18160-1 keine einheitlichen Baustoffe zum Einsatz gekommen sind, unterschreiten die verwendeten 80 mm Porenbetonsteine auch die erforderliche Wanddicke von mindestens 10 cm. Die vorgenannten Defizite werden auch durch die von der Antragstellerin vorgelegten Stellungnahmen nicht entkräftet. Die Stellungnahme des Dipl.-Ing. K... vom 16. März 2020 befasst sich lediglich mit der brandschutztechnischen Verwendbarkeit der eingesetzten Materialien, ohne auf die Art der Bauausführung für den betroffenen Schacht einzugehen. Insbesondere zur Frage der - durch den bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegermeister als unzureichend monierten - Durchgängigkeit des Schachts verhält sich diese Stellungnahme nicht im Einzelnen. Abgesehen davon steht die von ihm angenommene Wandstärke der Porenbetonsteine von 115 mm den widersprechenden Feststellungen des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers (Wandstärke 80 mm) entgegen, ohne dass ersichtlich ist, dass und wann der Sachverständige Klimm hierzu eigene tatsächliche Feststellungen vor Ort getroffen hätte. Die einleitende Formulierung, er sei „davon ausgegangen, dass der Schornstein mit dem alten Ziegelmauerwerk erhalten wurde und auftretende Lücken mit Ytong- Steinen verkleidet wurden“, spricht eher dagegen als dafür, dass er sich von den tatsächlichen Gegebenheiten vor Ort einen eigenen Eindruck verschafft hätte. Den Ausführungen des Dipl.-Ing. B....... im „Prüfbericht zur Bauüberwachung des Brandschutznachweises“ vom 23. März 2020 lassen sich ebenso wenig konkrete detaillierte Angaben zur Art und Ausführung des Schornsteins entnehmen. Letztlich trägt die Antragstellerin in ihrer Beschwerdebegründung selbst vor, dass man die verwendeten Porenbetonsteine auf die Hinweise des Bezirksschornsteinfegers hin durch Mauerstein ersetzt habe. Gleichermaßen unergiebig sind die von der Antragstellerin vorgelegten Stellungnahmen bezüglich des im Dachgeschoss angebauten dreiseitigen Schachts nebst Verkleidung und der Ausführung der abgasführenden Innenschale (Mündungsabschluss und Eintritt der Hinterlüftung). Soweit die Antragstellerin darüber hinaus moniert, die vom bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger in seinem Schreiben vom 20. Mai 2020 zusätzlich angeführte Ziffer 13 DIN V 18160-1 betreffe die Standsicherheit, die sie durch die Hinzuziehung von Sachverständigen belegt habe, vermag sie damit ebenso wenig durchzudringen. Zum einen resultiert das Erfordernis eines durchgehenden Schachts bereits aus Ziffer 6.8 DIN V 18160-1; insoweit wird auf die obige Darstellung verwiesen. Zum anderen ergibt sich aus Ziffer 13 DIN V 18160-1 ausdrücklich, dass die Standsicherheit von Schächten für Abgasleitungen „unter Berücksichtigung thermischer Einflüsse“ nachzuweisen ist. Es handelt sich damit um keine rein statische - von 18 19
10 Brandschutzerfordernissen losgelöste - Beurteilung. Insofern ist der von der Antragstellerin angeführte Nachweis für die Standsicherheit des Schornsteins vom 20. April 2020 des Dipl.-Ing. P... (mit Nachtrag Dipl.-Ing. Simon vom 23. April 2020) nur eingeschränkt aussagekräftig bezüglich des Brandschutzes. Auf die nach der DIN V 18160-1 bestehenden Erfordernisse hatte der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger die bauausführende Firma bereits am 22. Oktober 2019 hingewiesen und auch in seiner E-Mail vom 3. Dezember 2019 nach der Baustellenbesichtigung am 2. Dezember 2019 deutlich gemacht, dass die bauliche Ausführung des Schachtes deren Vorgaben widerspricht und hierfür keine Bescheinigung nach § 82 Abs. 3 Satz 2 SächsBO nicht erteilt werden könne. Dabei wies er nochmals auf die o.g. DIN-Vorschrift und zugleich auf die Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen hin. Auch in seinen weiteren E-Mails vom 5. und 9. Dezember 2019 an den Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin, der als Inhaber der das Bauprojekt umsetzenden Gesellschaft in die Vorgänge involviert war, hat der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger nachdrücklich auf das Fehlen einer durchgehenden und einheitlichen Schachtführung im Sinne von Ziffer 6.8 DIN V 18160- 1 hingewiesen. Ausdrücklich hat er hierbei erläutert, dass für die Durchgängigkeit der Schachtführung nicht nur der Bereich zwischen Oberkante Fußboden zur Unterkante Decke relevant ist, sondern dass alle Deckenkonstruktionen aus der Schachtwand zu entfernen sind. Auf wiederholte Nachfragen hat der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger in seinem Schreiben vom 6. März 2020 die geltenden Anforderungen, insbesondere die Technischen Baubestimmungen mit den durch die VwV TB einbezogenen DIN-Vorschriften nochmals ausführlich erläutert. Es ist nichts dafür ersichtlich, dass er hierbei außerhalb der für die Tauglichkeit und Sicherheit von Feuerungsanlagen relevanten Aspekte einbezogen hätte. Insbesondere hat er sich nicht mit der Statik des Gebäudes ............................ befasst. In der Gesamtschau nach - im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzes allein möglicher - summarischer Prüfung stellt sich der entstandene Verwaltungsaufwand letztlich auch als Folge der im Rahmen der Bauausführung anhaltend negierten Geltung von technischen Vorgaben für die Feuerungsanlage aus der DIN V 18160-1 dar, auf deren Bedeutung aufgrund der normkonkretisierenden VwV TB der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfegermeister mehrfach hingewiesen hatte. Selbst im Widerspruchsschreiben vom 25. November 2020 hat die Antragstellerin durch ihren Prozessbevollmächtigten noch die Auffassung wiederholt, dass DIN-Vorschriften nur für die Vereinbarung zwischen Vertragsparteien und nicht von Gesetzes wegen relevant wären. 20 21
11 Im Übrigen muss eine Klärung, ob die vom bevollmächtigten Schornsteinfegermeister monierten brandschutztechnischen Defizite - wie von der Antragstellerin behauptet - nicht vorgelegen haben und wann diese ggf. beseitigt wurden, einem erforderlichenfalls im Hauptsacheverfahren einzuholenden brandschutztechnischen Sachverständigengutachten vorbehalten bleiben. Anhaltspunkte dafür, dass die Vollziehung des angegriffenen Bescheides für die Antragstellerin eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte, trägt sie auch mit ihrem Beschwerdevorbringen nicht vor. 4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. 5. Hinsichtlich des Streitwerts (§§ 47, 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 2 GKG) folgt der Senat der Festsetzung des Verwaltungsgerichts, gegen die die Beteiligten nichts vorgetragen haben. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (152 Abs. 1 VwGO; § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG. gez.: Meng Schmidt-Rottmann Gretschel 22 23 24 25 26
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Referenzen
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- § 7 SächsFeuVO 1x (nicht zugeordnet)
- § 88a SächsBO 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 80 3x
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- VwGO § 117 1x
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- § 7 Abs. 5 Satz 5 SächsFeuVO 1x (nicht zugeordnet)
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- § 88a Abs. 2 SächsBO 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 154 1x
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