Beschluss vom Sächsisches Oberverwaltungsgericht - 6 B 198/22

Az.: 6 B 198/22 3 L 390/22 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache der - Antragstellerin - - Beschwerdegegnerin - gegen die Stadt Leipzig vertreten durch den Oberbürgermeister Martin-Luther-Ring 4-6, 04109 Leipzig - Antragsgegnerin - - Beschwerdeführerin - wegen Notunterbringung im Übernachtungshaus; Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz hier: Beschwerde

2 hat der 6. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Dehoust, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Drehwald und den Richter am Landessozialgericht Guericke am 11. August 2022 beschlossen: Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 8. Juli 2022 - 3 L 390/22 - wird mit folgenden Maßgaben zurückgewiesen: 1. Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, der Antragstellerin weiterhin bis 31. August 2022 eine Unterkunft durch Einweisung in eine Obdachloseneinrichtung zu gewähren. 2. Die Antragstellerin wird verpflichtet, der Leitung der Obdachloseneinrichtung bis 31. August 2022 ein ärztliches Zeugnis darüber vorzulegen, dass bei ihr keine Anhaltspunkte für das Vorliegen einer ansteckungsfähigen Lungentuberkulose vorhanden sind; das ärztliche Zeugnis muss nicht auf eine Röntgenaufnahme ihrer Lunge gestützt sein, sofern eine alternative Befundmethode keine Anhaltspunkte für das Vorliegen einer ansteckungsfähigen Lungentuberkulose ergibt. 3. Die Vorlagefrist kann durch die Antragsgegnerin angemessen verlängert werden. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens vor dem Oberverwaltungsgericht. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren ebenfalls auf 2.500,00 € festgesetzt. Gründe I. Die Antragsgegnerin wendet sich gegen einen verwaltungsgerichtlichen Eilbeschluss, soweit sie damit verpflichtet wurde, die Antragstellerin vorläufig in einer Obdachlosenunterkunft unterzubringen. Die Antragstellerin war bereits von April 2013 bis Oktober 2014 mit Unterbrechungen in einem im Auftrag der Antragsgegnerin betriebenen Übernachtungshaus für wohnungslose Frauen und sodann in einer Gewährleistungswohnung untergebracht gewesen, die nach ihrer Inhaftierung anderweit vergeben worden war. Im Rahmen der Erstaufnahme in die Notunterkunft erbrachte die Antragstellerin am 6./7. Mai 2013 einen negativen Tuberkulosenachweis in Form eines Sputum-Tests. Nach der Haftentlassung ist sie seit 1. Juli 2022 erneut in der Notunterkunft Übernachtungshaus untergebracht. Die Antragstellerin verweigert die von der Antragsgegnerin geforderte 1 2

3 Erbringung eines ärztlichen Zeugnisses über den Ausschluss einer ansteckungsfähigen Tuberkulose mittels einer radiologischen Lungenuntersuchung unter Verweis auf zu DDR-Zeiten erhaltene Tuberkulose-Impfungen, nachgewiesen durch Bescheinigung der Praxis Dr. K......... vom 5. Juli 2022 über externe BCG- Impfungen am 31. Mai 1968 und am 27. Januar 1984. Am 8. Juli 2022 ließ die Antragstellerin beim Verwaltungsgericht einen Antrag gemäß § 123 VwGO stellen, gerichtet - soweit hier von Belang - auf vorläufige weitere Unterbringung im Übernachtungshaus, und zur Begründung vortragen, ihre weitere Aufnahme werde abgelehnt, weil sie keine Bescheinigung über die Impfung gegen Tuberkulose vorgelegt habe. Mit Schriftsatz vom 8. Juli 2022 erklärte die Antragsgegnerin, sie lehne die Unterbringung der Antragstellerin ohne einen Impfnachweis oder „eine als Nachweis ebenfalls mögliche Röntgenaufnahme der Lunge“ ab. Der Aufnahme der Antragstellerin in eine Obdachlosenunterkunft stehe § 36 Abs. 6 (gemeint Abs. 4) IfSG entgegen. Mit Beschluss vom 8. Juli 2022 verpflichtete das Verwaltungsgericht die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung, der Antragstellerin vorläufig mindestens bis zum 31. Juli 2022 eine Unterkunft durch Einweisung in eine Obdachloseneinrichtung zu gewähren und lehnte den Antrag im Übrigen ab. Der Anordnungsanspruch der Antragstellerin ergebe sich aus § 12 Abs. 1 SächsPBG. Unfreiwillige Obdachlosigkeit stelle aufgrund der damit verbundenen Gefährdung von Gesundheit und Leben grundsätzlich eine Störung der öffentlichen Sicherheit dar, zu deren Abwendung die Antragsgegnerin verpflichtet sei. Die Konsequenzen der Weigerung, eine Bescheinigung nach § 36 Abs. 4 IfSG vorzulegen, ergäben sich aus § 73 Abs. 1a Nr. 16 und § 74 IfSG, wonach Zuwiderhandlungen ordnungswidrigkeiten- bzw. strafrechtlich verfolgt werden könnten. Die von der Antragsgegnerin angenommene Sanktionsmöglichkeit der Ablehnung der Unterbringung hätte im Hinblick auf die Betroffenheit der Antragstellerin in ihrem Grundrecht auf körperliche Integrität einer gesetzlichen Grundlage bedurft. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Antragsgegnerin, zu deren Begründung sie im Wesentlichen geltend macht: Einem aus § 12 Abs. 1 SächsPBG ableitbaren Anordnungsanspruch auf Unterbringung stehe die Verletzung der der Antragstellerin obliegenden Pflicht aus § 36 Abs. 4 Satz 1 IfSG entgegen, ein ärztliches Zeugnis über den Ausschluss einer Tuberkulose darüber vorzulegen, dass bei ihr keine 3 4 5 6

4 Anhaltspunkte für das Vorliegen einer ansteckungsfähigen Lungentuberkulose vorhanden seien. Die Antragstellerin habe sich mehrfach und beharrlich geweigert, sich der ihr angebotenen radiologischen Untersuchung zu unterziehen. Dem angegriffenen Beschluss liege die irrige Annahme zugrunde, dass diese Art der Pflichtverletzung als Ordnungswidrigkeit oder als Straftat geahndet werden könne. Die Frage, welche Konsequenzen an die Pflichtverletzung geknüpft seien, sei nach Sinn und Zweck des Infektionsschutzgesetzes, übertragbare Krankheiten beim Menschen vorzubeugen, Infektionen frühzeitig zu erkennen und ihre Weiterverbreitung zu verhindern, zu beurteilen. Die Gesetzesbegründung verdeutliche, dass die Nachweispflicht des § 36 Abs 4 IfSG nicht (nur) dem Schutz des betroffenen Obdachlosen, sondern vor allem auch dem Schutz der übrigen Bewohner und der Betreuenden diene. Aus § 1 Abs. 2 Satz 2 IfSG ergebe sich, dass die Träger und Leiter betroffener Einrichtungen eigenverantwortlich die infektionsschutzrechtlichen Vorgaben umzusetzen hätten. Zudem zeige die in § 36 Abs. 4 Satz 6 IfSG geregelte Ausnahme einer kurzfristigen Unterbringung ohne Nachweis, dass das Gesetz im Umkehrschluss eine längerfristige Unterbringung ohne den erforderlichen Nachweis nicht vorsehe. Die ablehnende Entscheidung über die Unterbringung habe sie nach pflichtgemäßem Ermessen unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit getroffen. Sie sei geeignet, die (unbemerkte) Ansteckung und Ausbreitung der Lungentuberkulose in der gemeinschaftlichen Einrichtung zu vermeiden und die Bewohner und Betreuenden vor einer Infektion zu schützen. Sie sei auch erforderlich, da eine isolierte Unterbringung der Antragstellerin mit eigenem Sanitärbereich bei einer durchschnittlichen Auslastung von 89 % als milderes Mittel nicht zur Verfügung stehe. Die Nichtunterbringung ohne Vorlage des ärztlichen Attests belaste die Antragstellerin auch nicht unangemessen. Ihre gesetzeswidrige Weigerung dürfe nicht folgenlos und mit keinerlei Nachteilen verbunden bleiben oder gar im Vergleich zu gesetzestreuen Bewohnern zu einer Bevorzugung durch Einzelzimmerunterbringung mit isoliertem Sanitärbereich führen. Dies würde rasch eine negative Vorbildwirkung entfalten, wodurch eine infektionsschutzkonforme Unterbringung nicht mehr zu gewährleisten wäre. Zur Beibringung des erforderlichen Nachweises genüge es, in Abständen eine (nicht invasive) und für den Obdachlosen kostenneutrale und schmerzfreie Röntgenuntersuchung zu dulden. Nach amtsärztlicher Auskunft reiche die BCG- Impfung zum Nachweis der TBC-Vorsorge nicht aus, weil sie nicht vor einer Ansteckung oder Weiterverbreitung der Tuberkulose schütze (vgl. E-Mail der Amtsärztin vom 25. Juli 2022). Im Rahmen der Angemessenheitsprüfung sei zudem zu berücksichtigen, dass die aktuellen sommerlichen Temperaturen auch in den Nachtstunden keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Antragstellerin erwarten

5 ließen, wenn sie im Freien nächtigen müsse. Schließlich habe das Verwaltungsgericht übersehen, dass das Gesetz in § 36 Abs. 13 IfSG selbst auf die Einschränkung des Grundrechts aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG durch § 36 Abs. 4 IfSG hinweise. Der Anspruch auf Einweisung in eine Obdachlosenunterkunft nach § 12 Abs. 1 SächsPBG bestehe daher im Einzelfall unter der Verpflichtung, dass die obdachlose Person das ärztliche Zeugnis nach § 36 Abs. 4 Satz 1 IfSG vorlegen könne. II. Die Beschwerde der Antragsgegnerin hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat der Antragstellerin im Wege der einstweiligen Anordnung im Ergebnis zu Recht einen Anordnungsanspruch auf vorläufige Unterbringung in einer Obdachlosenunterkunft zuerkannt. Die von der Antragsgegnerin hiergegen vorgebrachten Gründe, auf deren Prüfung der Senat im Beschwerdeverfahren gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen keine Abänderung des angefochtenen Beschlusses. Zwar beruht die Annahme des Verwaltungsgerichts, der Gesetzgeber werte die Weigerung des Obdachlosen, seiner Verpflichtung aus § 36 Abs. 4 IfSG nachzukommen und vor oder unverzüglich nach seiner Aufnahme ein ärztliches Zeugnis darüber vorzulegen, dass bei ihm keine Anhaltspunkte für das Vorliegen einer ansteckungsfähigen Lungentuberkulose vorhanden sind, als Ordnungswidrigkeit nach § 73 Abs. 1a Nr. 16 IfSG und unter den Voraussetzungen des § 74 IfSG als Straftat, auf einer Verwechslung von § 36 Abs. 4 IfSG und dem in § 73 Abs. 1a Nr. 16 und § 74 IfSG in Bezug genommenen § 34 Abs. 4 IfSG. Die Antragsgegnerin rügt ferner zu Recht, dass das Verwaltungsgericht offenbar lediglich eine infektionsschutzrechtliche Rechtsgrundlage für die Ablehnung der Unterbringung in einer Obdachlosenunterkunft als Sanktion bei mangelnder Mitwirkung verneint und polizeirechtliche Konsequenzen nicht näher geprüft hat. Der angegriffene Beschluss erweist sich aber entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin im Ergebnis deshalb als richtig, weil die Entscheidung, die Unterbringung der Antragstellerin in einer Notunterkunft auf der Grundlage von § 12 Abs. 1 SächsPBG unter den hier gegebenen Umständen abzulehnen, ermessensfehlerhaft ist. Dabei lässt der Senat dahingestellt, ob die Polizeibehörde nach § 12 Abs. 1 SächsPBG grundsätzlich nur verpflichtet ist, nach pflichtgemäßem Ermessen zur Behebung unmittelbarer Gefahren für Leib und Leben des unfreiwillig Obdachlosen eine den Mindestanforderungen an eine menschenwürdige Unterkunft genügende vorübergehende Unterbringung zu ermöglichen (vgl. OVG Schl.-H., Beschl. v. 19. 7 8 9

6 Oktober 2021 - 4 MB 51/21 -, juris Rn. 7; BayVGH, Beschl. v. 7. Juli 2015 - 4 CE 15.1275 u. a. -, juris Rn. 2), oder ob die Notunterbringung in einer Unterkunft, die dem unfreiwillig Obdachlosen vorübergehend Schutz vor den Unbilden des Wetters bietet und Raum für die notwendigsten Lebensbedürfnisse lässt, in der Regel geboten, das behördliche Ermessen mithin auf eine Unterbringung reduziert ist, so dass der damit korrespondierende Anspruch des Obdachlosen aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG, Art. 16 Abs. 1 Satz 1 SächsVerf nur ausnahmsweise abgelehnt werden darf (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 30. Juli 2013 - 3 B 380/13 -, juris Rn. 12). Selbst wenn kein Fall der Ermessensreduzierung auf Null vorliegt oder wenn die Weigerung, ein ärztliches Zeugnis im Sinne von § 36 Abs. 4 IfSG vorzulegen, wegen der Infektionsrisiken für andere Bewohner und Betreuer ausnahmsweise die Ablehnung der Unterbringung rechtfertigen könnte, ist die ablehnende Entscheidung der Antragsgegnerin im Streitfall jedenfalls wegen eines Ermessensfehlers rechtswidrig, weil sie der Antragstellerin nicht die Möglichkeit eingeräumt hat, ein ärztliches Zeugnis über die Tuberkulosefreiheit ohne die von ihr abgelehnte Röntgenaufnahme der Lunge vorzulegen. Dabei hat die Antragsgegnerin überdies ohne ausreichende Tatsachengrundlage aus der Weigerung der Antragstellerin, sich radiologisch untersuchen zu lassen, auf deren mangelnde Bereitschaft zur Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses auf anderer Grundlage geschlossen. § 36 Abs. 4 Satz 1 IfSG ordnet für Personen, die in eine Einrichtung nach Absatz 1 Nr. 2 bis 4, hier in eine Obdachlosenunterkunft nach Nummer 3, aufgenommen werden sollen, die Verpflichtung an, der Leitung der Einrichtung vor oder unverzüglich nach ihrer Aufnahme ein ärztliches Zeugnis darüber vorzulegen, dass bei ihnen keine Anhaltspunkte für das Vorliegen einer ansteckungsfähigen Lungentuberkulose vorhanden sind; ausgenommen von der Verpflichtung sind nach Satz 6 nur Obdachlose, die weniger als drei Tage aufgenommen werden. Mit der Regelung wurde die zuvor in § 48a Abs. 2 BSeuchG für Bewohner von Alten- und Pflegeheimen enthaltene Verpflichtung auf die Bewohner von Obdachlosen-, Asyl-, Flüchtlings- und Spätaussiedlergemeinschaftseinrichtungen erweitert, weil diese Personengruppen gegenüber dem Bevölkerungsdurchschnitt eine signifikant höhere Tuberkulose- Prävalenz aufweisen, bei ihnen Symptome einer ansteckungsfähigen Lungentuberkulose durchschnittlich später als in anderen Gruppen wahrgenommen werden und Betreuer und Mitbewohner unter oft engen Wohnbedingungen einem besonderen Infektionsrisiko ausgesetzt sind (BT-Drs. 14/2530, S. 78). Allerdings schrieb der Gesetzgeber in § 36 Abs. 4 Satz 3 IfSG in der bis zum 31. Dezember 2018 geltenden Fassung des Art. 1 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2615; vgl. 10

7 davor § 36 Abs. 4 Satz 2 i. d. F. d. Art. 1 d. G. v. 20. Juli 2000 [BGBl. I S. 1045]) nur für Personen, die in eine Einrichtung nach Absatz 1 Nr. 4 aufgenommen werden sollen (Asylbewerber, vollziehbar Ausreisepflichtige, Flüchtlinge und Spätaussiedler), ab dem 15. Lebensjahr verpflichtend vor, dass sich das ärztliche Zeugnis auf eine im Geltungsbereich dieses Gesetzes erstellte Röntgenaufnahme der Lunge stützen muss. Hintergrund der Differenzierung innerhalb des Verpflichtetenkreises war, dass der Gesetzgeber bei den genannten Personen im Vergleich zur allgemeinen Bevölkerung (einschließlich Obdachlosen) von einer hohen Infektionsprävalenz mit Tuberkulosebakterien ausging und deshalb einen Tuberkulintest nicht als ausreichende Sicherheit für den Ausschluss einer Tuberkulose ansah (vgl. BT-Drs. 14/2530, S. 79). Selbst für diese Personengruppe besteht jedoch seit der Gesetzesänderung durch Art. 6 Nr. 3 Buchst. c des Pflegepersonal-Stärkungsgesetzes vom 11. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2394, 2400) die Möglichkeit, dass das Zeugnis alternativ zur Röntgenaufnahme auf andere von der obersten Landesgesundheitsbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle zugelassene Befunde gestützt werden kann. Grund hierfür ist, dass der Gesetzgeber die Röntgenuntersuchung etwa dann nicht mehr für erforderlich hält, wenn das Ergebnis der alternativ zugelassenen Untersuchungsmethode eine Lungentuberkulose ausschließt (vgl. BT-Drs. 19/4453 S. 66; RKI, Thorax-Röntgenuntersuchungen bei Asylsuchenden gemäß § 36 Absatz 4 IfSG, Stand: 2. Juni 2022). Für Obdachlose war die der Antragstellerin trotz deren wiederholter Weigerung allein angebotene Röntgenuntersuchung hingegen gesetzlich nicht verpflichtend. Es erschließt sich daher nicht, warum die Antragsgegnerin der Antragstellerin nicht die Möglichkeit einer immunologischen Untersuchung zum Ausschluss einer Lungentuberkulose aufgezeigt hat. Soweit dies unterblieben ist, weil die Antragsgegnerin die beharrliche Weigerung der Antragstellerin, sich einer Röntgenuntersuchung zu unterziehen, als generelle Weigerung, ein ärztliches Zeugnis im Sinne von § 36 Abs. 4 IfSG vorzulegen, gedeutet hat, gab das Verhalten der Antragstellerin hierzu keinen ausreichenden Anlass. Die Antragsgegnerin hat insoweit nicht hinreichend berücksichtigt, dass sie ursprünglich - vor Einholung der amtsärztlichen Auskunft, ausweislich derer BCG-Impfungen nicht vor einer Ansteckung oder Weiterverbreitung der Tuberkulose schützen - selbst die Auffassung vertreten hatte, für die Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses genüge alternativ zu einer Thorax-Röntgenuntersuchung ein Impfnachweis. Die Antragstellerin hatte sich deshalb umgehend an die ärztliche Praxis gewandt, bei der sich der aus ihrer Patientenakte ersichtliche Nachweis über eine zweifache BCG-Impfung befand. Dies 11

8 ließ nicht auf eine generelle Ablehnung der Verpflichtung zur Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses schließen. Unter diesen Umständen durfte die Antragsgegnerin ohne eine entsprechende Aufklärung nicht davon ausgehen, die Antragstellerin werde eine andere geeignete Befundmethode zum Ausschluss einer Lungentuberkulose ablehnen. Die Antragstellerin hat daher zumindest einen Anordnungsanspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über ihre Notunterbringung, zu dessen Sicherung der Senat die Beschwerde der Antragsgegnerin mit den getroffenen Maßgaben zurückweist. Mit ihnen wird nach § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 938 Abs. 1 ZPO die Abwendung ihrer unfreiwilligen Obdachlosigkeit vorläufig weiter bis zum Ablauf der ihr gesetzten Frist zur Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses im Sinne von § 36 Abs. 4 IfSG sichergestellt. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 2 i. V. m. § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 GKG und folgt der Festsetzung der Vorinstanz. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO; § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). gez.: Dehoust Drehwald Guericke 12 13 14 15

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