Beschluss vom Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt (1. Senat) - 1 L 97/09
Gründe
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Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichtes Halle - 5. Kammer - vom 28. Oktober 2009 hat keinen Erfolg.
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Die von der Klägerin gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung rechtfertigen die Zulassung der Berufung nicht.
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„Ernstliche Zweifel“ an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung bestehen nur dann, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird ( BVerfG, Beschluss vom 23. Juni 2000 - Az.: 1 BvR 830/00 -, DVBl. 2000, 1458 ). Da gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO der Zulassungsgrund zudem in der gebotenen Weise darzulegen ist, erfordert dies, dass sich der Zulassungsantrag substantiiert inhaltlich mit den Gründen der angegriffenen Entscheidung auseinandersetzt und u. a. konkret ausgeführt wird, dass die erhobenen Einwände entscheidungserheblich sind ( OVG LSA in ständiger Rechtsprechung, etwa: Beschluss vom 3. Januar 2007 - Az.: 1 L 245/06 -, veröffentlicht bei juris [m. w. N.] ). Dabei reicht es nicht aus, wenn Zweifel lediglich an der Richtigkeit einzelner Rechtssätze oder tatsächlicher Feststellungen bestehen, auf welche das Urteil gestützt ist. Diese müssen vielmehr zugleich Zweifel an der Richtigkeit des Ergebnisses begründen ( BVerwG, Beschluss vom 10. März 2004 - 7 AV 4.03 -, Buchholz 310 § 124 VwGO Nr. 33 ).
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Das Vorbringen der Klägerin begründet im vorbezeichneten Sinne keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit - des Ergebnisses - der angefochtenen Entscheidung.
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Die Klägerin tritt den tragenden Erwägungen der angefochtenen Entscheidung schon nicht mit schlüssigen Argumenten entgegen, soweit sie geltend macht, das Verwaltungsgericht habe entgegen dem „unstreitigen Vortrag“ der Parteien den Zeitraum zwischen Ende des Einführungslehrganges und der mündlichen Prüfung dem Beitrittsgebiet zugeordnet. Die insoweit aufgeworfenen Fragen - einerseits der Zuordnung zur Ausbildung überhaupt und andererseits der örtlichen Zuordnung dieses Zeitraumes - stellen nämlich entgegen der Annahme der Klägerin keine (bloßen) Tatsachen-, sondern vielmehr Rechtsfragen dar, die das angerufene Gericht von Amts wegen zu erkennen und - soweit entscheidungserheblich - ungeachtet etwaig hierzu divergierender Rechtsansichten der Beteiligten zu beantworten hat.
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Ohne Erfolg wendet die Klägerin im Folgenden ein, dass der Zeitraum zwischen Ende des Einführungslehrganges und der mündlichen Prüfung schon dem Grunde nach unberücksichtigt bleiben müsse, weil in dieser Zeit keine Ausbildungsinhalte vermittelt worden seien.
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Gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 der 2. BesÜV in der bis zum 24. November 1997 geltenden Fassung erhalten Beamte einen ruhegehaltfähigen Zuschuss, wenn sie aufgrund der im bisherigen Bundesgebiet erworbenen Befähigungsvoraussetzungen ernannt werden. Nach nunmehr ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes ( Urteile vom 15. Juni 2006 - Az.: 2 C 14.05, 2 C 15.05, 2 C 16.05, 2 C 17.07, 2 C 20.05, 2 C 24.05, 2 C 25.05 -, weitgehend veröffentlicht bei juris; nachfolgend etwa: Beschluss vom 28. September 2007 - Az.: 2 B 62.07 -, zitiert nach juris; Beschluss vom 20. August 2009 - Az.: 2 B 52.09 -; Beschluss vom 24. August 2009 - Az.: 2 B 54.09 - ) ist geklärt, dass der Begriff „Befähigungsvoraussetzungen" dem Laufbahnrecht entstammt und sämtliche Vor- und Ausbildungsvoraussetzungen, die die spezifisch fachbezogene Vorbildung für die Wahrnehmung der Amtsaufgaben der jeweiligen Laufbahn vermitteln, umfasst. Nicht zu der geforderten dienstrechtlichen Vorbildung gehören allgemeine Schul- und Bildungsabschlüsse, weil die maßgebliche fachliche Qualifikation regelmäßig durch den Vorbereitungsdienst und - soweit vorgeschrieben - die Laufbahnprüfung erworben wird. Dadurch werden dem Anwendungsbereich des § 4 der 2. BesÜV auch Beamte zugeordnet, die ihre Kindheit und Jugend bis zum Abitur im Beitrittsgebiet verbracht haben und sich nur vorübergehend und unter Beibehaltung ihres Lebensmittelpunktes im Beitrittsgebiet zur Ausbildung in das bisherige Bundesgebiet begeben haben.
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Ob diese Befähigungsvoraussetzungen „im bisherigen Bundesgebiet" erlangt worden sind, ist ausschließlich ortsbezogen zu beurteilen. Es kommt maßgeblich darauf an, ob der Beamte, Richter oder Soldat die als Befähigungsvoraussetzungen bestimmten Ausbildungen und Prüfungen an einem Ort im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland außerhalb der Grenzen der in Art. 3 EV genannten Länder und Landesteile oder im Ausland absolviert hat. Die Befähigungsvoraussetzungen müssen auch dann als im bisherigen Bundesgebiet oder im Ausland erworben gelten, wenn der dort durchgeführte Teil der fachspezifischen Ausbildung und der Abschlussprüfung zeitlich mindestens die Hälfte der Gesamtausbildung ausmacht. Nur unter dieser Voraussetzung ist die örtliche Zuordnung der Ausbildung zu dem bisherigen Bundesgebiet von einem solchen Gewicht, dass ihr aus Gründen der Gleichbehandlung Rechnung getragen werden muss.
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Ob in dem Zeitraum zwischen Ende des Einführungslehrganges und der mündlichen Prüfung bloß faktisch keine Ausbildungsinhalte vermittelt worden sind, ist hiernach nicht entscheidungserheblich. Nach der vorbezeichneten höchstrichterlichen Rechtsprechung, der sich der beschließende Senat angeschlossen hat, kommt es weder auf die Qualität der Ausbildung noch auf deren Umfang im Einzelnen an. Im Übrigen war die Klägerin während dieser Zeit zum einen berufspraktisch tätig und hat sich zum anderen auf die mündliche Prüfung, die hier den Abschluss der fachspezifischen Ausbildung darstellt, vorbereitet („Selbststudium“). Dass insofern nach Maßgabe des Ausbildungs- und Prüfungsrechtes „keine Ausbildungsinhalte vermittelt“ worden wären, ist damit schon nicht dargelegt. Unabhängig vom Vorstehenden hat das Bundesverwaltungsgericht in der von der Klägerin angeführten Entscheidung vom 15. Juni 2006 - Az.: 2 C 14.05 - ( Buchholz 240 § 73 BBesG Nr. 12 ) gerade maßgeblich darauf abgestellt, dass die in dem dortigen Fall aufgrund eines Dienstleistungsauftrages wahrgenommene Tätigkeit nach der Ausbildungs- und Prüfungsordnung gerade nicht regulärer Bestandteil des Vorbereitungsdienstes gewesen ist und allein deswegen nicht zu den Vor- und Ausbildungsvoraussetzungen gehörte, die die spezifisch fachbezogene Vorbildung vermittelt haben. Dass im gegebenen Fall die Zeit zwischen Ende des Einführungslehrganges und der mündlichen Prüfung nach dem StBAG und der StBAPO in der hier maßgeblichen Fassung nicht regulärer Bestandteil des Vorbereitungsdienstes gewesen ist, legt die Antrags(begründungs)schrift hingegen nicht (weiter) dar.
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Soweit sich die Klägerin gegen die Auslegung von § 4 Abs. 1 Satz 1 2. BesÜV in der bis zum 24. November 1997 geltenden Fassung wendet und hierin einen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG sieht, vermag sie damit ebenfalls nicht durchzudringen.
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Die ortsbezogene Beurteilung der Erlangung der Befähigungsvoraussetzungen führt nämlich nicht zu gleichheitswidrigen Ergebnissen und damit nicht zu einem Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Der Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG gebietet vielmehr allein, dass diejenigen, die Ausbildungs- oder Prüfungsteile von lediglich nachrangigem Gewicht im Beitrittsgebiet abgelegt haben, ebenso wie diejenigen, die die Befähigungsvoraussetzungen gänzlich im ehemaligen Bundesgebiet erworben haben, in den Genuss des Zuschusses nach § 4 Abs. 1 Satz 1 der 2. BesÜV gelangen ( BVerwG, a. a. O. ). Anders gewendet bedeutet dies: Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes, die sich ihrerseits die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes zu eigen macht, ist geklärt, dass diejenigen, die Ausbildungs- oder Prüfungsteile von nachrangigem Gewicht im ehemaligen Bundesgebiet abgelegt haben, von der Zuschussgewährung nach § 4 Abs. 1 Satz 1 der 2. BesÜV ausgeschlossen sind, ohne dass darin ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG zu sehen ist ( siehe zuletzt etwa auch: OVG LSA, Beschluss vom 16. September 2009 - Az.: 1 L 69/09 -, veröffentlicht bei juris, Beschluss vom 19. März 2009 - Az.: 1 L 47/08 -, veröffentlicht bei juris; nachfolgend: BVerwG, Beschluss vom 20. August 2009 - Az.: 2 B 52.09 - ).
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Insoweit hat das Bundesverfassungsgericht - im Übrigen maßgeblich anhand des allgemeinen Gleichheitssatzes gemäß Art. 3 Abs. 1 GG - entschieden, dass die infolge der abgesenkten Besoldung unterschiedliche Alimentierung mit dem allgemeinen Gleichheitssatz vereinbar ist ( BVerfG, Urteil vom 12. Februar 2003 - Az.: 2 BvR 709/99 -, BVerfGE 107, 257 [m. w. N.] ). Danach sind die Ermächtigung des § 73 BBesG zum Erlass besoldungsrechtlicher Übergangsregelungen in den neuen Ländern und die darauf beruhende besoldungsrechtliche Ungleichbehandlung des in § 2 Abs. 1 der 2. BesÜV genannten Personenkreises, der - sofern kein Zuschuss gemäß § 4 der 2. BesÜV gewährt wird - lediglich eine abgesenkte Besoldung erhält, von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden. Die von der Klägerin vertretene Auffassung liefe demgegenüber und entgegen dem eindeutigen Wortlaut von § 4 Abs. 1 Satz 1 der 2. BesÜV letztlich darauf hinaus, dass selbst in den Fällen ein Zuschuss zu gewähren wäre, in denen die Befähigungsvoraussetzungen weitgehend nicht oder gar nicht „im bisherigen Bundesgebiet" erlangt wurden.
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Eine solche Auslegung ist unabhängig davon, dass sie - wie ausgeführt - nicht von Verfassungs wegen geboten ist, auch nach Sinn und Zweck der Zuschussregelung nicht erforderlich. Das von der Klägerin angeführte Gewinnungs- bzw. Mobilitätsinteresse sowie die damit einhergehende Anreizfunktion entfalten vielmehr auch für Beamte ihre Wirkung, die ihre Kindheit und Jugend bis zum Abitur im Beitrittsgebiet verbracht haben und sich nur vorübergehend und unter Beibehaltung ihres Lebensmittelpunktes im Beitrittsgebiet zur Ausbildung in das bisherige Bundesgebiet begeben haben. Denn auch diesen Beamten wurde ein Anreiz für eine dauerhafte Verwendung im Beitrittsgebiet geboten, wenn sie dort aufgrund der im bisherigen Bundesgebiet erworbenen Befähigungsvoraussetzungen mit der Folge der Gewährung des Zuschusses nach § 4 Abs. 1 Satz 1 der 2. BesÜV und nicht im bisherigen Bundesgebiet erstmalig ernannt wurden. Es liegt im Übrigen in der Natur der Sache, dass die fachspezifische Ausbildung, insbesondere etwa wegen der vorgefundenen Verhältnisse, tatsächlich unterschiedlich verlaufen kann. Darin allein liegt noch kein dem Willkürverbot des Art. 3 Abs. 1 GG unterfallender Umstand.
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Im Übrigen ist es im Hinblick auf Art. 3 GG unmaßgeblich, ob der Gesetzgeber die von der Klägerin letztlich erstrebte Regelung hätte treffen können. Denn es kommt insoweit nicht darauf an, ob der Gesetzgeber im Einzelnen die zweckmäßigste, vernünftigste oder gerechteste Lösung gefunden hat ( vgl.: BVerwG, Beschlüsse vom 23. September 2008 - Az.: 2 B 80.07 und 2 B 81.07 -, jeweils zitiert nach juris [m. w. N.] ).
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Die Zulassung der Berufung rechtfertigt sich ferner nicht wegen der von der Klägerin gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache, denn diese ist ebenfalls nicht entsprechend den Darlegungserfordernissen gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO dargelegt.
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„Grundsätzliche Bedeutung“ im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO besitzt eine Rechtssache nur dann, wenn zu erwarten ist, dass die Entscheidung im angestrebten Rechtsmittelverfahren zur Beantwortung von entscheidungserheblichen konkreten Rechts- oder Tatsachenfragen beitragen kann, die eine über den Einzelfall hinausgehende Tragweite besitzen und die im Interesse der Rechtseinheit oder Weiterentwicklung des Rechts einer Klärung bedürfen ( OVG LSA in ständiger Rechtsprechung, etwa: Beschluss vom 9. März 1999 - Az.: A 3 S 69/98 -, vom 14. Juli 2005 - Az.: 3 L 161/03 -, vom 9. Oktober 2007 - Az.: 1 L 183/07 - [m. w. N.]; vgl. zudem: BVerwG, Beschluss vom 17. Juli 1987 - Az.: 1 B 23.87 -, InfAuslR 1987, 278 ). Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ist gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO zudem im Zulassungsantrag darzulegen. „Dargelegt" im Sinne der genannten Vorschrift ist eine grundsätzliche Bedeutung nur dann, wenn in der Antragsbegründung eine konkrete rechtliche oder tatsächliche Frage formuliert und zugleich substantiiert vorgetragen wird, inwiefern der Klärung dieser Frage eine im Interesse der Rechtssicherheit, Vereinheitlichung oder Fortbildung des Rechts über den Einzelfall hinausgehende grundsätzliche Bedeutung zukommt und warum es auf die Klärung der zur Überprüfung gestellten Frage im konkreten Fall entscheidungserheblich ankommt ( OVG LSA, a. a. O. [m. w. N.]; vgl. zudem BVerwG, Beschluss vom 2. Oktober 1961, BVerwGE 13, 90, vom 9. März 1993, Buchholz 310 § 133 n. F. VwGO Nr.11, Beschluss vom 10. November 1992, Buchholz 303 § 314 ZPO Nr. 5 ). Hiernach ist es zunächst erforderlich, dass in der Antragsschrift eine konkrete - entscheidungserhebliche und klärungsbedürftige - rechtliche oder tatsächliche Frage „aufgeworfen und ausformuliert” wird ( vgl.: BVerwG, Beschluss vom 26. September 1995, Der Personalrat 1996, 27 ). Darüber hinaus obliegt es dem Rechtsschutzsuchenden, im Einzelnen darzulegen, inwiefern die aufgeworfene Frage im Interesse der Rechtssicherheit, Vereinheitlichung oder Fortbildung des Rechts über den Einzelfall hinaus einer fallübergreifenden Klärung bedarf und im konkreten Fall entscheidungserheblich ist. Hierbei sind - neben der Sichtung und Durchdringung des Prozessstoffes, welche die Begründung erkennen lassen muss - die genannten Voraussetzungen für die Zulassung des Rechtsmittels in der Weise unter Auseinandersetzung mit der angefochtenen Entscheidung, der einschlägigen Rechtsprechung sowie unter Angabe der maßgeblichen tatsächlichen und/oder rechtlichen Überlegungen zu erläutern und aufzuarbeiten, dass das Berufungsgericht hierdurch in die Lage versetzt wird, anhand der Antragsschrift darüber zu befinden, ob die Zulassung des Rechtsmittels gerechtfertigt ist ( OVG LSA, a. a. O. [m. w. N.]; vgl. zudem: BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 - Az.: 7 B 261.97 -, Buchholz 310 VwGO § 133 (n. F.) Nr. 26, Beschluss vom 9. März 1993 - Az.: 3 B 105.92 -, NJW 1993, 2825 ).
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In Anlegung dieser Maßstäbe ist eine rechtsgrundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht in der gebotenen Weise dargelegt worden. Die in der Antrags(begründungs)-schrift aufgeworfene Frage,
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„ob die Verletzung des allgemeinen Gleichheitsgrundsatzes des Art. 3 Abs. 1 GG gegebenen ist, wenn die Beamten eines Ausbildungsjahrganges hinsichtlich der Gewährung des ruhegehaltsfähigen Zuschusses nach § 4 der 2. BesÜV a. F. unterschiedlich behandelt werden und ob in diesem Fall nicht zugunsten der Beamten auf die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts und die darin geführte Argumentation (Urteil vom 10.02.2005 - AZ: 6 AZR 515/04) zurückgegriffen werden kann“,
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ist - wie sich aus den vorstehenden Ausführungen ergibt - schon nicht klärungsbedürftig, sondern bereits höchstrichterlich grundsätzlich verneint worden. Danach ist entgegen der Annahme der Klägerin geklärt, dass diejenigen, die Ausbildungs- oder Prüfungsteile von nachrangigem Gewicht im ehemaligen Bundesgebiet abgelegt haben, von der Zuschussgewährung nach § 4 Abs. 1 Satz 1 der 2. BesÜV ausgeschlossen sind, ohne dass darin ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG zu sehen ist.
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Unabhängig davon ist auch nicht dargelegt, dass sich die aufgeworfene Frage vorliegend in entscheidungserheblicher Weise stellt. Denn der Sachverhalt, der dem Urteil des Bundesarbeitsgerichtes vom 10. Februar 2005 in dem Verfahren 6 AZR 515/04 ( NZA-RR 2006, 38 ) entscheidungserheblich zugrunde gelegen hat, war erkennbar ein anderer als der vorliegende. Danach kommt dem im Beitrittsgebiet gelegenen Ausbildungs- und Prüfungsort nach dem Zweck des § 4 Abs. 1 Satz 1 der 2. BesÜV (a. F.) aufgrund des allgemeinen Gleichheitssatzes des Art. 3 Abs. 1 GG nur dann eine untergeordnete Bedeutung zu, wenn die Ausbildung nach Maßgabe eines einheitlichen, für das gesamte Bundesgebiet geltenden Ausbildungs- und Prüfungsordnung in der Verantwortung eines Ausbildungsträgers mit Sitz im bisherigen Bundesgebiet stattfindet, und über den Ort der Ausbildung ausnahmsweise ein Losverfahren entscheidet, weil aus Gründen vorübergehender Engpässe in der räumlichen Unterbringung der Auszubildenden genügend Ausbildungsstätten im Gebiet der alten Bundesländer nicht zur Verfügung stehen. Um eine solche Fallgestaltung handelt es sich vorliegend ersichtlich nicht.
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Ungeachtet dessen werden auch die Voraussetzungen für die Zulassung des Rechtsmittels in der Antragsschrift nicht - wie es erforderlich gewesen wäre - in der Weise unter Auseinandersetzung mit der einschlägigen Rechtsprechung und Literatur erläutert und aufgearbeitet, dass das Berufungsgericht hierdurch in die Lage versetzt würde, anhand der Antragsschrift darüber zu befinden, ob die Zulassung des Rechtsmittels wegen grundsätzlicher Bedeutung gerechtfertigt ist. Unabhängig davon hat die Klägerin auch einen fallübergreifenden Klärungsbedarf nicht dargelegt. Denn bei der von ihr angeführten Regelung handelt es sich um zwischenzeitlich außer Kraft getretenes Recht, so dass auch unter diesem Aspekt nicht dargelegt ist, ob im Rahmen einer Grundsatzberufung noch Veranlassung besteht, sich über die Entscheidung im konkreten Einzelfall hinaus mit ausgelaufenem Recht zu befassen ( vgl. insoweit: BVerwG, Beschluss vom 3. Dezember 2004 - Az.: 5 B 57.04 -, zitiert nach juris; OVG LSA, Beschluss vom 26. März 2009 - Az.: 1 L 25/09 -, veröffentlicht bei juris; Beschluss vom 19. April 2006 - Az.: 1 L 256/05 -, JMBl. LSA 2007, 60 [m. w. N.] ). Der bloße Hinweis auf „zahlreiche weitere Fälle“ genügt dem jedenfalls nicht, zumal in keiner Weise dargelegt oder anderweitig erkennbar ist, dass es in diesen Verfahren entscheidungserheblich auf die Beantwortung allein der hier aufgeworfenen Frage ankommt.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
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Die Entscheidung über die Festsetzung der Höhe des Streitwertes für das Zulassungsverfahren beruht auf §§ 52 Abs. 1, 40, 47 GKG ( vgl.: BVerwG, Urteile vom 15. Juni 2006 - Az.: 2 C 14.05 u. a. -; Beschluss vom 13. September 1999 - Az.: 2 B 53.99 -, Buchholz 360 § 13 GKG Nr. 106; OVG LSA, Beschluss vom 25. Oktober 2007 - Az.: 1 L 169/07 -, JMBl. LSA 2008, S. 8 [m. w. N.] ). Der Streitwert war in Höhe des pauschalierten Zweijahresbetrages aus der Differenz zwischen der zuerkannten Besoldung einerseits und der insgesamt erstrebten Besoldung andererseits festzusetzen. Diesen Betrag hat der Senat ausgehend von den hier maßgeblichen Besoldungsgruppen geschätzt.
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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 124a Abs. 5 Satz 4, 152 Abs. 1 VwGO sowie § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
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