Beschluss vom Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt (1. Senat) - 1 P 46/10

Gründe

1

Dem gem §§ 24 Abs. 3 Satz 1 VwGO i. V. m. §§ 23 Abs. 2, 24 Abs. 2 und 4 VwGO statthaften Antrag der ehrenamtlichen Richterin auf Entbindung von ihrem Amt war nicht zu entsprechen.

2

Da keiner der in § 24 Abs. 1 VwGO aufgeführten Tatbestände vorliegt, kommt als gesetzliche Grundlage für die begehrte Entbindung von dem Amt als ehrenamtliche Richterin allein die Regelung des § 24 Abs. 2 VwGO in Betracht. Hiernach kann in besonderen Härtefällen von der weiteren Ausübung des Amtes entbunden werden. Ein besonderer Härtefall ist erst dann anzunehmen, wenn äußere Umstände die Ausübung des Amtes unzumutbar erscheinen lassen. Dies könnte etwa im Falle einer außerordentlichen familiären oder beruflichen Beanspruchung zu bejahen sein. Dieser strenge Maßstab bei der Beurteilung als besonderer Härtefall ist im Hinblick auf die verfassungsrechtliche Gewährleistung des gesetzlichen Richters sowie vor dem Hintergrund der gewichtigen gesetzlichen Grundpflicht zur Übernahme richterlicher Tätigkeit geboten ( vgl.: BayVGH, Beschluss vom 16. September 2004 - Az.: 5 S 03.1773 -; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 6. November 2003 - Az.: 2 PS 354/03 -, jeweils zitiert nach juris ). Dementsprechend rechtfertigen starke familiäre oder berufliche Belastungen oder berufliche Nachteile durch die Ausübung des Ehrenamtes grundsätzlich noch keine Entbindung eines ehrenamtlichen Richters; einen Grund hierfür bietet nur eine übermäßige Belastung, welche die Ausübung der richterlichen Tätigkeit als unzumutbar erscheinen lässt ( vgl.: BayVGH, Beschluss vom 10. Dezember 2002 - Az.: 5 S 02.2935 -, zitiert nach juris ).

3

Ein solcher besonderer Härtefall liegt hier ersichtlich nicht vor. Denn die ehrenamtliche Richterin hat trotz des ausführlichen Hinweises des Präsidenten des Verwaltungsgerichts zur Begründung eines besonderen Härtefalles den zuvor von ihr geltend gemachten Grund der beruflichen Freistellungsschwierigkeiten ohne jedwede Begründung lediglich durch die Geltendmachung „familiärer Gründe“ ausgetauscht. Im vorliegenden Fall sind auch keine Umstände ersichtlich, die der ehrenamtlichen Richterin die Ausübung der richterlichen Tätigkeit auf Dauer als unzumutbar erscheinen ließen.

4

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 24 Abs. 3 Satz 3 VwGO).


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