Beschluss vom Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt (3. Senat) - 3 M 361/10

Gründe

1

Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg, weil die mit der Beschwerdebegründung vorgebrachten Einwände, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, nicht durchgreifen. Das Verwaltungsgericht hat den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung, mit der der im Schulbezirk der Sekundarschule (...) in Z. wohnhafte Antragsteller die Aufnahme in der 5. Klassenstufe der Sekundarschule B-Stadt zum Beginn des Schuljahres 2010/2011 begehrt, zu Recht abgelehnt, weil der geltend gemachte Anspruch auf Erlass einer Regelungsanordnung i. S. d. § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO nicht glaubhaft gemacht worden ist (§ 123 Abs. 3 VwGO, 920 Abs. 2 ZPO).

2

Nach § 41 Abs. 1 Satz 2 SchulG LSA haben die Schüler zur Erfüllung ihrer Schulpflicht die Schule zu besuchen, in deren Schulbezirk sie wohnen. Über Ausnahmen entscheidet die Schulbehörde (§ 41 Abs. 1 Satz 3 SchulG LSA). Ist als Grundsatz vorgesehen, dass der Schüler die Schule, in deren Schulbezirk er wohnt, zu besuchen hat, so kann die Schulbehörde eine Ausnahme davon nur zulassen, wenn den für eine Ausnahme geltend gemachten Gründen ein Gewicht zukommt, das es rechtfertigt, im Einzelfall eine Abweichung vom Regelfall zuzulassen. Das ist nur der Fall, wenn der Besuch der Schule im Schulbezirk zu einer über die mit der Einrichtung von Schulbezirken im Allgemeinen verbundenen Erschwernisse hinausgehenden Belastung führt, die bei einem Festhalten an der Beschulung im Schulbezirk eine Härte begründet (OVG LSA, Beschl. v. 20.08.2008 – 3 M 536/08 –). Bei Anlegung dieser Maßstäbe ist ein Anspruch darauf, außerhalb des Schulbezirks an der Sekundarschule B-Stadt beschult zu werden, nicht glaubhaft gemacht.

3

Soweit der Antragsteller mit der Beschwerde geltend macht, die Zulassung der Ausnahme sei bereits deshalb sachgerecht, weil die Schule in B-Stadt unzulänglich ausgelastet sei, während das Schulkonzept bei der Ganztagsschule (...) in Z. bei einer weiteren Zunahme der Schülerzahlen in Frage gestellt sei, ist dies ungeeignet, den geltend gemachten Anspruch zu stützen. Denn damit zeigt der Antragsteller nicht auf, dass der Schulbesuch in Z. für ihn mit einer unzumutbaren Härte verbunden ist. Vielmehr macht er der Sache nach geltend, dass die Bestimmung des Schulbezirks nach seiner Auffassung unzweckmäßig und eine Stärkung des außerhalb des Kreisgebietes des Schulträgers liegenden Schulstandortes B-Stadt sinnvoller sei. Gegenstand des Verfahrens nach § 41 Abs. 1 Satz 3 SchulG LSA ist indes nicht die Gewährleistung einer Inzidentkontrolle der Zweckmäßigkeit der Schulentwicklungsplanung des Schulträgers, sondern die Vermeidung von unzumutbaren Härten, die über die mit der Bestimmung von Schulbezirken allgemein verbundenen Belastungen und Erschwernissen hinausgehen.

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Entsprechendes gilt für den Einwand, dass ein nach Auffassung des Antragstellers nur verhältnismäßig geringer Anteil von 7 v. H. der an der Ganztagsschule (...) zu erwartenden Schüler eine Ausnahmegenehmigung nach § 41 Abs. 1 Satz 3 SchulG LSA gestellt habe. Diesem Gesichtspunkt könnte Bedeutung nur beigemessen werden, wenn ein Ausnahmefall wegen der in der Person des Antragstellers liegenden Umstände vorliegt. Erst dann ist es der Schulbehörde möglich, bei einer dem Zweck der gesetzlichen Ermächtigung entsprechenden Ermessensausübung (§ 40 VwVfG) abzuwägen, welche Folgen die Zulassung der Ausnahme unter Berücksichtigung weiterer Ausnahmefälle in Bezug auf die Auslastung der Schulen hat. Liegt indes – wie hier – ein Härtefall nicht vor, so ist der Schulbehörde ein Ermessen nicht eröffnet (vgl. OVG LSA, Beschl. v. 09.06.2010 – 3 M 256/10 –), so dass auch nicht von Belang ist, wie hoch der Anteil der geltend gemachten Ausnahmefälle an der vorgesehenen Aufnahmezahl ist.

5

Soweit der Antragsteller mit der Beschwerde (erneut) geltend macht, ein Härtefall sei deshalb zu bejahen, weil er an Konzentrationsschwierigkeiten leide, fehlt es an einer Glaubhaftmachung. Soweit der Antragsteller geltend macht, der Schulpsychologe habe im November 2009 in einem Gespräch mit den Eltern deutlich gemacht, dass es dem Antragsteller nachmittags lediglich gelinge, sich eine halbe Stunde lang zu konzentrieren, steht dies im Gegensatz zu der Erklärung des Schulpsychologen, der im Verwaltungsverfahren unter dem 08. Juni 2010 erklärte, es seien bei der schulpsychologischen Diagnostik keine Konzentrationsschwierigkeiten festgestellt worden; vielmehr sei auf der Grundlage der Selbstauskunft des Antragstellers ein deutlich gemindertes Zutrauen in die schulischen Fähigkeiten festgestellt und der Mutter des Antragstellers empfohlen worden, Hilfen durch Anleitung zu eigenverantwortlichem Arbeiten, Bestimmung von Teilzielen, Bewusstmachung des Erreichens von Teilzielen und Gewährleistung eines strukturierten Tagesablaufs zu geben. Dass der Antragsteller geltend macht, diese Einschätzung des Schulpsychologen sei „nicht nachvollziehbar und nochmals zu hinterfragen“, verhilft der Beschwerde nicht zum Erfolg, weil es im Verfahren über den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO Sache des Antragstellers ist, die Anspruchsvoraussetzungen glaubhaft zu machen (§§ 123 Abs. 2 VwGO, 920 Abs. 2 ZPO).

6

Der Einwand, der Antragsteller wolle „unbedingt“ die Schule in B-Stadt besuchen, weil „nahezu alle Freunde und Klassenkameraden“ dort zu Schule gingen und er sich nur dort „wohlfühlen“ werde, begründet ebenfalls keinen eine Ausnahme rechtfertigenden Härtefall. Dass Schüler – wie der Antragsteller – von der Grundschule in die Sekundarschule wechseln und sich in neuen Klassenverbänden neu zurechtfinden müssen, ist eine jeden Schüler in dieser Lage treffende Herausforderung, die zu bestehen grundsätzlich jedem Schüler zugemutet wird. Das gilt auch dann, wenn der Schulbesuch an der neuen Schule zu einer Trennung von einem Großteil der bisherigen Mitschüler führt. Der Einwand, in der Sekundarschule in B-Stadt könne die Schwester des Antragstellers diesem beistehen, ist aus den im Beschluss des Verwaltungsgerichts aufgezeigten Gründen, die sich der Senat zu Eigen macht, unbegründet, zumal sich die Beschwerde mit der Begründung des erstinstanzlichen Beschlusses insoweit nicht auseinandersetzt.

7

Schließlich bleibt auch der Einwand, der Antragsgegner habe in einem anderen, vergleichbaren Fall ebenfalls eine Ausnahme zugelassen und sei deshalb wegen des Gleichbehandlungsgebots aus Art. 3 Abs. 1 GG gehalten, auch in diesem Fall zugunsten des Antragstellers zu entscheiden, ohne Erfolg. Ist nämlich der Behörde ein Ermessen nicht eröffnet, weil die Voraussetzungen für die Annahme einer vom Regelfall abweichenden Ausnahme nicht vorliegen (OVG LSA, Beschl. v. 09.06.2010 – 3 M 256/10 –), so könnte der Antragsteller aus einer dem Gesetz nicht entsprechenden Bewilligungspraxis in einem anderen Fall einen Anspruch darauf, ebenfalls in den Genuss einer Ausnahmeregelung zu kommen, obwohl die gesetzlichen Voraussetzungen für ihre Erteilung nicht vorliegen, nicht geltend machen.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

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Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 2, 47 Abs. 1 Satz 1 GKG. Der Senat hält eine Reduzierung des Streitwertes für das Verfahren über die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes im Hinblick auf die faktische Vorwegnahme der Hauptsache nicht für angemessen (vgl. Ziff. 1.5 Satz 2 der Empfehlungen im Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, abgedruckt bei: Kopp/Schenke, VwGO, 15. Aufl., Anh. § 164 Rdnr. 14). Die abweichende Streitwertfestsetzung durch das Verwaltungsgericht wird von Amts wegen abgeändert (§ 63 Abs. 3 GKG).

10

Der Beschluss ist unanfechtbar.


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