Beschluss vom Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt (4. Senat) - 4 L 34/11

Gründe

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Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

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I. Das Vorbringen der Klägerin begründet keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO; denn mit der Zulassungsschrift wird weder ein die angefochtene Entscheidung tragender Rechtssatz noch eine für die Entscheidung erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt (vgl. hierzu BVerfG, Beschl. v. 21.01.2009 - 1 BvR 2524/06 -; BVerfG, Beschl. v. 23.06.2000 - 1 BvR 830/00 -, beide zit. nach JURIS).

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1. Unabhängig davon, dass es auf die von der Klägerin im Rahmen ihrer Zulassungsschrift erörterte Frage, ob das klägerische Grundstück in einem im Zusammenhang bebauten Ortsteil im Sinne von § 34 BauGB liegt, nicht vorrangig ankommt, weil das (einmalige und wiederkehrende) Straßenausbaubeitragsrecht allein an den durch die qualifizierte Inanspruchnahmemöglichkeit gebotenen grundstücksbezogenen wirtschaftlichen Vorteil anknüpft, der grundsätzlich für alle Anliegergrundstücke - also auch für Grundstücke im Außenbereich - besteht (vgl. Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Aufl. § 29 Rdnr. 14 f.), ist das Verwaltungsgericht im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, dass wesentliche Teile der beiden Grundstücke der Klägerin innerhalb des im Zusammenhang bebauten Ortsteils liegen und jedenfalls insoweit keine Zweifel an dem von der Beklagten angenommenen räumlichen und funktionalen Zusammenhang der Straßen im Sinne des § 6a Abs. 3 Satz 1 KAG LSA bestehen.

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Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hängt die Beantwortung der Frage, ob ein Grundstück dem Innen- oder Außenbereich angehört, maßgeblich davon ab, inwieweit eine aufeinanderfolgende Bebauung trotz etwa vorhandener Baulücken nach der Verkehrsanschauung den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit vermittelt (BVerwG, Urt. v. 06.11.1968 - BVerwG IV C 31.66 -, zit. nach JURIS). Maßstabsbildend sind im Regelfall nur bauliche Anlagen, die nach Art und Gewicht geeignet sind, ein Gebiet als Ortsteil mit bestimmtem städtebaulichen Charakter zu prägen (BVerwG, Urt. v. 14.09.1992 - BVerwG 4 C 15.90 -, NVwZ 1993, 985), und zwar unabhängig davon, ob sie genehmigt oder nur zweifelsfrei geduldet sind (BVerwG, Urt. v. 06.11.1968, a. a. O.) oder ob sie einem bestimmten städtebaulichen Ordnungsbild entsprechen (BVerwG, Urt. v. 22.03.1972 - BVerwG IV C 121.68 -, BauR 1972, 222). Mögliche Bestandteile eines derartigen Zusammenhangs sind neben bebauten Flächen auch unbebaute, aber bebauungsfähige Grundstücke. Wie räumlich eng die maßstabsbildende Bebauung sein muss, um sich als zusammenhängend darzustellen, ist nicht nach geographisch-mathematischen Maßstäben, sondern aufgrund umfassender Wertung und Bewertung des Sachverhalts im Einzelfall zu entscheiden (BVerwG, Beschl. v. 01.10.2010 - BVerwG 4 B 21.10 -, zit. nach JURIS).

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An diese Vorgaben hat sich das Verwaltungsgericht gehalten. Die Flurstücke 6/20 (alt) und 6/22 (alt) nehmen nach den Feststellungen, die die Vorinstanz nachvollziehbar getroffen hat, am Bebauungszusammenhang teil, weil die auf dem Grundstück Flurstück 174 (alt 55/3) vorhandene Wohnbebauung, die Teil des Ortsteils E. ist, an das Betriebsgelände der Klägerin und die darauf befindlichen Wohnunterkünfte unmittelbar angrenzt und dieses in nördlicher Richtung sogar teilweise überlappt. Auf der gegenüberliegenden Straßenseite der Betriebsgebäude der Klägerin befinden sich zudem eine weitere Hofstelle und Wohnhäuser, die sich bis zur Hälfte der streitgegenständlichen Grundstücke erstrecken. Insgesamt schließen sich die Grundstücke nahtlos an den Bebauungskomplex der Ortslage an, so dass sich eine klare Ortsrand-Linie nicht feststellen lässt.

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Ernstliche Zweifel an dieser Beurteilung könnten nur dann angenommen werden, wenn das Verwaltungsgericht von unzutreffenden rechtlichen Voraussetzungen oder - aus den Akten erkennbar - unzutreffenden Sachverhaltsfeststellungen ausgegangen wäre. Derartige Mängel hat die Klägerin mit ihrem Zulassungsantrag nicht aufzuzeigen vermocht.

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Soweit die Klägerin maßgeblich auf die gemäß § 67a BImSchG angezeigte tatsächliche Nutzung der Grundstücke zur (gewerblichen) Massentierhaltung abstellt mit der Folge, dass der Betrieb ursprünglich außerhalb der Ortschaft E. belegen gewesen sei und damit nicht Ausdruck einer organisch gewachsenen Siedlungsstruktur sein könne, zieht sie die Erwägungen des Verwaltungsgerichts, dass auch Nutzungen, die nach § 35 BauGB im Außenbereich bevorrechtigt zulässig seien, an dem Bebauungszusammenhang einer Ortslage teilnehmen können, nicht hinreichend in Zweifel; denn nach den zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz kommt es bei der Bewertung der Bebauungssituation im konkreten Fall gerade nicht vorrangig auf die Grundstücksnutzung an. Insoweit erfordert eine organische Siedlungsstruktur im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwG, Urt. v. 06.11.1968, a. a. O.) auch nicht, dass eine nach Art und Zweckbestimmung einheitliche Bebauung vorliegt. Auch eine unterschiedliche, u. U. sogar eine in ihrer Art und Zweckbestimmung gegensätzliche Bebauung kann einen Ortsteil bilden. Ebenso wenig kommt es auf die Entstehungsweise der vorhandenen Bebauung an. Erforderlich ist auch nicht, dass die Bebauung einem bestimmten städtebaulichen Ordnungsbild entspricht, eine bestimmte städtebauliche Ordnung verkörpert oder als eine städtebauliche Einheit in Erscheinung tritt. Der Ortsteil im Sinne des § 34 BauGB braucht sich ferner nicht als ein Schwerpunkt der baulichen Entwicklung eines Gemeinwesens darzustellen. Auch wenn es an alledem fehlt, kann ein Bebauungszusammenhang Ausdruck einer organischen Siedlungsstruktur sein.

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Das Verwaltungsgericht hat insoweit rechtsfehlerfrei aus der maßgeblichen Umgebungsbebauung und nicht aus der Nutzung der Grundstücke das für die Annahme eines im Zusammenhang bebauten Ortsteiles erforderliche Gewicht bejaht. Diesen (Bebauungs-)Ansatz hat die Klägerin nicht mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt, sondern lediglich einen anderen rechtlichen (Nutzungs-)Ansatz gewählt.

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Auch kann nach den erstinstanzlich vorgelegten Lichtbildern und Luftaufnahmen (vgl. insbesondere Bl. 61 GA) nicht von einer im Außenbereich gelegenen Splittersiedlung ausgegangen werden, da sich die Betriebsgebäude ebenso wie die auf der gegenüberliegenden Straßenseite vorhandenen Wohngebäude einschließlich Hofstelle unmittelbar an die Wohnbebauung der Ortschaft E. anschließen und sich als Teil dieser Ortschaft und gerade nicht als selbständige Siedlungseinheit darstellen. Ob die vorhandenen Gebäude teilweise unbewohnt sind - wie die Klägerin behauptet -, ist angesichts der vorhandenen Bausubstanz bei der Beurteilung des Bebauungszusammenhangs unerheblich.

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2. Entgegen der Auffassung der Klägerin wird die von der Beklagten gebildete Abrechnungseinheit auch im Übrigen den Anforderungen des § 6a Abs. 3 Satz 1 KAG LSA gerecht.

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Danach setzt die Bildung einer Abrechnungseinheit voraus, dass die Straßen in einem räumlichen und funktionalen Zusammenhang stehen. Zur Bestimmung dieses räumlichen und funktionalen Zusammenhangs hat der Gesetzgeber in § 6a Abs. 3 Satz 2 KAG LSA auf die bauplanungsrechtliche Unterscheidung zwischen den Gebietskategorien „Bebauungsplanbereich“ und „Innenbereich“ zurückgegriffen. An der Aufzählung solcher Gebiete, die innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile (§ 6a Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 KAG LSA), innerhalb selbständiger städtebaulicher Einheiten (§ 6a Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 KAG LSA) oder innerhalb einzelner Baugebiete im Sinne der BauNVO (§ 6a Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 KAG LSA) liegen, lässt sich erkennen, dass der räumlich-funktionale Zusammenhang im Sinne des § 6a Abs. 3 Satz 1 KAG LSA insgesamt nur solche Verkehrsanlagen umfassen soll, die nicht im Außenbereich (§ 35 BauGB) liegen (OVG LSA, Urt. v. 13.01.2005 - 4/2 K 36/03 -, zit. nach JURIS).

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Wie oben bereits ausgeführt, ist für die Beurteilung, ob ein Bebauungszusammenhang vorliegt, maßgebend, ob eine tatsächlich aufeinanderfolgende, zusammenhängende Bebauung besteht. Hierüber ist nicht nach geographisch-mathematischen Maßstäben, sondern aufgrund einer umfassenden Bewertung des im Einzelfall vorliegenden konkreten Sachverhalts zu entscheiden. Grundlage und Ausgangspunkt dieser bewertenden Beurteilung sind die tatsächlichen örtlichen Gegebenheiten, also insbesondere die vorhandenen baulichen Anlagen, sowie darüber hinaus auch andere topographische Verhältnisse und Straßen, wobei für die Abgrenzung ausschlaggebend auf die Frage abzustellen ist, ob das zu beurteilende Gelände in seiner Nutzungsmöglichkeit noch durch den nächstgelegenen Bebauungszusammenhang geprägt wird (sog. bauakzessorische Nutzung). Zu berücksichtigen sind indes nur äußerlich erkennbare Umstände, d.h. mit dem Auge wahrnehmbare Gegebenheiten der vorhandenen Bebauung und der übrigen Geländeverhältnisse. Denn bei der Grenzziehung zwischen Innen- und Außenbereich geht es darum, inwieweit ein Grundstück zur Bebauung ansteht und sich aus dem tatsächlich vorhandenen Bestand ein hinreichend verlässlicher Maßstab für die Zulassung weiterer Bebauung nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der überbaubaren Grundstücksfläche gewinnen lässt. Die bewertende Betrachtung der konkreten tatsächlichen Verhältnisse kann sich angesichts dieser vom Gesetzgeber vorgegebenen Kriterien nur nach optisch wahrnehmbaren Merkmalen richten.

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Ausgehend von diesen Grundsätzen trifft schon die Grundannahme der Klägerin nicht zu, dass das letzte Gebäude auf einem Grundstück maßgeblich für die Bestimmung des Übergangs vom Innen- in den Außenbereich ist. Vielmehr muss der Bebauungszusammenhang entgegen der Auffassung der Klägerin nicht in jedem Fall unmittelbar mit dem letzten Gebäude enden, sondern kann bei einem Wohnhaus auch einen angemessenen Hausgarten oder einen Bereich, der für Erholungszwecke genutzt wird, einschließen (vgl. OVG LSA, Beschl. v. 11.12.2007 - 4 L 297/06 -; SaarlOVG, Urt. v. 02.10.1981 - 2 Z 2/80 -, zit. nach JURIS), oder bei einem am Ortsrand gelegenen Verbrauchermarkt die dazugehörige befestigten Stellplätze umfassen (BVerwG, Urt. v. 17.06.1993 - BVerwG 4 C 17.91 -, NVwZ 1994, 294). Dass die Beklagte sich ausschließlich an der Parzellengrenze orientiert hat, ist angesichts der bauakzessorischen Nutzung (vgl. Lichtbilder und Luftaufnahme; Bl. 61 GA) des hier streitigen nördlichen Teils des klägerischen Grundstücks (Lagerplatz mit Zuwegung) nicht mit schlüssigen Argumenten dargelegt worden, so dass die Annahme der Vorinstanz, dass die von der Beklagten gebildete Abrechnungseinheit einschließlich des nördlichen Bereichs der „Hauptstraße“ den Anforderungen des § 6a Abs. 3 KAG LSA gerecht wird, letztlich keinen ernstlichen Zweifeln begegnet.

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Unabhängig davon geht der Senat in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass der räumliche und funktionale Zusammenhang im Sinne des § 6a Abs. 3 Satz 1 KAG LSA erst dann unterbrochen wird, wenn innerhalb einer von einer Gemeinde gebildeten Abrechnungseinheit die Teilstrecke einer Straße auf einer Länge von mehr als 100 m durch den Außenbereich verläuft. Erst unter dieser Voraussetzung verliert der im Außenbereich verlaufende Teil der Verkehrsanlage seine Verbindung zum übrigen Straßensystem einer Gemeinde und erhält die Funktion einer sog. Gemeindeverbindungsstraße, die nicht Teil der Abrechnungseinheit sein kann (OVG LSA, Urt. v. 13.11.2005 - 2/4 K 36/03 -; OVG RP, Beschl. v. 21.02.1995 - 6 B 10557/95.OVG -; zit. nach JURIS). Da die „Hauptstraße“ auch nach den Ausführungen der Klägerin allenfalls 60 m nach dem letzten Gebäude im Außenbereich verläuft, hat sie nach der Rechtsprechung des Senats ihre Verbindungsfunktion innerhalb der Abrechnungseinheit noch nicht verloren.

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3. Ohne Erfolg macht die Klägerin schließlich geltend, durch die mit Rückwirkung versehene Neufassung der Satzung über die Erhebung wiederkehrender Beiträge vom 23. Juni 2011 - WBS 2011 - seien die angefochtenen Bescheide ohnehin rechtswidrig geworden, da § 6 Abs. 3 Nr. 3 WBS 2011, der anders als die vorherige Fassung Rundungsregelungen enthalte, nicht vorteilsgerecht und damit unwirksam sei.

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Zwar ist der Klägerin zuzustimmen, dass eine Satzungsregelung, wonach bei der Ermittlung der Vollgeschosse Bruchzahlen, die sich nach der Division des festgelegten Höchstmaßes der baulichen Anlage bzw. der Baumassenzahl durch den Wert 3,5 ergeben, bis auf die nächstfolgende volle Zahl aufzurunden sind, rechtlich bedenklich ist (NdsOVG, Beschl. v. 12.08.2003 - 9 LA 36/03 -; zit. nach JURIS). Insoweit hat der Senat bisher lediglich eine Auf- und Abrundungsmöglichkeit für Bruchzahlen anerkannt, die sich nach der Division des festgelegten Höchstmaßes der baulichen Anlage bzw. der Baumassenzahl durch den Wert 3,5 bzw. 2,5 ergeben, weil diese „kaufmännische“ Rundung einerseits dem Gesichtspunkt der Praktikabilität Rechnung trägt und andererseits noch das Vorteilsprinzip des § 6 Abs. 5 Satz 1 KAG LSA wahrt (OVG LSA, Urt. v. 10.03.2011 - 4 L 388/08 009 -; Beschl. v. 16.01.2009 - 4 M 430/08 -, beide zit. nach JURIS; Driehaus, Kommunalabgabenrecht, § 8 Rdnr. 1039a; noch weitergehend Rdnr. 456a; vgl. auch BVerwG, Urt. v. 07.03.1980 - BVerwG 4 C 40/78 -, zit. nach JURIS zum Erschließungsbeitragsrecht).

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Der Senat sieht im Rahmen des hier anhängigen Zulassungsverfahrens von einer abschließenden rechtlichen Bewertung des § 6 Abs. 3 Nr. 3 WBS 2011 ab, da der Anwendungsbereich dieser Satzungsbestimmung für das hier streitige Veranlagungsjahr 1999 ohnehin nicht eröffnet wäre; denn nach dem unwidersprochen gebliebenen Vortrag der Beklagten hat die Gemeinde innerhalb der Abrechnungseinheit keine Bebauungsplangebiete und lediglich eine Abrundungssatzung (§ 34 Abs. 4 BauGB) beschlossen, die aber in § 1 weder Baumassenzahl noch Höhe festsetzt. Danach bliebe selbst eine unterstellte Fehlerhaftigkeit des § 6 Abs. 3 Nr. 3 WBS nach dem Rechtsgedanken der regionalen Teilbarkeit von Satzungsbestimmungen ohne rechtliche Bedeutung.

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Ist danach der Anwendungsbereich des § 6 Abs. 3 Nr. 3 WBS 2011 nach dem Vorbringen der Beklagten im konkreten Fall nicht eröffnet, begegnet auch die Satzung der Beklagten zur Festlegung des Beitragssatzes keinen ernstlichen Zweifeln.

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II. Das angefochtene Urteil beruht auch nicht auf einem Verfahrensmangel im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO.

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Der von der Klägerin geltend gemachte Verstoß gegen den in § 86 Abs. 1 VwGO enthaltenen Untersuchungsgrundsatz, wonach das Verwaltungsgericht von Amts wegen den Sachverhalt zu ermitteln und die erforderlichen Beweise zu erheben hat, liegt nicht vor. Bei der im Rahmen der Prüfung, ob ein Grundstück dem Innen- oder Außenbereich angehört, vorzunehmenden Wertung und Bewertung der örtlichen Gegebenheiten stehen Art und Umfang der Beweiserhebung im pflichtgemäßen Ermessen des Tatsachengerichts (BVerwG, Urt. v. 14.11.1991 - BVerwG 4 C 1.91 -, zit. nach JURIS). Dabei ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass Lichtbilder und Pläne unbedenklich verwertbar sind, wenn sie die Örtlichkeiten in ihren für die gerichtliche Beurteilung maßgeblichen Merkmalen so eindeutig ausweisen, dass sich der mit einer Ortsbesichtigung erreichbare Zweck mit ihrer Hilfe ebenso zuverlässig erfüllen lässt (vgl. z.B. BVerwG, Beschl. v. 03.12.2008 - BVerwG 4 BN 26.08 -, zit. nach JURIS). Ist dies der Fall, so bedarf es unter dem Gesichtspunkt des Untersuchungsgrundsatzes keiner weiteren Inaugenscheinnahme der Örtlichkeiten. Etwas Anderes ist nur dann anzunehmen, wenn ein Beteiligter substanziiert geltend macht, dass die Karten oder Lichtbilder in Bezug auf bestimmte, für die Entscheidung wesentliche Merkmale keine Aussagekraft besitzen und dies zutreffen kann (BVerwG, Beschl. v. 04.06.2008 - BVerwG 4 B 35.08 -, zit. nach JURIS). Die Klägerin legt jedoch in keiner Weise dar, dass die vom Verwaltungsgericht herangezogenen farbigen Lichtbilder und Luftbildaufnahmen in Bezug auf die vorliegend allein maßgebliche Feststellung, ob die Abrechnungseinheit wirksam gebildet worden ist, keine hinreichende Aussagekraft besitzen würden. Das Verwaltungsgericht konnte sich vielmehr aufgrund der vorgelegten Lichtbilder und Pläne ohne weiteres ein Bild von der Abrechnungseinheit und ihrer Ausdehnung, der Lage der klägerischen Grundstücke und der näheren Umgebung machen und auf dieser Grundlage die Wirksamkeit der gebildeten Abrechnungseinheit beurteilen.

21

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes folgt aus § 52 Abs. 3 GKG.

22

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).


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