Beschluss vom Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt (4. Senat) - 4 L 135/12
Gründe
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A. Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
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I. Das Vorbringen der Beklagten begründet keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO; denn mit der Zulassungsschrift wird weder ein die angefochtene Entscheidung tragender Rechtssatz noch eine für die Entscheidung erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt (vgl. hierzu BVerfG, Beschl. v. 21.01.2009 - 1 BvR 2524/06 -; BVerfG, Beschl. v. 23.06.2000 - 1 BvR 830/00 -, beide zit. nach JURIS).
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Das Verwaltungsgericht hat die angegriffene Entscheidung selbständig tragend darauf gestützt, dass die Zweitwohnungssteuersatzung 2009 ebenso wie deren 1. Änderung nicht wirksam bekannt gemacht worden seien, weil es an dem nach Landesrecht (§ 6 Abs. 2 Satz 2 GO LSA) erforderlichen Ausfertigungsvermerk fehle, dem Text der Zweitwohnungssteuersatzung vielmehr lediglich eine „Bekanntmachungsanordnung“ der Oberbürgermeisterin beigefügt sei.
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Diese Annahme der Vorinstanz begegnet keinen ernstlichen Zweifeln im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.
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§ 6 Abs. 2 Satz 2 GO LSA bestimmt, dass Satzungen von dem Bürgermeister zu unterzeichnen und bekanntzumachen sind. Da mit der Ausfertigung bezeugt wird, dass der Inhalt der Urkunde mit dem Beschluss des zuständigen Organs übereinstimmt, ist es grundsätzlich unverzichtbar, dass sowohl die Unterschrift des Bürgermeisters als nach der Gemeindeordnung für das Land Sachsen-Anhalt notwendiges Element des Rechtsetzungsverfahrens ebenso mit der Satzung veröffentlicht wird wie das Datum der Unterschriftsleistung (Beschl. v. 06.03.2007 - 4 K 78/05 -; Beschl. v. 24.11.2010 - 4 K 368/08 -; Urt. v. 11.09.2012 - 4 L 155/09 -).
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Hiernach weist die Beklagte zwar zu Recht darauf hin, dass die Bekanntmachung einer Satzung nicht die Wiedergabe der eigenhändigen Unterschrift des Bürgermeisters durch etwa eine Fotokopie der Originalunterschrift erfordert. Der Rechtsprechung des Senats (a. a. O.) ist nichts Abweichendes zu entnehmen. Vielmehr ist z. B. auch die Wiedergabe der Unterschrift als „maschinengedruckte“ Namensangabe ausreichend (vgl. Rundverfügung des Landesverwaltungsamtes Nr. 11/11 vom 5. Juli 2011, Aktenzeichen: 305.1. -allg- 101). Diesem Erfordernis wird zwar in der vorliegend in Rede stehenden Veröffentlichung entsprochen. Gleichwohl sind die an eine ordnungsgemäße Bekanntmachung der Ausfertigung der Satzung zu stellenden Anforderungen nicht erfüllt, weil die veröffentlichte „Bekanntmachungsanordnung“ entgegen der Auffassung der Beklagten nicht den erforderlichen Ausfertigungsvermerk darstellt.
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Die „Bekanntmachungsanordnung“ erscheint nach ihrer äußeren Gestaltung, insbesondere durch die drucktechnische Umrandung, als vom Satzungstext losgelöst und abgesetzt. Mit der herausgehobenen Wendung „Bekanntmachungsanordnung“ wird zudem - ihrer Wortbedeutung entsprechend - auch einem objektiven Betrachter der Eindruck vermittelt, dass Zielrichtung der Anordnung (allein) der von der Oberbürgermeisterin veranlasste (technische) Vorgang der Veröffentlichung ist und damit gerade nicht die Authentizität des Satzungsinhalts mit dem entsprechenden Ratsbeschluss bezeugt werden soll. Bekanntmachungsanordnung und Ausfertigung weisen nach alledem einen unterschiedlichen Aussagegehalt auf (a. A. Ziegler, DVBl. 1987, S. 280, 284). Den vorstehenden Ausführungen entspricht, dass etwa die Friedhofssatzung der Beklagten (Amtsblatt v. 18.01.2012, S. 5) im unmittelbaren Anschluss an den Satzungstext die Unterschrift der Oberbürgermeisterin enthält und erst dann eine - jedenfalls nach dem äußeren Eindruck auf eine Trennung zwischen Ausfertigung und Bekanntgabe zielende - „Bekanntmachungsanordnung“ aufweist.
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II. Soweit die Beklagte eine Divergenz (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) rügt, wird entgegen § 124 Abs. 4 Satz 4 VwGO schon nicht substanziiert aufgezeigt, von welchem Rechtssatz der angeführten Senatsentscheidung (Beschl. v. 24.11.2010, a. a. O.) die Vorinstanz, die diese Entscheidung selbst in Bezug genommen hat, abgewichen sein soll. In einer (unterstellt) unrichtigen Anwendung der vorgenannten Senatsrechtsprechung läge im Übrigen keine Abweichung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO.
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III. Die von der Beklagten weiterhin als grundsätzlich bedeutsam im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO erachtete Fragestellung, „dürfen in Sachsen-Anhalt Ausfertigungen kommunaler Satzungen noch mit maschinengedruckter Unterschrift (in der „üblichen Form“) des jeweiligen Bürgermeisters unter den Ausfertigungsvermerk (die Bekanntmachungsanordnung) veröffentlicht werden oder ist dafür zwingend eine Veröffentlichung auch der handschriftlichen Unterzeichnung erforderlich“, würde sich in dem erstrebten Berufungsverfahren nicht stellen, weil sie nicht an eine entscheidungserhebliche Feststellung im angefochtenen Urteil anknüpft. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts ist auf das Fehlen eines Ausfertigungsvermerks als solches gestützt und nicht auf die Abbildung der Unterschriftsleistung.
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Auf die gegen die materiell-rechtliche Auffassung der Vorinstanz gerichteten Einwände der Beklagten kommt es nach alledem nicht an.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes folgt aus § 52 Abs. 3 GKG.
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B. Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe war abzulehnen; denn die Bewilligung von Prozesskostenhilfe kommt grundsätzlich nicht mehr in Betracht, wenn das Verfahren, für das sie begehrt wird, abgeschlossen ist (vgl. VGH BW, Beschl. v. 09.07.1990 - 2 S 1137/90 -, zit. nach JURIS, m. w. N.). In diesem Fall dient der Antrag auf Prozesskostenhilfe nicht mehr der gesetzlich allein relevanten Absicht der Rechtsverfolgung (vgl. § 166 VwGO i. V. m. § 114 ZPO). So liegt es hier. Das Verfahren, für das der Kläger Prozesskostenhilfe begehrt, ist durch die Ablehnung des Antrags der Beklagten auf Zulassung der Berufung rechtskräftig abgeschlossen worden. Nach dieser Entscheidung hat die Beklagte die Kosten des Verfahrens zu tragen, so dass den Kläger keine Verfahrenskosten mehr treffen können.
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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
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