Beschluss vom Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt (10. Senat) - 10 L 2/13

Gründe

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Der zulässige Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichtes Magdeburg - 8. Kammer - vom 23. Januar 2013 hat keinen Erfolg.

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1. Das Vorbringen des Klägers ist nicht geeignet, die gem. §§ 3 DG LSA, 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit - des Ergebnisses - der erstinstanzlichen Entscheidung zu begründen. Insbesondere tritt der Kläger nicht mit Erfolg der Qualifizierung seines Verhaltens als schuldhaftes Dienstvergehen im Sinne § 47 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG entgegen.

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Mit Recht hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, dass die vom Kläger im Rahmen einer erkennungsdienstlichen Behandlung einem Bürger gegenüber verwendete Wortwahl : „Halte die Hand so, wie beim bösen Adolf !“ einen Verstoß gegen die einem Polizeibeamten gemäß § 34 Satz 3 BeamtStG obliegenden Dienstpflichten darstellt. Polizeibeamte haben sich danach so zu verhalten, wie es der Achtung und dem Vertrauen, welches in ihre Dienstausübung gesetzt wird, entspricht.

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Zutreffend hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, dass der Beruf des Polizeibeamten einen angemessenen, von Respekt getragenen Umgang mit den Bürgern erfordert; dies gilt selbstverständlich auch für den Umgang mit Beschuldigten. Dabei können sich Polizeibeamte durchaus einer Sprache bedienen, die dem jeweiligen Adressaten gerecht und von ihm auch verstanden wird; niemals aber darf die Sprachwahl Persönlichkeitsrechte von Bürgern beeinträchtigen oder sonst Formulierungen verwenden, die Zweifel an der Integrität oder dem Ansehen des (Polizei-)Beamtentums aufkommen lassen.

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Hiervon ausgehend hat das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt, dass sowohl die Verwendung des Namens des „bösen Adolf“ als auch die mit der Aufforderung verbundene Intention der Armhaltung im Sinne eines „Hitler-Grußes“ jedenfalls dazu geeignet sind, Assoziationen mit dem Nationalsozialismus zu erzeugen. Eine solche Verhaltensweise ist für einen Polizeibeamten in einem demokratischen Rechtsstaat völlig unakzeptabel.

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Soweit der Kläger vorträgt, die Beanstandung derartiger Verhaltensweisen beeinträchtige ihn in seinen Rechten als „mündiger Bürger“, so verkennt er bereits, dass er als Beamter gemäß §§ 33, 34 BeamtStG besonderen dienstlichen Grundpflichten und Verhaltensanordnungen unterliegt, denen er sich mit seinem Eintritt in das Beamtenverhältnis freiwillig unterworfen hat. Auch sein Hinweis auf karikierende Filme wie etwa den „Großen Diktator“ ist nicht geeignet, sein eigenes Verhalten in irgendeiner Weise zu rechtfertigen. Abgesehen davon, dass die Heranziehung derartiger Filmkunstwerke als Maßstab für die Interpretation des polizeilichen – nicht künstlerischen - Handelns des Klägers völlig fehlgeht, kann es nicht im Belieben einzelner Polizeibeamter stehen, im dienstlichen Betrieb Formulierungen zu verwenden, die auch nur ansatzweise einen Bezug zum Nationalsozialismus aufweisen.

7

Ergänzend bemerkt der Senat, dass auch das vom Kläger offensichtlich regelmäßig praktizierte „Duzen“ von Bürgern - schon für sich genommen - dem von Polizeibeamten zu fordernden angemessenen, von Respekt getragenen Umgang mit Rechtsuchenden, aber auch mit Beschuldigten widerspricht. Polizeibeamte, welche auf diese Weise die gebotene Distanz vermissen lassen, verstoßen regelmäßig gegen die ihnen gemäß § 34 Satz 3 BeamtStG obliegenden Dienstpflichten.

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Hinsichtlich der Höhe der zu verhängenden Sanktion hat das Verwaltungsgericht - ohne dass die Antragsschrift dem substantiiert entgegengetreten ist – zutreffend berücksichtigt, dass der Kläger bereits disziplinarrechtlich vorbelastet ist. Der dem Urteil des Verwaltungsgerichts vom 13.04.2010 (8 A 20/09) zugrunde liegende Pflichtenverstoß zeigt - gerade in der Zusammenschau mit dem hier maßgeblichen Verhalten - das Bild eines Polizeibeamten, welcher nicht nur der eindringlichen Ermahnung, sondern nunmehr auch einer spürbaren Sanktion seines Fehlverhaltens bedarf. Insofern erscheint die nunmehr verhängte Geldbuße keinesfalls als unangemessen.

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2. Soweit der Kläger die Zulassung der Berufung gemäß §§ 3 DG LSA, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO mit dem bloßen Hinweis auf eine „grundsätzliche Bedeutung der Entscheidung für die Reichweite der hergebrachten Grundsätze für das Beamtentum“ zu begründen sucht, hat sein Antrag ebenfalls keinen Erfolg.

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Es fehlt bereits an der insoweit gebotenen Formulierung einer tatsächlichen oder rechtlichen Frage und dem gleichzeitigen substantiierten Vortrag, inwieweit deren Klärung eine im Interesse der Rechtssicherheit, Vereinheitlichung oder Fortbildung des Rechts hinausgehende grundsätzliche Bedeutung zukommt und warum es auf die Klärung der zur Überprüfung gestellten Frage im konkreten Falle entscheidungserheblich ankommt.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 72 Abs. 4 DG LSA i. V. m. § 154 Abs. 2 VwGO. Die Gerichtsgebührenfreiheit des Verfahrens folgt aus § 73 Abs.1 Satz 1 DG LSA.

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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 64 Abs. 2 DG LSA i. V. m. §§ 124 Abs. 5 Satz 4, 152 Abs. 1 VwGO).


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