Beschluss vom Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt (1. Senat) - 1 L 48/13

Gründe

1

Das angerufene Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt ist für den vom Kläger mit Schreiben vom 8. Mai 2013 gestellten Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach Erlass des Gerichtsbescheides des Verwaltungsgerichtes Magdeburg - 3. Kammer - vom 22. April 2013 im Verfahren 3 A 75/13 MD sachlich (instanziell) nicht zuständig. Die beantragte mündliche Verhandlung ist vor dem Gericht durchzuführen, das den Gerichtsbescheid erlassen hat, mithin vor dem Verwaltungsgericht Magdeburg. In entsprechender Anwendung von § 83 Satz 1 VwGO i. V. m. § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG ist deshalb durch Beschluss die instanzielle Unzuständigkeit des Oberverwaltungsgerichtes auszusprechen und der Rechtsstreit an das zuständige Verwaltungsgericht zu verweisen.

2

Die Kostenentscheidung bleibt gemäß § 83 Satz 1 VwGO i. V. m. § 17b Abs. 2 GVG der abschließenden Entscheidung vorbehalten.

3

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 83 Satz 2 VwGO).


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